Urteil
3 K 441/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1026.3K441.16.00
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Leitsätze
1. Eine degressive Staffelung von Abfallgebühren ist nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig.(Rn.37)
2. Die satzungsrechtliche Normierung einer Einheitsgebühr, die neben den Kosten der Restmüllentsorgung die Kosten der Biogutentsorgung umfasst, ist nicht zu beanstanden, wenn auch die Biogutentsorgung im gesamten Entsorgungsgebiet angeboten wird (Grundsatz der Deckungsgleichheit). Ein Gebührenabschlag von 10 % für eigenkompostierende Gebührenschuldner kann zulässig sein (im konkreten Fall bejaht).(Rn.45)
3. Fremdleistungsentgelte sind betriebsbedingte Kosten i. S. d. § 6 Abs 2 KAG M-V (juris: KAG MV 2005), wenn die Vergabe der betreffenden Leistungen auf einer ordnungsgemäßen Ausschreibung beruht. Die Durchführung eines sogenannten Regiekostenvergleichs ist nicht erforderlich.(Rn.61)
4. Für die Definition des Gebührenschuldners reicht es aus, wenn die Satzung den Wortlaut der Vorschriften des § 6 Abs 4 S 2 und S 4 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) wiederholt. Insbesondere muss der Kreis der sonstigen Nutzungsberechtigten i. S. d. zuletzt genannten Vorschrift nicht näher bestimmt werden.(Rn.67)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine degressive Staffelung von Abfallgebühren ist nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig.(Rn.37) 2. Die satzungsrechtliche Normierung einer Einheitsgebühr, die neben den Kosten der Restmüllentsorgung die Kosten der Biogutentsorgung umfasst, ist nicht zu beanstanden, wenn auch die Biogutentsorgung im gesamten Entsorgungsgebiet angeboten wird (Grundsatz der Deckungsgleichheit). Ein Gebührenabschlag von 10 % für eigenkompostierende Gebührenschuldner kann zulässig sein (im konkreten Fall bejaht).(Rn.45) 3. Fremdleistungsentgelte sind betriebsbedingte Kosten i. S. d. § 6 Abs 2 KAG M-V (juris: KAG MV 2005), wenn die Vergabe der betreffenden Leistungen auf einer ordnungsgemäßen Ausschreibung beruht. Die Durchführung eines sogenannten Regiekostenvergleichs ist nicht erforderlich.(Rn.61) 4. Für die Definition des Gebührenschuldners reicht es aus, wenn die Satzung den Wortlaut der Vorschriften des § 6 Abs 4 S 2 und S 4 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) wiederholt. Insbesondere muss der Kreis der sonstigen Nutzungsberechtigten i. S. d. zuletzt genannten Vorschrift nicht näher bestimmt werden.(Rn.67) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz statthafte Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Er war zunächst auf § 5 Abs. 1 Buchst. a der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember 2015 beschränkt. Zwar war der am 22. August 2016 beim Verwaltungsgericht gestellte und von diesem an das erkennende Gericht verwiesene Antrag vom 22. August 2016 zunächst unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen der dort genannten Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Der Fehler ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist den Normenkontrollantrag mit einem am 10. November 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eines bevollmächtigten Rechtsanwalts unter Stellung eines Sachantrages begründet hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch zulässig, soweit die Antragstellerin – insoweit nach Ablauf der Jahresfrist – den Antrag erweitert hat und sich nunmehr gegen die Wirksamkeit der Abfallgebührensatzung insgesamt wendet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die nach Fristablauf angegriffenen Teile der Abfallgebührensatzung – insbesondere die Gebührensätze – mit ihrem fristgemäß angegriffenen Teil – der Regelung der Grundgebühr – nicht in einem so engem und untrennbarem Zusammenhang stehen würden, dass sie von der Ungültigkeit der zunächst beanstandeten (Teil-)Norm nicht mit erfasst würden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Januar 2004 – 1 D 6/02 –, juris Rn. 29), anders gewendet, wenn sie trotz einer Ungültigkeit der zunächst beanstandeten (Teil-)Norm Bestand hätten. Dies ist bei der Abfallgebührensatzung jedoch nicht der Fall. Die Untrennbarkeit der genannten Regelungen folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Danach muss die Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben. Fehlt eine dieser Regelungen oder ist die normierte Regelung unwirksam, hat dies regelmäßig die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. So ist es hier. Die Grundgebühr ist ebenso wie die Zusatzgebühr Teil der Benutzungsgebühr. Daher würde eine Fehlerhaftigkeit der Regelungen der Grundgebühr ebenso wie eine Fehlerhaftigkeit der Regelungen der Leistungsgebühr dazu führen, dass die Abfallgebührensatzung keine vollständige Regelung des Abgabensatzes aufweisen würde. Im Übrigen kann die Untrennbarkeit der genannten Regelungen auch ohne Rückgriff auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB angenommen werden. Denn die Annahme liegt fern, dass der Antragsgegner die Satzung in Kenntnis der Unwirksamkeit der Regelung über die Grundgebühr oder der Leistungsgebühr beschlossen hätte, da dies zu einer empfindlichen Störung der Refinanzierung der öffentlichen Einrichtung geführt hätte. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Die streitgegenständliche Abfallgebührensatzung ist Rechtsgrundlage für den Bescheid „Änderung-Abfallgebühren 2016“ vom 1. Februar 2016. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. 2. Die Abfallgebührensatzung vom 17. Dezember 2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. a) Gegen die Maßstabsregelung für die Leistungsgebühr (Zusatzgebühr) ist nichts zu erinnern. Der in Nr. 2 der Anlage zur Abfallgebührensatzung normierte Gebührentarif sieht eine lineare Gebührenstaffelung vor, was dem nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AbfWG M-V) i. V. m. § 6 Abs. 3 KAG M-V als Grundregel geltenden Prinzip der Leistungsproportionalität entspricht (Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 06/2012, § 6 Anm. 9.8.8.2). Zwar weicht die Abfallgebührensatzung damit von dem vom Antragsgegner beschlossenen Abfallwirtschaftskonzept (Stand 31. Januar 2014) ab, wonach für die Leistungsgebühr eine degressive Gebührenstaffelung anzustreben ist (Nr. 4.4.2 Buchst. b). Diese Abweichung ist jedoch aus folgenden Erwägungen unschädlich: Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und Beseitigung der im Gebiet eines öffentlichen Entsorgungsträgers anfallenden und ihm zu überlassenden Abfälle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfWG M-V) sind kommunale Planungsentscheidungen. In ihnen werden Stand, Ziele und Entwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung dargelegt (Beckmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 04/2013, § 21 KrWG, Rn. 8). Das Abfallwirtschaftskonzept nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 AbfWG M-V hat zudem eine Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung zu enthalten. Abfallwirtschaftskonzepte sind nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung für den öffentlichen Aufgabenträger verbindlich (Beckmann a. a. O., Rn. 9). Auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern misst dem Abfallbeseitigungskonzept eine Bindungswirkung zu, die nur bei einer Veränderung der Sachlage entfallen kann (vgl. Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 78). Die Bindungswirkung des Abfallwirtschaftskonzepts betrifft jedoch nur Tatbestände, zu denen das Konzept Festlegungen enthält und die der Gebührenregelung vorausgehen bzw. an die diese anknüpft. Hinsichtlich des Gebührenmaßstabs kann dem Abfallwirtschaftskonzept keine Bindungswirkung zukommen, denn dieser ist nicht Gegenstand der Festlegungen; über ihn wird erst mit der Gebührensatzung entschieden. Ungeachtet dessen würde die nach dem Abfallwirtschaftskonzept anzustrebende degressive Staffelung der Leistungsgebühr gegen höherrangiges Recht verstoßen; sie wäre unzulässig. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V kann für die Gebührenbemessung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Das so definierte Äquivalenzprinzip gibt den Grundsatz der Leistungsproportionalität und damit eine lineare Gebührenstaffelung vor. Dies folgt zunächst im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. Die Vorschrift bestimmt, dass Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung grundsätzlich linear zu bemessen sind; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Obwohl die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf leitungsgebundene Einrichtungen anwendbar ist, erlaubt sie den Rückschluss auf die Zulässigkeit von Gebührenstaffelungen für nicht leitungsgebundene Einrichtungen und damit auch für die öffentliche Einrichtung der Abfallbeseitigung. Denn § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V ist nicht so zu verstehen, dass die Gestaltungsbefugnis der betroffenen Körperschaften im Verhältnis zu dem bis dahin geltenden allgemein geltenden Regelungsrahmen eingeschränkt wird. Vielmehr wurde deren Gestaltungsbefugnis durch die Neuregelung erweitert. Die im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Gesetz eingefügte Bestimmung dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung dazu, den Handlungsspielraum der kommunalen Aufgabenträger zu erweitern, um wettbewerbsfähige Wasser- und Abwasserpreise zu ermöglichen (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 38). Damit wird für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom Grundsatz der Leistungsproportionalität erlaubt und eine Gebührenstaffelung nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität ermöglicht. Daraus folgt, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V eine degressive Gebührenstaffelung unzulässig ist, wenn sie nicht durch das jeweils ergänzend zu berücksichtigende Fachrecht erlaubt ist (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 3 B 2161/06 –, n. v.; noch offen gelassen vom OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juni 2007 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 11). Die in der Literatur vertretene, aber nicht näher begründete Gegenauffassung, wonach die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V für Einrichtungen der Abfallbeseitigung ohne Belang ist (Siemers, in Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 06/2012, § 6 Anm. 9.8.8.2), wird vom Senat nicht geteilt. Abweichendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das bei Umlagegebühren i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden einen Stufentarif billigt (Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 67/10 –, juris Rn. 15), obwohl dieser notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthält (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 OVG –, juris Rn. 78). Denn das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V), an dem Maßstabsregelungen für Benutzungsgebühren zu messen sind, gilt im Bereich der Umlagegebühr nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 28). Gegen die Zulässigkeit einer Gebührendegression sprechen auch die vom Landesgesetzgeber erlassenen bereichsspezifischen Gebührenregelungen. So bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V), dass die Abgaben und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte linear, progressiv oder degressiv bemessen werden können. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AbfWG M-V) ist das Kommunalabgabengesetz für die Gebühren- und Beitragserhebung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des Äquivalenzprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen. Abgesehen von der in § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V der Vollständigkeit halber miterwähnten linearen Gebührenstaffelung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diesen Vorschriften eine bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Daher erlauben auch sie den Schluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V eine degressive Gebührenstaffelung grundsätzlich unzulässig ist. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfWG M-V. Danach soll lediglich die Möglichkeit, die Abfallgebühren nach einem linearen Tarif zu bemessen, durch die Vorschrift unberührt bleiben (RegE, LT-Drs. 1/1735, S. 28). Ungeachtet dessen erscheint es als sinnwidrig, eine progressive Gebührenstaffelung ausdrücklich zu erlauben, um Vermeidungsanreize schaffen, wenn gleichzeitig eine degressive Gebührenstaffelung zulässig wäre, die geeignet ist, den gegenteiligen Effekt zu fördern (vgl. Breuer/Oexle, NVwZ 2021, 1321, 1326). b) Auch die in § 5 Abs. 1 Buchst. a AGS normierte Grundgebühr ist nicht zu beanstanden. aa) Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V optional zugelassen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 – 4 K 7/01 –, juris Rn. 29); die kommunalen Aufgabenträger können eine Grundgebühr normieren, müssen dies aber nicht. Die Entscheidung steht im politischen Ermessen der abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaft. Die Zulässigkeit der Erhebung der Abfallgebühr in der Form der Grund- und der Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) beruht auf der Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Anlage zur Abfallbeseitigung für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 – 4 K 7/01 –, juris Rn. 29). Die Aufspaltung der verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und in eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr will vermeiden, dass die durch jeden Anschlussnehmer bedingten insoweit weitgehend gleichen Vorhaltekosten (nur) nach dem Maß der jeweiligen Abfallmenge – ausgedrückt durch die Behältergröße – unterschiedlich verteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 20.81 –, juris Rn. 4 ). Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zulässig, auch wenn die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Produzenten geringer Abfallmengen im Ergebnis höher belastet sind als die Produzenten durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen, wenn man allein auf die Abfallmenge (Behältergröße) abstellt (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 20.81 –, a. a. O.). Da bereits diese Erwägungen die Normierung einer Grundgebühr tragen, kommt es nicht darauf an, ob Ferienwohnungen einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslösen, der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigt. Unschädlich ist, dass der Grundgebühr in der Zusammenschau mit der Leistungsgebühr eine degressive Wirkung zukommt, weil die stärkere Beteiligung der Produzenten geringerer Abfallmengen an den Gesamtkosten die Belastung der Produzenten größerer Abfallmengen verringert. Diese Degression ist prinzipiell zulässig, weil sie im System der Grundgebühr angelegt und daher durch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ausdrücklich erlaubt ist. Bei einem Anteil der Grundgebühr von nur 10 % der gebührenfähigen Gesamtkosten kann auch ein Widerspruch zum Lenkungsziel der Abfallvermeidung ersichtlich nicht angenommen werden. bb) Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a AGS normierte Maßstabsregelung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Grundgebühr wird bestimmt nach der Anzahl der Haushalte, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen usw. und/oder der Einrichtungen aus sonstigen Herkunftsbereichen (Grundstücke gemäß § 2 Abs. 22 Abfallsatzung), die entsprechend § 6 der Abfallsatzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Hierbei handelt es sich um zulässige Kriterien (OVG Greifswald, Urteil vom 12. März 2003 – 4 K 7/01 –, juris Rn. 31; Holz, a. a. O., § 6 Anm. 9.8.3). Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Die Begriffe „Haushalte“ und „Einrichtungen aus sonstigen Herkunftsbereichen“ werden in § 2 Abs. 24 bzw. 22 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen (Abfallsatzung – AS) hinreichend genau definiert. Die Begriffe „Wochenendhäuser“ und „Ferienwohnungen“ sind selbsterklärend. c) Gegen den in § 5 Abs. 2 AGS normierten Gebührenabschlag ist nichts zu erinnern. Die Vorschrift bestimmt, dass bei Eigenkompostierung gemäß § 14 Abs. 3 der Abfallsatzung sich die Leistungsgebühr für die Restabfallbehälter auf Antrag ab dem 1. des Folgemonats um 10 % verringert. Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Gebührenermäßigung für die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung, denn zum Umfang der öffentlichen Einrichtung gehört nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AS auch die Entsorgung von Biogut. Für die Entsorgung des Biogutes werden im Entsorgungsgebiet Biotonnen und -abfallsäcke in unterschiedlicher Größe zur Verfügung gestellt (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 AS). Die Kosten der Biogutentsorgung werden nicht durch eine separate Gebühr, sondern als Annex der Gebühr für die Restmüllentsorgung refinanziert. Die Erhebung einer solchen Einheitsgebühr einschließlich der darin liegenden Querfinanzierung der Entsorgungskosten für Bioabfälle ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7.00 –, juris Rn. 38 ff.). Die Einführung dieser Einheitsgebühr begegnet keinen Bedenken, da die Entscheidung von sachlichen Gründen getragen wird. Nach einer vom Antragsgegner durchgeführten Wirtschaftlichkeitsanalyse können auf diese Weise 90 kg Bioabfall pro Einwohner und Jahr gesammelt werden. Bei Erhebung einer eigenständigen Gebühr für die Biotonne läge der Erzielungsgrad lediglich bei 10 bis 30 kg pro Einwohner und Jahr (Nr. 4.3.2 des Abfallwirtschaftskonzepts für den Landkreis Vorpommern-Rügen vom 31. Januar 2014). Mit der Einheitsgebühr soll eine verbesserte Abfallverwertung erreicht werden, die der Abfallbeseitigung vorgeht (§ 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Spezifisch gebührenrechtliche Erwägungen stehen der Einheitsgebühr ebenfalls nicht entgegen. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind gewahrt, da die Biotonnen und –abfallsäcke für das gesamte Entsorgungsgebiet eingeführt worden sind und somit eine Deckungsgleichheit mit der Restmüllentsorgung besteht. Die Einbeziehung der Kosten der Biogutentsorgung in die Kostenkalkulation der Restmüllentsorgung ist auch mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren. Die Gebührenhöhe für die Restmülltonne richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter, die sich wiederum nach der Zahl der in privaten Haushaltungen gemeldeten Einwohner bzw. nach der Zahl der Einwohnergleichwerte richtet (vgl. § 11 AS). Da davon auszugehen ist, dass die pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert anfallende Menge von Biogut und Restmüll in etwa gleich ist, bildet die Gebührenstaffelung in Nr. 2 der Anlage zur Abfallgebührensatzung auch den von der Biogutentsorgung gewährten Vorteil hinreichend genau ab. Die pauschale Mitabgeltung ist gerechtfertigt, weil nach der Lebenserfahrung in allen Haushalten, in denen Restmüll anfällt, auch wiederverwertbare Altstoffe und sonstige Müllfraktionen in etwa im gleichen Verhältnis anfallen. Dass dies nicht in jedem Einzelfall so ist, macht diese Art der pauschalen Gebührenerhebung nicht rechtswidrig, weil es ausreicht, dass mit der Gebührenerhebung dem Durchschnittsfall nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen ist (VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 7 B 142/11 –, juris Rn. 22). Verzerrungen durch unterschiedliche Siedlungsstrukturen können nicht auftreten, da die Grünschnittentsorgung nicht zur Biogutentsorgung gehört. Insoweit existiert nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 AS ein Bringesystem. Unschädlich ist, dass der Abschlag für die Eigenkompostierung lediglich 10 % der ansonsten entstehenden Gebühr beträgt. Richtig ist zwar, dass der Abschlag nicht dem eingesparten Behältervolumen entspricht. Dennoch ist die Begrenzung zulässig, weil für die Bemessung der Höhe des Abschlages nicht nur die Maßgaben des Äquivalenzprinzips und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, sondern auch die abfallwirtschaftlichen Lenkungsziele gelten (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfWG M-V). Die Regelung hat damit das Spannungsverhältnis zu bewältigen, das sich aus dem Gebot einer Weitergabe der aus der Eigenkompostierung folgenden Einsparungen an den Gebührenschuldner und der Vermeidung abfallwirtschaftlicher Fehlanreize ergibt. Bei einer zu hohen Ermäßigung besteht nämlich das Risiko, dass Abfallbesitzer in einem zu großen Umfang von der Möglichkeit einer Befreiung vom Nutzungszwang der Biotonne (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AS) Gebrauch machen und Biogut entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 AS in der Restmülltonne entsorgen. Dies wäre mit dem bereits genannten Lenkungsziel der verbesserten Abfallverwertung nicht zu vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner gewählte Quote fehlerhaft ist, bestehen nicht. Die Festlegung steht in seinem Ermessen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Abschlag von 10 % führt zu einer spürbaren Entlastung des eigenkompostierenden Gebührenschuldners. Da sich die kalkulierten Kosten der Leistungsgebühr (Restmüllentsorgung, Sperrmüll usw.) auf etwa 19,3 Mio. EUR und die der Biogutentsorgung auf etwa 3,3 Mio. EUR belaufen, enthalten die Gebührensätze der Abfallgebührensatzung einen Biogutanteil von ca. 17,6 % und einen Restmüllanteil von ca. 82,4 %. Eine Reduzierung der Gesamtgebühr um 10 % führt damit in Bezug auf den Biogutanteil zu einer Entlastung um etwa 57 %. Gleichzeitig gewährleistet der Abschlag von 10 % einen hinreichend hohen Erzielungsgrad für die Biogutentsorgung. Hier konnte der Antragsgegner auf Erfahrungswerte aus dem Entsorgungsgebiet des ehemaligen Landkreises Rügen zurückgreifen. d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch die in der Anlage zur Abfallgebührensatzung normierten Gebührensätze nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation, die dem Vertretungsorgan des Antragsgegners, dem Kreistag, als Anlage zur Beschlussvorlage BV/270175 vorgelegen hat und von diesem zusammen mit der Abfallgebührensatzung beschlossen worden ist. Dies genügt den Anforderungen. aa) Der Einwand der Antragstellerin, der Kreistag habe sich im Rahmen der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung nicht hinreichend mit den Folgen des neuen Gebührentarifs insbesondere im ehemaligen Entsorgungsgebiet der Hansestadt Stralsund befasst, geht bereits im Ansatz fehl. Es kommt für die Ordnungsgemäßheit einer Beschlussfassung über Abgabensätze nicht darauf an, wie intensiv sich das Vertretungsorgan mit dem Gegenstand der Beschlussfassung auseinandergesetzt hat – die Intensität der Diskussion im Vertretungsorgan hängt in der Regel vom Grad des jeweils bestehenden Konsenses ab –, sondern darauf, ob sich das Vertretungsorgan bei der Beschlussfassung hinreichend informieren konnte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kreistagsabgeordneten von den ihnen gereichten Informationen tatsächlich Kenntnis nehmen, ist dagegen nicht entscheidungserheblich (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 42; st. Rspr.). Den aus dem Informationsgebot folgenden Anforderungen genügen die Angaben in der Beschlussvorlage und der Gebührenkalkulation in jeder Hinsicht. Die Beschlussvorlage enthält einen Abriss über die bei der Bildung des Antragsgegners vorgefundenen Strukturen der Abfallentsorgung und der Gebührenerhebung und beschreibt das der Abfallentsorgung und das der Gebührenerhebung zugrundeliegende Konzept. Die Vergabe von Fremdleistungen an die OVVD wird angesprochen. Die Veränderungen der Gebührensätze im Verhältnis zu den in den früheren Entsorgungsgebieten geltenden Gebührensätzen werden ebenfalls dargestellt. Eine der Gebührenkalkulation beigefügte Tabelle ermöglicht zudem einen Vergleich der Gebührensätze der Abfallgebührensatzung mit den im Jahre 2015 in den ehemaligen Entsorgungsgebieten geltenden Gebührensätzen. Auch Gründe für Gebührensteigerungen werden benannt (Wegfall der Gebührendegression im Entsorgungsgebiet Hansestadt Stralsund, Einsatz von Rückstellungen im Entsorgungsgebiet Nordvorpommern). Damit haben die Mitglieder des Kreistages die hinreichende Möglichkeit gehabt, sich zu informieren und ggfs. Fragen zu stellen. bb) Die Gebührenkalkulation selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. (1) Zunächst leidet sie nicht an einem „abgeleiteten“ Fehler, denn sie ist nicht wegen einer Fehlerhaftigkeit der Anlagendefinition fehlerhaft. Hierauf zielt der Einwand der Klägerin, der Kreistag habe sich bei der Beschlussfassung über das Abfallbeseitigungskonzept nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob durch eine Beibehaltung der vormaligen Einrichtungen zur Abfallbeseitigung oder der Schaffung weiterer Einrichtungen eine gleichmäßigere oder ausgewogenere Gebührenentwicklung hätte erreicht werden können. Der Senat versteht diesen Einwand trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Abfallbeseitigungskonzept als auch auf die Definition der Einrichtung bezogen. Richtig ist allerdings die Grundannahme der Antragstellerin, dass die fehlerhafte Bildung einer kostenrechnenden öffentlichen Einrichtung auf die Gebührenerhebung durchschlägt. Denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setzt voraus, dass eine wirksame ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 1997 – 4 K 45/96 –, KStZ 1998 S. 32 = juris Rn. 17; Urteil vom 26. November 2007 – 1 L 362/05 –, juris Rn. 28 ). Die Einrichtungsdefinition ist zudem von zentraler Bedeutung für die Gebührenkalkulation, denn nur die Kosten, die dem Einrichtungsträger im Rahmen des Betriebs einer ordnungsgemäß definierten öffentlichen Einrichtung entstehen, sind gebührenfähige Kosten. Fehlt es an einer ordnungsgemäß definierten öffentlichen Einrichtung, können die auf den Betrieb der Einrichtung entfallenden Kosten nicht fehlerfrei ermittelt werden. In einem solchen Fall ist die Gebührenkalkulation ebenso fehlerhaft wie die Bestimmung der darauf beruhenden Gebührensätze. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu; es ist vielmehr von einer ordnungsgemäßen Definition der öffentlichen Einrichtung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Organisationsentscheidung des Antragsgegners zugunsten einer (einheitlichen) öffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung für das gesamte Kreisgebiet, wie sie in § 1 Abs. 3 AS vom 17. Dezember 2015 getroffen worden ist, nicht zu beanstanden. Den abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht bei der Definition der gebührenpflichtigen Einrichtung ein weites Organisationsermessen zu, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Insbesondere können sie selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, juris Rn. 72 ). Die Grenze für das Organisationsermessen des Aufgabenträgers bildet das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 58). Bei der rechtlichen Zusammenfassung technisch unterschiedlich arbeitender Anlagen ist zudem das Äquivalenzprinzip zu beachten (Gössl in, ders./Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand 06/2013, § 14 Anm. 4.1.2.2). Da nicht erkennbar oder vorgetragen ist, dass im Entsorgungsgebiet des Antragsgegners unterschiedliche technische Entsorgungssysteme zur Anwendung kommen, kann in der Organisationsentscheidung keine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegen. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner bei der Anlagendefinition von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Ihr Einwand, der Antragsgegner habe sich im Rahmen der Beschlussfassung des Abfallbeseitigungskonzepts oder der Abfallwirtschaftssatzung nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob durch eine Beibehaltung der vormaligen Einrichtungen zur Abfallbeseitigung oder der Schaffung weiterer Einrichtungen eine gleichmäßigere oder ausgewogenere Gebührenentwicklung hätte erreicht werden können, bezieht sich auf einen Fehler unterhalb der Willkürschwelle. Der Einwand ist zudem nur schwer nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung nicht belegt und insbesondere nicht ansatzweise dargestellt, wie die geforderte ausgewogenere Gebührenentwicklung konkret aussehen sollte. Nach Auffassung des Senats ist eine gleichmäßigere Kostenverteilung als die, die über gleiche Gebührensätze nach festen Merkmalen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) in einem einheitlichen Entsorgungsgebiet erreicht werden kann, nicht denkbar. Selbst wenn man unterstellt, dass sich bei einer Beibehaltung der vorgefundenen drei Einrichtungen oder der Schaffung weiterer Einrichtungen weder die gebührenfähigen Kosten noch die zu kalkulierenden Leistungseinheiten erhöhen würden – was aber in Bezug auf die Kosten zweifelhaft ist, da bei kleinen bzw. kleineren Einheiten die Kosten wegen höherer Verwaltungskosten und reduzierter Einsparmöglichkeiten durch Mengenrabatte u. dgl. die Kosten eher steigen –, würde durch die Schaffung mehrerer Einrichtungen zur Abfallbeseitigung lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Kosten unterschiedlich zuzuordnen und nach anderen Schlüsseln zu verteilen. Als Folge davon gäbe es – gemessen an einer einheitlichen Kostenverteilung innerhalb derselben öffentlichen Einrichtung – „Gewinner“ und „Verlierer“. Das aber soll vermieden werden. Weder das Äquivalenzprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz fordern, die Benutzungsgebühr nach dem Maß der Kostenverursachung durch einzelne Benutzergruppen zu bemessen (Holz, a. a. O., § 6 Anm. 9.1.1). Daher entspricht es der Regel, dass die abfallrechtlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung mittels einer technisch, wirtschaftlich und rechtlich einheitlichen öffentlichen Einrichtung erfüllt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 9 L 4733/91 –, juris Rn. 4 m. w. N.), was auch von dem in § 2 Abs. 2 KAG M-V normierten Leitbild indiziert wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen im Bereich der Abfallgebühren seit der Kreisgebietsreform keine Geltung mehr haben, sind nicht erkennbar. Wenn der Landesgesetzgeber gewollt hätte, dass die vorhandenen Anlagen der Abfallbeseitigung einen irgendwie gearteten Bestandsschutz genießen, hätte es nahegelegen, entsprechende Regelungen in das Landkreisneuordnungsgesetz (LNOG M-V) aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen bestimmt § 21 Abs. 1 LNOG M-V lediglich, dass in den neugebildeten Landkreisen das bisherige Kreisrecht fort gilt, bis es durch neues ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. (2) Die der Normierung der Gebührensätze zugrundeliegende Kalkulation leidet auch nicht an „eigenen“ Fehlern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus der Höhe der