Urteil
3 LB 1005/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0201.3LB1005.18OVG.00
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Leitsätze
1. Bei einer öffentlichen Anlage zur Trinkwasserversorgung kann der Wechsel vom privatrechtlichen zu einem öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystem aus Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen (Herstellungsbeiträge) erfolgen, solange die Anlage ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat und der mit der Herstellung der Anlage verbundene Aufwand nicht vollständig abgerechnet worden ist.(Rn.45)
2. In der Beitragskalkulation (Aufwandsseite) hat eine Anrechnung der in den vom Aufgabenträger vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungskosten zu erfolgen, um eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zu vermeiden.(Rn.50)
3. Die Abbildung dieser Kosten kann durch Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgen.(Rn.65)
4. Eine kalkulatorische Anrechnung vereinnahmter oder verjährter Baukostenzuschüsse ist dagegen ebenso wenig erforderlich wie die Herausnahme der betreffenden Grundstücke auf der Flächenseite der Beitragskalkulation.(Rn.56)
5. Bei einem Wechsel vom privatrechtlichen zum öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystem kann der Beitragserhebung entgegengehalten werden, dass bereits ein Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses erfüllt worden ist oder ein entsprechender Anspruch verjährt ist.(Rn.57)
6. Zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.(Rn.57)
7. Zum Verbot einer Doppelerhebung von Beiträgen.(Rn.83)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer öffentlichen Anlage zur Trinkwasserversorgung kann der Wechsel vom privatrechtlichen zu einem öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystem aus Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen (Herstellungsbeiträge) erfolgen, solange die Anlage ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat und der mit der Herstellung der Anlage verbundene Aufwand nicht vollständig abgerechnet worden ist.(Rn.45) 2. In der Beitragskalkulation (Aufwandsseite) hat eine Anrechnung der in den vom Aufgabenträger vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungskosten zu erfolgen, um eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zu vermeiden.(Rn.50) 3. Die Abbildung dieser Kosten kann durch Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgen.(Rn.65) 4. Eine kalkulatorische Anrechnung vereinnahmter oder verjährter Baukostenzuschüsse ist dagegen ebenso wenig erforderlich wie die Herausnahme der betreffenden Grundstücke auf der Flächenseite der Beitragskalkulation.(Rn.56) 5. Bei einem Wechsel vom privatrechtlichen zum öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystem kann der Beitragserhebung entgegengehalten werden, dass bereits ein Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses erfüllt worden ist oder ein entsprechender Anspruch verjährt ist.(Rn.57) 6. Zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.(Rn.57) 7. Zum Verbot einer Doppelerhebung von Beiträgen.(Rn.83) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Anschlussbeitragsbescheid vom 9. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Der Bescheid kann allerdings weder auf die Beitragssatzung Trinkwasser 2013 vom 19. Dezember 2013 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 noch auf die Beitragssatzung Trinkwasser vom 18. Dezember 2015 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2017 gestützt werden, denn beide Satzungen sind nichtig. Die in den Satzungen normierten Beitragssätze sind unwirksam. Damit weisen die Satzungen nicht den erforderlichen Mindestinhalt („Satz der Abgabe“) i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf. Dieser Fehler führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen. Die Abgabensätze kostenrechnender öffentlicher Einrichtungen dürfen nicht „gegriffen“ werden, sondern sind auf Grundlage einer Abgabenkalkulation zu beschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern muss dem Vertretungsorgan bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 50; Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63; Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 1 M 92/08 –; eingehend zur sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie: Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.4.1). Dies trifft hier zu. Als Grundlagen für die in den genannten Satzungen normierten Beitragssätze kommen vorliegend nur die Neukalkulation vom 15. November 2013 (Beitragssatzung Trinkwasser 2013) bzw. die „Globalkalkulation 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2021“ vom 31. Mai 2017 (Beitragssatzung Trinkwasser vom 18. Dezember 2015 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2017) in Betracht. Beide Kalkulationen sind methodisch fehlerhaft. Diese Fehler infizieren die Beschlussfassungen der Verbandsversammlung über die darauf beruhenden Beitragssätze. Bei der Kalkulation vom 31. Mai 2017 handelt es sich um eine Globalkalkulation, die als solche zwar nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V prinzipiell zulässig ist. Allerdings verzichtet die Kalkulation auf eine Anrechnung des in den vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungsaufwands. Da diese nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 61), an der der erkennende Senat insoweit festhält (dazu sogleich), zur Vermeidung einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung notwendig ist, liegt darin ein methodischer Kalkulationsfehler. Gleiches gilt für die Kalkulation vom 15. November 2013, die zwar die Maßgaben der genannten Rechtsprechung berücksichtigen will, was ihr allerdings nur unzureichend gelingt. Die Ermittlung des abzugspflichtigen Anteils des in den vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungsaufwands ist fehlerhaft. Denn die entsprechende Aufstellung (Anlage 9 der Kalkulation vom 15. November 2013) unterscheidet gebietsbezogen danach, ob Investitionen vor oder nach dem Wechsel des Refinanzierungssystems durchgeführt worden sind. Als Folge davon werden ganze Gemeinden bzw. Ortsteile bei der Ermittlung der in den Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungskosten mit „0,00 EUR“ berücksichtigt. Dies ist unzutreffend, denn die im Geschäftsgebiet des Zweckverbands einheitlich geforderten Nutzungsentgelte für den Bezug von Trinkwasser umfassten Herstellungskosten, auch wenn sie in Gebieten erhoben wurden, in denen noch keine Investitionen durchgeführt worden sind. Dies mag die Differenz bei den „erlösten Abschreibungen“ in den Kalkulationen vom 15. November 2013 (2.327.549,25 EUR) und vom 7. Mai 2020 (3.073.630,38 EUR) erklären. Auf das Vorliegen der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe kommt es daher nicht an. 2. Die Beitragserhebung kann jedoch auf die Beitragssatzung Trinkwasser 2020 vom 14. Mai 2020 gestützt werden. a) Die Beitragssatzung Trinkwasser 2020 bildet eine taugliche Rechtsgrundlage auch für vor ihrem Inkrafttreten erlassene Beitragsbescheide. Denn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge besteht für das Vorliegen der Merkmale des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht. Anders als im Straßenbaubeitragsrecht, aber ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht reicht es im Anschlussbeitragsrecht daher aus, wenn die (wirksame) Beitragssatzung der Vorteilslage nachfolgt. Entsteht die sachliche Beitragspflicht erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, so entsteht mit ihr auch die persönliche Beitragspflicht, weil die Bekanntgabe bis zur Aufhebung des Beitragsbescheids fortwirkt (Aussprung in: ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 04/2021, § 7 Anm. 12.7).Der Eintritt dieser Heilungsfolge erfordert zwar, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch die Voraussetzungen für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht erfüllt sind und insbesondere der in Anspruch Genommene dann noch Eigentümer des Grundstücks oder dinglich Berechtigter ist (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urteil vom 27. September 1983 – 8 C 145.82 –, DVBl. 1983, 135 ; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 1991 – 5 UE 80/89 –, GemHH 1993, 115 ). Nur dann wird der Beitragsbescheid mit Wirkung „ex-nunc“ geheilt (VGH Kassel, a. a. O.). Doch auch dies trifft auf die Klägerin zu, denn sie ist nach wie vor Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks. b) Die Beitragssatzung Trinkwasser 2020 ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. aa) Die Entscheidung des Zweckverbands, die Refinanzierung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung nicht mehr privatrechtlich, sondern seit dem 25. August 2001 entsprechend den Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes öffentlich-rechtlich durchzuführen, ist mit Blick auf den in § 1 Abs. 3 KAG M-V normierten Grundsatz der Freiheit der Handlungsformenwahl nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 43 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass das bei der Entscheidung zu beachtende Willkürverbot verletzt ist – ein solcher Fehler würde sich nicht nur auf die im Jahre 2001 beschlossene Beitragssatzung Trinkwasser erstrecken, sondern alle nachfolgenden und damit auch die streitgegenständliche Satzung erfassen – bestehen nicht. Die Systemwechselentscheidung ist insbesondere nicht deshalb willkürlich, weil im Jahre 2001 im Bereich der zentralen Trinkwasserversorgung bereits eine Anschlussquote von 99,9 % erreicht war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der Anschlussquote nämlich nicht auf den Fertigstellungsgrad der Anlage geschlossen werden. Die Anschlussquote, die bereits bei Gründung des Zweckverbands bei 95 % lag, ist kein taugliches Kriterium für die Ermittlung des Fertigstellungsgrads einer Anlage der zentralen Trinkwasserversorgung. Denn bei Baugrundstücken – nur diese unterliegen im Anschlussbeitragsrecht der Beitragspflicht – ist regelmäßig eine sehr hohe Anschlussquote anzunehmen, weil die Grundstücke ohne den Anschluss an eine in der Regel zentrale Anlage der Trinkwasserversorgung nicht baulich nutzbar wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der bloße Umstand des Angeschlossenseins allein nichts darüber aussagt, ob die Anlage den für sie geltenden rechtlichen, technischen und konzeptionellen Maßgaben entspricht. Daher bemisst sich der Fertigstellungsgrad der Anlage vornehmlich danach, inwieweit sie ihre nach den Planungen des Zweckverbands vorgesehene Endausbaustufe erreicht hat. Dass die Anlage im Jahre 2001 gemessen an diesen Kriterien fertiggestellt war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Da die der Beitragssatzung Trinkwasser 2020 zugrundeliegende Globalkalkulation von einem bis zum 31. Dezember 2021 währenden Herstellungszeitraum ausgeht, ist davon auszugehen, dass die Anlage jedenfalls vor dem 31. Dezember 2021 ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hatte. Ungeachtet dessen kommt es für die Zulässigkeit der Systemwechselentscheidung nicht auf das Erreichen eines bestimmten Fertigstellungsgrads der Anlage an. Denn die Erhebung eines Herstellungsbeitrags i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist erst ausgeschlossen, wenn die betreffende Anlage ihre nach dem Wasserversorgungskonzept vorgesehene Endausbaustufe erreicht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20) und der damit verbundene Aufwand vollständig abgerechnet worden ist. Solange dies nicht der Fall ist, kann der kommunale Aufgabenträger die für die Beitragserhebung notwendigen satzungsrechtlichen Grundlagen schaffen – und zwar auch dann, wenn dies mit einem Wechsel des Refinanzierungssystems verbunden ist. Abweichendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Systemwechsel innerhalb des öffentlich-rechtlichen Bereichs. Zwar hat das Gericht eher beiläufig ausgeführt, dass eine Systemumstellung (von einem gemischten Beitrags- und Gebührensystem hin zu einem reinen Gebührensystem) willkürlich wäre, wenn die Beitragserhebung erheblich fortgeschritten oder gar nahezu abgeschlossen ist (Urteil vom 3. Mai 2011 – 1 L 59/10 –, juris Rn. 109). Allerdings stellt auch diese Entscheidung nicht auf den Fertigstellungsgrad der Anlage, sondern auf ein bestimmtes Maß ihrer Refinanzierung ab. Dass diese zum Zeitpunkt der vorliegenden Systemwechselentscheidung erheblich fortgeschritten oder weitgehend abgeschlossen war, kann nicht angenommen werden. Denn die Entscheidung des Zweckverbands, das Refinanzierungssystem umzustellen, beruhte gerade auf dem Umstand, dass das privatrechtliche Modell im Hinblick auf die Refinanzierung des Herstellungsaufwands weitgehend dysfunktional war. bb) Der Beitragssatz von 2,55 EUR/m² netto (§ 6 BS-TW 2020) begegnet keinen Bedenken. Er beruht auf der Beitragskalkulation vom 7. Mai 2020, die der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz vorgelegen hat. Hierbei handelt es sich um eine Globalkalkulation, die den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2021 umfasst. Unschädlich ist, dass die Beitragskalkulation in der Sache aus drei Kalkulationen – einer Kalkulation, die die Maßgaben der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 2013 vollständig berücksichtigt, einer Kalkulation, die (umgekehrt) vollständig auf eine Erlösanrechnung verzichtet, und einer Kalkulation, die nur in Ansehung der Baukostenzuschüsse auf eine Erlösanrechnung verzichtet – besteht. Diese Vorgehensweise beruht auf den Unsicherheiten in Bezug auf den Umgang mit den sich bei der Umstellung des Refinanzierungssystems stellenden Kalkulationsfragen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene „politische“ Beitragssatz liegt unter den in den jeweiligen Kalkulationen ermittelten höchstzulässigen Beitragssätzen. Die Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung ist nicht zu beanstanden, weil sie jedenfalls auch die zuletzt genannte Beitragskalkulation umfasst und sich diese als frei von Fehlern erweist. Der höchstzulässige Beitragssatz der zutreffenden Kalkulationsvariante beträgt 5,53 EUR/m² (netto). Die Verbandsversammlung kann im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens einen niedrigeren („politischen“) Beitragssatz beschließen. Dies beantwortet auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, warum der Beitragssatz trotz unterschiedlicher Kalkulationen seit vielen Jahren unverändert geblieben ist. Zwar berücksichtigt die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite die vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –) geforderte kalkulatorische Erlösanrechnung nur in Bezug auf den in den vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungsaufwand. Eine kalkulatorische Anrechnung der vereinnahmten Baukostenzuschüsse fehlt dagegen ebenso wie die Herausnahme der Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation, für die Baukostenzuschüsse gezahlt wurden bzw. für die entsprechende Ansprüche verjährt sind. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. (a) Prüfungsmaßstab für die Beitragskalkulation ist das in § 9 Abs. 2 KAG M-V normierte Aufwandsüberdeckungsverbot. Dieses erfordert die Anrechnung des in den vereinnahmten Nutzungsentgelten enthaltenen Herstellungsaufwands bereits in der Kalkulation. An diesem vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 24. April 2013 entwickelten Erfordernis hält der erkennende Senat auch mit Blick auf die daran in der Literatur geäußerte Kritik fest. Zentraler Einwand dieser Kritik ist, dass der „Kunstgriff“, zeitlich nacheinander zwei Einrichtungen anzunehmen und eine kalkulatorische Erlösanrechnung durchzuführen, nicht erforderlich sei, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Die bei dem Wechsel von einem privatrechtlichen Entgeltsystem zu einem öffentlich-rechtlichen gebühren- und beitragsfinanzierten System auftretenden Probleme seien durch Erstellung einer Globalkalkulation zu bewältigen (Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 04/2021, § 9 Anm. 2.2.2, S. 18). Dieser Einwand ist indessen schwer nachzuvollziehen, da das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Beitragskalkulation in Form einer Globalkalkulation nicht ausgeschlossen hat. Ein solcher Ausschluss wäre contra legem, da die Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ausdrücklich erlaubt ist. Die Entscheidung des 4. Senats ist auch nicht so zu verstehen, dass der im Rahmen der Globalkalkulation zu berücksichtigende Zeitraum erst mit dem Wechsel zum öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystem beginnen darf. Zum einen wäre die Beitragskalkulation bei einer solchen zeitlichen Beschränkung keine Globalkalkulation mehr, weil sie nicht den gesamten Herstellungsaufwand umfasst. Zum anderen folgt gerade aus dem Gedanken der Erlösanrechnung, dass die Kalkulation auch den Zeitraum des privatrechtlichen Refinanzierungssystems erfassen darf. Anderenfalls würde sich insbesondere die Frage der Behandlung vereinnahmter Nutzungsentgelte und Baukostenzuschüsse nämlich nicht stellen. Vor diesem Hintergrund kann es trotz sprachlicher Unschärfen in den Entscheidungsgründen keinen Zweifeln unterliegen, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung ausgegangen ist, deren Herstellungsaufwand auf der Grundlage einer Globalkalkulation refinanziert werden darf. Die darin enthaltenen Maßgaben betreffen lediglich die Durchführung der Globalkalkulation. Wenn sonach die Erstellung einer Globalkalkulation nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgeschlossen ist, kann die Urteilskritik nur so verstanden werden, dass sie sich gegen die Maßgabe der Erlösanrechnung richtet. So gesehen ist sie vordergründig berechtigt, denn grundsätzlich ist eine Berücksichtigung vereinnahmter Erlöse auf der Aufwandsseite einer Kalkulation ebenso unzulässig wie ein Ausschluss von Grundstücken, für die ein Beitrag bereits entrichtet worden oder deren Beitragspflicht infolge Festsetzungsverjährung oder Ablauf der Festsetzungshöchstfrist erloschen ist. Diese Umstände sind erst im Rahmen der Heranziehung zu berücksichtigen. Dies mag den Vorwurf der dogmatischen Fehlerhaftigkeit (Aussprung, a. a. O.) erklären. Bei näherer Betrachtung kann dem jedoch nicht gefolgt werden, denn die Erlösanrechnung ist vorliegend zur Vermeidung einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung geboten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 –, juris Rn. 52). Maßgebend für diese Sichtweise ist, dass die Erstellung einer Globalkalkulation ohne Berücksichtigung vereinnahmter Herstellungskosten die Gefahr einer Aufwandsüberdeckung nicht beseitigt. Denn dies hätte zur Folge, dass der Teil der Herstellungskosten, der in den vereinnahmten Nutzungsentgelten enthalten ist, auch im Rahmen der Beitragserhebung (Heranziehung) geltend gemacht wird. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Heranziehung i. S. einer „Verrechnung“ ist nicht möglich, da die vereinnahmten Nutzungsentgelte nicht mehr den einzelnen Grundstücken zugeordnet werden können. Insoweit kann eine Aufwandsüberdeckung nur dadurch vermieden werden, dass der Anteil der Herstellungskosten, die bereits über die Nutzungsentgelte refinanziert wurden, bereits auf der Kalkulationsebene berücksichtigt wird. Die bloße Anrechnung von Baukostenzuschüssen im Rahmen der Beitragserhebung wäre als Korrektiv nicht ausreichend, weil die Refinanzierung der Herstellungskosten der Anlage innerhalb des Entgeltsystems im Wesentlichen über Nutzungsentgelte zu erfolgen hatte (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013, a. a. O., Rn. 58). Die wirtschaftliche Bedeutung des Baukostenzuschusses für die Refinanzierung der Anlage war nur gering. Der Baukostenzuschuss, der nach § 9 Abs. 1 AVBWasserV ohnehin nur zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen dient, und damit Anlagenteile mit überörtlicher Funktion nicht erfasst, kann insbesondere bei sogenannten altangeschlossenen Grundstücken nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 23/11 –, juris Rn. 21; vgl. auch Teil II Ziffer 8 der Entgeltregelung). Da im Geschäftsgebiet des Zweckverbands bereits am 11. April 1991 ein Anschlussgrad von 95 % bestanden hatte, war ein Großteil der an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossenen Grundstücke von der Zahlung eines Baukostenzuschusses nach § 9 Abs. 1 AVBWasserV befreit. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Baukostenzuschüssen i. S. v. Teil I Ziffer 2 der Entgeltregelung des Zweckverbands hätten nur auf Grundlage von Individualvereinbarungen i. S. d. § 1 Abs. 3 AVBWasserV entstehen können (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 21. November 2008 – 8 A 3375/04 –, juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass solche Vereinbarungen in einem nennenswerten Umfang geschlossen worden sind, bestehen jedoch nicht. Nach den Angaben der Beitragskalkulation beläuft sich die Summe der vereinnahmten bzw. verjährten Baukostenzuschüsse auf insgesamt 364.071,00 EUR und macht damit etwa 1,2 % des bis zum 31. Dezember 2018 entstandenen Investitionsvolumens aus. (b) Allerdings reicht das Erfordernis einer kalkulatorischen Erlösanrechnung nur so weit, wie das Risiko einer Kostenüberdeckung besteht. Besteht ein solches Risiko nicht, gibt es keinen Grund, von der von § 9 Abs. 2 KAG M-V vorgegebenen Kalkulationsweise abzuweichen. Dies ist in Ansehung der Baukostenzuschüsse der Fall. Berücksichtigt man auf der Aufwandsseite der Kalkulation auch den Aufwand, der durch vereinnahmte Baukostenzuschüsse „gedeckt“ ist, ohne die Grundstücke, für die Baukostenzuschüsse gezahlt worden ist, auf der Flächenseite der Kalkulation zu streichen, ist eine Kostenüberdeckung ausgeschlossen. Denn diese Grundstücke können – wie noch zu zeigen sein wird – nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden, so dass der Zweckverband in Höhe des bereits „gedeckten“ Teils des Aufwands einen Einnahmeausfall erleidet. Eine kalkulatorische Erlösanrechnung ist daher genau so wenig erforderlich wie eine Herausnahme der betreffenden Flächen auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation. Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern dies in dem Urteil vom 24. April 2013 (– 4 K 1/10 –) gefordert hat, hält der erkennende Senat hieran nicht fest. Gleiches gilt für die in dem genannten Urteil (a. a. O., Rn. 61) geforderte kalkulatorische Berücksichtigung der Summe verjährter Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation sowie die Herausnahme der Flächen der davon betroffenen Grundstücke auf ihrer Flächenseite. Zwar diente diese Vorgabe nicht der Vermeidung einer Aufwandsüberdeckung. Zielrichtung war vielmehr die Gewährleistung eines Vertrauensschutzes bei denjenigen, die sich auf eine eingetretene Verjährung berufen konnten und die Verhinderung einer Mehrbelastung der Beitragspflichtigen durch ein unzureichendes Forderungsmanagement des Zweckverbands. Diese Erwägungen sieht auch der erkennende Senat als maßgebend an. Allerdings bedarf es zur Erreichung dieses Regelungsziels keiner gesonderten kalkulatorischen Berücksichtigung verjährter Ansprüche auf Zahlung von Baukostenzuschüssen. Denn auch Grundstücke, für die ein der Verjährung unterliegender Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses entstanden ist, können – wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird – nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden. Damit sind die Inhaber dieser Rechtsposition ebenso geschützt wie ihre Rechtsnachfolger. Gleichzeitig gewährleistet die Berücksichtigung dieser Grundstücke auf der Flächenseite der Beitragskalkulation, dass der höchstzulässige Beitragssatz sinkt und die Beitragspflichtigen entlastet werden. Der Umstand, dass für ein Grundstück ein Baukostenzuschuss gezahlt worden oder ein entsprechender Anspruch verjährt ist, steht der nachfolgenden Erhebung eines Anschlussbeitrags für dasselbe Grundstück entgegen. Auch für Baukostenzuschüsse gilt der Grundsatz der Einmaligkeit ihrer Erhebung (vgl. § 9 Abs. 4 AVBWasserV). Zudem unterliegen auch diese Ansprüche der Verjährung (§ 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Zwar sind diese Einwände grundsätzlich nur innerhalb des privatrechtlichen Entgeltsystems zu beachten und würden daher bei einem Systemwechsel ins Leere gehen. Allerdings führt der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes dazu, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses oder die Verjährung eines solchen Anspruchs auch im Rahmen der Beitragserhebung nach einem Wechsel des Refinanzierungssystems zu beachten sind. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren dabei im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar ist, also wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 9 C 10.20 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Dies führt dazu, dass die durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung begründete, rechtsstaatlich gebotene und damit verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition der Beitragserhebung nach einem Wechsel des Einrichtungsträgers auch dem neuen Träger entgegengehalten werden kann (BVerwG a. a. O., Rn. 22 ff.). Nach Auffassung des Senats gelten diese Erwägungen für die Einrede der Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Baukostenzuschüssen entsprechend, zumal vorliegend weder eine Änderung der öffentlichen Einrichtung noch ein Wechsel des Einrichtungsträgers erfolgt ist. Nichts Anderes gilt für den Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses, da sich dieser – ebenso wie der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung – ebenfalls aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet (zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung: VGH München, Urteil vom 15. April 1999 – 23 B 97.1108 –, juris Rn. 26). Daher ist ein für ein Grundstück gezahlter Baukostenzuschuss nicht lediglich auf den Anschlussbeitrag anzurechnen (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 58). Die Beitragspflicht kann für das Grundstück, soweit dafür ein Baukostenzuschuss erhoben und gezahlt worden ist, nicht entstehen. Eine erneute Heranziehung ist dann gänzlich ausgeschlossen. (d) Methodisch ist gegen die Beitragskalkulation nichts zu erinnern. Sie erweist sich im Rahmen der mangels substantiierter Rügen im Berufungsverfahren nur gebotenen Plausibilitätskontrolle als fehlerfrei. Es handelt sich um eine Globalkalkulation im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KAG M-V, da sie für die gesamte öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung erstellt wurde. Dass dabei Berücksichtigung finden muss, dass die öffentliche Einrichtung in der Vergangenheit über ein privatrechtliches Entgeltsystem refinanziert wurde, ändert daran nichts. Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 24. April 2013 von „zwei Anlagen“ – einer privatrechtlich zu refinanzierenden Anlage und einer öffentlich-rechtlich zu refinanzierenden Anlage – spricht, dient dies allein zur Verdeutlichung der zeitabschnittsbezogenen Betrachtungsweise, ohne dass dies Auswirkungen auf die vom Zweckverband betriebene einheitliche öffentliche Einrichtung hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden Altanlagenverbindlichkeiten in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt. Sie umfasst nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 1993 und kann damit keine Verbindlichkeiten berücksichtigen, die nicht mit der Geschäftstätigkeit des Zweckverbands im Zusammenhang stehen. Dies erklärt den Hinweis „ohne Altanlagevermögen“ (S. 17 der Kalkulation). Der Abzug für den über die Benutzungsentgelte refinanzierten Herstellungsaufwand ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Kalkulation wird dieser Abzug durch die Position „erlöste AfA“ i. H. v. 3.073.630,38 EUR ausgedrückt. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Abkürzung „AfA“ ist die „Absetzung für Abnutzung“ gemeint, auch Abschreibung genannt. Damit wird steuerrechtlich die Wertminderung für abnutzbares Anlagevermögen bezeichnet, wobei sich das Anlagevermögen u. a. nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmt. Die aufwandsmindernde Berücksichtigung von Abschreibungen begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Zwar können Abschreibungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V nur bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren kostenerhöhend berücksichtigt werden können; ihre Berücksichtigung bei der Kalkulation von Anschlussbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Anlage dagegen nicht vorgesehen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 73). Daher ist der beitragsfähige Aufwand für die Anschaffung und Herstellung von beitragsfähigen Anlagen prinzipiell nicht um die Höhe der in den vereinnahmten Benutzungsgebühren enthaltenen Abschreibungen zu vermindern. Das gilt sowohl für die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung bereits vereinnahmten Abschreibungen als auch für die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden Abschreibungen oder die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 72). Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbelastung durch gebührenwirksame Abschreibungen und Herstellungsbeiträge besteht nicht, denn die Abschreibungserlöse haben die Funktion, die Ersatzbeschaffung der im Leistungsprozess aufgebrauchten Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu refinanzieren (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 9 BN 2.12 –, juris Rn. 3; Siemers, in Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2014, § 6 Anm. 6.3.2.4.2.2). Hieran hält auch der erkennende Senat fest. Hat sich der kommunale Aufgabenträger von Anfang an eines öffentlich-rechtlichen Refinanzierungssystems aus Beiträgen und Benutzungsgebühren bedient, scheidet bei der Kalkulation von Anschlussbeiträgen die aufwandsmindernde Anrechnung von Abschreibungen regelmäßig aus. Um Abschreibungen in diesem Sinne handelt es sich vorliegend aber nicht. Die in der Beitragskalkulation aufwandmindernd berücksichtigten Abschreibungen dienen nicht der Finanzierung der Ersatzbeschaffung, sondern haben lediglich die Funktion, den über die vereinnahmten Nutzungsentgelte bereits refinanzierten Herstellungsaufwand abzubilden. Dies erklärt die Beschränkung der Abschreibungsbasis auf die in der privatrechtlichen Refinanzierungsphase entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Hiergegen ist nichts zu erinnern, denn das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem Urteil vom 24. April 2013 nicht vorgegeben, wie der über Nutzungsentgelte refinanzierte Herstellungsaufwand in der Beitragskalkulation abzubilden ist. Zweifel an der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des Abzugsbetrags von 3.073.630,38 EUR bestehen ebenfalls nicht. Zwar wurde für die Ermittlung der Abschreibungsbasis nicht das gesamte Anlagevermögen des Zweckverbands berücksichtigt. Stattdessen erfolgte eine Beschränkung auf die jährlich fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Als Folge davon bleibt unentgeltlich übernommenes Anlagevermögen (Altanlagen, Anlagenteile in Erschließungsgebieten usw.) unberücksichtigt. Diese Beschränkung ist aber nicht zu beanstanden. Denn die Abschreibungen zur Ermittlung des im Rahmen der Erlösanrechnung zu berücksichtigenden Abzugsbetrags haben die Funktion, den Teil des beitragsfähigen Herstellungsaufwands abzubilden, der über vereinnahmte Nutzungsentgelte bereits refinanziert ist, um auf diese Weise eine unzulässige Doppelbelastung der Beitragspflichtigen zu vermeiden. Daher kann Abschreibungsbasis nur der entgeltlich erworbene Teil des Anlagevermögens – die Anschaffungs- und Herstellungskosten – sein. Der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin (u. a. Urteil vom 23. August 2019 – 4 A 2094/14 –, S. 10 des Entscheidungsumdrucks) folgt der Senat nicht. Von den so ermittelten Jahresbeträgen wurde das ebenfalls jährlich ermittelte Abzugskapital abgesetzt. Auch dies begegnet keinen Bedenken, denn die z. B. durch Fördermittel gedeckten Teile der Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden keinen umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Jahresbetrag wurde mit dem Faktor 2,5 % multipliziert. Die dieser Verfahrensweise zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Lebensdauer der angeschafften bzw. hergestellten Anlagenteile von 40 Jahren ist mit Blick auf das dem Zweckverband insoweit zustehende Ermessen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Summe der auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge für den Zeitraum 1993 bis August 2001 ergibt den o. g. Betrag. Unschädlich ist, dass sich die den Geltungszeitraum des privatrechtlichen Abrechnungssystems umfassende Abschreibungsbasis des Jahres 2001 auf nur 16.306.800,61 EUR beläuft, während die in der Kalkulation ausgewiesen beitragsfähigen Investitionen (abzüglich Fördermittel) bereits zum 31. Dezember 2018 die Summe von 22.425.971,70 EUR erreicht hatten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beitragskalkulation die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist, während sich die Berechnung des Abzugsbetrages für die Erlösanrechnung auf den in den Nutzungsentgelten enthaltenen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten beschränkt. Auch die dem Senat vorliegenden Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse 1993 bis 2001 wecken keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung des Abzugsbetrags für die Erlösanrechnung. Zwar werden in den Berichten Abschreibungen i. H. v. durchschnittlich etwa 1,6 Mio. DM jährlich ausgewiesen, was in der Summe etwa 14,4 Mio. DM (7,36 Mio. EUR) ausmacht. Die Differenz zwischen den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Abschreibungen und dem kalkulierten Abzugsbetrag legt die Annahme seiner Fehlerhaftigkeit aber nicht nahe. Denn die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Abschreibungen und die die vereinnahmten Herstellungskosten abbildenden Abschreibungen sind auf unterschiedlichen Basen (Anlagenvermögen insgesamt bzw. Anschaffungs- und Herstellungskosten) berechnet worden. Zudem ist offen, welche Abschreibungssätze bei der Ermittlung der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Beträge zur Anwendung gelangt sind. Die Flächenseite der Beitragskalkulation – die sog. gewichtete Beitragsfläche beträgt 6.512.667 m² – begegnet schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Ein Flächenabzug war nicht vorzunehmen. cc) Die Beitragssatzung Trinkwasser 2020 ist nicht unvollständig, weil sie keine Regelung über die Freistellung von Grundstücken enthält, für die ein Baukostenzuschuss gezahlt worden bzw. ein entsprechender Anspruch verjährt ist. Eine solche Regelung gehört nicht zum notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Da die genannten Beschränkungen zudem unmittelbar auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhen, käme einer satzungsrechtlichen Regelung ohnehin nur ein deklaratorischer Charakter zu. Die Sachlage ist vergleichbar mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung: Er ist im Rahmen der Beitragserhebung zu beachten, obwohl er regelmäßig nicht in den einschlägigen Beitragssatzungen kodifiziert ist. dd) Auch gegen die Maßstabsregelung ist nichts zu erinnern. Nach § 5 BS-TW 2020 gilt ein abgestufter Vollgeschossmaßstab, bei dem die bevorteilten Grundstücksflächen mit den das Maß ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung berücksichtigenden Faktoren der Maßstabsregelung multipliziert werden. Die von der Klägerin ursprünglich erhobenen Einwände beziehen sich auf die Beitragssatzung Trinkwasser 2013 und können daher auf sich beruhen. Soweit sie nunmehr geltend macht, Bemessungsgrundlage für den Beitrag müsse der Trinkwasserverbrauch, der Einheits- oder der Verkehrswert des Grundstücks sein, ist dies mit den Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes nicht zu vereinbaren und damit unbeachtlich. Gleiches gilt für ihre Forderung nach einer Begrenzung der beitragspflichtigen Fläche i. S. d. § 9 Abs. 5 KAG M-V, denn die Trinkwasserbeitragssatzung 2020 weist eine entsprechende Vorschrift nicht auf. Sie muss dies auch nicht, denn es ist den kommunalen Aufgabenträgern freigestellt, von den nach § 9 Abs. 4 ff. KAG M-V bestehenden Möglichkeiten einer Begrenzung der Ansatzfläche Gebrauch zu machen. Dass ein Aufgabenträger von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 13. Juni 2019 – 3 A 503/18 HGW –, juris Rn. 17). c) Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls frei von Fehlern. Mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung Trinkwasser 2020 ist die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden. In Ansehung der im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung gelegenen Teilfläche folgt dies aus § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 4 Abs. 1 BS-TW 2020, in Ansehung der bebauten Außenbereichsfläche aus § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 4 Abs. 2 BS-TW 2020. Da der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid nicht aufgehoben worden ist, wirkt dessen Bekanntgabe fort und führt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V zur Entstehung auch der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin (s. o.). aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen, obwohl das Grundstück seit langem an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen worden ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Sie entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Damit konnte die Beitragspflicht trotz des wesentlich früher erfolgten tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage erst mit dem Inkrafttreten der Trinkwasserbeitragssatzung 2020 entstehen. Diese Satzung ist – wie dargelegt – die erste wirksame Satzung i. S. d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die Festsetzungshöchstfrist des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V war zum Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin ebenfalls nicht abgelaufen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand, in Bezug auf das Grundstück sei ein Baukostenzuschussanspruch entstanden, der der Verjährung unterliege, ist unsubstantiiert und vermag deshalb keine weiteren gerichtlichen Ermittlungen auszulösen. Die Klägerin hat diesen Einwand weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend gemacht und ihn auch nicht ansatzweise begründet. Die Annahme eines für das Grundstück entstandenen Anspruchs auf Zahlung eines Baukostenzuschusses drängt sich auch nicht auf. Das auf dem Grundstück vorhandene Altgebäude stammt nach den Angaben der Klägerin aus der Zeit um das Jahr 1900. Da für sog. altangeschlossene Grundstücke Baukostenzuschüsse nach § 9 AVBWasserV nicht entstehen, hätte es der Darlegung bedurft, dass das Grundstück trotz seiner Bebauung mit einem Wohngebäude erst im Zeitraum 1993 bis 2001 an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen worden ist. Hieran fehlt es. Ähnliches gilt für die auf dem Grundstück errichteten Neubauten. Hier fehlt die Darlegung, dass diese bereits vor dem Wechsel des Refinanzierungssystems an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen worden sind. Soweit die Klägerin die fehlende Substantiierung ihres Vortrags damit rechtfertigt, es sei erst im Rechtsgespräch deutlich geworden, dass gezahlte oder verjährte Baukostenzuschüsse einen Einwand gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag bilden können, trifft dies ersichtlich nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat bereits in dem Urteil vom 24. April 2013 ausgeführt, dass eine Beitragserhebung ausscheidet, soweit Ansprüche auf Zahlung von Baukostenzuschüssen entstanden sind (a. a. O., Rn. 63). „Neu“ ist lediglich, dass der Komplex „Baukostenzuschüsse“ aus der Beitragskalkulation ausgeklammert wird. bb) Die Festsetzung des Beitrags von 3.335,59 Euro ist zwar der Höhe nach fehlerhaft. Die Klägerin wird hierdurch jedoch nicht benachteiligt, weil der Beklagte von einer deutlich zu niedrigen Beitragshöhe ausgegangen ist. Der Fall eines vollständig innerhalb der Grenzen einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung gelegenen Grundstücks ist in § 5 Abs. 4 Buchst. c BS-TW 2020 geregelt. Hierum geht es vorliegend aber nicht. Das Grundstück liegt nur mit seiner nordwestlichen, an die Lange Straße angrenzenden Teilfläche im Geltungsbereich einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung der damaligen Gemeinde Neu Göhren. Die Restfläche des Grundstücks ist dem Außenbereich zuzuordnen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der im Internet einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 26.08 –, juris Rn. 3) weist das sich in südöstliche Richtung leicht verbreiternde Grundstück in dem Bereich, in dem es an die L… Straße angrenzt, eine Breite von ca. 163 m auf. Die (eingeschossige) Bebauung liegt teilweise im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung, greift aber in südöstliche Richtung über diese hinaus. Die südöstliche Grenze der Baukörper verläuft in einer Entfernung von ca. 53 m parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze. Diese Bebauung war im April 2020 und damit vor dem Inkrafttreten der Beitragssatzung Trinkwasser 2020 vorhanden. Die die Grenze einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung übergreifenden Bebauung ist in § 5 Abs. 4 Buchstabe e Satz 1 BS-TW 2020 geregelt. Liegt ein Grundstück teilweise in den Grenzen nach den Buchstaben a – c und teilweise im Außenbereich, der der Regelung in Buchstabe nicht c unterstellt ist, und wird dort baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, ist nach dieser Vorschrift die Fläche zwischen der jeweiligen im Gebiet von a – c verlaufenden Straßengrenze und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, maßgeblich, die der übergreifenden Bebauung, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung entspricht. Die hintere Grenze der baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung wird durch eine über die gesamte Grundstücksbreite verlaufende Parallele bezeichnet, welche die von der Straße zugewandten Grundstücksseite am weitesten entfernte Gebäudeseiten oder die hinterste Grenze der gewerblichen oder industriellen Nutzung tangiert (Satz 2 der Satzungsvorschrift). Danach ist Bemessungsgrundlage für den Anschlussbeitrag die gesamte nordwestliche Teilfläche des Grundstücks Flurstück xxx/1, deren südöstliche Grenze durch eine entlang der hinteren Grenze der Bebauung verlaufende Parallele zur L… Straße definiert wird. Maßgeblich ist die innerhalb der Abrundungssatzung gelegene Fläche („Buchstabe c“) und die bebaute Außenbereichsfläche („Außenbereich, der nicht c. unterstellt ist“), deren Grenze derjenigen der übergreifenden Bebauung entspricht. Damit ergibt sich eine Ausgangsfläche von etwa 8.639 m² (163 m x 53 m). Unschärfen, die sich aus der rein digitalen Messung ergeben können, sind hier zu vernachlässigen. Denn der Flächenansatz von 8.639 m² ist mit Blick auf die eingeschossige Bebauung nach § 5 Abs. 2 BS-TW 2020 mit dem Faktor 0,25 zu multiplizieren, so dass sich eine gewichtete Fläche von 2.159,75 m² ergibt. Multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,55 EUR/m² folgt daraus ein Beitrag von 5.507,36 (netto) bzw. 5.892,87 EUR (brutto), der deutlich über dem festgesetzten Beitrag liegt. cc) Schließlich folgen aus der Heranziehung der Voreigentümerin keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin, dass der Beitragsbescheid vom 26. März 2008 der Voreigentümerin zugegangen und damit wirksam geworden ist. (1) Anders als die Klägerin meint, ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dennoch nicht verletzt. Denn die Voreigentümerin ist nie persönlich beitragspflichtig geworden. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung hinsichtlich desselben Aufwands grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 –, S. 9 f. ; Beschluss vom 25. Mai 2009 – 1 M 157/08 –, juris Rn. 54; Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 49). Ist die sachliche Beitragspflicht und mit der Heranziehung des Beitragsschuldners auch dessen persönliche Beitragspflicht entstanden, scheidet der Erlass eines weiteren Beitragsbescheids aus, wenn z. B. die Beitragsforderung bei dem herangezogenen Grundstückseigentümer uneinbringlich und das Grundstück an einen Dritten veräußert worden ist. In einem solchen Fall ist der Beitragsgläubiger auf den Erlass eines an den Dritten gerichteten Duldungsbescheids i. S. d. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V verwiesen, weil der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 7 Abs. 6 KAG M-V). Anders ist es aber, wenn die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist und deswegen die persönliche Beitragspflicht des Herangezogenen nicht entstehen konnte oder wenn die persönliche Beitragspflicht des Herangezogenen trotz bestehender sachlicher Beitragspflicht nicht entstehen konnte. In einem solchen Fall ist der Erlass eines weiteren Beitragsbescheids nicht nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeschlossen (zur Nacherhebung: OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 52). In den Veräußerungsfällen kann der Beitragsgläubiger nicht auf den Erlass eines Duldungsbescheids verwiesen werden, denn aus der Akzessorietät eines solchen Bescheids folgt, dass eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nur zulässig ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus eine persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen den Grundsatz „keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“ ergangen ist, ist fehlerhaft (OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020, a. a. O.; zum Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris Rn. 23). Nach diesen Kriterien ist der Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids nicht nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeschlossen, denn die Voreigentümerin ist zu keinem Zeitpunkt persönlich beitragspflichtig gewesen. Hierzu bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschrift betrifft lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 04/2021, § 7 Anm. 12.7). Daher löst eine verfrühte, d. h. vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgte Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer dessen persönliche Beitragspflicht nicht aus. Sie kann zwar entstehen, wenn nach der Bekanntgabe des Bescheides auch die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Eintritt dieser Heilungsfolge erfordert aber, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch die Voraussetzungen für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht erfüllt sind und insbesondere der in Anspruch Genommene dann noch Eigentümer des Grundstücks oder dinglich Berechtigter ist. Dies trifft auf die Voreigentümerin nicht zu, denn sie hatte das Eigentum an dem Grundstück bereits im Jahre 2011 infolge der Veräußerung an die Klägerin verloren, war daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auslösenden Beitragssatzung Trinkwasser 2020 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. (2) In der Heranziehung der Klägerin liegt zudem keine unzulässige Doppelerhebung. Auch insoweit unterstellt der Senat, dass der Beitragsbescheid vom 26. März 2008 der Voreigentümerin ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Eine unzulässige Doppelerhebung liegt vor, wenn mehrere an unterschiedliche Adressaten gerichtete Beitragsbescheide nebeneinander existieren, obwohl diese – wie hier – keine Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 AO sind. Damit besteht das Risiko, dass sich der Abgabengläubiger für denselben Anspruch zwei Titel verschafft, die er (kumulativ) gegenüber den unterschiedlichen Adressaten vollstrecken kann, ohne dass eine Erfüllung durch einen Adressaten auch für die anderen wirkt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Vorliegend verbietet sich jedoch eine solche Annahme, denn in Bezug auf den an die Voreigentümerin gerichteten Beitragsbescheid ist Zahlungsverjährung eingetreten. Nach § 228 Satz 1 AO unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis der Zahlungsverjährung, die nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Geht man mit Blick auf die Bekanntgabevermutung des § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO davon aus, dass der Bescheid der Voreigentümerin spätestens im April 2008 bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist, wäre die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 an- und mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen. Allerdings ist die Zahlungsverjährung durch das im Jahre 2011 ergangene Mahnschreiben des Beklagten gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO unterbrochen worden und als Folge davon mit Ablauf desselben Jahres erneut angelaufen (§ 231 Abs. 3 AO). Damit ist die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten. Dies führte zwar nicht zum Erlöschen der Beitragsforderung, denn eine gegen die Voreigentümerin gerichtete Beitragsforderung hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Allerdings ist mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung der in dem Beitragsbescheid liegende Vollstreckungstitel erloschen. Unschädlich ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens – der Widerspruchsbescheid datiert vom 11. Januar 2016 – die Zahlungsverjährung noch nicht eingetreten war. Zwar war der vorliegend streitgegenständliche Bescheid damit zum Zeitpunkt seines Erlasses wegen unzulässiger Doppelerhebung rechtswidrig, wenn man eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des an die Voreigentümerin gerichteten Bescheids vom 26. März 2008 unterstellt. Der Fehler ist jedoch durch die mit Ablauf des Jahres 2016 eingetretene Zahlungsverjährung geheilt worden und lag bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr vor. Da es im Anschlussbeitragsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz und damit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren ankommt, ist die Fehlerheilung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Beklagten in diesem Zusammenhang auch kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere kann es nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB angesehen werden, dass der Beklagte mit Blick auf die durch die Gesprächsnotiz vom 8. Dezember 2011 begründeten Zweifel an dem Zugang des Beitragsbescheids vom 26. April 2008 von einer Vollstreckung abgesehen und sich stattdessen an die Klägerin gewandt hat. Schließlich hat der Beklagte sein Recht zur Beitragserhebung auch nicht verwirkt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Trinkwasser. Der im Jahre 1992 gegründete Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (Zweckverband) betreibt in seinem Geschäftsgebiet u. a. die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung. Das Geschäftsgebiet umfasst das Gebiet von insgesamt 31 Städten und Gemeinden im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 24. August 2001 hatte der Zweckverband keine Anschlussbeiträge erhoben, sondern im Rahmen eines privatrechtlichen Entgeltsystems Benutzungsentgelte und Baukostenzuschüsse geltend gemacht. Zum 25. August 2001 stellte der Zweckverband mit der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Trinkwasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Trinkwasser 2001) auf ein öffentlich-rechtliches Finanzierungssystem um. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzungen Trinkwasser 2009, 2011 und 2012 erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Normenkontrollurteil vom 24. April 2013 – Az. 4 K 1/10 – für unwirksam. Die davor Geltung beanspruchenden Beitrags- und Gebührensatzungen hatte bereits das Verwaltungsgericht Schwerin als unwirksam eingestuft. Am 16. Dezember 2013 fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbands den Beschluss über die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (Beitragssatzung Trinkwasser 2013 – BS TW 2013) vom 19. Dezember 2013. Diese wurde am gleichen Tag öffentlich bekannt gemacht. § 5 BS TW 2013 normiert als Beitragsmaßstab den Vollgeschossmaßstab. Nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 BS TW 2013 beträgt der Anschlussbeitragssatz je bevorteilter – beitragspflichtiger – Grundstücksfläche 2,55 Euro/m². Dieser Beitragssatz entspricht denjenigen der Vorgängersatzungen. Auch der nach Teil II Nr. 8 der davor geltenden Entgeltregelung zu erhebende Baukostenzuschuss betrug umgerechnet 2,55 EUR/m² (5,00 DM/m²). Die Satzung wurde mit der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 im Bereich der Maßstabsregelung modifiziert. Am 15. Dezember 2015 fasst die Verbandsversammlung des Zweckverbandes den Beschluss über die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes Kommunale Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (Beitragssatzung Trinkwasser 2015 – BS TW 2015) vom 18. Dezember 2015, die am 31. Dezember 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Satzung wurde später durch die 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2017 modifiziert. Die Klägerin ist Eigentümerin des Baugrundstücks L. in N. (Gemarkung N., Flur x, Flurstück xxx/1, Größe 97.942 m²), das an die von dem Beklagten betriebene öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen ist. Das Grundstück liegt mit seiner nordwestlichen, an die L… Straße angrenzenden Teilfläche im Geltungsbereich einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch selbstständigen Gemeinde Neu Göhren. Die Restfläche des Grundstücks ist dem Außenbereich zuzuordnen. Ausweislich der im Internet verfügbaren maßstabsgetreuen Überfliegungsfotos aus dem April 2020 (www.geoportal-mv.de/gaia/gaia.php) weist das sich in südöstliche Richtung leicht verbreiternde Grundstück in dem Bereich, in dem es an die L… Straße angrenzt, eine Breite von ca. 163 m auf. Die von der Klägerin errichtete eingeschossige Bebauung liegt teilweise im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung, greift aber in südöstlicher Richtung über diese hinaus. Die südöstliche Grenze der Baukörper verläuft in einer Entfernung von ca. 53 m parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze. Im Bereich der nordwestlichen Grundstücksecke befindet sich ein Altgebäude aus der Zeit um das Jahr 1900. Das Grundstück ist aus dem früheren Flurstück xxx/0 mit einer Größe von 97.998 m² hervorgegangen, das die Voreigentümerin, Frau K…, im Jahre 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hatte. In der Folgezeit veräußerte die Voreigentümerin das Grundstück Flurstück xxx/1 an die Klägerin. Deren Eintragung im Grundbuch erfolge Ende 2011. Mit Bescheid vom 26. März 2008 hatte der Beklagte die Voreigentümerin für das Grundstück Flurstück xxx/0 zu einem Trinkwasserbeitrag i. H. v. 3.236,42 EUR herangezogen. Unter dem 8. September 2011 erging eine Zahlungserinnerung und unter dem 2. Dezember 2011 eine Vollstreckungsankündigung gegenüber der Voreigentümerin. Nach einer vom Beklagten vorgelegten Gesprächnotiz vom 8. Dezember 2011 teilte diese mit, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Frage des Zugangs des Bescheids ist zwischen den Beteiligten streitig. Ein gegenüber der Klägerin zunächst erlassener Beitragsbescheid vom 16. Januar 2012 war vom Beklagten in der Folgezeit aufgehoben worden. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 9. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung in Höhe von 3.335,59 Euro fest. Er legte dabei eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 4.890 m², den Nutzungsfaktor 0,25 sowie einen Beitragssatz von 2,7285 Euro/m² (brutto) zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 zurück. Am 10. Februar 2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Schwerin Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzt sei. Es existiere ein wirksamer Beitragsbescheid gegenüber der Voreigentümerin. Der Beklagte könne nicht, nachdem die Durchsetzung des Bescheids gegenüber der Voreigentümerin gescheitert sei, nunmehr mittels eines neuen Bescheids gegenüber der Klägerin vorgehen. Soweit der Beklagte vortrage, der Trinkwasserbescheid an die Voreigentümerin sei als nicht bekanntgegeben storniert worden, da er nicht zugegangen sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Dasselbe treffe auf die Mahnung vom 8. September 2011 zu. Es sei unwahrscheinlich, dass zwei Schreiben aus verschiedenen Jahren an dieselbe Adresse nicht zugestellt worden seien. Dem Bescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Trinkwasserbeitragssatzung 2013 sei unwirksam. Sie sei zudem durch die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Trinkwasserbeitragsatzung 2015 aufgehoben worden. Ungeachtet dessen sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Außerdem habe der Zweckverband das Recht, den Beitragsanspruch geltend zu machen, verwirkt. Er habe mehr als 3 ½ Jahre benötigt, um die Forderung aus dem Bescheid vom 26. März 2008 geltend zu machen. Nach einem solchen Zeitraum könne er nicht einfach einen erlassenen Bescheid intern für gegenstandslos erklären, um sich sodann an die neuen Grundstückseigentümer zu wenden. Die Klägerin hat beantragt, den Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2015 – Kassenzeichen … – und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht vorliege. Der an die Voreigentümerin gerichtete Bescheid vom 16. März 2008 sei mit einfacher Post versandt worden. Auf die Vollstreckungsankündigung vom 2. Dezember 2011 habe sich die Voreigentümerin erstmals telefonisch gemeldet und mitgeteilt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Daraufhin sei dieser als nicht bekanntgegeben storniert worden. Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da diese auf Grundlage der ersten wirksamen Beitragssatzung vom 19. Dezember 2013 frühestens am 31. Dezember 2017 abgelaufen und so die Heranziehung rechtzeitig erfolgt sei. Soweit die Klägerin meine, die Beitragssatzung vom 19. Dezember 2013 sei aufgehoben und daher unwirksam, sei darauf hinzuweisen, dass am 14. Dezember 2015 eine neuerliche Beitragsatzung beschlossen worden sei, die ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Am 31. Januar 2017 verhandelte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einen in Ansehung der Trinkwasserbeitragssatzung 2013 gestellten Normenkontrollantrag Dritter (– 1 K 9/14 –). Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. September 2018 – 4 A 269/16 SN – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Er finde seine Rechtsgrundlage in der Trinkwasserbeitragssatzung 2013 i. d. F. der 1. Änderungssatzung. Die Satzung sei wirksam. Daran ändere der Umstand, dass die Beitragssatzung 2013 mittlerweile außer Kraft getreten und durch eine neue Beitragssatzung ersetzt worden sei, nichts. Maßgeblich sei diejenige Beitragssatzung, die im Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten Geltung beanspruchte. Sollte die Beitragssatzung 2013 unwirksam sein, könne der Bescheid auf die Trinkwasserbeitragssatzung 2015 gestützt werden. Auch diese Satzung sei nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Sie sei auch taugliche Rechtsgrundlage, da es im Anschlussbeitragsrecht ausreiche, dass eine wirksame Beitragssatzung dem Bescheid nachfolge. Es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vor. Denn es stehe zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aufgrund der vorliegenden Gesprächsnotiz vom 8. Dezember 2011 und dem Vorbringen des Beklagten fest, dass der Bescheid vom 26. März 2008 der Voreigentümerin nie bekanntgegeben worden sei. Auch die konkrete Heranziehung sei nicht zu beanstanden. Der Beitragsanspruch sei nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen, da die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres begann und am 31. Dezember 2017 abgelaufen sei. Bei der Beitragssatzung 2013 handele es sich um die erste wirksame Satzung, da die davor Geltung beanspruchenden Trinkwasserbeitragssatzungen unwirksam seien. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment der Verwirkung. Auf den Antrag der Klägerin vom 14. November 2018 hat der damals zuständige 1. Senat mit Beschluss vom 1. November 2019 – 1 L 1005/18 – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Am 29. November 2019 hat sie die Berufung begründet. Am 11. Mai 2020 fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbands den Beschluss über die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (Beitragssatzung Trinkwasser 2020 – BS-TW 2020) vom 14. Mai 2020, die am 17. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Klägerin begründet ihre Berufung wie folgt: Die Beitragssatzung sei unwirksam. Bemessungsgrundlage dürfe nicht ein „fiktives Grundstücksvolumen“ sein; die Bemessungsgrundlage müsse sich vielmehr nach dem Wert oder Einheitswert des Grundstücks oder dem Wasserverbrauch richten. Zudem sehe § 9 Abs. 5 KAG M-V eine Flächenbegrenzung vor, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe. Die Kalkulation sei fehlerhaft. Es seien Altverbindlichkeiten berücksichtigt worden, die nicht zum beitragsfähigen Aufwand zählten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beitragssatz seit dem Jahre 2008 unverändert bei 2,73 EUR (brutto) liege. Das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung des Normenkontrollverfahrens 1 K 9/14 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragssatzung geltend gemacht. Diese Zweifel, die auch die Trinkwasserbeitragssatzung 2015 beträfen, seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich gehe das Verwaltungsgericht Schwerin ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Beitragssatzung Trinkwasser 2013 aus. Auch die Heranziehung der Klägerin sei fehlerhaft. Dies betreffe die Ermittlung der beitragspflichtigen und anzurechnenden Grundstücksfläche. Allein anhand der § 5 Abs. 4 Buchst. b und e BS 2013 sei die herangezogene Grundstücksfläche nicht zu bestimmen. Der Hinweis auf bessere technische Möglichkeiten zur Flächenermittlung könne die Differenz zwischen der in dem an die Voreigentümerin gerichteten Bescheid berücksichtigten Fläche von 4.742 m² zu jetzt 4.890 m² nicht erklären. Unerklärlich sei auch, wie in dem – zwischenzeitlich wieder aufgehobenen – Bescheid vom 16. Januar 2012 eine Fläche von 5.771,73 m² habe angenommen werden können. Der Beklagte hafte auch für die zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Forderung gegenüber der Voreigentümerin. Er wäre verpflichtet gewesen, diese zeitnah durchzusetzen, so dass die Klägerin nunmehr nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Es liege zudem ein Verstoß gegen die Einmaligkeit der Beitragserhebung vor. Auf Nachfrage habe die Voreigentümerin versichert, dass sie sich an etwaige Telefonate mit Mitarbeitern des Beklagten nicht erinnere. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. September 2018 – Az. 4 A 269/16 – abzuändern und den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Beitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung vom 9. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Beiakte D des Verfahrens 3 LZ 749/19 OVG vorgelegen.