Urteil
3 K 488/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0510.3K488.17.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Ferienanlage im Landschaftsschutzgebiet und in unmittelbarer Nachbarschaft eines FFH-Gebiets, weil die Planung mit den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung unvereinbar ist, Mängel der FFH-Vorprüfung und der nachgeholten FFH-Prüfung vorliegen u.a. Behandlung der Vorbelastungen ohne Angaben zu Belastungsgrenzen und fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen des Freizeitverhaltens der Feriengäste und die nachgeholte FFH-Prüfung auch nicht zum Gegenstand eines ergänzenden Verfahrens gemacht worden ist.(Rn.36)
(Rn.38)
(Rn.49)
(Rn.52)
(Rn.53)
(Rn.55)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Ferienanlage im Landschaftsschutzgebiet und in unmittelbarer Nachbarschaft eines FFH-Gebiets, weil die Planung mit den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung unvereinbar ist, Mängel der FFH-Vorprüfung und der nachgeholten FFH-Prüfung vorliegen u.a. Behandlung der Vorbelastungen ohne Angaben zu Belastungsgrenzen und fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen des Freizeitverhaltens der Feriengäste und die nachgeholte FFH-Prüfung auch nicht zum Gegenstand eines ergänzenden Verfahrens gemacht worden ist.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.49) (Rn.52) (Rn.53) (Rn.55) Der Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Das Verfahren war nicht nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen (I.). Der zulässige Antrag (II.) ist auch begründet (III.). I. Das Verfahren war nicht nach § 94 VwGO auszusetzen. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, so kann das Gericht nach dieser Vorschrift anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts auszusetzen sei. Eine analoge Anwendung der Norm ist anerkannt, wenn es nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um die Gültigkeit einer Norm geht und die andere Entscheidung insoweit Bindungswirkung entfaltet, wie dies bei einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht oder einem Verfassungsgericht der Fall ist (vgl. Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 8, 48 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die von der Antragsgegnerin angestrebte Herauslösung des Plangebiets aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wäre für das hiesige Verfahren nicht beachtlich, weil Änderungen der Rechtslage nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans für dessen Wirksamkeit nicht maßgebend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 CN 6.17 – juris Rn. 9; Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 – juris Rn. 27). Eine zunächst bestehende Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann nicht durch nachträgliche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen geheilt werden. Im Übrigen soll – ungeachtet des maßgeblichen Zeitpunkts für die Überprüfung – mit der Aussetzung gemäß § 94 VwGO das Abwarten der Entscheidung in einem anderen, sachnäheren Verfahren ermöglicht werden, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden und Bindungswirkungen zu sichern (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 11). Dabei geht es jeweils um das Abwarten der anderweitigen Entscheidung zu bereits gegenwärtig vorliegenden, im auszusetzenden Verfahren beachtlichen Entscheidungsvoraussetzungen. Das Abwarten einer möglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage ist hingegen nicht Regelungsgegenstand. Eine Regelung wie die des früheren § 94 Satz 2 VwGO, die eine Aussetzung zur Fehlerheilung ermöglichte, sieht das Gesetz nicht vor. II. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Er wendet sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung betreffend ein Vorhaben, für das nach Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht und für das damit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann; die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind ebenfalls erfüllt. III. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 38 „B.“ ist für unwirksam zu erklären, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Der Bebauungsplan ist mangels Durchführung der erforderlichen NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung unwirksam. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 – (juris Rn. 24 ff.) ausgeführt: „Die Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebietes (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) zu überprüfen, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 4 BauGB. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets dienen, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu unterziehen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3/12 – Juris Rn. 10). Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung "offensichtlich" ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 – 4 BN 6/10 – Juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46.07 – Juris Rn 11; Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – Juris Rn. 60). Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht – unter Hinweis auf das Ergebnis der Vorprüfung (von Oktober 2015, Anlagen zum Umweltbericht) – eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des EU-Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU); umgesetzt durch die Natura 2000-LVO M-V vom 12. Juli 2011 (i.d.F vom 9. August 2011). Hiervon ausgehend ist bei der Frage, ob der Plan zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ führen kann, wobei mit Blick auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen ist, zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei die Ökosystemforschung unter Stabilität die Fähigkeit versteht, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Es soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße hinsichtlich des Verbreitungsgebiets und der Populationsgröße einer vom Erhaltungsziel umfassten Tier- oder Pflanzenart vermieden werden. Hieran darf – aus wissenschaftlicher Sicht – kein vernünftiger Zweifel bestehen; der dem Planungsträger obliegenden (Gegen-)Beweis ist in der Regel nur geführt, wenn eine relevante Beeinträchtigung ausscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 120 ff.). Dieser (Gegen-)Beweis ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, so dass eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. Zur Überzeugung des Senats sind nach dem im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfungsumfang erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach einer Vorprüfung nicht "offensichtlich" ausgeschlossen. Das Projekt ist geeignet, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen. Zwar werden Gebiete des genannten Vogelschutzgebietes vom Gebiet des Bebauungsplanes nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch sind mittelbare erhebliche Beeinträchtigungen bei summarischer Betrachtung nicht „offensichtlich“ ausgeschlossen. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass zwischen den nach Anlage 1 zu § 3 Natura-2000-LVO M-V geschützten Lebensraumelementen der Zielarten des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 1542-401 und dem Plangebiet ein Abstand von nur 115 m liegt (vgl. auch Seite 3 der FFH-Vorprüfung). Als – etwa für die Rohrweihe (nach Standarddatenbogen Erhaltungszustand B, d.h. ungünstig, unzureichend) – geschützte Lebensraumelemente (als i.S. des Erhaltungsziels des genannten Vogelschutzgebietes maßgeblich zu erhaltener oder wiederherzustellender Bestandteil, § 3 Natura-2000-LVO M-V) werden in der Anlage 1 „möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) mit störungsarmen, weitgehend ungenutzten Röhrichten mit möglichst hohem Anteil an flach überstauten Wasserröhrichten und geringem Druck durch Bodenprädatoren (auch an Kleingewässern) und mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als Nahrungshabitat“ aufgeführt, die insbesondere der im Schutzgebiet liegende, zwischen 60 m und 80 m breite Röhrichtgürtel mit anschließender landwirtschaftlich genutzter Grünlandfläche (im südlichen Bereich des B. auch im Vogelschutzgebiet belegen) erfüllt, von dem das Plangebiet einen minimalen Abstand von 115 m einhält. Für die Rohrweihe – als genannter Zielart – nimmt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15 nach Flade [1994]) eine Fluchtdistanz von 100 m bis 300 m an, so dass auch hiernach das Plangebiet grundsätzlich – ausgehend vom für sie geschützten Lebensraumelement – im Bereich der Fluchtdistanz der Rohrweihe liegt. Für den Senat ist damit nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass die etwa für die Zielart Rohrweihe geschützten Lebensraumelemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, Fluchtdistanzen würden keine Tabubereiche begründen, geht es im vorliegenden Fall nicht um solche Wirkungen, sondern um die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG vorzunehmen war/ist, d.h. ob offensichtlich und von vornherein auszuschließen ist, dass die Zielart oder deren Lebensraumelemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können. Als relevante Wirkfaktoren stellt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15) auf optische oder akustische Störung der Tierwelt im Gebiet und auf benachbarten Flächen durch Anwesenheit von Menschen, Fahrzeugbetrieb und baulichen Anlagen sowie siedlungsbedingte Emissionen, beginnend mit der Bauzeit ab. Soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung (auf Seite 21) darauf verweist, das vorhandene Röhricht mit maximal ca. 80 m Breite stelle eine Sichtbarriere an der Grenze des FFH-Gebietes dar, so dass vom Land her keine freie Sicht auf den Bodden gegeben sei und der Wirkfaktor einer optischen Störung durch die menschliche Silhouette zwischen Baugebiet und Flachwasserzone des Boddens nicht zur Wirkung komme, vermag dies aus Sicht des Senats eine Beeinträchtigung jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausschließen. Denn hiermit wird zum einen offenbar der Umstand des An- und Abflugs der Vögel mit Blick über den Lebensraum Röhricht hinaus vernachlässigt – zumal (auf Seite 16 oben) wohl nur auf den weiter entfernten Rohrweihen-Brutplatz im südlichen Brackwasserröhricht abgestellt wird. Außerdem ist das Brackwasserröhricht durch einzelne Trampelpfade zum Bodden hin geöffnet. Ferner ist in diesem Zusammenhang offen, ob und inwieweit optische Störungen (vollständig) „neutralisiert“ werden oder ob etwa „Reststörungen“ verbleiben, was möglicherweise auch jahreszeitlich differenziert zu betrachten sein könnte. Auch soweit die FFH-Vorprüfung (auf Seite 16 unten) – mangels quantitativer Beurteilungskriterien für Vögel hinsichtlich Meideabständen gegenüber Häusern oder Siedlungsstellen – abschätzt, dass aufgrund des Mindestabstandes von 115 m voraussichtlich keine optischen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die maßgebliche Bestandteile des SPA erheblich beeinträchtigten, ist – abgesehen von der Frage, ob damit eine Beeinträchtigung schon „offensichtlich und von vornherein auszuschließen“ ist – nach dem Bebauungsplan praktisch parallel zum südwestlichen Röhrichtgürtel eine Bebauung mit neun Häusern und einer Firsthöhe von 10.50 m zulässig (SO FE 2). Auch hier wird im Übrigen auf eine „gedeckte Sicht im bodennahen Bereich“ abgestellt und werden eventuell störende Wirkungen im An- und Abflug nicht angesprochen. Hinzukommt, dass wie vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen (Bl. 48, 244 GA), ein in der FFH-Vorprüfung überhaupt nicht angesprochener, sich wohl an das Plangebiet in südwestlicher Richtung anschließender Geländestreifen (wohl mit dem Zweck des Freizeitaufenthaltes von Feriengästen dort) an den Vorhabensträger veräußert worden sein soll, was die Distanz zum geschützten Lebensraumelement weiter verringert. Unterbewertet bleibt in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats auch das quantitative Ausmaß der (maximalen) zusätzlichen Belastung durch Anwesenheit und Verhalten der zusätzlichen Feriengäste. Denn bei einer Ferienanlage mit (geplant) maximal 296 zusätzlichen Menschen, von denen ein Teil seine Freizeitaktivitäten – etwa auch