Beschluss
2 M 551/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0228.2M551.21OVG.00
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Leitsätze
1. Der Grundstückseigentümer hat kein Recht, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden; es liegt im Organisationsermessen des Versorgungsunternehmens, die Leitungsführung zu gestalten.(Rn.5)
2. Die (Wieder-)Herstellung eines Trinkwasseranschlusses nach Trennung steht einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gleich.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer hat kein Recht, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden; es liegt im Organisationsermessen des Versorgungsunternehmens, die Leitungsführung zu gestalten.(Rn.5) 2. Die (Wieder-)Herstellung eines Trinkwasseranschlusses nach Trennung steht einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gleich.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, sein Grundstück in der A-Straße wieder mit Trinkwasser zu beliefern und hierzu die über das Nachbargrundstück verlaufende und vom Antragsgegner unterbrochene Trinkwasserleitung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 04.08.2021 abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller sei zwar Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks; gleichwohl bestehe der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht erstrecke sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Dies sei hier nicht der Fall. Nach § 10 Abs. 8 AVBWasserV hätten Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückeigentümer seien, auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Der Antragsteller sei nicht Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Hausanschluss befinde. Deshalb sei die vorgenannte Vorschrift hier entsprechend anzuwenden. Es sei deshalb Sache des Antragstellers, auf Verlangen des Antragsgegners die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des benachbarten Grundstücks (Flurstück 26/2) zur erneuten Herstellung des Hausanschlusses beizubringen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 – m.w.N.). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde erfolglos bleibt. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers aus § 3 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Benutzung derselben im Gebiet des Müritz-Wasser-/ im Amtsgebiet für das Amt Röbel-Müritz (Verband) – im Folgenden Satzung – vom 25.11.2015 auf die Wiederherstellung des über das Nachbargrundstück der Eheleute S verlaufenden Trinkwasseranschlusses, über den das Grundstück des Antragstellers bis zur Trennung der Trinkwasserleitung versorgt wurde, abgelehnt. Ein Recht des Grundstückseigentümers, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden, besteht nicht, vielmehr ist es Sache des Versorgungsunternehmens – hier des Antragsgegners – im Rahmen seines Organisationsermessens, die Leitungsführung zu gestalten (OVG Bautzen, Beschluss vom 29.01.2020 – 4 B 286/19 – zitiert nach juris). Dementsprechend ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geregelt, dass Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen der Verband bestimmt. Insoweit obliegt es dem Antragsgegner zu entscheiden, über welche Versorgungsleitung der jeweilige Eigentümer angeschlossen werden kann und soll. Hierzu hat der Antragsgegner dem Antragsteller zwei verschiedene Möglichkeiten für die Verlegung eines Trinkwasserhausanschlusses unterbreitet, die jeweils nicht über das Nachbargrundstück der Eheleute S verlaufen, sondern einen eigenständigen Hausanschluss des Grundstücks des Antragstellers ermöglichen. Soweit der Antragsteller meint, der bis zur Trennung über das Nachbargrundstück verlaufende Trinkwasseranschluss müsse wiederhergestellt werden, verkennt er, dass die (Wieder-)Herstellung nach Trennung des Trinkwasseranschlusses einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV gleichzusetzen ist, nicht anders als wenn das Grundstück zuvor überhaupt nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 – VIII ZR 156/06 – zitiert nach juris). Dies entspricht auch Ziff. 4.13 Satz 1 der Ergänzenden Bestimmungen des Müritz-Wasser-/ zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) – ErgBest. – vom 25.11.2015, wonach der erneute Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgung nach Trennung eines Hausanschlusses die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung erfordert und kostenpflichtig ist. Die durch den Antragsgegner erfolgte Trennung der Trinkwasserleitung, über die das Grundstück des Antragstellers versorgt wurde, ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Anders als der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, ist die – zunächst veranlasste – Sperrung des Trinkwasseranschlusses nicht erfolgt, weil die bis dahin vorhandene Trinkwasserversorgung über das Nachbargrundstück verlief, sondern – wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt – wegen rückständiger Zahlungen des Antragstellers, was er im Übrigen auch nicht bestreitet. Die letztlich vorgenommene Trennung des Trinkwasseranschlusses des Antragstellers erfolgte auf der Grundlage von Ziff. 4.10 Satz 1 ErgBest. Danach hat sich der Antragsgegner ausdrücklich vorbehalten, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers, Hauswasseranschlussleitungen, die ein Jahr oder länger nicht mehr genutzt werden, von den in Betrieb befindlichen Verteilungsanlagen zu trennen. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat die Trennung der Trinkwasserleitung des Antragstellers damit begründet, dass durch diesen trotz entsprechender Aufforderung seitens des Antragsgegners keine Spülungen der Leitung durchgeführt wurden; auf die Folge der Trennung des Trinkwasseranschlusses im Falle nicht ausreichender Spülungen ist der Antragstellers durch den Antragsgegner zugleich hingewiesen worden (vgl. Ziff. 4.10 und 4.11 ErgBest.). Eine Mitteilung des Antragstellers, dass die erforderlichen Spülungen durchgeführt wurden, erfolgte innerhalb der gesetzten Fristen nicht. Die im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vermag eine ausreichende Spülung der Trinkwasserleitung nicht hinreichend glaubhaft zu machen, da – wie der Antragsteller selbst vorträgt – er diese nicht selbst vorgenommen hat, sondern hiermit seinen Hausmeister beauftragt haben will. Eine entsprechende Erklärung des Hausmeisters über durch ihn vorgenommene Spülungen der Trinkwasserleitung des Antragstellers liegen für die erforderliche Glaubhaftmachung dagegen nicht vor. Ergänzend weist der Senat angesichts des Beschwerdevorbringens darauf hin, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners die Hausinstallation des Antragstellers an die Hausinstallation im Gebäude auf dem Nachbargrundstück (der Eheleute S) angeschlossen war. Diese Verbindung ist durch den Antragsgegner getrennt worden. Ein eigener Hausanschluss des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Trennung der Trinkwasserleitung nicht vorhanden, sondern erfolgte über die Hausinstallation der Eheleute S in deren Gebäude und wurde auch über deren Anlage abgerechnet. Der Zugang zu dem Nachbargebäude und zu der im Eigentum der Eheleute S befindlichen Hausinstallationsanlage (Kundenanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV) ist ohne Zustimmung der Eheleute S rechtlich nicht möglich. Eine solche Zustimmung liegt dem Antragsgegner jedoch bislang nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.