Urteil
OVG 10 A 20.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0505.OVG10A20.17.00
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Leitsätze
Einem Normenkontrollantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Vorteil feststellbar ist, den der Antragsteller aus der begehrten Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ziehen könnte. (Rn.21)
Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, die bei Beeinträchtigungen von Nachbarn in Betracht kommen, knüpfen nicht an die durch den angegriffenen Bebauungsplan gesicherte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windenergieanlagen an, sondern vielmehr an eine im Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes relevante Pflichtverletzung. (Rn.35)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Normenkontrollantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Vorteil feststellbar ist, den der Antragsteller aus der begehrten Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ziehen könnte. (Rn.21) Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, die bei Beeinträchtigungen von Nachbarn in Betracht kommen, knüpfen nicht an die durch den angegriffenen Bebauungsplan gesicherte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windenergieanlagen an, sondern vielmehr an eine im Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes relevante Pflichtverletzung. (Rn.35) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Dem Antragsteller fehlt es für den - im Übrigen zulässigen - Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei bestehender Antragsbefugnis, die hier unproblematisch gegeben ist, regelmäßig auch ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan bzw. die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch bestandskräftig genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19 m.w.N., und - grundlegend - Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3/86 -, Rn. 21; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 78 f., und vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 30 f., sowie Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17/21 -, juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann es zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag erforderlich sein, im Wege des verwaltungsprozessualen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen vorzugehen, die - bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag - zur vollständigen oder nahezu vollständigen Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans führen können (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5). Denn nicht der für den Antragsteller nachteilige Bebauungsplan selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende Verwirklichung begründet das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 9). 2. Nach diesem Maßstab fehlt dem Antrag zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist kein rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Vorteil feststellbar, den der Antragsteller aus der begehrten Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ziehen könnte. a. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bereits vor der Einleitung des hiesigen Normenkontrollverfahrens Windenergieanlagen an allen der im angefochtenen Bebauungsplan bezeichneten „WEA-Standorte“ innerhalb des Sondergebietes für die Windkraftnutzung „Windpark“ - auf Grundlage bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen - errichtet worden sind. Damit sind die hier angegriffenen Festsetzungen vollständig verwirklicht, auch in räumlicher Hinsicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 4 BN 36/09 -, juris Rn. 7). b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb fort, weil für einige der Baufenster eine noch intensivere Ausnutzung der Maßfestsetzung zulässig gewesen wäre. Der Antragsteller macht diesbezüglich geltend, dass zahlreiche Windenergieanlagen die in Ziff. 5 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelte maximale Gesamthöhe von 200 m nicht erreichen. Dieses Argument verfängt nicht nur deshalb nicht, weil es sich hierbei um eine - insgesamt betrachtet - nur unerhebliche Unterausnutzung des Bebauungsplans handelt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 8 S 1148/16 -, Ls. 2 und juris Rn. 20), wobei nach dem Sachverständnis des Senats eine „Aufstockung“ bestehender Windenergieanlagen auf die maximal zulässige Höhe, soweit noch nicht erreicht, technisch nicht in Betracht kommt, also eine Neuerrichtung erfolgen müsste. aa. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass - über das in der Planbegründung (dort S. 19) dargestellte Standortkonzept hinaus - die planungsrechtliche Zulässigkeit eines (weiteren) Austausches der Windenergieanlagen an den im Bebauungsplan bezeichneten Standorten (sog. Repowering, vgl. § 16b Abs. 1 BImSchG) vom sachlichen Regelungsbereich des Bebauungsplans erfasst ist und damit einer Überprüfung im hiesigen Normenkontrollverfahren überhaupt zugänglich wäre. Das wesentliche Planungsziel des Bebauungsplans ist vorliegend erreicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 CN 5.99 -, juris Rn. 15). Dieses bestand ausweislich der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 21. Januar 2010 in der „Umsetzung des Repoweringkonzeptes“ der Antragsgegnerin, das maßgeblich eine - teilweise - Neuordnung des Windparks durch Ausweisung von Ersatzflächen für die Errichtung von Neuanlagen im Austausch gegen den Rückbau von Altanlagen beinhaltete. Diesbezüglich geht aus der Planbegründung (dort S. 12) ausdrücklich hervor, dass bestimmte Altanlagen unverändert in das Standortkonzept als sog. Bestandsanlagen aufgenommen werden sollten. Der Plangeber hat nämlich ausdrücklich zwischen „Altanlagen zum Repowering“ und „‘moderne(n)‘ Anlagen zum Erhalt“ unterschieden (ebd.). Hinsichtlich der Maßfestsetzung stellt die Begründung des Bebauungsplans (dort S. 36) - vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Annahme, dass im Bebauungsplan noch keine Angabe zum Anlagentyp bestimmt werden könne - klar, dass die Festsetzung einer einheitlichen maximalen Gesamthöhe der Windenergieanlagen nur „im Interesse der Flexibilität“ erfolge. Diese Erwägung spricht angesichts der Erläuterung, „Die WEA werden damit höher sein, als die bestehenden Altanlagen“ (Planbegründung, S. 37) ebenfalls dafür, dass die Plangeberin einen Austausch der in Betrieb befindlichen Anlagen über das bereits vollzogene „Repowering“ hinaus nicht regeln wollte. bb. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Repoweringkonzept habe keinen Ausdruck in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden, und man dem folgen wollte, ergäbe sich auch danach kein Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend bestehen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Austausch der in den Bebauungsplan als Bestandsanlagen übernommenen Altanlagen zu rechnen wäre. Eine nicht hinreichend konkrete Möglichkeit von Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung bzw. der Wiederbeginn einer beendeten oder durch tatsächliche Ereignisse untergegangenen Nutzung genügt aber in der Regel nicht, um aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die durch unanfechtbare Baugenehmigungen zugelassene und tatsächlich verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, juris Rn. 21; vgl. auch VGH BW, a.a.O., juris Rn. 21; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016 - 12 KN 187/15 -, juris Rn. 36). Die aus technischen Gründen begrenzte Laufzeit von Windenergieanlagen an sich begründet noch keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Neuerrichtung im Rahmen eines standorterhaltenden Repowerings, zumal hier die Laufzeit nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch eine „Generalüberholung“ um weitere 15 Jahre verlängert werden könne. Eine andere Bewertung als bei sonstigen - ebenfalls mit einer zeitlich beschränkten Nutzungsdauer einhergehenden - baulichen Anlagen ist nicht angezeigt. Anderenfalls wäre ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen vollständiger Verwirklichung der Planfestsetzungen in der vorliegenden Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Der Antragsteller hat zudem seine in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Vermutung, dass die im Jahr 2007 in Betrieb genommenen und damit ältesten „Bestandsanlagen“ im Windpark (Standort „IV“ und „V“, dazu S. 12 der Planbegründung) bereits vor Ablauf der von der Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegten Restlaufzeit (bis Ende 2032 bzw. Ende 2047 nach Generalüberholung) ersetzt werden sollten, auf Nachfrage nicht mit substantiiertem Vortrag unterlegen können. Diesbezüglich war auch dem Vertreter der Antragsgegnerin die Einleitung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren nicht bekannt. Im Übrigen erscheint es in Anbetracht der im Umbruch befindlichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Windenergie zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt eher als spekulativ, dass eine Neuerrichtung von Windenergieanlagen an den im Bebauungsplan festgelegten Baufenstern erfolgen könnte (vgl. auch Nds. OVG, a.a.O.). Hiergegen spricht insbesondere die - maßgeblich mit dem Rotordurchmesser und der Gesamthöhe der Anlagen im Zusammenhang stehende - Erforderlichkeit von Abständen zwischen den einzelnen Windenergieanlagen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Überplanung des Windparks durch den streitgegenständliche Bebauungsplan seine Notwendigkeit darin fand, dass - wie die Planbegründung (dort S. 9) ausführt - die im alten Bebauungsplan vorgesehenen Baufelder „relativ geringe Spielräume für die Feineinordnung der Anlagen“ ließen und dadurch, obwohl die Festsetzungen zum Maß der Nutzung höhere Anlagen zugelassen hätten, „die allgemein erforderlichen Abstände wegen der Festsetzung der überbaubaren Flächen kaum realisiert“ hätten werden können. cc. Diesem Ergebnis nicht entgegen steht die Anmerkung des Senats im Hinblick auf die Möglichkeit eines Repowerings in dem Normenkontrollverfahren des hiesigen Antragstellers gegen den Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2018 (Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930), nach der es für das Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf ankomme, ob solche Maßnahmen konkret und in absehbarer Zeit zu befürchten seien (Urteil des Senats vom 30. September 2021 - OVG 10 A 20.19 -, juris Rn. 47). Im Hinblick auf die verbindliche Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens durch einen Bebauungsplan sind die Erwägungen des Senats zu dem dort streitgegenständlichen Regionalplan als Raumordnungsplan (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG) hier nicht übertragbar. c. Es erscheint auch unter sonstigen in Betracht kommenden Gesichtspunkten offensichtlich ausgeschlossen, dass die begehrte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Antragstellers von Vorteil sein könnte. aa. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es zwar, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn - wie hier - die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans vollständig verwirklicht sind (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2015 - 2 N 13.2220 -, juris Rn. 26). Der hier angegriffenen Festsetzung von überbaubaren Flächen als Standorte für Windenergieanlagen kommt derzeit nur noch bestandssichernde Funktion zu. Darüber hinaus trifft der streitgegenständliche Bebauungsplan nach der oben bereits geäußerten Auffassung des Senats keine Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines standorterhaltenden Repowerings. Insofern würde selbst durch eine Änderung des Zuschnitts des festgesetzten Sondergebietes „Windpark“ bzw. Streichung von Baufenstern keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers eintreten. bb. Etwaige Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Genehmigungsbehörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen einzelner Verfahren oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, liegen bei Beachtung des Vertrauensschutzes der Betreiber hier derart fern, dass mit dieser Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, juris Rn. 21; hierzu ausführlich: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. September 2021 - 3 K 119/16 -, juris Rn. 37, sowie Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 KN 37/08 -, juris Rn. 7 ff.). Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, die hier angesichts der durch den Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in Betracht kommen, knüpfen im Übrigen nicht an die durch den angegriffenen Bebauungsplan gesicherte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windenergieanlagen an, sondern vielmehr an eine im Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes relevante Pflichtverletzung. Insbesondere für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist Voraussetzung allein die Feststellung, dass die Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) geschützt ist. Solche nachträglichen Anordnungen wurden u.a. für die Anlagen des Windparks mit der geringsten Entfernung zum Grundstück des Antragstellers - wohl auf dessen Veranlassung - bereits durch das hierfür zuständige Landesamt für Umwelt ausgesprochen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Februar 2022 – OVG 11 S 45/21 -, juris, und - OVG 11 S 43/21 -, nicht veröffentlicht). Die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans steht hiermit in keinem rechtlichen Zusammenhang. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Windpark J ... “ aus dem Jahr 2016. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemeinde J ..., Ortsteil P ..., Amt O ..., Landkreis O ... . Das Grundstück ist am Ortsausgang in Richtung des Ortsteils S ... gelegen. Nördlich, östlich und südlich des Antragstellergrundstücks erstreckt sich ein Windpark mit rund 35 bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen. Die Anlagen wurden zwischen 2007 und 2016 in Betrieb genommen. Zuletzt wurden im Jahr 2016 ältere Windkraftanlagen zurückgebaut und durch 16 neu errichtete Anlagen mit rund 200 m Höhe ersetzt. Teile des Windparks befanden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windpark J ... “ aus dem Jahr 1998. Hierfür beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 die Aufstellung einer Änderung/Ergänzung (Amtsblatt für das Amt O ..., Nr. 200 vom 1. März 2010, S. 13). Später beschloss die Gemeindevertretung die Änderung der Bezeichnung in Bebauungsplan „Windpark J ... ‘“ und stellte fest, dass der alte Bebauungsplan nicht geändert, sondern überplant werde (Amtsblatt für das Amt O ..., Nr. 222 vom 1. Februar 2012, S. 4). Ziel und Zweck der Planung war ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses die „Umsetzung des Repoweringkonzeptes der Gemeinde J ... “, welches dort wie folgt näher beschrieben ist: - Deutliche Erhöhung der erzeugten Leistung aus Windenergie durch Repowering vorhandener Anlagen, - Ausweisung von Ersatzflächen für bestehende Teile des Windparks, auf denen nach neuem Standard der Bau von Neuanlagen im Zuge von Repowering nicht genehmigungsfähig ist und - Zusammenfassung der Windenergieanlagen auf verträglichen Standorten und dadurch bessere Einbindung der Windeignungsstandorte in die Siedlungsentwicklung der Gemeinde. Nach frühzeitiger öffentlicher Auslegung eines Vorentwurfes des Bebauungsplanes und Einholung von ersten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange billigte die Gemeindevertretung den Entwurf des Bebauungsplans. Im Rahmen der formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erhoben zahlreiche Bürger, darunter der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2013, Einwendungen gegen den im Zeitraum vom 11. November 2013 bis 12. Dezember 2013 öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans. Am 13. Februar 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und billigte die Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht. Die Erteilung der Genehmigung des Landrates des Landkreises O ... wurde am 1. Dezember 2016 bekannt gemacht (Amtsblatt für das Amt O ..., Nr. 275 vom 1. Dezember 2016, S. 1). Der Bebauungsplan weist in seinem zeichnerischen Teil ein Sondergebiet für die Windkraftnutzung „Windpark“ aus. Dieses entspricht weitgehend dem Eignungsgebiet Windenergienutzung Nr. 1 ..., wie dargestellt im Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ vom 13. Oktober 2003 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 15 vom 21. April 2004, S. 207). Innerhalb des Sondergebiets sind überbaubare Flächen für 35 einzeln bezeichnete Standorte von Windenergieanlagen bestimmt. Nach den textlichen Festsetzungen darf die Gesamthöhe der Windenergieanlagen 200 m nicht überschreiten. Der Antragsteller hat am 30. November 2017 einen Antrag auf Normenkontrolle zur Überprüfung des Bebauungsplans „Windpark J ... “ gestellt. Er macht im Kern geltend, durch den Windpark unzumutbaren schädlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, insbesondere Schattenschlag, Signalbefeuerung und Lärmimmissionen (tieffrequenter Schall). Zudem gehe von den Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus, weil sie im Abstand von weniger als 1000 m halbkreisförmig und in großer Zahl um sein Wohnhaus stünden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf die umgebende Wohnbevölkerung habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend abgewogen. Darüber hinaus enthält die Antragsschrift diverse Rügen in Bezug auf formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Windpark J ... “ der Gemeinde J ..., bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt O__ vom 1. Dezember 2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie tritt dem Antrag entgegen und macht insbesondere geltend, dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er seinerzeit nicht gegen die Genehmigungen für die Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgegangen und dieser vollständig verwirklicht sei. Der Antragsteller repliziert diesbezüglich, dass für die nördlich seines Grundstücks stehenden Anlagen ein „Repowering“ durch moderne Anlagen mit einer maximalen Höhe geplant sei. Windenergieanlagen hätten eine beschränkte Lebensdauer, insofern unterschieden sie sich von herkömmlichen Wohn- oder Gewerbegebäuden, die für einen unbegrenzt langen Zeitraum errichtet und genutzt würden. Da die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erst nach Genehmigung der Anlagen aufgestellt habe, gehe es ihr mit dem Plan darum, Windenergieanlagen auch in Zukunft zuzulassen. Diesbezüglich enthielten die Festsetzungen des Bebauungsplans auch keine Einschränkungen.