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Beschluss

3 LZ 715/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0304.3LZ715.21.00
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Leitsätze
1. Die Umlagegebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG M-V (juris: GUVG MV) (Wasser- und Bodenverbandsgebühr) kann als Stufentarif gestaltet werden.(Rn.9) 2. Eine Vorteilsverteilung nach dem sog. modifizierten Flächenmaßstab, der Größe und Nutzungsart der Grundstücke berücksichtigt, ist zulässig. Auch der reine Flächenmaßstab ist zulässig.(Rn.15) 3. Die Normierung einer degressiven Gebührenstaffelung bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße und ihre lineare Fortführung bei Überschreitung dieser Größe kann zulässig sein. Sie wird in ländlich strukturierten Regionen von der Erwägung getragen, dass kleinere Grundstücke in der Regel baulich genutzt werden, wobei der Anteil der baulichen Nutzung an der Gesamtfläche mit zunehmender Grundstücksgröße abnimmt, und dass ab einer bestimmten Grundstücksgröße eine gebührenrelevante bauliche Nutzung nicht mehr stattfindet. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 29,40 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umlagegebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG M-V (juris: GUVG MV) (Wasser- und Bodenverbandsgebühr) kann als Stufentarif gestaltet werden.(Rn.9) 2. Eine Vorteilsverteilung nach dem sog. modifizierten Flächenmaßstab, der Größe und Nutzungsart der Grundstücke berücksichtigt, ist zulässig. Auch der reine Flächenmaßstab ist zulässig.(Rn.15) 3. Die Normierung einer degressiven Gebührenstaffelung bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße und ihre lineare Fortführung bei Überschreitung dieser Größe kann zulässig sein. Sie wird in ländlich strukturierten Regionen von der Erwägung getragen, dass kleinere Grundstücke in der Regel baulich genutzt werden, wobei der Anteil der baulichen Nutzung an der Gesamtfläche mit zunehmender Grundstücksgröße abnimmt, und dass ab einer bestimmten Grundstücksgröße eine gebührenrelevante bauliche Nutzung nicht mehr stattfindet. (Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 29,40 EUR. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Sie ist Eigentümerin von im Gebiet der dem Amt Sternberger Seenlandschaft angehörigen Gemeinde A-Stadt und im Gebiet der Stadt C-Stadt gelegenen Grundstücken. Die Gemeinden sind Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz-Lübzer Elde“ und werden von diesem zu Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2019 bzw. 9. Oktober 2019 zogen die Beklagten die Klägerin zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Kalenderjahr 2019 i. H. v. 24,55 EUR bzw. i. H. v. 4,85 EUR heran. Die nach erfolgloser Durchführung der von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2021 – der Klägerin zugestellt am 15. Oktober 2021 – als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass Mängel der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungen weder vorgetragen noch erkenntlich seien. Der gebührenrelevante Vorteil liege in der Übertragung der ansonsten den Grundeigentümern obliegenden Unterhaltungspflicht auf den Gewässerunterhaltungsverband. Weil jedes Grundstück im Gewässereinzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt sei, sei ihm auch ein bestimmter Anteil am wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Niederschlagswasserableitung zuzurechnen, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Der Vorteil sei zudem nicht grundstücksgerichtet, sodass es nicht auf die Verbesserung des Bodenzustandes ankomme. Daher sei es unerheblich, dass es sich bei den Grundstücken nicht um Ufergrundstücke handele, die an ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Verbandes stehendes Gewässer zweiter Ordnung angrenzten. Da es nicht auf einen von den Grundstücken ausgehenden messbaren Wasserabfluss ankomme, bedürfe es insoweit auch keines behördlichen Nachweises oder gerichtlicher Ermittlungen. Auf eine messbare Wertsteigerung der Grundstücke komme es ebenfalls nicht an. Trotz der Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten zu 2. liege auch keine unzulässige Doppelerhebung von Abgaben vor, da beiden Abgabenarten unterschiedliche Aufgaben und Kosten zugrunde lägen. Weiter sei die Wasser- und Bodenverbandsgebühr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als verkappte Steuer zu bewerten, da nicht alle Bürger im