zu den Abendstunden – aus dem Plangebiet hinaus in die Natur in Richtung Bodden verlegen wird, dürfte alles dafür sprechen, dass von diesen erhebliche Wirkungen ausgehen. Zumindest aber dürften solche Beeinträchtigungen für den Brackwasserröhricht als etwa für die Zielart Rohrweihe geschütztes Lebensraumelement nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen sein. Soweit in der FFH-Vorprüfung und in deren Prognose darauf abgestellt wird, durch Kartierung (Büro G. 2012) sei lediglich ein Brutplatz der Zielart Rohrweihe, und dieser außerhalb des 500 m Untersuchungsraumes festgestellt worden und auch ansonsten seien im Randbereich des B. nur sehr geringe Individuenzahlen rastender Entenvögel festgestellt worden, die hinsichtlich der im Vergleich zu der 2007 vorgenommenen Bewertung weit hinter den Erwartungen zurückblieben, verkennt die Vorprüfung und mit ihr auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen, erkennbar den Gebietsschutzcharakter des Europäischen Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) nach dem die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden § 3 Natura 2000-LVO M-V. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass danach als maßgebliche Bestandteile (deren Erhaltung oder Wiederherstellung Erhaltungsziel des jeweiligen Vogelschutzgebietes ist) sowohl die Vogelarten als auch die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt werden. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob aktuell dort Brutplätze vorhanden oder rastende Vögel anzutreffen sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass – vorbehaltlich der Feststellungen einer FFH-Prüfung – ein Hineinrücken möglicher Störungsquellen in die Fluchtdistanzen der Zielarten zu einer letztlich vollständigen und dauerhaften Entwertung deren geschützter Lebensraumelemente und damit des Vogelschutzgebietes führen könnte, zumal die Vorprüfung eine (nachvollziehbare) Prognose etwa zu Brut- und Rastverhalten der Zielarten in den kommenden Jahren nicht trifft. Zudem dürfte die Betrachtung der Antragsgegnerin übersehen, dass Erhaltungsziel auch die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist. Im Übrigen ist hinsichtlich des – außerhalb des nunmehrigen Untersuchungsraums liegenden – 2012 nachgewiesenen Brutplatzes der Rohrweihe (südlich der H-Rinne) darauf hinzuweisen, dass im südlichen Teil des B. ein Teil des in der Karte der Vorprüfung als „Grünland (Mähwiese)“ bezeichneten Bereichs ebenfalls im Vogelschutzgebiet liegt und für die Zielart Rohrweihe in der Anlage 1 der Natura 2000-LVO M-V auch als ein geschütztes Lebensraumelement möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche „mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als Nahrungshabitat“ aufgeführt sind. Insoweit ist der Hinweis des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen, dass eine Verknüpfung der vorgelagerten Schilfinsel (mit Brutplatz), des Röhrichtgürtels und des ufernahen Bereichs eine dauerhafte Ansiedlung der Rohrweihe sicherstellen soll. Der südliche Brackwasserröhricht und das sich in nördliche Richtung anschließende Grünland liegen indes im 500 m-Untersuchungraum und das im Vogelschutzgebiet liegende Grünland auch innerhalb der bis zu 300 m betragenden Fluchtdistanz der Rohrweihe. Aber auch soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung auf eine „gewisse“ (Seite 14) bzw. „nennenswerte Vorbelastung (v.a. Surfer wasserseitig, zudem landseitig Spaziergänger mit Hunden)“ (Seite 29) abstellt, ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, warum einerseits bei der Berücksichtigung des Ausmaßes der aufgrund der zusätzlichen Menschen auftretenden Störungen die „illegalen Trampelpfade im Röhricht (…) hier außer Betracht bleiben“ müssten (Seite 17 oben), andererseits jedoch auch mit dieser Vorbelastung wohl eine (erhebliche) Beeinträchtigung verneint werden soll. Wenn - wie in der FFH-Vorprüfung ausgeführt - im Rahmen der Rastvogelkartierung 2014 „eine aktuell geringe Frequentierung durch Rastvögel vor allem auf die permanente tagtägliche Störung des Gebietes“ (Seite 16) zurückzuführen ist, wäre – für einen offensichtlichen Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen – im Rahmen der FFH-Vorprüfung zu hinterfragen gewesen, ob die Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führt, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben oder ob diese Vorbelastung auch Auswirkungen nach sich zieht, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Bewegt sich bereits die Vorbelastung in einem kritischen Bereich, dürfte der aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstige Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28/09 – Juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 122). Ausführungen zu einer Belastungsgrenze (des Lebensraumes und der Zielart) sind der Vorprüfung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass für das vorliegende SPA Erhaltungsziel auch und gerade die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist – gemeint ist der günstige Erhaltungszustand (§ 3 Natura 2000-LVO M-V).“ Diesen Ausführungen sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene im hiesigen Verfahren in der Hauptsache nicht ansatzweise entgegengetreten. Der Senat hält an den entsprechenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs in der Hauptsache fest und nimmt darauf Bezug. Die Ausführungen sind weiterhin zutreffend, auch nachdem die Antragsgegnerin die NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung vom 23. Oktober 2017 vorgelegt hat. Deren Nachreichung im laufenden Normenkontrollverfahren ändert für sich genommen – also ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschlussfassung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) – nichts an der rechtlichen Beurteilung. Auf die inhaltlichen Einwände gegen die Verträglichkeitsprüfung, die die Antragstellerseite erhebt, kommt es deshalb nicht mehr an. Allerdings trifft zu, dass auch die nunmehr vorgelegte Prüfung zum einen die Vorbelastungen nicht ordnungsgemäß behandelt, indem sie den Erhaltungszustand