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Beschluss

2 KM 872/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:1229.2KM872.20.00
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Leitsätze
Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs 3 S 2 bzw. § 8 Abs 3a Corona-LVO M-V i.d.F. v. 18.12.2020 (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2020-12-18) ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu treffen. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs 3 S 2 bzw. § 8 Abs 3a Corona-LVO M-V i.d.F. v. 18.12.2020 (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2020-12-18) ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu treffen. (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die vorläufige Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Landesverordnung vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung und zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 18.12.2020 (GVOBl. S. 1414), im Folgenden Corona-LVO M-V. Die Vorschrift hat in der jetzt geltenden Fassung folgenden Wortlaut: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.“ In § 8 Abs. 3 Corona-LVO M-V ist bestimmt: „Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 100 Teilnehmern sind mit Ausnahme des Jahreswechsels (31.12.2020 und 01.01.2021) zulässig, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmenden kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen.“ In Abs. 3a Corona-LVO M-V ist bestimmt: „Abweichend von Abs. 3 Satz 1 gilt, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern landesweit 100 oder höher nach den auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lagus-mv-regierung.de/ Gesund heit/Infektionsschutz-Praevention/Daten-Corona-Pandemie) veröffentlichten Daten ist, dass Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig sind, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden.“ Schließlich regelt § 8 Abs. 4 Corona-LVO M-V: „Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumen oder unter freiem Himmel sind zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 39 einzuhalten.“ Der Antragsteller gibt an, er veranstalte als Mitinitiator der Volksinitiative „Sofort zurück zur Demokratie“ regelmäßig Demonstrationen in der B-Stadt. Ein konkretes Datum für eine zukünftig durchzuführende Veranstaltung hat er bislang nicht angegeben. Er agiere als Versammlungsleiter. Selten seien mehr als 200 Personen Teilnehmer. Er hält die angegriffene Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Sein Rechtsschutzziel sei nunmehr, Versammlungen mit einer Teilnehmerzahl bis zu 500 wieder zu ermöglichen. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren, ohne Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sich versammeln zu dürfen, sei durch die nunmehr angegriffene Neuregelung in den Hintergrund gedrängt worden. Ihm ginge es um die Möglichkeit auch Versammlungen mit bis zu 500 Teilnehmern wieder zu ermöglichen. Der Normenkontroll-Eilantrag sei zulässig. Ein behördlicher Umsetzungsakt sei nicht erforderlich. Er sei antragsbefugt, weil er sowohl als Versammlungsleiter wie als Versammlungsteilnehmer von der angegriffenen Regelung in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Antrag sei auch begründet. Die Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 2 Ziff 1 IfSG decke die angegriffene Regelung nicht. Sie erlaube keine generelle Untersagung von Versammlungen, sondern ermächtige zum Verbot einer Versammlung nur dann, wenn bei Berücksichtigung aller bisher ergriffenen Maßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Covid 19 erheblich gefährdet sei. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Insbesondere berücksichtige sie nicht die hohe Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Eine generelle Untersagung von Versammlungen mit mehr als 100 Personen sei ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt. Das Risiko, dass sich unter den Versammlungsteilnehmern eine möglicherweise sogar hochansteckende Person befinde, sei bei Beachtung der aktuellen Infektionszahlen für das Land Mecklenburg-Vorpommern sehr gering. Versammlungen unter freiem Himmel seien zudem im Vergleich zu Versammlungen in geschlossenen Räumen erheblich weniger infektionsgefährlich. Die im Übrigen geltenden Abstandsregeln seien zu bedenken; sie verringerten das sehr geringe Infektionsrisiko weiter. Des Weiteren sei die Regelung im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des Antragsgegners nicht nachvollziehbar. Weiter beständen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Ungleichbehandlung mit Versammlungen von Glaubensgemeinschaften. Dafür sei kein sachlicher infektionsschutzrechtlicher Grund ersichtlich. Versammlungen von Glaubensgemeinschaften unterlägen wesentlich weniger strengen Einschränkungen als andere Versammlungen unter freiem Himmel. Der Antragsteller beantragt: § 8 Abs. 1 Satz 1 der Corona-LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, soweit Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz untersagt sind. Hilfsweise: 1. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a der Corona-LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, soweit eine Teilnehmerzahl von 500 Teilnehmern unterschritten wird. 2. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3a letzter Halbsatz i.V.m. Anlage 38 Ziff. 3 der Corona-LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Wiederum hilfsweise: Anlage 38 Ziff. 3 zu § 8 der Corona LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist der Auffassung, der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aus den Ausführungen des Antragstellers gehe deutlich hervor, dass es ihm um Versammlungen mit Teilnehmerzahlen unterhalb von 500 gehe. Darauf könne der Antrag beschränkt werden; eine generelle Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V begehre der Antragsteller in der Sache nicht. Der Hilfsantrag unter 2. und der weiter hilfsweise gestellte Antrag seien auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet; dabei erweise sich der Hilfsantrag unter 2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses an der Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1, Abs. 3a Satz 1 2. Halbsatz Corona-LVO M-V als unzulässig. Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie unbegründet. Die angegriffene Verordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Antragsgegner seiner Begründungspflicht nachgekommen. Diese sei im Internet abrufbar. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sehe alternativ die Untersagung oder die Erteilung von Auflagen vor. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 3a Corona-LVO M-V seien bloße Auflagen i.S.d. § 15 VersG, also eine rechtlich selbständige Regelung im Unterschied zu § 36 VwVfG. § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG sei nicht anwendbar. § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sei systematisch kein generelles Verbot, sondern eine Beschränkung i.S.d. Versammlungsrechts. Der Grundrechtsträger könne sein Grundrecht im Rahmen der Bestimmungen der Corona-LVO M-V ausüben, sei dabei aber an die Auflagen/Beschränkungen aus der Verordnung gebunden. Die Norm erfülle im Übrigen – hilfsweise argumentiert – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Der Bundesgesetzgeber habe die Notwendigkeit der praktischen Konkordanz bei der Bewertung der unterschiedlichen Belange, die bei der Entwicklung des Gesamtkonzepts zu berücksichtigen seien, normativ berücksichtigt. Aus der aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung habe sich für den Verordnungsgeber die Notwendigkeit ergeben, besonders geschützte grundrechtliche Freiheiten gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Daraus ergebe sich die Erforderlichkeit i.S.d. § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Die angegriffenen Bestimmungen genügten auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob eine Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ vorliege. Es handele sich um unterschiedliche Grundrechte. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Gottesdienste unterschieden sich in der Art der Durchführung deutlich von Versammlungen, insbesondere Aufzügen. Die in Anlage 39 geregelten Verpflichtungen griffen in das Grundrecht aus Art. 4 GG anders und weniger intensiv ein als in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie gleichermaßen auf Versammlungen unter freiem Himmel angewandt würden. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es zu einer Folgenabwägung (BVerwG, B. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, B. v. 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – juris Rn. 16). Selbst wenn zugunsten des Antragstellers die Zulässigkeit der Anträge angenommen und von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V ausgegangen wird, hat der Antragsteller mit Blick auf seinen Hauptantrag und die Hilfsanträge zu 1. und 2. nicht substantiiert dargelegt, welche schweren Nachteile oder welche anderen wichtigen Gründe die begehrte Außervollzugsetzung dringend erforderlich machen. Er hat nicht ausgeführt, dass er im zeitlichen Geltungsrahmen der aktuellen Corona-LVO M-V eine Versammlung unter freiem Himmel plane oder gar angemeldet habe, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V untersagt ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 08.12.2020 behauptet, diese Versammlungen fänden regelmäßig statt, ohne dies für die Vergangenheit zu konkretisieren oder für die Zukunft näher darzustellen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V die Möglichkeit zur Veranstaltung von Versammlungen unter freiem Himmel vollständig oder im Wesentlichen untersagt wird. Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut in einem systematischen Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen zu lesen und zu verstehen. Danach können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmern bei Einhaltung der Auflagen aus Anlage 38 und ohne weitere Beschränkungen aus der Verordnung durchgeführt werden. Nur in dem Ausnahmefall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V sinkt diese Zahl auf 50 Teilnehmer. Sofern mehr Teilnehmer zusammenkommen werden, bedarf es einer so genannten Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V. Dies gilt auch im Fall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V. Diese Ausnahmegenehmigung steht nicht im „freien“ Ermessen der Versammlungsbehörde, sondern ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit einerseits Versammlungen des Veranstalters und andererseits vergleichbaren Versammlungen und unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung insbesondere unter infektionsschutzrechtlich bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Im Einzelfall kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Für den Senat bestehen, auch mangels entsprechenden Vortrages, keine Anhaltspunkte, dass die Versammlungsbehörde und die um ihr Einvernehmen anzugehende Gesundheitsbehörde auch angesichts der gegenwärtigen außerordentlichen Belastungen durch die Aufgaben, bedingt durch die Corona-Pandemie, zu einer zeitlich wie inhaltlich zu beanstandenden Entscheidung kommen könnten. Unter diesen Umständen besteht die nicht nur abstrakte Möglichkeit für den Antragsteller, die von ihm geplanten Versammlungen durchzuführen, selbst wenn für sie konkrete Auflagen erteilt werden würden. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass zu diesen Demonstrationen selten über 200 Personen als Teilnehmer kommen, so dass mit Blick auf die Teilnehmerzahl allein kein unüberwindliches Genehmigungshindernis bestehen dürfte. Die von dem Antragsteller ursprünglich vorrangig beanstandete Auflage aus Ziffer 3 der Anlage 38 der Corona-LVO erachtet der Senat für nicht geeignet, einen schweren Nachteil oder sonstigen Grund zu bewirken, aus dem sich ergeben könnte, dass zumindest diese Regelung vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel beeinträchtigt nicht in einem solchen Maße die Kommunikation der Teilnehmer untereinander oder mit Außenstehenden, dass davon eine nachhaltige Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ausgeht. Die Möglichkeit, die Gesichter der Versammlungsteilnehmer zu erkennen, ist zwar Teil der Versammlungsfreiheit, anderseits geht es aber bei Versammlungen unter freiem Himmel, die für jedermann zugänglich sind, nicht so sehr darum, dass sich die Versammlungsteilnehmer untereinander anschauen können oder Dritte ihre Gesichter sehen, sondern um die gemeinsame Kundgabe einer Meinung, die auch unter Verwendung einer dem Infektionsschutz dienenden Mund-Nase-Bedeckung möglich ist. Die Einschränkung ist jedenfalls für die Geltungsdauer der Corona-LVO M-V hinnehmbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.