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Urteil

3 K 119/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0928.3K119.16.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan fehlt, soweit der Plan durch ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben bereits vollständig ausgenutzt ist.(Rn.35) 2. Ist die Planung der Baugenehmigung nachgefolgt, so gilt dies jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Rücknahme der Baugenehmigung sowie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bestandsgebäude in Betracht kommen.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan fehlt, soweit der Plan durch ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben bereits vollständig ausgenutzt ist.(Rn.35) 2. Ist die Planung der Baugenehmigung nachgefolgt, so gilt dies jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Rücknahme der Baugenehmigung sowie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bestandsgebäude in Betracht kommen.(Rn.37) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. I. Gegenstand der Normenkontrolle ist die Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. X. Dabei handelt es sich um einen Änderungsbebauungsplan für einen Teil des Geltungsbereichs des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. X, der für diesen Änderungsbereich eine neue Vollregelung trifft. Nach dem ersten Satz der textlichen Festsetzungen werden alle textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans für den Geltungsbereich der 9. Änderung vollständig durch die neuen Festsetzungen ersetzt. Die bereits mit dem Ursprungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind gleichwohl nicht Prüfungsgegenstand. Gegenstand der Prüfung sind lediglich diejenigen Festsetzungen, die von den zuvor mit dem Ursprungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen abweichen. Denn Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift setzen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist (vgl. z.B. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.11.2013 – 4 M 167/13 – juris Rn. 34 m.w.N.; ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 KN 644/19 – juris Rn. 14 ff.). II. Der Gesichtspunkt der zusätzlichen Festsetzung einer Verkehrsfläche, die in die D-straße (Flurstück 44/14) einmündet und dem Lieferverkehr dienen soll, kann keine Antragsbefugnis der Antragstellerin begründen, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin von Flächen im Geltungsbereich der angegriffenen Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. X. Darauf, dass sie Eigentümerin von Flächen im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans ist, kommt es nicht an. Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf einer anderen – sein Grundstück nicht umfassenden – Teilfläche geändert werden, ist nicht bereits aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 – 4 BN 23.12 – juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 267/16 – juris Rn. 36 f.). Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flächen antragsbefugt, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Satzung in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Vorliegend kommt eine Verletzung des aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechts in Betracht. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Abwägungserheblich ist dabei jedes mehr als geringfügige Interesse des Plannachbarn am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer den Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 – juris Rn. 7). Eine Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ohne eine zusätzliche Verkehrsfläche auf der Nordostseite des Restaurants „B“ kann die Antragstellerin nicht mehr geltend machen. Ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang zu diesem Punkt wäre nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Dieser Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Der gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche Hinweis in der Bekanntmachung ist erfolgt. Dass die Antragstellerin sich mit einer Rüge unmittelbar an die Antragsgegnerin gewandt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsbegründung vom 23. März 2016 enthält zu diesem Punkt kein Vorbringen. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 erfolgte mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung am 17. Oktober 2015. Dass der Gesichtspunkt von der Antragstellerin bereits im Planaufstellungsverfahren gerügt wurde, reicht nicht aus, weil die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Vermeidung der Unbeachtlichkeitsfolge erforderliche Rüge erst nach Bekanntmachung des Bebauungsplans möglich ist. III. Im Hinblick auf die Festsetzung des Baufeldes in einem Abstand von nur 1,5 m von der D-straße kann offen bleiben, ob die Antragstellerin antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis kann nicht mit der Begründung bejaht werden, dieser Festsetzung komme die Bedeutung einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zu, mit der die Tiefe der Abstandsflächen reduziert würde. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB liegt nicht vor. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Eine ausdrückliche entsprechende Festsetzung enthält der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan nicht. Er setzt auch keine Baulinie fest, die eine Bebauung auf dieser Linie zwingend vorgeben würde (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), sondern eine Baugrenze, mit der lediglich festgelegt wird, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann darin nicht gesehen werden (für die Baulinie offengelassen von OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 1 KN 215/07 – juris Rn. 46). Da die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Eigenschaft der D-straße als öffentliche Verkehrsfläche die Abstandsflächen auch durch die bestehende Bebauung bzw. bei voller Ausnutzung des Baufeldes eingehalten werden können, hatte sie im Übrigen auch keinen Anlass, eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zu treffen. Dem entsprechend heißt es im Abwägungsprotokoll ausdrücklich, eine Festsetzung von Abstandsflächen bzw. die Über- oder Unterschreitung derselben sei mit dem Bebauungsplan nicht verbunden. Dieser schreibe lediglich die zulässigerweise errichtete Bausubstanz fest. Der Nachweis der gemäß Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen sei Bestandteil eines Baugenehmigungsverfahrens. Ob die Antragstellerin im Hinblick auf die Festsetzung des Baufeldes in einem Abstand von nur 1,5 m von der D-straße gleichwohl antragsbefugt ist, weil die Festsetzung als zu Gunsten der Antragstellerin nachbarschützend anzusehen ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2038) oder ein abwägungsrelevantes tatsächliches Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzung des Baufeldes mit der Begründung anzunehmen ist, dass der bisherige Abstand des Baufeldes zur D-straße auch nach ihrer Rechtsauffassung – nämlich dass es sich nicht um eine öffentliche Wegefläche handelt – die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet, bedarf keiner Entscheidung. IV. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann, z.B. weil er Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Allerdings darf dabei nicht ausschließlich auf eine unanfechtbar gewordene Baugenehmigung abgehoben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bereits dann, wenn ein beliebiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach dem Bebauungsplan bestimmt, unanfechtbar genehmigt worden ist. Schafft ein Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben, so kann ein Antragsteller, der den Plan angreift, seine Rechtsstellung vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, auch dann noch verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben eines verwirklicht worden ist. Insoweit kommt es nicht auf eine punktuelle Sicht, sondern auf eine Gesamtschau an. Jedenfalls lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 – juris Rn. 14 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 – 3 K 217/15 – S. 9 f.). Vorliegend ist die Bebauung in dem erweiterten Baufeld bereits genehmigt und realisiert; das Baufeld und überhaupt die Bebauungsmöglichkeiten im Änderungsplanbereich sind dadurch praktisch vollständig ausgeschöpft. Der angegriffene Plan ist damit im Wesentlichen vollständig verwirklicht. Welche Planungsziele noch ausstehen, ist nicht ersichtlich. Die Unwirksamerklärung wäre daher für die Antragstellerin ohne Nutzen. Allerdings genügt es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn sich bei kursorischer Prüfung ergibt, dass im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers, die von ihm bekämpfte Anlage zu beseitigen, rechtlich verbessert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 – juris Rn. 6; vgl. auch z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2021 – 1 KN 87/16 – juris Rn. 37). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Dass die Antragstellerin mit Aussicht auf Erfolg die Aufhebung der zu Gunsten der Antragstellerin erteilten Baugenehmigungen und die Beseitigung des baulichen Bestandes erstreben könnte, ist nicht ersichtlich. Die auf der Grundlage des hier angefochtenen Änderungsbebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2016 ist von der Antragstellerin soweit ersichtlich nicht angegriffen worden; sie ist bestandskräftig. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO gilt für die Wirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren § 183 VwGO entsprechend. Nach § 183 Satz 1 VwGO bleiben dann, wenn das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt; lediglich die Vollstreckung ist nach Satz 2 der Norm unzulässig. Diese Vorschrift ist auf bestandskräftige Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden. Auch wenn § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit seinem Verweis auf § 183 VwGO nur den Gesetzesbefehl umfassen sollte, dass unanfechtbare Verwaltungsakte nicht wegen der Aufhebung der Norm automatisch unwirksam werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 4 K 29/98 – juris Rn. 25; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 47 Rn. 81; Unruh in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 47 Rn. 126), ergibt sich daraus hier nicht Abweichendes. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V würde nicht bestehen, da die Nichtigkeitserklärung einer Norm keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift bedeutet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 1983 – 1 A 132/81 – NVwZ 1984, 595; OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 1989 – 7 A 2087/87 – NVwZ 1990, 578 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 30; Unruh in: Fehling/Kastner/Störmer a.a.O.; Giesberts, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2021, § 47 Rn. 86). Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG M-V scheidet grundsätzlich aus, denn sonst wäre die in § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 Satz 1 VwGO getroffene Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Bestandskraft sinnlos (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 381; vgl. auch Giesberts a.a.O.). Das gilt gerade in Fällen, in denen es um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht. Daher liegen Überlegungen zu einer ermessensgerechten Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung nach ihrer vollständigen Ausnutzung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 – 3 K 217/15 – juris Rn. 39 f.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin gerade durch die Baugenehmigung vom 15. April 2016 nicht ersichtlich sein dürfte. Was die ursprüngliche Baugenehmigung vom 25. Januar 1996 angeht, ist diese allerdings nicht auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans erteilt worden, dessen Unwirksamerklärung hier begehrt wird. Der Änderungsbebauungsplan hat jedoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nachträglich eine materiellrechtliche Grundlage für die erteilte Baugenehmigung geschaffen, soweit diese – erteilt im Stadium des § 33 BauGB – wegen einer Überschreitung der in Richtung auf die D-straße vorgesehenen Baulinie rechtswidrig gewesen sein sollte. Es kann offen bleiben, ob unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommt, die vorstehenden Überlegungen zu § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden. Soweit der hierfür erforderliche Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan und der Baugenehmigung zu verneinen sein sollte, würde ein Erfolg im hiesigen Normenkontrollverfahren keinen Anlass geben, das Verfahren wegen der Baugenehmigung wiederaufzugreifen. Der Genehmigungsinhaber kann nach einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplans nicht schlechter stehen als vor dessen (nachträglichem) Erlass. Im vorliegenden Fall hatte aber die Bauaufsichtsbehörde bereits vor Einleitung des Änderungsplanverfahrens zu Recht keinen Anlass gesehen, entsprechend dem Begehren der Antragstellerin das Verfahren betreffend die Baugenehmigung wiederaufzugreifen, diese aufzuheben und gegen das Bestandsgebäude des Restaurants „B“ bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Dafür, dass eine nachträgliche Aufhebung der Baugenehmigung und Beseitigung des baulichen Bestandes in Betracht kommen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Genehmigung ist bestandskräftig. Sie legalisiert das Vorhaben in formeller Hinsicht ungeachtet seiner materiellen Legalität; sie begründet Bestandsschutz. Weshalb ein Vertrauen des Bauherren auf den Bestand der Genehmigung nicht ungeachtet deren möglicher Rechtswidrigkeit schutzwürdig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der seinerzeitige Grundstücksnachbar die Genehmigung nicht angegriffen hatte. Die Antragstellerin hat das Grundstück erst im Jahr 2009 erworben; sie ist damit in die Position ihres Rechtsvorgängers eingerückt. Sie hat das Eigentum gleichsam belastet mit der im Hinblick auf die Nachbarbebauung bereits bestehenden Situation erworben. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen und ausgenutzten Baugenehmigung sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans zu erreichen, besteht auch nicht im Hinblick auf etwaige zukünftige Änderungsvorhaben und Ersatzbauten auf dem Grundstück des Restaurants „B“. Eine derart vage, lediglich denkbare zukünftige Relevanz der Planfestsetzungen reicht nicht aus. Anderenfalls wäre ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Normenkontrolle aufgrund vollständiger Verwirklichung der Planfestsetzungen generell nicht denkbar. Denn eine Verwirklichung der Planfestsetzungen stellt sich auch in anderen Fällen nicht als endgültig oder „ewig“ dar. Die Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses wegen Verwirklichung der Planfestsetzungen ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Plan eine Vielzahl von Vorhaben ermöglicht, die nach Verwirklichung im Falle der