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Beschluss

3 LZ 492/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0225.3LZ492.21OVG.00
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Leitsätze
1. Im Zweitwohnungssteuerrecht kommt es auf die bestehende Nutzungsmöglichkeit der Wohnung an.(Rn.21) 2. Für den Nachweis der inneren Tatsache des Verwendungszwecks der Zweitwohnung als reine Geld- oder Vermögensanlage und des Willens, das Objekt dazu (nahezu) ausschließlich als Ferienwohnung zu vermieten, kommt es auf objektive äußere Kriterien an.(Rn.19) 3. Eine Versicherung an Eides statt des Zweitwohnungsinhabers kommt insoweit nur in einer „Beweisnotsituation“ als letztes Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Betracht.(Rn.22) 4. Dies kann etwa möglich sein, wenn es darum geht, bei Leerständen der Ferienwohnung trotz Fremd- oder Eigenverwaltung den Willen, das Objekt (nahezu) ausschließlich zu vermieten, nachzuweisen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 1.200 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zweitwohnungssteuerrecht kommt es auf die bestehende Nutzungsmöglichkeit der Wohnung an.(Rn.21) 2. Für den Nachweis der inneren Tatsache des Verwendungszwecks der Zweitwohnung als reine Geld- oder Vermögensanlage und des Willens, das Objekt dazu (nahezu) ausschließlich als Ferienwohnung zu vermieten, kommt es auf objektive äußere Kriterien an.(Rn.19) 3. Eine Versicherung an Eides statt des Zweitwohnungsinhabers kommt insoweit nur in einer „Beweisnotsituation“ als letztes Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Betracht.(Rn.22) 4. Dies kann etwa möglich sein, wenn es darum geht, bei Leerständen der Ferienwohnung trotz Fremd- oder Eigenverwaltung den Willen, das Objekt (nahezu) ausschließlich zu vermieten, nachzuweisen.(Rn.16) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 1.200 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin ficht zwei Zweitwohnungssteuerbescheide an. Sie ist Wohnungseigentümerin einer Wohnung (Appartement x) auf dem Hausgrundstück „Villa …“, D…str. …, in H… . Ihren Hauptwohnsitz hat sie in Berlin. Die Wohnung wird über die Firma U. T. GmbH (im Folgenden: UTG) nach den folgenden Konditionen an Feriengäste vermietet. Der „Vermittlungsvertrag touristischer Leistungen über ein Online-Buchungssystem“ vom August 2008 ist gemäß Nr. 1 Abs. 3 als Rahmenvertrag angelegt und wird durch eine jährlich oder für einen bestimmten Zeitraum abzuschließende Vereinbarung über Preise, Kontingente, Vermittlungsprovision und ergänzende saisonale Vereinbarungen ausgefüllt. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Vertrags stellt die Klägerin diesem Vermittlungsunternehmen ihre Ferienwohnung als buchbares und vermittelbares Kontingent zur Vermittlung über ein Internetportal zur Verfügung. Das „Basiskontingent“ beinhaltet gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags alle Angebote der Klägerin, die sie der UTG zur Vermittlung über das System zur Verfügung stellt. Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags bestimmt, dass die Klägerin auf das Basiskontingent nach Rücksprache mit der UTG jederzeit zugreifen kann, soweit auf das betreffende Angebot noch keine Buchung über das System erfolgt ist. Eine Eigenbelegung muss der UTG nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 4 des Vertrags umgehend mitgeteilt werden. Die UTG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2020 mit, dass sie, die Klägerin, das Objekt ganzjährig zur Ferienvermietung freigebe, jedoch die Möglichkeit habe, „eigenständig Zeiträume zu sperren … bzw. freizugeben“. In den Abgabenbescheiden vom 19. Februar 2020 und – hier neben anderen Abgaben – 8. Februar 2021 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf jeweils 600,00 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Februar 2021 und 10. März 2021 zurück. Im Rahmen der am 21. März 2021 erhobenen (Anfechtungs- und Erstattungs-)Klage legte die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung vom 8. Juni 2020 bzw. eine eidesstattliche Versicherung vom 10. März 2021 vor. In der Letzteren erklärte sie an Eides statt und in Kenntnis der Strafbarkeit einer „Falschaussage“, dass sie ihre streitgegenständliche Ferienwohnung in den Jahren 2020 und 2021 „nicht für Erholungszwecke, sondern …. allein als Geld- und Kapitalanlage für die Gewinnerzielung genutzt habe … (bzw.) nutzen werde“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Die Ferienwohnung der Klägerin sei eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung und unterliege damit der Zweitwohnungssteuer. Da als Steuergegenstand schon das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet bestimmt werde, sei nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt worden sei. Insofern unterscheide sich die Rechtslage von der Erhebung einer Kurabgabe. Das Innehaben der (Zweit-)Wohnung setze voraus, dass der Steuerpflichtige über die Zweitwohnung rechtlich verfügungsbefugt sei und auch tatsächlich über sie verfügen könne. Die Wohnung sei von der Klägerin für den persönlichen Lebensbedarf gehalten worden. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin sie (auch) vermiete. Nur Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienten, seien nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Halte sich der Inhaber die Möglichkeit zur Eigennutzung offen, komme es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt worden sei. Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung bedürfe es einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die unüberprüfbare innere Absicht müsse auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden. Es bestehe nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich eine Vermutung, dass eine Wohnung jedenfalls auch zur persönlichen Lebensführung desjenigen vorgehalten werde, der über ihre Nutzung verfügen könne. Diese Vermutung könne anhand objektiver – also nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer – Umstände erschüttert werden. So sei eine ausschließliche Nutzung zur Einkommenserzielung belegt, wenn die Wohnung dauerhaft an Dritte vermietet werde oder eine kurzfristige Vermietung – etwa an Feriengäste – in der Weise erfolge, dass eine Eigennutzung (vertraglich) ausgeschlossen sei. Diese Rechtsprechung diene der Wahrung der Steuergleichheit. Deshalb könne die bloße Behauptung, die Wohnung nicht für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, nicht ausreichen, solle nicht gleichsam allein „der Ehrliche der Dumme sein“. Da andererseits die Gemeinden nicht über die Möglichkeiten verfügten, entsprechende Behauptungen stets von Amts wegen zu überprüfen und eine solche Vorgehensweise auch nicht erstrebenswert wäre, sei es sachgerecht, dem Inhaber der Wohnung die Obliegenheit aufzuerlegen, die entsprechende Vermutung der Eigennutzung zu widerlegen. Im vorliegenden Fall sei eine Eigennutzung der nicht dauerhaft vermieteten Ferienwohnung nicht vertraglich ausgeschlossen worden, vielmehr könne die Klägerin die Wohnung eigenständig sperren. Die Möglichkeit der Eigennutzung lasse sich deshalb nicht auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände ausschließen. Die eigenen Erklärungen, wie sie die Klägerin eingereicht habe, genügten dafür nicht. Nach Zustellung des Urteils am 9. Juni 2021 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 9. Juli 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und am 6. August 2021 begründet. II. Das Passivrubrum war von Amts wegen auf die Behörde zu berichtigen, die die in erster Linie angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Zulassungsbegründung keinen ausdrücklichen Zulassungsgrund unter Mitteilung der konkreten Norm des § 124 Abs. 2 VwGO benennt. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet das Zulassungsgericht insbesondere dazu, den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 29 m. w. N.). Doch auch unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs kann nicht vom Vorliegen eines Zulassungsgrunds ausgegangen werden. 