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Beschluss

3 M 182/21 OVG, 3 O 183/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0511.3M182.21.00
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Leitsätze
Die satzungsrechtliche Normierung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft für die Hundesteuer ist zulässig.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2021 – 6 B 2463/20 SN – (Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2021 – 6 B 2463/20 SN – (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 135,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die satzungsrechtliche Normierung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft für die Hundesteuer ist zulässig.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2021 – 6 B 2463/20 SN – (Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2021 – 6 B 2463/20 SN – (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 135,00 EUR. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Hundesteuern. Am 9. Oktober 2014 hatte die Mutter der Antragstellerin einen Yorkshire-Terrier beim Antragsgegner steuerlich angemeldet, aber die vom Antragsgegner in der Folgezeit festgesetzte Hundesteuer nicht gezahlt. Die im November 1994 geborene Antragstellerin lebte bis zu ihrem Auszug Ende Juli 2019 mit ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung W... Straße 2 in A-Stadt. Zuvor – am 16. Juli 2019 – hatte die Mutter der Antragstellerin dieser den Hund geschenkt. Seitdem entrichtet die Antragstellerin die Hundesteuer für das Tier. Mit Bescheid vom 22. Juli 2019 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Hundesteuern für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2019 i. H. v. 108,00 EUR jährlich (zusammen 540,00 EUR) heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin am 13. November 2020 zum Az. 6 A 2458/20 SN Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zugleich suchte sie zum Az. 6 B 2463/20 SN um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin sowohl den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und führte zur Begründung aus, dass der Hundesteuerbescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Die Antragstellerin sei in dem maßgeblichen Zeitraum Halterin des Hundes gewesen. Die Hundesteuersatzung des Antragsgegners stelle auf den tatsächlichen Umstand der Aufnahme des Hundes in den Haushalt ab, nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung. Zudem fingiere die Hundesteuersatzung in § 2 Abs. 3 zulässigerweise eine gemeinsame Hundehaltung. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten komme auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die streitige Frage der Hundehaltereigenschaft sei in der Rechtsprechung geklärt. II. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zu prüfenden Gründe wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit den streitigen Abgabenfestsetzungen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Haltereigenschaft der Antragstellerin auf Grundlage des § 2 Abs. 3 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) i. d. F. der 2. Änderung vom 25. Oktober 2013 angenommen. Nach dieser Vorschrift gelten alle in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein oder einer Genossenschaft aufgenommenen Hunde als von ihren Halterinnen und/oder Haltern gemeinsam gehalten. Hieran knüpft § 2 Abs. 4 HStS die Rechtsfolge einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Steuerschuld. Unstreitig haben die Antragstellerin und ihre Mutter in dem Zeitraum von 2015 bis Sommer 2019 gemeinsam in dem Haushalt gelebt, in den der Hund aufgenommen worden war. Damit ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 HStS eröffnet. Mit der Wendung „gelten als gemeinsam gehalten“ begründet die Vorschrift nicht lediglich die (widerlegliche) Vermutung einer gemeinschaftlichen Hundehaltung; diese wird vielmehr (unwiderleglich) fingiert. Daher ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Einwand unbeachtlich, sie habe bei der Anschaffung des Hundes kein Mitspracherecht gehabt, vielmehr habe ihre Mutter den Hund aus eigenen Mitteln erworben und die Kosten seines Unterhalts getragen. Zweifel an der Wirksamkeit der Halterfiktion werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 25.02.2009 – 6 A 10865/08 –, juris Rn. 24 „fiktive Haltereigenschaft“; VGH München, Beschl. v. 20.05.2008 – 4 ZB 07.2376 –, juris Rn. 8). Die Halterfiktion beruht auf der von der Lebenserfahrung getragenen Annahme, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird, so dass es irrelevant ist, welches Haushaltsmitglied welche konkreten Kosten trägt. Daher bedarf es keiner Festlegung, bei welchem Haushaltsmitglied die Merkmale der Steuerschuld verwirklicht sind. Eine solche Normierungspraxis, bei der der tatsächliche (zivilrechtliche) Hundehalter in der Schwebe bleibt, ist dem Satzungsgeber nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der ihm im steuerlichen Massengeschäft zuzubilligenden Generalisierungs- und Typisierungsfreiheit grundsätzlich erlaubt (OVG Koblenz, a.a.O.; VGH München, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die steuerlichen Vorteile der Typisierung in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Dies ist in der Regel aber nicht der Fall, denn die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt setzt regelmäßig die Duldung oder das Einvernehmen der anderen Haushaltsmitglieder voraus, so dass sie sich den Aufwand der Tierhaltung in gewissem Umfange zurechnen lassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 – 8 B 224.97 –, juris Rn. 7). Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn die Aufnahme des Hundes ohne Wissen oder gegen den Willen des anderen Haushaltsmitglieds erfolgt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies wird von der Antragstellerin aber nicht geltend gemacht. Sie trägt insbesondere nicht vor, sich erfolglos gegen die Aufnahme des Hundes in den gemeinsamen Haushalt gewehrt zu haben. Stattdessen erlaubt der Umstand der Mitnahme des Hundes bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung den Schluss, dass die Antragstellerin Gefallen an der Tierhaltung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift im vorliegenden Verfahren nicht. Als weiteres Korrektiv einer solchermaßen „offenen“ Normierungspraxis obliegt es allerdings dem Satzungsgeber, die Steuerschuld der fiktiven Haltergemeinschaft als Gesamtschuld auszugestalten, damit die steuerlichen Rechtsfolgen der Tierhaltung jedenfalls gemeinschaftsintern demjenigen zugeordnet werden können, der sie tatsächlich veranlasst hat (OVG Koblenz a.a.O., Rn. 25). Diese Maßgabe ist in § 2 Abs. 4 HStS ebenfalls beachtet worden. III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ebenfalls keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Prüfung, ob die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung erfüllt ist, muss zwar berücksichtigt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. BFH, Beschl. v. 17.01.2006 – VIII S 6/05 (PKH) –, juris Rn. 11; BVerfG, Beschl. v. 26.06.2003 – 1 BvR 1152/02 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 BvR 175/05 –, juris Rn. 10). Auch gemessen an diesem – im Verhältnis zur summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – nochmals abgesenkten Prüfungsmaßstab kann nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die im Zusammenhang mit der Hundehaltereigenschaft von Mitgliedern eines gemeinsamen Haushalts auftretenden Rechtsfragen sind – wie dargelegt – in der Rechtsprechung geklärt. Die Antragstellerin trägt – wie ebenfalls dargelegt – keine Tatsachen vor, die Zweifel an der Annahme begründen, sie sei im fraglichen Zeitraum Hundehalterin im hundesteuerrechtlichen Sinn gewesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.