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Beschluss

3 LZ 1130/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0316.3LZ1130.18OVG.00
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Leitsätze
1. Ein Dachüberstand als ein Dachteil, das vor die Außenwand ragt und die unter ihm befindlichen Bauteile vor Regen- und Tropfwasser schützen soll, ist bereits seinem Begriff nach ein untergeordneter Teil der jeweiligen Gebäudeseite.(Rn.13) 2. Vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV) keine konkreten Maßangaben wie im Hinblick auf Vorbauten in Nr. 2 der Vorschrift enthält, aber dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers nur untergeordnete Bauteile erfasst sein sollen, ist der Regelung eine Beschränkung der abstandsflächenrechtlich unbeachtlichen Ausmaße von Dachüberständen immanent(Rn.15) . 3. Den konkurrierenden Interessen – Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn und Mauerwerksschutz einerseits und Wahrung des Grundsatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V (juris: BauO MV) und der damit verbundenen Schutzzwecke andererseits – wird mit einer Tiefe des Dachüberstands von bis zu 50 cm (Dachrinnenaußenkante) grundsätzlich jeweils ausreichend Rechnung getragen. Die zahlenmäßige Beschränkung ist funktional bestimmter Ausgleich zwischen dem Gestaltungsinteresse des Bauherrn und größtmöglicher Wahrung der Zwecke des Abstandsflächenrechts.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Dachüberstand als ein Dachteil, das vor die Außenwand ragt und die unter ihm befindlichen Bauteile vor Regen- und Tropfwasser schützen soll, ist bereits seinem Begriff nach ein untergeordneter Teil der jeweiligen Gebäudeseite.(Rn.13) 2. Vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV) keine konkreten Maßangaben wie im Hinblick auf Vorbauten in Nr. 2 der Vorschrift enthält, aber dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers nur untergeordnete Bauteile erfasst sein sollen, ist der Regelung eine Beschränkung der abstandsflächenrechtlich unbeachtlichen Ausmaße von Dachüberständen immanent(Rn.15) . 3. Den konkurrierenden Interessen – Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn und Mauerwerksschutz einerseits und Wahrung des Grundsatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V (juris: BauO MV) und der damit verbundenen Schutzzwecke andererseits – wird mit einer Tiefe des Dachüberstands von bis zu 50 cm (Dachrinnenaußenkante) grundsätzlich jeweils ausreichend Rechnung getragen. Die zahlenmäßige Beschränkung ist funktional bestimmter Ausgleich zwischen dem Gestaltungsinteresse des Bauherrn und größtmöglicher Wahrung der Zwecke des Abstandsflächenrechts.(Rn.17) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten, die ihnen aufgibt, einen Dachüberstand ihres Einfamilienhauses teilweise zurückzubauen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks im A-weg in B, Flurstücke 1, 2, 3, Flur 4, Gemarkung B, auf dem sie das Einfamilienhaus im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 62 LBauO M-V errichtet haben. Aufgrund des trapezförmigen Zuschnitts des Grundstücks und der parallelen Ausrichtung des Gebäudes an der westlichen Grundstücksgrenze nimmt der Grenzabstand des Hauses an der östlichen Grundstücksseite von Süden nach Norden ab. Die östliche Außenwand des Gebäudes ist so gestaltet, dass die Fassade in ihrem nördlichen Bereich um 1,00 m zurückspringt, um so an ihrem nördlichsten Punkt einen Grenzabstand von 3,00 m einzuhalten. Die Dachkonstruktion ist hingegen nicht zurückspringend gestaltet, so dass sich die Tiefe des Dachüberstands für den zurückspringenden Fassadenteil mit 1,70 m (1,50 m ohne Dachrinne) bemisst, während sie für den nicht zurückspringenden Bereich der Außenwand auf 0,70 m (Dachrinnenaußenkante) beträgt. Nach vorangegangener Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den teilweisen Rückbau des Dachüberstands dergestalt an, dass die Abstandsfläche der Ostfassade des klägerischen Gebäudes komplett auf dem klägerischen Grundstück zum Liegen komme. Hierfür sei der Dachüberstand an der Nordost-Ecke auf eine Breite von maximal 50 cm (inkl. Regenrinne) zurückzubauen und in Richtung Südost-Ecke entsprechend der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze anzupassen, bis der zurückzubauende Bereich auf 0,00 m auslaufe. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 A 2421/16 SN – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützte Rückbauanordnung sei rechtmäßig ergangen. Das klägerische Gebäude halte die nach § 6 Abs. 1 und 5 Satz 1 LBauO M-V freizuhaltende Abstandsfläche von 3 m zum östlich gelegenen Nachbargrundstück nicht ein. Der Beklagte habe zutreffend nur einen Dachüberstand von 0,5 m als abstandsflächenneutral angesehen und den darüber hinausgehenden Teil des Dachüberstands abstandsflächenrechtlich berücksichtigt. Dem stehe nicht die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V entgegen, nach der vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstande bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Auch wenn dies im Wortlaut der Norm nicht zum Ausdruck komme, lasse diese nach ihrem Sinn und Zweck Dachüberstände nicht einschränkungslos zu. Diese Auslegung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werde die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen geregelt. Soweit es dann heiße, Dachüberstände seien generell zulässig, sollten gleichwohl lediglich „untergeordnete“ Bauteile – und auch nur solche Dachüberstände – generell zulässig sein. Der Dachüberstand im Bereich der zurückspringenden Außenwand ordne sich mit 1,70 m jedoch erkennbar nicht unter. Die erforderliche Unterordnung funktionaler und/oder quantitativer Art sei auch deswegen nicht gegeben, da die Funktion des realisierten Dachüberstands über die eines Dachüberstands im eigentlichen Sinn (Nässeschutz des Sockelbereichs der Fassade) hinausgehe. Der weitergehende Zweck sei vorliegend darin zu sehen, dass der Raum unterhalb des Dachüberstands zum Unterstellen etwa für eine Gartenbank/Sitzgelegenheit oder auch Kaminholz, Mülltonnen, Gartenboxen oder Ähnliches genutzt werden könnte, unabhängig von der Frage der konkreten Nutzung im vorliegenden Fall. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern lasse sich mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen. Auch im Übrigen sei die Teilrückbauverfügung nicht zu beanstanden. II. Der nach Zustellung des Urteils an die Kläger am 16. November 2018 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 12. Dezember 2018 gestellte und mit am 16. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 ; Beschl. v. 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschl. v. 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 –, juris, Rn. 8 f.). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f.). Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 16. Dezember 2014 – 1 LZ 274/11 –, juris, Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung. a) Die Kläger treten der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Abstandsflächenverstoßes entgegen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V blieben bei der Abstandsflächenberechnung jegliche Dachüberstände unabhängig von deren Ausmaß außer Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht die Norm nur auf untergeordnete Dachüberstände bezogen wissen wolle, lege es die Vorschrift methodisch fehlerhaft aus. Die Gesetzesbegründung zur streitgegenständlichen Norm sei dahingehend zu verstehen, dass Dachüberstände stets als untergeordnete Bauteile anzusehen seien. Auch die Gesetzessystematik spreche dafür, dass die Zulässigkeit von Dachüberständen und sonstigen vor die Außenwand vortretenden Bauteilen innerhalb von Abstandsflächen unabhängig von konkreten Maßangaben zu bejahen sei. Andernfalls hätte der Gesetzgeber solche aufnehmen können, wie er es im Hinblick auf Vorbauten in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V getan habe. Dachüberstände seien danach in jedem Fall abstandsflächenrechtlich zulässig. Abweichendes könne allenfalls dann gelten, wenn es sich im konkreten Fall qualitativ nicht mehr um einen Dachüberstand, sondern um ein funktionell anderes Bauteil handele, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Dabei könne nicht allein auf die mögliche Nutzung als „trockene Unterstellfläche“ abgestellt werden, denn nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBauO M-V seien sonstige Gebäude als Nebenanlage zulässig, die auf gleiche Weise genutzt werden könnten. Es komme allenfalls darauf an, ob durch den Dachüberstand eine in Abstandsflächen grundsätzlich unzulässige Nutzung realisiert werden könnte, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Anrechnung von Dachvorsprüngen und Dachüberständen im Zusammenhang mit der Berechnung der notwendigen Abstandsflächen bislang inhaltlich nicht beschäftigt. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats behandelten lediglich die Frage, wie Dachvorsprünge und Dachüberstände im Zusammenhang mit der Berechnung der Grundfläche nach der Baunutzungsverordnung zu berücksichtigen seien; in einer weiteren Entscheidung habe der Senat die insoweit festgelegten Maße lediglich ohne nähere Begründung auf das Abstandsflächenrecht und auf eine damit nicht im Zusammenhang stehende Rechtsmaterie übertragen, was mit dem aufgezeigten Verständnis des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V nicht in Einklang stehe. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben stehe mit den Vorschriften des Abstandsflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V nicht in Einklang, ist nicht zu beanstanden. Nach Absatz 6 Nr. 1 der Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände außer Betracht. Während der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung im Hinblick auf die Ausmaße eines in den Abstandsflächen zulässigen Dachüberstands enthält, ergibt sich eine solche ohne Weiteres aus teleologischer und gesetzessystematischer Auslegung der Norm. Der Dachüberstand als ein Dachteil, das vor die Außenwand ragt und die unter ihm befindlichen Bauteile vor Regen- und Tropfwasser schützen soll (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2019, § 6 Rn. 120), ist bereits seinem Begriff nach ein untergeordnetes Teil der jeweiligen Gebäudeseite (vgl. VGH München, Beschl. v. 17. April 2020 – 15 ZB 19.2388 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 23. März 2010 – 15 B 08.2180 –, juris, Rn. 25; Kraus, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 138. EL September 2020, Art. 6 Rn. 395; König, in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 79, jeweils hinsichtlich der gleichlautenden Vorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO). Dieses Normverständnis spiegelt sich auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wider, in der es heißt, die streitgegenständliche Vorschrift regele die Zulässigkeit „untergeordneter Bauteile“ (LT-Drs. 4/1810, S. 107). Wenn dabei zugleich ausgeführt wird, Nummer 1 der Vorschrift lasse „u.a. generell Dachüberstände in den Abstandsflächen zu“, ist dies vor dem genannten Hintergrund dahingehend zu verstehen, dass sich die Regelung ausschließlich auf „untergeordnete Dachüberstände“ bezieht. Wann ein derartiger abstandsflächenneutraler Dachüberstand vorliegt, folgt unmittelbar weder aus der Norm noch aus der Gesetzesbegründung. Der Senat hat in Bezug auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Hinblick auf die zulässige Grundfläche von Wochenendhäusern ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang der Größe des Dachüberstands jedenfalls dann keine Bedeutung zukommt, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Bei der Bewertung der Angemessenheit ist einzubeziehen, dass sich mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen lässt (vgl. Urt. v. 18. April 2012 – 3 L 3/08 –, juris, Rn. 68 f.; Urt. v. 20. März 2012 – 3 L 12/08 –, juris, Rn. 81 f., jeweils unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urt. v. 5. September 2007 – 1 LB 43/07 –, juris, Rn. 53). Diese Erwägungen sind auf § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V zu übertragen (vgl. Senat, Urt. v. 4. Dezember 2013 – 3 L 143/10 –, juris, Rn. 39, 41). Die Vorschrift ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Insofern dürfen Dachüberstände im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V ausschließlich eine gestalterische Funktion haben. Dies folgt auch aus der Gesetzessystematik, da Gesimse, die von der Norm als weiteres Beispiel für vor die Außenwand vortretende Bauteile aufgeführt werden, ebenfalls nur kleingestalterische Gliederungselemente sind (vgl. Kraus, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 138. EL September 2020, Art. 6 Rn. 395). Darüber hinaus dürfen sie aufgrund ihrer „zubehörähnlichen“ Funktion nicht nennenswert, also nicht in einer Weise in Erscheinung treten, dass das darunter liegende bzw. stehende Mauerwerk nur als Trägerwerk fungiert. Den konkurrierenden Interessen – Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn und Mauerwerksschutz einerseits und Wahrung des Grundsatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V und der damit verbundenen Schutzzwecke andererseits – wird mit einer Tiefe des Dachüberstands von bis zu 50 cm (Dachrinnenaußenkante) grundsätzlich jeweils ausreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urt. v. 5. September 2007 – 1 LB 43/07 –, juris, Rn. 52 f.). Diese zahlenmäßige Beschränkung ist funktional bestimmter Ausgleich zwischen dem Gestaltungsinteresse des Bauherrn und größtmöglicher Wahrung der Zwecke des Abstandsflächenrechts. Dass für das Vorhaben der Kläger konkret Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen bestehen könnten, legen diese nicht dar. Diesem Verständnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 LBauO M-V in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung entgegen. Danach blieben vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten, wie Erker und Balkone, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Aus dem Wegfall der gesetzlich