Unwirksamkeit des Plans gemäß § 34 BauGB als Planersatz fungieren würden, so dass die Maßstäbe für einen einzelnen Ersatzbau unabhängig vom Fortbestand des Plans im Wesentlichen dieselben bleiben würden. Für den Fall eines etwaigen zukünftigen Änderungsvorhabens oder Ersatzbaus auf dem Grundstück des Restaurants „B“ weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3a in der Fassung der 9. Änderung den Bauherren nicht von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 LBauO M-V dispensieren. Das Interesse, gewissermaßen „anlässlich“ des hiesigen Normenkontrollverfahrens die sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin interessierende Frage zu klären, ob es sich bei dem Flurstück 44/14 – ggf. teilweise – um einen öffentlichen Weg handelt (offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 15. November 2012 – 3 M 71/11 – S. 7 f.), vermag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Denn dieses Interesse betrifft nicht den Streitgegenstand selbst, sondern eine rechtliche Vorfrage, über die der Senat nicht mit Rechtskraftwirkung entscheiden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. X der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks in C, Flur 1, Flurstück 42/40, das mit den Gebäuden D-straße 2 bis 5 bebaut ist. Dabei handelt es sich um mehrgeschossige Appartementhäuser mit u.a. für gastronomische Zwecke genutzten Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss. Die Antragstellerin ist ferner Eigentümerin der südöstlich anschließenden Fläche der D-straße selbst, Flurstück 44/14 der Flur 1, Gemarkung C. Die Flächen liegen zwischen der E- und der F-straße. Die Antragstellerin hat die Flächen 2009 erworben. Auf der anderen Seite der D-straße und gegenüber dem Gebäude D-straße 4 befindet sich auf dem Flurstück 45/19 der Flur 1, Gemarkung C das Restaurant „B“ mit der Anschrift D-straße 6. Für dessen Erweiterung u.a. in Richtung auf die D-straße wurde am 25. Januar 1996 eine Baugenehmigung erteilt. Die Entfernung des Gebäudes von der straßenseitigen Flurstücksgrenze betrug vor der Erweiterung etwa 3,5 m; die Baugenehmigung sieht ein Heranrücken des Baukörpers an diese auf eine Entfernung von 1,5 m vor. Das heutige Flurstück 44/14 wurde in den Antragsunterlagen als öffentliche Verkehrsfläche bezeichnet. Im Jahr 2011 begehrte die Antragstellerin die Rücknahme der Baugenehmigung und ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil die Genehmigung materiell rechtswidrig sei. Das Vorhaben verletze die Abstandsflächen. § 6 Abs. 2 LBauO M-V sei nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flurstück 44/14 nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Folgezeit wurde im rückwärtigen Bereich – Richtung G-straße – eine Terrassennutzung aufgenommen. Ob es sich bei dem Flurstück 44/14 um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Ausnahme eines Abschnitts, der zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Eigentum stand, erwarben die Rechtsvorgänger der Antragstellerin die seinerzeit abschnittsweise parzellierte Fläche des heutigen Flurstücks 44/14 im Jahre 1997 von der Antragsgegnerin; dabei wurde zu Gunsten des Grundstücks des Restaurants „B“ ein Wegerecht für die Zu- und Abfahrt zum Zweck der Belieferung bestellt. In der Folgezeit gab es Streitigkeiten zwischen den Nachbarn dies- und jenseits der D-straße über die Nutzung der Wegefläche auf dem heutigen Flurstück 44/14. Mit Urteil vom 17. Januar 2012 zum Az. 3 O 296/09 verurteilte das Landgericht Schwerin die Betreiberin des Restaurants „B“, ein Parken oder Halten zu unterlassen, sowie ferner eine Nutzung durch Fahrzeuge zu anderen als Belieferungszwecken zu unterlassen. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Betreiberin des Restaurants sowie der Grundstückseigentümerin eine Unterlassungs- bzw. Duldungsverfügung erlassen hatte, wurden deren Eilanträge letztlich mit den Beschlüssen des Senats vom 15. November 2012 zu den Az. 3 M 71/11 und 3 M 202/11 als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig abgelehnt. Die angesprochenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. X der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, der am 13. August 1997 in Kraft getreten ist. Für das heutige Flurstück 45/19 (seinerzeit: Flurstück 45/1) war im Ursprungsbebauungsplan ein Sondergebiet Strandversorgung festgesetzt, in dem nur Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Toilettenanlagen zulässig sein sollten. Ferner waren eine Baulinie entlang der seinerzeit – vor Erteilung der Baugenehmigung von 1996, auf deren Grundlage das Gebäude auf 1,5 m an die D-straße heranrückte – in einem Abstand von etwa 3,5 m von der D-straße vorhandenen Gebäudekanten sowie eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Die Fläche der D-straße wurde als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Gehweg ausgewiesen. Die streitgegenständliche Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplans hat lediglich ein Teilgebiet des ursprünglichen Plangebiets zum Gegenstand und betrifft nur die Grundstücke, die sich an diejenigen der Antragstellerin südöstlich anschließen, also gegenüber ihren Gebäuden auf der anderen Seite der D-straße liegen. Im Textteil des Änderungsbebauungsplans heißt es: „Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. X (Ursprungsplan) der Gemeinde werden für den Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. X vollständig durch diesen ersetzt.