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Urteil

6 A 10865/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fiktive Haltergemeinschaft nach Hundesteuersatzung begründet keine steuerliche Gesamtschuld, wenn ein Mitglied völkerrechtlich von Steuern befreit ist. • Bei gemeinschaftlich im Haushalt aufgenommener Hundehaltung kann die Satzung fiktive Haltergemeinschaften typisieren; dies ist verfassungsgemäß, soweit Nachteile und Vorteile in angemessenem Verhältnis stehen. • Ist in einer Gemeinschaft ein Mitglied nach NATO-Truppenstatut steuerbefreit, scheidet die satzungsrechtliche Gesamtschuldnerschaft mangels mehrerer gleichrangiger Steuerschuldner aus.
Entscheidungsgründe
Keine Hundesteuerveranlagung bei fiktiver Haltergemeinschaft mit steuerbefreitem Ehegatten • Eine fiktive Haltergemeinschaft nach Hundesteuersatzung begründet keine steuerliche Gesamtschuld, wenn ein Mitglied völkerrechtlich von Steuern befreit ist. • Bei gemeinschaftlich im Haushalt aufgenommener Hundehaltung kann die Satzung fiktive Haltergemeinschaften typisieren; dies ist verfassungsgemäß, soweit Nachteile und Vorteile in angemessenem Verhältnis stehen. • Ist in einer Gemeinschaft ein Mitglied nach NATO-Truppenstatut steuerbefreit, scheidet die satzungsrechtliche Gesamtschuldnerschaft mangels mehrerer gleichrangiger Steuerschuldner aus. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, einem Angehörigen des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte, in einem gemeinsamen Haushalt, in dem seit 2006 zwei Hunde aufgenommen sind. Die Hunde sind nach den Angaben der Klägerin Eigentum des Ehemannes, der nach dem NATO-Truppenstatut von im Aufenthaltsstaat anfallenden Steuern befreit ist. Die Gemeinde verlangte von der Klägerin die Entrichtung der Hundesteuer für 2006 und 2007 und machte sie nach Satzungsregelungen zur gemeinsamen Haftung in einer fiktiven Haltergemeinschaft verantwortlich. Widersprüche wurden vom Kreis zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht gab der Gemeinde Recht und sah die Klägerin als steuerpflichtig an. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die satzungsrechtliche Gesamtschuldnerschaft führe zur Umgehung des völkerrechtlichen Steuerprivilegs ihres Ehemannes. • Berufung ist zulässig und begründet; die Bescheide sind materiell rechtswidrig. • Tatbestandliche Voraussetzungen der Alleinhaltereigenschaft nach § 2 Abs.1 der Satzung liegen nicht vor, da die Hunde im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden und die Klägerin weder Bestimmungsmacht noch das Tierhalterrisiko nachgewiesen hat. • Die Satzung enthält in § 2 Abs.3 eine zulässige Typisierung für gemeinsam gehaltene Hunde, wonach Personen einer Haushaltsgemeinschaft als gemeinsam gehalten gelten und nach § 2 Abs.3 Satz2 als Gesamtschuldner veranlagt werden können; solche Typisierungen sind grundsätzlich vom Satzungsgeber im steuerlichen Massengeschäft erlaubt. • Der Begriff der abgabenrechtlichen Gesamtschuld setzt aber mehrere gleichrangige Schuldner voraus (§ 3 Abs.1 Nr.2 KAG i.V.m. § 44 Abs.1 AO). Liegt bei einem Mitglied eine völkerrechtliche Steuerbefreiung (Art. X Abs.1 Satz2 NATO-Truppenstatut) vor, besteht keine Mehrzahl von gleichrangigen Steuerschuldnern; eine Tilgungsgemeinschaft kann daher nicht begründet werden. • Folge: In der vorliegenden Konstellation kann wegen der fehlenden Anwendbarkeit der gesamtschuldnerischen Rechtsfolge niemand der fiktiven Haltergemeinschaft steuerlich herangezogen werden; auf die separaten Fragen des Einbezugs der deutschen Ehefrau in das Privileg kommt es nicht an. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 154 VwGO, 167 Abs.2 VwGO i.V.m. ZPO; Revision nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hebt die Hundesteuerbescheide der Gemeinde vom 11.08.2006 und 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2007 auf und verpflichtet die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Begründung: Die Klägerin ist nicht als Steuerschuldnerin heranziehbar, weil die fiktive Haltergemeinschaft nicht zu einer abgabenrechtlichen Gesamtschuld führt, solange ein Mitglied (hier der Ehemann) nach dem NATO-Truppenstatut von Steuern befreit ist; mangels mehrerer gleichrangiger Schuldner kann keine Tilgungsgemeinschaft bestehen. Damit scheitert die Veranlagung sowohl an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Alleinhaltereigenschaft als auch an der Unanwendbarkeit der gesamtschuldnerischen Rechtsfolge. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.