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Beschluss

2 O 559/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0108.2O559.23.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer vereinfachten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Absatz 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (juris: PKHFV) ist bei dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zulässig.(Rn.4) 2. Das Tatbestandsmerkmal geduldet des § 104c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) legt nahe, dass dem Ausländer eine Duldung erteilt worden sein muss und das Bestehen eines bloßen Duldungsanspruchs nicht ausreicht.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2023 – 2 A 1548/23 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer vereinfachten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Absatz 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (juris: PKHFV) ist bei dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zulässig.(Rn.4) 2. Das Tatbestandsmerkmal geduldet des § 104c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) legt nahe, dass dem Ausländer eine Duldung erteilt worden sein muss und das Bestehen eines bloßen Duldungsanspruchs nicht ausreicht.(Rn.10) Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2023 – 2 A 1548/23 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2023 – 2 A 1548/23 HGW – bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Erfolg der Beschwerde steht bereits entgegen, dass der Kläger entgegen § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 ZPO keine vollständig ausgefüllte Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. In der bei Klageerhebung vorgelegten Erklärung vom 28. August 2023 sind im Abschnitt G die Fragen 2. bis 6. nicht beantwortet worden. Diese Angaben sind nicht entbehrlich. Ein Fall des § 2 Absatz 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) liegt nicht vor, da die Vorschrift nur um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten die Abgabe einer vereinfachten Erklärung gestattet, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen. Der Kläger bezieht solche Leistungen nicht, sondern er bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Bezug solcher Leistungen berechtigt nicht zur Abgabe einer vereinfachten Erklärung nach § 2 Absatz 2 PKHFV (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2021 – 4 W 655/21 –, juris Rn. 2 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2022 – 13 WF 90/22 –, juris Rn. 8). Hätte der Verordnungsgeber, dem die Existenz lebensunterhaltsichernder Leistungen außerhalb des SGB XII bekannt ist, die Möglichkeit einer vereinfachten Erklärung für den Bezug solcher anderen Leistungen vorsehen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung der Vorschrift ohne weiteres möglich gewesen. Darüber hinaus steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass die Klage, derentwegen der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris Rn. 12) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die auf die Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gerichtete Klage ist nicht zulässig, weil dem Kläger für eine solche Bescheidungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme des beantragten Verwaltungsakts gerichtete Untätigkeitsklage und bedarf es für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 22 ff.). Angenommen wird dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens für den Fall des Ausbleibens der Entscheidung über einen Asylantrag, in dem der Antragsteller nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 32). Worin dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall liegen soll, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Zumal die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erteilt werden soll, auf sie also bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Regelanspruch besteht. Der Klageantrag kann auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sein soll. Dem steht der Wortlaut des von einer Rechtsanwältin formulierten Klageantrags und die ausdrückliche Bekräftigung im Beschwerdeverfahren entgegen, die Klage sei nur auf Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht auf ein Durchentscheiden des Gerichts oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet. Selbst wenn man allerdings vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die auf bloße Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage ausgehen wollte, bietet diese Klage keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Für den Fall der in das Ermessen der Behörde gestellten Entscheidung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29.11.2012 – 4 B 26/12 –, juris Rn. 6), dass der Erlass eines Bescheidungsurteils ausscheidet, wenn eine Norm die Entscheidung von tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig macht und das Gericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verneint. Das gilt auch, wenn die Behörde es unterlassen hat, in eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einzutreten. Die Untätigkeit der Behörde führt lediglich dazu, dass eine Bescheidungsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO in zulässiger Weise erhoben werden kann, macht aber eine gerichtliche Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Vorschrift nicht entbehrlich. Für die Bescheidung eines auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Antrags kann nichts Anderes gelten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, weil der Kläger sich am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Kläger war zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 28. Februar 2018 keine Duldung erteilt worden. Die dem Kläger vor diesem Zeitraum zuletzt erteilte Duldung war bis zum 30. September 2017 befristet. Danach ist dem Kläger erst wieder am 1. März 2018 befristet bis zum 8. März 2018 eine Duldung erteilt worden. Dafür, dass für die Erfüllung der Frist des § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer Duldung ausreicht, spricht indessen wenig, da der Wortlaut von § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG darauf abstellt, dass sich der Ausländer „geduldet“ im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Das setzt die Erteilung einer Duldung, also die Entscheidung der Ausländerbehörde voraus, die Abschiebung des Ausländers auszusetzen. An dieser fehlt es hier für den in Rede stehenden Zeitraum, was darin deutlich wird, dass der Beklagte den Kläger am 16. Oktober 2017 zum Zweck der Festnahme zur Ausweisung/Abschiebung/Zurückweisung zur Fahndung ausgeschrieben hat. Dass § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG lediglich auf einen Duldungsanspruch abstellt, erscheint ferner deshalb zweifelhaft, weil dies erfordern würde, nachträglich im Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für gegebenenfalls mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume zu klären, ob in der Vergangenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt ein Duldungsanspruch bestanden hat. Dafür, dass dies vom Gesetzgeber gewollt ist, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 20/3717) etwas entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zugestanden hat. Der Kläger war in diesem Zeitraum untergetaucht und hatte sich dem Zugriff des Beklagten gänzlich entzogen. Seine Abwesenheit hatte er dem Beklagten entgegen § 50 Absatz 4 AufenthG nicht vorher angezeigt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich in dem Zeitraum mit Kenntnis des Beklagten bei einem Hilfsprojekt in B-Stadt aufgehalten und sei rechtsanwaltlich vertreten sowie jederzeit erreichbar gewesen, trifft dies mit Blick auf die Ausschreibung des Klägers zur Fahndung aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts nicht zu. Zudem lässt sich den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, wo er sich in dem Zeitraum zwischen Oktober 2017 und März 2018 aufgehalten hat. Wann und auf welche Weise das geschehen sein soll, lässt sich auch dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, für die Erfüllung der Fünfjahresfrist unschädlich sein sollen, lässt sich zwar dem Wortlaut von § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG nichts entnehmen. Allerdings findet sich in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ein entsprechender Hinweis (vgl. BT-Drs. 20/3717, Seite 44). Daraus kann der Kläger jedoch nichts für sich herleiten. Denn es geht insoweit nur um die Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet, die zwar auch zum Erlöschen der Duldung führt (§ 60a Absatz 5 Satz 1 AufenthG), sodass angenommen werden könnte, auch die Duldungslosigkeit für einen solchen Zeitraum sei unschädlich. Allerdings ist der hier in Rede stehende Zeitraum, in dem Kläger ohne Duldung war, deutlich länger als drei Monate; er beträgt insgesamt fünf Monate. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO und § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Absatz 4 ZPO. Hinweis Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Absatz 1 VwGO).