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Urteil

3 K 232/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0118.3K232.15.00
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Leitsätze
1. Soweit im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, müssen diese Teile mit ausreichender Deutlichkeit kenntlich gemacht werden. Die bloße stichwortartige Bezeichnung von Themen, zu denen gegenüber der vorangegangenen Entwurfsfassung Änderungen vorgenommen worden sind, reicht nicht aus, wenn weder mitgeteilt wird, an welcher konkreten Stelle im Plan in welcher Hinsicht bzw. in welchem Umfang dies der Fall ist, noch die Änderungen im Auslegungsexemplar des Planentwurfs kenntlich gemacht werden.(Rn.78) (Rn.79) 2. Eine Verkürzung der Auslegungsfrist auf 12 Tage kann unangemessen sein, wenn eine nicht unerhebliche Zahl zwar für sich genommen eher geringfügiger Änderungen vorgenommen wird, diese aber nicht isoliert betrachtet werden können, sondern in Wechselwirkung zueinander stehen und die Realisierung des Plankonzepts insgesamt betreffen.(Rn.82) (Rn.84)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, müssen diese Teile mit ausreichender Deutlichkeit kenntlich gemacht werden. Die bloße stichwortartige Bezeichnung von Themen, zu denen gegenüber der vorangegangenen Entwurfsfassung Änderungen vorgenommen worden sind, reicht nicht aus, wenn weder mitgeteilt wird, an welcher konkreten Stelle im Plan in welcher Hinsicht bzw. in welchem Umfang dies der Fall ist, noch die Änderungen im Auslegungsexemplar des Planentwurfs kenntlich gemacht werden.(Rn.78) (Rn.79) 2. Eine Verkürzung der Auslegungsfrist auf 12 Tage kann unangemessen sein, wenn eine nicht unerhebliche Zahl zwar für sich genommen eher geringfügiger Änderungen vorgenommen wird, diese aber nicht isoliert betrachtet werden können, sondern in Wechselwirkung zueinander stehen und die Realisierung des Plankonzepts insgesamt betreffen.(Rn.82) (Rn.84) Die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Das Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. nicht durch Rücknahme beendet, weil die entsprechende Erklärung nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. B. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“ ist für unwirksam zu erklären. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den Änderungsbebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Satzung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Ein solches subjektives Recht wird auch durch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot begründet. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Abwägungserheblich ist dabei jedes mehr als geringfügige Interesse des Plannachbarn am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer den Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 – juris Rn. 7). Die Antragsteller als Eigentümer von Wohnungen auf der Nordseite des Baugebiets MI 2 können als abwägungserheblichen eigenen Belang das Interesse geltend machen, von der im Änderungsbebauungsplan vorgesehenen Erhöhung der Geschosszahl für das nördlich anschließende Baugebiet WA 3 auf der gegenüberliegenden Seite des nördlichen C-wegs, und von den damit verbundenen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung ihrer Wohnungen ebenso wie deren verstärkter Einsehbarkeit verschont zu bleiben. 2. Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller bestehen nicht. Zwar ist die Bebauung im Baugebiet WA 3 bereits fertiggestellt. Die hierfür von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung ist jedoch von den Antragstellern angefochten worden (VG Schwerin Az. 2 A 1793/14) und noch nicht bestandskräftig. II. Der Antrag ist begründet. Der Änderungsbebauungsplan leidet an zur Unwirksamkeit führenden Verfahrens- und materiellrechtlichen Fehlern. 1. Es liegen beachtliche Verfahrensfehler vor. a) Allerdings durfte der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Insbesondere wurde der Schwellenwert einer überbaubaren Grundfläche von 20.000 qm (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wird nicht erreicht. Dieser Wert betrifft nicht die Planfläche insgesamt, sondern die nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Grundfläche, also nach § 19 Abs. 2 BauNVO diejenige Fläche des Baugrundstücks, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Allerdings hat die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung möglicherweise die erfolgte Vergrößerung des Baugebiets 3 nicht berücksichtigt; ferner hat sie offenkundig nicht berücksichtigt, dass bei der Ermittlung der Grundfläche auch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen ebenso wie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen sind (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) und der Bebauungsplan diesbezüglich eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 auf bis zu 0,8 erlaubt (Ziff. 1.9 der textlichen Festsetzungen). Der Schwellenwert wird damit aber gleichwohl nicht erreicht. Hinzu kommt, dass bereits der Ursprungsplan eine Überbaubarkeit beider Baugebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,8 vorsah und für die Anwendung des Schwellenwertes gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblich sein muss, inwieweit mit der Änderungsplanung eine zusätzliche Überbauung ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2010 – 4 BN 23.10 – juris Rn. 3). Eine solche zusätzliche Überbauung in einem Umfang von mehr als 20.000 qm kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine UVP-Pflicht (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) oder eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB) bestehen nicht. Die Bekanntmachung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass der Plan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll (vgl. dazu OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2019 – 3 K 293/15 – juris Rn. 34 ff.), ist ordnungsgemäß erfolgt. b) Der angefochtene Änderungsbebauungsplan ist aber wegen beachtlicher Verfahrensfehler bei der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam. aa) Allerdings ist die diesbezügliche Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere unmissverständlich und eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die maßgebliche Auslegung im „Haus des Bauens und der Umwelt“ der Antragsgegnerin stattfand und hierfür sowie für die Einreichung von Stellungnahmen die Frist vom 6. Januar bis zum 17. Januar 2014 maßgeblich war, während mit den weiteren Informationsmöglichkeiten im Ortsamt Mitte und im Internet, die am Ende der Bekanntmachung unter „Hinweis“ mitgeteilt wurden, lediglich ein rechtlich nicht gebotener „zusätzlicher Service“ geboten wurde. Eine obligatorische Nutzung der elektronischen Medien bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (s. nunmehr § 4a Abs. 4 BauGB) sah das Gesetz in der seinerzeit geltenden Fassung noch nicht vor. Dass der Zeitpunkt der Bekanntmachung am 17. Dezember 2013 („kurz vor Weihnachten“) geeignet gewesen wäre, den Zweck der Beteiligung zu vereiteln, ist nicht ersichtlich. bb) Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Besonnungs- und Verschattungsstudie nicht mit ausgelegt worden wäre. Der „Nachweis der ausreichenden Belichtung und Besonnung“ ist als Anlage zur Planbegründung Teil des bei den Akten befindlichen Auslegungsexemplars der Begründung. Dass – worauf die Rüge abzielt – die Besonnungs- und Verschattungsstudie nicht im Internet verfügbar war, macht lediglich den rechtlich nicht gebotenen „zusätzlichen Service“ unvollständig; ein Rechtsfehler ergibt sich daraus nicht. cc) Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt jedoch darin, dass im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Stellungnahmen auf solche zu den geänderten oder ergänzten Teilen beschränkt wurden, ohne diese Teile konkret kenntlich zu machen, und die Auslegungs- und Stellungnahmefrist auf zwölf Tage verkürzt wurde. (1) Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann im Falle erneuter Auslegung bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung hinzuweisen. In einem solchen Fall müssen die Änderungen oder Ergänzungen mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen, das heißt kenntlich gemacht werden. Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe dient der Bürgerbeteiligung. Sie soll die unmittelbar Betroffenen unterrichten und bezweckt zudem, der Allgemeinheit die Teilnahme am Planungsgeschehen zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, eine umfassende Problembewältigung zu gewährleisten. Aufgrund der ausgelegten Planunterlagen soll jedermann beurteilen können, ob es aus seiner Sicht sinnvoll ist, Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Daraus folgt, dass dem Erfordernis der öffentlichen Auslegung nur dann genügt ist, wenn sich die Adressaten ohne unzumutbare Schwierigkeiten Kenntnis von dem Inhalt der Planung verschaffen können. Von einer in diesem Sinne ungehinderten Kenntnisnahmemöglichkeit kann nicht die Rede sein, wenn die ausgelegten Planunterlagen nicht aus sich heraus hinreichend verständlich sind, sondern der Erläuterung durch Dienstkräfte des Planungsträgers bedürfen oder den Bürger zwingen, nach notwendigen Erklärungen in den Akten zu suchen. Für die Fälle des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bedeutet dies, dass eine ausreichende Bürgerbeteiligung durch die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs nur dann sichergestellt ist, wenn der Bürger aus den ausgelegten Planunterlagen hinreichend klar ersehen kann, welche Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung vorgenommen worden sind. Anderenfalls wäre die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Bedenken und Anregungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 107/11.NE – juris Rn. 39 ff. mwN). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht genügt. In der Auslegungsbekanntmachung wurden lediglich stichwortartig die Themen bezeichnet, zu denen gegenüber der zuvor ausgelegten Entwurfsfassung Änderungen erfolgt waren, z.B. mit „Verschiebung von Baugrenzen“ oder „Änderung der maximal zulässigen Gebäudehöhen“. Welche konkreten Änderungen – an welcher Stelle im Plan, in welcher Hinsicht, in welchem Umfang – erfolgt waren, ging daraus nicht hervor. In dem erneut ausgelegten Planentwurf nebst Begründung waren die Änderungen nicht kenntlich gemacht. Damit war den Anforderungen an eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit von den Änderungen und damit eine ordnungsgemäße Beteiligung nicht genügt. Es kann von den Bürgern nicht verlangt werden, dass sie zunächst selbst die überarbeitete Entwurfsfassung mit der ursprünglichen Fassung abgleichen, sei es auch beschränkt auf die von der stichwortartigen Themenbezeichnung in der Auslegungsbekanntmachung umfassten Festsetzungspunkte, um damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte erst selbst zu schaffen. Hinzu kommt, dass mit den Stichworten in der Auslegungsbekanntmachung auch gar nicht alle gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung erfolgten Änderungen erfasst wurden. Dies gilt z.B. für die Verringerung der Geschossflächenzahl von 1,9 auf 1,6 und die Änderung der Darstellung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen jeweils im Baugebiet WA 3. (2) In dieser Situation war auch die Verkürzung der Auslegungsfrist auf weniger als zwei Wochen nicht gerechtfertigt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann im Falle erneuter Auslegung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme „angemessen“ verkürzt werden. Eine Mindestfrist von zwei Wochen, wie sie in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 geltenden Fassung vorgesehen war, enthält das Gesetz nicht mehr; eine entsprechende Mindestfrist kann dem Tatbestandsmerkmal „angemessen“ daher auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden (vgl. ausführlich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2012 – 3 S 2313/10 – juris Rn. 41). Allerdings wird eine Zwei-Wochen-Frist gleichwohl als Anhaltspunkt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „angemessen“ herangezogen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N – juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 107/11.NE – juris Rn. 65). Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Münster a.a.O. Rn. 62). Ob eine gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss m.a.W. mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substanziiert Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Entscheidend sind vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen, aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption bzw. die Frage, wie weit die vorangegangene Auslegung bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 28 mwN; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2018 – 10 D 25/16.NE – juris Rn. 144 mwN) Nach diesen Grundsätzen war die auf 12 Tage verkürzte Frist im konkreten Fall unangemessen kurz. Die von Montag, 6. Januar bis Freitag, 17. Januar 2014 laufende Frist war einer Zweiwochenfrist nicht etwa funktionsgleich. Zwar bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort im „Haus des Bauens und der Umwelt“ der Antragsgegnerin ohnehin nur während der üblichen Bürozeiten von Montag bis Freitag, die hier während zweier Wochen zur Verfügung standen. In nicht unerheblicher Weise verkürzt wurde aber der Zeitraum für die Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse sowie die Fertigung und Einreichung einer Stellungnahme, für die es auf die Bürozeiten nicht ankommt. Maßgeblich für die Unangemessenheit der Fristverkürzung auf 12 Tage war hier, dass eine Reihe von zwar für sich genommen eher geringfügigen Änderungen vorgenommen wurden (u.a. Änderung der Form der Baufelder für die nördlichen Punkthäuser im Baugebiet WA 3 einschließlich Vorgaben für Staffelgeschosse; Vorgabe einer Mindestgeschossigkeit für die Punkthäuser im Baugebiet WA 3; Festsetzungen zur Reduzierung der Abstandsflächen für die Punkthäuser im Baugebiet WA 3; Festsetzung der Baugrenzen für das oberste Geschoss als Staffelgeschoss beim u-förmigen Gebäuderiegel im Süden des Baugebiets WA 3; Verringerung der Geschossflächenzahl von 1,9 auf 1,6 im Baugebiet WA 3; Änderung der Darstellung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen im Baugebiet WA 3; Erhöhung der festgesetzten Oberkante des Gebäudes in Ziff. 1.10 der textlichen Festsetzungen um 1 m je Vollgeschoss; Verschiebung des Pflanzgebotes im Norden des Baugebiets WA 3; Verlängerung des Fußwegs vom B-weg nach Norden; Ergänzung der textlichen Festsetzung Ziff. 9.4 zum Pflanzgebot für eine öffentliche Grünfläche), die aber nicht isoliert betrachtet werden können, sondern in Wechselwirkung zueinander stehen und die Realisierung des Planungskonzepts insgesamt betreffen. (3) Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und im Hinblick auf die entsprechenden Rügen im Schreiben der Antragsteller vom 4. Juni 2015 an die Antragsgegnerin auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. c) Ferner liegt mit einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung ein zur Unwirksamkeit führender Verfahrensfehler vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 – anknüpfend an das Urteil des Senats vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 (juris Rn. 49 ff.) – die Bekanntmachung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin in deren Städtischem Anzeiger im fraglichen Zeitraum für unwirksam erachtet und ausgeführt: „Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des als Satzung erlassenen Bebauungsplans ist unwirksam. Das amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin genügt nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung. Im Städtischen Anzeiger vom 28. September 2016 ist kein Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten vorhanden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 –, juris Rn. 49 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 1828/16 SN –, juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2019 – 4 A 1827/16 SN –, n. v.; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 402/17 SN –, juris Rn. 35 ff., und Urteil vom 17. Januar 2019 – 2 A 341/16 SN –, juris Rn. 42 ff.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 7. August 2006 i. d. Fassung der 16. Änderungssatzung vom 19. November 2015, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 21 vom 9. Dezember 2015, werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Amts- und Mitteilungsblatt Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Dies entspricht den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 (nunmehr Satz 1) Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 133), wonach die öffentliche Bekanntmachung einer (kommunalen) Satzung u. a. in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen kann. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen und bedarf bei einer solchen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der dortigen namentlichen Bezeichnung des Druckwerks, § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 KV-DVO. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. März 2014 ist es – anders als zuvor – nur noch bei Internetbekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KV-DVO erforderlich, in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Die damalige Hauptsatzung der Antragsgegnerin hat diese Voraussetzungen erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO muss das amtliche Bekanntmachungsblatt, das die Gemeinde für die Bekanntmachung ihrer Satzungen als Veröffentlichungsmedium gewählt hat, indessen u. a. auch „die Bezugsmöglichkeiten angeben“. Im dargestellten Impressum des Städtischen Anzeigers, das dafür hier allein in Frage kommt, sind die Bezugsmöglichkeiten aber nicht mitgeteilt worden. Die Verteilung an alle Haushalte stellt keine Bezugsmöglichkeit dar (offen gelassen in OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 34). Der Bezug eines Periodikums bedeutet nämlich, dass der Interessent sich aktiv ein Exemplar besorgen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 M 84/01 –, NordÖR 2002, 268 für ein Abonnement = juris Rn. 11). Dafür genügt die Verteilung in Haushalten nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst eine kostenlose Verteilung an „alle“ Haushalte innerhalb der Hanse- und Universitätsstadt nicht alle Interessenten bzw. Normadressaten erreicht. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Verbreitungsgebiets, sondern ebenso bei Betrachtung derjenigen Ortsansässigen, die den Städtischen Anzeiger als regelmäßige Beilage des Ostsee-Anzeigers (Hansestadt Rostock und Umgebung) – eines durch Anzeigen finanzierten und Werbung beinhaltenden kostenlosen Anzeigenblatts – deshalb nicht erhalten, weil eine Zustellung in Briefkästen nicht erfolgt, die den Vermerk „Keine Werbung“ (o. Ä.) tragen (vgl. auch das aktuelle Impressum des Städtischen Anzeigers, die bei den Bezugsmöglichkeiten inzwischen nur noch von den „erreichbaren“ Haushalten spricht). Aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO ergibt sich, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören (siehe bereits OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 35). Die Angabe von Bezugsmöglichkeiten soll es erleichtern, ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die Frage zu entscheiden, ob und bei wem der Interessent das Periodikum beziehen will bzw. beziehen kann. Die Regelung des § 5 Abs. 1 KV-DVO lässt nicht die Annahme zu, es genüge die Angabe des Herausgebers mit postalischer Adresse (und weiteren Kontaktmöglichkeiten), weil der Umstand, dass ein Druckerzeugnis beim Herausgeber bezogen werden kann, bereits aus der Funktion folge, in der sich der Herausgeber sieht, und weil dem Interessierten nicht jede ohne weiteres mögliche Gedankenarbeit abgenommen werden müsse (so OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1997 – 7a D 51/93.NE –, juris Rn. 29). Denn die Mitteilung des Herausgebers und der Bezugsmöglichkeiten sind in den Nrn. 1 und 4 des § 5 Abs. 1 KV-DVO als eigenständige und kumulativ aufzunehmende Angaben aufgeführt. Würde schon die Angabe nach Nr. 1 über den Träger der öffentlichen Verwaltung als Herausgeber genügen, um auch als hinreichende Unterrichtung über die Bezugsmöglichkeit zu gelten, wäre die Bestimmung in Nr. 4 überflüssig. Etwas anders folgt auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht Schwerin – 2. Kammer – (Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 47) genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald. In dem Beschluss vom 19. Dezember 2001 (a. a. O.) ging es um den Fall, dass im Amtsblatt bekanntgegeben war, dass es allen erreichbaren Haushaltsvorständen der dortigen Stadt kostenlos zugestellt wird und auch im Abonnement bezogen werden kann; die Entscheidung behandelt zudem die Frage einer wirksamen Regelung in der Hauptsatzung. Auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Mai 2009 (– 3 K 24/08 –, BRS 74 Nr. 53 = juris Rn. 67) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung bestand und es nicht um die Anforderungen an die Angabe der Bezugsarten im Blatt ging. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2003 (– 3 K 6/01 –, BRS 74 Nr. 53) schließlich lässt sich zu der hier zu entscheidenden Frage nichts entnehmen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019, a. a. O., Rn. 52). Auch das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 (– OVG 10 B 10.07 –, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a. O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine lediglich fehlende Anschrift zu der (grundsätzlich mitgeteilten) Bezugsmöglichkeit, sondern darum, dass die Möglichkeit des Bezugs des Städtischen Anzeigers jenseits der Verteilung im Stadtgebiet gerade nicht mitgeteilt wird. Weder die Rechtsprechung noch die Verwaltung ist grundsätzlich befugt, eine gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer materiellen Rechtsnorm letztlich unter Hinweis darauf außer Acht zu lassen, dass diese nicht erforderlich sei, vorliegend weil die Interessenten regelmäßig in der Lage seien, sich über Bezugsmöglichkeiten dieser Vorschriften eigen- und selbständig zu informieren. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zugrunde lag, sind hier auch nicht etwa (kostenpflichtige) Bezugsbedingungen – entsprechende Angaben sind nach dortigem Landesrecht erforderlich – durch Bekanntgabe des Einzel- oder (Jahres-)Abonnementpreises mitgeteilt, sodass sich einem Interessenten die Möglichkeit eines Bezugs des amtlichen Bekanntmachungsblatts bei nicht erreichter Verteilung im Stadtgebiet als solches ohne weiteres hinreichend erschließen könnte. Es fehlt zumindest die Angabe, dass man es bei der städtischen Herausgeberin oder der Ostsee-Zeitung, die den Städtischen Anzeiger druckt, unter den dortigen Kontaktmöglichkeiten auch erhalten kann und der Bezug nicht verweigert wird, so etwa gerade zumindest für die städtischen Bewohner unter Hinweis auf die Möglichkeit, es doch im Verteilungsgebiet „an alle Haushalte“ im Stadtgebiet und noch dazu kostenlos erhalten zu können. Dass eine andere, zusätzliche Kenntnisnahmemöglichkeit von erlassenen städtischen Satzungen über die im Impressum angegebene Internet-Homepage „wwww.staedtischer-anzeiger.de“ besteht, ersetzt nicht die von der Antragsgegnerin in der Hauptsatzung anders gewählte Bekanntmachungsform von Satzungen im Städtischen Anzeiger in Papierform. Eine Neubekanntmachung dieser Satzung im Städtischen Anzeiger ist durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt, obwohl das Impressum dieses amtlichen Bekanntmachungsblatts nunmehr geändert und zumindest die vom Verwaltungsgericht Schwerin insoweit beanstandete Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin neu beschlossen und öffentlich bekanntgemacht wurde (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 LB 339/19 OVG –, juris Rn. 18 f., das auch festgestellt hat, dass der im Impressum geänderte Städtische Anzeiger den Anforderungen der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KV-DVO vom 9. Mai 2012 genügt).“ Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Bekanntmachung im Städtischen Anzeiger vom 18. Juni 2014. Eine Neubekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“ durch die Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. Soweit für die Anforderungen an das amtliche Bekanntmachungsblatt die landesrechtlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung maßgeblich sind, kommt es für die Planerhaltung auf die diesbezüglichen landesrechtlichen Bestimmungen an (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug. 2021, § 214 Rn. 37, 85). § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V sieht eine Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern mangels Rüge binnen Jahresfrist jedoch nicht vor. 2. Der Änderungsbebauungsplan ist nicht wegen unzulässiger Festsetzungen aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Ein Rechtsverstoß ist insbesondere nicht mit der Festsetzung von Geschossflächenzahlen von 1,6 und 1,7 für die Baugebiete WA 3 und WA 4 verbunden, mit denen die in § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. (Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013, BGBl I S. 1548) für allgemeine Wohngebiete vorgesehene Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 überschritten wird. Die Überschreitung ist nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass städtebauliche Gründe für die Überschreitung vorliegen, diese durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Planbegründung enthält hierzu ausführliche Erwägungen (S. 14 ff.). Danach ergeben sich die erforderlichen städtebaulichen Gründe aus der sehr speziellen Lage des Baugebiets und der Anordnung der Baukörper. Nach innen und an der westlichen Seite soll zu der durch massige Bebauung vorgeprägten H-Halbinsel ein verdichtetes Baugebiet entwickelt werde, die Dichte dann aber nach Norden und Osten Richtung Warnow deutlich abgeschichtet und letztere Bereiche durch eine aufgelockerte Bebauungsstruktur („Punkthausbebauung“) und einen öffentlichen Uferpark geprägt werden. Zur Zielstellung gehöre auch die Entwicklung einer das Stadtbild prägenden Silhouette von der Warnow aus. Ferner werde eine bewusste Innenentwicklung in sehr gut integrierter zentraler Lage verfolgt und – nachrangig – den wirtschaftlichen Bedingungen mit hohen Erschließungs- und Baukosten Rechnung getragen. Schließlich solle der Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs realisiert werden können. Die Überschreitung werde dadurch ausgeglichen, dass jeweils unmittelbar an die Baugebiete öffentliche Parkanlagen bzw. eine Promenade sowie große Wasserflächen angrenzten. Die hohe Dichte sei auf einen sehr begrenzten Raum konzentriert, der von weiten offenen Flächen umgeben sei. Von allen bebauten Flächen seien Blickbeziehungen zu den umgebenden Grün- und Wasserflächen möglich. Die – relativ überhöhten – „Punkthäuser“ würden durch ihre Freistellung allseits belichtet; auch für die nördlich anschließenden öffentlichen Grünflächen bleibe eine Belichtung auch im Winter möglich und dadurch der Wert als Aufenthalts- und Erholungsraum erhalten. Stellplätze seien konsequent unterirdisch anzuordnen und die Tiefgaragen zu begrünen. Damit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. erfüllt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. vorgesehene Obergrenze nur maßvoll überschritten wird und die Vorschrift für besondere Wohngebiete eine Geschossflächenzahl von 1,6 ausdrücklich zulässt. Die Situation auf der A-Halbinsel stellt sich als städtebauliche Sondersituation in einem abgegrenzten Bereich außerhalb der Innenstadt, aber mit unmittelbarer Anbindung an diese dar, der einerseits von der Kerngebietsnutzung auf der benachbarten H-Halbinsel geprägt ist, andererseits von den umgebenden Freiflächen in Gestalt von Grünflächen und insbesondere den weiten Wasserflächen der Warnow. Diese Situation bietet sich für eine besondere städtebauliche Gestaltung an. In diese städtebauliche Sondersituation ein maßvoll erhöhtes Maß der baulichen Nutzung hineinzuplanen, ist städtebaulich begründet. Die Überschreitung ist bzw. wird durch die besondere, von Wasser und damit von größeren Freiflächen umgebene und dem Wind ausgesetzte Lage sowie die gewählte städtebauliche Gestaltung ausgeglichen, die eine Blockrandbebauung mit geschlossenen Innenhöfen vermeidet; dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die vorgesehene Öffnung zum Wasser in den Baugebieten 3 und 4, die mit der Bebauung in V- oder U-Form zwischen den von dem Rondell in der Mitte sternförmig ausgehenden Straßen vorgesehen werden sollte, durch die massiven sog. Punkthäuser auf der Wasserseite der Quartiere in nicht unerheblichem Maß konterkariert wird. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung des Quartiers sind gewahrt. Soweit nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit der erhöhten Zahl an Stellplätzen und der damit einhergehenden weiteren Versiegelung des Baugebiets verbunden sind, werden diese durch die unterirdische Anordnung (Ziff. 3.1 der textlichen Festsetzungen) bei vorgeschriebener Dachbegrünung (Ziff. 9.9 der textlichen Festsetzungen) ausgeglichen. 