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Beschluss

2 M 501/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1206.2M501.22OVG.00
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Leitsätze
1. Der Aufnahmeanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 5 SchulG M-V (juris: SchulG MV) richtet sich gegen die Schule.(Rn.8) 2. Ein Härtefall nach § 45 Abs. 3 SchulG M-V (juris: SchulG MV) kann auch in der Person eines Erziehungsberechtigten liegen.(Rn.19) 3. Ein Geschwisterkind begründet für sich allein keinen Härtefall.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufnahmeanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 5 SchulG M-V (juris: SchulG MV) richtet sich gegen die Schule.(Rn.8) 2. Ein Härtefall nach § 45 Abs. 3 SchulG M-V (juris: SchulG MV) kann auch in der Person eines Erziehungsberechtigten liegen.(Rn.19) 3. Ein Geschwisterkind begründet für sich allein keinen Härtefall.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Antragstellerinnen auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen beantragten die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in der 5. Klasse der Antragsgegnerin. Sie begründeten dies mit E-Mail der Antragstellerin zu 2. vom 19.05.2022 umfangreich damit, die ältere Schwester der Antragstellerin zu 1. habe während ihrer Schulzeit an der X-Schule in A-Stadt sehr negative Erfahrungen gemacht. Gleiches gelte für die Antragstellerin zu 2. Erst ein Schulwechsel habe für die Familie sehr viel Normalität geschaffen und die ältere Schwester ginge wieder gerne zur Schule. Der Antrag wurde von dem nach Auffassung des Staatlichen Schulamtes Greifswald „materiell rechtlich verpflichteten Schulträger“ abgelehnt. Die X-Schule sei die nächstgelegene Schule (Entfernung 0,35 km). Die Y-Schule befinde sich 4,44 km entfernt. Alle Schulen seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Aufnahme der Antragsgegnerin zu 1. sei wegen fehlender Kapazitäten nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe 4x28 Schüler/innen aufgenommen. Die Verteilung der Schüler/innen erfolge nach dem Erstwunsch/Zweitwunsch und der Entfernung zum Wohnort in den Grenzen der Kapazität. Eine besondere Härte ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2. nicht. Die Antragstellerinnen haben beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um den von ihnen geltend gemachten Aufnahmeanspruch vorläufig zu sichern. Die einstweilige Anordnung hat sich gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Das Verwaltungsgericht hat als Antragsgegner das Staatliche Schulamt Greifswald angenommen, die Z-Stadt beigeladen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Bereich der Beigeladenen bestehe grundsätzlich Wahlfreiheit, welche Orientierungsstufe ein Kind besuchen solle. Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Schule als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Kapazität der Wunschschule ausgeschöpft sei. Das Vorliegen eines Härtefalles sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dies wurde näher begründet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie wird damit begründet, dass sich ein Härtefall aus den gesundheitlichen Belastungen der Antragstellerin zu 2. ergebe. Diese würden durch ein erneutes ärztliches Gutachten belegt. Die Antragstellerin zu 2. könne einen zusätzlichen Kräfteeinsatz durch die pädagogische und räumliche Trennung der Antragstellerin von ihrer älteren Schwester nicht aufbringen. Sie sei durch die Vorfälle in der X-Schule mit ihrer älteren Tochter traumatisch tief belastet. Die Darstellungen der Kapazitätserschöpfung durch den Antragsgegner sei nicht glaubhaft. Es sei eine weitere Klasse bei der Antragsgegnerin eingerichtet worden. Das Staatliche Schulamt Greifswald ist unter Rüge der falschen Passivlegitimation der Beschwerde mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Es legt die nach seiner Auffassung ausgeschöpfte Kapazität der Antragsgegnerin dar. Die Argumentation der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar und auch nicht belegt. Ein Angebot auf Beschulung der Antragstellerin zu 1. an einer Schule in häuslicher Nähe habe die Antragstellerin zu 2. abgelehnt. Dies wurde eidesstattlich versichert. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Aufnahmeanspruch eines Schülers nach § 45 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V gegen die Schule richtet (vgl. Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 15/13 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 11.08.2022 – 2 M 419/22 OVG). Nichts anderes kann für den Aufnahmeanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V gelten. Der erstinstanzliche Antrag ist zutreffend gegen die Schule gerichtet worden; die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Änderung auf das Staatliche Schulamt kann der Senat von Amts wegen berichtigen. In der Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass der Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V auch den Erziehungsberechtigten der Schülerin zusteht (Beschl. v. 11.08.2022 – 2 M 419/22 OVG). Dies gilt entsprechend für den Anspruch auf Aufnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Rechtliche Bedenken dagegen, das im vorliegenden Verfahren nur die Mutter der Antragstellerin zu 1. und nicht auch ihr Ehemann den Anspruch geltend macht, hat der Senat nicht. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist aber unbegründet. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 – m.w.N.). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde erfolglos bleibt. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. gegen die Antragsgegnerin. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Die Vorschrift betrifft einen Anspruch auf Aufnahme in eine nicht örtlich zuständige Schule (OVG Greifswald Beschl. v. 05.11.2021 – 2 M 588/21 OVG –, juris Rn. 7). Darum geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäß in der Beschwerdebegründung herangezogenen § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Danach besteht mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen ein Aufnahmeanspruch in die örtlich zuständige Schule. Mit dem Eintritt in die fünfte Klasse und damit in die Orientierungsstufe beginnt die weiterführende Schule im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich aus der Sonderregelung des § 45 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V. Die Antragsgegnerin ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V für die Antragstellerin zu 1. die örtlich zuständige Schule, weil nach dem Vortrag des Staatlichen Schulamtes Greifswald das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt S ein einheitliches Schuleinzugsgebiet ist. Dieser Anspruch wird begrenzt durch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 SchulG M-V. Danach legt der Träger der allgemein bildenden Schule die Aufnahmekapazität fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, kann die zuständige Schulbehörde die Schülerin an eine andere Schule zuweisen, wenn diese in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Schülerin liegt. Dabei werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu der Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen. Die Beschwerdebegründung rügt zum einen die fehlende Glaubhaftmachung der nicht ausreichenden Kapazität in der Klassenstufe 5 der Antragsgegnerin. Es sei eine zusätzliche fünfte Klasse bei der Antragsgegnerin eröffnet worden. Dies habe die Beigeladene im Schreiben vom 19.07.2022 an das Staatliche Schulamt Greifswald selbst vorgetragen. Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren durchgehend vorgetragen, die Antragsgegnerin habe keine zusätzliche Klasse 5 eröffnet, sondern eine Klasse 7. Es handele sich bei der Angabe im Schreiben vom 19.07.2022 um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dem haben die Antragstellerinnen - auch nachdem der Berichterstatter die Beteiligten auf diesen Widerspruch im Vortrag der Beigeladenen hingewiesen hat - nichts entgegnet. Entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin die Erschöpfung der Aufnahmekapazität näher dargelegt. Aufgrund des Orientierungswertes von 1.9 m² pro Schüler ergebe sich unter den konkreten baulichen Voraussetzungen eine Klassengröße von 28 Schülern. Bei der eingerichteten vierzügigen Klassenstufe ergebe sich eine Aufnahmekapazität von 112 Schülern. Es habe 169 Anmeldungen gegeben. Dem haben die Antragstellerinnen nichts entgegnet. Ebenso wenig haben sich die Antragsstellerinnen mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass sich die Antragstellerin zu 1.erst auf Position 37 (Schriftsatz vom 03.08.2022) oder Platz 42 (Schriftsatz vom 16.11.2022) der abgelehnten Schüler/innen befindet, so dass es ausgeschlossen sei, dass sie aufgenommen werden kann. Die Beschwerdebegründung sieht weiter einen Fehler des Auswahlverfahrens darin, dass die Länge des Schulweges maßgebliches Auswahlkriterium war. Auch damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Dieses Auswahlkriterium beruht auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris Rn. 6). Dass die Antragsgegnerin dieses Merkmal dadurch aufgeweicht hat, dass sie 18 Schüler aus dem Ortsteil A. berücksichtigt hat, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil diese Entscheidung auf der Überlegung beruht, diese Anmeldungen als Härtefälle zu behandeln. Dies erscheint nach dem Vortrag der Beigeladenen vertretbar. Jedenfalls aber würde auch eine Herausnahme der 18 Kinder aus A. wegen des Rangplatzes der Antragstellerin zu 1. frühestens auf Platz 37 der Nachrückerliste nicht zu ihrer Aufnahme an der Antragsgegnerin führen. Die Beschwerdebegründung vertieft zum anderen ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Vorliegen eines Härtefalles. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris Rn. 7). liegt ein Härtefall vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach juris). Die Rechtsauffassung der Beigeladenen, nur in Ausnahmefällen könne eine Härte für die Person eines Elternteils zur Bejahung der Härtefallregelung herangezogen werden, ist unzutreffend. Der Senat hat bislang offengelassen, ob der Umstand, dass ein Geschwisterkind einer Schülerin die Wahlschule besucht, einen Härtefall darstellen kann. Dieser Umstand ist mangels einer entsprechenden Regelung im Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern für sich allein genommen nicht ausreichend, weil diese Situation nicht selten ist und unterschiedliche Schulwege der Geschwisterkinder schon deshalb nicht außergewöhnlich sind, weil vielfach die Geschwister aufgrund ihres Alters unterschiedliche Schulen besuchen müssen. Dies schließt nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände bei einer Gesamtbetrachtung eine außergewöhnlich schwere Belastung vorliegt. Die Beschwerdebegründung sieht in der gesundheitlichen Belastung der Antragstellerin zu 2. einen solchen weiteren Umstand, der einen Härtefall begründet. Unabhängig von der Frage, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ausreicht, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, worin die von der Antragstellerin zu 2. geltend machte, nach der ärztlichen Bescheinigung zu vermeidende psychische Belastung und der emotionale Stress liegt. Der Schulweg der Antragstellerin zu 1. zur X-Schule beträgt 350 m. Dass er mit besonderen Gefahren verbunden ist, tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Wieso die räumliche und pädagogische Trennung der Antragstellerin zu 1. von ihrer älteren Schwester einen zusätzlichen Kräfteeinsatz für die Antragstellerin zu 2. bedeutet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Trennung schon darauf beruht, dass die ältere Schwester das Gymnasium als Teil der Y-Schulze besucht, das räumlich und pädagogisch getrennt vom Regionalschulteil der Y-Schulze ist. Soweit die Beschwerdebegründung ausführt, die Antragstellerin zu 2. sei durch die schlechten Erfahrungen mit der Beschulung der älteren Tochter in der X-Schule traumatisch belastet, mag dies zutreffen. Dies begründet aber noch keine außergewöhnlich schwere Belastung, weil nicht erkennbar ist, dass die von der Antragstellerin zu 2. geschilderten Auseinandersetzungen mit dem Lehrerkollegium der X-Schule, sich bei der Beschulung der Antragstellerin zu 1. wiederholen. Allerdings ist die Antragstellerin zu 2. mit den Methoden der X-Schule nicht einverstanden und verweist darauf, dass diese sich - im Vergleich zur Beschulung der älteren Tochter - wiederholen. Soweit die Antragstellerin zu 2. damit geltend machen will, durch die Beschulung der Antragstellerin zu 1. an der X-Schule in eine emotionale Belastungssituation zu geraten, die die bescheinigte gesicherte depressive Störung mit psychischer Erschöpfung chronifiziert, ist sie dafür allerdings selbst verantwortlich und die Annahme einer rechtlich zu beachtenden Härte ausgeschlossen. Das Staatliche Schulamt Greifswald hat von der Antragstellerin zu 2. unwidersprochen vorgetragen, eine Beschulung der Antragstellerin zu 1. an der M-Schule angeboten zu haben. Dies habe die Antragstellerin zu 2. unter Hinweis auf die für ihre Töchter unterschiedlichen Schulwege, durch die sie vor alltägliche Probleme gestellt werde und die Absicht, beide Kinder an der Y-Schulze beschulen zu lassen, abgelehnt. Dies macht deutlich, dass die Antragstellerin zu 2. die Belastung durch die unterschiedlichen Schulwege beider Kinder als maßgeblich ansieht. Dass diese nicht näher beschriebene Belastung eine Härte im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V darstellt, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.