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Urteil

3 L 50/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2015:0617.3L50.13.0A
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Leitsätze
1. Die Satzung über eine Veränderungssperre muss hinsichtlich der Bestimmung des Geltungsbereichs nicht in der Weise in sich stimmig sein, dass Flurstücke, die in einer Aufzählung im Text der Satzung nicht enthalten sind, auch nicht von dem beiliegenden Kartenausschnitt mit umfasst werden dürfen (so OVG Berlin Brandenburg, U. v. 10.08.2010 - OVG 10 A 14.07, NVwZ-RR 2010, 956).(Rn.58) 2. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt.(Rn.60) 3. Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind, kann die Satzung weder der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein.(Rn.60) 4. Für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBauO MV (juris: BauO MV 2006) ist allein maßgebend, ob die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.(Rn.86) 5. Unerheblich ist, wie der Antragsteller sein Vorhaben bezeichnet.(Rn.86)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Satzung über eine Veränderungssperre muss hinsichtlich der Bestimmung des Geltungsbereichs nicht in der Weise in sich stimmig sein, dass Flurstücke, die in einer Aufzählung im Text der Satzung nicht enthalten sind, auch nicht von dem beiliegenden Kartenausschnitt mit umfasst werden dürfen (so OVG Berlin Brandenburg, U. v. 10.08.2010 - OVG 10 A 14.07, NVwZ-RR 2010, 956).(Rn.58) 2. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt.(Rn.60) 3. Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind, kann die Satzung weder der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein.(Rn.60) 4. Für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBauO MV (juris: BauO MV 2006) ist allein maßgebend, ob die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.(Rn.86) 5. Unerheblich ist, wie der Antragsteller sein Vorhaben bezeichnet.(Rn.86) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit sechs Doppelzimmern gemäß der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat (vgl. BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810). Damit sind sämtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, stehen der Überprüfung durch den Senat offen. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Beklagte noch die Beigeladene Anschlussberufung eingelegt haben. Denn der Kläger verfolgt sein Begehren im vollen Umfange weiter, in dem er einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend macht. Die hiesige Prozesssituation unterscheidet sich von der, in der nach Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils darüber gestritten wird, ob der neue Bescheid den Vorgaben dieses Bescheidungsurteils gerecht geworden ist. Im Übrigen ist auch in solchen Fällen zwar grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, das im ersten Prozess entschieden hat. Dies gilt aber gerade nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (BVerwG, B. v. 23.12.1983 - 7 B 2/83, NVwZ 1984 432). Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers steht die Veränderungssperre der Gemeinde entgegen. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine derartige Veränderungssperre hat die Beigeladene am 04.09.2014 beschlossen und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt vom 11.09.2014 bekannt gemacht. Der Antragsteller geht von der Veränderungssperre, im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 19.09.2013 bekannt gemacht, aus. Sie sollte an diesem Tage in Kraft treten und zwei Jahre Gültigkeit haben. Einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss hatte die Beigeladene für eine 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst und ebenfalls am 19.09.2013 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre aus September 2013 ist durch die Beigeladene durch Beschluss vom 04.09.2014 aufgehoben und die neue, am 11.09.2014 bekannt gemachte, erlassen worden. Sie ist hier maßgebend. Das gilt unabhängig davon, dass der Aufhebungsbeschluss bzgl. der ursprünglichen Veränderungssperre mangels Bekanntmachung nicht wirksam geworden ist. Denn die neue Veränderungssperre löste als spätere Rechtsnorm die frühere nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab. Der Antragsteller leitet Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg her. Danach muss die Satzung über die Veränderungssperre hinsichtlich des Geltungsbereichs in sich stimmig sein. Daran