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Beschluss

3 LZ 477/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0316.3LZ477.18OVG.00
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Leitsätze
1. Die Bemessung des Niederschlagswasserbeitrags für ein Grundstück nach seinem durch die maßgebliche Grundflächenzahl ausgedrückten zulässigen Versiegelungsgrad genügt dem Vorteilsprinzip.(Rn.20) 2. Eine Bestimmung, wonach sich die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl für außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen gelegenen Baugrundstücken „nach dem Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und den Kriterien von § 2 bis § 11 der Baunutzungsverordnung“ richtet, ermöglicht für die Abgabenerhebung eine wertende Betrachtung, die die Zuordnung zu den in den in der Satzung genannten Baugebieten auch dann erlaubt, wenn dies nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich wäre.(Rn.26) 3. Das Merkmal Herstellung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) ist in einem rechtlichen und nicht lediglich in einem tatsächlichen Sinn zu verstehen.(Rn.30) 4. Eine Herstellung liegt nicht nur dann vor, wenn eine zuvor nicht vorhandene Anlage – im Wortsinne – erstmalig hergestellt wird.(Rn.30) 5. Das Herstellungsmerkmal ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein zur Anlage gehörender Niederschlagswasserkanal erneuert wird, sich die Anlage aber noch in der Herstellungsphase befindet.(Rn.30) 6. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V  (juris: KAG MV 2005) gibt keine zeitliche Reihenfolge dergestalt vor, dass nur der nach Bildung der öffentlichen Einrichtung entstandene bzw. noch entstehende Herstellungsaufwand beitragsfähig ist.(Rn.34) 7. Maßgebend ist unabhängig vom Zeitpunkt der formalen Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung allein, dass der kommunale Aufgabenträger für die aufwandsverursachende Aufgabe ununterbrochen zuständig war bzw. zuständig ist.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 485,28 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bemessung des Niederschlagswasserbeitrags für ein Grundstück nach seinem durch die maßgebliche Grundflächenzahl ausgedrückten zulässigen Versiegelungsgrad genügt dem Vorteilsprinzip.(Rn.20) 2. Eine Bestimmung, wonach sich die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl für außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen gelegenen Baugrundstücken „nach dem Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und den Kriterien von § 2 bis § 11 der Baunutzungsverordnung“ richtet, ermöglicht für die Abgabenerhebung eine wertende Betrachtung, die die Zuordnung zu den in den in der Satzung genannten Baugebieten auch dann erlaubt, wenn dies nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich wäre.(Rn.26) 3. Das Merkmal Herstellung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) ist in einem rechtlichen und nicht lediglich in einem tatsächlichen Sinn zu verstehen.(Rn.30) 4. Eine Herstellung liegt nicht nur dann vor, wenn eine zuvor nicht vorhandene Anlage – im Wortsinne – erstmalig hergestellt wird.(Rn.30) 5. Das Herstellungsmerkmal ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein zur Anlage gehörender Niederschlagswasserkanal erneuert wird, sich die Anlage aber noch in der Herstellungsphase befindet.(Rn.30) 6. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) gibt keine zeitliche Reihenfolge dergestalt vor, dass nur der nach Bildung der öffentlichen Einrichtung entstandene bzw. noch entstehende Herstellungsaufwand beitragsfähig ist.(Rn.34) 7. Maßgebend ist unabhängig vom Zeitpunkt der formalen Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung allein, dass der kommunale Aufgabenträger für die aufwandsverursachende Aufgabe ununterbrochen zuständig war bzw. zuständig ist.(Rn.34) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 485,28 EUR. I. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Niederschlagswasser). Sie sind Eigentümer des an die von der Stadt Gadebusch betriebenen öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen Baugrundstücks Flurstück xx/1, Flur x, Gemarkung xx, mit einer Größe von 1.011 m². Mit Bescheid vom 21. März 2013 zog der Beklagte die Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das Grundstück i. H. v. 485,28 EUR heran. Die von den Klägern nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2018 ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Gadebusch (BGS) vom 20. September 2012 wirksam sei. Die Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht so zu verstehen, dass die sachliche Beitragspflicht bei Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten der Satzung an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen gewesen seien, vor dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Die Maßstabsregelung sei wirksam und vollständig. Auch gegen