Gemeindegebiet abgabepflichtig seien, sondern nur die durch die Verbandstätigkeit bevorteilten Grundeigentümer. Soweit die Klägerin schließlich damit argumentiere, dass die praktizierte Gewässerunterhaltung ökologisch fragwürdig sei, betreffe dieser Einwand das Regelungskonzept. Die Kritik sei an den Gesetzgeber zu richten. Die Anwendung des Satzungsrechts begegne schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Am 11. November 2021 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil beantragt und den Antrag am 15. Dezember 2021 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 1. Die Klägerin macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diese werden allerdings nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist es der Klägerin nicht gelungen, ernstliche Zweifel in dem dargestellten Sinne zu wecken. a) Die Klägerin meint, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Mildnitz-Lübzer Elde“ vom 15. Dezember 2017 bzw. der gleichlautenden Vorschrift in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt C-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz-Lübzer Elde“ vom 14. Dezember 2017 normierten Maßstabsregelungen seien „zu ungenau und damit im Ergebnis willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG“. Der Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die jeweilige Vorschrift normiert einen Stufentarif. Bei einer Fläche bis 1.000 m² wird eine Gebühreneinheit berechnet, bei einer Fläche von über 1.000 m² bis 3.000 m² sind es zwei Gebühreneinheiten und bei einer Fläche von über 3.000 bis 5.000 m² drei Gebühreneinheiten. Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², kommt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der genannten Satzungen für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Maßstabsregel. Ihr weiterer Vortrag lässt auch erkennen, dass es ihr nicht um die inhaltliche Bestimmtheit geht, sondern um die Gleichbehandlung unterschiedlich großer Grundstücke innerhalb derselben Gebührengruppe. Dies ist jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Normierung eines Stufentarifs führt zwangsläufig zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie vorliegend die gleichhohe Gebührenbelastung unterschiedlich großer Grundflächen. Allerdings ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Der Stufentarif wird von der Erwägung getragen, dass die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands allen in seinem Einzugsbereich liegenden Grundflächen potentiell zu Gute kommt, das Ausmaß des Vorteils im Einzelfall aber nur schwer oder gar nicht – insbesondere auch nicht anhand der jeweiligen Flächengröße quadratmetergenau – ermittelt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind, und zwar auch nicht im Vergleich zweier gleich großer Grundstücke. Dies rechtfertigt eine Satzungsregelung, die im Einzelfall dazu führt, dass etwa ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück deutlich kleiner ist als 0,1 ha (= 1.000 m²), genau so viel Umlagegebühr zu zahlen hat wie ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück genau 0,1 ha groß oder nur geringfügig kleiner ist. Beide Gebührenschuldner „profitieren“ in vergleichbarer Weise von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 67/10 –, juris Rn. 19). Eine gestufte Gebührenstaffelung vermeidet zudem die unökonomische Erhebung von Kleinstbeträgen im Cent-Bereich (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand 05/2022, § 6 Anm. 13.4.4.1.1). Der Stufentarif ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthält (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 78). Denn das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V), das den Grundsatz der Leistungsproportionalität und damit eine lineare Gebührenstaffelung vorgibt (OVG Greifswald, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 3 K 441/16 –, juris Rn. 37), gilt im Bereich der Umlagegebühr nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 28 m. w. N.). b) Die Klägerin meint weiter, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Umlegung der Verbandsbeiträge nach Maßgabe der Gebührensatzungen zu einer sachunangemessenen Benachteiligung kleinerer, hochgradig versiegelter Grundstücke im Verhältnis zu größeren, weniger versiegelten Grundstücken führe. Dies zeige sich exemplarisch an ihrem Grundstück in der Altstadt von C-Stadt, das nur 123 m² groß und auf fast der gesamten Grundstücksfläche bebaut sei. Dieses