Urteil
8 A 10870/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0827.8A10870.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) für die mit der Errichtung eines Logistikzentrums auf einer ehemaligen Flugbetriebsfläche verbundene Beseitigung magerer Flachland-Mähwiesen (hier bejaht). (Rn.53)
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen im Bereich ausgewiesener Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, wonach eine Befreiung vor allem dann in Betracht kommt, wenn das Schutzgebiet nur punktuell, linear oder peripher berührt wird, sind auf den gesetzlichen Biotopschutz nicht uneingeschränkt übertragbar. (Rn.78)
3. Bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kommt der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Frage beschränkt, ob sich die behördliche Entscheidung im Einzelfall als naturschutzfachlich vertretbar erweist und nicht auf Bewertungsverfahren beruht, die sich als zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ungeeignetes Mittel erweisen. (Rn.86)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) für die mit der Errichtung eines Logistikzentrums auf einer ehemaligen Flugbetriebsfläche verbundene Beseitigung magerer Flachland-Mähwiesen (hier bejaht). (Rn.53) 2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen im Bereich ausgewiesener Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, wonach eine Befreiung vor allem dann in Betracht kommt, wenn das Schutzgebiet nur punktuell, linear oder peripher berührt wird, sind auf den gesetzlichen Biotopschutz nicht uneingeschränkt übertragbar. (Rn.78) 3. Bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kommt der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Frage beschränkt, ob sich die behördliche Entscheidung im Einzelfall als naturschutzfachlich vertretbar erweist und nicht auf Bewertungsverfahren beruht, die sich als zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ungeeignetes Mittel erweisen. (Rn.86) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als nach § 3 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – anerkannte Vereinigung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt die Rechtsbehelfsbefugnis des Klägers dabei jedoch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Denn die streitgegenständliche, auf Grundlage des § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 BNatSchG erlassene Befreiungsentscheidung stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – dar (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 1 M 38/17 –, juris). Zwar hat die erteilte Befreiung nicht die Zulassung eines konkreten Vorhabens zum Gegenstand, da sie von dem Beigeladenen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 "Flugfeld West" beantragt worden ist. Die gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG erforderliche vorhabenbezogene Zulassungswirkung folgt indes aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann auf Antrag des Satzungsgebers über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden, wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans Handlungen im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten sind. Diese Regelung verfolgt das Ziel, das Verhältnis von Bauleitplanung und gesetzlichem Biotopschutz zu vereinfachen, indem etwaige naturschutzrechtliche Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit der Bauleitplanung durch die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beiseite geschafft werden können, wodurch die Gemeinde Rechtssicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit und Vollziehbarkeit ihrer bauleitplanerischen Zielvorstellungen erhält (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 63; Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 26 m.w.N.; Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.07.2020, BNatSchG § 30 Rn. 31 ff. m.w.N.). Wird die Befreiung erteilt, ist für die spätere Realisierung des konkreten Vorhabens gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG keine weitere Befreiungsentscheidung erforderlich, wenn mit der Durchführung des Vorhabens binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Erstreckt sich die begünstigende Wirkung der Befreiungsentscheidung mithin auch auf die konkrete Vorhabenebene, so entfaltet die Entscheidung die erforderliche Zulassungswirkung für das einzelne Vorhaben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., juris Rn. 8). Die Klagebefugnis erstreckt sich dabei auch auf die hier zwischen den Beteiligten unter anderem im Streit stehende Nebenbestimmungen über die naturschutzrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen. Diese sind wesentlicher und integraler Bestandteil der angegriffenen Befreiungsentscheidung und damit letztlich (auch) Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, juris Rn. 29). II. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidung vom 25. August 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG ist der Rechtsbehelf einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angegriffene Befreiung verstößt nicht gegen entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften. Das mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgte Vorhaben besitzt die notwendige Atypik und ist aufgrund des an seiner Verwirklichung bestehenden, die Belange des Biotopschutzes überwiegenden öffentlichen Interesses einer Befreiung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zugänglich (1.). Die dem Beigeladenen auferlegten Kompensationsmaßnahmen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (2.). Auch leidet die angegriffene Befreiung nicht an einem Ermessensfehler in Gestalt einer gesetzeswidrigen Vorfestlegung des Beklagten (3.) oder sonstigen rügefähigen Rechtsfehlern (4.). 1. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann von dem gesetzlichen Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG befreit werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Das Bestehen der Ausnahmevorschrift gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG, wonach die Zerstörung magerer Flachland-Mähwiesen nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen gilt, steht der Anwendung der Befreiungsvorschrift gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht entgegen. Ausnahme- und Befreiungsvorschriften stehen vielmehr selbstständig nebeneinander. Die Koexistenz beider Rechtsinstitute begründet sich aus ihrer unterschiedlichen methodischen Zielsetzung. Während Ausnahmevorschriften Sachverhalte in den Blick nehmen, die bereits im Zeitpunkt des Normerlasses erkennbar bzw. bekannt sind und eine Einschränkung des gesetzlichen Ge- oder Verbots erforderlich erscheinen lassen, eröffnet die Befreiung die Möglichkeit, eine Durchbrechung naturschutzrechtlicher Verbote zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen (vgl. Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 11; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 2, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 8 A 2351/14 –, juris Rn. 24). Es ist dabei in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Atypik erfordert. Demnach müssen im konkreten Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall von dem durch den Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden, also die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 –, juris Rn. 5 [zur Vorgängernorm des § 31 BNatSchG] und vom 27. Januar 2022 – 9 VR 1.22 –, juris Rn. 39; OVG RP, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, juris Rn. 8 und Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 A 11545/19.OVG –, juris Rn. 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6/20 –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 14 ZB 12.1943 –, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2022 – 3 K 488/17 –, juris Rn. 69; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1205/14 –, juris Rn. 9; Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 29a; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4). Soweit sich die Ausführungen der Beteiligten in Anlehnung an die Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach neben der Unvorhersehbarkeit durch den Normgeber auch andere, das einzelne Vorhaben von dem normierten Regelfall abgrenzende Aspekte zur Begründung einer Atypik herangezogen werden können, zu der Frage verhalten, ob die Annahme einer Atypik stets voraussetze, dass der in Rede stehende Einzelfall für den Normgeber nicht voraussehbar gewesen sei, liegt dem ein unzutreffendes Normverständnis zugrunde. Die Unvorhersehbarkeit ist kein tatbestandliches Teilelement der Atypik, sondern lediglich eine andere sprachliche Umschreibung für den Wesensgehalt der Atypik, der darin besteht, dass der konkrete Einzelfall Besonderheiten aufweist, die sich außerhalb des von dem Normgeber beabsichtigten Regelungszwecks bewegen und daher für diesen in einem normativen Sinne "unvorhersehbar" gewesen sind. Unvorhersehbarkeit und Atypik bilden daher nicht Voraussetzung und Folge, vielmehr beschreiben beide Begrifflichkeiten faktisch ein und denselben Rechtsumstand und sind mithin gegeneinander austauschbar, was sich letztlich auch daran zeigt, dass sie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wechselseitig verwendet werden (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, juris Rn. 8: "[…] kommt die Gewährung einer Befreiung nur in atypischen und daher vom Normgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen […] in Betracht […]" sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 103: "Die Gewährung einer Befreiung kommt zwar nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht […]" und BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7.97 –, juris Rn. 26: "Die der Planfeststellungsbehörde eröffnete Möglichkeit der Befreiung trifft – wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung – den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Fall […]"). Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 49). Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1205/14 –, juris Rn. 9). Bei der demnach maßgeblichen Frage, ob der konkrete Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ihn von dem durch den Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden, ist grundsätzlich zu beachten, dass umso eher ein atypischer Fall angenommen werden kann, je allgemeiner die betreffende naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4 m.w.N.). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung des § 30 BNatSchG ist dabei zu sehen, dass dieser den gesetzlichen Biotopschutz zum allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts erhebt. Ihrer Natur als allgemein gefasste Grundsatznorm entsprechend ist die Regelung mithin auf Grundlegendes beschränkt (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 62; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 3) und lässt infolge dessen einen gewissen Raum zur Annahme einer Atypik. Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgte Errichtung des geplanten Distributionszentrums die erforderliche Atypik auf. Zwar stellt die Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten im Ausgangspunkt regelmäßig keinen atypischen Fall dar, da die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt ist (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4 m.w.N.; Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 67 Rn. 5a m.w.N.). Diese grundsätzliche Wertung beansprucht auch im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG Geltung, da es sich bei der baulichen Ausnutzung eines Biotops um eine Zerstörung und damit um eine gesetzlich missbilligte Handlung im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG handelt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 7 m.w.N.) Gleichwohl kann es sich auch bei der Errichtung einer baulichen Anlage in einem gesetzlich geschützten Gebiet um einen atypischen Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handeln. Die eine solche Annahme tragenden Gründe können sich zunächst aus der Atypik des Bauvorhabens selbst ergeben, wobei eine solche typenbezogene Atypik insbesondere dann vorliegen kann, wenn für das Bauvorhaben kein zumutbarer Alternativstandort in Betracht kommt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt sich das mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgte Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung als atypisch dar. Dies folgt zunächst aus dem Umfang der für die Errichtung notwendigen Baufläche. Das von der Frasers Group bzw. ihrer Tochtergesellschaft SDI "Sports Direct International" geplante Distributionszentrum beansprucht allein für die vorgesehenen Baukörper eine Fläche von rund 22,5 Hektar, das Gesamtvorhaben einschließlich Anlieferzonen, Betriebs- und Parkflächen sowie Freizonen erstreckt sich auf eine Fläche von rund 52 Hektar und besitzt damit eine für ein gewerbliches Einzelvorhaben außergewöhnliche räumliche Ausdehnung. Als zentrales Logistiklager für das kontinentaleuropäische Geschäft der Frasers Group ist das Distributionszentrum aufgrund der geplanten Größe mithin auf das Vorhandensein einer bebaubaren zusammenhängenden Freifläche von