Beschluss
2 M 3/11
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.(Rn.4)
2. Für die Frage, ob die Genehmigung für eine Ersatzschule zurückzunehmen ist, kommt es darauf an, ob dem Mangel bis zur gesetzten Frist für die Behebung des Mangels abgeholfen worden ist.(Rn.6)
3. Personen, die keine einer Grundschullehrerausbildung gleichwertige Ausbildung haben, d.h. weder eine staatliche Lehrerausbildung, eine andere Hochschulausbildung oder Fachausbildung der DDR für Unterrichtsfächer im Grundschulbereich absolviert noch eine grundständige Ausbildung an einem Seminar für Waldorfpädagogik mit einer gleichwertigen Qualifizierung zur Klassenlehrerin durchlaufen haben, dürfen nicht an Waldorfschulen unterrichten.(Rn.7)
4. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Spezialregelung des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG M-V sperren wollte.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.(Rn.4) 2. Für die Frage, ob die Genehmigung für eine Ersatzschule zurückzunehmen ist, kommt es darauf an, ob dem Mangel bis zur gesetzten Frist für die Behebung des Mangels abgeholfen worden ist.(Rn.6) 3. Personen, die keine einer Grundschullehrerausbildung gleichwertige Ausbildung haben, d.h. weder eine staatliche Lehrerausbildung, eine andere Hochschulausbildung oder Fachausbildung der DDR für Unterrichtsfächer im Grundschulbereich absolviert noch eine grundständige Ausbildung an einem Seminar für Waldorfpädagogik mit einer gleichwertigen Qualifizierung zur Klassenlehrerin durchlaufen haben, dürfen nicht an Waldorfschulen unterrichten.(Rn.7) 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Spezialregelung des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG M-V sperren wollte.(Rn.17) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2010, mit dem die Betriebsgenehmigung für die Landschule Lüchow zurückgenommen, der Schulbetrieb untersagt und der Sofortvollzug angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit unter dem 13. Januar 2011 an die Beteiligten versandtem Beschluss den Eilantrag abgelehnt, jedoch für die Schulschließung eine Frist von einer Woche, beginnend mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingeräumt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sich alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, dann bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.2011 - 2 M 2/11 -, m.w.N.; Redeker, in Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 21; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 79). Es kann dahingestellt bleiben, ob die zugrunde liegende Beschwerde dem Darlegungserfordernis insgesamt gerecht wird, denn sie hat jedenfalls - auch soweit das der Fall ist - in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme von § 121 Abs. 1 SchuIG M-V aus. Danach ist die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Indem die Regelung vorsieht, dass der Rücknahme eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorauszugehen hat, macht sie deutlich, dass es für die Frage, ob die Genehmigung zurückzunehmen ist, darauf ankommt, ob dem Mangel zur Zeit des Fristablaufs abgeholfen worden ist. Ist dies nicht geschehen, ist die Genehmigung zurückzunehmen. Dies bedeutet, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht darauf ankommt, ob Mängel zu einer späteren Zeit abgestellt worden sind oder deren Beseitigung lediglich angekündigt ist. Im vorliegenden Verfahren kommt es danach maßgeblich auf die Verhältnisse am 24. September 2010 an. Nachdem der Antragsteller zunächst aufgefordert worden war, die Mängel bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 abzustellen, ist ihm zuletzt eine Nachfrist bis zum 24. September 2010 gesetzt worden, ehe am 29. Oktober 2010 der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. Die (wiederholte) Behauptung des Antragstellers, die zuletzt für den Unterricht eingesetzten Lehrerinnen D F und W K seien ausreichend qualifiziert, weil sich weder aus § 120 Abs. 2 SchuIG M-V ergebe, dass die Lehrkräfte an der Schule des Antragstellers über eine wissenschaftliche Ausbildung verfügen müssten, die sie befähigt als Klassenlehrerinnen den jahrgangsübergreifenden (anspruchsvollen) Unterricht zu vertreten, noch angesichts der waldorfspezifischen Ausbildung Zweifel an der Qualifikation bestehen könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbsatz GG in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Ausbildung der Lehrkräfte an der Schule des Antragstellers den Anforderungen des § 120 Abs. 2 SchuIG M-V nicht genügt, weil die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte hinter der öffentlicher Schulen zurückstehe. Dementsprechend wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass eine der Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertige Befähigung nicht nachgewiesen wurde. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände, dass auch an öffentlichen Grundschulen jahrgangsübergreifender Unterricht stattfinde, der den Lehrkräften kleinerer Schulen fachfremden Unterricht abverlange, lassen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 120 Abs. 1 Satz 1 SchuIG M-V grundsätzlich eine spezifische wissenschaftliche Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.1990 - 7 B 44.90 -, zit. nach juris Rn. 4, 9) verlangt. Denn grundsätzlich muss jeder Lehrer, aber auch das Lehrerkollegium insgesamt, aufgrund einer wissenschaftlichen Ausbildung dazu in der Lage sein, das entsprechende Leistungsniveau an einer - hier entsprechenden - öffentlichen Grundschule mitzutragen (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 966). Grundsätzlich wird das Niveau der Ausbildung von Lehrern an Grundschulen durch ein reguläres Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst mit dem Zweiten Staatsexamen bestimmt (vgl. Niehues/Rux, a.a.O. Rn. 967). Der Nachweis einer derartigen Befähigung ist auch durch ein gleichwertiges wissenschaftliches Ausbildungsniveau aufgrund eines fachwissenschaftlichen Studiums mit entsprechendem Abschluss möglich (vgl. Niehues/Rux, a.a.O. Rn. 968). Insofern geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die fachliche Qualifikation von Absolventen der Seminare für Waldorfpädagogik die Befähigung für die Lehramtstätigkeit vermitteln kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1993 - 11 C 12/92 zit. nach juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.1990 - 9 S 1682/89 zit. nach juris). Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie hier - keine grundständige vierjährige Ausbildung erfolgt ist, sondern lediglich eine partielle Qualifikation über den Besuch eines Waldorfseminars vermittelt worden ist. Das Beschwerdevorbringen übergeht, dass die beiden namentlich benannten Lehrerinnen keine einer Grundschullehrerausbildung gleichwertige Ausbildung haben. Sie haben weder eine staatliche Lehrerausbildung, eine andere Hochschulausbildung oder Fachausbildung der DDR für Unterrichtsfächer im Grundschulbereich absolviert noch haben sie eine grundständige Ausbildung an einem Seminar für Waldorfpädagogik mit einer gleichwertigen Qualifizierung zur Klassenlehrerin durchlaufen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass für die beiden Lehrkräfte i.S. des § 120 Abs. 2 Satz 2 SchuIG M-V keine anderweitigen Leistungsnachweise ihrer fachlichen und pädagogischen gleichwertigen Eignung beigebracht wurden, greift die Beschwerdebegründung bereits zu kurz, wenn behauptet wird, die Lehrerinnen K und F hätten eine äquivalente Ausbildung zur Klassenlehrerin an Waldorfschulen absolviert. Dieser Ansatz setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der bestimmte qualitative Anforderungen an die Ausbildung für erforderlich gehalten werden. Die mit der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es komme nicht auf die Länge und den Umfang der Ausbildung an, sondern lediglich auf die formale Bestätigung einer Befähigung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen, setzt sich mit dem vom Verwaltungsgericht zu Recht für erforderlich gehaltenen Erfordernis einer bestimmten Ausbildungsqualität nicht auseinander, sondern negiert dieses Qualitätserfordernis lediglich. Darüber hinaus trifft aber auch die Behauptung der Beschwerdebegründung, die Lehrerinnen hätten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Klassenlehrerin in den von ihnen abzudeckenden