3. Der Änderungsbebauungsplan ist jedoch auch aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a) Was die Erhöhung der Vollgeschosszahl im Vergleich zur ursprünglichen Planung für das Baugebiet 3 angeht, liegt weder einen Fehler im Abwägungsvorgang noch im Ergebnis vor. Die Auswirkungen der Erhöhung sind für die Bewohner des Baugebiets 2 einschließlich der Antragsteller nachteilig, aber nicht unzumutbar. Letztlich liegt der Unterschied zwischen der zulässigen Bebauung auf Nord- und Südseite des C-wegs nur darin, dass südlich im MI 2 eine viergeschossige Bebauung zuzüglich Staffelgeschoss als Nicht-Vollgeschoss zulässig ist (vgl. dazu Ziff. 12.1 der textlichen Festsetzungen) und nördlich im WA 3 eine viergeschossige Bebauung zuzüglich Staffelgeschoss als Vollgeschoss. Lediglich an der südwestlichen Ecke des u-förmigen Baukörpers auf der Südseite des WA 3 erlaubt die geänderte Fassung des Bebauungsplans nunmehr einen sechsgeschossigen Baukörper. Dieser liegt allerdings in dem Bereich, in dem die Bebauung im WA 3 gegenüber derjenigen im MI 2 westlich vorspringt, so dass es keine unmittelbar gegenüberliegende Bebauung auf der Südseite des nördlichen C-wegs gibt, die in ihrer Belichtung oder Belüftung beeinträchtigt sein könnte. Was eine Beeinträchtigung des Ausblicks aus den Wohnungen im nördlichen C-weg gerade durch die Erhöhung der Geschossigkeit betrifft, geht der Senat davon aus, dass diese nicht erheblich ist. Die Antragsteller rügen insoweit nur die „äußerst massive Wirkung“ des u-förmigen Baukörpers im südlichen Teil des WA 3, machen aber keine konkreten Beeinträchtigungen geltend, die fehlerhaft abgewogen sein könnten. Soweit die Antragsteller beanstanden, durch die Erhöhung der Geschosszahl verschlechtere sich die Besonnung der Ostseite des B-wegs, ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Lediglich für einen kleineren Teil der Baufelder auf der Ostseite des B-wegs sind höchstens vier Vollgeschosse zulässig und damit ein Vollgeschoss weniger als auf der Westseite; unzumutbare Beeinträchtigungen sind damit – auch im Hinblick auf die von der Straße etwas zurückgesetzte Lage dieses Bereichs – nicht verbunden. Für die übrigen Bereiche auf der Ostseite des B-wegs wird keine geringere Zahl der Vollgeschosse festgesetzt als für die Westseite. Ein Anspruch auf Festsetzung einer niedrigeren Geschosszahl auf der Westseite besteht nicht. b) Hinsichtlich der Festsetzung geringerer Tiefen der Abstandsflächen für die sog. Punkthäuser im Norden des Baugebiets WA 3 liegt ein nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Danach können aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Mit entsprechenden Darstellungen in der Planzeichnung sowie der textlichen Festsetzung Ziff. 2.3 sind die Abstandsflächen des nordwestlichen, bis zu 9-geschossigen Punkthauses Richtung Süden – zum nördlichen Abschluss des westlichen Schenkels der u-förmigen Bebauung hin – und Richtung Osten – zum benachbarten Punkthaus hin – auf 7 m reduziert worden. Im Übrigen sind die seitlichen, jeweils dem benachbarten Haus zugewandten Abstandsflächen der Punkthäuser auf 5 m reduziert worden, ebenso die Abstandsfläche, die der westliche Schenkel der u-förmigen Bebauung Richtung Norden auslöst sowie die südliche Abstandsfläche des nordöstlichen Punkthauses. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB erlaubt grundsätzlich nicht nur die Festsetzung eines größeren, sondern auch eines geringeren Maßes der Tiefe der Abstandsflächen (vgl. VGH München, Urteil vom 18. Februar 2020 – 1 N 17.2215 – juris; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2009 – 7 D 124/08.NE – juris Rn. 66 ff.; Urteil vom 15. April 2011 – 7 D 68/10.NE – juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Dezember 2014 – 1 MN 118/14 – juris Rn. 56; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 9 Rn. 42d). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen von 1,0 H auf 0,4 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V) diese grundsätzlich als bauordnungsrechtlicher Mindeststandard anzusehen sind. Zu den städtebaulichen Gründen für die Reduzierung wird in der Begründung ausgeführt, dies sei zur Umsetzung des Siegerentwurfs des städtebaulichen Wettbewerbs und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gestaltungsbeirates erforderlich (S. 17, vorletzter Abs.). In der Abwägung wird darauf hingewiesen, dass eine besondere, qualifizierte planerische Lösung bzw. eine städtebauliche Idee umgesetzt und dabei stadtgestalterische Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation berücksichtigt werden sollten. Ferner wird auf die ausreichende Besonnung nach Maßgabe der DIN 5034-1 hingewiesen, die durch die Besonnungs- und Verschattungsstudie nachgewiesen sei. Ferner sei auch der Brandschutz gewährleistet. Gemäß „Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse“ werde eine mechanisch unterstütze Wohnraumlüftung zur Sicherstellung der erforderlichen Mindestluftwechsel vorgesehen. Allerdings hat der Plangeber zu Umfang und Bedeutung der Reduzierung der Abstandsflächen im Vergleich zu den gesetzlichen Vorgaben keine hinreichenden Erwägungen angestellt. Dass der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen ohne Weiteres entnommen werden kann, wie nahe aneinander die mit einer bestimmten Höhe zulässigen Gebäude errichtet werden dürfen, reicht nicht aus. Nähere Betrachtungen zu Umfang und Bedeutung der Reduzierung wären im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, weil es sich nicht nur um eine einzelne, sondern bezogen auf den nördlichen Teil des Baugebiets WA 3 mit dem Konzept der sog. Punkthäuser um eine systematische Reduzierung handelt. Entsprechende Erwägungen wären Voraussetzung dafür gewesen, die „Einbußen“ zu den verfolgten gestalterischen Interessen ins Verhältnis setzen zu können. Der Plangeber hat sich insbesondere nicht vor Augen geführt, welche Abstände bei maximaler Ausnutzung der im Plan zugelassenen Gebäudehöhe abstandflächenrechtlich vorgeschrieben wären, und welchem Bruchteil des Maßes H die in der Planung vorgesehenen reduzierten Abstandflächen entsprechen. Eine solche Betrachtung ergibt, dass an Stelle der durch die Planung zugelassenen reduzierten Abstandsflächentiefen von nur 5 m nach den gesetzlichen Vorschriften Abstandflächen von 7,04 m für ein 4-geschossiges Gebäude, 8,24 m für ein 5-geschossiges Gebäude und 9,44 m für ein 6-geschossiges Gebäude einzuhalten wären, bzw. 13,04 m für ein 9-geschossiges Gebäude an Stelle des mit der Änderungsplanung zugelassenen reduzierten Abstandsflächentiefe von nur 7 m. Dadurch wird ein Maß der Abstandsflächen von nur noch zwischen 0,284 H und 0,21 H gewährleistet. Dabei führt die teilweise versetzte oder verschwenkte Anordnung der Gebäude auch nicht in allen Fällen dazu, dass die Auswirkungen der Reduzierung der Abstandsflächen jeweils nur einen Teil der Gebäudebreite betreffen würde. So wirkt sich z.B. zwischen den beiden mittleren Punkthäusern auf der Nordseite des Baugebiets WA 3 die Reduzierung für das östlich gelegene - niedrigere der beiden Häuser auf der vollen Breite des Gebäudes aus. Dass eine Reduzierung der Abstandsfläche von 0,4 H auf (bis zu) nur wenig mehr als 0,2 H, also auf fast die Hälfte des gesetzlichen Maßes, sehr erheblich ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Als unzutreffend und irreführend stellt sich demgegenüber die Bezeichnung der Unterschreitung als „geringfügig“ in der Planbegründung dar (S. 17, drittletzter Abs.: „Die mit den diesbezüglichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommene geringfügige Unterschreitung der gesetzlichen „Regel-Abstandflächen“ ist zur Umsetzung des Siegerentwurfes des städtebaulichen Wettbewerbes und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gestaltungsbeirates erforderlich.“). c) Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Windlasten geht der Senat davon aus, dass diese bereits nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans bestanden. Dass sie durch die Erhöhung der Geschossigkeit der Bebauung im WA 3 wesentlich gestiegen wären, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller erheben insoweit auch keine substantiierten Einwände gegen die ausführlichen Erwägungen in der Planbegründung, die auf eine Strömungsuntersuchung von 2012 Bezug nehmen. Dass die Auswirkungen auf die Außenwohnbereiche durch Überwindgeschwindigkeiten zwischen den Gebäuden die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würden, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nach Fertigstellung der Bebauung im WA 3 nicht geltend gemacht worden. d) Die Abwägung zum Stellplatzbedarf ist nicht zu beanstanden. Der Plangeber hat berücksichtigt, dass eine höhere Zahl von Nutzungseinheiten auch zu einem höheren Stellplatzbedarf führt. Aufgrund der gut integrierten Innenstadtlage lediglich einen Bedarf von einem Stellplatz je Wohnung anzusetzen und damit an der Untergrenze der in der Stellplatzsatzung vorgesehenen Spanne zu bleiben, ist jedenfalls vertretbar. Dies gilt auch für die Abwägung zu den Bedenken des Tiefbauamtes, das auf negative Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen hingewiesen und die maximale Stellplatzzahl „entsprechend Richtzahlenliste“ gefordert hatte, wozu in der Abwägung ausgeführt ist, das Problem der Falschparker sei keines der Planung; es könne ordnungsbehördlich gelöst werden. Entsprechendes gilt bezogen auf den Einwand des Brandschutz- und Rettungsamtes, das darauf hingewiesen hatte, zur Freihaltung der Rettungswege müsse das Parkplatzproblem gelöst werden. e) Ein nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ebenfalls beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang liegt jedoch hinsichtlich der Behandlung der Zufahrtssituation zur A-Halbinsel vor. Diese ist von einer „Flaschenhalssituation“ geprägt, weil die Erschließung über eine einzige Zufahrt erfolgt. Die Industrie- und Handelskammer hatte in ihrer Stellungnahme vor einer weiteren Beeinträchtigung der Verkehrssituation auf der bereits jetzt zu Spitzenzeiten überlasteten L22 durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr gewarnt und die Untersuchung und verkehrsplanerische Begleitung der Auswirkungen gefordert; ggf. seien bauliche Veränderungen an den Verkehrsanlagen (z.B. Einbindungsknoten) oder verkehrsorganisatorische Maßnahmen erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der L22 zu sichern. Soweit die Antragsgegnerin ein neues Verkehrsgutachten mit der Begründung für nicht erforderlich gehalten hat, dass die Änderungen nicht zu einer erheblichen Änderung des Verkehrsaufkommens im Plangebiet führten, ist dies – ungeachtet des Umstandes, dass eine Gegenüberstellung der Nutzungsflächen bzw. Zahl der Nutzungseinheiten nicht vorliegt – deshalb nicht plausibel, weil die nunmehrige Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten im Vergleich zu den zuvor vorgesehenen Mischgebieten für die Baugebiete 3 und 4 zu einer verstärkten Konzentration der Verkehrsbelastung auf die Stoßzeiten in den Morgen- und Abendstunden führen kann, in denen die Bewohner des Gebiets zur Arbeit fahren oder von dieser zurückkehren. f) Abwägungsfehler im Hinblick auf den problematischen Baugrund liegen nicht vor. Auf diese Problematik wird in der Planbegründung hingewiesen. Die Vollziehbarkeit der Planung steht nicht in Frage. Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung, die konkrete Bewältigung der nicht städteplanerischen, sondern ingenieurstechnischen Fragen der ordnungsgemäßen Gründung dem Baugenehmigungsverfahren zu überlassen, bestehen nicht. 4. Ausführungen zu den weiteren zwischen den Beteiligten erörterten Gesichtspunkten sind aus der Sicht des Senats nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“. Sie sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in dem Objekt B-weg /C-weg auf der A-Halbinsel. Die Wohnungen liegen im ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „A-Halbinsel“, und zwar im Baugebiet 2, einem Mischgebiet auf der westlichen Seite. Die Wohnungen sind nach Norden zum nördlichen C-weg hin ausgerichtet. Das von der streitigen Änderung betroffene Baugebiet 3 liegt nördlich hiervon auf der anderen Seite des nördlichen C-wegs, das ebenfalls betroffene Baugebiet 4 auf der Ostseite der A-Halbinsel jenseits eines in der Mitte angeordneten Rondells. Südlich des Baugebiets 2 liegt mit dem Baugebiet 1 ein Kerngebiet. Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 1 Mischgebiet „A-Halbinsel“, der Mischgebiete sowie im Baugebiet 1 auf der Südseite ein Kerngebiet vorsieht, ist 2005 in Kraft getreten. Der Plan wurde in der Folgezeit nur teilweise umgesetzt. Die Baugebiete 3 und 4 im nördlichen Teil blieben im Wesentlichen unbebaut. Die streitige 1. Änderung des Bebauungsplans betrifft insbesondere die Baugebiete 3 und 4, die statt wie zuvor als Mischgebiete nunmehr als allgemeine Wohngebiete festgesetzt wurden; dabei wurde das Baugebiet 3 nach Norden etwas vergrößert. Die Grundflächenzahl wurde von 0,8 auf 0,4 reduziert; allerdings wurde für das Baugebiet 3 vorgesehen, dass diese Grundflächenzahl für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf bis zu 0,8 überschritten werden darf. Die Geschossflächenzahl – zu der in der ursprünglichen Planfassung keine Festsetzungen getroffen worden waren – wurde auf 1,6 (Baugebiet 3) bzw. 1,7 (Baugebiet 4) festgesetzt. Die Baugrenzen wurden insbesondere im Baugebiet 3 verändert, wodurch die Bebauung näher an den nördlichen B-weg und an das gegenüber liegende Baugebiet 4 heranrückt, ebenso an das nordöstlich gelegene Baugebiet 6; im nördlichen Teil wurden einzelne Baufelder für sog. „Punkthäuser“ festgesetzt. Ferner wurden höhere Geschosszahlen und teilweise Mindestgeschossigkeiten vorgesehen. Während nach dem Ursprungsbebauungsplan in den Baugebieten 3 und 4 ebenso wie in den übrigen Baugebieten höchstens vier, partiell höchstens drei Vollgeschosse zulässig waren, wurden nunmehr für die u-förmige Bebauung im südlichen Teil des Baugebiets 3 bis zu fünf Geschosse zugelassen, auf der West- und Südseite jeweils einschließlich eines zurückgesetzten Staffelgeschosses. In der südwestlichen Ecke des „U“ wurde ein sechsgeschossiger Baukörper zugelassen. Für die im nördlichen Teil festgesetzten Baufelder für sog. „Punkthäuser“ wurden mindestens vier und höchstens fünf Geschosse bzw. mindestens fünf und höchstens sechs Geschosse festgelegt, jeweils einschließlich eines auf der Nordseite als Staffelgeschoss ausgebildeten Geschosses, und für das Baufeld im Nordwesten mindestens acht und höchstens neun Geschosse. Im Baugebiet 4 wurde die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Bereich der v-förmigen Riegelbebauung am Rondell – zwischen nördlichem und östlichem B-weg – auf fünf festgesetzt (Ursprungsbebauungsplan: vier), für die quadratischen Baufelder im Osten („Punkthäuser“) auf vier einschließlich eines Staffelgeschosses (Ursprungsbebauungsplan: drei). Für das an den v-förmigen Riegel nördlich anschließende bereits bebaute quadratische Baufeld blieb es bei der ursprünglich festgesetzten Geschosszahl von mindestens fünf und höchstens sechs. In Ziff. 1.10 der textlichen Festsetzungen wurden die Oberkanten baulicher Anlagen in den Baugebieten WA 3 und 4 mit 19 m über HN bei vier Vollgeschossen, 22 m über HN bei fünf Vollgeschossen, 25 m über HN bei sechs Vollgeschossen und 34 m über HN bei neun Vollgeschossen festgesetzt. Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise wurde jeweils beibehalten. In Ziff. 2.3 der textlichen Festsetzungen wurden vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt. Danach sind im Baugebiet 3 vor bestimmten, in der Planzeichnung gekennzeichneten Außenwänden von oberirdischen Gebäuden, die an Baugrenzen errichtet werden, Abstandsflächen mit einer Tiefe von 7 m bzw. 5 m ausreichend. Dies betrifft jeweils die „nach innen“, d.h. zu anderen Gebäuden hin ausgerichteten Seiten der Baufelder für „Punkthäuser“ sowie den nördlichen Abschluss der u-förmigen Bebauung auf der Westseite. Ziff. 1.9 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass die festgesetzte Grundflächenzahl im Baugebiet WA 3 für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer Obergrenze von maximal 0,8 überschritten werden darf. Nebenanlagen wurden ferner mit der Planänderung anders als nach dem Ursprungsplan nicht nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sondern auch „in den für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen festgesetzten Flächen“ zugelassen; dabei bezieht sich die in die Planzeichnung für das Baugebiet 3 aufgenommene Signatur „Ga/St“ offenbar auf das gesamte Baugebiet. Nach der neu gefassten Ziff. 3.1 der textlichen Festsetzungen sind diese „ausschließlich unterirdisch, d.h. mit einer Deckenoberkante, die im Mittel maximal 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt“, zugelassen. Die Dächer dieser Tiefgaragen bzw. Garagengeschosse müssen nach Ziff. 9.9 der textlichen Festsetzungen begrünt werden. Der in der Ursprungsfassung unvollständige Kreisverkehr in der Mitte des Baugebiets („Rondell“) wurde nunmehr als vollständiger Kreisverkehr vorgesehen. Das Verfahren zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans wurde 2011 auf Antrag der D Wohnungsgesellschaft mbH als Eigentümerin insbesondere der Flächen im Baugebiet 3 eingeleitet. Die Aufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, also ohne Umweltprüfung. Der Planentwurf wurde vom 27. September bis zum 29. Oktober 2012 ausgelegt. Im Rahmen dieser ersten Öffentlichkeitsbeteiligung äußerten sich die Antragsteller zu 1., 2., 3., 5. und 6. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Oktober 2012; der Antragsteller zu 4. wurde seinerzeit nicht vertreten. Nach Änderung des Entwurfs fand eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die Auslegungsbekanntmachung im Städtischen Anzeiger vom 17. Dezember 2013 lautete auszugsweise wie folgt: „Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 und der Entwurf der Begründung liegen vom 6. bis zum 17. Januar 2014 im Haus des Bauens und der Umwelt, Holbeinplatz 14, Foyer der 6. Etage, zu folgenden Zeiten öffentlich aus: (…). Während dieser, gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB, verkürzten Auslegungszeit könnten von jedermann Anregungen schriftlich abgegeben oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Zulässigkeit von Stellungnahmen wird hiermit auf die geänderten und ergänzten Teile beschränkt. Die geänderten und ergänzten Festsetzungen sowie Passagen in der Begründung bestehen in: -der Verschiebung von Baugrenzen, -Festsetzungen zu Abstandsflächen, -Änderungen der maximal zulässigen Gebäudehöhen (Gebäudehöhen in m über HN), -einer Verschiebung des Pflanzgebotes im Norden des Baugebiets 3, -der Verlängerung des Fußweges vom B-weg nach Norden. (…) Hinweis: Für das genannte Gebiet liegen während des oben genannten Zeitraumes der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans und der Entwurf der Begründung dazu ferner im Ortsamt Mitte, Neuer Markt 1a, zu den öffentlichen Sprechzeiten, aus. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans und der Entwurf der Begründung dazu können im Internet unter www.rostock.de eingesehen werden.