erheblichem Umfang angewiesen. Die von dem Bevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung für Gewerbe- und Industriebauten bzw. die diesen dienende Planungsgebiete angeführte durchschnittliche Fläche von 9 bis 10 Hektar wird durch den Flächenbedarf des streitigen Vorhabens um ein Vielfaches überschritten und ist aufgrund dessen mit diesen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Neben der erheblichen räumlichen Ausdehnung der Baufläche stellt die Errichtung des zentralen kontinentaleuropäischen Logistikzentrums zugleich die Anforderung, dass das Vorhabengrundstück zur sinnvollen Erfüllung der logistischen Verteilerfunktion des Zentrums möglichst verkehrsgünstig gelegen ist und kurze Wege in umliegende Nachbarländer bietet, was bei dem vorliegenden grenznahen Standort ersichtlich gewährleistet ist Als weitere Anforderung tritt das Vorhandensein günstiger topographischer Gegebenheiten hinzu. Es liegt auf der Hand und ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere die Errichtung des Hochregallagers mit einer Ausdehnung von rund 90.000 m² nur in möglichst ebenem Gelände wirtschaftlich sinnvoll darstellbar ist. Diesen besonderen Anforderungen, denen der Kläger im Rahmen seines Berufungsvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist, sondern lediglich geltend gemacht hat, derartige tatsächliche Umstände lasse der Gesetzgeber nicht für die Rechtfertigung einer Befreiung ausreichen, da sich für jedes Vorhaben Gründe anführen ließen, die es als atypisch erscheinen ließen, wird nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten und des Beigeladenen im Verbandsgebiet des Beigeladenen allein die hier in Rede stehende Fläche gerecht. Zu der demnach anzunehmenden Atypik des Vorhabens selbst tritt hier verstärkend hinzu, dass auch die beeinträchtigte Biotopfläche atypische Besonderheiten aufweist. Ausweislich der Voruntersuchung der B. GmbH vom 13. November 2019 ist innerhalb der Biotopfläche eine Belastung mit sogenannten PFC-Schadstoffen, also die Kontaminierung mit sogenannten "Ewigkeitschemikalien", vorhanden. Diese Kontaminierungen können über die unversiegelten Böden in das Grundwasser gelangen und zudem in die Pflanzen auf den Freiflächen des Flugplatzes aufgenommen werden, weswegen insbesondere deren Verwertung als Futtermittel und die Lagerung auf unbelasteten Flächen zu vermeiden ist. Bei den hier betroffenen mageren Flachland-Mähwiesen mag es sich damit zwar tatbestandlich um ein geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG handeln, sie unterscheiden sich von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall jedoch dadurch, dass sie aufgrund ihrer chemischen Belastung ihrerseits eine Belastung oder jedenfalls eine Gefährdung für Natur und Umwelt darstellen können. Dies hat zur Folge, dass der ihnen durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG zur Seite gestellte Schutz im Zuge des durch die Befreiungsregelung des § 67 Abs. 1 BNatSchG verfolgten Interessenausgleichs vermindert wird. Die Befreiungsregelung des § 67 Abs. 1 BNatSchG sucht den verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem in Art. 20a GG normierten Schutzauftrag staatlicher Stellen zugunsten der natürlichen Lebensgrundlagen und dem durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Interesse des betroffenen Eigentümers an der Privatnützigkeit seines Eigentums (vgl. Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, § 67 Rn. 1). Im Rahmen dieses Interessenausgleichs kann es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich das tatbestandlich geschützte Biotop im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit von dem gesetzgeberisch in den Blick genommenen Typus substantiell unterscheidet. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle an der Atypik dieses Umstands deshalb, weil dem Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG das Vorhandensein von mageren Flachland-Mähwiesen auf Flugbetriebsflächen bekannt gewesen sei und er diese auch unter Inkaufnahme einer etwaigen chemischen Belastung unter Schutz gestellt habe, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Unterschutzstellung von artenreichem Grünland gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG in Anlehnung an die entsprechenden FFH-Lebensraumtypen auch solche Biotoptypen in den Blick nehmen und uneingeschränkt unter Schutz stellen wollte, die über eine potenziell umweltschädliche chemische Vorbelastung verfügen. Dass das Gesetz einschließlich seiner Begründung trotz der Schaffung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG, dessen Regelungszweck sich darin erschöpft, Flugplatzbetreibern die Erfüllung ihrer aus § 45 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung folgenden Erhaltungs- und Betriebspflicht zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 19/28182, S. 24), zu diesem Gesichtspunkt schweigt, streitet vielmehr für die Annahme, dass der Gesetzgeber, der mit der Unterschutzstellung von Schwermetallrasen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG an anderer Stelle auch vorbelastete Flächen ausdrücklich in den gesetzlichen Biotopschutz einbezogen hat, diesen besonderen Umstand bei der Normgebung nicht vor Augen hatte. Neben der demnach zu bejahenden Atypik steht die Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG des weiteren unter der tatbestandlichen Voraussetzung, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Dabei ist unter öffentlichem Interesse ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 – juris Rn. 4), zu dem unter dem gesetzlich ausdrücklich normierten Interesse wirtschaftlicher Art insbesondere auch infrastrukturelle Ziele wie die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und der Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 – juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 8 CS 14.1300 –, juris Rn. 15) sowie die Abwicklung einer Konversionsfläche gehören können (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, juris Rn. 58; Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 43). Die das öffentliche Interesse begründenden Gesichtspunkte müssen dabei, wie sich aus dem Merkmal des Überwiegens entnehmen lässt, nicht zwingend sein, wie es beispielsweise bei der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG der Fall ist. Sie sind vielmehr den Belangen des Naturschutzes im Wege einer bilanzierenden Betrachtungsweise gegenüberzustellen. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die öffentlichen Interessen die naturschutzrechtlichen Belange im Rahmen dieser bilanzierenden Betrachtungsweise überwiegen, sie also so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall des Biotopschutzes im Wege der bipolaren Abwägungsentscheidung durchzusetzen vermögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteile vom 13. Oktober 2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 46 und vom 14. März 2011 – 5 S 644/09 –, juris Rn. 45 m.w.N.; Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 37; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6/20 –, juris Rn. 13). Die Frage, ob den für das jeweilige Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen im Rahmen der angezeigten einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung gegenüber den Belangen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltecht, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 67 Rn. 12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 102). Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so muss die Befreiungserteilung zur Verwirklichung des überwiegenden öffentlichen Interesses schließlich auch notwendig sein. Diese Notwendigkeit setzt nicht voraus, dass sich die Befreiung als einzig denkbarer Weg zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweist. Vielmehr genügt es, dass Alternativlösungen, also Standort- oder Ausführungsalternativen, unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb vernünftigerweise geboten ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6/20 –, juris Rn. 13; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 48 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die angegriffene Befreiungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die öffentlichen Interessen, die für die mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgte Errichtung des Distributionszentrums sprechen, überwiegen die gegenläufigen Belange des gesetzlichen Biotopschutzes. Der Beklagte sowie der Beigeladene haben plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Errichtung des geplanten Distributionszentrums Investitionen von rund 360 Millionen Euro erfordert und eine Schaffung von zunächst 800 und im mittelfristigen Verlauf von bis zu 2.500 Arbeitsplätzen erwarten lässt. Die Ansiedlung des zentralen Logistikzentrums der Frasers Group für Kontinentaleuropa gehört zu den derzeit größten Investitionsvorhaben im Bundesland Rheinland-Pfalz. Ausgehend hiervon kann es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass an seiner Verwirklichung unter dem Gesichtspunkt der Förderung regionaler Wirtschaftskraft und der Schaffung von Arbeitsplätzen ein qualifiziertes öffentliches Interesse wirtschaftlicher Art im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 8 CS 14.1300 –, juris Rn. 15). Verstärkend tritt hinzu, dass die Errichtung des Distributionszentrums unter Ausnutzung einer Konversionsfläche erfolgen soll, was ihr zusätzliches Gewicht zugunsten der Annahme öffentlicher Interessen verleiht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.2.2008 – 8 C 10368/07.OVG –, juris Rn. 58). Soweit der Kläger anführt, ein öffentliches Interesse könne nicht angenommen werden, weil die veranschlagte Zahl von (zunächst) 800 Arbeitsplätzen ebenso wenig belegt sei wie die Investitionssumme von rund 360 Millionen Euro, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die durch wirtschaftliche Großvorhaben zu erzielenden Arbeitsplatzeffekte ebenso wie die erforderlichen Investitionen gewissen Quantifizierungsschwierigkeiten begegnen und die hierzu angestellten Prognosen – je nach Marktumfeld – Schwankungen unterliegen können. Losgelöst von der genauen Zahl der letztendlich geschaffenen Arbeitsplätze steht es aus Sicht des Senats bei lebensnaher Betrachtung indes außer Frage, dass die Errichtung des kontinentaleuropäischen Zentrallagers eines international agierenden Sportartikelherstellers in der hier vorliegenden Größenordnung ein Investitionsvolumen mit sich bringt, welches substantielle Arbeitsplatzeffekte für die Wirtschaftsregion nach sich zieht. Dass mit der Errichtung des Vorhabens eine Investitionsgröße und eine Arbeitsplatzanzahl einhergehen, die unterhalb der ein öffentliches Interesse begründenden Schwelle liegen, hat der Kläger im Übrigen nicht substantiiert dargetan, sondern sich auf die pauschale Infragestellung der angenommenen Kennzahlen beschränkt, sodass es zur Annahme eines öffentlichen Interesses unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die exakte Quantifizierung des Investitionsvolumens und der zu schaffenden Arbeitsplätze zusätzlich zu den tatsächlichen Quantifizierungsschwierigkeiten letztlich nicht ankommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 – 20 D 80/05.AK –, juris Rn. 113). Ungeachtet der Tatsache, dass die Errichtung des in Rede stehenden Distributionszentrums damit bereits ohne genaue Quantifizierung des Investitionsvolumens und der Arbeitsplatzanzahl ein öffentliches Interesse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG begründet, sind beide Faktoren aus Sicht des Senats im Übrigen auch hinreichend dargetan. Der Beigeladene hat unter anderem unter Verweis auf den statistischen Erhebungsbogen zum Bauantrag und vergleichbare Bau- bzw. Automatisierungsvorhaben plausibel dargelegt, dass die voraussichtlichen Errichtungskosten – soweit derzeit prognostizierbar – der angenommenen Investitionssumme von 360 Millionen Euro entsprechen. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Angabe des Investitionsvolumens insbesondere vor dem Hintergrund des fortlaufend dynamischen Preisgefüges im Bausektor lediglich einen Näherungswert darstellen kann. Ebenso verhält es sich mit der Darlegung der voraussichtlichen Mitarbeiterzahl. Auch insoweit hat der Beigeladene in dem ihm möglichen Rahmen plausibel dargetan, welche voraussichtliche Mitarbeiterzahl zu erwarten steht. Die aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Prognosen vermag das Berufungsvorbringen nicht zu erschüttern. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich im Wesentlichen in der wiederholenden Feststellung, dass die von dem Beigeladenen angeführten Grundlagen der Prognoseentscheidung – wie beispielsweise der Verweis auf den Jahresbericht der Frasers Group oder der angestellte Vergleich mit dem Logistikzentrum in Shirebrook (Großbritannien) – keinen tragfähigen Nachweis bildeten. Wie bereits ausgeführt liegt es in der Natur der Sache, dass zukünftige wirtschaftliche Investitionen – insbesondere in der hier im Raum stehenden Größenordnung – nicht unerheblichen Quantifizierungsschwierigkeiten begegnen und daher eines letztverbindlichen "Nachweises", wie ihn der Kläger fordert, regelmäßig nicht zugänglich sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die veranschlagte Investitionssumme und die prognostizierte Mitarbeiterzahl – wie hier der Fall – auf einer plausiblen Grundlage beruhen. Auch der klägerische Verweis auf die Mitarbeiterzahl eines im Juni 2024 in Magdeburg eröffneten Logistikzentrums der Einzelhandelskette REWE vermag die veranschlagte Mitarbeiterzahl nicht in Zweifel zu ziehen. Neben der Tatsache, dass das von dem Kläger angeführte REWE-Logistikzentrum mit einer Gebäudefläche von 49.500 m² deutlich kleiner ausfällt, fehlt es vor dem Hintergrund der gänzlich unterschiedlichen Marktsegmente auch an einer Vergleichbarkeit beider Vorhaben. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Mitarbeiterzahl eines Logistikzentrums aus dem Segment des Lebensmitteleinzelhandels Rückschlüsse auf die voraussichtliche Mitarbeiterzahl eines zentralen Logistikzentrums der Sportartikelbranche zulassen soll. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Errichtung des von dem Kläger angeführten REWE-Logistikzentrums, obschon dieses nur rund ein Viertel der Gebäudefläche des hier in Rede stehenden Distributionszentrums aufweist, bereits Investitionen von rund 240 Millionen Euro erforderlich gemacht hat (vgl. https://mediacenter.rewe.de/pressemitteilungen/REWE-staerkt-Logistik-mit-Investitionen-von-250-Millionen-Euro-in-Magdeburg; zuletzt abgerufen am 27.08.2025). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die veranschlagte Investitionssumme von 360 Millionen Euro für das erheblich größere Logistikzentrum der Frasers Group ohne weiteres plausibel. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung dieser öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem gesetzlichen Schutz der Biotope erkennbar hohe Bedeutung beimisst. Das zugunsten dieser Biotope wirkende Schutzregime kann daher nur durch öffentliche Interessen überwunden werden, die den von § 30 BNatSchG geschützten Belangen des Naturschutzes im Range vorgehen (vgl. zur Vorgängernorm des § 20c BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Die aufgezeigten wirtschaftlichen Interessen an der Errichtung des Logistikzentrums gehen dem Schutz der betroffenen mageren Flachland-Mähwiesen vor. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange ist zugunsten des Vorhabens dabei zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Ansiedlung des Distributionszentrums im Raum Bitburg und damit in einer ländlich geprägten, vergleichsweise strukturschwachen Region erfolgen soll. In einer Region dieser Art ist dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung des regionalen Wirtschaftsraums in der hier zu erwartenden Größenordnung besonderes Gewicht beizumessen. Hinzu tritt die Eigenschaft des Flugplatzes Bitburg als Konversionsfläche. Bei der Bereitstellung von Betriebsgrundstücken unter verantwortlicher Abwicklung einer Konversionsfläche handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um einen gewichtigen Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, der sich gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen durchzusetzen vermag (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, juris Rn. 58; Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 43). Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der verantwortlichen Nachnutzung von Konversionsflächen kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Flugplatz Bitburg zentraler Gegenstand des sogenannten "Bitburger Modells" ist. Bei dem "Bitburger Modell" handelt es sich um ein Musterprojekt zur Konversion ehemaliger Militärflächen im Wege der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Bund, Land und Kommunen. Es zeichnet sich unter anderem durch die gemeinsame Finanzierung der Erschließungskosten sowie die Vermarktung der Liegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aus und verfolgt den Zweck, die mit der Aufgabe des Flugplatzes durch die NATO-Streitkräfte verbundene erhebliche wirtschaftliche Schwächung der Region im Wege einer sinnvollen zivilen Nachnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen zu kompensieren. Die naturschutzrechtlichen Belange des Biotopschutzes treten hinter diese gewichtigen Belange der regionalen Wirtschaftsförderung zurück. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die überplante Magergrünlandfläche in einem Umfang von ca. 19,8 Hektar dem Biotoptypus EA1-C (durchschnittlicher Zustand) bzw. EA1-Bc (Tendenzen hierzu) entspricht. Rund die Hälfte der insgesamt betroffenen Biotopfläche weist damit von vornherein einen weniger bedeutsamen Erhaltungszustand und infolge dessen ein geringeres öffentliches Interesse an deren zukünftiger Erhaltung auf (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, juris Rn. 9). Hinzu tritt die chemische Vorbelastung der Fläche mit PFC-Chemikalien. Dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Erhaltung einer solchen vorbelasteten Fläche, die das Risiko der ungehinderten Verlagerung der Schadstoffe in tiefere Bodenschichten oder des Abtransports in Oberflächengewässer birgt, ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung ein vermindertes Gewicht beizumessen. Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse daran, derartig vorbelastete Flächen perspektivisch zu beseitigen bzw. zu sanieren und die von ihnen ausgehenden Risiken dadurch zu minimieren. Kommt dem Plangebiet zudem weder nach dem Landschaftsprogramm noch nach dem Landschaftsrahmenplan für die Region Trier eine überörtliche Bedeutung für den Biotopverbund zu und ist das Gebiet in der Zielekarte der Planung vernetzter Biotopsysteme auch nicht als Erhaltungs- oder Entwicklungsfläche für den Biotopverbund dargestellt, so muss das Interesse am Schutz des Biotops im Ergebnis hinter das gewichtige öffentliche Interesse an der mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgten Errichtung des Distributionszentrums zurücktreten. Für ein Zurücktreten der naturschutzrechtlichen Belange spricht schließlich auch die Tatsache, dass die Eingriffe in den Biotoptypus durch die diesbezüglichen Nebenbestimmungen einer entsprechenden Kompensation zugeführt werden können (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 11. August 2025 – 7 ME 38/25 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Soweit der Kläger geltend macht, die streitgegenständliche Befreiung führe zu einer unzulässigen flächendeckenden Aufhebung des gesetzlichen Biotopschutzes, verfängt dies nicht. Zwar ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Befreiung von Ge- oder Verboten im Bereich