Beschluss
4 B 286/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 4 B 286/19 13 L 554/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Weinböhla vertreten durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Weinböhla (WAW) Friedensstraße 2, 01689 Weinböhla - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: wegen Trinkwasseranschluss; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 29. Januar 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Oktober 2019 - 13 L 554/19 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1 der Gemarkung W......... Das Grundstück liegt innerhalb der Wendeschleife der Straßenbahnendhaltestelle W........ und ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Das Grundstück ist seit ca. 50 Jahren an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und wird über eine Leitung versorgt, die von der Hauptversorgungsleitung in der R............. abzweigt. Neben dem Grundstück der Antragsteller wurden von dieser Leitung auch die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke S1......... und S2.......... mit Trinkwasser versorgt, die sich außerhalb der Wendeschleife auf der dem Grundstück der Antragsteller in nordöstlicher Richtung gegenüberliegenden Seite der Straßenbahngleise befinden. Die Antragsgegnerin betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung für die Lieferung von Trinkwasser und hat dies in ihrer Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) 1 2 3 vom 7. Februar 2007 geregelt. Die öffentliche Einrichtung wird durch die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Weinböhla (WAW) betrieben, einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat in der S........ eine neue Wasserversorgungsleitung errichtet, über welche die Verbrauchsstellen der Wohngrundstücke S1......... und S2 angeschlossen worden sind. Über die bisher genutzte Leitung wird nur noch das Wochenendgrundstück der Antragsteller versorgt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass die Wasserversorgung über die vorhandene Leitung nur noch bis zum 31. Dezember 2019 aufrechterhalten werde, und bot den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrags für die Versorgung über die neue Leitung in der S........ an. Die Kosten dieser neuen Hausanschlussleitung in Höhe von ca. 5.000 € sollten die Antragsteller tragen. Die Antragsteller suchten am 12. Juli 2019 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragten, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Trinkwasserversorgung ihres vorgenannten Grundstücks über den bestehenden Hausanschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 13 L 554/19 - erlassen. Den Antragstellern stehe ein Anordnungsanspruch zu. Nach den auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin habe der Anschlussnehmer nur die Kosten des für den erstmaligen Anschluss seines Grundstücks notwendigen Hausanschlusses zu tragen, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile erwachsen (§ 13 Abs. 4 WVS). Bei einer Erneuerung bzw. Veränderung des Trinkwasseranschlusses seien die vom Anschlussnehmer zu tragenden Kosten auf den Bereich seines Grundstücks beschränkt (§ 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 WVS). Auf das bereits angeschlossene Grundstück der Antragsteller erstrecke sich das in § 3 Abs. 1 WVS geregelte Anschluss- und Benutzungsrecht ohne Einschränkungen. Die Antragsteller könnten 3 4 5 6 4 zwar nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Leitung geändert wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WVS). Die Antragsteller wollten jedoch nur die Aufrechterhaltung der für ihr Grundstück bestehenden Trinkwasserversorgung für die Zukunft. Die Kosten der neuen Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung in der S........ könnten nicht auf die Antragsteller abgewälzt werden. Dies gelte auch, wenn die Erneuerung der Anschlussleitung für das Grundstück der Antragsteller wegen Verschleißes notwendig sein sollte. Eine Beweisaufnahme und die Klärung schwieriger Rechtsfragen seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Antragsgegnerin angekündigt habe, die Trinkwasserversorgung nur bis zum 31. Dezember 2019 aufrecht zu erhalten und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen werde. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsanspruch mit dem Verweis auf abgabenrechtliche Regelungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, § 13 WVS) bejaht und festgestellt, dass eine Überbürdung der durch die Erneuerung der Anschlussleitung entstehenden Kosten, die sich aus Maßnahmen außerhalb des Grundstücks der Antragsteller ergeben, nicht möglich sei. Dies sei weder Antragsgegenstand noch begründe es einen Anordnungsanspruch. Es bestehe kein Streit über die Kostentragung, sondern über die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses über den 31. Dezember 2019 hinaus. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gebe es nicht. Der Antragsgegnerin gehe es mit der Ankündigung der Einstellung der öffentlichen Wasserversorgung des Grundstücks der Antragsteller nicht um die Klärung, wer die Kosten der möglichen Maßnahmen für den Hausanschluss der Antragsteller zu tragen habe, sondern um eine (Neu-)Organisation der öffentlichen Wasserversorgung im Bereich S......../ R............. nach der Herstellung der neuen Versorgungsleitung in der S......... Es sei in erster Linie nicht aus Kosten-, sondern aus hygienischen Gründen keine dauerhafte Lösung, das Grundstück der Antragsteller über den bisherigen, ca. 85 m langen und veralteten (Stahl-)Hausanschluss weiter zu versorgen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, auf bereits an die Trinkwasserversorgung angeschlossene Grundstücke würde sich dass Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 WVS ohne Einschränkungen erstrecken, unterstelle es einen Bestandschutz auf einen 7 5 dauerhaften Anschluss bzw. eine dauerhafte öffentliche Wasserversorgung, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. Das Gesetz regle nicht, das eine freiwillige öffentliche Wasserversorgung dauerhaft aufrechtzuerhalten sei. Die Einstellung einer öffentlichen Wasserversorgung sei dessen Träger nur dann verwehrt, wenn der Anschlussnehmer ein gesetzlich begründetes Anschlussrecht geltend machen könne. Dies sei bei den Antragstellern nicht der Fall. Seit Oktober 2019 werde nur noch das Grundstück der Antragsteller durch die bestehende Hausanschlussleitung mit Trinkwasser versorgt. Das Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 1 WVS sei insoweit begrenzt, als es sich nur auf solche Grundstücke erstrecke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Das Grundstück der Antragsteller grenze weder an die S...- noch an die R............., in denen öffentliche Wasserversorgungsleitungen verlegt seien; es handle sich um ein Hinterliegergrundstück, für das keine dinglich gesicherten Durchleitungsrechte bestünden. Die Antragsgegnerin könne den Anschluss an eine der beiden Versorgungsleitungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 WVS ablehnen. Ein Anspruch bestehe nur dann gemäß § 3 Abs. 5 WVS, sofern sich die Antragsteller als Anschlussnehmer verpflichteten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen. Es bestehe auch keine Versorgungspflicht aus § 50 Abs. 1 WHG, § 43 Abs. 1 SächsWG, weil diese ausdrücklich nicht für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bestehe, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss nicht möglich sei. Das Grundstück der Antragsteller bilde mit den übrigen, innerhalb der Gleisschleife belegenen Grundstücken einen „Außenbereich im Innenbereich“. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Grundstück werde durch die Antragsteller nicht zu Wohnzwecken genutzt. Diese bezögen in den Wintermonaten auch kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Die angekündigte Einstellung der öffentlichen Wasserversorgung diene auch dem Schutz der Antragsteller vor verunreinigtem Trinkwasser, da aufgrund des Wegfalls der weiteren bislang über den bisherigen Hausanschluss versorgten Grundstücke und des äußerst geringen jährlichen Wasserverbrauchs der Antragsteller nicht gewährleistet werden könne, dass das in der Hausanschlussleitung stehende Trinkwasser den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Antragsteller haben erwidert, dass sie über einen Rechtsanspruch auf Wasserversorgung verfügten. Kern des Rechtsstreits sei die Drohung der 8 6 Antragsgegnerin, die Wasserversorgung einzustellen, wenn die Antragsteller die Kosten einer Veränderung der bestehenden Leitung - die sich auf mindestens 5.000 € beliefen - nicht trügen. Die einschlägigen Vorschriften seien § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und § 13 WVS. Es gehe um die Änderung eines Anschlusses und nicht um einen Neuanschluss. Schon nach dem Wortlaut der Vorschriften wäre die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Antragsteller an den Kosten zu beteiligen. Dies versuche sie dadurch zu vermeiden, indem sie den Antragstellern die Pflicht auferlegen wolle, die Änderung des Anschlusses selbst auf eigene Kosten durchzuführen. Im Hinblick auf die Behauptung der Antragsgegnerin, eine Veränderung des Hausanschlusses sei aus hygienischen Gründen notwendig, sei daran zu erinnern, dass diese selbst dafür gesorgt habe, dass nunmehr nur noch die Antragsteller Wasser aus dieser Leitung bezögen. Diese seien auch nie einer Anbindung an die Versorgungsleitung in der S........ entgegengetreten. Den Antragstellern sei es völlig egal, aus welcher Leitung sie mit Wasser versorgt würden. Sie seien aber der Meinung, dass die bestehende Wasserversorgung aufrechterhalten bleiben müsse. Die Antragsgegnerin beziehe sich zu Unrecht auf § 3 WVS, da die Vorschrift lediglich eine Beteiligung an Mehrkosten vorsehe, wenn die Versorgung erhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere Maßnahmen erfordere. Das Grundstück der Antragsteller sei erst durch die Veränderung der Leitungsführung durch die Antragsgegnerin zum Hinterliegergrundstück geworden. Bei der Wasserversorgung über die bestehenden Anschlüsse handle es sich auch nicht um freiwillige Leistungen. Eine dingliche Sicherung für Durchleitungsrechte sei nicht erforderlich, weil § 19 Abs. 1 SächsNRG entsprechende Duldungspflichten für die Nachbarn enthalte. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Es stimme zwar, dass die Antragsteller das Grundstück in den Wintermonaten vermutlich weniger nutzten und entsprechend auch weniger Wasser entnähmen. Die begehrte Anordnung solle allerdings die Wasserversorgung für die Zeit des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren sichern. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. 9 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das vorliegend nicht der Fall. Für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die bestehende Hausanschlussleitung zu erhalten und ggf. zu erneuern, gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche besteht selbst dann nicht, wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen würde, dass den Antragstellern ein uneingeschränktes Benutzungsrecht zustehe. Auf die Frage, ob die Antragsteller die Kosten für die Herstellung der neuen Hausanschlussleitung zu tragen haben, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß beantragt, die Wasserversorgung über den bestehenden Hausanschluss aufrechtzuerhalten. Aus dem Vortrag der Antragsteller wird zwar deutlich, dass sie sich gegen eine - aus der Änderung der Leitungsstruktur ergebende - künftige Wasserversorgung über die in der S........ neu verlegte Leitung nicht sperren, sondern es ihnen allein darum geht, für die Herstellung des neuen Hausanschlusses keine Kosten zu tragen. Diese Kostentragung ist jedoch ohne jede Bedeutung für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch, die Wasserversorgung über einen bestimmten - den bereits bestehenden - Hausanschluss zu gewährleisten. Das Bestehen eines solchen Anspruchs setzte nicht nur voraus, dass - was die Antragsgegnerin bestreitet - ein Anspruch der Antragsteller aus § 3 Abs. 1 WVS auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung besteht, sondern darüber hinaus, dass dieser Anspruch nur auf eine bestimmte Art und Weise - die Aufrechterhaltung des bestehenden Hausanschlusses - erreicht werden könnte. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Ein Recht, aus einer bestimmten Leitung versorgt zu werden, besteht nicht, vielmehr ist es Sache der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens, die Leitungsführung zu gestalten. § 1 Abs. 1 Satz 2 WVS regelt dementsprechend, dass Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen von der Antragsgegnerin bestimmt werden. Für - wie hier 10 11 8 - Hausanschlüsse (§ 2 Abs. 4 WVS) regelt § 13 Abs. 2 WVS, dass die Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen von der Antragsgegnerin bestimmt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nach der Herstellung der neuen Versorgungsleitung in der S........, die u. a. die dortigen Wohngrundstücke Nr. 3 und 3a versorgt, die nunmehr nur noch von den Antragstellern genutzte Hausanschlussleitung aus den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründen (veraltete Leitung, hygienische Bedenken aufgrund des geringen Wasserbezugs bei einer Länge der Hausanschlussleitung von 85 m) stilllegt. Besteht kein Recht der Antragsteller, aus der bestehenden Hausanschlussleitung weiter mit Wasser versorgt zu werden, folgt daraus jedoch nicht, dass den Antragstellern kein Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 WVS zusteht und ob dieses ggf. von einer Kostentragung für die Herstellung des neuen Hausanschlusses abhängt; diese Fragen sind jedoch im Hinblick auf das im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Antragsbegehren, über das der Senat nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO), nicht entscheidungserheblich. Da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren, in dem das Verwaltungsgericht auch auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken haben wird (§ 86 Abs. 3 VwGO), weist der Senat darauf hin, dass dort die Frage zu klären sein wird, ob das Grundstück der Antragsteller i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WVS durch die neue Versorgungsleitung in der S........ erschlossen wird. Dies wird durch seine - offensichtlich und schon immer bestehende - Lage als Hinterliegergrundstück zu den Versorgungsleitungen nicht ausgeschlossen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 102; Senatsurt. v. 28. August 2018 - 4 A 1133/17 -, juris Rn. 26). Ferner wird zu klären sein, ob die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks der Antragsteller oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert (§ 3 Abs. 4 WVS). Ist das Grundstück der Antragsteller nicht i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WVS erschlossen oder kann die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 WVS den Anschluss des Grundstücks ablehnen, folgt daraus, dass die Antragsteller 12 13 14 9 die Kosten des Anschlusses an die Versorgungsleitung S........ selbst zu tragen haben (§ 3 Abs. 5 WVS), wenn sie einen solchen beantragen. Ist das Grundstück der Antragsteller umgekehrt erschlossen i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WVS und kann die Antragsgegnerin den Anschluss nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 WVS ablehnen, dürfte es sich um die - von den Antragstellern geltend gemachte - Änderung eines Hausanschlusses und nicht um dessen erstmalige Herstellung handeln. Für die Kostentragung nach § 13 Abs. 4 WVS fehlte es dann bereits an dem Tatbestandsmerkmal des erstmaligen Anschlusses; auch ist die Maßnahme der Verlegung des Hausanschlusses weder von den Antragstellern zu vertreten noch erwachsen ihnen dadurch Vorteile. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John 15 16 17