des Lebensraums bzw. der Zielart bei Gebietsmeldung bzw. Unterschutzstellung nicht angibt und keine Ausführungen zu einer etwaigen Belastungsgrenze macht, und sich zum anderen nicht mit den Wirkungen befasst, die von der Freizeitanlage und der Anwesenheit von knapp 300 zusätzlichen Feriengästen auf die dem Plangebiet benachbarten Flächen Richtung Bodden und insbesondere den Röhrichtgürtel ausgehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3 KM 787/18 – juris Rn. 81; Beschluss vom 30. Juli 2020 – 3 KM 787/18 – S. 13 f. d. Umdrucks). Auch die Auswirkungen auf die außerhalb des geschützten Gebiets vorhandenen Lebensräume und charakteristischen Arten sind in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-461/17 – juris Rn. 39 f.). Das Fehlen der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung begründet die Rechtswidrigkeit der Planung und die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – juris Rn. 131: Verfahrensfehler; vgl. a. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: Feb. 2022, § 1a Rn. 206; s. andererseits OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 30 f. m.w.N.: eher materieller Mangel). 2. Der Bebauungsplan ist ferner auch deshalb unwirksam, weil seine Festsetzungen mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996 nicht vereinbar sind. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich und deshalb nichtig ist ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein naturschutzrechtliches Bauverbot im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung kann ein derartiges Hindernis bilden. In einem solchen Fall besteht zugleich ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzverordnung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28.03 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 35). Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet scheitert allerdings dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Anderenfalls kann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 – juris Rn. 20; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28.03 –, juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall widerspricht die Planung in nicht ausräumbarer Weise der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996 des seinerzeitigen Landrates des Landkreises Nordvorpommern. Auf die im Wesentlichen gleichlautende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 16. August 2021 des nunmehrigen Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen, die mit Rückwirkung zum 1. Oktober 1993 in Kraft gesetzt wurde, kommt es nicht an. a) Die Verordnung ist bezogen auf den hier betroffenen räumlichen Bereich wirksam. Die von Antragsgegner- und Beigeladenenseite insoweit geltend gemachten Bedenken teilt der Senat nicht. aa) Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659). Etwaige Verfahrensfehler bei den nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Beteiligungen sind gemäß § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Rügen erhoben wurden, bestehen nicht. bb) An der Schutzwürdigkeit des hier maßgeblichen Bereichs der bislang unbebauten, in den Bodden hineinragenden Halbinsel „B.“, der aufgrund seines Zusammenhangs mit den Boddengewässern zu einem großen unzersiedelten Landschaftsraum mit hohem landschaftlichem Reiz gehört (vgl. § 3 Abs. 3 LSG-VO), besteht kein Zweifel. Der hier in Rede stehende Bereich gehört zu den weiträumigen Boddenwiesen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 LSG-VO) und den Haken, Halbinseln und Inseln im Boddenbereich (§ 3 Abs. 4 Nr. 8 LSG-VO), die die Verordnung als besonders prägende erhaltenswerte Landschaftselemente anführt. Dass der Bereich agrarisch genutzt wird oder wurde, steht der Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Die ökologische Sensibilität des Bereichs wird auch durch dadurch belegt, dass der Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft unmittelbar angrenzt und sowohl das FFH-Gebiet „Recknitz Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE 1542-302) als auch das Europäische Vogelschutzgebiet „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) in das Landschaftsschutzgebiet hineinreichen. In diesem Bereich sind alle in § 15 BNatSchG in der maßgeblichen, bis zum 28. August 1998 geltenden Fassung (ähnlich die aktuelle Regelung in § 26 Abs. 1 BNatSchG) alternativ vorgesehenen Kriterien für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt, nämlich dass ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Nr. 1), wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Nr. 2) und wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 3). cc) Die südliche Gebietsabgrenzung in gerader Linie quer über die Halbinsel „B.“ ist nicht willkürlich. Mit dieser Grenzziehung war ein Anschluss an nördliche Grenze des Nationalparks „Vorpommersche Boddenlandschaft“ beabsichtigt. In das Landschaftsschutzgebiet sollten diejenigen Flächen einbezogen werden, die nicht bereits im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, S. 1466) lagen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO). Einer inzidenten Überprüfung der hinreichenden Bestimmtheit der Festlegung der Nationalparkgrenze in dem fraglichen Bereich durch die entsprechende Verordnung bedarf es gleichwohl nicht. Auf die insoweit in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin geäußerten – nicht näher konkretisierten – Bedenken kommt es nicht an. Der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist ungeachtet der Bezugnahme auf die Nationalparkverordnung in § 2 Abs. 2 LSG-VO durch eine Übersichtskarte und Abgrenzungskarten hinreichend bestimmt. Für das hiesige Verfahren spielen nur diejenigen Flächen eine Rolle, die in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden. Deren Einbeziehung wird weder für den Fall in Frage gestellt, dass es in Randbereichen zu einer Überlagerung mit dem Geltungsbereich der Nationalparkverordnung gekommen sein sollte – in diesem Fall hätte das „stärkere“ Schutzregime des Nationalparks Vorrang; vgl. die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 