ausgewiesener Schutzgebiete vor allem bei solchen Planungen in Betracht kommt, die das Schutzgebiet nur peripher, linear oder punktuell berühren. Anders gewendet scheidet eine Befreiung regelmäßig aus, wenn durch sie der Bestand der Schutzgebietsausweisung als solches tangiert wird, weil die Unterschutzstellung durch die Befreiungserteilung ihre Funktionsfähigkeit einbüßt und dadurch (teilweise) gegenstandslos wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 4 C 3.95 –, juris Rn. 30; BayVGH, Urteil vom 14. Januar 2003 – 1 N 01.2072 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, juris Rn. 72 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf die Erteilung einer Befreiung von dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG indes nicht uneingeschränkt übertragbar. Grund hierfür ist die differierende Entstehung und Wirkweise von gesetzlichem Biotopschutz einerseits und der Unterschutzstellung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten andererseits. Gemäß §§ 24, 26, 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG) werden Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung ausgewiesen. Dem Erlass derartiger Verordnungen geht die Anhörung der berührten Gemeinden, Gemeindeverbände und juristischen Personen gemäß § 12 Abs. 2 LNatSchG sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 LNatSchG voraus. Der Verordnungserlass als konstitutiver Akt der Unterschutzstellung ist Ergebnis dieses förmlichen Rechtssetzungsverfahrens. Die Ausweisung eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets durch Rechtsverordnung beruht damit auf einem konkreten planerischen Akt des jeweiligen Normgebers und ist getragen von dessen einzelfallbezogenem Willen zur Unterschutzstellung, der wiederum das Ergebnis des dem Normgeber eingeräumten Normsetzungsermessens und der gemäß § 2 Abs. 3 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung ist (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, BNatSchG, § 22 Rn. 30 und 32 m.w.N.). Dabei muss der Normgeber insbesondere das zu schützende Gebiet bzw. Objekt genau bezeichnen, der Schutzgegenstand muss eindeutig zu qualifizieren und einzugrenzen sein (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 22 Rn. 5 f. m.w.N.) Macht die rechtmäßige Durchführung einer Bauleitplanung aufgrund der Bindung des Satzungsgebers an zwingendes Recht (§§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 BauGB) die Befreiung von einer solchen Verordnung erforderlich, kommt es zur Kollision verschiedener Planungen und unterschiedlicher Normsetzungskompetenzen. Je weiter die zur Verwirklichung der Bauleitplanung erteilte Befreiung reicht, desto stärker wird dabei in die Befugnisse des naturschutzrechtlichen Normgebers eingegriffen. Eine zu raumgreifende Befreiungserteilung kann im Ergebnis dazu führen, dass der auf der Durchführung des naturschutzrechtlichen Normsetzungsverfahrens gemäß §§ 24, 26, 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1LNatSchG beruhende Wille zur Unterschutzstellung konterkariert und die Verordnung faktisch außer Kraft gesetzt wird. Da über den Inhalt und den Fortbestand der Unterschutzstellungsverordnung jedoch ausschließlich der Normgeber selbst entscheiden kann (vgl. Egner, NuR 2003, 737, 739), ist eine Befreiungserteilung, die den Bestand und den Wesensgehalt der naturschutzrechtlichen Verordnung infrage stellt bzw. unterminiert, nicht zulässig. Dies ist mit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat die geschützten Biotoptypen in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in abstrakter Weise geregelt. Anders als im Falle der Ausweisung eines Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiets ist der Schutz des einzelnen Biotops nicht von einem auf den Einzelfall bezogenen planerischen Akt des Normgebers und einem diesem vorgeschalteten Normsetzungsverfahren, wie es § 12 LNatSchG vorsieht, abhängig. Vielmehr tritt der Schutz unmittelbar kraft Gesetzes ein, sobald die betreffende Fläche die jeweiligen Merkmale eines der genannten Biotoptypen aufweist (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 22 Rn. 21). Im Regelungsregime der formellgesetzlichen Unterschutzstellung hat der Normgeber mithin gerade keine Vorstellung über die konkrete Ausdehnung und den Umfang der geschützten Fläche im Einzelfall entwickelt, vielmehr ist der Schutz des jeweiligen Biotops allein von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 22 Rn. 13). Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Biotoptyp der mageren Flachland-Mähwiesen wird die Ausdehnung des jeweiligen Biotops mithin durch die vorherrschende Vegetationsdynamik und Allochorie bestimmt. Besteht damit die Gefahr der faktischen Außerkraftsetzung des in einem einzelfallbezogenen Normsetzungsverfahrens gebildeten Willens nicht, können im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes auch solche Befreiungen zulässig sein, die über eine nur lineare oder punktuelle Beeinträchtigung des Biotops hinausreichen. Die Frage des räumlichen Umfangs der konkreten Befreiung ist im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes mithin keine kollidierender Planungsbefugnisse, sondern eine solche der Eingriffsintensität und mithin danach zu beantworten, ob der Eingriff in das geschützte Biotop in dem durch die konkrete Befreiung eröffneten Umfang durch die im jeweiligen Einzelfall für die Befreiungserteilung streitenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist. Je gewichtiger die Naturschutzbelange sind und je stärker ihre Beeinträchtigung ist, desto größer muss das Gewicht des zur Befreiung anstehenden Vorhabens einschließlich seiner Erforderlichkeit sein. Ausgehend hiervon ist gegen den räumlichen Umfang der erteilten Befreiung aus Sicht des Senats rechtlich nichts zu erinnern. Von den 119,8 Hektar kartierten Biotopen auf dem Flugplatz Bitburg entfallen 113,8 Hektar auf gesetzlich geschütztes Magergrünland. Die angegriffene Befreiungsentscheidung umfasst eine Fläche von 38,6 Hektar und damit 33,9 % der geschützten Gesamtfläche. Anders als der Kläger meint, kommt es damit nicht zu einer "flächendeckenden" Aufhebung des Biotopschutzes, sondern zu einer Inanspruchnahme von etwa einem Drittel der geschützten Biotopfläche. Dieser Eingriffsumfang begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit sind zunächst die gewichtigen öffentlichen-rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art in den Blick zu nehmen, die mit der Errichtung des Distributionszentrums in einer ländlich geprägten Region einhergehen. Bereits eine solche substantielle