“ Im Internet war seit dem 17. Dezember 2013 folgender Text eingestellt: „1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A-Halbinsel“ Öffentliche Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 1 „A-Halbinsel“ Termin: vom 06. Januar 2014 bis zum 17. Januar 2014 Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgt zeitgleich am 18.12.2013 im Städtischen Anzeiger. Die Planunterlagen (Entwurf des Bebauungsplans und Entwurf der Begründung) sind vom 06. Januar bis zum 20. Januar 2014 frei geschaltet. …“ Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 20. Januar 2014 Stellung. Die Antragsgegnerin beschloss am 2. April 2014 über die Abwägung. Sie teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 15. April 2014 das Ergebnis der Abwägung mit. Darin heißt es, die Stellungnahme sei nach dem Ende der Auslegungsfrist eingegangen und hätte damit gemäß § 4a Abs. 6 BauGB in der Abwägung unberücksichtigt bleiben können. Sie werde aber trotzdem in die Abwägung eingestellt, da eine umfassende Behandlung aller Anregungen beabsichtigt sei. Die Antragsgegnerin fasste am 14. Mai 2014 den Satzungsbeschluss, ohne Änderungen an dem Entwurf vorgenommen zu haben. Die „Öffentliche Bekanntmachung des Satzungs- und Abwägungsbeschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A-Halbinsel““ erfolgte am 18. Juni 2014 im Städtischen Anzeiger. Die zuvor bereits am 4. Juni 2014 erfolgte Bekanntmachung war irrtümlich als „Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 „A-Halbinsel““ bezeichnet worden. Der Flächennutzungsplan sah für die A-Halbinsel insgesamt ein Mischgebiet vor. In der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans heißt es, der Flächennutzungsplan werde im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB angepasst. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 an die Antragsgegnerin, bei dieser auch am selben Tag eingegangen, machten die Antragsteller verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Einwände gegen die Änderungsplanung geltend. Ebenfalls am 4. Juni 2015 haben die Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Die Antragsgegnerin habe wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet und die Beteiligtenrechte der Antragsteller verkürzt. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Eine Begründung hierfür sei nicht gegeben worden. In der Planbegründung werde zu Unrecht ausgeführt, die betroffene Grundfläche umfasse weniger als 20.000 qm. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Umweltprüfung nicht notwendig gewesen sei. Die Planung dürfte auch ein Biotop betreffen, das Lebensraum verschiedener wassernaher Tierarten gewesen sei. Die Auslegungsfrist von 12 Tagen (Stadtanzeiger) bzw. 15 Tagen (Internet) sei unangemessen kurz gewesen und verstoße gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die seit Inkrafttreten des Ursprungsplans verstrichene Zeit und die Verfahrensdauer seit Einleitung des Änderungsverfahrens und seit der 1. Auslegung als auch im Hinblick auf Art und Umfang der Änderungen. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die von ihr in der Bekanntmachung benannten Punkte geändert, sondern auch die alle Baugebiete erfassenden Erläuterungen zu Ziel und Zweck der Planung, zu den planungsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben übergeordneter Planungen, zum Immissionsschutz und zu den Schwerpunkten der Abwägung. Soweit nach Auffassung der Antragsgegnerin die Stellungnahmefrist von lediglich zwölf Tagen im Zusammenhang mit der Auslegung im Haus des Bauens und der Umwelt maßgeblich sei, unterschreite diese die Mindestfrist von 14 Tagen, was ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Plans führe. Die unterschiedlichen Fristen der verschiedenen Auslegungsformen führten dazu, dass die Auslegung nicht formgerecht erfolgt sei. Zudem werde im 2. Entwurf auf die Ergebnisse einer Besonnungs- und Verschattungsstudie Bezug genommen, die anders als im Entwurf angegeben nicht als Anlage beigefügt gewesen sei; jedenfalls sei diese nicht im Internet abrufbar gewesen. Die durch nichts belegte Aussage der Antragsgegnerin, dass die Studie im Haus des Bauens und der Umwelt ausgelegen habe, sei unrichtig. Auch der Zeitpunkt der Bekanntmachung am 18. Dezember 2013 – unmittelbar vor den Feiertagen zu Weihnachten und zum Jahreswechsel – erwecke den Eindruck, dass die Antragsgegnerin die Beteiligungsrechte ihrer Bürger habe verkürzen wollen. Eine vollständige Befassung mit den Grundlagen der geänderten Bauleitplanung sei innerhalb der Auslegungsfrist nicht möglich gewesen. Zudem sei die Zulässigkeit von Stellungnahmen zum 2. Entwurf auf bestimmte konkret aufgeführte geänderte oder ergänzte Teile beschränkt worden. Tatsächlich seien darüber hinaus aber auch die Erläuterungen in wesentlichen Punkten geändert worden. Die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme sei intransparent. Die Erläuterung habe die Bürger davon abgehalten, sich vollständig und sachgerecht mit dem 2. Entwurf zu befassen. Die Beschränkung sei auch deshalb bedenklich, weil die verschiedenen Belange miteinander in Wechselwirkung stünden und eine isolierte Betrachtung nicht möglich sei. Die Änderungsplanung sei auch materiell rechtswidrig. Die Belange der Antragsteller seien nicht hinreichend berücksichtigt und gegen öffentliche Interessen abgewogen worden. Die Feststellung, dass in Rostock eine seit Jahren zunehmende Nachfrage nach Wohnraum bestehe, die allein durch Sanierung und Lückenschließung nicht befriedigt werden könne, sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin könne ihr Ziel nicht umsetzen, neuen und preiswerten Wohnraum insbesondere für die jüngere Bevölkerung zu schaffen. Die D GmbH nenne den Mietinteressenten Nettokaltmieten von zwischen 12 und 14 EUR/qm, u.a. unter Hinweis auf die mit Blick auf Gründung und Hochwasserschutz absehbar hohen Baukosten. Das Maß der baulichen Nutzung sei deutlich erhöht worden. Die ursprünglich maßgebende Anzahl der Vollgeschosse, die höchstens noch um ein Staffelgeschoss habe ergänzt werden dürfen, entspreche der nunmehrigen Mindestgeschosszahl. Dies wirke sich negativ auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Umgebungsbebauung aus. Insbesondere verschlechtere sich die Besonnung der Ostseite des nördlichen B-weges. Die Änderungen des obersten Geschosses vom Staffelgeschoss zum Vollgeschoss würden nicht nur für die vier freistehenden Baukörper vorgenommen, sondern auch für den Gebäuderiegel am nördlichen C-weg/F-Promenade, der aufgrund seiner Baumasse, Fassadenlänge und u-förmigen Ausgestaltung äußerst massiv wirke. Die städtebauliche Begründung hierfür sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nicht nachvollziehbar. Unterstrichen werde die Enge des Vorhabens durch die Reduzierung der Stellplätze je Wohneinheit auf 1,0 statt bisher 1,5. Dass für die Bewohner des Baugebiets 3 ein geringerer Stellplatzbedarf als ein Pkw pro Wohnung bestehe, treffe nicht zu. Tatsächlich sei bereits jetzt das bestehende Parkhaus regelmäßig bis zum Oberdeck belegt, und es komme insbesondere in Stoßzeiten zu einem erheblichen Stellplatzdruck von außen auf die A-Halbinsel. Dieser werde sich nach Fertigstellung der Bebauung im Baugebiet 3 deutlich erhöhen. Soweit nach der Begründung eine „deutliche Abschichtung der Dichte“ der Bebauung von der massiven Mitte und Westseite zu den nördlichen und östlichen Randbereichen an der Warnow erreicht werden solle, die durch eine aufgelockerte Bebauungsstruktur und einen öffentlichen Uferpark geprägt sein sollten, werde dies mit einer GFZ von 1,6 im Baugebiet 3 und einer GFZ von 1,7 im Baugebiet 4 nicht erreicht. Im Gegenteil müsste dann die GFZ für das Baugebiet 4 von 1,6 auf höchstens 1,3 – entsprechend dem vorherigen Verhältnis der GFZ von 1,9 zu 1,6 im ersten Änderungsentwurf – herabgesetzt werden. Von einer aufgelockerten Bebauungsstruktur am nördlichen Rand des Gebiets könne nicht die Rede sein. Die Blickbeziehungen vom Rondell in westlicher Richtung zur Warnow/Hafenbecken werde deutlich reduziert. Dass die verdichtete Bebauung von weiten offenen Flächen umgeben sei, treffe nicht zu. Nördlich des Baugebiets befinde sich nur noch ein schmaler Fußweg unmittelbar entlang der Bebauung, an den sich die unmittelbar abschüssige Uferbefestigung durch Steinquader anschließe. Unzutreffend sei auch der Vortrag der Antragsgegnerin, dass sich westlich des Baugebiets 3 eine Promenade mit einer begehbaren Breite von bis zu 11,4 m befinde. Dort befinde sich allerdings entlang der östlichen Kante des Hafenbeckens eine Sitzstufenanlage; diese habe aber mit dem umlaufenden Fußweg, der im Westen und Norden des Baugebiets 3 sehr schmal sei, nichts zu tun. Dies entspreche nicht den gültigen Leitlinien zur Stadtentwicklung. Ein maßvoller Übergang der Bebauung zu den benachbarten Baugebieten sei nicht vorgesehen. Dies gelte insbesondere für das Verhältnis der Baugebiete 3 und 2. Massiven sechsgeschossigen Gebäuden im Baugebiet 3 stünden vier Geschosse und ein Staffelgeschoss bzw. teilweise sogar nur drei Vollgeschosse ohne Staffelgeschoss im Baugebiet 2 gegenüber. Während im Baugebiet 2 darauf Wert gelegt worden sei, dass sich die Bebauung zum Wasser öffne und durch die unterschiedliche Geschossigkeit „leichter“ wirke, gehe es im Baugebiet 3 um die größtmögliche Verdichtung. Störend wirke auch, dass die Baugrenze im Baugebiet 3 deutlich weiter an die Wasserlinie heranreiche als im Baugebiet 2, und die Bebauung durch den u-förmigen Gebäuderiegel im Südwesten des Baugebiets 3 nicht zurückspringe. Das Gebäude im Baugebiet 2 nehme sich zum Wasser hin durch die Krümmung zurück und öffne zum nördlichen C-weg die Perspektive auf das Baugebiet 3. Diese Perspektive werde im Baugebiet 3 nicht aufgenommen, sondern durch eine etwa 10 m vorspringende Bebauung zerstört. Davon seien zahlreiche Anwohner im nördlichen C-weg betroffen, denen die Bebauung am südwestlichen Ende des Baugebiets 3 die bisher freie Sicht auf die Warnow versperre. Hier sei das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Planunterworfenen gestört; es entstünden unerträglich verdichtete Verhältnisse. Auch die Sichtachse vom Rondell auf die Warnow werde verstellt, ohne dass die Begründung eine Befassung mit den Nachteilen dieser Bebauung erkennen lasse. Sie – die Antragsteller – wendeten sich dagegen, dass auf einem ganz begrenzten naturnahen Raum eine maximale Verdichtung erfolge, die die ursprüngliche Attraktivität der A-Halbinsel vollständig zerstöre. Von einer Verbesserung gegenüber der Ursprungsplanung könne nicht die Rede sein. Es werde ein geschlossener Gebäuderiegel mit einem erheblich höheren Maß der Bebauung realisiert. Auf der gesamten Fläche des Baugebiets werde über das Erdgeschoss eine Betondecke gezogen, unter der sich die Stellplätze und Abstellräume befänden. Diese Versiegelung in einer Höhe von etwa 3 bis 4 m trete zu der massiven aufstehenden Wohnbebauung noch hinzu. Zudem stünden die sog. Punkthäuser so dicht nebeneinander, dass sie die Anmutung einer noch höheren Riegelbebauung hätten, die noch dazu durch den u-förmigen Gebäuderiegel im Süden des Baugebiets verstärkt werde. Das nordöstliche Gebäude sei keineswegs Bestandteil der sich zum Grünraum entlang der Warnow nach Norden und Osten auflösenden Bebauungsstruktur. Das Baugebiet 3 werde im Osten durch den B-weg begrenzt, an den nördlich die Gebäude des Kanuclubs angrenzten und weiter nach Süden der sog. Inselturm. Grünraum existiere praktisch nicht bzw. erst ganz im Osten im ufernahen Bereich. Soweit verringerte Tiefen der Abstandsflächen festgesetzt würden, bedürfe dies, da die Abstandsflächen der hinreichenden Belichtung und Belüftung dienten, einer besonderen Begründung. Der Hinweis auf den Siegerentwurf zum städtebaulichen Wettbewerb reiche nicht aus, zumal dieser dem von der Bauherrin vorgelegten Plan entspreche, der die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats unberücksichtigt lasse. Soweit eine mechanisch unterstützte Wohnraumlüftung notwendig sei, werde nicht berücksichtigt, dass diese über raumlufttechnische Anlagen auf dem Gebäudedach erfolgen solle. Dadurch vergrößere sich die optisch wahrnehmbare und für die Belichtung bzw. Verschattung maßgebliche Gesamthöhe der einzelnen Baukörper noch einmal. Soweit erläutert werde, die Gewährleistung einer ausgeglichenen Luftbilanz solle dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben, sei dies nicht rechtmäßig. Die Realisierbarkeit des von der Bauherrin geplanten Vorhabens müsse bereits im Bebauungsplanverfahren sichergestellt sein. Der Baukörper am nordöstlichen Ende des Baugebiets 3 sei stadtplanerisch nicht sinnvoll, weil er sich nicht in die von der Antragsgegnerin selbst gewünschte Silhouette eingliedere. Dieser Baukörper verdecke vom Wasser aus gesehen die östlich der Warnow gelegene Bebauung, die bisher die Silhouette des Gebiets mit geprägt habe. Zudem verstelle der Baukörper auch den Blick auf das Wasser; er stehe vom nördlichen B-weg aus gesehen außerhalb der assoziierten Quartiersbebauung. Dies gelte umso mehr nach der im zweiten Entwurf vorgenommenen „Drehung“ der nördlichen Baukörper, die nun stärker als eigener Gebäudegürtel wahrgenommen würden und sich von der dahinter liegenden Bebauung lösten. Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats, die großflächige Versiegelung zurückzunehmen, den Abstand der Bebauung zur westlichen Promenade zu vergrößern und einem Wohnungsbau nach Schweizer (experimentellem) Vorbild Raum zu geben, seien nicht berücksichtigt worden. Die massive ufernahe Bebauung im Baufeld 3, die nach Westen maximal ans Wasser heranreiche, sei nicht nur gestalterisch verfehlt, sondern widerspreche auch den von der Bürgerschaft am 5. Dezember 2012 beschlossenen Leitlinien zur Stadtentwicklung. Das Ziel, den ufernahen Bereich für die Bevölkerung erlebbar zu machen, könne mit dem Plan nicht erreicht werden. Durch die Riegelbebauung werde die Halbinsel nach Süden abgeschottet. Der Durchgang stehe nur Bewohnern zur Verfügung. Ein öffentlicher Weg über das Grundstück existiere nicht. Die verkehrliche Situation sei nicht hinreichend geklärt. Bereits jetzt komme es eingangs der A-Halbinsel regelmäßig zu Staus, weil das Parkhaus dem dort angesiedelten Markt, einem Pflegeheim und Kunden und Mitarbeitern anderer Gewerbebetriebe im Baugebiet 1 diene. Die gesamte A-Halbinsel sei tagsüber zugeparkt; besonders dramatisch sei aber die Situation eingangs des B-wegs bis zur Einfahrt ins Parkhaus. Die nunmehrige Verdichtung der Bebauung führe zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Wenn zu Stoßzeiten die Bewohner von 170 bzw. nunmehr sogar 180 weiteren Wohnungen auf die Halbinsel wollten, sei das Chaos vorprogrammiert. Soweit an der äußersten nordwestlichen Ecke des C-wegs hin zum Hafenbecken eine Eckbebauung mit sechs Vollgeschossen ermöglicht werden solle, seien die sich ergebenden Windlasten nicht hinreichend beachtet worden. Diese Bebauung wirke für die Hauptwindrichtung aus Südwest wie ein Segel, drücke den Wind in den C-weg zwischen den Baugebieten 2 und 3 und führe so zu nicht hinnehmbaren Wind-Übergeschwindigkeiten. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass sich künftige Außennutzungen hierauf einstellen müssten, verdeutliche die Rücksichtslosigkeit der Planung. Betroffen seien insbesondere die Balkone entlang des nördlichen C-wegs. Die Antragsgegnerin habe die hohen Anforderungen an den Umgang mit dem sensiblen Baugrund nicht berücksichtigt. Bereits im Ursprungsplan sei auf die schwierigen geologischen und hydrologischen Verhältnisse auf der A-Halbinsel hingewiesen worden, sowie darauf, dass die noch relativ jungen Aufschüttungen noch nicht zur vollständigen Verdichtung der tiefliegenden, sehr mächtigen Torf- und Muddeschichten geführt hätten und das Gebiet daher sehr setzungsempfindlich sei. Gleichwohl sehe der Änderungsplan keine Bestimmungen dazu vor, wie mit dem Baugrund umzugehen sei, um Nachbarbebauungen nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere fehle es an konkreten Bestimmungen zur Untersuchung und Vorbereitung des Baugrundes und zur Ausführung der Gründungsarbeiten. Eine isolierte Betrachtung des Baugrundes nur für die Baugebiete 3 und 4 sei weder möglich noch sinnvoll, weil die A-Halbinsel einen einheitlich beschaffenen Baugrund aufweise und die Bereiche aufgrund dessen Beschaffenheit und Sensibilität über die Baugebiete hinweg miteinander in Verbindung stünden und sich wechselseitig beeinflussten. Eine Verlagerung der Thematik in das Baugenehmigungsverfahren sei unzulässig, zumal bereits die vorbereitenden Arbeiten im Baugebiet 3 zu Setzungen geführt hätten. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „A-Halbinsel“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Änderungsbebauungsplan sei wirksam. Das beschleunigte Verfahren sei zu Recht zur Anwendung gekommen. Die vorliegende Planung betreffe eine Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB. Die Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB, dass eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt werde, sei erfüllt. Das Baugebiet 3 umfasse insgesamt 13.475 qm und das Baugebiet 4 weitere 6.046 qm. In beiden gelte eine GFZ von 0,4, so dass die zulässige Grundfläche insgesamt 7.808,4 qm betrage. Die Notwendigkeit einer Umweltprüfung bestehe nicht. Die unabhängig davon zu berücksichtigenden Belange des Artenschutzes seien von der unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 20 NatSchAG M-V sei nicht festgestellt worden. Bei der Verkürzung der Beteiligungsfrist auf zwei Wochen habe sich die Stadt an dem bis zum EAG Bau 2004 geltenden Recht orientiert. Es handele sich nicht um eine komplexere Änderung. Die Abweichungen gegenüber dem ersten Entwurf hätten einen geringen Umfang gehabt, so dass deren Nachvollziehbarkeit für die Betroffenen als vergleichsweise einfach beurteilt worden sei. Der lange Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Auslegung sei dadurch entstanden, dass die Grundstückseigentümerin D GmbH zwischenzeitlich einen städtebaulichen Wettbewerb durchgeführt habe. Die wesentlichen Aussagen des Siegerentwurfs seien dann in die Planung integriert worden. Um das Verfahren nicht noch weiter zeitlich zu belasten, sei die Auslegungsfrist verkürzt worden. Tatsächlich sei es den Antragsteller möglich gewesen, eine umfassende Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben, die von der Antragsgegnerin auch als fristgerecht behandelt worden sei. Ihnen sei folglich kein Nachteil entstanden. Was die unterschiedlichen Beteiligungsfristen angehe, sei die Auslegung im Haus des Bauens und der Umwelt maßgeblich gewesen. Darauf sei in der Bekanntmachung auch hingewiesen worden. Die Auslegung im Internet sei lediglich ergänzend erfolgt, die längere Auslegungsfrist – die auch auf „technischen“ Erwägungen zur Zugänglichkeit der Unterlagen beruhe – sei unschädlich, weil sie für die Betroffenen günstiger sei. Der Vorwurf, durch die Gestaltung des Verfahrens sei die Bürgerbeteiligung erschwert worden, treffe nicht zu. Es sei zumutbar und zu erwarten, dass der Städtische Anzeiger als Bekanntmachungsblatt auch dann gelesen werde, wenn er eine Woche vor den Weihnachtsfeiertagen erscheine. Die Auslegung selbst sei nicht während der Feiertage oder über den Jahreswechsel erfolgt. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit werde auch dadurch erkennbar, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen an zwei Stellen in der Verwaltung und ergänzend auch im Internet möglich gewesen sei. Die Besonnungs- und Verschattungsstudie sei entgegen dem Vortrag der Antragsteller den ausgelegten Unterlagen beigefügt gewesen und habe dort eingesehen werden können. Dass diese – unbeabsichtigt – nicht auch im Internet zugänglich gewesen sei, sei unschädlich, weil die dortige Bereitstellung der Planunterlagen zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sei. Die Studie beziehe sich im Übrigen auf die festgesetzten verkürzten Abstandsflächen im nördlichen Bereich des Baugebiets WA 3, von denen die Antragsteller nicht betroffen seien. Die Beschränkung der Stellungnahmen auf geänderte Planinhalte sei nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Festsetzungen folgten auch Änderungen und Ergänzungen in der Begründung. Daneben seien – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – auch redaktionelle Änderungen in der Begründung erfolgt, wie z.B. die Aktualisierung geänderter Rechtsgrundlagen oder die zusammenfassende Darstellung der Schwerpunkte der Abwägung zum ersten Entwurf. Inhaltliche Änderungen der Planung seien damit nicht verbunden. Eine fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, der den betroffenen Bereich als Mischgebiet darstelle, sei unschädlich, weil gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine nachträgliche Berichtigung erfolgen könne. Die geordnete städtebauliche Entwicklung werde nicht beeinträchtigt, zumal es sich weiterhin um Bauflächen handele und die Wohnnutzung in beiden Gebieten eine Grundnutzungsart darstelle. Der Wohnraumbedarf sei auf der Grundlage der Anfang 2014 bei der D GmbH vorliegenden Interessenbekundungen zu Recht angenommen worden. Aktuelle Prognosen belegten, dass für die nächsten Jahre mit steigenden Einwohnerzahlen zu rechnen sei; gut integrierte Standorte würden besonders nachgefragt. Dass das Planungsziel nicht erreicht werden könne, treffe nicht zu. Die Schaffung preiswerten Wohnraums könne nicht über den Bebauungsplan geregelt werden. Mietpreisvorgaben seien nicht möglich. Was die Regelung zur Anzahl der Vollgeschosse bzw. Höhe der baulichen Anlagen angehe, sei die planerische Zielstellung der Zurücknahme des obersten Geschosses auch mit dem zweiten Entwurf der 1. Änderung nicht aufgegeben worden. Dies zeige sich bei der Festsetzung der Baugrenzen für die Punkthäuser mit Ausnahme des westlichsten Hauses, und im Bereich des u-förmig geplanten Baukörpers im Baugebiet 3 Richtung F-Promenade und Richtung C-weg. Die städtebauliche Bezugnahme auf die Bebauung der gegenüberliegenden bzw. angrenzenden H-Halbinsel ergebe sich aus der räumlichen Wirkung von der Warnow aus. Aus städtebaulicher Sicht sei die A-Halbinsel ein Randbereich des Stadthafens und korrespondiere in der Höhenentwicklung mit der dort befindlichen Bebauung. Mit dem nordwestlichsten Punkthaus solle ein städtebaulicher Akzent als Endpunkt des Stadthafens gesetzt werden. Dieser korrespondiere mit den gegenüber liegenden Silos und dem Gebäude an der südwestlichen Ecke des Plangebiets. Die Überschreitungen der Regel-Obergrenze für die Geschossflächenzahl gemäß § 17 BauNVO, die mit den festgesetzten Geschossflächenzahlen von 1,6 für das Baugebiet 3 und 1,7 für das Baugebiet 4 verbundenen seien, würden durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus der speziellen Lage des Baugebiets und Anordnung der Baukörper ergäben. Es sei vorgesehen, ein nach innen und an der westlichen Seite zu der durch großvolumige Bebauung vorgeprägten H-Halbinsel hin verdichtetes urbanes Baugebiet zu entwickeln. Die geplante Errichtung von hohen Gebäuden an der Nordwestseite und zum „I-becken“ basiere auf der Zielstellung, eine das Stadtbild prägende Silhouette von der Warnow aus zu entwickeln. Mit einem hohen Maß der baulichen Nutzung solle auch eine bewusste Innenentwicklung in sehr gut integrierter zentraler Lage verfolgt werden. Von nachrangiger Bedeutung seien auch wirtschaftliche Bedingungen, weil die schwierigen Gründungsverhältnisse sehr hohe Erschließungs- und Baukosten verursachten. Für das Baugebiet 3 sei die Überschreitung der GFZ auch erforderlich, um den Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs realisieren zu können. Die Überschreitung werde dadurch ausgeglichen, dass jeweils unmittelbar an die Baugebiete öffentliche Parkanlagen bzw. eine Promenade sowie große Wasserflächen angrenzten. Die hohe Dichte sei auf einen sehr begrenzten Raum konzentriert, der von weiten offenen Flächen umgeben sei. Dies führe in Verbindung mit der festgesetzten aufgelockerten Bebauungsstruktur am nördlichen und östlichen Rand der Gebiete dazu, dass von allen bebauten Flächen Blickbeziehungen zu den umgebenden Grün- und Wasserflächen möglich seien. Innerhalb des Baugebiets 3 sei die geplante Dichte wesentlich durch die relative Überhöhung der geplanten Punkthäuser am nördlichen Rand des Gebiets bedingt, die aber durch ihre „Freistellung“ allseits belichtet würden und eine Belichtung der nördlich anschließenden öffentlichen Grünflächen auch im Winter ermöglichten. Was die Abschichtung der Bebauungsintensität angehe, solle diese nicht über die Geschossflächenzahl, sondern über den Kontrast zwischen einerseits der geschlossenen Bebauungsstruktur beiderseits des B-wegs und im Bereich des Rondells und andererseits der Punkthausbebauung am Warnowufer im Norden und Osten der Halbinsel – an Stelle der ursprünglich dort vorgesehenen kompakten Riegelbebauung – erreicht werden. Auch im Baugebiet 4 werde die Bebauungsdichte ausgehend vom Rondell Richtung Norden und Osten zum Warnowufer hin mit den dort nur zulässigen Punkthäusern deutlich reduziert. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei ein maßvoller Übergang zu den benachbarten Baugebieten vorgesehen. Für das Baugebiet MI 2 sei eine bis zu viergeschossige Bebauung festgesetzt; zusätzlich bestehe die Möglichkeit der Errichtung eines Staffelgeschosses. Damit erreiche die realisierte Bebauung in den viergeschossigen Teilen eine Höhe von etwa 18 m ü. HN bzw. mit den Staffelgeschossen von etwa 21 m ü. HN. Für die gegenüberliegende Bebauung im Baugebiet WA 3 sei eine maximal 4- bis 5-geschossige Bebauung festgesetzt mit Oberkanten von 19 m ü. HN bzw. 22 m ü. HN; dadurch dass die Baugrenze für die 5-geschossige Bebauung nach hinten verschoben sei, werde die Wirkung eines Staffelgeschosses erreicht. Die Höhen stünden damit unmittelbar in Bezug zu denen der vorhandenen Bebauung. Eine Ausnahme bilde lediglich die südwestliche Ecke des Baugebiets WA 3 mit 6 Geschossen. Dabei handele es sich jedoch um eine punktuelle Erhöhung, die mit mindestens 25 m Entfernung bereits einen deutlichen Abstand zur äußersten Ecke des Baugebiets MI 2 aufweise. Die unterschiedliche Lage der westlichen Baugrenzen der Baugebiete MI 2 und WA 3 sei bereits im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen gewesen und städtebaulich gewollt. Soweit die Antragsteller die Forderung nach einem Zurücksetzen der westlichen Baugrenze im Baugebiet WA 3 mit der ursprünglich freien Sicht nach Nordwesten begründeten, habe diese nur bestanden, solange das bereits bestehende Baurecht für dieses Gebiet noch nicht ausgenutzt gewesen sei. Die Reduzierung der Abstandsflächen beeinträchtige keine vorrangigen städtebaulichen Belange. Insbesondere ergäben sich aus der vorliegenden Besonnungs- und Verschattungsstudie keine Hinweise auf städtebaulich unverträgliche Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse. Die mit der 1. Änderung erfolgte Auflösung der ursprünglich im nördlichen Teil des Baugebiets WA 3 vorgesehenen Riegelbebauung zu Gunsten von frei im Raum stehenden, allseits belichteten und belüfteten Punkthäusern führe zu einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse. Die Belange der Bewohner und Nutzer des Baugebiets MI 2 seien nicht berührt. Was die Anzahl der erforderlichen Stellplätze angehe, seien nach der Stellplatzsatzung in Mehrfamilienhäusern 1 bis 1,5 Stellplätze je Wohnung zu schaffen; bei der Anwendung dieser Regelung seien die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen. Diese sei hier über die Straßenbahnhaltestelle „Stadthafen“ sehr gut. Auch im Hinblick auf die Annahme, dass eine Vielzahl der Bewohner ihren Arbeitsplatz im Stadtgebiet habe, sei der Ansatz lediglich der Mindestzahl an Stellplätzen je Wohnung gerechtfertigt. Die Änderung von Mischgebietsflächen in allgemeine Wohngebiete führten zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfs und Stellplatzdrucks von außen. Der gerügte Mangel der nicht hinreichenden Klärung der verkehrlichen Situation bestehe nicht. Die Änderungsplanung führe nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Verkehrszahlen, da die überbaubare Fläche in der Summe nur unwesentlich verändert werde und die Nutzungsänderung nicht zwingend zu einer höheren Verkehrsbelastung führe. Fragen der Gestaltung der Zufahrt zum Parkhaus und des Einschreitens gegen illegales Parken erforderten keine Änderung des Bebauungsplans. Allerdings seien im Rahmen der Umsetzung der Planung sowohl bei der Erschließung als auch bei einzelnen Baumaßnahmen Setzungserscheinungen aufgetreten. Auf diese Möglichkeit werde bereits im Ursprungsplan hingewiesen. Da sich gegenüber dem Aussagen im Ursprungsplan keine Änderungen ergeben hätten, hätten die Hinweise zum Baugrund auch nicht geändert werden müssen. Gegen die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der D GmbH erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2014 für die Errichtung von fünf Wohnhäusern mit 180 Wohneinheiten, vier Gewerbeeinheiten und Tiefgarage mit 190 Stellplätzen im Baufeld 3 haben die Antragsteller Klage erhoben; das Verfahren ist unter dem Az. 2 A 1793/14 beim VG Schwerin anhängig. In dem zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren (VG Schwerin Az. 2 B 2517/15 SN) hatte das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt; die erhobene Beschwerde (OVG Greifswald Az. 3 M 350/15) hatten die Antragsteller zurückgenommen. Für das Baufeld 4 liegen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bestandskräftige Baugenehmigungen vor, die noch nicht vollständig ausgenutzt sind. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 – ohne anwaltliche Vertretung – die Rücknahme ihres Normenkontrollantrags erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Gerichtsakten VG Schwerin 2 A 1793/14 und 2 B 2517/15 SN, jeweils nebst dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen, Bezug genommen.