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Beschluss

1 LB 408/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0428.3LB408.20.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Einlegung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ist in der in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Frist beim Verwaltungsgericht zu stellen.(Rn.6) 2. Bezüglich der Einlegung des hier maßgeblichen Rechtsmittels ist zunächst das Verwaltungsgericht „Prozessgericht“ im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO, da es gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie auch in den Fällen des Berufungszulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – die ausschließliche Einlegungszuständigkeit besitzt. Davon zu trennen ist die Entscheidungszuständigkeit, die beim Oberverwaltungsgericht liegt.(Rn.6)
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2020 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Einlegung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ist in der in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Frist beim Verwaltungsgericht zu stellen.(Rn.6) 2. Bezüglich der Einlegung des hier maßgeblichen Rechtsmittels ist zunächst das Verwaltungsgericht „Prozessgericht“ im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO, da es gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie auch in den Fällen des Berufungszulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – die ausschließliche Einlegungszuständigkeit besitzt. Davon zu trennen ist die Entscheidungszuständigkeit, die beim Oberverwaltungsgericht liegt.(Rn.6) Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2020 bewilligt. Der vom Kläger gestellte isolierte Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte zukünftige Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2020 – 7 A 2280/18 SN – ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Kläger ist nach seinen glaubhaft gemachten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers, die Einlegung der erstinstanzlich zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, bietet auch eine hinreichende Erfolgsaussicht. 1. Die Erfolgsaussicht ist nicht zu verneinen, weil die Frist für die Einlegung der Berufung nach § 124a Abs. 2 VwGO zwischenzeitlich abgelaufen ist, da in den Fällen, in denen einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, im Anschluss an die Entscheidung über einen für die beabsichtigte zukünftige Berufungseinlegung gestellten Prozesskostenhilfeantrag (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) gegebenenfalls gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. Dezember 2007 – 2 L 297/06 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 24. November 2004 – 1 O 354/04 –, juris Rn. 21). Denn hat der Kläger den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung vollständiger Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht gestellt, so wäre ihm nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch eine Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, ebenso gegebenenfalls anschließend hinsichtlich der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO). Nach Ansicht des Senats ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufungseinlegung in der in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Frist beim Verwaltungsgericht zu stellen (so auch für das Berufungszulassungsverfahren OVG Koblenz, Beschl. v. 9. November 2020 – 10 A 10999/20 –, juris Rn. 4f; VGH Kassel, Beschl. v. 6. November 2002 – 4 TP 1484/01 u.a. –, juris Rn. 11; Beschl. v. 5. Juli 2010 – 8 A 2893/09.Z –, juris Rn. 1; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 166 Rn. 61; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 166 Rn. 9b; a.A.: für Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht OVG Mannheim, Beschl. v. 17. Juni 2002 – 7 S 2361/01 –, juris; VGH München, Beschl. v. 16. Oktober 2008 – 20 ZB 08.2456 –, juris Rn. 2; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 166 Rn. 32; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 166 Rn. 2; offen gelassen: OVG Münster, Beschl. v. 17. Dezember 2019 – 9 A 2203/18.A –, juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27. Juli 2015 – 1 A 106/15 –, juris Rn. 8ff.; wohl auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. April 2010 – 8 LA 64/10 –, juris Rn. 4, wonach der dortige Senat einräumt, dass die Rechtslage hier atypisch und etwas kompliziert sei und die Frage der Rechtzeitigkeit daher dahingestellt werden solle; auch dem Beschluss des BVerwG vom 29. Juni 2020 – 2 B 37/19 –, juris Rn. 5 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Bundesverwaltungsgericht für sich nicht nur die Entscheidungszuständigkeit, sondern auch die Einlegungszuständigkeit in Anspruch nimmt; Wahlmöglichkeit des Antragstellers: Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 36). Dies gilt, obgleich für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch das Oberverwaltungsgericht als Prozessgericht zuständig ist. Denn bezüglich der Einlegung des hier maßgeblichen Rechtsmittels ist zunächst das Verwaltungsgericht „Prozessgericht“ im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO, da es gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie auch in den Fällen des Berufungszulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – die ausschließliche Einlegungszuständigkeit besitzt. Eine dem § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung, nach der auch eine Einlegung des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht die Frist wahrt, ist in § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorgesehen. Aus der Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Berufung folgt, dass auch ein Prozesskostenhilfeantrag, der Grundlage für ein Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der beabsichtigten Einlegung der Berufung sein soll, beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO unmittelbar nur für die Einlegung der Berufung gilt. Es entspricht vielmehr ihrem Sinn und Zweck, sie auch auf einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag anzuwenden. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckt im Sinne der Verfahrenskonzentration, dem Verwaltungsgericht die Übermittlung der eingelegten Berufung zugleich mit den Verfahrensakten an das Oberverwaltungsgericht zu ermöglichen, um dort Zuordnungsprobleme im Geschäftsgang zu vermeiden (vgl. Dietz in Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 31; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 124a Rn. 83). Das gleiche Bedürfnis besteht bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Einlegung der Berufung, weil sich auch dann die Verfahrensakten noch beim Verwaltungsgericht befinden. Deshalb ist es folgerichtig, ausgehend von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betreffend die Einlegung der Berufung nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch für den isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verlangen, dass dieser beim Verwaltungsgericht gestellt wird. Insofern ist die unstreitig beim Oberverwaltungsgericht als „Prozessgericht“ im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegende Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag von der Einlegungszuständigkeit zu trennen, welche dem Verwaltungsgericht zukommt. Demnach folgt die Einlegungszuständigkeit im „Nebenverfahren“ der Prozesskostenhilfe derjenigen im eigentlichen Rechtsmittelverfahren. Dies ist auch im Hinblick darauf konsequent, dass ein Prozesskostenhilfeantrag, der zugleich mit dem Rechtsmittel gestellt wird, unzweifelhaft beim Ausgangsgericht einzureichen ist (vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O.). Zudem wird dadurch im Sinne der Vereinfachung dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden Rechnung getragen, da dieser sich dann hinsichtlich der Einlegungszuständigkeit an der Rechtsmittelbelehrung des Urteils für die Einlegung der Berufung orientieren kann. Letztlich trägt diese Auslegung – in Übereinstimmung mit der in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO „entsprechenden“ Geltung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung – den in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Besonderheiten im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsmitteladressaten bei der Berufung und dem Antrag auf Zulassung der Berufung Rechnung und gewährleistet auch bei dem „Nebenverfahren“ der Prozesskostenhilfe eine einheitliche Anwendung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986 – VIII ZR 86/84 –, juris Rn. 7, nachdem dann, wenn eine Revision beim Bayrischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, die Entscheidung über das Rechtsmittel aber dem Bundesgerichtshof obliegt, aus der Einlegezuständigkeit für die Revision folgt, dass ein als Grundlage für eine Wiedereinsetzung angebrachter Prozesskostenhilfeantrag zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden muss, weil dieses zunächst Prozessgericht im Sinne von §§ 117 Abs. 1, 127 Abs. 1 ZPO ist). Ist demnach ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen, wäre der beim insoweit unzuständigen Oberverwaltungsgericht am 27. März 2020 eingegangene und an das Verwaltungsgericht übersandten Antrag erst nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist für die Einlegung der Berufung nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Vorliegend wurde das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin dem Kläger am 29. Februar 2020 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) lief damit am 30. März 2020, einem Montag, ab. Bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Antrags des Klägers an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin im ordentlichen Geschäftsgang wäre dieser nicht mehr fristgerecht bei diesem eingegangen. Denn selbst wenn der Antrag am 27. März 2020, einem Freitag, dem zuständigen Berichterstatter vorgelegt und eine entsprechende Übersendung an das Verwaltungsgericht Schwerin veranlasst worden wäre, wäre der Antrag frühestens am 30. März 2020 per Post versandt worden und damit erst nach dem 30. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Trotzdem wird dem Kläger voraussichtlich nach der noch vorzunehmenden Einlegung der Berufung jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Fristversäumung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren sein. Denn zu der Frage, ob ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vor einer beabsichtigten Einlegung der zugelassenen Berufung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristwahrend nur beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, oder ob mit Blick auf § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eine fristwahrende Antragstellung beim Verwaltungsgericht geboten ist, werden in Literatur und Rechtsprechung – wie aufgezeigt – divergierende Auffassungen vertreten, ohne dass bisher eine diesbezüglich klärende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vorlag. Aufgrund dessen dürfte der Kläger nach Ansicht des Senats bis zur heutigen Entscheidung ohne Verschulden gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen sein, die Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten (so auch Riese in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 166 Rn. 61; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27. Juli 2015 – 1 A 106/15 –, juris Rn. 14). 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet nach dem Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24. Juni 2015 – 1 O 218/15 –, juris Rn. 4). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 16 VwKostG M-V. Einen derartigen Anspruch hat das Verwaltungsgericht mit seinem umfangreich begründeten Urteil nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage verneint. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Frage erörtert, ob es sich bei der angegriffenen Vorschussanforderung nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO handelt. Diese Frage hat der Senat bisher noch nicht entschieden. Ist aber die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig, sind in der Regel die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegeben (vgl. hierzu Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Mai 2017 – 11 PA 102/17 –, juris Rn. 2f.). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.