Beschluss
2 M 152/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“). 2 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden. 4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen. 5 Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht. 6 Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen. 7 Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen. 8 Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen. 9 Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. 11 Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.