soll es fehlen, wenn Flurstücke in dem Text der Satzung nicht mit aufgezählt worden, die von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre müsse zudem mit dem des Bebauungsplanentwurfs, auf den sich die Veränderungssperre bezieht, deckungsgleich sein. Fehle es an alledem, erfülle die Bekanntmachung der Veränderungssperre nicht den Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dies sei gemäß § 215 BauGB ein stets beachtlicher Mangel, der allein schon zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt. Die Gemeinde könne den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch nur durch einen beigefügten Kartenausschnitt mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung kennzeichnen. Wenn sie jedoch in dem Beschluss über die Veränderungssperre die Flurstücke einzeln aufzähle, müssten diese vollständig sein und mit dem Geltungsbereich, wie er sich nach dem beiliegenden Kartenausschnitt darstellt, deckungsgleich sein. Eine Unvollständigkeit der Aufzählung der Flurstücke habe den Charakter eines irreführenden Zusatzes, der verunklarend wirke und dem Bürger den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschwere. Der Hinweiszweck könne auch dann verfehlt werden, wenn planbetroffene Flurstücke keine Erwähnung in der Aufzählung der Flurstücke fänden, so dass die Gefahr bestehe, dass insbesondere deren Eigentümer bei einem Blick auf die Bekanntmachung keinen Anlass sehen könnten, sich hiervon betroffen zu fühlen. Dies widerspreche dem Hinweiszweck (so OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 10.08.2010 - OVG 10 A 14.07, NVwZ-RR 2010, 956). Diese Anforderungen gelten jedenfalls dann nicht, wenn die Satzung über die Veränderungssperre für die Festlegung des Geltungsbereichs ausschließlich auf die zeichnerische Darstellung Bezug nimmt. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Satz 1 der Satzung erstreckt sich die Veränderungssperre über den Bereich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2. Satz 2 bestimmt, dass die Abgrenzung des Geltungsbereichs sich aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung und als Anlage 1 beigefügt ist, ergibt. Diese doppelte Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung ist so zu verstehen, dass ausschließlich sie für die rechtliche Umschreibung des Geltungsbereichs maßgebend ist. Unter diesen Umständen stellt die in Satz 1 enthaltene Aufzählung der Flurstücke, die vom Geltungsbereich umfasst sind, nicht eine konstitutive, sondern letztlich der Erleichterung der Erkennbarkeit des Geltungsbereichs für die einzelnen Eigentümer der Flurstücke dienende Aufzählung betroffener Flurstücke dar. Dass die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs im Hinblick auf die Bestimmtheit Bedenken unterliegen könnte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Anforderungen des OVG Berlin-Brandenburg werden im Übrigen auch der Rechtsprechung des BVerwG nicht gerecht. Die Bekanntmachung muss sich danach auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, B. v. 10.08.2000 - 4 CN 2/99, NVwZ 2001, 203). Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, U. v. 22.03.1985 - 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 m.w.N.; siehe auch Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 906). Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne und Veränderungssperren sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, B. v. 07.05.2014 - 4 CN 5/13, NVwZ 2014, 1170). Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind oder nicht, so muss darunter nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt leiden, sondern die Satzung kann wegen der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein (BVerwG, B. v. 01.02.1994 - 4 NB 44/93, juris). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass zwar möglicherweise im Randbereich Zweifel über den Geltungsbereich der Veränderungssperre auftreten könnten, sie aber jedenfalls nicht die gesamte Veränderungssperre und auch nicht den Bereich betreffen, in dem das streitbefangene Grundstück des Klägers belegen ist. Im Einzelnen ergibt sich auf der Grundlage der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Folgendes: Ein Flurstück 377/29, das in § 2 der Satzung genannt ist, ist im aktuellen Lageplan im Plangebiet nicht auffindbar. Das gilt auch für die nähere Umgebung des Plangebiets. Damit scheidet die Annahme, es könne vom Geltungsbereich umfasst sein, aus. Dem Eigentümer eines solchen, dann in gänzlich