Grundstück werde mit einem 1.000 m² großen, im Verhältnis zur Grundstücksgröße nur geringfügig bebauten und im übrigen gärtnerisch oder ähnlich genutzten Grundstück gleichbehandelt, obwohl das zuletzt genannte Grundstück zu einem „deutlich größeren Niederschlagswassereintrag unmittelbar in tiefer gelegene Erdschichten und damit zu einer deutlich größeren Beeinträchtigung des Grundwassers“ führe. Soweit sich der Einwand gegen die Normierung des Stufentarifs richtet, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die unterschiedlichen Nutzungsarten und letztlich der damit verbundene unterschiedliche Versiegelungsgrad von Grundstücken für die Gebührenbemessung nach der Maßstabsregelung der genannten Satzungen keine Rolle spielen, gilt Folgendes: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand auf einer Verkennung der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge beruht. Denn Grundstücke, die Niederschlagswasser in größerem Umfang aufnehmen (z. B. landwirtschaftliche Nutzflächen) oder verdunsten lassen können (z. B. forstwirtschaftliche Flächen), führen weniger Oberflächenwasser in die Vorflut und damit in die von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhaltenden Gewässer 2. Ordnung ab. Diese Grundstücke müssten daher gegenüber baulich genutzten Grundstücken entlastet werden, was nach den Gebührensatzungen der Gemeinden A-Stadt und C-Stadt – wie noch zu zeigen sein wird – in einem gewissen Umfang auch geschieht. Die Auffassung der Klägerin, sie werde bei der Gebührenbemessung wegen der Gleichhandlung von baulich genutzten und gärtnerisch genutzten Grundstücke sachunangemessen benachteiligt, kann mit dem von ihr gewählten Beispiel keinesfalls begründet werden. Aber auch ungeachtet des unglücklich gewählten Beispiels greift der Kern des klägerischen Einwands, der Versiegelungsgrad von Grundstücken müsse bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Versiegelungsgrad berücksichtigt werden kann. Der sog. modifizierte Flächenmaßstab, der genau dieses leistet, ist zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, juris Rn. 30: „Verteilung nach Größe und Nutzungsart“). Allerdings ist er nicht geboten. Eine Vorteilsverteilung, die – wie hier – vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 Abs. 4 der genannten Satzungen nach einem reinen Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgt, ist ebenfalls zulässig (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2007 – 13 LB 13/03 –, juris Rn. 28). Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Kostenumlegung verbietet, die sachunangemessen ist und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führt (vgl. zu der Umlage der Kosten eines kommunalen Zweckverbands auf die verbandsangehörigen Gemeinden BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64.87 –, juris Rn. 5). Allerdings fordern die genannten Verfassungsprinzipien bei der Umlagegebühr gerade keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 –, juris Rn. 40). Denn die Umlage ist ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen (BVerwG, a. a. O.). Hinzu kommt, dass die individuellen Anteile der Grundstücke am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Man denke nur an unterschiedliche Bodenstrukturen, wie z. B. Lehm oder Kies, oder topografische Unterschiede. Daher wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 – OVG 9 N 125.08 –, juris Rn. 12). Wenn sonach weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch das Willkürverbot eine Differenzierung nach Nutzungsarten fordern, kann ihr Fehlen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. c) Soweit sich die Klägerin weiter dagegen wendet, dass die Gebührenstaffelung in den genannten Satzungen keine über die in § 3 Abs. 2 Satz 2 normierten Differenzierungen vorsehen, vermag sie keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Satzungen und damit an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Es ist bereits unklar, worauf genau der Einwand abzielt. Aus der Wendung, dass „ein vernünftiger Grund dafür, die Grundstücke der ‚untersten Staffel‘ sämtlich gleichzubehandeln, fehlt“, schließt der Senat aber, dass die Klägerin der Auffassung ist, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzungen normierte Degression müsse in Satz 2 fortgeführt werden. Diese Auffassung ist ebenfalls unzutreffend. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Äquivalenzprinzip bei der Erhebung der Umlagegebühr nicht gilt und daher keine Verpflichtung zu einer linearen Gebührenstaffelung besteht. Die kommunalen Aufgabenträger können die Vorteilsverteilung damit degressiv oder linear staffeln oder beide Prinzipien miteinander verbinden. Letzteres ist durch die Regelungen in § 3 Abs. 2 der Gebührensatzungen erfolgt. Mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz muss aber ein sachlicher Grund sowohl für die Gebührendegression (§ 3 Abs. 2 Satz 1) als auch für die lineare Fortführung der Gebührenstaffelung bei Grundstücken, die größer sind als 5.000 m² (§ 3 Abs. 1 Satz 2), existieren. Die Klägerin legt nicht dar, dass ein solcher Grund nicht vorliegt. Vielmehr lässt sich für ländlich strukturierte Regionen wie den Gemeinden C-Stadt und A-Stadt der Erfahrungssatz aufstellen, dass kleinere Grundstücke vor allem in Ortslagen existieren und bebaut sind – die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigen dies deutlich –, während große Grundstücke vor allem außerhalb der Ortslagen anzutreffen sind und landwirtschaftlich genutzt werden. Bei bebauten Grundstücken kann zudem gesagt werden, dass der Anteil der baulich genutzten Fläche mit der Größe des Grundstücks abnimmt. Da mit einer baulichen Nutzung regelmäßig eine Bodenversiegelung einhergeht, die die Sickerfähigkeit beeinträchtigt und damit ein „Mehr“ an Oberflächenwasser erzeugt, darf die Vorteilsverteilung an den Versiegelungsgrad der Grundstücke anknüpfen(vgl. VG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 3 A 1228/07 –, juris Rn. 22). Diese Erwägungen erklären die Gebührenstaffelung: Bei kleineren Grundstücken geht die Satzung von einer baulichen Nutzung aus, deren Anteil an der Gesamtfläche des Grundstücks mit zunehmender Grundstücksgröße aber abnimmt. Ab einer bestimmten Grundstücksgröße – hier: 5.000 m² – geht die Satzung davon aus, dass eine gebührenrelevante bauliche Nutzung nicht mehr stattfindet. Damit besteht auch kein Grund, die Gebührendegression fortzuführen. Als Folge davon ist die Maßstabsregelung ab dem genannten Schwellenwert linear ausgeprägt. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es auch im ländlichen Raum große Grundstücke mit einem hohen Versiegelungsgrad gibt – man denke nur an großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den entsprechenden Stellplatzanlagen. Denn hierbei handelt es sich um Ausnahmen. Es ist zu beachten, dass für die Ermittlung der Umlagegebühr nicht dieselben Kriterien gelten wie bei der Ermittlung der Benutzungsgebühr für kostenrechnende öffentliche Einrichtungen. Weil das Äquivalenzprinzip hier keine Geltung hat, darf der Satzungsgeber an den Regelfall anknüpfen und den Ausnahmefall ausblenden. Dies erlaubt ein deutlich gröberes Raster, denn Prüfungsmaßstab ist nicht die angemessenste oder gar „gerechteste“ Lösung. Maßgeblich ist allein, dass für die gewählte Regelung ein sachlicher Grund besteht und daher die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz ausscheidet (vgl. VG Greifswald, a. a. O., Rn. 23). d) Dass auf den Grundstücken der Klägerin keine Gewässer 2. Ordnung vorhanden sind, begründet schließlich ebenfalls keine ernsten Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn das Regelungsystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes dient dazu, die Eigentümer von Flächen an den Unterhaltungskosten zu beteiligen, denen durch die Unterhaltungsmaßnahmen ein Vorteil entsteht (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz). Ein solcher Vorteil ist bei allen Flächen gegeben, die sich im Gewässereinzugsbereich der zu unterhaltenden Gewässer 2. Ordnung befinden (vgl. Nr. 8 der Anlage zum Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz i. V. m. Fußnote 1). Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Auf das Eigentum an dem Gewässer kommt es damit nicht an. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne. Soweit sie darauf verweist, dass das Verbot einer sachunangemessenen und unverhältnismäßigen Benachteiligung im Sinne der von ihr zitierten Entscheidung des Eufach0000000011s (Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64.87 –, juris Rn. 5) noch nicht „näher ausgeformt“ sei, ist zu bemerken, dass dieses Kriterium einer rechtssatzmäßigen Konkretisierung nicht zugänglich ist, da ihre Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 –, juris Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrags wird das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin rechtskräftig.