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Beschluss

2 M 450/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0605.2M450.23OVG.00
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Leitsätze
1. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Die mit der Rücknahme einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis verfolgte Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, aus dem sich zugleich das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ergeben kann. (Rn.45) 2. Zustimmend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 8 C 6.15 , juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 33f.(Rn.45) (Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 176.026,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Die mit der Rücknahme einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis verfolgte Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, aus dem sich zugleich das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ergeben kann. (Rn.45) 2. Zustimmend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 8 C 6.15 , juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 33f.(Rn.45) (Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 176.026,14 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 nahm die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle 1 (Ziffer 1. des Bescheides) und der Spielhalle 3 (Ziffer 2. des Bescheides) am Standort A.Straße in P mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3. des Bescheides). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 23. Juni 2023 Widerspruch. Am 19. Juli 2023 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zuletzt sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. mit Rückwirkung wiederherzustellen, eine Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag zu erlassen sowie festzustellen, dass sich der Rechtsstreit beziehungsweise das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der ursprünglich gestellten gleichartigen Anträge zu 3. und 4. bezogen auf Ziffer 2. des Bescheides vom 15. Juni 2023 in der Hauptsache erledigt hat. Mit Beschluss vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Anträge abgelehnt. Gegen den ihr am 1. September 2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 5. September 2023 erhobenen und am 22. September 2023 begründeten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat die Antragstellerin das Verfahren hinsichtlich ihres im Schriftsatz vom 22.September 2022 gestellten Antrages zu 2., festzustellen, dass sich der Rechtsstreit beziehungsweise das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich ihrer ursprünglich erstinstanzlich gestellten Anträge zu 3. und 4. in der Hauptsache erledigt habe, für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 angeschlossen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2023 – 3 B 1195/23 SN – 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. (betreffend die Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 2021 bezogen auf die Erlaubnis für die Errichtung und Betrieb der Spielhalle 1 am Standort A.Straße in P. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023) mit Rückwirkung wiederherzustellen, 2. im Wege der Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. (betreffend die Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 2021 bezogen auf die Erlaubnis für die Errichtung und Betrieb der Spielhalle 1 am Standort A.Straße in P. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023) bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag zu 1. mit Rückwirkung vorläufig wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten es hinsichtlich des mit dem Schriftsatz vom 22. September 2023 gestellten Antrages zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin für wirkungslos zu erklären. 2. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. a) Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe veranlassen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 – 2 M 551/21 OVG –, juris Rn. 4). b) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ablehnung ihres Antrags zu 1. wendet, dringt sie nicht mit ihrem Einwand durch, es fehle an den formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. aa) Soweit die Antragstellerin Unzulänglichkeiten in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt, legt sie damit keine Rechtsfehler der Begründung nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO dar. Denn die von § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung dient neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem der Behörde selbst, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Sie muss aber inhaltlich nicht überzeugen. Die Begründung hat vorrangig formellen Charakter (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 31. August 2022 – 2 M 614/21 OVG –, juris Rn. 10). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass die in dem Bescheid vom 15. Juni 2023 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen nicht genügt. Die Begründung erschöpft sich weder in bloßen Floskeln und Formeln noch beschränkt sie sich auf eine schlichte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Vielmehr führt sie die diversen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Belange an, stellt ihnen die für die Verschonung von der sofortigen Vollziehung sprechenden Belange auf Seiten der Antragstellerin gegenüber und nimmt – wenn auch knapp – eine Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Belange vor. Dass dies nicht mit dem gebotenen Bezug zum konkreten Fall erfolgt, legt die Antragstellerin nicht schlüssig dar. Bereits aus dem ersten Satz der Begründung, der auf die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinweist, ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen ist. Ihren Zwecken, die Antragstellerin und das Gericht über die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrundeliegenden Erwägungen zu informieren und dem Antragsgegner eine Selbstvergewisserung über den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu ermöglichen, wird die gegebene Begründung gerecht. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Überzeugungskraft der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind im Zusammenhang mit der Einhaltung der formellen Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO nicht erheblich. Sie betreffen allenfalls die Frage nach dem Vorliegen des von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO vorausgesetzten besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. bb) Ein formeller Mangel in der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu nicht angehört worden. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragstellerin vor Erlass der Rücknahmeentscheidung mit Schreiben vom 30. März 2023 angehört worden sei. Mit dieser Erwägung setzt sich die Antragstellerin nicht in der von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander, da sie auf diese Erwägung gar nicht eingeht. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Regelung, nach der vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung zu erfolgen hat, nicht existiere und § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) nicht anwendbar sei, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG M-V scheide aus, weil hinreichender Schutz über § 80 Absatz 4 und 5 VwGO gewährleistet sei. Die Beschwerdebegründung verneint zwar die Richtigkeit dieser Erwägungen und beruft sich jeweils auf die Richtigkeit des Gegenteils. Allerdings fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen zu den für diese Ansicht sprechenden Gründen. Soweit die Antragstellerin sich für die analoge Anwendbarkeit von § 28 VwVfG M-V ausspricht, fehlt es an Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere zum Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Allein, dass die Antragstellerin eine vorherige Anhörung allgemein aus rechtsstaatlichen Gründen für erforderlich hält, genügt dafür nicht. Die bloße Angabe von die eigene Auffassung stützenden Kommentarfundstellen genügt für eine den Anforderungen des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung nicht. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Angabe von Kommentarfundstellen kann allenfalls der Bekräftigung der für die eigene Auffassung sprechenden Gründe dienen, sie kann die Benennung solcher Gründe jedoch nicht ersetzen. c) Die Antragstellerin dringt nicht mit ihren Einwänden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts durch, es überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides vom 15. Juni 2023. Den vom Verwaltungsgericht insoweit angelegten Maßstab, wonach auf die Aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen sei und zusätzlich ein besonderes materielles Vollzugsinteresse vorliegen müsse, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Ebenso wenig wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahmeentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Absatz 1 und 3 VwVfG M-V. aa) Der Einwand der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung ergebe sich daraus, dass die Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V nicht eingehalten worden sei, greift nicht durch. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V habe hier ausnahmsweise bereits mit dem Erlass der zurückgenommenen Erlaubnisse am 1. Juli 2021 zu laufen begonnen, da sich die Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit der von ihm erlassenen Erlaubnisse und die Rücknahmeentscheidung geradezu habe aufdrängen müssen. Damit setzt sich die Antragstellerin zunächst offensichtlich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, da sie an anderer Stelle (Seite 5 des Schriftsatzes vom 22. September 2023 – Blatt 203 der Gerichtsakte) selbst von der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Erlaubnisse ausgeht und diese verteidigt. Die Jahresfrist des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Behörde muss insoweit nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, sondern ihr müssen außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Absatz 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (vgl. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 L 170/10 –, juris Rn. 41). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, das der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Anhörung. Denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. m.w.N. OVG Greifswald a.a.O., juris Rn. 43). Davon ausgehend hat die Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V frühestens mit dem Abschluss der Anhörung der Antragstellerin begonnen. Die Anhörung ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. März 2023 durchgeführt worden. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zu der beabsichtigten Rücknahme geäußert. Im Zeitpunkt der Rücknahme der Erlaubnisse mit dem Bescheid vom 15. Juni 2023 war die Jahresfrist erkennbar noch nicht abgelaufen. Soweit sich die Antragstellerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung auf einen Leitsatz zu einem Urteil des OVG Münster vom 15. Juli 1987 (– 12 A 954/86 –) beruft, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass es für die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 Absatz 2 und 3 VwVfG M-V nicht ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ankommt, mag sie sich auch aufdrängen. Anderes lässt sich auch dem von der Antragstellerin zitierten Leitsatz, der im Übrigen nicht Teil der gerichtlichen Entscheidung und bei dem gänzlich unklar ist, welche konkreten Ausführungen die ihm zugrundeliegende Entscheidung enthält, entnehmen, da er ebenfalls darauf abstellt, dass die Frist in Gang gesetzt werde, „wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig vorliegen“. bb) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, die Rücknahmeentscheidung sei rechtswidrig, da die ihr über den 30. Juni 2023 hinaus erteilten Erlaubnisse ihrerseits nicht rechtswidrig seien. Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin hätte ihr die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes (GlüStVAG M-V) auch über den 30. Juni 2023 hinaus mit der Folge erteilen dürfen, sodass die Befristung bis zum 31. Dezember 2028 nicht von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 48 Absatz 1 VwVfG M-V gewesen seien, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO, weil es über eine bloße Behauptung nicht hinausgeht. Sollte die Antragstellerin insoweit Zweifel an der von § 48 Absatz 3 VwVfG M-V vorausgesetzten von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Erlaubnisse wecken wollen, in dem Sinne als dass diese erst durch Zeitablauf rechtswidrig geworden sein, ist das nicht schlüssig dargelegt. Dasselbe gilt für den Einwand der Antragstellerin, das Verbot von Verbundspielhallen gemäß § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 GlüStVAG M-V stehe der Erteilung der Erlaubnisse über den 30. Juni 2023 nicht entgegen, da die Antragstellerin durch das Verbot in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 5 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt sei. Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO, da es sich nicht mit den unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und die Verletzung von Grundrechten nicht schlüssig darlegt. Das gilt auch hinsichtlich des Verweises auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für die Räume, in denen die Spielhallen eingerichtet wurden. cc) Nicht mit Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerin habe die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Das Verwaltungsgericht hat auch darauf abgestellt, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne einer Pflicht zur Rücknahme verdichtet habe, da die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts auf einer zwingenden gesetzlichen Regelung, hier dem Verbot von Verbundspielhallen, beruhe. Es steht nicht in Zweifel, dass das von § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V eingeräumte Ermessen bis auf Null reduziert sein kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22.06.1994 – 1 M 94/94 –, juris Rn. 6). Ob es dafür – entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts – ausreicht, dass die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf einer zwingenden gesetzlichen Regelung beruht, mag dahinstehen. Jedenfalls verdichtet sich das Rücknahmeermessen bis hin zu einem Anspruch beziehungsweise – damit korrespondierend – einer Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Annahme, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist, kann sich auch aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses beurteilt, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, Rn. 33 f.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen selbst. Die Antragstellerin geht ihrerseits nämlich davon aus, dass die ihr erteilten und zurückgenommenen Erlaubnisse offensichtlich rechtswidrig sind und sich die Rechtswidrigkeit der Antragsgegnerin bereits bei deren Erlass habe aufdrängen müssen. Auf die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin kommt es danach nicht mehr an. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Antragstellerin zur Gewährung einer Übergangsfrist, da diese ebenfalls die Ermessengerechtigkeit der Rücknahmeentscheidung – hinsichtlich des Wie der Rücknahme – betreffen. dd) Schließlich dringt die Antragstellerin nicht damit durch, dass sie meint, es fehle an einem besonderen materiellen Vollzugsinteresse. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur, in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Antragsgegnerin begründet das Vorliegen eines besonderen Interesses am sofortigen Vollzug insbesondere mit der nicht hinzunehmenden Fortführung des Betriebs der nicht mehr erlaubnisfähigen Spielhallen 1 und 3 und sowie der Einhaltung der Ziele und Vorschriften des GlüStV 2021 und des GlüStVAG M-V und dem öffentlichen Interesse an der Spielsuchtprävention. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass dieses Interesse die Interessen der Antragstellerin am Weiterbetrieb der Spielhallen überwiegen, ist nichts zu erinnern. Sie rechtfertigen zugleich die Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides. Auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin am Weiterbetrieb der Spielhallen ist das Verwaltungsgericht eingegangen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antragsgegner habe berücksichtigen dürfen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter den an Dringlichkeit zunehmenden Interessen, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und dem Jugendschutz zur Geltung zu verhelfen, zurückzutreten haben. Damit setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung über das Bestreiten der Richtigkeit dieser Erwägung hinaus nicht weiter auseinander und zieht diese Erwägung nicht in Zweifel. Die Ausführungen der Antragstellerin unter I. 4. des Schriftsatzes vom 22. September 2023 (Blatt 205/Rückseite der Gerichtsakte) sind insoweit nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen – so leitet sie die Antragstellerin selbst ein – den Fall, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Ein solcher Fall liegt hier aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht vor. Im Übrigen ergibt sich nach Auffassung des Senats das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheides bereits aus den für seinen Erlass maßgeblichen Interessen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen beziehungsweise mit diesem deckungsgleich sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Gefahr, die mit dem Verwaltungsakt abgewehrt werden soll, gerade auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens verwirklichen und dessen Abschluss deshalb nicht abgewartet werden kann (vgl. m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –, juris Rn. 18). Für das Glücksspielrecht ist anerkannt, dass die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht sich als überragend wichtiges Gemeinwohlziel darstellt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, juris Rn. 38). Aufgrund des besonderen Gewichts der Rechtsgüter, deren Schutz mit dem hier im Streit stehenden Bescheid bezweckt wird, decken sich das Erlassinteresse und das sofortige Vollziehbarkeitsinteresse. Die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen haben dahinter zurückzutreten. 3. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung gerichtete Antrag zu 2. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 und § 161 Absatz 2 Satz 1 und § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Zwar entspricht es, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insoweit den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Verfahrens insoweit als offen zu bewerten ist. Der sich mit Blick auf die Angaben der Antragstellerin zur Höhe des Streitwerts danach ergebende Anteil der von Antragsgegnerin zu tragen Kosten von weniger als 4 Prozent ist jedoch als geringfügig anzusehen, sodass es ermessensgerecht ist, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen (§ 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO). 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG und folgt den Angaben der Antragstellerin zur Höhe des Streitwerts. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.