anderer Gegend gelegenen Grundstückes ist unmittelbar klar, dass es nicht betroffen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls in § 2 genannten Flurstücks 372/1. Hier spricht im Übrigen Alles dafür, dass es sich insoweit um einen Tippfehler handelt und das Flurstück 372/11 gemeint ist. Gleiches würde auch für die in § 2 der Satzung genannten Flurstücke 372 und 15 gelten, wenn es sich hier nicht ohnehin erkennbar um einen Schreibfehler handelte und das Flurstück 372/15 gemeint ist. Nach den gleichen Grundsätzen können Missverständnisse hinsichtlich des Flurstückes 371/62, das außerhalb des zeichnerischen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt, nicht auftreten. Das Flurstück 372/31 wird § 2 der Satzung nicht genannt, liegt aber teilweise, nämlich in einem westlich gelegenen Dreieck 372/76, in der zeichnerischen Begrenzung des Geltungsgebietes. Sofern darin eine Unsicherheit liegen sollte, betrifft sie einen Randbereich, den das Grundstück des Klägers nicht berührt. Das Flurstück 356 ist die Straße Wiesen-grund, die teilweise in den Geltungsbereich der Veränderungssperre fällt. Auch hier können keine Unklarheiten auftreten. Soweit die Flurstücke 373/45 und 373/20 in § 2 ohne den Zusatz „teilweise“ aufgeführt, aber nur teilweise von der zeichnerischen Bezeichnung des Geltungsbereiches umfasst werden, werden deren Eigentümer durch die Aufzählung angestoßen, den Geltungsbereich, der sich klar aus der zeichnerischen Darstellung ergibt, zu ermitteln. Das Flurstück 371/14 ist die Straße Mühlenblick und liegt im zeichnerisch umrissenen Geltungsbereich, ist aber in § 2 der Satzung nicht genannt. Es gehört eindeutig zum Geltungsbereich, auch weil es von in § 2 des Satzungstext genannten Flurstücken umfasst ist. Es liegt auch ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor. Nach § 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88, NVwZ 1989, 661). Maßgebend ist nunmehr der Aufstellungsbeschluss vom 05.09.2013 in der Fassung der Ergänzung vom 04.09.2014, der am 19.09.2013 bekannt gemacht worden ist. Im Veröffentlichungstext ist hier keine Aufzählung der Flurstücke enthalten, sodass die Bedenken des Klägers ohnehin nicht eingreifen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03, BVerwGE 120, 138 ). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34/09, NVwZ 2010, 42). Laut der Bekanntmachung der Veränderungssperre liegen der beabsichtigten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 folgende Planungsabsichten zu Grunde: „Die Planungskonzeption der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 sieht vor, die Festsetzungen zu den ausgewiesenen Grünflächen zu überarbeiten und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zu überprüfen. Im Plangeltungsbereich sind einige öffentliche Grünflächen ausgewiesen, die der Öffentlichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehen bzw. teilweise den privaten Grundstücken zugeschlagen wurden. Des Weiteren muss die Umsetzung der festgesetzten Pflanzungen kontrolliert werden. Bei eventuell entstandenen Defiziten ist es vorgesehen, Pflanzungen durchführen zu lassen und externe Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage der Örtlichkeit soll ein neues Schallschutzgutachten erstellt werden, da die in der Ursprungsplanung festgesetzten Schallschutzmaßnahmen nicht vollständig erfüllt worden sind. Dabei sind aktuelle Verkehrsbelastungszahlen zu Grunde zu legen. Aus dem Gutachten resultierende, aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sind abzuleiten. Die Festsetzungen zum Schallschutz werden dann hinsichtlich der Ergebnisse des Gutachtens überarbeitet. Ein weiteres Planungsziel der 4. Änderung ist die Sicherung des ursprünglichen Planungsziels, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in dem Wohngebiet auszuschließen, da diese entsprechend dem vorhandenen Charakter der Einfamilienhaussiedlung störend wirken. Sie sollen aus dem Wohngebiet herausgehalten werden, um Konflikte zwischen der intensiven Nutzung durch Gäste (An- und Abreiseverkehr, Stellplatzbedarf, Lärmemissionen) und den benachbarten Dauerwohnungen zu vermeiden. Die Nutzung für Dauerwohnungen hat in den überplanten Wohnquartieren Vorrang und ist zu erhalten. Für touristische Nutzungen stehen ausreichende Fremdenverkehrsquartiere in Strandnähe zur Verfügung. Als weitere Maßnahme ist im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 die Vereinbarkeit von einzelnen