Beschluss
1 O 218/15
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen; schwer zu klärende Rechts- oder Tatsachenfragen verbleiben im Hauptsacheverfahren.
• Für Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Feststellung weiterer gesundheitlicher Voraussetzungen gegebenenfalls versorgungsbehördlich zu klären sein; dies kann Einfluss auf die Zuständigkeit und das weitere Verfahren haben.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung für Klage gegen Versagung von Parkerleichterung nach §46 StVO • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen; schwer zu klärende Rechts- oder Tatsachenfragen verbleiben im Hauptsacheverfahren. • Für Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Feststellung weiterer gesundheitlicher Voraussetzungen gegebenenfalls versorgungsbehördlich zu klären sein; dies kann Einfluss auf die Zuständigkeit und das weitere Verfahren haben. Der Kläger begehrt Parkerleichterungen im Straßenverkehr für schwerbehinderte Menschen und wurde durch Bescheid der Straßenverkehrsbehörde sowie einen Widerspruchsbescheid abgewiesen. Mit der Klage stellte er zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten ab. Der Kläger legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten des Klagevorhabens. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für Parkerleichterungen vorliegen und ob diese Voraussetzungen von der Verkehrs- oder der Versorgungsbehörde festzustellen sind. Im Schwerbehindertenausweis des Klägers ist das Merkzeichen aG nicht eingetragen; weitere gesundheitliche Feststellungen sind streitig. • Rechtliche Grundlagen für PKH sind § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; Voraussetzung sind Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Der Kläger ist aufgrund vorgelegter Erklärungen und Unterlagen bedürftig und kann die Prozesskosten nicht aufbringen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist ein niedrigschwelliger Prüfungsmaßstab anzuwenden; schwierige oder noch nicht aufgeklärte Rechts- und Tatsachenfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Für das begehrte Parkerleichterungsrecht ist Rechtsgrundlage § 46 Abs.1 Satz1 Nr.11 StVO; die Erteilung liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die VV-StVO konkretisiert die Voraussetzungen; regulär ist für schwere Gehbehinderung das Merkzeichen aG erforderlich, das der Kläger nicht hat. • Für sog. aG-light-Regelungen kommen Merkzeichen G oder B mit bestimmten Mindestgraden der Behinderung in Betracht; ggf. sind weitere gesundheitliche Merkmale zu prüfen. • Es bestehen überzeugende Gründe dafür, dass bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen durch die Versorgungsbehörde verbindlich festgestellt werden können; § 69 Abs.4 SGB IX und die Zuständigkeiten der Sozialbehörden sind in diesem Zusammenhang maßgeblich. • Im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob das Verfahren auszusetzen und der Kläger an das Verfahren nach § 69 Abs.4 SGB IX zu verweisen ist, damit die erforderlichen gesundheitlichen Feststellungen rechtsverbindlich getroffen werden. • Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist gemäß § 121 Abs.2 ZPO erforderlich, daher ist Beiordnung zu gewähren. Die Beschwerde des Klägers ist begründet: Dem Kläger wird rückwirkend ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe mit Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Begründet ist dies damit, dass der Kläger bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem erleichterten Prüfungsmaßstab des PKH-Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist, da offen ist, ob die für Parkerleichterungen erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen und gegebenenfalls versorgungsbehördlich verbindlich festzustellen sind. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde liegt im Ermessen; da unklar ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen (einschließlich möglicher aG-light-Konstellationen) erfüllt sind, erscheint das Hauptsacheverfahren nicht aussichtslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.