LSG-VO – noch für den Fall, dass der angestrebte „lückenlose Anschluss“ des Landschaftsschutzgebiets an den Nationalpark in Randbereichen nicht erreicht worden sein sollte. Die Rechtfertigung für die erfolgten Flächeneinbeziehungen würde damit nicht entfallen. dd) Soweit in § 2 Abs. 3 LSG-VO „die im Zusammenhang bebauten Orte und Ortsteile in der Ausdehnung des Innenbereiches gemäß § 34 des Baugesetzbuches“ von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen werden, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der von der Beigeladenen vermissten „statischen“ kartenmäßigen Abgrenzung, die im Übrigen aufgrund der Häufigkeit von Veränderungen der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch dysfunktional wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass § 2 LSG-VO die Überschrift „Geltungsbereich“ trägt, handelt es sich bei der Regelung in Absatz 3 nicht um eine Bestimmung der äußeren (räumlichen) Grenzen des Geltungsbereichs der Verordnung, sondern um eine materielle Ausnahme vom Geltungsanspruch der getroffenen Schutzvorschriften. Die hierfür gewählte Anknüpfung an die Kriterien des § 34 BauGB ist hinreichend bestimmt. Mit dem teilweise abweichenden Wortlaut („Orte und Ortsteile“) ist dabei keine inhaltliche Abweichung von dem Kriterium „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verbunden. b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen in Widerspruch zu den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zwar liegt das Plangebiet nicht in einer der engeren Schutzzonen des Landschaftsschutzgebiets (vgl. die Anlage „Liste der engeren Schutzzonen“ in der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 21. Mai 1996; entsprechend auch die Anlagen „Übersichtskarte“ und „Ergänzungskarte Blattnummer 20“ in der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 16. August 2021), in der nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 LSG-VO die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, und von oberirdischen Leitungen, Wegen, Plätzen und Verkehrsbauten jeglicher Art verboten ist. In den weiteren Schutzzonen sieht § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO für diese Maßnahmen eine Erlaubnispflicht vor. Die Erlaubnis ist nach § 5 Abs. 3 LSG-VO zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht die in § 4 Abs. 1 genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet oder auf einen vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. Insoweit stellt sich § 4 Abs. 1 LSG-VO der Sache nach als im Wesentlichen auch für die Fälle des § 5 LSG-VO geltendes Verbot dar. Danach kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Die Planung steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 LSG-VO, wonach u.a. alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild nachhaltig verändern. Maßgeblich ist der Schutzzweck der Verordnung, wie er sich aus § 3 Abs. 3 LSG-VO ergibt. Besondere Bedeutung besitzen danach die großen unzersiedelten Landschaftsräume. Besonders prägende erhaltenswerte Landschaftselemente sind nach § 3 Abs. 4 LSG-VO die weiträumigen Boddenwiesen (Nr. 4) und die Haken, Halbinseln und Inseln im Boddenbereich (Nr. 8), zu denen die Halbinsel „B.“ zu rechnen ist. Dass vorliegend die geplante Bebauung mit 54 Ferienhäusern und einem Hotel sowie Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Schutzgebietsfläche von über 8 ha den Charakter des zuvor unbebauten Gebietes mit dem nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 bzw. Nr. 8 LSG-VO besonders prägenden erhaltenswerten Landschaftselement des B. verändert und zudem dessen Landschaftsbild nachhaltig verändert, liegt auf der Hand. Daraus dass in § 3 Abs. 3 LSG-VO die Verbindung der großen unzersiedelten Landschaftsräume mit der vorhandenen typischen Ortsbebauung angesprochen wird, und sich danach jede neue Bebauung in die vorhandenen Ortslagen einpassen bzw. unmittelbar an die Orte anschließen muss, kann nicht gefolgert werden, dass eine großflächige Bebauung außerhalb der engeren Schutzzonen zulässig sein soll, wenn sie sich nur an bereits vorhandene Bebauung anschließt. Einem solchen Verständnis würde schon die Regelung des § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der maßgeblichen, bis zum 28. August 1998 geltenden Fassung widersprechen. Das Verständnis des Antragsgegners, wie es sich in der Begründung des Bebauungsplans unter Punkt 2.4.5 (Seite 16/17 oben der Begründung) wiederfindet – wo ausgeführt wird, da das Plangebiet im Nordosten unmittelbar an die bebaute Ortslage der Gemeinde angrenzt, sei die in § 3 Abs. 3 LSG-VO genannte Voraussetzung für eine Bebauung außerhalb der engeren Schutzzonen erfüllt – ist somit unzutreffend. Der Senat muss insoweit nicht entscheiden, ob mit dieser Regelung – in Abgrenzung zum Bauverbot in den engeren Schutzzonen – etwa eine einzelne, sich in die vorhandene Ortslage einpassende bzw. unmittelbar an die Orte anschließende Bebauung oder aber eine das Schutzgebiet nur „punktuell“ oder „linear“ berührende Planung gemeint ist (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Januar 2004 – 1 N 01.2072 – juris Rn. 39). Denn jedenfalls ist ein gesamtes Baugebiet, das eine Bebauung mit 54 Ferienhäusern und einem Hotel mit Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Fläche von 8 ha vorsieht, und das von der vorhandenen Bebauung aus keilförmig in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen soll, nicht von dieser Regelung umfasst. Dies würde bereits aufgrund der Dimension des Baugebiets und des Gewichts der Bebauung dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets widersprechen. Hinzu kommt, dass eine schrittweise Entwertung des Landschaftsschutzgebietes eingeleitet würde, die durch etwaige weitere Bebauung, auch durch eventuelle sich anschließende weitere Bebauungspläne, fortgesetzt werden könnte. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Verhältnisse würden sich erheblich verändern. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil könnte über eine Ortsabrundung hinaus in ganz erheblichem Umfang in das Landschaftsschutzgebiet hinein erweitert werden. Die Landschaft würde damit ihre schützenswerte natürliche Eigenart verlieren. Dies ist mit § 4 Abs. 1 LSG-VO nicht zu vereinbaren. Schutzvorkehrungen sind nicht möglich und auch nicht vorgesehen; um eine nur befristete Belastung geht es ebenfalls nicht. Dass die Verordnung nicht die flächenhafte Inanspruchnahme von unter Schutz gestellten Flächen außerhalb des der engeren Schutzzone erlauben will, wird im Übrigen auch aus § 7 Abs. 1 LSG VO deutlich. Hier wird angeordnet, dass bauliche Anlagen, die nach § 35 BauGB in der weiteren Schutzzone zulässig sind, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Landschaft einzufügen haben. Ein solches Einfügen scheidet von vornherein aus, wenn eine größere Fläche jenseits eines einzelnen – in der Regel nur als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB denkbaren – Vorhabens mit einer Vielzahl von Gebäuden auf der Grundlage eines Bebauungsplans bebaut werden und damit die Fläche faktisch aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert werden soll. Für einen solchen Fall kommt nur die vorherige Änderung der Landschaftsschutzverordnung in Betracht. Ohne eine solche Entscheidung steht diese Verordnung der Planung als zwingendes Recht entgegen. Eine Befreiungslage nach § 67 BNatSchG für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben, d.h. für die Bauherren – aufgrund derer die Gemeinde nicht aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gehindert wäre, in diese Lage hinein zu planen (vgl. Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 33, 34) – besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung hierfür wäre ein „atypischer“ Sachverhalt, d.h. ein Sachverhalt, auf den die jeweilige Norm nicht ohne weiteres zugeschnitten ist. Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen: in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 – juris Rn. 5; Sauthoff a.a.O. § 67 Rn. 13). Von einer solchen besonderen oder Ausnahmesituation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Das Verbot des § 4 Abs. 1 LSG VO ist vielmehr ohne weiteres auf die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben zugeschnitten. Anwendungsbereich und Schutzzweck des Verbots stimmen überein. Es ist geradezu das Ziel der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“, großflächige Bebauung im Landschaftsschutzgebiet wie die von der Antragsgegnerin geplante auszuschließen und dagegen „große unzersiedelte Landschaftsräume“ und besonders prägende erhaltenswerte Landschaftselemente – wie die Halbinsel B. – zu bewahren. c) Die vom Landkreis als untere Naturschutzbehörde unter dem 22. November 2016 erteilte Naturschutzgenehmigung ändert nichts an dem bestehenden Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allerdings ist dann, wenn eine wirksame Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt, die den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung auflöst, deren Tatbestandswirkung zu beachten; ob die Ausnahme oder Befreiung zu Recht erteilt worden ist, hat das Gericht dann nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 14). Eine den Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung auflösende Entscheidung ist hier aber nicht getroffen worden. Soweit die erteilte Naturschutzgenehmigung die „Erlaubnis zum Bauen gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 21.05.1996“ umfasst, geht sie ins Leere (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH München, a.a.O. Rn. 35 f.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 – juris Rn. 8). Wenn § 4 LSG-VO „verbotene Handlungen“ und § 5 LSG-VO „erlaubnispflichtige Handlungen“ regelt, folgt daraus, dass die Erlaubnis vorhabenbezogen ist und nur für Tathandlungen, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften erteilt werden kann. Adressat der Vorschrift ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Bebauungsplan umsetzen will, weshalb die erteilte Erlaubnis im vorliegenden Fall auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist und ins Leere geht. Auch wenn es sich – was nicht der Fall ist – bei der genannten Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO der Sache nach um eine Befreiung nach § 67 BNatSchG handeln würde, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, würde im Übrigen Gleiches gelten. Denn auch diese kann nicht für den Erlass von Rechtsnormen – insbesondere einen Bebauungsplan – erteilt werden. Eine gleichwohl erteilte Befreiung für eine Rechtsnorm geht ebenso ins Leere, weil der Befreiungsbescheid auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Auch die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dem Bauherrn und nicht vorab dem Träger der Bauleitplanung zu erteilen, was nicht zuletzt die Regelung des § 30 Abs. 4 BNatSchG zeigt (vgl. zum Ganzen: Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 12 und 35). Auch der Landesgesetzgeber hat insoweit nicht bestimmt, dass die Erteilung einer Erlaubnis oder Befreiung an die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung erfolgen soll. Aus den Regelungen der §§ 40, 41, 42 NatSchAG M-V folgt vielmehr, dass diese vorhabenbezogen bzw. maßnahmebezogen ist und nicht den Erlass von Rechtsvorschriften betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Antragsgegnerin. Dieser betrifft einen Teil der bislang unbebauten, in den Bodden hineinragenden Halbinsel „B.“. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Ferienanlage mit 54 Ferienhäusern und einem Hotel bzw. Hotelkomplex mit 80 Betten und damit insgesamt die Realisierung von 296 touristischen Betten sowie die Errichtung weiterer Gebäude und Anlagen für die Versorgung des Gebiets auf einer Fläche von etwa 8 ha geschaffen. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin und Eigentümerin der maßgeblichen Flächen im Plangebiet. Das Plangebiet reicht nach dem Umweltbericht zum Bebauungsplan bis auf 115 m an das FFH-Gebiet „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE1542-302) am Boddenufer heran. Entsprechendes gilt für das Europäische Vogelschutzgebiet „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE1542-401; SPA 28), dessen Grenzen in dem fraglichen Bereich überwiegend mit denen des FFH-Gebiets deckungsgleich sind. Das Plangebiet befindet sich ferner vollständig in der weiteren Schutzzone des Landschaftsschutzgebiets „Boddenlandschaft“, dessen südliche Grenze südlich des Plangebiets in gerader Linie quer über die Halbinsel B. verläuft. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan datiert vom 26. April 2012. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung vom 28. Oktober bis zum 28. November 2014 wurde der Planentwurf erstmals vom 21. Juli bis zum 21. August 2015 und erneut vom 5. Oktober bis zum 23. Oktober 2015 öffentlich ausgelegt. Eine dritte Auslegung, bei der die Möglichkeit der Stellungnahme auf Änderungen und Ergänzungen beschränkt wurde, erfolgte vom 4. Juli bis zum 4. August 2016. Gegenstand der zweiten Auslegung waren auch FFH-Vorprüfungen für das FFH-Gebiet und das EU-Vogelschutzgebiet mit Stand Oktober 2015. Beide Vorprüfungen kamen zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan nicht geeignet sei, die Gebiete jeweils in ihren maßgeblichen Bestandteilen, Erhaltungszielen und Schutzzwecken erheblich zu beeinträchtigen; eine weitergehende Verträglichkeitshauptprüfung sei nicht erforderlich. Der Antragsteller machte bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2014 u.a. die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung geltend, und äußerte sich jeweils auch in den nachfolgenden förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren entsprechend. Ebenso machte er geltend, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Planung entgegenstehe. Mit Datum vom 22. November 2016 erteilte der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen der Antragsgegnerin eine Naturschutzgenehmigung gemäß § 40 NatSchAG M-V, die eine Erlaubnis zum Bauen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ sowie eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V für den Verlust einer Strauchhecke umfasste; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Gemeindevertretung beschloss am 30. November 2016 über die Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss. Der Bebauungsplan ist nach den Angaben auf der Planurkunde nach Bekanntmachung am 24. Januar 2017 in Kraft getreten. Der Antragsteller hat am 10. März 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, auf den hin der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 zum Az. 3 KM 152/17 den Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung in dem noch anhängig zu machenden Normenkontrollhauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt hat. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass es zum einen an der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung fehle und zum anderen der Bebauungsplan voraussichtlich mangels Vereinbarkeit mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich sei. Der Antragsteller hat am 19. Juli 2017 Normenkontrollantrag gestellt und den Antrag mit Schriftsatz vom 25. September 2017 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 27. April 2022 begründet. Er trägt vor: Die Raumverträglichkeit der Planung habe aufgrund ihrer Raumbedeutsamkeit nach § 15 Abs. 1 LPlG M-V in einem Raumordnungsverfahren geprüft werden müssen. Der Plan verstoße gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, weil dieser ein Sondergebiet Gesundheitstourismus darstelle. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Bedarf für das Ferienhausgebiet bestehe nicht; im Übrigen gebe es Alternativflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Ein Hotel könne ohne Weiteres im Innenbereich untergebracht werden. In diesem Zusammenhang sei auch die Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Die Planung sei im Hinblick auf die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht vollzugsfähig; eine Befreiung von diesen Verboten komme nicht in Betracht. Die Planung entspreche auch nicht den Erfordernissen des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB. Da sie einen küstennahen Bereich auf einer Fläche betreffe, die sich nahezu ausschließlich unterhalb des Bemessungshochwasserstandes befinde, verletze sie das Klimaanpassungsgebot Überwiegende öffentliche Interessen sprächen nicht für, sondern gegen die Planung, weil die Fläche nach dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm in einem Vorbehaltsgebiet Küstenschutz liege und die großflächige Bebauung einer natürlichen Überflutungsfläche sich als nicht angemessen darstelle, ferner auch weil das Vorhaben nicht den Standortanforderungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms für größere Freizeit- und Beherbergungsanlagen entspreche. Es fehle – wie ausführlich begründet wird – an der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Auch Gründe des Artenschutzes stünden – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – der Planung entgegen. Es würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die Feldlerche ausgelöst, die in dem Bereich ein traditionelles Brutrevier habe. Die rechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme seien verkannt worden. Bezogen auf andere Vogelarten lägen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor, weil geeignete Vogelhabitate nicht untersucht und kartiert worden seien. Dies gelte u.a. für ein durch die Zufahrt beeinträchtigtes Heckenbiotop und für ein Schilfröhricht. Die geplante Bebauung verstoße auch gegen den gesetzlichen Biotop- und Geotopschutz nach § 20 Abs. 1 und 2 NatSchAG M-V. Der „B:“ unterliege als „Haken“ dem Geotopschutz, ebenso die sog. Fuchsinsel als Binnendüne, für die zudem der gesetzliche Biotopschutz gelte. Die für die Beeinträchtigung des Biotops „Strauchhecke mit Überschirmung“ erteilte Naturschutzgenehmigung sei rechtswidrig und nicht bestandskräftig. Auch die Beeinträchtigung des bisher in völlig ungestörter Lage befindlichen Biotops „Feldgehölz“ könne nicht ausgeglichen werden. Auch die Belange der Anlieger insbesondere der Zufahrtsstraße seien im Hinblick auf durch den Erschließungsverkehr hervorgerufene Lärmauswirkungen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Mangels Klärung der Erschließungsfrage verstoße die Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die vorhandene Straße sei nicht breit genug und ermögliche keinen Begegnungsverkehr. Auch die Frage der Beseitigung des Niederschlagswassers sei nicht geklärt. Die Realisierung der Planung würde zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers führen, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG begründe. Die Erfordernisse der Raumordnung seien sowohl im Hinblick auf das festgelegte Vorbehaltsgebiet Küstenschutz als auch die Festlegung als Tourismusschwerpunktraum mit den Standortanforderungen an größere Freizeit- und Beherbergungsanlagen nicht ausreichend ermittelt und gewichtet worden. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Abwägung der im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz stehenden Belange der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Nachreichung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach dem spätestens maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei nicht möglich. Im Übrigen sei die nunmehr vorgelegte Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft und nicht ansatzweise geeignet, jeden vernünftigen Zweifel am Ausbleiben einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. der maßgeblichen Lebensraumelemente auszuräumen. Die Kritik wird u.a. im Hinblick auf die Zielart Rohrweihe ausführlich begründet. Die Fluchtdistanz der Rohrweihe von 300 m werde durch die auf 115 m heranrückende Bebauung unterschritten. Entgegen den Angaben in der Unterlage werde der Grünlandbereich von der Rohrweihe als Nahrungshabitat genutzt. Dieser Bereich stehe als Jagdhabitat in einem funktionalen Zusammenhang mit den Gebietsbestandteilen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets, so dass sich das Schutzregime auch auf diesen Bereich erstrecke. Im Übrigen sei der Grünlandbereich des „B.“ auch ein wichtiges Habitat für Rotmilan und Turmfalke, und werde von einem Seeadlerbrutpaar als Nahrungshabitat genutzt. Ferner habe ein Neuntöter-Brutpaar bestätigt werden können, dem die Grünlandflächen als Nahrungshabitat dienten. Die Auswirkungen, die durch die Freizeitnutzung des in Richtung des Europäischen Vogelschutzgebiets an das Plangebiet angrenzenden Grünstreifens hervorgerufen werden könnten, würden nicht berücksichtigt. Zur behaupteten Abschirmungswirkung des vorhandenen Schilfgürtels fehle es – wie bereits in Bezug auf die Vorprüfung geltend gemacht – an einer vollständigen und präzisen Dokumentation bezogen auf Lebensraumbereiche, Störwirkungen und Jahreszeiten. Der Antragsteller legt die Unterlage „Zur Klärung von Vorkommen und Aktivitätsmuster ausgewählter planungsrelevanter Brutvogelarten auf und um den „B.“ im Jahr 2020“ von Mai bis Juni 2020 von Dipl.-Biol. F. vor. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 38 „B.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht Bedenken gegen die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung geltend. Was die formellen Anforderungen angehe, sei die Beteiligung der Städte und Gemeinden sowie der Behörden nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Stadt Ribnitz-Damgarten seien Auslegungsfristen versäumt worden. Diese Fehler seien nicht geheilt worden. Die Ausweisung des „B.“ als Landschaftsschutzgebiet sei nicht gerechtfertigt. Sie stehe nicht in Einklang mit den Schutzzweckbestimmungen des § 3 Abs. 3, Abs. 4 LSG-VO. Es handele sich um eine agrarwirtschaftliche Fläche, die schon zum Zeitpunkt des Erlasses erster naturschutzrechtlicher Vorgaben im Jahr 1961 keinen entsprechenden Schutz verdient habe. Die Festlegung der südlichen Grenze des Landschaftsschutzgebiets sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Die Flächen nördlich und südlich dieser Grenze wiesen keine Unterschiede auf. Soweit die Grenzziehung entlang der Grenze des Nationalparks habe erfolgen sollen, sei dessen Grenze nicht hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat eine NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung vom 23. Oktober 2017 vorgelegt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der untersuchten Gebiete nicht zu erwarten sind und das Vorhaben mit den Erhaltungszielen und Schutzzwecken der Gebiete verträglich ist. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei nicht hinreichend bestimmt, soweit sie die „im Zusammenhang bebauten Orte und Ortsteile“ gemäß § 34 BauGB aus ihrem Geltungsbereich ausnehme. Es sei fehlerhaft, die Gebietsabgrenzung insoweit nicht kartenmäßig zu bestimmen. Die Dynamisierung des Geltungsbereichs gewährleiste nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. Die Beigeladene hat als Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2022 eine undatierte „Beurteilung der Inanspruchnahme von geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und §§ 18 bis 20 NatSchAG M-V“ vorgelegt, nach der geschützte Biotoptypen durch das Vorhaben nicht betroffen sind und eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nicht erforderlich ist. Eine „offene Binnendüne“ und ein „Haken“ lägen nicht vor. Der in der Planbegründung benannte geschützte Biotoptyp „Feldgehölz aus heimischen Baumarten“ sei im Zuge der Nachkartierung nicht festgestellt worden. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene haben schriftsätzlich begehrt, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Landkreises Vorpommern-Rügen über den Antrag der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 auf Herausnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 „B.“ gelegenen Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Boddenlandschaft gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Die Entscheidung des Landkreises sei für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich, nachdem die Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets nachgeholt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Az. 3 KM 152/17 sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen.