Beschluss
2 LZ 220/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1118.2LZ220.24OVG.00
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Leitsätze
Zur Abgeltung von Erholungsurlaub bei rechtswidriger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Tenor
Der Antrag der Klägerin und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 03.05.2024 werden jeweils abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Klägerin zu 55/159 und der Beklagte zu 104/159.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 83.465,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgeltung von Erholungsurlaub bei rechtswidriger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Antrag der Klägerin und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 03.05.2024 werden jeweils abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Klägerin zu 55/159 und der Beklagte zu 104/159. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 83.465,46 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. Sie wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21.10.2011 mit Ablauf des Monats Oktober 2011 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.06.2015 – 1 A 598/12 – hob das Verwaltungsgericht den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auf. Mit Schreiben vom 27.11.2019 hatte die Klägerin die Übertragung der gesamten Urlaubsansprüche im Hinblick auf den Resturlaub des Jahres 2010, und den Jahresurlaub der Jahre 2011 bis 2019 in das Jahr 2020 beantragt. Mit Schreiben vom 05.05.2021 beantragte sie die Inanspruchnahme von 318 Tagen Urlaub. Mit Bescheid vom 25.06.2021 genehmigte der Beklagte den Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2021 und wies den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 zurück und führte zur Begründung aus, der Jahresurlaub für die vergangenen Jahre sei verfallen. Am 02.09.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat – nachdem sie während des Klageverfahrens mit Ablauf des 31.01.2022 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde – beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 den Beklagten zu verurteilen der Klägerin finanzielle Abgeltung für 18 Urlaubstage aus dem Jahr 2010, für weitere 30 Urlaubstage aus dem Jahre 2011, für weitere 30 Urlaubstage aus dem Jahre 2012, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2013, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2014, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2015, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2016, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2017, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2018, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2019, für weitere 30 Urlaubstage aus dem 2020 in Höhe von 83.465,46 Euro brutto zu zahlen, hilfsweise 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 auf Versagung des Erholungsurlaubes rechtswidrig war; 2. den Beklagten zu verpflichten, die Bezüge für 318 Arbeitstage für nicht gewährten Erholungsurlaub abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen, hilfsweise zu Ziffer 2, den Beklagten zu verpflichten, die Bezüge für 208 Arbeitstage für nicht gewährten Erholungsurlaub abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2024 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 verpflichtet, der Klägerin den nicht genommenen Urlaub für die Kalenderjahre 2010 bis 2020 im Umfang von 208 Tagen finanziell abzugelten; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs in Höhe von 208 Urlaubstagen für die Jahre 2010 bis 2020 nach § 68 Abs.1, § 118 Abs. 1 LBG M-V in Verbindung mit § 10 Abs. 1 EUrlV zu. Der (Mindest-)Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, da sie rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden sei. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass „er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der betreffende Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nachdem er rechtswidrig entlassen worden war und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für während des Zeitraums vom Tag der rechtswidrigen Entlassung bis zum Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.“ Daraus folge, dass für diesen Zeitraum auch keine Verfallszeiten rechtlich anzuwenden seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema (Beschluss vom 25.01.2018 – 2 B 32.17 –) sei überholt. Ein Anspruch auf Abgeltung der über den Mindesturlaub hinausgehenden 110 Urlaubstage stehe ihr nicht zu. Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgingen, seien vom Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst. Ein über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Abgeltungsanspruch sei in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen. Vielmehr begrenze § 10 Abs. 1 EUrlV den Abgeltungsanspruch ausdrücklich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Am 07.05.2024 ist das Urteil der Klägerin und dem Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hat am 30.05.2024 die Zulassung der Berufung, beschränkt auf den der Klage stattgebenden Teil des Urteils, beantragt und seinen Antrag am 08.07.2024, einem Montag, begründet. Die Klägerin hat am 04.06.2024 die Zulassung der Berufung, beschränkt auf den die Klage abweisenden Teil des Urteils, beantragt und ihren Antrag am 27.06.2024 begründet. II. Die Anträge der Klägerin und des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleiben jeweils ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht auf den Antrag der Klägerin hin zuzulassen, da die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die Klage hinsichtlich des Mehrurlaubs von 110 Tagen fehlerhaft abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – klargestellt, dass von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (unionsrechtlicher Mindesturlaub) und dem vertraglichen Mehrurlaub auszugehen sei, wenn keine Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertragsparteien vorlägen, dass der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraumes unabhängig davon verfallen solle, ob der Arbeitgeber sein Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen habe. Derartige Anhaltspunkte lägen nicht vor. § 10 EUrlV sei nicht anwendbar, da tatsächlich keine „vorübergehende Dienstunfähigkeit“ vorgelegen habe. Die Erholungsurlaubsverordnung regele nicht den Fall, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug der Arbeitsleistung der Beamtin gerate. Da keine Regelung dazu vorhanden sei, sei entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen. Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Die Erholungsurlaubsverordnung gewährt einen Abgeltungsanspruch nur für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (vgl. § 10 Abs. 1 EUrlV). Der Verordnungsgeber hat mit § 10 Abs. 1 EUrlV eine abschließende Abgeltungsregelung schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 18/3248, S. 34): „Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist begrenzt auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub. Darüber hinausgehende Urlaubstage auf Grund nationalen Rechts, wie z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, führen nicht zu einer Erhöhung des Mindestjahresurlaubs und sind nicht abzugelten“ (Hervorhebung nicht im Original). Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (BVerwG, Urt. v. 15.06.2021 – 2 A 1.20 –, juris Rn. 21; siehe auch OVG Lüneburg, B. v. 26.06.2023 – 5 LA 119/22 –, juris Rn. 25; OVG Münster, B. v. 06.11.2024 – 6 A 1067/22 –, juris Rn. 13). Die Klägerin benennt keine in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von Mehrurlaub. Das Fehlen einer Anspruchsgrundlage führt auch nicht, wie die Klägerin wohl annimmt, zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke der Erholungsurlaubsverordnung, da der Abgeltungsanspruch bewusst auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs beschränkt wurde. b) Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen, da dieser Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 28; VGH München, B. v. 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25; OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 12 A 2399/13 -, juris Rn. 2). Die von der Klägerin für den vorliegenden Fall angenommene Regelungslücke führt nicht zu besonderen Schwierigkeiten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht, nicht besteht (BVerwG, Urt. v. 15.06.2021 – 2 A 1.20 –, juris Rn. 21). Auch aus den geltend gemachten „zahlreichen Einzelentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu den unterschiedlichen Problematiken des Urlaubsrechts“ lässt sich keine besondere Schwierigkeit hereilten, da die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der über den (unionsrechtlichen) Mindesturlaub hinausgeht, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fällt. In Bezug auf den über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung vorsehen (vgl. BVerfG, B. v. 15.05.2014 – 2 BvR 324/14 –, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 A 6.23 –, juris Rn. 27 f.). c) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulassen, da dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin wirft schon keine konkrete Frage auf. 2. Auch der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Der Beklagte wendet ein, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bestehe. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub bestehe nur dann, wenn der Beamte den Erholungsurlaub infolge einer Krankheit vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht habe nehmen können. Der Anspruch bestehe nicht, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht habe nehmen können, weil er durch eine verwaltungsgerichtlich wieder aufgehobene Verfügung rechtsfehlerhaft wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Das Verwaltungsgericht lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 25.01 2018, Az.: 2 B 32.17) außer Betracht und entscheidet explizit gegen diese Rechtsprechung. Das Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der bloße Verweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 25.01.2018 – 2 B 32.17 –, juris Rn. 11 ff., genügt vorliegend nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, welches dem Urteil des Senats vom 19.04.2023 – 2 LB 900/17 –, juris Rn. 28, folgt, dass diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die spätere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt ist. Unabhängig davon liegen ernstliche Zweifel auch in der Sache nicht vor. Nach der Rechtsprechung der EuGH erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 RL 2003/88/EG nicht nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2023 – C-57/22 –, juris Rn. 39; Urt. v. 22.09.2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris Rn. 41). Es obliegt dabei dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf Jahresurlaub auszuüben (EuGH, Urt. v. 12.10.2023 – C-57/22 –, juris Rn. 38). Anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, hat der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH, Urt. v. 12.10.2023 – C-57/22 –, juris Rn. 38; Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, Rn. 40, juris; Urteil vom 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 –, Rn. 77, juris; Urteil vom 29. November 2017 – C-214/16 –, Rn. 63, juris). Daher ist ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer, der sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, berechtigt, alle Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er während des Zeitraums zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der aufgrund dieser Nichtigerklärung erfolgten Wiederaufnahme seiner Beschäftigung erworben hat, geltend zu machen (EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-762/18 und C-37/19 –, juris Rn. 78). Eine rechtswidrige Kündigung stellt keine einer langfristigen Erkrankung vergleichbaren „besondere Umstände“ dar, die eine Ausnahme rechtfertigt (EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-762/18 und C-37/19 –, juris Rn. 72 bis 78; GA Hogan, Schlussanträge v. 29.01.2020, C-762/18, juris Rn. 50 f.). b) Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen, da der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B. v. 25.01.2018 – 2 B 32.17 – genügt hierfür nicht. Eine durch die Rechtsprechung des EuGH als unionsrechtswidrig erkannte höchstrichterliche Rechtsprechung ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht divergenzfähig. c) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulassen, da dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist. Der Beklagte formuliert schon keine Frage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Zudem führt die geltend gemachte Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B. v. 25.01.2018 – 2 B 32.17 –, vorliegend nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf, da diese Rechtsprechung durch die später ergangene Rechtsprechung des EuGH überholt ist. Die Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10.12 –, juris Rn. 10). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil der abzugeltenden Urlaubstage, gegen die sich das Rechtsmittel richtete. Der Anteil der Klägerin beträgt 110/318 und der des Beklagten 208/318. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.