untergeordneten Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zu regeln. ... Das Planungsziel der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 besteht dabei darin, Ferienwohnungen in einem untergeordneten Maße, z.B. als einzelne Einliegerwohnung in einem dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus zuzulassen, so lange keine störenden Einflüsse von diesen Ferienwohnungen ausgehen und der Gebietscharakter des Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nicht gewollt sind Gebäude, in denen ausschließlich Ferienwohnungen oder Ferienwohnungen in einer größeren Anzahl oder Beherbergungsbetriebe untergebracht sind. ... Um die Umsetzung der Planungsziele nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Veränderungssperre zu erlassen. In dem Änderungsverfahren ist entsprechend aktueller Rechtsprechung zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit der Planung zu Grunde liegende Richtlinien, DIN-Normen usw. im Rathaus zur Einsicht zur Verfügung stehen und im Planverfahren öffentlich mit ausgelegt werden.“ Diese Ausführungen genügen den oben dargelegten Anforderung offensichtlich. Der Kläger macht geltend, die beabsichtigte Planung stelle eine Verhinderungsplanung dar, da sie erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts eingeleitet worden sei. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist v.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, B. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12, BauR 2012, 1067). Die oben dargestellten Erwägungen lassen erkennen, dass eine Verhinderungsplanung in diesem Sinne nicht vorliegt. Dass mit der Planung - explizit - auch ein Vorhaben wie es der Kläger realisieren möchte, unterbunden werden soll, kann gerade zulässiger Zweck einer Änderungsplanung sein. 2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d.h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, bezieht (BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810). Der Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hatte weder zum Zeitpunkt des 11.09.2014 noch zum 19.09.2013 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn für die Beurteilung des Vorhabens lagen die erforderlichen Bauunterlagen nicht vor. Der Kläger hat einen Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V gestellt. Dieses Verfahren ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur bei Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben dieser Art, ausgenommen Sonderbauten gegeben. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Bereich des Bauordnungsrechts nur beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V geprüft werden. Wohngebäude sind gem. § 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. Jedenfalls fällt ein Beherbergungsbetrieb, wie ihn der Kläger zur Genehmigung gestellt hat, nicht darunter. Darauf, ob das Ankreuzen des Feldes für ein vereinfachtes Verfahren versehentlich geschehen ist, kommt es nicht an. Für die Anwendung des § 63 LBauO M-V ist allein maßgebend, ob hier die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift gem. § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Unerheblich ist, ob der Antragsteller sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Betracht kommt (so bereits OVG Greifswald, B. v. 09.03.2004 - 3 M 253/03, juris). Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung in Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit hat – anders als teilweise die Bauordnungen anderer Bundesländer – der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt (OVG Greifswald, B. v. 23.06.2014 - 3 M 58/14, juris). Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde gem. § 64 Abs. 1 LBauO M-V auch die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. der Landesbauordnung und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften. Die für diese Beurteilung erforderlichen Unterlagen lagen zu beiden maßgebenden Zeitpunkten nicht vor. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 13 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 102), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) müssen in einem Lageplan, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, Stellplätze eingezeichnet sein. Dies ist hier der Fall. Nach § 49 Abs. 1 LBauO M-V sind die notwendigen Stellplätze oder Garagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V) auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Maßgebend ist die Satzung der Stadt A-Stadt über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge (Stellplatzsatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom 26.08.2010 (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt 2008 S. 3). Nach Ziff. 6.2. der Anlage 1 dieser Satzung ist bei Beherbergungsbetrieben ein Stellplatz je Zimmer oder Appartement herzustellen. Inwieweit diese Angaben auch für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO erforderlich sind, kann daher dahin stehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes S.-Weg in K. Am 18.11.2009 beantragte der Kläger die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Als Zweckbestimmung des Vorhabens gab er als bisherige Nutzung Dauerwohnen und als beabsichtigte Nutzung an „Ferienwohnnutzung/Beherbergung und/oder Dauerwohnnutzung“. Nach den eingereichten Bauunterlagen sind im Erd- und im Obergeschoss jeweils drei Zimmer mit angeschlossenem Bad vorgesehen, im Erdgeschoss außerdem ein Speiseraum (Zimmer 1) nebst angrenzender Küche und im Obergeschoss eine kleine Küche. In einer nicht maßstäblichen Skizze sind vier Stellplätze eingetragen mit einer Zufahrt zum S.-Weg. Neben dem streitbefangenen Gebäude steht das (ehemalige) Wohnhaus des Klägers. Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Mühlenblick 1“. Der Kläger beantragte gemäß § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBO M-V - eine Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans, nach der im allgemeinen Wohngebiet betreffend das Baufeld 7 ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ausgeschlossen sind. Die beabsichtigte Nutzung sei als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufen. Die Beherbergungsnutzung füge sich in das Gebiet ein. Eine Störung der Anwohner sei praktisch ausgeschlossen. Da er selbst als Eigentümer und Betreiber mit seiner Familie auf dem Grundstück wohne, sei sein Interesse an einem ruhigen Betriebsablauf sehr groß. Das Vermietungsobjekt verfüge weder über Außensitzplätze für Urlauber noch über die Möglichkeiten zum Grillen oder für die Durchführung von Feiern etc. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück unmittelbar an der D.- Straße am Ortseingang und gegenüber dem Gewerbegebiet F. liege. Dies führe zu einer erheblichen Lärmbelästigung sowohl tags als auch nachts. Etliche Maßgaben des Bebauungsplans seien in diesem Zusammenhang bis heute nicht umgesetzt. Die sich so ergebenden Belastungen durch Lärm würden dazu führen, dass bei demselben Schutzbedürfnis die Feriengäste der Belastung nur geringer ausgesetzt seien als Dauerbewohner. Mit Schreiben vom 23.02.2010 versagte die Beigeladene das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch - BauGB -. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 schlössen Betriebe des Beherbergungsgewerbes aus. Der Bebauungsplan sehe außerdem vor, dass je Einzelhaus nur 2 Wohnungen, je Doppelhaus nur 4 Wohnungen zulässig seien. Durch Bescheid vom 24.02.2010 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies er auf das von der Beigeladenen versagte Einvernehmen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Er habe das Gebäude im Jahre 2009 als Wohngebäude errichtet und beabsichtigt, es an Senioren zu vermieten. Eine solche Dauervermietung sei aber nicht möglich gewesen. Er habe daher das Gebäude eigengenutzt bzw. an seinen Schwiegervater überlassen. Die wirtschaftliche Situation habe ihn schließlich gezwungen, nachdem in der Nachbarschaft erfolgreich Unterkünfte an Feriengäste vermietet worden seien und dies der Beigeladenen bekannt gewesen und von dieser auch genehmigt bzw. geduldet worden sei, in der Saison 2009 ebenfalls an Feriengäste zu vermieten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erscheinungsbild des Gebäudes entspreche dem eines Einfamilienhauses. Im benachbarten reinen Wohngebiet sei ein solches Vorhaben ausnahmsweise zulässig, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass dies im allgemeinen Wohngebiet nicht ausnahmsweise genehmigt werden könne. Angesichts der Immissionen von der Doberaner Landstraße sei davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigungen durch Gäste vernachlässigbar seien. In unmittelbarer Nähe des Objekts befänden sich außerdem mehrere kleinere und größere Beherbergungsbetriebe sowie Ferienunterkünfte. Die Beigeladene habe die Vermietung von Ferienwohnungen akzeptiert und Kurtaxe erhoben, ohne gegen die angeblich bauplanungsrechtswidrige Situation vorzugehen. Die Beigeladene führte unter dem 02.08.2010 aus: Die