1. Soweit die Klägerin konkludent ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, werden diese nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). a) Die Klägerin rügt insoweit zunächst, dass die „Abwägung“ der konkreten Umstände im Einzelfall durch das Verwaltungsgericht unzutreffend sei bzw. es nicht den umfangreichen Sachvortrag ausreichend gewürdigt habe. Das Gericht gehe davon aus, dass der von der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag über die Ferienwohnung die Eigennutzung nicht vertraglich ausschließe. Tatsächlich enthalte der Vertrag solche Regelungen zur Eigennutzung nicht. Der einzige, auf eine Eigennutzung der Klägerin zielende Passus in § 3.4 des „Vermietungsvertrags“ besage schon wegen der steuerunschädlichen Möglichkeiten der Kontrollen, Reparaturen, Reinigungen und der Teilnahme an Eigentümerversammlungen für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nichts. Mit diesem Vortrag kann die Zulassung der Berufung nicht mit Erfolg begehrt werden, da er den entscheidungserheblichen Punkt des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Eigennutzungsmöglichkeit der Ferienwohnung durch die Klägerin nicht in Frage stellt. Das Verwaltungsgericht ist schon nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Firma UTG einen „Mietvertrag“ über die Ferienwohnung abgeschlossen habe. Aus den in den Gründen zu I. genannten Bestimmungen des Vertrags mit diesem Unternehmen ergibt sich allerdings, dass die Klägerin die Vermittlung der Vermietung ihrer Ferienwohnung nicht ausschließlich und ohne die Möglichkeit, das Objekt selbst nutzen zu dürfen, an die Vermittlungsfirma übergeben hat. Es ist mit Blick auf den in Nr. 1 Abs. 3 des Vertrags niedergelegten Charakter als Rahmenvertrag nicht erkennbar, ob die Klägerin dem Vermittlungsunternehmen – unabhängig von der Frage eines Eigennutzungsvorbehalts – ihre Ferienwohnung im jeweiligen Steuerjahr „en bloc“, also ganzjährig zur Vermittlung der Ferienwohnungsvermietung zur Verfügung stellt. Denn die danach jährlich oder für einen bestimmten Zeitraum zusätzlich abzuschließende Vereinbarung u. a. über die „Kontingente … und ergänzende saisonale Vereinbarungen“ wurde von der Klägerin gerade nicht vorgelegt. Auf die begrenzte Bereitstellung eines bestimmten zeitlichen Kontingents, das nicht das volle (Steuer-)Jahr umfasst, könnten auch die Absätze 1 und 4 der Nr. 3 des Vertrags hindeuten. Selbst wenn insoweit kein zeitlicher Vermittlungsvorbehalt für die Vermietung im jeweiligen Veranlagungsjahr im Raum stünde, worauf das Schreiben der UTG vom 31. Januar 2020 zumindest für das Jahr 2020 hindeutet, regelt Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags die rechtliche Möglichkeit der Klägerin, aus dem (unterstellt ganzjährig von der Klägerin zur Verfügung gestellten) „Basiskontingent“ auf nicht bereits über das Buchungssystem gebuchte „Angebote“ (also solche zur Vermittlung der Vermietung) jederzeit „zuzugreifen“. Dieses Zugriffsrecht der Klägerin beinhaltet die Möglichkeiten sowohl der Direktvermietungen ihrer Ferienwohnung als auch der Eigennutzung. Dies bestätigt auch Nr. 3 Abs. 4 Satz 4 des Vertrags, der von einer „Eigenbelegung“ (durch die Klägerin) spricht, die dem Unternehmen mitzuteilen ist. Dieser Begriff lässt Raum sowohl für die von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragene eigenständige bzw. direkte Vermietung an bestimmte (wiederkehrende) Mieter als auch für die eigene und ggf. umfangreiche Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung im jeweiligen Veranlagungsjahr. b) Die Klägerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht – und sei es auch nur „im Ergebnis“ – die Auffassung vertreten habe, nur die Vorlage eines Dauermietvertrags (unter Ausschluss der Eigennutzung) erlaube der Gemeinde die pragmatische Überprüfung, ob eine reine Kapitalanlage oder ein Vorhalten der Ferienwohnung zur persönlichen Lebensführung vorliege. Weiter sei das Gericht der