die Beitragskalkulation sei nichts zu erinnern. Die Berücksichtigung des der Stadt Gadebusch vor der Bildung der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung entstandenen Aufwands sei zulässig. Auch der projektierte Aufwand für den Ersatz von Niederschlagswasserkanälen in Straßen nach dem Jahr 2012 sei nicht zu beanstanden. Der Ersatz von verbrauchten Anlagenteilen innerhalb der Herstellungsphase der Anlage sei beitragsfähiger Herstellungsaufwand. Zulässig sei es auch, dass die Stadt Gadebusch den Aufwand für Kanäle, die der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienten, pauschal zu 50 % beiden Kostenträgern zugeordnet habe. Eine „Spitzaufteilung“ sei kaum zu berechnen. Alle bevorteilten Grundstücke seien auf der Flächenseite der Kalkulation berücksichtigt worden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Am 24. Mai 2018 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 24. April 2018 zugestellte Urteil beantragt und am Montag, den 25. Juni 2018 den Antrag begründet. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt worden. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. a) Dies betrifft zunächst die gegen die beitragsbezogenen Maßstabsregelungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Gadebusch vom 20. September 2012 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung – NBGS) i. d. F. der 1. Änderung vom 15. Dezember 2015 erhobenen Einwände. aa) Die Kläger meinen, die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 NBGS sei fehlerhaft, weil danach nur der im unbeplanten Innenbereich liegende, nicht aber der im Außenbereich liegende Flächenanteil von Grundstücken berücksichtigt werde. Damit würden im Außenbereich gelegene anschließbare Teilflächen des Grundstücks zu Unrecht nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Zudem liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücken vor, weil diese unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Buchst. f NBGS in den Vorteilsausgleich einzubeziehen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 NBGS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, der Flächenanteil des Grundstücks, der innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund des nach der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung geltenden Versiegelungsflächenmaßstabs (vgl. § 5 Abs. 1 NBGS). In einer ersten Stufe wird nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 NBGS ermittelt, welche Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch den Anschluss bzw. die Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung überhaupt bevorteilt sind. In einer zweiten Stufe wird dann nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 NBGS ermittelt, mit welchem Flächenanteil die nach Absatz 2 berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche in den Vorteilsausgleich einzubeziehen ist. Dies richtet sich nach dem zulässigen Versiegelungsgrad, der sich gemäß § 5 Abs. 3 NBGS durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit der jeweiligen Grundflächenzahl ergibt (dazu sogleich). Die von den Klägern kritisierte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 NBGS ist nicht zu beanstanden. Unbebaute Außenbereichsflächen sind im Anschlussbeitragsrecht nicht bevorteilt. Der beitragsrelevante Vorteil ist nutzungsbezogen und kommt nur Baugrundstücken zu. Vorteilsbegründend ist die Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung als Voraussetzung für eine zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks, denn die Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BauGB stellen für die bodenrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung u. a. darauf ab, dass die Erschließung gesichert ist. Dieses Erfordernis umfasst nicht nur die wegemäßige, sondern auch die leitungsgebundene Erschließung. Die in § 127 Abs. 4 Satz 1 BauGB normierte Klarstellung, dass die Befugnis zur Abgabenerhebung für Anlagen, die keine Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, unberührt bleibt, ist für die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen nicht maßgeblich. Leitungsgebundene Anlagen der Abwasserbeseitigung sind Erschließungsanlagen, wenn auch keine im Sinne der §§ 127 ff. BauGB. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen die Beschränkung der Flächenermittlung auf den unbeplanten Innenbereich zu vorteilswidrigen Ergebnissen führt – so etwa dann, wenn ein großes Übergangsgrundstück i. S. d. § 5 Abs. 2 Buchst. d NBGS im Bereich seiner rückwärtigen, schon dem Außenbereich zuzuordnenden Teilfläche bebaut ist. Dies hilft ihnen jedoch nicht weiter. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Existenz einer solchen Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch nichts ersichtlich ist; ein diesbezüglicher Vortrag der Kläger fehlt. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Bebauung bei den von der Vorschrift erfassten Übergangsgrundstücken jeweils im unbeplanten Innenbereich liegt. Mit Blick auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer baulichen Nutzung von Außenbereichsflächen (vgl. § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB) kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch eintreten wird. Ungeachtet dessen kann das von den Klägern aufgeworfene Problem durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Buchst. f NBGS auf die betreffende Teilfläche in einer dem Vorteilsprinzip genügenden Weise gelöst werden. Denn ersichtlich ist § 5 Abs. 2 Buchst. d NBGS so zu verstehen, dass nur unbebaute Außenbereichsflächen von Übergangsgrundstücken nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen werden sollen. Die Annahme, auch bebaute Außenbereichsflächen solcher Grundstücke seien vom Ortsgesetzgeber bewusst aus dem Vorteilsausgleich ausgeschlossen worden, ist mit Blick auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 3 Buchst. b Satz 2 NBGS fernliegend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Notwendigkeit einer Regelung mit Blick auf die Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch (s. o.) nicht gesehen wurde. Sollte ein Regelungsbedarf entstehen oder wider Erwarten bestehen, kann die Regelungslücke durch Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Buchst. f NBGS geschlossen werden. Die Vorschrift stellt auf die bebaute oder in anderer Weise befestigte Fläche von Außenbereichsgrundstücken ab. Sie erlaubt damit auch die vorteilsgerechte Einbeziehung bebauter oder befestigter Außenbereichsflächen von Übergangsgrundstücken in den Vorteilsausgleich und entspricht dem mutmaßlichen Regelungsziel des Ortsgesetzgebers (vgl. zu einem ähnlichen Fall satzungsrechtlicher Unvollständigkeit: OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 160 ff.). Vor diesem Hintergrund liegt auch der Einwand neben der Sache, zwischen den Regelungen des § 5 Abs. 2 Buchst. d und f NBGS bestünde ein mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbarender Widerspruch. bb) Die Kläger führen weiter aus, dass § 5 Abs. 2 Buchst. b NBGS fehlerhaft sei, weil das Abstellen auf eine gewerbliche Nutzung dem Vorteilsprinzip widerspreche und weil die Vorschrift nicht danach unterscheide, ob die plangebietsüberschreitend baulich oder gewerblich genutzte Fläche im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liege. Auch damit können die Kläger nicht gehört werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. eines planreifen Aufstellungsbeschlusses, die über die Grenze des Plangebiets hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebiets, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Soweit die Kläger beanstanden, dass bereits eine gewerbliche Nutzung der planübergreifenden Fläche dazu führe, dass diese in den Vorteilsausgleich einzubeziehen sei, beruht dies auf eine Überinterpretation der Vorschrift. Sie ist nicht so zu verstehen, dass der Wendung „gewerbliche Nutzung“ eine von einer baulichen Nutzung losgelöste eigenständige Bedeutung zukommt. Da die gewerbliche Nutzung von Grundstücken regelmäßig im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung erfolgt, ist das Merkmal als Unterfall einer baulichen Nutzung zu verstehen. Die Konjunktion „oder“ hat damit lediglich die Funktion, klarzustellen, dass die Vorschrift sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche bauliche Nutzungen erfasst. Mit dieser Auslegung genügt die Bestimmung den aus dem Vorteilsprinzip folgenden Anforderungen. Ebenfalls zu Unrecht bemängeln die Kläger, dass § 5 Abs. 2 Buchst. b NBGS keine Differenzierung danach enthält, wie die planübergreifend zu berücksichtigende Fläche bodenrechtlich einzustufen ist. Denn diese Frage hat nach dem bereits dargestellten Regelungssystem des § 5 NBGS keine Bedeutung für das nach den Maßgaben des § 5 Abs. 2 NBGS zu ermittelnde „Ob“ der Berücksichtigungsfähigkeit von Flächen, sondern ist erst im Rahmen der nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 NBGS zu beantwortenden Frage des „Wie“ ihrer Berücksichtigung von Bedeutung. cc) Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass § 5 NBGS unvollständig sei, weil die Bestimmung keine Regelung für Grundstücke enthalte, bei denen eine Baugebietseinordnung nach den Kriterien der §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich sei. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Für bebaute Außenbereichsgrundstücke enthält § 5 Abs. 3 Satz 2 NBGS eine Vollregelung, die ohne Bezugnahme auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) auskommt. Im Übrigen richtet sich die Baugebietseinordnung in den Fällen, in denen die Grundflächenzahl nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 NBGS nach den Festsetzungen im Bebauungsplan und für Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), nach dem Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und den Kriterien von § 2 bis § 11 BauNVO. Die Bemessung des (zulässigen) Versiegelungsgrads nach der Grundflächenzahl ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn sie gibt an, wie viel Quadratmeter von baulichen Anlagen überdeckter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Damit bildet die Grundflächenzahl das Maß des durch die Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gebotenen Vorteils hinreichend deutlich ab (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 5. April 2018 – 3 A 619/15 HGW –, juris Rn. 22). Die Ermittlung der maßgebenden Grundflächenzahl ist unproblematisch möglich, wenn sie im Bebauungsplan festgesetzt ist. Gleiches gilt, wenn der Bebauungsplan eines der in der Baunutzungsverordnung i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 NBGS genannten Baugebiete festsetzt. In einem solchen Fall ergibt sich die zulässige Grundflächenzahl aus § 17 Abs. 1 Spalte 2 BauNVO. Auch für sog. faktische Baugebiete i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB, die den genannten Gebietstypen entsprechen, kann auf § 17 Abs. 1 Spalte 2 BauNVO zurückgegriffen werden. Etwas schwieriger zu behandeln sind zwar die von den Klägern angesprochenen Fälle, in denen eine Gebietseinordnung nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich ist und die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich des zulässigen Versiegelungsgrads allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen hat (vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 5. April 2018 – 3 A 619/15 HGW –, juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht aber auch insoweit keine Regelungslücke. Denn § 5 Abs. 4 Satz 1 NBGS enthält – anders als die vom VG Greifswald in der zitierten Entscheidung beanstandete Vorschrift – nicht lediglich eine Verweisung auf § 34 BauGB und die §§ 2 bis 11 BauNVO, sondern modifiziert die Bestimmungen für die Beitragserhebung. Erforderlich ist daher nicht, dass die Bebauung bei einer streng bodenrechtlichen Betrachtung einem der genannten Gebietstypen entspricht. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Bebauung seinem „Erscheinungsbild“ entspricht. Dies ermöglicht für die Abgabenerhebung eine wertende Betrachtung, die die Zuordnung zu den in den in § 5 Abs. 3 Satz 1 NBGS genannten Baugebieten auch dann erlaubt, wenn dies nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich wäre. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Mit dem Abstellen auf das „Erscheinungsbild“ werden nämlich die auf Einzelverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen zugeschnittenen Bestimmungen der § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO an die Bedürfnisse abgabenrechtlicher Massenverfahren nach Pauschalierungen und Typisierungen angepasst. Nichts anderes meint das Verwaltungsgericht, wenn es ausführt, dass bei „gemischten Gebietstypen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift der Anrechnungsfaktor zur Anwendung kommt, dessen Gebietstypik nach der vorhandenen Bebauung unter Berücksichtigung aller Umstände noch am ehesten erfüllt wird (Schwerpunkttheorie)“ (UA, S. 15). Anhaltspunkte dafür, dass es im Gebiet der Stadt Gadebusch Grundstücke gibt, die bei dieser Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 NBGS nicht in das Regelungssystem des § 5 Abs. 3 NBGS eingeordnet werden können, werden von den Klägern zudem nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Aufzählung „Schlossanlage, Gemengelagen, bestehend aus Lagerhäusern, Verwaltungsgebäuden, Anlagen für sportliche Zwecke im Innenbereich“ genügt den Anforderungen nicht ansatzweise. Es hätte zumindest einer konkretisierenden Darstellung bedurft, welche Bereiche im Gebiet der Stadt Gadebusch gemeint sind und warum sich diese einer Zuordnung zu den in § 5 Abs. 3 NBGS genannten Gebietstypen entziehen. b) Die Kläger meinen, dass die Beitragskalkulation fehlerhaft sei, weil sie den künftigen Aufwand für den Niederschlagswasserkanal in der Straße „Z…“ umfasse, obwohl in der Verkehrsanlage ein vor dem Jahre 1990 hergestellter Niederschlagswasserkanal existiere und es sich daher bei der beabsichtigten Erneuerung des Kanals um eine von vornherein nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahme oder eine seit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2016 nicht mehr beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme handele. Gehe man davon aus, dass es sich bei dem vorhandenen Niederschlagswasserkanal um ein Provisorium handele, dann sei die kalkulatorische Berücksichtigung des Aufwands zwar nicht zu beanstanden, allerdings sei in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Auch damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Die Kläger haben ihre Behauptung, dass es sich bei dem vorhandenen Niederschlagswasserkanal lediglich um ein Provisorium handelt, nicht in einer den Maßgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet. Ihre Ausführungen beruhen lediglich auf einem unzutreffenden Umkehrschluss. Die Erneuerung eines Niederschlagswasserkanals auf der Gesamtlänge einer Verkehrsanlage kann ersichtlich nicht als punktuelle Reparaturmaßnahme eingestuft werden. Der Umstand, dass ein vorhandener Niederschlagswasserkanal erneuert wird, schließt die Annahme einer beitragsfähigen Herstellung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht aus. Das Merkmal Herstellung ist in einem rechtlichen und nicht lediglich in einem tatsächlichen Sinn zu verstehen. Eine Herstellung liegt nicht nur dann vor, wenn eine zuvor nicht vorhandene Anlage – im Wortsinne – erstmalig hergestellt wird. Das Herstellungsmerkmal ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sich die Anlage, an der die Baumaßnahme durchgeführt wird, noch in der Herstellungsphase befindet. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des kommunalen Aufgabenträgers ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat. Innerhalb der so definierten Herstellungsphase ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich, soweit es sich nicht lediglich um eine Reparaturmaßnahme handelt. So ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen Umbau darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine Erweiterung oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine Verbesserung darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals Herstellung (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20). Diese Erwägungen gelten auch für einen vorhandenen Niederschlagswasserkanal, der – wie hier – in der Herstellungsphase der Gesamtanlage abgängig geworden ist oder abgängig zu werden droht und erneuert werden muss. Da im vorliegenden Fall von einer beitragsfähigen Herstellung auszugehen ist, können sich die Kläger auf den durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2016 bewirkten Wegfall des Merkmals „Erneuerung“ (zur alten Rechtslage siehe § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V i. d. F. der KAG-Novelle 2005) nicht berufen. Eine beitragsfähige Erneuerung kam nach dieser Vorschrift zudem erst in Betracht, wenn die Gesamtanlage ihre Endausbaustufe erreicht hatte (OVG Greifswald, a. a. O.). Dies ist bei der von der Stadt Gadebusch betriebenen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage auch gegenwärtig noch nicht der Fall. Nach den vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen wird die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ihre Endausbaustufe nicht vor dem Jahre 2025 (J… Straße, 4. BA, A…straße, 3. BA) erreichen. c) Im Hinblick auf die Beitragskalkulation wenden die Kläger weiter ein, dass sie auf der Kostenseite fehlerhaft sei, weil Städtebaufördermittel i. H. v. knapp 2,5 Mio. EUR nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Zudem umfasse die Kalkulation zu Unrecht auch den Aufwand, der der Stadt Gadebusch im Zeitraum 1992 bis 2004 und damit vor der Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung im Jahre 2005 entstanden sei. Auch mit diesen Einwänden wecken die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. aa) Die Annahme eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V, wonach Zuschüsse, die nach den Vorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Vorschriften des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, in der Beitragskalkulation unberücksichtigt bleiben, scheidet von vornherein aus. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Städtebauförderungsmittel keine anderweitigen Deckungsmittel und deshalb ausschließlich mit dem Gemeindeanteil zu verrechnen sind. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 2 L 116/97 –, Gemeinde SH 2000 S. 43 = juris LS 7; VG Schwerin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 4 A 21/13 –, juris Rn. 34). Nach Nr. 6.6.1 der Städtebauförderrichtlinien M-V vom 20. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V 2011 S. 929) ist bei Anlagen, für die Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte erhoben werden können, die Zuwendungsfähigkeit auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann (vgl. auch Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 12/2017, § 8 Anm. 1.5.3.3). bb) Soweit die Kläger die kalkulatorische Berücksichtigung von Aufwandspositionen rügen, die der Stadt Gadebusch seit dem Jahre 1992 entstanden sind, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Beitragsfähig ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V der Aufwand zur Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung. Die Vorschrift gibt – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – keine zeitliche Reihenfolge dergestalt vor, dass nur der nach Bildung der öffentlichen Einrichtung entstandene bzw. noch entstehende Herstellungsaufwand beitragsfähig ist. Maßgebend ist unabhängig vom Zeitpunkt der formalen Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung allein, dass der kommunale Aufgabenträger für die aufwandsverursachende Aufgabe ununterbrochen zuständig war bzw. zuständig ist, denn nur der Aufwand für Maßnahmen, die die Gemeinden bzw. die von ihnen gegründeten Zweckverbände in eigener Zuständigkeit durchführen, kann im Wege der Beitragserhebung auf die Eigentümer und diesen gleichgestellten Personen der bevorteilten Grundstücke umgelegt werden. Dies trifft auf die Stadt Gadebusch zu, da dieser die Abwasserbeseitigungspflicht durch § 40 des am 1. Dezember 1992 in Kraft getretenen Landeswassergesetzes übertragen worden ist. Sollte in der Kalkulation Aufwand berücksichtigt worden sein, der der Stadt Gadebusch im Zeitraum Januar bis November 1992 entstanden ist, führt auch dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation, denn für diesen Zeitraum ergibt sich die Zuständigkeit der Stadt Gadebusch aus der Kommunalverfassung der DDR, die in § 2 Abs. 2 die Wasserversorgung und schadlose Abwasserableitung und -behandlung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten definiert hat. Diese Vorschrift galt bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes fort (Einigungsvertrag, Anl. II Kap. II B I Anl. II Kap II Sachgebiet B – Verwaltung Abschn. I). Da die Stadt Gadebusch nur hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung Mitglied des Zweckverbands Radegast ist, berührt auch die damit verbundene Aufgabenübertragung auf den Zweckverband die Zuständigkeit der Kommune für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht. d) Schließlich sei die Beitragskalkulation – so die Kläger – auch auf der Flächenseite fehlerhaft, weil nicht alle im Kalkulationszeitraum anschließbaren und damit von der Niederschlagswasserbeseitigung bevorteilten Grundstücke berücksichtigt worden seien. Es seien nur die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke in den Vorteilsausgleich einbezogen worden, was zu einer unzutreffenden Erhöhung des Beitragssatzes geführt habe. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Einwand hinreichend substantiiert ist. Die Kläger legen zwar eine Auflistung von mit ihrer Straßenadresse und Hausnummer bezeichneten Grundstücken vor, es fehlt aber jeder weitere, für die Beurteilung der Beitragspflicht notwendige Angabe. Dabei verkennt der Senat nicht, dass an die Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit bedarf es z. B. nicht der Darlegung, dass bei den von den Klägern genannten Grundstücken der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendige Grundstücksanschluss – dieser ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Gadebusch vom 26. Juni 2012 Bestandteil der öffentlichen Einrichtung – vorhanden ist. Denn dieses Wissen kann bei den Klägern nicht erwartet werden. Andererseits kann aber durchaus verlangt werden, dass sich die Kläger zu der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ebenfalls maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Einstufung der Grundstücke, zumindest aber der betroffenen Straßenzüge äußern, wenn das hierfür erforderliche Wissen verfügbar ist (im Internet verfügbarer Bebauungsplan usw.). Auch die Angabe, dass ein Grundstück bebaut ist, kann den Klägern zugemutet werden. Das Fehlen jedweder Begründung lässt den Eindruck entstehen, dass die Kläger lediglich die in der arithmetischen Reihung fehlenden Hausnummern der in der Kalkulation angegebenen Straßenzüge benannt haben. Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn der Beklagte hat in Bezug auf die meisten der von den Klägern benannten Grundstücke nachvollziehbar dargelegt, warum es im Rahmen der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt wurde oder warum der Einwand aus sonstigen Gründen unzutreffend ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15. Februar 2022, Seiten 2 und 3 Bezug genommen. Zwar verhält sich die Stellungnahme nicht zu den von den Klägern benannten Grundstücken in der „L… Straße“. Dies ist aber nach Auffassung des Senats darauf zurückzuführen, dass eine Verkehrsanlage dieses Namens in Gadebusch nicht existiert und demgemäß in der Kalkulation nicht aufgeführt sein kann. Die ebenfalls fehlende Stellungnahme des Beklagten zu dem von den Klägern benannten Grundstück „Steinstraße 27“ zwingt ebenfalls nicht zur Annahme eines Kalkulationsfehlers, denn das Grundstück wird auf der Flächenseite der Beitragskalkulation ausdrücklich erwähnt (Verwaltungsvorgang, Blatt 78). 2. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob bei einer Globalkalkulation des Beitragssatzes Kosten berücksichtigt werden können, die vor der erstmaligen Regimeentscheidung der Gemeinde zur Entstehung der öffentlichen Einrichtung begründet worden sind, kann – wie dargelegt – anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres beantwortet werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.