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Urteil

2 LB 900/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0419.2LB900.17.00
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Leitsätze
1. Der Urlaubsanspruch bzw. der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub eines Beamten entfällt nicht, wenn der Beamte rechtswidrig in den Ruhestand versetzt wird und er erfolgreich dagegen um Rechtsschutz nachsucht.(Rn.30) 2. Ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs über den unionsrechtlichen Erholungsmindesturlaub ergibt sich aus § 118 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV) nicht.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.10.2017 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 verpflichtet, dem Kläger den ihm zustehenden Urlaub für die Jahre 2013 und 2014 auszuweisen und abzugelten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Urlaubsanspruch bzw. der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub eines Beamten entfällt nicht, wenn der Beamte rechtswidrig in den Ruhestand versetzt wird und er erfolgreich dagegen um Rechtsschutz nachsucht.(Rn.30) 2. Ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs über den unionsrechtlichen Erholungsmindesturlaub ergibt sich aus § 118 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV) nicht.(Rn.32) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.10.2017 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 verpflichtet, dem Kläger den ihm zustehenden Urlaub für die Jahre 2013 und 2014 auszuweisen und abzugelten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses an die Bevollmächtigten des Klägers am 02.05.2022 begann, begründet worden. Sie ist aber deshalb teilweise unzulässig, weil sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes umfasst, die als Klageänderung zu verstehen ist, die wiederum nicht sachdienlich ist. Streitgegenstand in der ersten Instanz war ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2013 und 2014, wohingegen im Berufungsverfahren der gesamte Zeitraum von 2011 bis zur Pensionierung im Jahr 2017 erfasst ist. Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist zwar grundsätzlich zulässig, verlangt aber, wenn die übrigen Verfahrensbeteiligten – wie hier – nicht zustimmen, dass das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Klageänderung annimmt. Für die Sachdienlichkeit spricht, dass der Streit zwischen den Beteiligten um die Urlaubsabgeltung insgesamt entschieden werden kann. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass für die erweiterten Zeiträume andere tatsächliche Ermittlungen und rechtliche Überlegungen angestellt werden müssen, während der erstinstanzlich streitgegenständliche Zeitraum im Tatsächlichen geklärt ist und nur begrenzte Rechtsfragen aufwirft. So ist nicht geklärt, ob die Auflistung der vom Kläger geltend gemachten nicht genommenen Urlaubstage zutrifft und ob nicht etwa krankheitsbedingt Urlaub nicht genommen werden konnte. Im Übrigen fehlt es an dem nach § 126 Abs. 3 BRRG beamtenrechtlich erforderlichen Vorverfahren, soweit es um die Abgeltung der Urlaubsansprüche aus der Zeit nach seiner Rückkehr in den aktiven Dienst geht. Das Schreiben vom 19.07.2017 lässt nicht erkennen, dass eine Abgeltung beantragt wird. Selbst wenn es so verstanden werden sollte, ist das Verwaltungsverfahren noch offen; über einen Widerspruchsbescheid oder eine Untätigkeitsklage ist nichts bekannt oder vorgetragen. Die Abgeltung der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 – 2012 ist im Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 abgelehnt worden. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid nicht Klagegegenstand und damit bestandskräftig geworden. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Anspruch auf Abgeltung für die Jahre 2013 und 2014 ergibt sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – (Urt. v. 25.06.2020 – C-762/18 und C-37-19 –, juris Rn. 82 ff.; Urt. v. 25.11.2021 – C 233-21 –, juris Rn. 31) in Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003. Mit genanntem Urteil vom 25.06.2020 hat er entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der betreffende Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nachdem er rechtswidrig entlassen worden war und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigkeitserklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für während des Zeitraumes vom Tag der rechtswidrigen Entlassung bis zum Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht genommenen bezahlten Urlaub hat. Daraus folgt, dass auch keine Verfallszeiten rechtlich anzuwenden sind. Hintergrund ist die Überlegung des EuGH, dass Verfallszeiten grundsätzlich nicht gerechtfertigt sind, sondern nur ausnahmsweise gelten können und Gründe für eine Ausnahme dann nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber (Dienstherr) dafür verantwortlich ist, dass der Urlaubsanspruch nicht geltend gemacht werden konnte. In seinem Urteil vom 25. November 2021 – C-233/20 – hat der EuGH ausgeführt: „Ferner ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 44, und vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ Mit den vorgenannten Entscheidungen des EuGH ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema (Beschl. v. 25.01.2018 – 2 B 32/17 –, juris Rn. 11 ff) überholt. Der Kläger ist Beamter und somit Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88. Der Urlaubsanspruch des Klägers ist auch nicht verfallen. Der Kläger ist rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden. Für den Zeitraum der rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand konnte er keinen Urlaub nehmen. Der Kläger hatte aber die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erreicht, so dass aus der Versetzung in den Ruhestand keine Rechtsfolgen hätten gezogen werden dürfen mit der Folge, dass er als im aktiven Dienst verblieben behandelt hätte werden müssen. Dies ist ersichtlich aber nicht geschehen, wie sich aus der Ablehnung des Urlaubsantrags für das Jahr 2014 unter Hinweis auf die vom Beklagten angeführte Erkrankung des Klägers ergibt. Dem Anspruch des Klägers auf Ausweisung des ihm zustehenden Mindesturlaubs steht auch nicht § 10 Abs. 3 EUrlV entgegen, da der Kläger in den maßgeblichen Zeitraum nicht dienstunfähig erkrankt war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dienstherr dem Kläger hinreichend deutlich gemacht hat, dass er einen geltend zu machenden Urlaubsanspruch habe und dieser erlöschen kann, wenn er nicht angetreten wird (vgl. EuGH Urt. v. 06.11.2018 – C-619/16 –, juris Rn. 52 ff -). Soweit der Kläger einen Abgeltungsanspruch von 10 Tagen über dem unionsrechtlichen Mindesturlaub geltend macht, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Rechtsprechung des EuGH bezieht sich nur auf den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch (vgl. EuGH Urt. v. 06.11.2018 – C-619/16 -, juris Rn. 56). § 10 EUrlV, der über § 118 Landesbeamtengesetz M-V für Landesbeamte gilt, sieht keinen Abgeltungsanspruch für über den unionsrechtlichen Erholungsmindesturlaub vor (vgl. Beschl. v. 07.07.2021 – 2 LZ 3/20 OVG). Daran hat sich nichts geändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von nicht genommenen Erholungsurlaub. Der Kläger ist Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schuldienst). Er wurde mit Bescheid vom 17.12.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Beschluss vom 28.02.2013 wurde durch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt. Eine sich daran anschließende Rückkehr des Klägers in den aktiven Dienst unterblieb. Der Kläger beantragte am 29.12.2013 Urlaub vom 03. – 14.02.2014; der Dienstherr lehnte dies unter Hinweis auf den Krankenstand des Klägers ab. Den Bescheid über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16.04.2015 aufgehoben. Der Kläger hat seitdem seinen aktiven Dienst bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 01.08.2017 geleistet. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16.07.2015 die Ausweisung und Abgeltung des infolge der rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand nicht genommenen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17.09.2015 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 zurück. Nach eigenen Angaben nahm der Kläger für 2014 8 Urlaubstage und für 2015 30 Urlaubstage. Der Kläger erhob am 18.04.2016 Klage, die er im Wesentlichen mit der aus seiner Sicht streitenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Umstand begründete, er habe am 29.12.2023 Urlaub vom 03. – 14.02.2014 beantragt und der Dienstherr habe dies unter Hinweis auf den Krankenstand des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Mindesturlaub für die Jahre 2013 und 2014 auszuweisen und abzugelten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Klageantrag dem Bestimmtheitsgebot genüge. Der Kläger sei nach Aufhebung seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht gehindert gewesen, den noch nicht verfallenen Erholungsurlaub zu nehmen. Aus der vorliegenden Rechtsprechung könne ein Anspruch auf Abgeltung nicht hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2017 abgewiesen. § 10 EUrlV setze eine krankheitsbedingte Hinderung der Inanspruchnahme des Urlaubes voraus, an der es hier fehle. Für das Kalenderjahr 2014 habe der Kläger den Urlaub noch nehmen können. Im Übrigen fehle es an einem Abgeltungsanspruch, weil der Kläger nicht wegen Erkrankung an der Inanspruchnahme von Urlaub gehindert gewesen sei. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Abgeltungsanspruch. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.04.2022 die Berufung des Klägers zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 31.05.2022 begründet. Er sei durchgehend wegen seiner – rechtswidrigen – Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert worden. Der Beklagte habe ihm untersagt, Urlaub zu nehmen, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass der Kläger nicht erkrankt war. Der Beklagte sei entgegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von einer Versetzung in den Ruhestand ausgegangen. Für die Urlaubsjahre 2016 – 2017 habe er einen Rest-Urlaubsanspruch von 41,5 Tagen. Dies ergebe sich aus einer Aufstellung vom 19.07.2017. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Oktober 2017 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den ihm zustehenden Mindesturlaub für die Jahre 2011 bis 2013 auszuweisen und zusammen mit dem am 01. August 2017 noch bestehenden Urlaubsanspruch von 41,5 Tagen abzugelten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Streitgegenständlich sei nur der Anspruch auf Abgeltung des in den Jahren 2013 und 2014 nicht genommenen Urlaubs. Der Kläger habe seinen Urlaub nur wegen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht nehmen können, nicht wegen einer Erkrankung. Einen Urlaubsanspruch habe der Kläger im Zeitraum seiner Versetzung in den Ruhestand nicht gehabt. Der Kläger hätte den Urlaub aus 2014 nach seiner Wiederaufnahme des aktiven Dienstes noch in 2015 in Anspruch nehmen können, dies aber unterlassen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.