Fächern und darüber hinaus in dem erhöhte Anforderungen stellenden Epochenunterricht durch ihre Ausbildungen an den Waldorfseminaren erworben, nicht zu. Eine Gleichwertigkeit ihrer fachlichen und pädagogischen Ausbildung i.S. des § 120 Abs.2 SchuIG MV ist nicht ersichtlich. Auch wenn nach § 100 Abs. 4 Satz 1 SchuIG nur grundsätzlich der Erwerb der Lehrbefähigung für die unterrichteten Fächer verlangt wird, ist nicht substantiiert worden, woraus sich eine umfassende Klassenlehrerbefähigung ergeben soll. So hat Frau D F als Diplom-Ingenieurin Textil- und Bekleidungstechnik das Waldorfseminar in Kiel über einen knapp 2 Jahre umfassenden Zeitraum besucht. Unterstellt, ihrem Diplom vom 19. Juni 1996 des Waldorfseminars in Kiel kann die Befähigung zur Klassenlehrerin an Waldorfschulen entnommen werden, ist nur ersichtlich, dass sie an fachbezogenen methodisch-didaktischen Kursen betreffend Förderunterricht, Handarbeit und Werken teilgenommen hat. Eine weiterreichende Qualifikation für weiteren Fachunterricht, aber auch für den vorgesehenen Epochenunterricht in zahlreichen Fächern ist nicht nachgewiesen. Nichts anderes gilt hinsichtlich Frau W K, einer Diplom-Designerin, die das Seminar für Waldorfpädagogik in Hamburg besucht hat. Die fachdidaktischen Kurse ihrer Ausbildung am Waldorfseminar beziehen sich auf die Fächer Kunst und Handarbeit. Für den Fachunterricht in den von ihr über das Fach Kunst hinausgehenden Unterrichtsfächern ist keine Befähigung nachgewiesen. Auch mit dem Vorbringen, die Lehrkräfte hätten ihre Eignung „durch freie Leistungen“ nachgewiesen, dringt die Beschwerde nicht durch. Dies schon deshalb nicht, weil die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine fachlich und pädagogische Ausbildung müsse i.S. des § 120 Abs. 2 SchuIG M-V zumindest aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen nachgewiesen werden (Satz 2), nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird und es an einem entsprechenden Nachweis - wie oben ausgeführt - fehlt. Der Ansatz des Antragstellers, nicht die Gleichwertigkeit der Befähigung der Lehrerinnen müsse von ihm nachgewiesen werden, sondern deren Ungeeignetheit sei vom Antragsgegner darzulegen und zu beweisen, trifft so nicht zu. Denn auch im Falle der hier zugrunde liegenden Verfahrenskonstellation, in der es um die Rücknahme der ursprünglich erteilten Betriebsgenehmigung i.S. des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V geht, ist zu berücksichtigen, dass es nicht um nachträgliche Zweifel an der Qualifikation von zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigung am 18. August 2006 bereits in Rede stehenden Lehrkräften geht. Die Lehrerinnen K und F sind nachträglich an die Schule gekommen und haben allenfalls über befristete und beschränkte Unterrichtsgenehmigungen im Hinblick auf bestehende Zweifel an ihrer Qualifikation verfügt. Ihre Befähigung hätte demnach ggf. der Antragsteller nachzuweisen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht geschehen. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass er die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schulleitung könnten mangels Mängelbeseitigungsaufforderung den Widerruf einer Betriebsgenehmigung nicht rechtfertigen, so nicht teilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Spezialregelung des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG M-V sperren wollte. Auch dürfte ein Widerruf i.S. des § 49 Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG M-V unter Beachtung der Grundsätze der Ermessensfehlerlehre grundsätzlich möglich sein. Ob hier mit Rücksicht auf die Beschulung von Kindern in der „Klasse 4+“ eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre, braucht hier jedoch nach dem oben Ausgeführten nicht nachgegangen zu werden, weil der Beschwerde bereits der Erfolg gegen eine Entscheidung auf der Grundlage des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V versagt bleibt. Soweit mit der Beschwerde aktuelle Bemühungen um weitere Lehrer aufgezeigt werden, vermögen diese - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) - die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 53 Abs. 2 GKG.