Abfallgebühren im Gebiet der ehemals kreisfreien Hansestadt Stralsund und des früheren Landkreises Nordvorpommern nicht auf der Fehlerhaftigkeit der Abfallgebührenkalkulation des Antragsgegners geschlossen werden. Anders als bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte i. S. d. § 1 Abs. 3 KAG M-V findet bei der öffentlich-rechtlichen Erhebung von Kommunalabgaben keine Preiskontrolle in Form eines Vergleichs mit den Preisen anderer gleichartiger Versorgungsunternehmen (vgl. § 103 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i. d. F. vom 20. Februar 1990 – GWB a. F. –; hierzu: BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVR 66/08 –, juris Rn. 42 ff.) statt. Denn die öffentlich-rechtliche „Preisbildung“ – also die Abgabenkalkulation – ist im Gegensatz zu der durch das Betriebsgeheimnis geschützten privatrechtlichen Preisbildung transparent und unterliegt in Bezug auf alle Kostenbestandteile der vollen verwaltungsrichterlichen Kontrolle. Gebührensatzungen anderer bzw. früher zuständiger kommunaler Aufgabenträger scheiden als Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Abfallgebührensatzung auch deshalb aus, weil sie kein höherrangiges Recht darstellen, an dem die Satzung gemessen werden kann. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Vergleichbarkeit der Gebührensätze wegen unterschiedlicher Regelungssysteme und Kostenstrukturen nicht gegeben ist. So kann die erhebliche Differenz zwischen der Leistungsgebühr für einen 1.100-Liter Restabfallbehälter (wöchentliche Leerung) nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage zur Abfallgebührensatzung des Antragsgegners i. H. v. 2.605,58 EUR/Jahr und der Leistungsgebühr für einen gleichgroßen Restabfallbehälter (wöchentliche Leerung) nach Anlage 1 Nr. 2 Buchst. g der Abfallgebührensatzung der Hansestadt Stralsund vom 28. Oktober 2013 i. H. v. 1.023,72 EUR/Jahr u. a. damit erklärt werden, dass die Abfallgebühr im Gebiet der Hansestadt Stralsund degressiv gestaffelt war, während die Abfallgebühr im Gebiet des Antragsgegners linear ansteigt. So betrug die von der Hansestadt Stralsund erhobene Gebühr für einen 60-Liter Restabfallbehälter bei wöchentlicher Abfuhr 108,00 EUR/Jahr, für einen 1.100-Liter Restabfallbehälter bei gleichem Entleerungszyklus dagegen die bereits benannten 1.023,72 EUR/Jahr. Umgerechnet auf den Liter betrug die Abfallgebühr bei einem 60-Liter Restabfallbehälter damit 1,80 EUR/Jahr, bei einem 1.100-Liter Restabfallbehälter dagegen nur 0,93 EUR/Jahr, also etwas mehr als die Hälfte. Von dieser rechtlich unzulässigen (s. o.) Gebührenstruktur wurden gerade die Nutzer großer Restabfallbehälter und insbesondere die von der Antragstellerin benannten Wohnungsbaugenossenschaften bzw. Wohnungsbaugesellschaften im Gebiet der Hansestadt Stralsund begünstigt. Der Unterschied zwischen der Leistungsgebühr für einen 1.100-Liter Restabfallbehälter (wöchentliche Leerung) i. H. v. 2.605,58 EUR/Jahr und der Leistungsgebühr für einen gleichgroßen Restabfallbehälter (wöchentliche Leerung) nach § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung Anlage 1 Nr. 2 Buchst. g der Abfallgebührensatzung des Landkreises Nordvorpommern vom 28. Oktober 2013 i. H. v. nur 1.230,00 EUR/Jahr kann zwar nicht mit einer degressiven Gebührenstaffelung erklärt werden, weil die Satzung ebenfalls linear steigende Gebührensätze normiert hatte. Allerdings beruht der Unterschied jedenfalls zum Teil darauf, dass die in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Nordvorpommern normierten Gebührensätze für sich genommen nicht kostendeckend waren und der Finanzierungsbedarf teilweise durch Verwendung von Rücklagen gedeckt worden ist. So hat der Antragsgegner bereits in der Beschlussvorlage zur Abfallgebührensatzung (BV/2/0175) darauf hingewiesen, dass im Entsorgungsgebiet des Landkreises Nordvorpommern seit dem Jahre 2011 Gebührenerhöhungen durch Einsatz vorhandener Rückstellungen vermieden worden seien. In der 10. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 18. November 2015 hatte der Landrat des Antragsgegners darauf aufmerksam gemacht, dass man im Bereich des Landkreises Nordvorpommern vom Einsatz der „Gebührenrücklage“ profitiert habe. Der „Nachkalkulation NVP“ kann entnommen werden, dass im Entsorgungsgebiet des Altlandkreises im Jahr 2013 trotz des Einsatzes von Rückstellungen ein Defizit von 811.124,47 EUR erwirtschaftet worden war. (3) Die gebührenwirksame Berücksichtigung der Fremdleistungsentgelte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 22 Satz 1 KrWG darf der Entsorgungsträger Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. Weder das Bundes- noch das Landesrecht enthalten Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Beauftragung. Die mit der Beauftragung Dritter verbundenen Kosten sind grundsätzlich gebührenfähig. Denn zu den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V). Soweit Leistungen privater Unternehmer in Anspruch genommen werden, dürfen als Kosten ansatzfähige Entgelte auch Unternehmergewinne enthalten. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Abfallentsorgungseinrichtung und dürfen in die Abfallgebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 89 m. w. N.; Urteil vom 12. März 2003 – 4 K 7/01 –, juris Rn. 45). Unschädlich ist, dass der Antragsgegner an der OVVD beteiligt ist. Berücksichtigungsfähig sind nämlich auch solche Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt (OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2007 – 9 A 372/06 –, juris Rn. 36). Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die entsorgungspflichtige Körperschaft lediglich verpflichtet ist, Gewinne, die sie aus Beteiligungen an Entsorgungsgesellschaften zieht, gebührenmindernd zu berücksichtigen, da sich der öffentliche Aufgabenträger durch eine Privatisierung keine unzulässigen Finanzquellen erschließen darf (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 91), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kalkulationszeitraum 2016 gebührenmindernd anzusetzende Gewinne erzielt worden sind. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Allerdings dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die betriebsbedingt, d. h. erforderlich sind. Was über ein angemessenes Entgelt hinausgeht, zählt nicht mehr zu den erforderlichen Kosten (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 88 m.w.N.). Die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Kosten, die durch eine Beauftragung von privaten Dritten entstehen, werden wesentlich durch die hierbei relevanten Vergabevorschriften mitbestimmt. Mit der Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften wird auch dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung getragen (OVG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96 –, NVwZ-RR, 1999, 673 = KStZ 1999, 237). Sind die entsprechenden Verträge nach den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen worden, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar (OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 325/08 –, juris Rn. 118). Gemessen an diesen Kriterien konnten die Fremdleistungsentgelte gebührenwirksam berücksichtigt werden, weil die Vergabe der betreffenden Leistungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist. Dass eine europaweite Ausschreibung stattgefunden hat, wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die in den Vergabeunterlagen geforderten technischen Standards seien überhöht und hätten zu überhöhten Gebühren geführt, ist unsubstanziiert und vermag daher keine gerichtlichen Ermittlungen auszulösen. Im Übrigen weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass sich sein Organisationsermessen auch auf die technische Ausgestaltung der Einrichtung bezieht. Die Berücksichtigung der Fremdleistungsentgelte ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, vor der Durchführung des Vergabeverfahrens einen sog. Regiekostenvergleich vorzunehmen und daher nicht geprüft hat, ob die Aufgabenerledigung durch einen Eigenbetrieb günstiger wäre. Die Durchführung eines solchen Vergleichs ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Vergabe der Fremdleistungen – wie hier – unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist. Zwar wird vertreten, dass der Entsorgungsträger mit Blick auf seine Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, immer zu prüfen hat, ob er die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann, bevor er Dritte damit beauftragt (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 113/97 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, juris Rn. 31; Brüning, KStZ 2010, 21, 23). Ungeachtet der Frage, ob dieser Auffassung mit Blick auf das dem kommunalen Aufgabenträger eingeräumte Organisationsermessen zu folgen ist, ist sie auf das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls nicht übertragbar (so auch für das niedersächsische Landesrecht: Freese, in Rosenzweig/ders./von Waldthausen, NKAG, Stand 09/2020, § 5 Rn. 213). Denn anders als das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern enthält das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg und enthielt das Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein in der der zitierten Entscheidung des OVG Schleswig offenbar zugrundeliegenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. S-H, S. 50) i. d. F. der Änderung vom 7. April 1995 (GVOBl. S-H, S. 147) keine ausdrückliche Anerkennung der Gebührenfähigkeit von Fremdleistungsentgelten. Dies schließt es zwar nicht aus, dass sich der Einrichtungsträger zur Erfüllung seiner Aufgabe auch Dritter bedienen kann (vgl. Gössl in, ders./Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand 06/2013, § 14 Anm. 4.1.2.2), so dass auch die damit verbundenen Kosten gebührenfähig sein können. Die Nichterwähnung von Fremdleistungsentgelten in den genannten Kommunalabgabengesetzen hat aber nach der zitierten Rechtsprechung Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Denn es ist in Rechnung zu stellen, dass mit der Beauftragung privater Dritter Kosten entstehen, die die öffentliche Hand nicht hätte. Die öffentliche Hand ist steuerlich begünstigt. Sie hat im Gegensatz zur GmbH weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer noch – im Bereich der Abfallentsorgung – Umsatzsteuer zu leisten. Zudem wird der private Dritte in seine Kostenkalkulation Gewinne einstellen, während die entsorgungspflichtigen Körperschaften nur kostendeckende Gebühren erheben dürfen. Daher begründe die Beachtung des Vergaberechts bei Fremdleistungen allein noch keine Wirtschaftlichkeitsvermutung (vgl. OVG Schleswig, a. a. O.). Wenn aber – wie vorliegend in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V – Fremdleistungsentgelte ausdrücklich als gebührenfähig anerkannt werden, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass bei der Vergabe der Entsorgungsleistungen an private Dritte schon deshalb, weil diese im Gegensatz zur öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind, die Gebührenbelastung erheblich steigen kann, weil Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen Dritter – wenn die Vorschriften des Vergaberechts beachtet werden – kraft gesetzlicher Regelung erforderliche Kosten sind. Ein Regiekostenvergleich ist dann nicht erforderlich (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 – 4 LB 45/14 –, juris Rn. 73 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung). (4) Andere Kalkulationsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. So ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die im Jahre 2013 in den ehemaligen Entsorgungsgebieten Hansestadt Stralsund und Insel Rügen aufgetretenen Überschüsse von 178.774,88 EUR bzw. 63.195,87 EUR mit dem im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern erwirtschafteten Defizit von 811.124,47 EUR verrechnet und von der Durchführung eines Unterdeckungsausgleichs hinsichtlich des verbleibenden Defizits von 569.153,72 EUR abgesehen hat. Insbesondere war er nicht gehalten, in den ehemaligen Entsorgungsgebieten Hansestadt Stralsund und Insel Rügen einen Überdeckungsausgleich und im Entsorgungsgebiet des früheren Landkreises Nordvorpommern einen Unterdeckungsausgleich durchzuführen und – auf dieser Grundlage – gespaltene Gebühren-sätze zu normieren. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V. Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind nach dieser Vorschrift die Kostenüberdeckungen nach spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausglichen werden. Allerdings ist die Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Sie ist als Ausnahme vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit eng auszulegen (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, juris Rn. 12 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V erkennbar nur Über- bzw. Unterdeckungen innerhalb derselben Anlage erfasst. Denn nur innerhalb derselben Anlage kann der Ausgleich einfach durch einen kalkulatorischen Kostenauf- oder -abschlag erfolgen. Ist die Anlage, für die die Folgekalkulation erstellt wird, mit der Anlage, für die die Vorgängerkalkulation erstellt worden ist, dagegen nicht identisch, kann ein solchermaßen (einfach) durchzuführender Ausgleich nicht vorgenommen werden. So ist es hier. Werden – wie hier – drei vormals eigenständige Anlagen zu einer einheitlichen Anlage zusammengefasst, müssten gespaltene Gebührensätze – getrennt nach den ehemaligen Entsorgungsgebieten – kalkuliert und festgesetzt werden, was wiederum eine getrennte Ermittlung von Kosten und Leistungseinheiten voraussetzen würde. Dies ginge über den Regelungszweck der Vorschrift weit hinaus. e) Schließlich begegnen auch die Bestimmungen über den Gebührenschuldner in § 2 AGS keinen Bedenken. Insbesondere die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS, wonach Gebührenschuldner diejenigen Personen sind, die für ein an die Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer sind oder sein würden, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten, ist nicht zu beanstanden. Sie wiederholt die Maßgaben des § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 KAG M-V. Dass der Kreis der Nutzungsberechtigten nicht näher bestimmt ist und insbesondere die Arten der in Betracht kommenden Nutzungsrechte in der Vorschrift nicht erwähnt werden, ist unschädlich, denn die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG „sonstige Nutzungsberechtigte“: VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 A 543/06 –, juris Rn. 50; VG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2010 – 3 A 1421/07 –, n.v.; zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urteil vom 10. Januar 1991 – 2 A 2058/89 –, juris Rn. 43). Die vom Antragsgegner verwandte Regelungstechnik führt insbesondere nicht zu einer Unbestimmtheit der Vorschrift. Bei dem Merkmal „sonstige Nutzungsberechtigte“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen wörtliche Übernahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS lässt keine Auslegungsprobleme entstehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben allein die Funktion hat, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Das setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht enge Grenzen und reduziert es auf die dem „jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit“. Ein Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt daher erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 8 B 59.89 –, BeckRS 1989, 31238966, beck-online). Dafür, dass Letzteres auf den hier in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriff zuträfe, ist nichts ersichtlich. Vielmehr macht der Regelungszusammenhang zur Abfallgebühr als grundstücksbezogener „Hausgebühr“ i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V deutlich, dass mit dem Merkmal vornehmlich Mieter und Pächter von Wohn- bzw. Gewerbegrundstücken gemeint sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember 2015. Sie ist Eigentümerin des Baugrundstücks A-Straße in A-Stadt. Dort wohnt sie und betreibt sieben Ferienwohnungen zur saisonalen Vermietung. Das Grundstück ist an die vom Antragsgegner betriebene Einrichtung der Abfallbeseitigung angeschlossen. Im Jahre 2015 strukturierte der Antragsgegner die Erhebung der Abfallgebühren um. Bis zum Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung erfolgte die Erhebung von Abfallgebühren gesondert in den Entsorgungsgebiete der durch die Kreisgebietsreform untergegangenen Altkreise Nordvorpommern und Rügen sowie der ehemals kreisfreien Hansestadt Stralsund. Dazu hatte der Antragsgegner die von den früheren Aufgabenträgern erlassenen Abfallgebührensatzungen zunächst „fortgeschrieben“. Die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Abfallgebührensatzung sieht nunmehr eine einheitliche Gebührenerhebung im Kreisgebiet vor, wobei erstmals die Erhebung von Grund- und Leistungsgebühren vorgesehen ist. Über die in der Gebührenkalkulation gesondert ausgewiesene Grundgebühr werden etwa 10 % der gebührenfähigen Kosten refinanziert. Der Anteil der invariablen „fixen“ Kosten an den kalkulierten Gesamtkosten liegt bei 11,23 %. Für die Grundgebühr enthält § 5 Abs. 1 Buchst. a folgende Regelung: Die Höhe der Grundgebühr wird bestimmt nach der Anzahl der Haushalte, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen usw. und/oder der Einrichtungen aus sonstigen Herkunftsbereichen (Grundstücke gemäß § 2 Abs. 22 der Abfallsatzung), die entsprechend § 6 der Abfallsatzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind (Grundgebühr); … Zudem wurde im Entsorgungsgebiet seit dem 1. Januar 2016 eine getrennte Entsorgung von Bioabfall in der sog. Biotonne eingeführt. Für die Biotonne wird keine eigenständige Gebühr erhoben. Die Kosten werden ebenso wie die Kosten der Sperrmüllbeseitigung usw. über die Gebühr für die Restmüllentsorgung refinanziert. Eigenkompostierern wird ein Gebührennachlass von 10 % gewährt. Die Aufgabe der Abfallentsorgung wird durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Antragsgegners wahrgenommen. Zur Erfüllung des überwiegenden Teils seiner Aufgaben bedient sich der Eigenbetrieb eines privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmens, der Ostmecklenburgisch Vorpommernschen Verwertungs- und Deponie GmbH (OVVD), an der der Antragsgegner beteiligt ist. Die OVVD übernimmt die Umladung, den Transport sowie die Behandlung des Restabfalls und des Sperrmülls. Die damit verbundenen Kosten werden bei der Kalkulation der Abfallgebühr als Fremdleistungsentgelte berücksichtigt. Die Vergabe ist auf Grundlage einer europaweit durchgeführten öffentlichen Ausschreibung erfolgt. Mit Bescheid vom 8. Januar 2016 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Abfallgebühren für das Jahr 2016 i.H.v. 74,06 EUR heran. Die Festsetzung umfasst eine „Grundgebühr Ferienwohnung“ i.H.v. 15,84 EUR. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin hob der Antragsgegner den Gebührenbescheid auf und erließ den Bescheid „Änderung-Abfallgebühren 2016“ vom 1. Februar 2016. Darin ist unter Einschluss einer „Grundgebühr Ferienwohnung“ i.H.v. 15,84 EUR eine Abfallgebühr i.H.v. 73,24 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein. Unter dem 10. August 2016 erließ der Antragsgegner ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Darin kündigte er die Festsetzung einer Gebühr von 139,32 EUR an. Die Erhöhung gegenüber dem Änderungsbescheid beruht auf der Berücksichtigung einer Grundgebühr für nunmehr sieben Ferienwohnungen. Am 22. August 2016 hat die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin beim VG Greifswald Klage gegen die Abfallgebührensatzung und (Untätigkeits-) Klage gegen den Abfallgebührenbescheid erhoben. Das VG Greifswald hat die gegen die Abfallgebührensatzung gerichtete Klage als Normenkontrollantrag gewertet und mit Beschluss vom 23. September 2016 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat es die Klage gegen den Abfallgebührenbescheid bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ausgesetzt. Mit Anwaltsschreiben ihres Prozessbevollmächtigen zu 1. vom 8. November 2016 – beim OVG Mecklenburg-Vorpommern eingegangen am 10. November 2016 – begründete die Antragstellerin den Normenkontrollantrag. Darin heißt es: „Mit der Antragstellung wird die Feststellung der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 1 Abfallgebührensatzung hinsichtlich der Erhebung der Grundgebühr nach der Anzahl der Ferienwohnungen geltend gemacht.“ Zur Begründung führt sie aus, dass ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertige, in Ansehung der Ferienwohnungen nicht gegeben sei. Mit am 24. Mai 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. Mai 2017 meldete sich der Prozessbevollmächtigte zu 2. der Antragstellerin: Die Abfallgebührensatzung sei insgesamt unwirksam. Diese Rüge könne auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen, denn es stehe der Antragstellerin frei, jederzeit Gründe für die Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung nachzuschieben. Die Abfallgebührensatzung sei materiell fehlerhaft, weil der Kreistag des Antragsgegners sein Ermessen bei der Frage der Bildung einer einheitlichen Einrichtung der Abfallgebührenentsorgung und deren Konsequenzen auf die Entwicklung der Abfallgebührenentwicklung nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es liege ein Ermessensausfall vor. Gleiches gelte für die erfolgte Beauftragung Dritter mit der Aufgabenerledigung. Die Abfallgebührensatzung sei im Anschluss an das im Jahre 2014 verabschiedete Abfallbewirtschaftungskonzept im Dezember 2015 im Rahmen der letzten Kreistagssitzung ohne weitere Aussprache und Beratung beschlossen worden. Es bestünden Zweifel, dass den Mitgliedern des Kreistages ausreichend Zeit gegeben worden sei, sich mit den Konsequenzen der in Teilen grundlegenden Neuorganisation der Gebührenerhebung vertraut zu machen oder etwaige Alternativen zu bewerten. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil die Neuorganisation der Abfallbeseitigung bis auf wenige Ausnahmen – insbesondere im ehemaligen Entsorgungsgebiet der Hansestadt Stralsund – zu erheblichen Gebührensteigerungen in Größenordnungen zwischen 50 % und 115 % – in Einzelfällen bis zur 239 % –führe. Ungeachtet dessen habe sich der Kreistag bei der Beschlussfassung über das Abfallbeseitigungskonzept nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob durch eine Beibehaltung der vormaligen Einrichtungen zur Abfallbeseitigung oder der Schaffung weiterer Einrichtungen eine gleichmäßigere oder ausgewogenere Gebührenentwicklung hätte erreicht werden können. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Bildung einer einheitlichen Einrichtung der Abfallentsorgung für das gesamte Kreisgebiet zulässig sei, sei zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung aus einer Zeit vor der Kreisgebietsreform stamme und damit vor dem Hintergrund deutlich kleinerer Landkreise ergangen sei. Gerade wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dicht besiedelten Gebieten wie etwa dem der Hansestadt Stralsund und nur weiträumig besiedelten Bereichen im ländlichen Raum des Landkreises liege es auf der Hand, dass wegen der unterschiedlichen Entfernungen unterschiedliche Entsorgungskosten bestünden. Es hätte vor der Beschlussfassung zumindest eine vergleichende Betrachtung erfolgen müssen, wie sich das Abfallbeseitigungskonzept auf die Gebührenhöhe auswirke. Dies sei nicht erfolgt. Fehlerhaft sei es auch, dass vor der Beschlussfassung des Abfallbeseitigungskonzepts nicht geprüft worden sei, ob die Aufgabenerledigung etwa durch einen Eigenbetrieb nicht günstiger sei als die beschlossene Beauftragung Dritter mit der Aufgabenerledigung. Stattdessen sei die Beschlussvorlage nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Bekannterweise fielen bei einer Aufgabenerledigung durch Dritte Kosten an, die bei einer Aufgabenerledigung in Eigenregie nicht entstünden. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sei nicht beachtet worden. Die Vorgehensweise des Antragsgegners habe dazu geführt, dass sich die Gebührenbelastung teilweise mehr als verdoppelt habe, ohne dass der Grund hierfür ersichtlich sei. Infolge der Drittbeauftragung seien im Vergleich zum Jahr 2013 Mehrkosten in einer Größenordnung von 5 Mio. EUR entstanden, was etwa 25 % des gebührenpflichtigen Aufkommens ausmache. Auch die der Vergabe der Fremdleistungen zugrundeliegenden Ausschreibungen seien fehlerhaft. Die einzuhaltenden technischen Anforderungen seien so gewählt worden, dass mit beträchtlichen Mehrkosten habe gerechnet werden müssen, obwohl die Einhaltung der technischen Standards nicht zwingend geboten gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember 2015 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, soweit er sich auf andere Satzungsbestimmungen als die des § 5 Abs. 1a AGS richte. Der Erweiterung des Antragsgegenstandes stehe die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Die Abfallgebührensatzung sei wirksam. Sie sei am 14. Dezember 2015 vom Kreistag beschlossen, ordnungsgemäß ausgefertigt und nach den Vorschriften der Hauptsatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen im Internet auf der Homepage des Landkreises bekannt gemacht worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Abfallgebührensatzung nicht zu beanstanden. So habe der Kreistag sein Ermessen sowohl in Bezug auf die Definition der gebührenfähigen Anlage als auch in Bezug auf die Frage der Gebührenhöhe ordnungsgemäß ausgeübt. Die entsprechende Beschlussvorlage enthalte zudem einen Vergleich der Gebühren 2015 mit den Gebühren 2016. Den Niederschriften der Ausschusssitzungen könne entnommen werden, dass eine rege Diskussion der Kreistagsmitglieder über die Neuorganisation der Einrichtung der Abfallbeseitigung und die Konsequenzen für die Abfallgebührensatzung stattgefunden habe. Dass die Abfallgebührensatzung am 14. Dezember 2015 ohne weiteren Redebedarf beschlossen worden sei, beruhe lediglich auf dem Umstand, dass die Fragen bereits im Rahmen eines früheren Tagesordnungspunkts besprochen worden seien. Wenn ein Verfahrensfehler vorgelegen hätte, wäre dies zudem unbeachtlich, weil die Kreistagsmitglieder die Satzung rügelos beschlossen hätten. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Es sei anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip nicht vorliege, wenn Fremdleistungsentgelte im Wege einer – wie hier – ordnungsgemäßen Ausschreibung ermittelt worden seien. Bei der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen habe der Antragsgegner auch nicht auf überhöhte Standards abgestellt. Er sei vielmehr seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen. In der Schaffung einer einheitlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung könne ebenfalls kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip erblickt werden, weil dies gerade dazu diene, die Entsorgungskosten gleichmäßig auf die Bewohner des Kreisgebiets zu verteilen. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip mit den von ihr vorgelegten Vergleichsberechnungen mehrerer Wohnungsbaugesellschaften über die Abfallgebühren 2015 und 2016 belegen wolle, gehe dies fehl. Die Vergleichsberechnungen seien nicht geeignet, die Gebührenentwicklung im gesamten Entsorgungsgebiet repräsentativ wiederzugeben, da sie nur einen kleinen Teil der Gebührenpflichtigen erfassten. Zudem werde nicht deutlich, dass der Gebührenanstieg allein auf die geänderte Gebührenbemessung und nicht etwa auf gestiegenen Behälterzahlen u. dgl. zurückzuführen sei. Überdies habe der Antragsgegner selbst darauf hingewiesen, dass die Gebührensteigerung im Wesentlichen auf einer Steigerung der Fremdleistungsentgelte beruhe. Fehler bei der Ausübung des Organisationsermessens lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsgegner habe bereits bei der Beschlussfassung des Abfallbeseitigungskonzepts eine vergleichende Betrachtungsweise zwischen einer Aufgabenerfüllung durch einen Eigenbetrieb und der Beauftragung Dritter durchgeführt. Auch das Abfallwirtschaftskonzept sei ermessenfehlerfrei beschlossen worden. Insbesondere seien im Rahmen der Beschlussfassung Erwägungen zu der Frage der Auswirkungen der Neuorganisation der Einrichtung der Abfallbeseitigung auf die Gebührenhöhe erfolgt. Soweit das Abfallbeseitigungskonzept insoweit die Wendung enthalte, dass „belastbare Aussagen zur Gebührenentwicklung“ nicht getroffen werden könnten, sei dies darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5. Mai 2014 nicht alle für die Gebührenentwicklung maßgebenden Umstände bekannt gewesen seien. So sei eine Prognose der Höhe der Fremdleistungsentgelte nicht möglich gewesen, weil die Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Entsorgungsträger sei auch nicht verpflichtet, Abfallwirtschaftskonzepte erst dann aufzustellen, wenn eine Planungssicherheit hinsichtlich aller erwartbaren Einnahmen und Kosten bestehe. Es sei lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung vorzunehmen. Die daraus folgenden Anforderungen seien allesamt beachtet worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Regelung über die Grundgebühr hinreichend bestimmt. Was unter den Begriffen „Haushalt“ und „anderen Einrichtungen“ zu verstehen sei, werde durch die Abfallgebührensatzung bzw. die Abfallsatzung geregelt. Auch die Merkmale „Ferienwohnungen“ und „Wochenendhäuser“ seien hinreichend bestimmt, zumal für deren Auslegung das Merkmal „Haushalte“ ergänzend herangezogen werden könne. Die Zulässigkeit der Erhebung einer Grundgebühr ergebe sich aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V. Die Anknüpfung an die Anzahl der Haushalte sei zulässig. Gleiches gelte für die Kriterien „Wochenendhäuser“, „Ferienwohnungen“ und „anderen Einrichtungen“, da sie einzelne, voneinander abgrenzbare Personeneinheiten beschrieben, die ein eigenes Abfallaufkommen verursachten. Weiter sei es zulässig, nicht nur dauerhaft genutzte Wohn- und Gewerbeeinheiten, sondern auch saisonale Nutzungen der Erhebung einer Grundgebühr zu unterwerfen. Zwar sei das Abfallaufkommen in Wochenendhäusern und Ferienwohnungen mitunter deutlich geringer als in normalen Haushalten. Allerdings nähmen die Vorhaltekosten des Entsorgungsträgers nicht linear mit der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung ab. Sie blieben vielmehr über das Jahr hinweg konstant. Anders als die Antragstellerin meine, sei ein erhöhter Verwaltungsaufwand keine Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr. Vielmehr sei eine Typisierung unerlässlich. Der mit dem Verzicht auf eine genaue Differenzierung einhergehende Realitätsverlust werde durch die Erhebung einer behälterbezogenen, nutzungsabhängigen Zusatzgebühr ausgeglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1435/16 HGW vorgelegen.