Nachfrage nach kleinen Wohnungen in der Stadt Kühlungsborn sei ungebrochen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes schließe der Bebauungsplan aus. Die beantragte Nutzungsänderung sei ohne Änderung des Bebauungsplans nicht möglich. Baugenehmigungen für die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen seien durch den Beklagten nicht erteilt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der maßgebende Bebauungsplan setze fest, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Planes seien. Hieran habe sich auch nichts durch eine das Baugebiet Nr. 7 betreffende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 geändert, denn diese Änderungsinhalte hätten keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die für die beantragte Nutzungsänderung relevant seien, betroffen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.11.2010 zugestellt. Bereits am 08.11.2010 hatte der Kläger Klage erhoben. Zur deren Begründung hat er geltend gemacht: Der Bebauungsplan Nr. 2 sei wegen zahlreicher Mängel unwirksam. Insbesondere sei er nicht ordnungsgemäß verkündet, da die Verweisung auf die DIN 4109 den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Er erziele seit 2009 ausschließlich aus der Vermietung des Hauses S. seinen Lebensunterhalt. Seine Frau und er könnten die Kreditraten nicht mehr bezahlen, wenn sie die Zimmer nicht mehr mit Frühstück vermieten könnten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dem Kläger hätten als Entwurfsverfasser die Festsetzungen des Bebauungsplans bekannt sein müssen. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, den Bebauungsplan nunmehr anzufechten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin am 12.12.2012 einen Ortstermin durchgeführt; auf das Protokoll wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.12.2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 05.11.2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe prüffähige Bauvorlagen eingereicht. Das Vorhaben sei planungsrechtlich als Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu beurteilen. Dies ergebe sich aus der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009. Da der Kläger selbst mit seiner Ehefrau das Wohnhaus, an das das streitgegenständliche Gebäude angebaut sei, bewohne, ergebe sich das Bild einer kleinen, familiengeführten Frühstückspension. Bei den angebotenen Doppelzimmern handele es sich nicht um Ferienwohnungen. Der Bebauungsplan Nr. 2 sei nicht maßgebend, da er unwirksam sei. Angesichts der Verweisung auf die DIN 4109 sei er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Auf diesen Mangel könne der Kläger sich auch berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ihm gehe es nicht darum, ein Bauvorhaben Dritter zu verhindern, sondern lediglich die Änderung seines eigenen Vorhabens durchzusetzen. Das Vorhaben sei als Beherbergungsbetrieb in einem faktischen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen. Im allgemeinen Wohngebiet sei es unabhängig von seiner Größe ausnahmsweise zulässig. Im übrigen sei der Betrieb auch als kleiner Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen. So halte sich die vorgesehene Bettenzahl mit 12 (in 6 Doppelzimmern) im Rahmen dessen, was als zulässig angesehen werde. Auch nach seiner Erscheinungsform und Betriebsführung ordne sich das Vorhaben in das vorhandene Wohngebiet ein. Obwohl daher die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorlägen, könne die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahme und damit der Baugenehmigung nicht ausgesprochen werden. Der Beklagte habe nämlich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch schutzwürdige Nachbarinteressen einzubeziehen und beispielsweise unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu beurteilen. Somit seien auch die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Immissionen durch beispielsweise An- und Abfahrten in den Blick zu nehmen. Hier wäre u.a. an Auflagen hinsichtlich der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl sowie Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers zu denken. Die diesbezüglichen Ermittlungen seien jedoch nicht vom Gericht anzustellen sondern blieben Aufgabe des Beklagten. Das Urteil wurde dem Kläger am 24.01.2013 zugestellt. Am 25.02.2013, einem Montag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Ihm hat der Senat durch Beschluss vom 19.11.2013, dem Kläger zugestellt am 28.11.2013 entsprochen. Nachdem der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2014 verlängert hatte, hat der Kläger die Berufung mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Bereits zuvor hatte die Beigeladene am 05.09.