“ Für den – zwischen der E-straße im Nordosten und der F-straße im Südwesten – mittleren Bereich wird ein Sondergebiet Gastronomie ausgewiesen, das im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans in südöstliche Richtung – auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite Richtung G-straße hin – erweitert ist. Nach den textlichen Festsetzungen sind dort nur Schank- und Speisewirtschaften einschließlich zugehöriger Terrasse zulässig. Ferner ist ein zur D-straße hin erweitertes Baufeld festgesetzt. Entsprechend der vorhandenen Bebauung ist dort nunmehr eine Baugrenze in einem Abstand von 1,5 m von der D-straße vorgesehen. Ferner ermöglicht das Baufeld eine Erweiterung der vorhandenen Bebauung rückwärtig in südöstlicher Richtung – zur G-straße hin – um bis zu etwa 8 m. Die Nutzungsschablone sieht eingeschossige Bebauung und eine Grundflächenzahl von 0,75 vor. Auf der nordöstlichen Seite des Sondergebiets folgt eine Verkehrsfläche für Fußgänger und Lieferverkehr, die die G-straße mit der D-straße verbindet; an der Einmündung in die D-straße ist nachrichtlich die Fahrkurve eines dreiachsigen Lkw dargestellt. Im Übrigen entsprechen die Festsetzungen im Wesentlichen denen des Ursprungsbebauungsplans, insbesondere soweit sich nordöstlich (jenseits der neuen Verkehrsfläche) und südwestlich öffentliche Grünflächen anschließen. Die Ziele und Zwecke der Planung wurden in Ziff. 1.2 der Begründung dahingehend formuliert, dass die bestehenden Gebäude- und Terrassenerweiterungen einschließlich Umbau der Umfriedung für die Müllentsorgung planungsrechtlich gesichert werden sollen, ferner die Belieferung auf dem eigenen Grundstück durch Schaffung einer Halte- und Wendemöglichkeit für Lieferfahrzeuge im Bereich der heutigen Müllumfriedung gesichert werden soll. Weiter heißt es dort, aufgrund der Bebauungsplanänderung würden dann vom derzeitigen Inhaber des gastronomischen Betriebes die notwendigen Genehmigungen beantragt werden. Der Änderungsbebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Gemeindevertretung beschloss am 24. April 2014 über die erhobenen Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Die Satzung wurde am 13. Oktober 2015 ausgefertigt und am 17. Oktober 2015 öffentlich bekanntgemacht. Mit Datum vom 25. April 2016 wurde der Betreiberin des Restaurants „B“ eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gastronomisch genutzten Terrasse auf der Südostseite sowie die Einhausung eines Recyclingplatzes und zwei Stellplätze auf der Nordostseite erteilt. Diese Baugenehmigung wurde mit Ausnahme der Stellplätze 2018 ausgenutzt. Das Verfahren über den Widerspruch der Restaurantbetreiberin gegen eine von der Bauaufsichtsbehörde erlassene Rückbauverfügung vom 23. August 2011 betreffend eine nicht von der Baugenehmigung gedeckte Umbauung der Abfalltonnen sowie eine „Bootsbar“ auf der nordöstlichen Seite wurde nach Inkrafttreten der 9. Änderung des Bebauungsplans und Erteilung der Baugenehmigung vom 15. April 2016 unter Hinweis darauf, dass ein genehmigungskonformer Rückbau erfolgt sei, eingestellt. Die Antragstellerin hat am 29. März 2016 Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor: Die Festsetzung der Baugrenze für das Flurstück 45/10 (heute: Flurstück 45/19) diene der Perpetuierung des infolge unrichtiger Angaben errichteten materiell rechtswidrigen Bauwerks. Die 1996 erteilte Baugenehmigung für das Restaurant „B“ beruhe auf der unrichtigen Angabe, dass es sich bei dem Flurstück 44/14 um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Der Landkreis habe die Genehmigung in der fälschlichen Annahme erteilt, dass § 6 Abs. 2 LBauO M-V anwendbar sei. Tatsächlich sei dies jedoch – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nicht der Fall. Es liege kein zulässiger Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor. Der Bebauungsplan greife in rechtswidriger Art und Weise in ihr Eigentumsgrundrecht ein. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB rechtfertige keine bauplanungsrechtliche Unterschreitung des in § 6 LBauO M-V geregelten Mindeststandards. Zu beanstanden sei auch die Festsetzung einer GRZ von 0,75. Die verkehrliche Erschließung sei nicht gesichert. Bereits der Umgriff des Bebauungsplans sei im Hinblick auf die Betroffenheit von Nachbarbelangen fehlerhaft festgelegt worden. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. X für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Plan für formell und materiell rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Vorgänge der Bauaufsichtsbehörde Bezug genommen.