normierten Tiefenbegrenzung kann nicht geschlussfolgert werden, nunmehr seien sämtliche Dachüberstände abstandsflächenneutral zulässig. Gerade nach der jetzigen Gesetzeslage ist vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V keine konkreten Maßangaben wie im Hinblick auf Vorbauten in Nr. 2 der Vorschrift enthält, aber dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers nur untergeordnete Bauteile erfasst sein sollen, der Regelung eine Beschränkung der abstandsflächenrechtlich unbeachtlichen Ausmaße von Dachüberständen immanent. Entgegen den Ausführungen der Kläger ist damit für die Zulässigkeit des Dachüberstands nicht allein auf die Frage der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der durch den Dachüberstand ermöglichten Nutzungen abzustellen. Zwar sind nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigene Abstandsflächen zulässig, so dass dadurch gegebenenfalls Nutzungen innerhalb des Grenzabstandes ermöglicht werden, die durch einen in diesen hineinragenden Dachüberstand nicht realisiert werden können. Darin liegt jedoch kein Wertungswiderspruch, denn das Abstandsflächenrecht zielt nicht nur auf die Gewährleistung eines Sozialabstands ab (unter diesem Aspekt dürfte es entsprechend der Auffassung der Kläger wohl lediglich auf die Art der Nutzung ankommen), sondern dient auch dem Brandschutz. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Art des Gebäudes, welches in die Abstandsfläche hineinragt, für die Bejahung eines Abstandsflächenverstoßes entscheidende Bedeutung zu. Demgemäß ist der grenznahe, die genannten Ausmaße überschreitende Dachüberstand eines Hauptgebäudes zu missbilligen, das grenznahe Nebengebäude im Rahmen dessen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V – insbesondere ohne Feuerstätten – hingegen nicht. b) Soweit die Kläger vortragen, es liege ein Ermessensfehler vor, da der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass diejenigen Nutzungsmöglichkeiten, die durch den Dachüberstand eröffnet sein sollen, auch durch Nebenanlagen innerhalb der Grenzabstände zulässig ausgeübt werden könnten, und nicht berücksichtigt habe, dass das „durchlaufende“ Dach insbesondere aus ästhetischen Gründen gewählt worden sei, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kläger setzen sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum (intendierten) Ermessen auseinander. Das Argument der grenznahen Zulässigkeit (selbständiger) Nebenanlagen betrifft im Übrigen nicht die Ermessensausübung, sondern die Tatbestandsvoraussetzung des Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften und in diesem Zusammenhang die Auslegung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V (s.o. unter a)). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 33). Die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz – muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es hier. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Begriffes Dachüberstand im Sinne der streitgegenständlichen Norm bedarf es mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 3. Schließlich ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 2019 – 3 LZ 711/18 –; Beschl. v. 18. Januar 2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 6. April 2000 – 1 M 24/00 –; Beschl. v. 21. September 1999 – 1 M 71/99 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2013 – 5 B 7.13 –; Beschl. vom 10. Juli 1995 – 9 B 18/95 –, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2013 – 5 B 7.13 –; OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 2019 – 3 LZ 711/18 –; Beschl. v. 15. Oktober 2008 – 1 L 104/05 –; Beschl. v. 18. Januar 2007 – 1 L 345/05 –). Das entsprechende Zulassungsvorbringen macht entgegen dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) offensichtlich schon nicht deutlich, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, der einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprechen soll. Das Bundesverfassungsgericht verhält sich in dem von den Klägern benannten Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 – (juris, Rn. 53, 55) nicht zu der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V, sondern zu § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, und stellt allgemeine Maßstäbe zur richterlichen Rechtsfortbildung unter dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf. Soweit die Kläger diese allgemeinen Maßstäbe durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der streitgegenständlichen Norm als verletzt ansehen, machen sie keine Divergenz sondern einen „schlichten“ Rechtsfehler geltend, der nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerügt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).