Ansicht, ausschließlich ein „Vermietungsvertrag“ mit Sperrwirkung sei als hinreichender Nachweis zum Ausschluss der Eigennutzung zuzulassen. Auch dieser Vortrag begründet nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Beides wird in dem angegriffenen Urteil nicht vertreten, weder ausdrücklich noch sinngemäß. Die Klägerin verkennt die Sachaussage des offenbar in den Blick genommenen Satzes in der Entscheidung „Im vorliegenden Fall ist eine Eigennutzung der nicht dauerhaft vermieteten Ferienwohnung nicht vertraglich ausgeschlossen worden“. Hierbei handelt es sich lediglich um eine – zutreffende – Feststellung der konkreten Rechtslage. Ihr kann nicht die Erklärung beigemessen werden, dass ein Ausschluss der Eigennutzung nur durch einen Dauermietvertrag nachgewiesen werden kann. c) Besondere Bedeutung komme, so die Klägerin im Weiteren, nach der Zulassungsbegründung ihren eidesstattlichen Versicherungen für die streitgegenständlichen Steuerjahre zu, die das Verwaltungsgericht zwar im Tatbestand erwähne, dann aber nicht weiter würdige. Der Rückgriff auf eine eidesstattliche Versicherung sei auch nicht systemwidrig. Es sei auf § 95 Abgabenordnung (AO) und darauf zu verweisen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über einen Sachverhalt im Steuerrecht ein legitimes Beweismittel und damit den systemischen Regelfall darstelle. Auch das Recht der Kurabgabe lasse eine eidesstattliche Versicherung der Abgabepflichtigen zu. Es erscheine nicht logisch nachvollziehbar, die eidesstattliche Versicherung dort zuzulassen, hier aber zu verweigern, obwohl es sich bei der Zweitwohnungssteuer um den sogar noch steuerspezifischeren Sachverhalt gegenüber der Kurabgabe handle. Es müsse dem Eigentümer unbenommen bleiben, die „Sperrwirkung“ einer Eigennutzung zu Erholungszwecken auch durch einseitige Willenserklärung in einer eidesstattlichen Versicherung nach außen zu dokumentieren und dadurch einer objektiven Kontrolle unterwerfen zu dürfen. Nicht nur sei die Rechtsfolge eines unredlichen Verhaltens des Steuerpflichtigen hier mit der Strafbewährung des § 156 Strafgesetzbuch ungleich schwerer als die schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner beim Bruch des Vermietungsvertrags. Die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts führte dazu, Eigenverwaltungen von Eigentumswohnungen immer auszuschließen und grundsätzlich die Vermietung über Vermittlungsagenturen zum verpflichtenden Mittel der Wahl zu machen, um die Zweitwohnungssteuerpflicht des Wohnungseigentümers auszuschließen. Auch mit diesen Angriffen werden keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Der rechtliche Ausgangspunkt des Urteils deckt sich mit der auch der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Zweitwohnungen, die nicht den Zwecken persönlicher Lebensführung dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden, nicht Gegenstand einer Zweitwohnungssteuer sein dürfen. Bei der somit entscheidungserheblichen Abgrenzung kommt es zur Erfüllung des Steuertatbestands nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an, sondern es genügt, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf ‚vorhalte‘, d. h. sich die Möglichkeit der Eigennutzung offenhalte. Die innere Tatsache des Verwendungszwecks ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - gegebenenfalls auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere Kriterien an (etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 –, BVerwGE 99, 303, 305 = juris Rn. 10) . Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Eigenverwaltung einer als Kapitalanlage fungierenden Zweitwohnung stets nicht ausreichend und die Zweitwohnungssteuerpflicht nur über eine Vermietung durch Vermittlungsagenturen auszuschließen ist. Das Gericht kommt vielmehr bei der Untersuchung des Vermittlungsvertrags zu dem Ergebnis, dass die Eigennutzungsmöglichkeit danach für die Klägerin vertraglich nicht ausgeschlossen sei. Es meint sodann, dass die eigenen Erklärungen, wie sie die Klägerin eingereicht habe, nicht dafür genügten, die Möglichkeit der Eigennutzung auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände auszuschließen – es hat damit diesen Umstand auch gewürdigt. Die hier zu beurteilende Rechtslage im Zweitwohnungssteuerrecht unterscheidet sich von derjenigen bei der Heranziehung zur Kurabgabe, denn es kommt dort – anders als bei der Zweitwohnungssteuer – nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt am Kur- und Erholungsort an (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 33). Dort mag also die negative Tatsache, sich im Erhebungszeitraum nicht in seiner Zweitwohnung am Kurort aufgehalten zu haben, auch über eidesstattliche Versicherungen des Zweitwohnungseigentümers und ggf. seiner Familie glaubhaft gemacht werden können (vgl. OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 39). Im Zweitwohnungssteuerrecht ist die tatsächliche Abwesenheit des Inhabers einer Zweitwohnung allein dagegen ohne Belang, solange nicht anhand objektiv prüfbarer Tatsachen festgestellt werden kann, dass dieser Umstand Folge einer ausschließlichen Widmung der Zweitwohnung als Kapitalanlage ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nach § 95 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit die Norm über § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung im Kommunalabgabenrecht findet, von der Behörde indessen nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Eine „Beweisnotsituation“ als letztes Mittel i. S. der Vorschrift besteht bei der hier zu untersuchenden inneren Tatsache des Verwendungszwecks der Zweitwohnung für den steuerlich in Anspruch Genommenen dagegen nicht in dem Sinne, dass er insbesondere bei der hier vorliegend behaupteten Form einer ausschließlich gewollten Vermietung als Ferienwohnung durch Fremdvermittlung und im Übrigen entsprechende Eigenverwaltung nur über eine eidesstattliche Versicherung behoben werden kann, welche das gesamte Veranlagungsjahr abdeckt. Vielmehr ist hinreichend Raum für die Darlegung und den Nachweis, dass eine Vermietung in der einen oder anderen Form stattgefunden hat bzw. hat stattfinden sollen. So oblag es der Klägerin, das der Vermittlungsfirma UTG zur Verfügung gestellte „Basiskontingent“ und den tatsächlichen Umfang der darüber und im Übrigen selbst erfolgten Vermietung der Zweitwohnung als Ferienwohnung offen zu legen, inzwischen auch für die vergangenen Steuerjahre, aber ebenso vorher bereits für die Vorjahre. Denn die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume können wichtige Anhaltspunkte für den Verwendungszweck der Zweitwohnung bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein damit verbundener unverhältnismäßiger Aufwand zur Widerlegung der Vermutung, dass die Zweitwohnung (auch) den Zwecken persönlicher Lebensführung dient, ist weder ersichtlich noch wird er von der Klägerin dargelegt. Mit Blick auf eine behauptete (auch) Eigenverwaltung der Zweitwohnung als Ferienwohnung, die per se auch die Möglichkeit einer Eigennutzung beinhaltet, mag dann im Hinblick auf (weitere) Leerstände der Zweitwohnung auch eine eidesstattliche Versicherung zum Nachweis des Willens, das Objekt (nahezu) ausschließlich als Ferienwohnung zu vermieten, genügen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin auch in der Berufungszulassungsbegründung indessen nicht hinreichend dargelegt, warum die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es liege keine zweitwohnungssteuerfreie Nutzung vor, unzutreffend sein könnte. So ist lediglich für das Jahr 2020 wohl dem Schreiben der UTG vom 31. Januar 2020 zu entnehmen, dass die Klägerin die Ferienwohnung „ganzjährig“, also grundsätzlich ohne zeitliche Vorbehalte, zur Vermittlung der Vermietung anbiete. Die Frage, ob und ggf. inwieweit sie von der Möglichkeit, eigenständig Zeiträume zu sperren, Gebrauch gemacht hat oder machen wollte, bleibt allerdings sowohl für das Jahr 2020 als auch für vorangegangene Zeiträume von der Klägerin unbeantwortet. Dass sie ihre Wohnung