Urteil
5 K 1871/13
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2015:0325.5K1871.13.0A
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Leitsätze
Nach baden-württembergischen Landesrecht kann der Nachbar im Rahmen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung nicht das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 3 WHG rügen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach baden-württembergischen Landesrecht kann der Nachbar im Rahmen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung nicht das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 3 WHG rügen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf die von einem Nachbarn mit der Klage angefochtene Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn dem genehmigten Vorhaben von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Auf Rechtsmittel des Nachbarn kann eine rechtswidrige Baugenehmigung daher nur dann aufgehoben werden, wenn sie den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1996 - 5 S 2595/96 -, Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 -, Beschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 -); ob die angefochtene Baugenehmigung im Übrigen rechtmäßig ist, ist dagegen unerheblich. Dass dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts entgegenstehen und der Kläger durch die baurechtliche Entscheidung gerade in seinen eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzt wird, lässt sich aber nicht feststellen. 1. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers ist die gerichtliche Überprüfung weiter auf die Einwendungen beschränkt, die der Kläger nach Zustellung der Benachrichtigung über den Bauantrag innerhalb von vier Wochen schriftlich bei dem Beklagten vorgebracht hat (§ 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO). Insoweit ist vorliegend die (materielle) Präklusion des Klägers erst mit Ablauf der Einwendungsfrist nach dem 31.07.2012 eingetreten, da eine ordnungsgemäße Angrenzerbenachrichtigung jedenfalls durch die Schreiben vom 29.05.2012, 01.06.2012 und vom 29.06.2012 des Beklagten nicht erfolgt ist. Diese Angrenzerbenachrichtigungen sind bereits deshalb fehlerhaft und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 55 LBO gewesen, weil sie die Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden soll, fehlerhaft bezeichneten. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert der erhebliche Eingriff des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, juris). Diesen wurde durch die fehlerhafte Bezeichnung des Baugrundstücks nicht Genüge getan. Demgegenüber ist die Angrenzerbenachrichtigung vom 31.07.2012 ordnungsgemäß erfolgt. Hier sind die beiden Vorhabengrundstücke zutreffend bezeichnet worden. In der Behördenakte findet sich zu dieser Angrenzerbenachrichtigung zwar kein Absendevermerk, die am 27.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Einwendungen des Klägers sind aber in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht worden. 2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist jedoch nicht erkennbar. Die genehmigte Wohnbebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein; der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine höhere Hochwassergefährdung seines Grundstücks durch das Bauvorhaben berufen. 2.1 Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Seine planungsrechtliche Zu-lässigkeit beurteilt sich entsprechend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist aber bei der Entscheidung über Klagen und Anträge von Nachbarn zu beachten, dass sich ein Nachbar grundsätzlich nicht losgelöst von einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit darauf berufen kann, ein Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Denn insoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ keine nachbarschützende Drittwirkung, sondern dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Nachbarschutz vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ allein über das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris). 2.1.1 Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, in den zurückliegenden Jahrzehnten seien die Wiesenflächen des Vorhabengrundstücks als außenliegende Hausgärten und Grünland mit Obstbäumen genutzt worden; zwischenzeitlich sei in dem Feuchtgebiet ein Biotop entstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die beiden Vorhabengrundstücke von Bebauung frei bleiben. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die vorhandene Bebauungslücke vorliegend keinen sogenannten Außenbereich im Innenbereich darstellt. Eine Bebauung nach § 34 BauGB scheidet dabei dann aus, wenn die städtebauliche Ordnung wegen der Größe der freien Flächen nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans gewahrt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, die streitgegenständliche Baulücke zwischen den vorhandenen Bebauungen beträgt weniger als 25 m. Mithin ist eine bauliche Nutzung nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplans möglich. Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Art der baulichen Nutzung mit einem Wohngebäude dem Gebietscharakter entspricht, der - wie auf dem Grundstück des Klägers - (auch) durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist. 2.1.2 Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten größeren Hochwasser-gefährdung seines Gebäudes gilt das Folgende: Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Hochwasserschutzvorschriften berufen. Zwar hätte vorliegend über die Erteilung eines wasserrechtlichen Genehmigung entschieden werden müssen [2.1.2.1]; weder ist aber § 78 Abs. 3 WHG im Rahmen des § 34 BauGB zu prüfen [2.1.2.2], noch kann der Kläger eine Verletzung im Rahmen des § 58 LBO als sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift rügen [2.1.2.3]. 2.1.2.1 Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines faktischen Überschwemmungsgebiets, welches an den Anforderungen des § 78 WHG zu messen ist. 2.1.2.1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die letzte Behördenentscheidung. Diese erfolgte mit dem Widerspruchsbescheid im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt galten sowohl das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) als auch das Wassergesetz Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (WG a.F.). Gemäß Art. 72 Abs. 3 GG geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht stets das jeweils spätere Gesetz vor. Im Jahr 2013 musste die Zulässigkeit eines Vorhabens mithin primär an den Voraussetzungen des WHG gemessen werden; auf das WG konnte nur insofern zurückgegriffen werden, als das WHG keine abschließende neue Regelung treffen wollte. Zwar bestimmt § 78 Abs. 1 WHG, dass die besonderen Schutzvorschriften nur für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 76 Abs. 2 WHG durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung. § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG n.F.), der bestimmt, dass als festgesetzte Überschwemmungsgebiete auch ohne weitere Festsetzung solche Gebiete gelten, in denen ein Hochwassersereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, kann aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidung nicht angewendet werden. Das alte Wassergesetz enthielt eine vergleichbare Regelung allein für den Außenbereich, § 77 WG a.F. Im Innenbereich wurden gemäß § 80 WG a.F. nur hochwassergefährdete Gebiet ermittelt und in deklaratorischen Karten dargestellt. Dabei handelt es sich nicht um eine Festsetzung im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG. Tatsächlich befindet sich das Vorhabengrundstück jedoch in einem Überschwemmungsgebiet. Für das streitgegenständliche Grundstück wurden Hochwassergefahrenkarten erstellt, wonach sogar ein zehnjähriges Hochwasser das Grundstück erreichen würde, womit die höchste Gefährdungsstufe gilt. Es handelt sich damit um ein faktisches Überschwemmungsgebiet, für welches ebenfalls die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gelten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 10, juris; i.E. voraussetzend auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, Rn. 23, juris und Urteil vom 15.01.2013 - 15 B 11.2754 -, Rn. 19, juris). In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Bauten errichtet werden, § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Im Einzelfall kann von dem Verbot unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG abgewichen werden und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 2.1.2.1.2 Die Auslegung der vorliegend erteilten Genehmigung ergibt, dass nur eine Baugenehmigung erteilt wurde; die wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht zeitgleich zuerkannt. Zwar wurde die Wasserbehörde während des Baugenehmigungsverfahrens am 06.09.2012 angehört. Sie wies darauf hin, dass sich das Grundstück innerhalb der Überschwemmungsgebiete befinde, dem Bauvorhaben jedoch unter Beachtung der beigefügten Auflagen und Hinweise aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Darin heißt es: „Wasserrechtliche Auflagen: […] Die Ver- und Entsorgung bezüglich Wasser und Abwasser ist durch den jeweiligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzw. an das kommunale Abwassernetz mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage sicherzustellen. Die jeweilige Satzung der Stadt Eberbach ist hierbei zu beachten. Hinweis: Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Neckars vom 01.01.2006 und der Itter vom 22.08.2011 befindet sich das Vorhaben in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich (HQ10 bis HQextrem). Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Schäden am Gebäude, die durch eine Überflutung bzw. durch auftretendes Druckwasser verursacht werden könnten, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rückstauverschlüsse für Kanäle, Dammbalken für Türen und Fenstern an den Gebäuden, hochwasserangepasste Baumaterial etc.) selbst und auf eigene Kosten zu sichern.“ Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde den Beigeladenen eine Genehmigung wie folgt erteilt: „Baugenehmigung […] Auf Ihren Antrag erteilen wir für das Bauvorhaben nach § 58 LBO die Baugenehmigung. Bestandteile dieser Entscheidung sind: 1. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, 2. die allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung, 3. die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen, 4. gegebenenfalls die aus den Auflagen ersichtlichen Ausnahmen und Befreiungen, 5. gegebenenfalls der/die Bescheid(e) über Angrenzereinwendungen.“ Daran schließen sich unter anderem die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung an. Darin heißt es in Nr. 12: „Die beigefügten Nebenbestimmungen des Wasserrechtsamts sind Bestandteil dieser Genehmigung und bei der Ausführung zu beachten.“ Der Baugenehmigung waren die Auflage und der Hinweis der Stellungnahme der Wasserbehörde angehängt. Die Genehmigung kann nicht so ausgelegt werden, dass eine (gemeinsame) Bau- und Wassergenehmigung erteilt werden sollte. Weder das Genehmigungsverfahren noch die Baugenehmigung lassen erkennen, dass die Baurechtsbehörde selbstständig über die Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 3 WHG entschieden hat. Für die Genehmigung wurde allein die Überschrift „Baugenehmigung“ gewählt und auch nur § 58 LBO zitiert. Bei einer Erteilung auch der wasserrechtlichen Genehmigung wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. WHG genannten Kriterien erwähnt werden und dargestellt wird, wie etwa die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. WHG). Die allein angefügte Nebenbestimmung zum Wasserrecht bezieht sich jedoch nur auf die Ver- und Entsorgung mit Wasser und Abwasser. Der Hinweis zum Hochwasserschutz kann nicht als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 78 Abs. 3 WHG verstanden werden. Einem Hinweis kommt regelmäßig gerade keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Insbesondere vor dem Hintergrund des (möglichen) Drittschutzes des § 78 Abs. 3 WHG [siehe dazu unten 2.1.2.3.2] muss eine explizite Genehmigung erteilt werden. 2.1.2.2 Auf das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung jedoch nicht berufen. Das Wasserrecht kann nicht als Teil des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB verstanden werden. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2013, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 13, juris). 2.1.2.3 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Hochwasserschutz bei der Erteilung der Baugenehmigung im Übrigen hätte geprüft werden müssen, § 58 LBO. Insofern kann sowohl dahinstehen, ob vorliegend die hochwasserschutzrechtlichen Belange durch das Bauvorhaben verletzt wurden oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre [2.1.2.3.1], als auch, ob § 78 WHG Drittschutz vermittelt [2.1.2.3.2]. Denn die Erteilung der wasser- und baurechtlichen Genehmigung muss in einem separaten Verfahren erfolgen und ist nicht Bestandteil der nach § 58 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften [2.1.2.3.3]. 2.1.2.3.1 Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorgelegen hätten. Ob durch das Vorhaben eine nachteilige Auswirkung auf den Hochwasserschutz entsteht, wurde nicht ermittelt. Da sich das Vorhabengrundstück in einem Überschwemmungsgebiet eines sogar 10jährigen Hochwassers befindet (HQ10), kann eine Erhöhung der Hochwassergefahr zumindest nicht pauschal von der Hand gewiesen werden. 2.1.2.3.2 Es kann des Weiteren dahinstehen, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz (insb. § 78 WHG) drittschützend sind (ablehnend, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. Beschluss vom 17.08.1972 - IV B 162.71 -, juris: SächsOVG, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschluss vom 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -, juris; ebenso VG Saarl., Beschluss vom 08.05.2012 - 5 L 240/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -, juris; Czychowski/-Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15). Der VGH Baden-Württemberg hat die Frage bisher offengelassen, jedoch darauf verwiesen, dass eine entsprechende drittschützende Wirkung - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zukomme könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, Rn. 42, juris). 