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Urteil

3 K 149/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0426.3K149.15.00
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Leitsätze
1. Wird in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nur die Planbegründung geändert, ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.(Rn.53) 2. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets Tanklager kann auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Hafengebiete gestützt werden. Auch die Beschränkung auf das Gefahrgut flüssige Mineralöle ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.(Rn.56) (Rn.58) 3. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets Tanklager.(Rn.74) 4. Die Festsetzung von Lärmemmissionskontingenten in Misch- und Gewerbegebieten kann auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützt werden.(Rn.60) 5. Eine baugebietsübergreifende Gliederung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO setzt weder eine räumliche Nähe der Ergänzungsgebiete voraus noch dass diese identische Standortansprüche befriedigen. Dass die Ergänzungsgebiete bereits vollständig ausgenutzt sind, steht der Zulässigkeit der baugebietsübergreifenden Gliederung ebenfalls nicht entgegen.(Rn.66) (Rn.67)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nur die Planbegründung geändert, ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.(Rn.53) 2. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets Tanklager kann auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Hafengebiete gestützt werden. Auch die Beschränkung auf das Gefahrgut flüssige Mineralöle ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.(Rn.56) (Rn.58) 3. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets Tanklager.(Rn.74) 4. Die Festsetzung von Lärmemmissionskontingenten in Misch- und Gewerbegebieten kann auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützt werden.(Rn.60) 5. Eine baugebietsübergreifende Gliederung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO setzt weder eine räumliche Nähe der Ergänzungsgebiete voraus noch dass diese identische Standortansprüche befriedigen. Dass die Ergänzungsgebiete bereits vollständig ausgenutzt sind, steht der Zulässigkeit der baugebietsübergreifenden Gliederung ebenfalls nicht entgegen.(Rn.66) (Rn.67) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der am 13. April 2015 rechtshängig gewordene Normenkontrollantrag, der den Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow – in der Fassung des ergänzenden Verfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 – –, juris Rn. 7). Der hiermit identische Streitgegenstand des von der Antragstellerin am 26. April 2021 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens ist infolge der Verbindung erloschen. Einer formalen Entscheidung bedarf es insoweit nicht. II. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan ist mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam. 1. Er leidet nicht an formellen Mängeln. a) Zwar waren die vor dem 24. März 2023 erfolgten Bekanntmachungen des Plans fehlerhaft, weil im Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, dem Greifswalder Stadtblatt, entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung dessen Bezugsmöglichkeiten nicht angegeben waren (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 –, juris Rn. 52; zuletzt: Urteil vom 18. Januar 2022 – 3 K 232/15 –, S. 23 ff. des Entscheidungsabdrucks). Dieser Fehler wurde nunmehr beseitigt. Im Impressum des Greifswalder Stadtblatts vom 24. März 2023, in dem die erneute Bekanntmachung erfolgt ist, heißt es u. a.: „Das Greifswalder Stadtblatt ist ferner im Einzelbezug und Abonnement (kostenpflichtig) über die ... ... ... KG R... Straße ..., 1... S..., (…), erhältlich.“ Im Impressum sind die Bezugsmöglichkeiten unter Angabe der Bezugsquelle nebst Postanschrift benannt. Dies genügt den Anforderungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. August 2022 – 3 K 321/17 –, juris Rn. 51 ff.). b) Der Bebauungsplan selbst ist auch im Hinblick auf die von ihm in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 zur Ermittlung von Lärmemissionskontingenten ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Zwar war bei der Bekanntmachung im Greifswalder Stadtblatt vom 23. April 2014 nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen auch von der DIN 45691 Kenntnis erlangen können, auf die der Bebauungsplan Bezug nimmt. Insbesondere enthält die Bekanntmachung keinen Hinweis darauf, dass die technische Vorschrift bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme bereitliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 13; Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 37 f.). Dieser Fehler ist allerdings bereits durch die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 24. März 2020 geheilt worden. Dort heißt es: Die Öffentlichkeit kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow –, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung, sowie die (der) Planung zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) einschließlich der dem Bebauungsplan auch als Grundlage für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens in Bezug genommene DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006) ab diesem Tag im Stadtbauamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Abteilung Stadtentwicklung/untere Denkmalschutzbehörde, Markt 15, Greifswald, während der folgenden Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Dieser Hinweis genügt den Anforderungen. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch bezogen auf die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung kein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Dieses Ziel gebietet es, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB daher, die Informationen entsprechend ihrem Inhalt nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen und die so gebildeten Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 CN 7.19 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Jedenfalls die Bekanntmachung vom 18. September 2013 genügt diesen Anforderungen. Sie führt zunächst eine überschaubare Zahl umweltbezogener Stellungnahmen an, die in Vorbereitung des Entwurfs (2. Durchgang) und zu dem Entwurf eingegangen sind. Es ist angegeben, wer die Stellungnahme abgegeben hat und welcher umweltbezogene Belang darin behandelt wird. Die Bezeichnungen der Unterlagen sind verständlich und geben Aufschluss über die behandelten Themen. Die Begründung des Entwurfs mit Umweltbericht (2. Durchgang) wird ebenso erwähnt, wie ihre umweltbezogenen Anlagen, die einzeln aufgezählt werden. Zudem werden die Arten der umweltbezogenen Informationen schlagwortartig nach den Kategorien „wesentliche Auswirkung auf den Menschen“, auf „die Tiere und Pflanzen“, auf „den Boden und das Wasser“ sowie „die Landschaft“ dargestellt und thematisch näher bezeichnet. Es kann offenbleiben, ob die Kategorisierung – wie die Antragstellerin meint – nicht ausreichend ist, weil der Gliederung des Umweltberichts entnommen werden könne, dass sich die Untersuchungen auch auf die Schutzgüter „Klima/Luft“, „Kultur und Sachgüter“ sowie „Europäisches Netz ‚Natura 2000‘, FFH-Gebiete“ beziehen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Gliederung der Unterlagen, auf die in der Bekanntmachung hingewiesen wird, besteht nicht. Vielmehr kann die Gemeinde bei der Bildung der Schlagwörter einen formalen Ausgangspunkt wählen und darf einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13). Dies ist vorliegend erfolgt. Bei den von der Antragsgegnerin verwandten Kategorien handelt es sich um Oberbegriffe. Teilweise können die von der Antragstellerin benannten Schutzgüter einzelnen Oberbegriffen zugeordnet werden, wie etwa der Komplex „Natura 2000“ den Schutzgütern „Tiere und Pflanzen“. Ungeachtet dessen ist eine etwaige Unvollständigkeit der Aufzählung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB unbeachtlich. Hiernach ist die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. d) Gegen das von der Antragsgegnerin im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. September 2019 durchgeführte ergänzende Verfahren i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB ist ebenfalls nichts zu erinnern. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 hatte die Bürgerschaft der Antragsgegnerin eine ergänzte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow –, die in Bezug auf die Lärmemissionskontingente eine baugebietsübergreifende Gliederung i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorsieht, gebilligt. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung – verbunden mit einer erneuten Abwägung – war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich, da die eigentlichen Planfestsetzungen für die angestrebte Heilung – wie noch zu zeigen sein wird – nicht geändert werden mussten. Folge davon ist, dass das ergänzende Verfahren lediglich eine Wiederholung des Satzungsbeschlusses und der nachfolgenden Verfahrensschritte, nicht dagegen der öffentlichen Auslegung erfordert. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei Änderungen geboten, die auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 11. Mai 2021 – 3 K 897/17 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Dies ist bei Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Plans der Fall, nicht aber bei Änderungen der Planbegründung. Für die „Umwidmung“ einer internen in eine externe Gliederung bedarf es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 (– 4 CN 7.16 –, juris Rn. 17) nur einer Änderung der Planbegründung, wie die Antragsgegnerin sie hier vorgenommen hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass durch diese die Funktion der Emissionskontingentierung verändert wird. Denn Sinn und Zweck der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, durch die Planänderung geschaffene neue Betroffenheiten zu Tage zu fördern; durch die Änderung der rechtlichen Grundlage der Lärmkontingentierung werden neue Betroffenheiten aber nicht geschaffen. Auch die Nutzungsstruktur der in Bezug genommenen unbeschränkten Gewerbegebiete wird hierdurch nicht beeinflusst. Wenn das hinzutretende Plangebiet hier den Ansiedelungsdruck reduzieren oder aber die Wahrscheinlichkeit der Ansiedelung gerade lärmintensiver Betriebe erhöhen sollte, gingen diese Wirkungen von der – unveränderten – Lage und Beschaffenheit des neuen Plangebiets, nicht von der – rein rechtlichen – Verbindung beider Plangebiete in der Planbegründung aus (eingehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, juris Rn. 37 m. w. N.). 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen Bedenken. a) Die in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Misch- und Gewerbegebiete (jeweils mit Nutzungsbeschränkungen) sowie der Sondergebiete finden ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5, §§ 6, 8 und 11 BauNVO. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung der Sondergebiete. Zwar ist bei der Festsetzung von Sondergebieten der Typenzwang der Baunutzungsverordnung zu beachten. Weil die Gemeinde nicht das Recht hat, neue Baugebiete zu „erfinden“, müssen sich sonstige Sondergebiete i. S. d. § 11 BauNVO von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den genannten Baugebieten besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer der auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, juris Rn. 12). Ob dies der Fall ist, ermittelt sich anhand eines Vergleichs der Zweckbestimmung des konkreten Sondergebiets mit den (abstrakten) allgemeinen Zweckbestimmungen der normierten Baugebiete, wie sie in den jeweils ersten Absätzen der §§ 2 bis 10 BauNVO umrissen sind. Dabei verdeutlichen die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aufgeführten Beispiele, was einen wesentlichen Unterschied ausmachen kann. Da in dieser Vorschrift Hafengebiete ausdrücklich benannt sind, ist für die im Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete SO 1 – 4 („Hafen“), die ebendiese Zweckbestimmung aufweisen, von einem wesentlichen Unterschied i. S. d. § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen. Gleiches gilt für die Sondergebiete SO 5 und SO 6, die die Festsetzung „hafenaffines Gewerbe“ aufweisen. Der Begriff ist in Abschn. I Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans definiert. Danach dienen diese Sondergebiete hafengebundenen Gewerbebetrieben zur Verarbeitung, Produktion und zum Umschlag von Gütern. Die Sondergebiete SO 5 und SO 6 weisen damit einen hinreichend engen Zusammenhang zu einem Hafengebiet i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auf. Gleiches gilt für die Festsetzung des Sondergebiets SO 7, das als Art der Nutzung „Tanklager“ vorgibt. Das Tanklager dient nach Abschn. I Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen dem Umschlag und der Lagerung flüssiger Mineralöle. Da mit dem Begriff „Umschlag“ in der Logistik der Vorgang bezeichnet wird, bei dem Güter und Waren in einer Transportkette das Transportmittel wechseln (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umschlag-48346/version-271600) und gerade dies die Kernfunktion eines Hafens ausmacht, handelt es bei dem hier in Rede stehenden Tanklager um den Unterfall eines hafenaffinen Gewerbes. Nach Auffassung des Senats erlaubt § 11 Abs. 2 BauNVO auch eine Feinsteuerung dergestalt, dass – wie hier – eine bestimmte gewerblich-industrielle Nutzung vorgegeben wird. Da bei Sondergebietsausweisungen maßgeblich auf den nach der planerischen Zielstellung der Gemeinde gewollten Festsetzungsinhalt abzustellen ist, kommt ein solche Festsetzung u. a. in Betracht, wenn es darum geht, bereits bestehende Nutzungen in einer für ihr räumliches Umfeld verträglichen Weise zu sichern (Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 822). Auch die Beschränkung auf das Gefahrgut „flüssige Mineralöle“ ist zulässig. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einem Sondergebiet die Bestimmung der „Art der Nutzung“ nicht so konkret werden, dass eine individuelle Nutzung festgeschrieben wird. Die Festsetzung der „Art der Nutzung“ setzt daher begriffsnotwendig ein bestimmtes Maß an Generalisierung voraus (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 – 4 N 3.84 –, juris Rn. 23). Diese Generalisierung ist bei dem Merkmal „flüssige Mineralöle“ aber noch gegeben. Anders als die Antragstellerin meint, folgt aus der Festsetzung keine Beschränkung auf Heizöl (EL) und Dieselkraftstoff. Da der Begriff „flüssige Mineralöle“ in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht definiert wird, kann auf allgemeine Definitionen wie die der Europäischen Kommission (vgl. https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/SAMANCTA/DE/SamplingProcedure/ChemicalsPetroleumLiquids_DE.html) zurückgegriffen werden. Danach umfasst der Begriff mineralische Brennstoffe und Öle sowie die jeweiligen Destillationserzeugnisse, z. B. Ottokraftstoff, Kerosin, Gasöl, Heizöl, Schmiermittel; Fettsäuremethylester (FAMAE) und sonstige Biokraftstoffe, Gemische von FAMAE mit Mineralölen und ähnliche Erzeugnisse. b) Für die Festsetzung der Schallemissionskontingente in den Sondergebieten bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 10 bzw. – wie hier – § 11 BauNVO die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das verfolgte Planungsziel zu erreichen. Dies schließt die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO ein, wobei die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 erster Halbs. BauNVO nicht an die näheren Voraussetzungen gebunden ist, die für diese differenzierenden Festsetzungen geregelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, juris Rn. 21; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 02/2022, § 1 BauNVO Rn. 42 m. w. N.). Im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Misch- und Gewerbegebiete genügt die Festsetzung der Lärmemissionskontingente den Maßgaben des § 1 Abs. 4 BauNVO. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete – und damit auch für die hier in Rede stehenden Gewerbegebiete i. S. d. § 8 BauNVO – im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen i. S. von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der ein Gewerbegebiet gegliedert werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5.19 –, juris Rn. 12). Emissionskontingente nach der DIN 45691:2006-12 sind grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen (VGH München, Urteil vom 15. Juni 2021 – 15 N 20.398 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns in § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, das allein die Festsetzung von Emissionskontingenten ermöglicht, wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt. Der Bestimmung wird es nicht gerecht, wenn die gedankliche Unterteilung des Plangebiets in 1 m² große Teilflächen gleicher Geräuschemission als Gliederung verstanden wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Maßgaben genügen die Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach für die jeweiligen Gewerbegebiete mit unterschiedlichen Flächengrößen unterschiedliche Lärmemissionskontingente vorgesehen sind. Weitere Voraussetzung für die Gliederung eines Gewerbegebiets ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkung gilt. Aus der Befugnis zum Gliedern folgt keine Ermächtigung zu Einschränkungen. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017, a. a. O.). Ob es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Hafenstraße“ Flächen gibt, deren Emissionskontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, steht nicht fest. Der erkennende Senat hat diese Frage in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 11. September 2019 verneint. Sie bedarf vorliegend auch keiner Vertiefung. Denn über die Regelung für eine interne Gliederung hinausgehend bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass die Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander getroffen werden können; dies gilt auch für Industriegebiete. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris Rn. 17). Jedenfalls die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat das Urteil des erkennenden Senats vom 11. September 2019 zum Anlass genommen, das ergänzende Verfahren i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB einzuleiten. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 billigte die Bürgerschaft der Antragsgegnerin eine ergänzte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 14 „Hafen Ladebow“, die in Bezug auf die Lärmemissionskontingente auf „das städtische Ergänzungsgebiet entlang der Gützkower Landstraße“ verweist (Seite 35). Hier seien die Bebauungspläne Nr. 18.1 – Herrenhufen Süd – und Nr. 22 Helmshäger Berg aufgestellt worden. Die festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete seien entweder keiner Geräuschkontingentierung (unterworfen) oder mit einer Geräuschkontingentierung belegt, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Mit dieser Änderung in der Planbegründung genügt die Emissionskontingentierung den dargestellten Anforderungen. Die Angaben treffen zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu. Der Bebauungsplan Nr. 18.1 „Herrenhufen Süd“ weist in seinem östlichen, der Gützkower Landstraße zugewandten Bereich mehrere Gebiete auf, die einschränkungslos die Festsetzung „GE Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO“ aufweisen. Gleiches gilt für den nördlichen, der Schönwalder Landstraße zugewandten Bereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Helmshäger Berg“. Auch ein auf die baugebietsübergreifende Gliederung der Gewerbegebiete gerichtete planerischer Wille kann der Begründung entnommen werden. Es wird ein Bezug zwischen der Festsetzung der mit Geräuschkontingenten belegten Gewerbegebiete im Bereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Hafen Ladebow“ und den beiden genannten Bebauungsplänen hergestellt, deren Gewerbegebietsfestsetzungen keinen Beschränkungen unterliegen. Diesen soll nach dem Willen der Antragsgegnerin die Funktion von Ergänzungsgebieten zukommen. Zwar ist der Verweis auf die in den Bebauungsplänen Nr. 18.1 und 22 „festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete“ missverständlich. Denn § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlaubt nur die Gliederung unterschiedlicher Gewerbegebiete zueinander. Gleiches gilt für die Gliederung unterschiedlicher Industriegebiete. Eine kombinierte Gliederung von Gewerbe- und Industriegebieten im Verhältnis zueinander ist von der Vorschrift nicht gedeckt (VGH München, Urteil vom 15. Juni 2021 – 15 N 20.398 –, juris Rn. 32; Roeser, in König/ders./Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 61). Allerdings ist diese sprachliche Unschärfe unschädlich. Denn maßgeblich ist, dass die Antragsgegnerin jedenfalls auch eine Verknüpfung zwischen den in dem Bebauungsplan Nr. 14 „Hafen Ladebow“ und den in den weiter genannten Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbegebieten hergestellt hat. Ebenfalls unschädlich ist, dass die genannten Ergänzungsgebiete nicht in der unmittelbaren Nähe des Bebauungsplans Nr. 14 „Hafen Ladebow“, sondern am südwestlichen Stadtrand und damit gleichsam am anderen Ende des Stadtgebiets liegen. Denn eine solche Nähe wird von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht gefordert (so auch Ziegler, in Brügelmann, BauGB, Stand 04/2016, § 1 BauNVO Rn. 213; zweifelnd OVG Koblenz, Urteil vom 8. Juni 2011 – 1 C 11199/10 –, juris Rn. 26). Aus der Wendung „mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde“ folgt lediglich, dass die in die externe Gliederung einbezogenen Baugebiete im Gebiet derselben Gemeinde liegen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat kann offenlassen, ob die Gewerbegebiete, in denen eine uneingeschränkte Lärmentfaltung zugelassen ist, noch in substantiellem Umfang ausnutzbar sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauNVO noch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht leitet seine Forderung, wenigstens eine Teilfläche des gegliederten Baugebiets müsse frei von Lärmemissionskontingenten bleiben, zum einen rein formal aus dem Begriff des „Gliederns“, zum anderen aus dem Erfordernis ab, dass der Gebietscharakter des fraglichen Gewerbe- bzw. Industriegebiets gewahrt bleiben müsse. Ist bei einer Lärmemissionskontingentierung die unbeschränkte Teilfläche bereits vollständig ausgenutzt, so ändert dies weder etwas daran, dass – rein formal – das Baugebiet „nur“ gegliedert, nicht aber insgesamt in seiner Nutzbarkeit beschränkt wird, noch stellt sich das Gebiet insgesamt nicht als vollwertiges Gewerbe- bzw. Industriegebiet dar. Sähe man dies anders, wäre im Übrigen die nachträgliche Überplanung gewachsener Baugebiete zum Zweck der langfristigen Lärmsanierung nicht möglich. Diese Grundsätze müssen für die externe ebenso wie für die interne Gliederung gelten, da der Verordnungsgeber die Erstere der Letzteren gleichgestellt hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, juris Rn. 38). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der – der Sache nach zutreffende – Einwand der Antragstellerin nicht, sie sei auf den Hafenstandort angewiesen und könne nicht auf die benannten Ergänzungsgebiete ausweichen. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris Rn. 17). Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. März 2012 – 7 A 40/10 –, juris Rn. 56; Urteil vom 24. April 2013 – 7 D 24/12.NE –, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 – OVG 10 A 19.17 –, juris Rn. 55 m.w.N). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 58 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 73). Gemessen an diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass ein Planungserfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht. Es besteht nicht erst beim Vorliegen eines städtebaulichen Missstandes; vielmehr soll und darf durch die Planung seinem Entstehen entgegengewirkt werden. Vorliegend ist das Planungserfordernis u. a. deshalb gegeben, weil die gewerblichen Nutzungen von dem östlich angrenzenden Wohngebiet nur durch einen schmalen Grünstreifen getrennt sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplans dienen damit der Konfliktvermeidung, was durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten und dem gestaffelten, in nördliche Richtung zunehmenden Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet besonders deutlich wird. Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Plangeber vorgefundenen Nutzungen sind weiterhin zulässig und können – wie insbesondere die für die Grundstücke der Antragstellerin erfolgte Zulassung von Tanklagern mit einer Höhe von 18 m über dem Straßenniveau in dem Gebiet SO 7 zeigt – modifiziert werden. Soweit die Antragstellerin weiter meint, für die Neuerrichtung moderner Tankbehälter sei ein Mindestmaß von 25 m Höhe erforderlich, betrifft das die Frage der Wirtschaftlichkeit und damit die Frage, ob ihre privaten Belange hinreichend berücksichtigt worden sind. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin problematisierte Festsetzung des Sondergebiets und nicht eines Industriegebiets, die Unterteilung des Grundstücks der Antragstellerin in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Sondergebiet sowie die Frage, ob die schalltechnische Untersuchung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Auch die Beschränkung des Umschlags auf flüssige Mineralöle betrifft nicht das Planungserfordernis, sondern die Abwägung. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Antragstellerin unzulängliche Festsetzung der Planstraße D. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Festsetzungen auch mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziel der Sicherung und Funktion des Seehafens Ladebow für den Gefahrgutumschlag vereinbar. Denn die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips gibt es insoweit nicht, vielmehr kann es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung geboten sein, die planerischen Zielsetzungen nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten und ihre nur teilweise Umsetzung die planerische Zielsetzung nicht konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – BVerwG 4 CN 8.14 –, juris Rn. 11 ff.; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – OVG 10 S 51/21 –, juris Rn. 22 f.). d) Die Planung leidet zudem nicht an (beachtlichen) Abwägungsmängeln. Nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). aa) Der private Belang der Antragstellerin an der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks wurde auch bei der Festsetzung des Sondergebiets 7 (SO 7) „Tanklager“ hinreichend beachtet. Zwar unterscheidet sich die Festsetzung von den übrigen Sondergebietsfestsetzungen des Bebauungsplans SO 1 bis 4 „Hafen“ bzw. SO 5 und 6 „hafenaffines Gewerbe“ dadurch, dass in Abschn. I Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen die Art der baulichen Nutzung detailliert vorgegeben wird (Lagerung und Umschlag von flüssigen Mineralölen). Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen, dass es bei der Festsetzung „Tanklager“ um einen Unterfall des hafenaffinen Gewerbes handelt. Durch die Festsetzung wird die Breite möglicher Nutzungen erheblich eingeschränkt. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die Abwägung leidet nicht mangels ordnungsgemäßer Ermittlung der vorgefundenen bodenrechtlichen Situation an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen für jedes einzelne Grundstück kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen oder privaten Interessen hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst nicht nur einer sorgfältigen Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf, sondern auch einer sorgfältigen Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke, insbesondere im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit und die überbaubare Grundstücksfläche (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Juni 2012 – 3 K 36/11 –, juris Rn. 126 m. w. N.). Diese Maßgaben sind vorliegend hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat den zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandenen baulichen Bestand ermittelt und auf dieser Grundlage die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke beurteilt. Dabei ist sie für die gewerblich genutzten Flächen zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den vom Bebauungsplan erfassten Flächen „vornehmlich“ um ein Gewerbegebiet handelt (Abwägungsentscheidung, Seite 44). Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, ist der Rahmen der bodenrechtlichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke als Grundlage für die Abwägungsentscheidung hinreichend umrissen (vgl. § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). Ein beachtlicher Abwägungsmangel läge aber auch dann nicht vor, wenn man dem Vortrag der Antragstellerin folgt und davon ausgeht, dass ihr Betrieb wegen seines hohen Gefahrenpotentials in einem Gewerbegebiet unzulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 4 C 2.20 –, juris). Dies führt nämlich nicht dazu, dass das Baugebiet – so die Auffassung der Antragstellerin – insgesamt als faktisches Industriegebiet einzustufen wäre. Soweit das am südöstlichen Rand des gewerblich genutzten Bereichs gelegene Grundstück dann nicht gleichwohl als „Ausreißer“ dem faktischen Gewerbegebiet zugeordnet werden kann, weil in der näheren Umgebung keine Nutzung existiert, die der des antragstellerischen Grundstücks entspricht, würde sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen. Der Antragstellerin wäre auch in diesem Fall durch die Bauleitplanung nichts genommen, weil mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht etwa – wie von der Antragstellerin angestrebt – jeder Industriebetrieb auf ihrem Grundstück zulässig wäre. Damit scheidet die Annahme aus, dass der Mangel eine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hatte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abwägung dem privaten Belang auf Gewährleistung einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzbarkeit – sie hatte für eine eventuelle Nachnutzung die Ausweisung ihrer Flächen als Industriegebiet gefordert – keine vorrangige Bedeutung zugewiesen hat. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten wegen seiner prinzipiellen Anfälligkeit für Konflikte kein Phänomen ist, das es gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlich zu steuern gilt, sondern es ist ein solches, das – wo nur irgend möglich – planungsrechtlich vermieden werden sollte (§ 50 BImSchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 63 „Flachglasurteil“). Das Absehen von einer Ausweisung des Grundstücks als Industriegebiet ist damit nicht zu beanstanden. Auch die mit der Festsetzung des Sondergebiets SO 7 verbundenen Nutzungsbeschränkungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde im Grundsatz abwägungsfehlerfrei die vorhandene Nutzung „festschreiben“ darf, weil sie die mit Erweiterungen (welcher Art auch immer) verbundenen Auswirkungen verhindern will. Ob eine derartige Festsetzung im Einzelnen abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend angemessen einbezogen worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 – 4 BN 36.05 –, juris Rn. 10). In der Planbegründung wird hervorgehoben, dass der Seehafen Greifswald-Ladebow als einziger Hafen in der Planungsregion Vorpommern für den Gefahrgutumschlag mit Heizöl EL und Dieselkraftstoff zugelassen ist. Diese Funktion ist zu sichern und ggf. auszubauen (Nr. 5 der Planbegründung). Damit werden für die Nutzungsbeschränkung öffentliche Belange von erheblichem Gewicht ins Feld geführt, nämlich die Versorgung mit Energie bzw. die Gewährleistung der Versorgungssicherheit (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. e BauGB). In Bezug auf den zuletzt genannten Belang hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Planungsverfahren mit E-Mail vom 15. Juli 2013 auf Nachfrage mitgeteilt, dass in dem Tanklager bundeseigene Reserven vorzuhalten seien. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Erhaltung des Tanklagers nicht das vorrangige oder gar überragende Planungsziel der Antragsgegnerin ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Ziel in eine Gemengelage unterschiedlicher und teilweise widerstreitender Belange eingebettet ist. Es soll in einem schwierigen Umfeld verwirklicht werden. Die vorhandene Nutzung erfolgt in der Nähe zu schutzwürdigen Wohn- und Freizeitnutzungen, zu FFH-Gebieten und dem EU-Vogelschutzgebiet sowie in der Nähe zum Greifswalder Bodden. Diese Gemengelage rechtfertigt die mit der Festsetzung des Sondergebiets SO 7 verbundenen Einschränkungen gerade im Hinblick auf den mit der Festsetzung verbundenen Ausschluss von Nutzungsänderungen. Denn in einer – wie hier – schwierigen Abwägungssituation können (und müssen) nur konkrete Nutzungsänderungsabsichten berücksichtigt werden, weil nur diese eine Folgenabschätzung ermöglichen. Unverbindliche Absichtserklärungen sind demgegenüber ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 –, juris Rn. 3). Relevante Nutzungsänderungsabsichten der Antragstellerin waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob – wie die Antragsgegnerin meint – die Bevorratungspflicht nach dem Erdölbevorratungsgesetz einer Nutzungsänderung entgegensteht. Denn ausschlaggebend ist, dass die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen hatte, dass sich die Umschlagszahlen des Tanklagers sehr positiv entwickelt hatten. Im Jahre 2013 war im Vergleich zum Vorjahr eine Verdopplung des Umschlags zu verzeichnen. Demgemäß hatte sie auch keine konkreten Änderungsabsichten geäußert. Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 gefordert hatte, dass für die Zeit nach einem Tanklagerbetrieb eine industrielle Nutzung des Grundstücks möglich sein müsse, erfolgte dies erkennbar nur vorsorglich. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin gerade wegen der sehr spezifischen Grundstücksnutzung mit den teilweise unterirdisch errichteten Lagertanks aus Stahlbeton nicht davon ausgehen musste, dass diese – wie dies bei anderen gewerblichen Zweckbauten möglich ist – mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand beseitigt und durch andere Bauten oder Anlagen mit abweichender Zweckbestimmung ersetzt werden. Denn mögliche Veränderungen eines Betriebs, auf die die Bauleitplanung gegebenenfalls Rücksicht zu nehmen hat, können nicht losgelöst vom vorhandenen baulichen Bestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Mai 1994 – 5 S 2193/93 –, juris Rn. 33). Der Senat hält auch die mit dem Bebauungsplan erfolgte Feinsteuerung, die für das Sondergebiet SO 7 das in dem Tanklager umzuschlagende Gefahrgut „flüssige Mineralöle“ konkret vorgibt, für zulässig. Der damit vorgegebene Rahmen erlaubt eine Nutzungsbreite, die größer ist als die aktuelle, im Wesentlichen auf die Lagerung und den Umschlag von Heizöl EL und Diesel beschränkte Nutzung. Angesichts des von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziels der Gewährleistung einer Versorgungssicherheit in Bezug auf Mineralöle ist auch insoweit ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin löst die Festsetzung des Sondergebiets SO 7 auch keine Entschädigungsansprüche aus, die im Rahmen der Abwägung als privater Belang zu berücksichtigen gewesen wären. Zu Recht wird in der Abwägungsentscheidung ausgeführt, dass der von der Antragstellerin insoweit allein angesprochene Anspruch nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht besteht. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert – § 42 Abs. 2 BauGB betrifft die Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Nutzung innerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit –, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Da die Siebenjahresfrist des § 43 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lange abgelaufen war – die Antragstellerin betreibt das Tanklager seit den 1990er Jahren –, unterliegen nur Einschränkungen der ausgeübten Nutzung der Entschädigungspflicht. Hieran fehlt es; die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung wird durch die Festsetzung des Sondergebiets SO 7 nicht eingeschränkt, sondern weiterhin gewährleistet. Zulässige, aber nicht ausgeübte oder nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten werden von § 43 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB dagegen nicht erfasst (Breuer, in Schröter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 42 Rn. 72; Battis, in ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 42 Rn. 7). Daher fehlt der von der Antragstellerin vorgenommenen Berechnung der Entschädigungshöhe, die offenbar von den potenziellen Entwicklungsmöglichkeiten des Grundstücks bei Annahme eines faktischen Industriegebiets ausgeht, die rechtliche Grundlage. cc) Da die Festsetzung der Nutzungsart für das Sondergebiet SO 7 somit nicht zu beanstanden ist und eine Einbeziehung des mit dem Verwaltungsgebäude bebauten nördlichen, straßennahen Grundstücksteils in das Sondergebiet ebenfalls ausscheidet, erscheint die einheitliche Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für das gesamte Grundstück der Antragstellerin nicht als abwägungsfehlerhaft. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin greift damit ebenfalls nicht. dd) Auch gegen die Festsetzung der Emissionskontingente ist nichts zu erinnern. Zunächst begegnet das damit verfolgte städteplanerische Ziel keinen Bedenken. Die Festsetzung dient der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, zu denen insbesondere auch Freizeitgebiete zählen, soweit wie möglich vermieden werden. Nach dem damit vorgegebenen Trennungsgrundsatz sind Schallimmissionen auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren. Wegen der Nähe der Wohnnutzung und der Kleingärten außerhalb des Plangebiets sowie in geringem Umfang auch innerhalb des Plangebiets (DRK-Einrichtung am südwestlichen und Wohnnutzung am nordwestlichen Rand des Plangebiets) war eine Regelung des Lärmschutzes unerlässlich. Da es in der vorgefundenen Lage nicht möglich ist, die erforderlichen Schutzabstände in dem notwendigen Maß einzuhalten, war die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die in dem Planentwurf aus dem Jahre 1994 noch vorgesehene Errichtung einer Lärmschutzwand verworfen, weil sie sie mit Blick auf die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten nicht für notwendig hält. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin durch den damit verbundenen Ausschluss des sog. „Windhundeffekts“ auch profitiert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 1. Juni 2015 (Seite 12 f.) verwiesen werden. Methodische Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Die bodenrechtliche Einstufung der an das Plangebiet angrenzenden Flächen wurde ermittelt. Die anzustrebenden Orientierungswerte für diese Flächen wurden gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ ermittelt. Die Kontingentierungsberechnung erfolgte dann in der schalltechnischen Untersuchung (Bericht 3299/12, Stand Juli 2012) des Ingenieurbüros für Schall- und Schwingungstechnik Dipl.