in diesem Sinn auch zur Vermittlung durch die Firma UTG tatsächlich „sperrt“, ergibt sich aus ihrem Vortrag zur – wenngleich behaupteten sporadischen – direkten Vermietung als Ferienwohnung. Ebenso wenig sind konkrete Auskünfte der UTG vorgelegt worden, in welchem Umfang die ihr immerhin schon seit dem Jahr 2008 zur Vermittlung gegebene Ferienwohnung in den letzten Jahren – inzwischen auch für die hier streitigen Zeiträume – jährlich angeboten bzw. genutzt wurde; es gibt dazu nicht einmal eigenen Vortrag der Klägerin, obwohl sie doch jeweils Vermieterin ihrer Ferienwohnung ist und insoweit über Unterlagen verfügen dürfte. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht näher zum Umfang der selbst vorgenommenen Vermietung der Ferienwohnung an weitere „Gäste“ vorgetragen bzw. diesen belegt, weder im Hinblick auf die inzwischen vergangenen Heranziehungszeiträume noch betreffend die Jahre davor. Auch Gründe, warum ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. 1. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht hinreichend die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. 2. Dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzuordnen, rügt die Klägerin im Weiteren, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Dauervermietungsverträge, so etwa im Urteil vom 10. Oktober 1995 (Az. 8 C 40.93), setze. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, im Ergebnis erlaube nur die Vorlage eines Dauermietvertrags unter Ausschluss der Eigennutzung der Gemeinde die Überprüfung, ob eine reine Kapitalanlage oder ein Vorhalten zur persönlichen Lebensführung zum Tragen kämen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Vortrag ist indessen, wie bereits dargelegt, in der Sache unzutreffend und kann deshalb nicht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichts wegen Divergenz zur im Übrigen allein hinreichend konkret vorgetragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen. 3. Schließlich trägt die Klägerin auch nicht hinreichend einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor bzw. liegt dieser nicht vor. Die Klägerin wendet insoweit gegen das Urteil ein, das Gericht verlasse sich unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (zur Frage, ob der Vermittlungsvertrag Regelungen zur Eigennutzung enthalte) auf die unzutreffende Einschätzung der Firma UTG. Sie rügt insoweit nicht die unzureichende Amtsermittlung zur Frage, ob die Vermutung der „Auch-Eigennutzungsmöglichkeit“ bei nicht ausschließlicher Fremdvermittlungsvermietung und zusätzlich behaupteter Eigen- bzw. Direktvermietung der Zweitwohnung als Ferienwohnung auch durch andere (objektive) Umstände im oben dargelegten Sinn zu widerlegen ist. Vielmehr bemängelt sie, dass eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Vertrag unterblieben sei, und unterstellt, dass das Verwaltungsgericht den „Vermietungsvertrag“ nicht einmal in Gänze zur Kenntnis genommen habe, kritisiert mithin dessen Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt ebenso für die Rüge, das Gericht habe ihre eidesstattlichen Erklärungen und Versicherungen nicht gewürdigt. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts können indessen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen. Sie sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 2 B 34.21 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Ein Denkfehler liegt nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung auch anders hätte ausfallen können. Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021, a. a. O.). Vergleichbares liegt weder im Hinblick auf den Vermittlungsvertrag mit der Firma UTG noch vor allem bezogen auf die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 10. März 2021 vor. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 = juris Rn. 28). Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2021 – 8 B 24.21 –, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und den §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.