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst. Am gleichen Tage hatte sie die Satzung über die Veränderungssperre zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung wurden jeweils am 19.09.2013 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Stadt Ostseebad Kühlungsborn bekannt gemacht. Am 24.10.2013 fasste die Gemeindevertretung einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss, den der Landkreis Rostock beanstandete und gegen den der Bürgermeister der Beigeladenen Widerspruch einlegte. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss daraufhin am 24.04.2014 einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, der im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 15.05.2014 bekannt gemacht wurde. Am 04.09.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen, die Veränderungssperre vom 05.09.2013 aufzuheben und eine neue Veränderungssperre zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 zu erlassen. Letzterer Beschluss wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 11.09.2014 veröffentlicht. Der Kläger trägt nunmehr vor: Die zwischenzeitlich durch die Beigeladene erlassene Veränderungssperre vom 05.09.2013 sei unwirksam. Ihr sei ein völlig veralteter Übersichtsplan zu Grunde gelegt worden. Auf der zeichnerischen Darstellung zur Veränderungssperre seien keinerlei Flurstücksbezeich-nungen erkennbar. Damit sei ein notwendiger Abgleich zwischen derselben und der Flurstücksauflistung in § 2 der Satzung nicht möglich. Damit fehle die ausreichende Bestimmtheit der Satzung. Vergleiche man zudem die Flurstücke auf der Liegenschaftskarte mit der Aufzählung in § 2 der Satzung, zeigten sich mehrere Fehler. Die Veränderungssperre sei auch materiell fehlerhaft. In der Begründung sei als Planungsziel ausgeführt, die Änderung sei erforderlich, da im Laufe der Realisierung des Bebauungsplans einige Defizite entstanden seien. Diese Defizite seien u.a. in den Bereichen Ausgleich, Schallschutz und Bekanntmachungsregelungen entstanden. Mit der Planung werde das Büro für Stadt- und Regionalplanung Wismar beauftragt. Damit sei der Inhalt der beabsichtigten Planung nicht abzusehen. Inhaltlich stelle die Planung einer Verhinderungsplanung dar, um nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Realisierung des Vorhabens zu verhindern. Der Beschluss und die Veröffentlichung der Veränderungssperre vom 05.09.2014 würden zunächst an den gleichen Mängeln wie die ursprüngliche Fassung dieser Satzung leiden. Hinzu kämen weitere, im einzelnen aufgezählte Mängel. Im Übrigen bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme und damit der beantragten Baugenehmigung. Der Betrieb solle und werde als typische Frühstückspension betrieben. Sie weise sechs Doppelzimmer auf, die Paaren oder Einzelpersonen angeboten würden. In einem eigenen Frühstücksraum werde den Gästen Frühstück angeboten. Das Frühstück sei im Preis inbegriffen. Dies sei das einzige Angebot an die Gäste über die Überlassung des Zimmers hinaus. Die Zimmerreinigung finde wie bei üblichen Pensionen statt. Die Gästezimmer verfügten über keine Küche. Die Gäste versorgten sich tagsüber außerhalb. Es gebe für die Gäste keine Außenanlagen, die ihnen etwa zum Grillen zur Verfügung stünden. Für den Gästebereich gebe es sieben Parkplätze und zwei weitere für das angrenzende Haus. Dieses Haus hätten seine Ehefrau und er 2013 verkauft. Dabei sei das Grundstück geteilt worden. Derzeit wohnten er und seine Ehefrau in dem Gästehaus. Es sei aber beabsichtigt, bei der nächsten Gelegenheit eine andere Wohnung zu beziehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zum 11.09.2014 bzw. zum 19.09.2013 zu erteilen. Der Beklagten und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Wie aus Ziffer 2 der Beschlussvorlage ersichtlich sei, umfasse die Änderung den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. 2. Die Planung erfolge nicht zur Verhinderung des Vorhabens des Klägers, sondern zur Beseitigung der vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel. Dieses Planungsziel sei unter Ziffer 3 des Aufstellungsbeschlusses auch ausdrücklich festgehalten. Das Geltungsgebiet der Veränderungssperre sei identisch mit dem des Bebauungsplans. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.