-Ing. Manfred Goritzka und Partner entsprechend der DIN 45691 auf Grundlage eines Emissions- und Hindernismodells nach den in dieser DIN festgelegten Berechnungsalgorithmen bei einer maximalen Verteilung der Emissionskontingente innerhalb des Bebauungsplangebiets. Die Emissionskontingente wurden dabei so festgelegt, dass die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen an allen untersuchten Immissionsorten die Planwerte unterschreiten. Diese Vorgehensweise wird von der Antragstellerin nicht beanstandet, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der Planbegründung vom 29. Januar 2014 i. d. F. der Ergänzung vom 30. August 2020 Bezug genommen werden kann. Die Einwände der Antragstellerin beziehen sich auf die Plausibilitätsbetrachtung nach Nr. 7 der genannten schalltechnischen Untersuchung. Darin wird kontrolliert, ob die vorhandenen Emissionsquellen auf den genutzten Flächen innerhalb des Plangebiets die ermittelten Emissionskontingente einhalten. Dabei wurden in einem ersten Schritt die ermittelten realen Emissionen der Beurteilungspegel an den Immissionsorten IO 01 bis IO 34 berechnet, wobei natürliche und künstliche Hindernisse in die Rechnung eingestellt wurden. Für das Grundstück der Antragstellerin wurden der Berechnung 30 Lkw-Bewegungen pro Tag zugrunde gelegt. Die Lagerung und Weiterleitung des Mineralöls ist nach den Angaben des Gutachtens aus schalltechnischer Sicht nicht immissionsrelevant. In einem zweiten Schritt wurden die Rechenwerte der realen Emissionen den Emissionskontingenten einschließlich Zusatzkontingenten der genutzten Flächen nach den Maßgaben der DIN 45691 gegenübergestellt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung unterschreiten die berechneten Beurteilungspegel für die realen Emissionsquellen die berechneten Immissionskontingente (sh. Tabelle 8 der schalltechnischen Untersuchung). Die Antragstellerin meint zunächst, dass der genannte erste Schritt der Plausibilitätsbetrachtung in Bezug auf ihr Grundstück fehlerhaft sei, weil der Ermittlung der Emissionsdaten fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt worden seien. Der Ansatz von 30 Tankwagen pro Tag sei deutlich zu niedrig; der Plausibilitätsbetrachtung hätte die Maximalkapazität des Tanklagers von 188 Tankwagen pro Tag zugrunde gelegt werden müssen. Dem folgt der Senat nicht. Die Plausibilitätsbetrachtung wäre zwar fehlerhaft, wenn die ihr zugrunde gelegte Anzahl der Lkw-Bewegungen (deutlich) zu niedrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin beruht der Ansatz von 30 Tanklastzügen auf einer Auskunft des Lagerleiters der Antragsgegnerin, Herrn F.. Dieser hatte 15 bis 20 Fahrzeugbewegungen pro Tag angegeben. Dass diese Angaben unzutreffend sind, wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Die Antragsgegnerin hat den angegebenen Wert um einen Sicherheitszuschlag von 1/3 erhöht. Dies genügt den Anforderungen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, den Berechnungen die maximale Auslastungskapazität des Tanklagers zugrunde zu legen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Lärmemissionsberechnung realistische Annahmen zugrunde gelegt werden. Der Ansatz eines worst-case-Szenarios (aus Sicht des Lärmschutzes) ist zwar möglich, aber nicht notwendig. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, warum ein solches Erfordernis bestehen könnte. Der von ihr angestrebten Erhöhung des Umsatzes wird durch den Sicherheitszuschlag Rechnung getragen. Ebenfalls unbeachtlich ist ihr Einwand, die Plausibilitätsbetrachtung sei unbrauchbar, weil die Tanklastfahrzeuge nicht, wie der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, tagsüber, sondern nachts beladen würden. Diese erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 geltend gemachte Behauptung ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Antragstellerin. In der Begründung des Normenkontrollantrags (Schriftsatz vom 13. April 2015, Seite 5) hatte sie noch ausgeführt, dass sie „mit dieser Abfüllstation, bei den üblichen Öffnungszeiten werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 06.00 bis 11.00 Uhr ca. 181 Tankwagen pro Tag abfertigen“ könne. Belege für ihre Behauptung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Dass die Abfertigung nachts erfolgt, klingt in den Schriftsätzen der Antragstellerin nicht einmal an. Hier ist die Antragstellerin an ihre Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) zu erinnern. Ungeachtet dessen ist der Vortrag – seine sachliche Richtigkeit unterstellt – mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Hierzu bestimmt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser gesetzlichen Rügefrist ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Greifswalder Stadtblatt vom 23. April 2014 (Seite 4) in Gang gesetzt worden. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung über den Bebauungsplan auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Diesen Maßgaben genügt der Bekanntmachungstext, in dem auf die in § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB benannten Fehler und die dafür geltende Rügefrist hingewiesen wird. Unschädlich ist, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplans – wie dargelegt – zunächst nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprochen hat. Dies steht der Annahme nicht entgegen, dass gleichwohl die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in Lauf gesetzt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 4 BN 16.11 – juris Rn. 6). Eine erneute Bekanntmachung zur Fehlerbehebung führt in solchen Fällen nicht zur Neueröffnung bereits verfristeter Rügemöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 – juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 12. April 2022 – 3 K 918/18 OVG –, juris Rn. 57). Die Rügefrist ist verletzt, wenn zwar fristgerecht ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, aber Substantiierung und Konkretisierung fehlen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 –, juris Rn. 4). § 215 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB schreibt vor, dass der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen ist. Daher sind die Mängel schriftlich so konkret und substantiiert darzulegen, dass durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts es der Gemeinde ermöglicht wird, ein ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu prüfen (BVerwG, a. a. O.). Die Rüge eines Abwägungsfehlers erfordert zudem eine Bezugnahme zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, Rn. 6 f. unter Hinweis auf die Anstoßfunktion der Rüge). Dabei genügt es, dass ein bestimmter Sachverhalt in seinem Kern so angesprochen ist, dass der Gemeinde eine Überprüfung und Entscheidung ermöglicht wird (VGH Mannheim, Urteil vom 4. April 2012 – 8 S 1300/09 –, juris Rn. 34). Fehlt die erforderliche fristgerechte Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wird ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich. Dies trifft auf den Einwand, die Plausibilitätsbetrachtung sei unbrauchbar, weil sie unzutreffende Abfertigungszeiten zugrunde lege, zu. Denn er wurde – wie bereits dargelegt – erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 geltend gemacht. Die Bemessung der Lärmemissionskontingente ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die der Antragstellerin erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung vom 5. Februar 1997 im Verhältnis zu den Festsetzungen des Bebauungsplans deutlich höhere Emissionsgrenzen von 65/50 dB (A) vorsieht. Darin liegt jedoch kein unauflösbarer Widerspruch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die flächenbezogene Aufteilung und Zuordnung von Lärmmengen zwangsläufig dazu führt, dass die Emissionskontingente niedriger liegen als nicht radizierte Beurteilungspegel. Das entspricht dem Sinn der Gliederung. Zudem ist zu beachten, dass der Bebauungsplan Lärmemissionskontingente i. S. v. „Lärmverschmutzungsrechten“ begründet, die durch die Neuansiedlung anderer emittierender Unternehmen nicht beeinträchtigt werden können. Diese Funktion kommt der immissionschutzrechtlichen Genehmigung nicht zu. Zwar gewährt sie der Antragstellerin einen den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgehenden Schutz. Jedoch ist der Erlass einschränkender nachträglicher Anordnungen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionschutzgesetz möglich. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angeblich fehlerhaften Abstimmung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmemissionskontingente mit den Beurteilungspegeln der Genehmigung vom 5. Februar 1997 allenfalls um einen Mangel im Abwägungsvorgang handelt. Dieser Mangel ist ebenfalls unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin ihn nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt hat. Zwar war der Antragsschrift die genannte Genehmigung beigefügt. Eine inhaltliche Bezugnahme auf die darin festgesetzten Beurteilungspegel erfolgte jedoch nicht. ee) In der Höhenbegrenzung – die Festsetzung GEe 10 erlaubt eine Gebäudehöhe von 22 m, die Festsetzung SO 7 eine Gebäudehöhe von 18 m ab Oberkante der Straßenverkehrsfläche – liegt ebenfalls kein Abwägungsmangel. Diese Festsetzungen sind eingebunden in die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abstaffelung der zulässigen Gebäudehöhe. Ausweislich der Planbegründung (Nr. 5) werden die Bauhöhen im mittigen Bereich der Gewerbegebiete auf maximal 22 m über der angrenzenden Verkehrsfläche festgesetzt, um unter dem Maß des Wiecker Kirchturms zu bleiben. Die nördlich und südlich angrenzenden Bereiche staffeln sich mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 15 m zu den angrenzenden Ortslagen, Kleingärten und Grünflächen ab. Die Antragsgegnerin verfolgt damit auch das Ziel, die zulässige Höhe der Bebauung an der Höhe einheimischer Laubbaumarten auszurichten. Die Festsetzungen dienen damit der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, einem öffentlichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Die für das Sondergebiet SO 7 geltende Festsetzung ermöglicht ihr die Errichtung von Lagertanks in einer Höhe von 18 m, wenn man davon ausgeht, dass das Höhenniveau ihres Grundstücks dem der Straße entspricht. Damit kann eine Anlage errichtet werden, die 8 m höher ist als die vorhandene. Zwar mag es sein, dass die Neuerrichtung von Lagertanks nur oberirdisch erfolgen darf. Dennoch erlaubt die Festsetzung die Errichtung größerer, zumindest aber gleichgroßer Tanks. Die vorhandenen Lagertanks weisen oberirdisch eine Höhe von 10 m auf. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Tanks zu 1/3 unterirdisch angelegt sind. Daraus folge eine Gesamthöhe von 15 m, die auch bei einer ausschließlich oberirdischen Neuerrichtung der Tanks zulässig wäre. Die Antragsteller hat ihre Behauptung, dass neu zu errichtende Lagertanks eine Höhe von mindestens 25 m aufweisen müssen, nicht ansatzweise substantiiert. Die Vorlage einer selbst gefertigten Skizze (Risszeichnung) ist als Beleg nicht ausreichend. Weitere Begründungselemente fehlen. Warum der – von der Antragsgegnerin berücksichtigte – private Belang der Gewährleistung einer intensiveren Ausnutzung des antragstellerischen Grundstücks stärker ins Gewicht fallen soll als der dargestellte öffentliche Belang, ist ebenfalls nicht ersichtlich. ff) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Planungsverfahren die durch den Betrieb des Tanklagers verursachten Geruchsbelastungen nicht ermittelt hat. Hierzu bestand kein Anlass, da es in der Vergangenheit insoweit keine Probleme gegeben hatte. Auch die zuständige Immissionsschutzbehörde hatte im Planaufstellungsverfahren die Geruchsimmissionsrichtlinie nicht als relevant angesehen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Sie trägt vor, dass Entladevorgänge etwa alle 14 Tage stattfänden und ca. 10 bis 12 Stunden dauerten. In diesen Zeiten komme es zu Geruchsbelästigungen. Dieser Vortrag belegt lediglich die fehlende immissionsschutzrechtliche Relevanz der Geruchsbelästigungen. Die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) vom 15. August 2011 gibt Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete vor. Geruchsimmissionen sind nach Nr. 3.1 Satz 2 GIRL in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn sie die in der Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte überschreiten. Nach der genannten Tabelle gilt in Wohn- und Mischgebieten der Wert 0,10 und in Gewerbe-/Industriegebieten der Wert 0,15. Bei den Werten handelt es sich nach Nr. 3.1 Satz 3 GIRL um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die auftretenden Geruchsimmissionen dürfen sonach an der Grenze der Sonder- und Gewerbegebiete die Geruchsschwelle in 85 % der Jahresstunden – vgl. Nr. 4.4.5 Satz 1 GIRL, wonach der Messzeitraum für das Gesamtjahr repräsentativ sein soll – und an der nächstgelegenen Wohnbebauung in 90 % der Jahresstunden nicht überschreiten. Geht man davon aus, dass es bei den von der Antragstellerin benannten Entladevorgängen tatsächlich durchgängig zu Geruchsbelästigungen kommt, ist dies in etwa 312,9 Jahresstunden (365 : 14 x 12) der Fall. Da ein Kalenderjahr 8.760 Stunden umfasst, tritt die (unterstellte) Geruchsbelästigung nur in 3,57 % der Jahresstunden auf. Die genannten Schwellenwerte werden daher nicht annähernd erreicht. gg) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin eine Vorbelastung des Plangebiets und der angrenzenden Flächen durch vom Schienenverkehr ausgelöste Lärmemissionen nicht berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat diese Frage anhand der Richtlinie zur Berechnung von Schallimmissionen auf Schienenwegen („Schall 03“; Anlage 2 zu § 4 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung) untersucht und ist auf Grundlage der Angaben des Streckenbetreibers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Zugrundelegung einer Streckenbelegung von einem Zug in vier Stunden, einer Zuglänge von maximal 600 m und einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht von einer immissionschutzrechtlichen Relevanz ausgegangen werden könne. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat ihre Auffassung, die angenommene Anzahl der Zugbewegungen sei zu niedrig und praxisfremd, nicht näher begründet. Im Gegenteil: Die Antragstellerin trägt vor, im Jahre 2014 seien im Zeitraum von 11 Monaten 58 Zugverkehre zu verzeichnen gewesen und belegt damit den von der Antragsgegnerin verfolgten Ansatz. Dem Senat ist nicht bekannt, dass die Zahl der auf dem Anschlussgleis zum Hafen Ladebow erfolgenden Zugbewegungen auch nur in die Nähe der von der Antragsgegnerin angenommenen 8 Zugbewegungen pro Tag kommt. hh) Die Ausweisung der Planstraße D am östlichen Rand des Tanklagers begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie dient vornehmlich dem Betrieb der Antragstellerin (Fahrweg für Tanklastzüge). Die südliche Anbindung der Planstraße D an das öffentliche Wegesystem ist als Angriffsweg für die Feuerwehr notwendig. Die von der Antragstellerin befürchtete Gegenverkehrsproblematik (fehlende Ausweichtaschen) kann nicht entstehen, weil die Planstraße D südlich des Wendehammers durch einen Poller gesperrt ist. ii) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verhindere die Herstellung einer Kesselwagenverladestation, kann auf sich beruhen. Es fehlt ein Bezug zur Bauleitplanung. Die Realisierung scheiterte – jedenfalls zunächst – an der fehlenden Tragfähigkeit einer Eisenbahnbrücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragstellerin war mit Bescheid des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund vom 27. September 2007 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kesselwagenverladestation am Standort Greifswald-Ladebow erteilt worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 20. Oktober 2009 wurde die Gültigkeitsfrist der Genehmigung um weitere zwei Jahre verlängert. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Umsetzung der Genehmigung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich sei, weil die für den Betrieb der Kesselwagenverladestation erforderliche Eisenbahnbrücke zwischen dem Bahnhof Greifswald und dem Anlagengelände in Greifswald-Ladebow nach technischer Überprüfung als nicht betriebssicher eingestuft worden sei. Die Hansestadt Greifswald als Verantwortliche für die notwendige Instandsetzung habe die entsprechenden Mittel aus dem Haushalt der Stadt bisher nicht bereitstellen können. Aus welchen Gründen die Kesselwagenverladestation später nicht hergestellt werden konnte – die Hafenbahn von Greifswald nach Ladebow ist nach Kenntnis des Senats seit dem Jahre 2014 saniert – lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, für einen Teil der Gleisanlage im Plangebiet sei die öffentlich-rechtliche Nutzung nicht gesichert, ist von der Antragstellerin auch auf Nachfrage nicht näher begründet worden. Ihre Behauptung, sie habe die Sicherung im Planaufstellungsverfahren beantragt, findet in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. In der Stellungnahme der Firma DS vom 26. Juni 2013 wird die Gleisanlage zwar angesprochen, dies aber nur unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsintensität und der damit verbundenen Geräuschentwicklung. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. Oktober 2013 verhält sich zu der Frage der Gleisanbindung nicht. Dies bedarf vorliegend auch keiner Vertiefung. Geht man nämlich davon aus, dass in dem Unterlassen der Antragsgegnerin, die öffentlich-rechtliche Nutzung der Gleisanlage zu ermöglichen, ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt, wäre auch dieser Mangel wegen Ablaufs der Rügefrist unbeachtlich geworden, denn das Problem wird in der allein fristwahrenden Antragsschrift nicht als Abwägungsmangel gerügt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow – der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B Straße 18, Flurstücke 15/10 und 16/5 der Gemarkung C in D. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Es nimmt etwa 1/10 des Plangebiets ein. Die Antragstellerin ist auf den Handel, die Einlagerung und den Umschlag von Mineralölen und Flüssigkeiten aller Art spezialisiert. Ihre Tochtergesellschaft, die E GmbH, ist im Bereich der Einfuhr, der Herstellung und des Vertriebs von Mineralölen und petrochemischen Produkten sowie flüssigen und festen Brennstoffen tätig. Die Antragstellerin betreibt auf dem genannten Grundstück ein Seehafentanklager. Dort werden Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl umgeschlagen. Zudem bestehen Lade- und Löscheinrichtungen für Seetanker, Binnenschiffe und Bunkerboote sowie eine Füllstation für Tankkraftwagen. Der größte Teil der Grundstücksfläche ist mit Stahlbetontanks in einer Höhe von 10 m bebaut. Für die Nutzung des Grundstücks ist der Antragstellerin vom seinerzeit zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde mit Bescheid vom 5. Februar 1997 eine immissionschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. In Ziffer 2.3.3 der immissionschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung heißt es: „Die Anlage ist so zu betreiben, dass die folgenden Immissionsrichtwerte entsprechend Punkt 2.321 b der TA-Lärm (…) für Gebiete, in denen überwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind nicht überschritten werden: tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr): 65 dB (A) nachts (22.00 – bis 06.00 Uhr): 50 dB (A)“ Östlich des Tanklagers befindet sich eine Lärmschutzwand und dahinter ein Grünstreifen, an den sich eine Kleingartensiedlung anschließt, die in ein Wohngebiet übergeht. Die Kleingartensiedlung ist an der dichtesten Stelle ca. 60 m vom Tanklager entfernt. Auch südlich und nördlich des Plangebiets befinden sich Wohngebiete. In der Umgebung des Plangebiets existieren ausgewiesene Schutzgebiete des zusammenhängenden ökologischen Netzes Natura 2000, und zwar das FFH-Gebiet „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Insel Usedom“ und das Europäische Vogelschutzgebiet „Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund“. Am 11. November 1993 hatte die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im März/April 1994 durchgeführt. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erfolgte am 6. Oktober 1994. Im November/Dezember 1994 wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Da zwischen der Beteiligung zum Entwurf und dem Entwurf (2. Durchgang) ein Zeitraum von ca. 19 Jahren lag, wurde Anfang 2012 mit ausgewählten Trägern öffentlicher Belange ein Scoping (z.B. mit Anschreiben vom 11. Mai 2012) durchgeführt. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (2. Durchgang) wurde am 29. Oktober 2012 gefasst. Im Januar/Februar 2013 wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung wurde auf Grund der Änderung der Hauptsatzung im Juni/Juli 2013 erforderlich. Eine weitere Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im September/Oktober 2013 durchgeführt. In Nr. 17 des Greifswalder Stadtblatts vom 18. September 2013 wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfs (2. Durchgang) öffentlich bekannt gemacht. Durch Beschluss der Bürgerschaft vom 7. November 2011 waren die Vorgaben für den Bebauungsplan konkretisiert worden. Danach sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung weiterer gewerblicher Nutzungen und insbesondere von umschlagsaffinem Gewerbe einschließlich deren eigener Infrastruktur (Lagerhallen, Silos, Umschlagtechnik, Produktionshallen) geschaffen werden. Entsprechend seien nicht nur Gewerbegebiete, sondern auch Sondergebiete mit speziellen Zweckbestimmungen geplant. Auf Grund der bestehenden Voraussetzungen für den Umschlag von flüssigen Gefahrgütern (Heizöl EL und Dieselkraftstoff) und deren Lagerung sei ein Ausbau dieser Spezialisierung, die in Vorpommern ein Alleinstellungsmerkmal des Hafens darstelle, anzustreben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 äußerte die Antragstellerin Anregungen und Bedenken zu diesem Entwurf. Es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung. Statt eines Sondergebiets bzw. Gewerbegebiets solle eine Ausweisung als Industriegebiet erfolgen. Dies entspreche dem tatsächlichen Charakter des Gebiets, für das bisher kein Bebauungsplan bestehe. Industriegebiete dienten gerade der Unterbringung von Betrieben, die wegen ihres hohen Störungsgrads in anderen Gebieten unzulässig seien. Dies treffe für den Betrieb der Antragstellerin zu, für den unter anderem die Gefahrgutverordnung maßgebend sei. Eine Rechtfertigung für die einschränkenden Festsetzungen des Sondergebiets Seehafen Tanklager gebe es nicht. Die Ausweisung als Industriegebiet sei zwingend. Die Festsetzung des Sondergebiets mit den damit einhergehenden Beschränkungen hinsichtlich des Lärms und der Bauhöhe vermöge das Ziel des Plans, einen Ausbau der Spezialisierung hinsichtlich des Umschlags von flüssigen Gefahrgütern anzustreben, nicht zu gewährleisten. Der Planentwurf leide auch an mehreren Abwägungsmängeln. Die vorgesehenen Beschränkungen der Lärmemissionen seien nicht hinnehmbar und entsprächen nicht der tatsächlichen Situation im Plangebiet. Die real zu messende Vorbelastung sei nicht korrekt ermittelt worden. Gleiches gelte für entstehende Geruchsemissionen. Auch die Beschränkung der Bauhöhe sei abwägungsfehlerhaft und werde den Belangen der Antragstellerin nicht gerecht. Die Festsetzung der umliegenden Grundstücke als Gewerbe-, Misch- oder weitere Sondergebiete direkt angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin stelle zudem einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Schließlich müsse die Antragsgegnerin gewärtigen, dass wegen der vorgesehenen Festsetzungen Entschädigungsansprüche in der Hand der Antragstellerin entstehen könnten. Der Bebauungsplan wurde durch die Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 19. Februar 2014 beschlossen. In dem Beschluss über die Abwägung wurde den Anregungen der Antragstellerin im Wesentlichen nicht gefolgt. Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde im Greifswalder Stadtblatt vom 23. April 2014 öffentlich bekannt gemacht. Für das Grundstück der Antragstellerin setzt der Bebauungsplan das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe) 10 sowie das Sondergebiet Tanklager SO 7 fest. Für das GEe 10 wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 9,0, ein Emissionskontingent von 55/40 dB sowie ein Höchstmaß der baulichen Anlagen in Metern über Oberkante Straßenverkehrsfläche von 22 Metern festgesetzt. Als Art der Nutzung wird ein Gewerbegebiet mit einer Einschränkung hinsichtlich des Einzelhandels festgesetzt. Für das SO 7 wird eine Grundflächenzahl von 0,7, eine Baumassenzahl von 7,0, ein Emissionskontingent von 50/40 dB, eine abweichende Bauweise und ein Höchstmaß der baulichen Anlagen in Metern über Oberkante Straßenverkehrsfläche von 18 Metern festgesetzt. Als Art der Nutzung wird ein Tanklager festgesetzt. Für die übrigen Flächen des Bebauungsplans werden GEe 1 bis 9, 11 bis 15 festgesetzt, für die ausnahmslos Emissionskontingente vorgesehen sind. Das gilt auch für die übrigen Sondergebiete SO 1 bis 6 und die Mischgebiete MI 1 bis 3. Am 13. April 2015 hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen 3 K 149/15 Normenkontrollantrag gestellt. Mit Urteil vom 11. September 2019 hat der erkennende Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt, er enthalte unzulässige Festsetzungen im Hinblick auf die Schallemissionskontingentierungen. Voraussetzung für eine Gliederung eines Gewerbegebiets i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sei, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden sei, in welchem keine Emissionsbeschränkung gelte. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren sei. Damit vertrage es sich nicht, wenn die Zulässigkeit eines Vorhabens erfordere, es in bestimmter Weise so zu planen, dass die wesentlichen Emissionsquellen nur tagsüber abstrahlen dürften. Daraus folge, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Für eine Geräuschkontingentierung, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen solle, sei von 60 dB(A) tags wie nachts auszugehen, woran es vorliegend aber fehle. Wolle eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, stehe ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Selbst wenn die Gemeinde über ein festgesetztes Gewerbegebiet verfüge, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermögliche, hänge die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden („externen“) Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liege, was ebenfalls nicht zutreffe. Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Im Anschluss daran ließ sie die Satzung über den Bebauungsplan am 29. Mai 2020 erneut bekanntmachen. Dabei wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften zur Festlegung von Emissionskontingenten hingewiesen. Zudem leitete sie das ergänzende Verfahren i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB ein. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 billigte die Bürgerschaft der Antragsgegnerin eine ergänzte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 14 „Hafen Ladebow“, die in Bezug auf die Lärmemissionskontingente eine baugebietsübergreifende Gliederung vorsieht, und beschloss, dass der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2021. Am 26. April 2021 hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen 3 K 269/21 OVG den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 14 „Hafen Ladebow“ in der Form des Beschlusses vom 19. Oktober 2020 gestellt. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 zum Aktenzeichen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des erkennenden Senats vom 11. September 2019 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass wegen der gebotenen typisierenden Betrachtung keine Emissionskontingente verlangt werden könnten, die so hoch seien, dass sie für jeden denkbaren Gewerbebetrieb ausreichten, der „gerade noch“ in einem Gewerbegebiet zulässig erscheinen möge. Die Forderung des Oberverwaltungsgerichts, das für den Tag anzusetzende Lärmemissionskontingent müsse auch für die Nacht gelten, sei nicht hinreichend begründet. Dass in Gewerbegebieten teilweise auch zur Nachtzeit gearbeitet werde, heiße nicht, dass dies in gleicher Lautstärke wie am Tag geschehen müsse. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 hat der erkennende Senat die Verfahren 3 K 149/15 und 3 K 269/21 OVG unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 24. März 2023 ließ die Antragsgegnerin die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14, den Beschluss über die sektorale Abwägung im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens und den Bebauungsplan Nr. 14 in der Fassung des ergänzenden Verfahrens erneut bekanntmachen. Auch dabei wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften zur Festlegung von Emissionskontingenten hingewiesen. Im Impressum des Greifswalder Stadtblatts wird auf die Möglichkeit des Einzelbezugs und des Bezugs im Abonnement unter Angabe der Bezugsadresse hingewiesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin sei unwirksam. In verfahrensrechtlicher Hinsicht genüge die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans im September/Oktober 2013 nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Das im Jahre 2020 durchgeführte ergänzende Verfahren sei nicht statthaft. Zudem sei es fehlerhaft durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe in Bezug auf die externe Gliederung der Lärmemissionskontingente neues Abwägungsmaterial eingebracht, welches unmittelbare Auswirkungen auf einzelne Betroffene innerhalb des Planbereichs habe. Daher sei eine erneute Auslegung des Entwurfs erforderlich gewesen, die allerdings unterblieben sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Seine Festsetzungen würden der Antragstellerin erhebliche Einschränkungen auferlegen, die sich nach der bisherigen Rechtslage, die sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO (Industriegebiet) richte, nicht ergäben. Sie sehe sich daher Existenzängsten ausgesetzt. Die Festsetzungen machten eine Weiterentwicklung unmöglich, da beispielsweise eine vollständig dem Industriegebiet angepasste Immissionssituation benötigt werde, um genügend Spielraum für zukünftige Investitionen zu haben. Auch sei das festgesetzte Höchstmaß von 18 Metern für die Neuerrichtung von Tankbehältern in moderner Form nicht ausreichend und wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Plan sei nicht erforderlich. Mit der Festsetzung eines Sondergebiets Tanklager und den eingeschränkten Gewerbegebieten könne das Ziel des Bebauungsplans nicht erreicht werden. Zudem liege kein städtebaulicher Missstand vor, der durch die Planung beseitigt werden müsse. Das städtebauliche Ziel, die Sicherung des Hafens für den Gefahrgutumschlag von Heizöl und Dieselkraftstoffen zu erreichen, könne lediglich durch die Ausweisung eines Industriegebiets gefördert werden. Es diene gerade der Unterbringung von Betrieben, die wegen ihres hohen Störgrades in anderen Gebieten unzulässig seien. Da ein Planungskonzept nicht solche Festsetzungen rechtfertigen könne, die von vornherein nicht geeignet seien, das Planungsziel zu fördern, sei die Festsetzung des Sondergebiets Tanklager mit der erfolgten Emissionsbegrenzung nicht erforderlich. Das weiter verfolgte Planungsziel, der Schutz der angrenzenden Nutzungen, sei ohne weiteres durch Lärmschutzmaßnahmen wie die Festsetzung höherer Lärmschutzwände erreichbar. Auch die Unterteilung des antragstellerischen Grundstücks in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Sondergebiet sei nicht erforderlich. Es sei nämlich nicht absehbar, ob künftig ganzheitliche Nutzungen oder eine veränderte Anordnung der Lagertanks auf dem Grundstück technisch notwendig seien. Ebenso verhalte es sich mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung auf flüssige Mineralöle bzw. Heizöl und Diesel. Es sei nicht abzusehen, ob künftig die Lagerung von anderen flüssigen Gefahrgütern oder sonstigen Flüssiggütern notwendig werde. Die Festsetzung der Höhenbegrenzung für das Tanklager auf 18 m verletze ebenfalls das Gebot der planungsrechtlichen Erforderlichkeit. Insoweit sei der Bebauungsplan nicht vollziehbar, weil bei Neuerrichtung moderner Tanklager ein Mindestmaß von 25 m erforderlich sei. Hinzu komme eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von privaten Interessen. Denn in den Sondergebieten 1 bis 6 seien nicht nur Gebäudehöhen von 22 m und – mit Ausnahmen für Silos – von 25 m zulässig. In diesen Gebieten sei auch die Lagerung jeglicher Güter und damit auch die Lagerung aller Flüssiggüter zulässig. Die Emissionskontingentierung führe in der Praxis dazu, dass die Antragstellerin Erweiterungen oder notwendige Änderungen auf Grund der real drohenden Emissionsbeschränkung nicht durchführen bzw. hierfür eine Genehmigung nicht erhalten werde. Die zu niedrige Emissionskontingentierung beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlung. Der in der geänderten Planbegründung hergestellte Bezug zu den in den Bebauungsplänen Nr. 18.1 „Herrenhufen Süd“ und Nr. 22 „Helmshäger Berg“ festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete stelle ebenfalls eine nicht vollziehbare Festsetzung dar. Die Antragstellerin sei auf den Hafenstandort angewiesen und könne nicht auf die im Südwesten des Stadtgebiets gelegenen Gewerbe- bzw. Industriegebiete ausweichen. Die vorgesehene Planstraße D sei mit den erheblichen Gefährdungspotenzialen in der Anlage der Antragstellerin nicht vereinbar. Im Rahmen der Abwägung seien die Emissionen des Bahnbetriebs auf den Gleisen sowie der Geruchsemissionen bei der Be- und Entladung von Schiffen sowie der Beladung von Tankwagen nicht hinreichend ermittelt worden. Die Bezeichnung der im Südwesten des Stadtgebiets gelegenen Gewerbe- und Industriegebiete als emissionsrechtlich zu behandelndes Ergänzungsgebiet sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft, weil ein gesamtstädtisches Planungsziel mit einer ausschließlichen Ansiedlungsmöglichkeit erheblich emittierender Gewerbebetreibe in diesen Baugebieten nicht nachvollzogen werden könne. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei die Höhenbegrenzung für das Tanklager. Die Antragsgegnerin hätte auch eine Alternativplanung ernstlich prüfen müssen, durch die die Eigentumsinteressen der Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt würden. So hätte ein Industriegebiet mit Lärmschutzwänden östlich, südlich und nördlich des Grundstücks festgesetzt werden können. Die Höhenbeschränkung für das Tanklager sei unverhältnismäßig. Auch durch die von der Antragstellerin geforderten 25 m hohen Tanks werde weder die Hafenansteuerung noch das Landschaftsbild beeinträchtigt. Durch die Festsetzung des Sondergebiets werde in das Eigentum der Antragstellerin erheblich eingegriffen. Zuvor sei das Grundstück als faktisches Gewerbegebiet einzustufen gewesen. Nunmehr sei nur ein Tanklager mit zwei Mineralölprodukten zulässig. Damit werde jede tragbare wirtschaftliche Erweiterung und auch eine industrielle Nutzung ausgeschlossen. Dies begründe Entschädigungsansprüche der Antragstellerin i. H. v. 50,00 EUR/m², mithin ca. 1 Mio. EUR. Diese Folge habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt. Auch die Festsetzung der Emissionskontingente begegne Bedenken. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass für eine Erweiterung oder Änderung der Anlage eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Emissionskontingente erteilt werden könnte. Ein Ausweichen auf die Ergänzungsgebiete sei ruinös. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 14 – Hafen Ladebow – in der Fassung des ergänzenden Verfahrens für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die Festsetzung eines Industriegebiets scheide wegen der nahen Wohnnutzung, der Kleingärten, des Greifswalder Boddens und des Vogelschutzgebiets aus. Ziel des Plans sei im Übrigen, die Funktion des Gebietes als Seehafen Ladebow für den Gefahrgutumschlag mit Heizöl EL und Dieselkraftstoff zu sichern, und – lediglich – ggf. auszubauen. Die Festsetzung des Sondergebiets Tanklager (SO 7) sei nach § 11 Abs. 1 BauNVO zulässig, da es sich um ein Gebiet handele, das sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheide. Das Öltanklager sei als eine lärm-, staub-, erschütterungs- und geruchsemissionsarme gewerbliche Nutzung zu betrachten, die somit nicht ausschließlich in einem Industriegebiet zulässig sei. Die Festsetzungen ermöglichten der Antragstellerin weiterhin den Betrieb, wie er nach den immissionsschutzrechtlichen und Baugenehmigungen zugelassen sei. Sie gestatteten auch eine Fortentwicklung des Unternehmens. So könnten auf Grund der Festsetzungen etwa acht Meter höhere Tanks gebaut werden, als sie zur Zeit auf dem Grundstück vorhanden seien. Bei der Emissionskontingentierung seien die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt worden, zumal ein zusätzliches Kontingent von 5 dB(A) und somit rechnerisch eine mögliche Verdreifachung der im Bestand vorhandenen Lärmemissionen möglich sei. Im Rahmen der Abwägung seien die vom Bahnbetrieb ausgehenden Belastungen und die Geruchsimmissionen zutreffend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Festsetzungen der Schallemissionskontingente für die Gewerbeflächen genügten den Vorgaben der Rechtsprechung. Insbesondere könnte etwa in der Fläche des SO 7, das die Antragstellerin betreffe, ein Betrieb angesiedelt werden, der weit mehr als 60 dB(A) tags/nachts abstrahle. Das ergebe sich aus der in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2019 überreichten Tabelle. Darin sei der errechnete Schallleistungspegel, den der Betrieb maximal verursachen könne, in dB(A) angegeben. Er stehe in Relation zu der jeweils angegebenen Größe des Baugebietes. Der Wert beziehe sich darauf, dass unter Berücksichtigung der Gegebenheiten dann bei einer punktuellen Lärmquelle in dem jeweiligen Gebiet eine Schallemission mit dem jeweils angegebenen Wert zulässig wäre. Für den Fall, dass mehrere Schallemissionsquellen in diesem Gebiet betrieben werden sollten, müsste das jeweilige Lärmkontingent aufgeteilt werden. Hinsichtlich der Höhenbegrenzung seien die Interessen der Anwohner der Ortschaft Ladebow wie auch die Belange der Kleingärtner und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes mit den Interessen der Antragstellerin abzuwägen gewesen. Die Antragsgegnerin habe auch geprüft, ob die Alternative einer die Antragstellerin geringer belastenden Planung bestehe. Das gelte auch für die Emissionskontingente und die Überlegungen zur Festsetzung einer Lärmschutzwand. Schließlich habe sie keine Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in der Abwägung berücksichtigen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.