2.1.2.3.3 Der Kläger kann die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht daraus herleiten, dass eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde. Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung sind und bleiben zwei eigenständige Genehmigungen, auch in dem Fall, dass für ein Bauvorhaben neben einer Baugenehmigung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist (VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 -, Rn. 27, juris). Das Fehlen einer anderweitig erforderlichen Genehmigung steht der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58, Rn. 60 f. m.w.N.). Grundsätzlich sind damit die Voraussetzungen des § 78 WHG bei der Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 LBO nicht zu prüfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Konzentrationswirkung der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 WG a.F. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 9, juris, mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, Rn. 29, juris; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1998 - 3 S 702/98 -, Rn. 26, juris). § 98 Abs. 2 WG bzw. § 84 Abs. 2 WG n.F. bewirken - anders als in anderen Bundesländern (z.B. § 113 a MVWG, dazu: OVG Greifswald, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 185/11 -, juris; § 113 Abs. 2 Sätze 4, 5 LWG NRW, dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, Rn. 43, juris) - eine Zuständigkeitskonzentration und gerade nicht eine (umfassende) formelle oder materielle Konzentration, bei der das Prüfprogramm der verschiedenen Genehmigungen zusammengelegt wird oder eine Prüfung des materiellen Rechts gar nicht erfolgt (vgl. allgemein zur Konzentrationswirkung: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat sich vorliegend aus Gründen der Verfahrenseffizienz und Sachnähe entschieden, die Erteilung der Genehmigungen in eine Hand zu legen (LT-Drs. 13/3201 S. 411 zu § 98 Abs. 2 WG a.F.; LT-Drs. 15 / 3760 S. 160 zu § 84 Abs. 2 WG n.F.). Dem Wasserrecht wird dabei von Seiten des Gesetzgebers bewusst unter Abweichung von den Regelungen anderer Landesgesetzgeber so hohe Bedeutung zugemessen, dass die Genehmigung stets neben anderen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden soll (vgl. etwa auch Ausnahme vom § 13 BImSchG). Diese Bedeutung würde jedoch geschmälert werden, wenn das Wasserrecht (nur) als öffentlich-rechtliche Vorschrift im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen wäre. Wäre dies die Intension des Gesetzgebers gewesen, hätte er eine formelle oder materielle Konzentration festsetzen müssen. Der Nachbar kann und muss vielmehr darauf verwiesen werden, die wasserrechtliche Rechtswidrigkeit in einem separaten Verfahren zu rügen. Ein Einschreiten auch gegen baurechtlich zulässige Vorhaben kommt dabei nach § 100 WHG in Betracht (vgl. VG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - 5 K 1625/12.TR - juris Rn. 36), da die Baugenehmigung gerade keine Legalisierungswirkung hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulässigkeit entfaltet. Soweit vorliegend die Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse möglicherweise nicht hätte erteilt werden müssen, kann sich der Kläger als Nachbar darauf nicht berufen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Genehmigung vonnöten ist und diese offensichtlich nicht erteilt werden kann, da in einem solchen Fall das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung entfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 -, Rn. 25, juris). Der Nachbar wird aber nicht in seinem Rechtskreis berührt, wenn die Genehmigung gleichwohl erteilt wird. Danach kann der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung nicht die (etwaige) Verletzung des Hochwasserschutzes rügen. 2.2 Aus denselben Gründen kann der Kläger auch nicht die in der Nebenbestimmung Nr. 8 angeordnete „Aufschüttung bzw. Abgrabung“ angreifen. Es ist nicht ersichtlich noch hat der Kläger in seinen Einwendungen gerügt, dass dadurch gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen werde. Soweit eine Auswirkung auf den Hochwasserschutz entstehen sollte, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Umstand, der im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung und nicht der Baugenehmigung zu prüfen ist. Eine Berücksichtigung auch innerhalb des Rücksichtnahmegebots würde die grundsätzliche Trennung der beiden Genehmigungen unterlaufen. In baurechtlicher Hinsicht stellt sich die Aufschüttung damit als unbedenklich dar; inwiefern Auswirkungen auf den Hochwasserschutz bestehen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. 3. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften. Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm bei der Akteneinsicht am 22.06.2012 keine vollständigen Planungsakten vorgelegt worden - insbesondere fehlte eine Baubeschreibung -, dürften voraussichtlich keine nachbarschützenden Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung der Angrenzerbenachrichtung und des Anhörungsverfahrens verletzt worden sein. Jedenfalls die unter dem 31.07.2012 von dem Beklagten nach § 55 LBO durchgeführte Angrenzerbenachrichtigung des Klägers konnte auf der Grundlage des eingereichten Bauantrags und der Bauvorlagen ihre vom Gesetz beabsichtigte „Anstoßwirkung“ hinsichtlich des korrekt bezeichneten Bauvorhabens in vollem Umfang erfüllen, wie im Übrigen aus dem Einwendungsschreiben des Klägers unschwer zu ersehen ist. Weiter ist nichts dafür ersichtlich, dass die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (vgl. § 5 Abs. 7 LBO), die die Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks gewährleisten sollen, zu Lasten des Klägers nicht eingehalten werden. Soweit der Kläger durch Bauarbeiten selbst Schäden an seinem Wohngebäude oder der vorhandenen Stützmauer fürchtet, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung zu berücksichtigen, zumal das Doppelhaus mittlerweile errichtet worden ist. 4. Soweit der Kläger schließlich weitere öffentliche Belange - insbesondere solche des Naturschutzes (Erhaltung eines Biotops) - nicht hinreichend berücksichtigt sieht, vermittelt ihm dies jedenfalls kein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2008 - 5 S 2106/08 -). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, deren außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf € 7.500 festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung Eberbach (zuvor bis 08.08.2012 ein Grundstück mit der Flst.Nr. ...). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., ... Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Flurstück Nr. ... an. Beide Grundstücke liegen in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert. Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Neckars vom 01.01.2006 und der Itter vom 22.08.2011 befinden sich die Vorhabengrundstücke in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich (HQ10 bis HQextrem). Am 04.05.2012 beantragten die Beigeladenen bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften für das damals noch ungeteilte Vorhabengrundstück Flst.Nr. ... Der Klage war u.a. der nachfolgende Lageplan beigefügt. Mit Schreiben vom 29.05.2012 und vom 01.06.2012 wurde der Kläger von dem Beklagten im Rahmen der Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO über das Vorhaben benachrichtigt. Als Baugrundstück wurde in beiden Schreiben das „Flst.Nr. 0“ angegeben. Der Betreff des Schreibens vom 01.06.2012 enthielt beim Bauantrag den Zusatz „geänderte Planunterlagen“. Mit Schreiben vom 23.06.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm am 22.06.2012 nur Teile der Bauakten zugänglich gemacht geworden seien. Er bat in diesem Schreiben um erneute Akteneinsicht. Ferner wies er darauf hin, dass in den im Bezug genannten Schreiben für das Baugrundstück „Flst.Nr. 0“ angegeben worden sei, es sich aber nach Akteneinsicht bei dem Vorhabengrundstück um das (damalige) Grundstück Flst.Nr. ... handele. Der Kläger bat um Mitteilung, um welches Baugrundstück es sich handele. Mit Schreiben vom 29.06.2012 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut eine Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben durch. Als Baugrundstück wurde nunmehr „Flst.Nr. ...“ angegeben. Mit Schreiben vom 31.07.2012 erfolgte eine weitere Nachbarbeteiligung gegenüber dem Kläger nach § 55 LBO im Hinblick auf das Vorhaben. Das Baugrundstück war diesmal als „Flst.Nr. ... u. ...“ bezeichnet. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen geltend machen müsse. Dem Kläger wurde die Möglichkeit einer erneuten Akteneinsicht eingeräumt. Am 27.08.2012 machte der Kläger folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend: Bei den Vorhabengrundstücken handele es sich um Grünland/Gartenland der früheren Bleichwiesen im Neckar- und Itter-Überschwemmungs-gebiet. In den zurückliegenden Jahrzehnten seien die Wiesenflächen als außen liegende Hausgärten und Grünland mit Obstbäumen genutzt worden. Der umfangreiche Baumbestand sei entfernt worden. Nun sei in dem Feuchtgebiet ein Biotop entstanden. Eine Nutzungsänderung auf dieser Fläche mit dem Bau von Gebäuden stelle für die gesamte Umwelt sowohl aus öffentlichen als auch nachbarrechtlichen Gründen eine enorme Beeinträchtigung dar. Eine offizielle Nutzungsänderung sei ihm nicht bekannt. Das Wohnhaus auf dem Flst.Nr. ... sei im Zuge der Auflandung der Straßenzüge hochwassersicher gebaut worden. Das Gefälle in diesem Bereich erlaube einen zügigen Abfluss des Hochwassers, weg von den Grundmauern des Gebäudes. Hierdurch würden nachhaltige Schäden an den Grundmauern vermieden. Durch Bebauung/Auflandung innerhalb der höher gelegenen Straßenzüge entstünden durch länger anhaltenden Rückstau größere Wasserschäden bzw. seien diese entstanden. Dies treffe auch bei leichteren Hochwassern, meist in Verbindung mit allgemeinem Niederschlagswasser, zu. Eine Betrachtung der Hochwassergefahr, insbesondere hinsichtlich benachbarter Grundstücke und Bauten, fehle. Bei anderen, das gleiche Grundstücksobjekt betreffenden Genehmigungsverfahren hätten die Genehmigungsbehörden argumentiert, ein Ablaufschacht an der vom Niveau her derzeitig niedrigen Stelle am nordwestlichen Eck des betroffenen Flurstückes solle den zügigen Ablauf von Hochwasser sicherstellen. Soweit ersichtlich, werde in dem anstehenden Baugenehmigungsverfahren auf diesem Punkt gar keine Rücksicht mehr genommen. Der zumindest theoretisch funktionierende Abwasserschacht verschwinde oder werde funktionsunfähig und das Flurstück solle aufgelandet werden. Dadurch werde Hochwasser, meist in Verbindung mit allgemeinem Niederschlagswasser, auf sein Grundstück zurückgestaut und könne nicht mehr zügig abfließen. Es entstünden schwerwiegende Schäden an den Grundmauern seines Gebäudes. Zudem bestünde im Grenzbereich seines Flurstückes mit dem Flurstück Nr. ... eine Stützmauer von bis zu 2 m Höhe mit gemeinsamem Grenzzaun direkt auf den Grundstücksgrenzen. Auf Blatt Nr. 8/15 des Bauantrages sei zwar eine Stützmauer angedeutet. Zur tatsächlichen Höhe, Verlauf, Beschaffenheit und Funktion der Stützmauer seien keine Angaben gemacht. Es müsse bei Bauarbeiten sowie geänderter Hochwassersituation mit dem etwaigen Einstürzen der Stützmauer und mit statischen Folgen für das ganze Wohnhaus auf Flurstück Nr. ... gerechnet werden. In einem Baugenehmigungsverfahren müsse sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht auf die Sicherheit dieser Bestandsfakten geachtet werden. Es sei für ihn nicht akzeptabel, diese Thematik einer ausführenden Baufirma zu überlassen. Mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften und wies zugleich die Einwände des Klägers zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.09.2012 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger am 02.10.2012 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Zur Begründung wiederholte er seine Einwendungen. Am 23.10.2012 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der am 01.03.2013 abgelehnt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Nachbarschützende Normen werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt; insbesondere sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Die Wasserbehörde sei im Verfahren bzgl. des Hochwasserschutzes angehört worden. Der Kläger habe sein Grundstück ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut und könne sich deswegen nicht gegen eine entsprechende Bebauung des Nachbargrundstücks wehren. Am 29.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.09.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.07.2013 aufzuheben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Bisher habe sich weder das Gericht noch der Beklagte oder das Regierungspräsidium inhaltlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Die Standardformulierungen der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigungen passten nicht zur konkreten Baugenehmigung. Eine mögliche Lagerung von Heizöl sei nicht hinreichend thematisiert worden. Im gesamten Verfahren hätten sich der Bauherr, das Baugrundstück und wohl auch das Bauvorhaben selbst geändert. Die bestehende Grenzsituation sei weder durch Baulast oder Dienstbarkeiten bei den Behörden gesichert. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei es sicherlich ein Leichtes zu klären, auf welchem Grundstück die vorhandene Stützmauer für sein Wohnhaus stehe und sowohl die rechtliche als auch die technische Situation klarzustellen. Die Hochwasserproblematik - insbesondere im Zusammenhang mit der Auflandung - sei nicht gewürdigt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Bescheiden und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Bauakten des Landratsamtes (zwei Bände), das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.