Förderung des regionalen Wirtschaftsraums lässt die Inanspruchnahme des geschützten Biotops in dem in Rede stehenden Umfang gerechtfertigt erscheinen. Hinzu tritt auch hier die Tatsache, dass ein Teil der in Anspruch genommenen Biotopfläche eine chemikalische Vorbelastung aufweist, die mit einem Risiko der weiteren Ausdehnung durch die Verlagerung in tiefere Bodenschichten oder durch den Abtransport in Oberflächengewässer verbunden ist. Ist die in Anspruch genommene Biotopfläche überdies einer ausreichenden Kompensation zugänglich, stellt sich der räumliche Umfang der angegriffenen Befreiung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig dar. Die Erteilung der Befreiung ist auch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG notwendig. Notwendig ist die Befreiung nicht erst dann, wenn den gegebenen Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 104; OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2017 - 8 A 2454/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 67 Rn. 6; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, BNatSchG § 67 Rn. 13). So liegt der Fall hier. Nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten und des Beigeladenen existiert im insoweit maßgeblichen Verbandsgebiet des Beigeladenen kein Alternativstandort, der bei geringerer Beeinträchtigung des Biotopgebiets in vergleichbarer Weise für die Errichtung des Distributionszentrums geeignet wäre. Die von dem Kläger vorgebrachte Befürchtung der Beseitigung der gesamten Biotopfläche im Wege der sukzessiven Erteilung einzelner Befreiungen begründet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken an der Befreiung. Zwar ist es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Möglichkeit der Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten nicht dazu führen darf, dass die gesetzlichen Bindungen durch eine zu großzügige Befreiungspraxis konterkariert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –, juris Rn. 40; Meßerschmidt/Schumacher, BNatSchG § 67 Rn. 41 m.w.N.). Die davon zu unterscheidende, von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob sich aus der Kumulation einzelner, für sich genommen rechtmäßiger Befreiungen eine unzulässige Beeinträchtigung des gesetzlichen Biotopschutzes ergeben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ungeachtet der Frage, ob und wann eine solche unzulässige Kumulationswirkung angenommen werden kann, wäre einer solchen Wirkung nach dem Prioritätsprinzip im Wege der Aufhebung der zuletzt erteilten Befreiung(en) zu begegnen. Im Falle der kumulierenden Wirkung findet die Aufhebung ihre Rechtfertigung nämlich nicht bereits in dem erstmaligen In-Gang-setzen der im Ergebnis gegebenenfalls naturschutzrechtswidrigen Entwicklung, sondern in der Überschreitung der Zulässigkeitsschwelle. Eine solche liegt aber – wie aufgezeigt – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. 2. Die Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 3 BNatSchG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Befreiungsentscheidung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausweislich der Verweisung des § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG finden die Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 BNatSchG unabhängig vom Vorliegen eines Eingriffs gemäß § 14 BNatSchG entsprechende Anwendung. Die Gewährung einer Befreiung kann damit unter anderem von der Durchführung entsprechender Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG abhängig gemacht werden (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 67 Rn. 20 m.w.N.). Da die Beurteilung der Wirkung in Betracht kommender Kompensationsmaßnahmen normativ nur in geringem Umfang vorbestimmt und daher in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen ist, wird der zur Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berufenen Behörde nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die behördliche Entscheidung erfährt infolge dessen keine Beanstandung durch die Gerichte, solange sie sich im Einzelfall als naturschutzfachlich vertretbar erweist und nicht auf Bewertungsverfahren beruht, die sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweisen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, juris Rn. 74 und vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 146; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 – 11 D 13/18.AK –, juris Rn. 167; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 15 Rn. 40 m.w.N.; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 15 Rn. 5 m.w.N.; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. 2024, § 15 Rn. 62). Um diese gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, muss die behördliche Eingriffs- und Kompensationsbilanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden. Die Rechtsprechung verlangt insoweit keine standardisierten oder rechenhaften Verfahren, sondern lässt auch eine verbalargumentative Darstellung genügen, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine Überprüfung der Einhaltung jener rechtlichen Grenzen erlaubt, die dem behördlichen Einschätzungsspielraum gezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 119). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es für die rechtliche Bewertung der hier in Rede stehenden Kompensationsmaßnahmen durch den Senat von vornherein ohne Belang, ob – wie der Kläger unter Anführung verschiedener (nachturschutzfachlicher) Gesichtspunkte meint – die Methode der Mahdgutübertragung zur Entwicklung von mageren Flachland-Mähwiesen besser geeignet ist als diejenige der Neueinsaat mit sogenanntem Regiosaatgut. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Beklagte die Grenzen seiner fachbehördlichen Einschätzungsprärogative dadurch überschritten hat, dass die durch ihn festgesetzten Kompensationsmaßnahmen auf ein Vorgehen abzielen, das sich als methodisch ungeeignet zur Entwicklung von Flachland-Mähwiesen erweist und damit letztlich als naturschutzfachlich unvertretbar zu qualifizieren ist. Dies ist nicht der Fall. Dass das in Rede stehende Maßnahmenkonzept zur Entwicklung von mageren Flachland-Mähwiesen gänzlich ungeeignet und damit fachlich nicht mehr vertretbar ist, ist sowohl im Hinblick auf die grundsätzliche Geeignetheit der gewählten Maßnahmen als auch hinsichtlich der konkreten Art ihrer Durchführung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Einsatz von sogenanntem Regio-Saatgut zur erfolgreichen Entwicklung magerer Flachland-Mähwiesen grundsätzlich geeignet ist, folgt unter anderem aus dem Ergebnis des durch das Institut für Agrarökologie und Biodiversität in den Jahren 2015-2019 durchgeführten Modellprojekts zur Wiederherstellung von FFH-Mähwiesen. Hiernach ist neben der Mahdgutübertragung auch die Ansaat mithilfe von Regio-Saatgut geeignet, um eine Wiederherstellung von mageren Flachland-Mähwiesen zu erreichen, wobei die Ansaat mit Regio-Saatgut sogar schnellere Resultate erzielte als die Methode der Mahdgutübertragung (vgl. Wagner, F. & Oppermann, R. [2020], Modellprojekt zur Wiederherstellung von FFH-Mähwiesen im Biosphärengebiet Schwäbische Alb 2015-2019, S. 47). Auch die Darstellungen des Landwirtschaftlichen Zentrums Baden-Württemberg und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft aus den Jahren 2014 bzw. 2018 kommen zu dem Ergebnis, dass magere Flachland-Mähwiesen durch Neueinsaat erfolgreich angelegt und entwickelt werden können (vgl. Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg, "Vergleich verschiedener Ansaatmethoden zur Wiederherstellung oder Neuanlage von FFH-Mähwiesen" [2018] und "FFH-Mähwiesen: Grundlagen – Bewirtschaftung – Wiederherstellung", Stand: Februar 2018, S. 64; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Transfer – Artenanreicherung im Wirtschaftsgrünland – Übertragung der Erfahrungen aus dem Naturschutz auf die Landwirtschaft, S. 16 [2018]). Ebenso weist der Deutsche Verband für Landschaftspflege in verschiedenen Publikationen darauf hin, dass die Ausbringung von Regiosaatgut eine geeignete Methode zur Anlage von artenreichem Wiesengrünland darstellt (vgl. Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. [2025], Wiesen und Weisen artenreich anlegen - Praxisleitfaden für eine erfolgreiche Grünlandrenaturierung, S. 52 und ders., Anleitung zur Herstellung von artenreichem Grünland mit gebietsheimischem Saatgut, passim). Neben diesen Fachquellen geht zudem auch das von dem Kläger selbst im Hinblick auf die Durchführung von Mahdgutübertragungen mehrfach in Bezug genommene SICONA Centre davon aus, dass die Wiederherstellung artenreicher Wiesen auch im Wege der Neueinsaat mit Saatgut erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund koordiniert SICONA seit dem Jahr 2018 die Produktion von heimischem Wildpflanzengut unter Aufsicht der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft und mithilfe der Finanzierung durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität in Luxemburg (vgl. https://sicona.lu/projekte/wellplanzesom/, zuletzt abgerufen am 27.08.2025). Ausgehend von diesem fachlichen Erkenntnisstand ist gegen die fachbehördliche Entscheidung des Beklagten zugunsten einer Neueinsaat mittels Regiosaatgut, wie sie insbesondere in der Maßnahmenbeschreibung aus dem Oktober 2024 plausibel dargelegt wird, aus Sicht des Senats rechtlich nichts zu erinnern. Die von dem Kläger gegen die Maßnahme der Neueinsaat vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Diese erschöpfen sich ganz überwiegend in der Aufzählung von Gesichtspunkten, aufgrund derer der Kläger eine Mahdgutübertragung gegenüber der Neueinsaat für vorzugswürdig erachtet. Hierauf kommt es, wie bereits dargelegt, jedoch von vornherein nicht an. Vor dem Hintergrund der fachbehördlichen Einschätzungsprärogative steht es dem Kläger nicht zu, die Entscheidung des Beklagten über die aus deiner Sicht vorzugswürdige Kompensationsmaßnahmen durch eine eigene Einschätzung über die am besten geeignete Maßnahme zu ersetzen. Maßgeblich ist allein, ob die von dem Beklagten unter Ausübung seiner Einschätzungsprärogative gewählte Kompensationsmaßnahme fachlich vertretbar ist. Dass die Entwicklung von Flachland-Mähwiesen durch eine Neueinsaat mit Regio-Saatgut fachlich nicht vertretbar ist, legt das Berufungsvorbringen indes nicht substantiiert dar. Der Kläger vermag keine naturfachlich belastbaren Quellen zu benennen, welche die grundsätzliche Geeignetheit der Einsaatmethode dezidiert verneinen und den aufgezeigten Erkenntnisstand über die Möglichkeit einer Entwicklung von Magerwiesen durch Einsaat entkräften können. Soweit in der Stellungnahme der Landesvorsitzenden des Klägers vom 6. Dezember 2024 ohne substantielle Auseinandersetzung darauf hingewiesen wird, dass die Ausgangslage der Studie "Wagner, F. & Oppermann, R. [2020], Modellprojekt zur Wiederherstellung von FFH-Mähwiesen im Biosphärengebiet Schwäbische Alb 2015-2019" mit der hiesigen Befreiungslage nicht vergleichbar sei, begründet dies bereits deshalb keine durchgreifenden Bedenken an der Geeignetheit der gewählten Kompensationsmaßnahme, weil das bloße in Zweifel ziehen der dortigen Ausgangslagen noch keinen belastbaren Rückschluss auf die grundsätzliche Ungeeignetheit der Maßnahme bei der hier vorgefundenen Ausgangslage zulässt. Zudem weist der Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die Frage einer vergleichbaren Ausgangslage für den eigentlichen Betrachtungsgegenstand der Untersuchung, nämlich die Gegenüberstellung der Effekte von Mahdgutübertragung einerseits und Neueinsaat andererseits, ohne Belang ist. Auch werden durch das bloße Anzweifeln der genannten Studie die vielfältigen Ergebnisse weiterer Erkenntnisquellen über die Wirksamkeit der Einsaatmethode nicht erschüttert. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die genannte Studie keine Aussage zu der Langzeitentwicklung der Flächen treffe, widerlegt auch dies die Geeignetheit der Einsaatmethode nicht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Untersuchung auch zur Langzeitentwicklung der von dem Kläger favorisierten Mahdgutübertragung keine Aussage trifft, ist die Wiederherstellung von Mähwiesen als natürlich-biologischer Vorgang des Pflanzenwachstums zwangsläufig mit einer trotz bestmöglicher Maßnahmenplanung im Vorfeld nicht auszuschließenden Restunsicherheit verbunden. Dieser insbesondere durch die individuellen örtlichen Gegebenheiten bedingten Restunsicherheit begegnet der Beklagte durch die dem Beigeladenen in der angegriffenen Befreiungsentscheidung auferlegte Monitoringverpflichtung. Hiernach obliegt es dem Beigeladenen, bis zum Erreichen des Entwicklungsziels, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2032, jährlich einen Monitoringbericht vorzulegen. Dieser beinhaltet eine vegetationskundliche Kartierung nach dem Stand der Technik einschließlich einer Empfehlung zur weiteren Pflege und ermöglicht die fortgesetzte Steuerung der Flächenentwicklung oder die Einleitung erforderlicher Korrekturmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten "Randeffekte". Durch diese Pflicht zum fortlaufenden Monitoring wird dem der Kompensationsmaßnahme naturgemäß innewohnenden Risiko der nicht zielgerechten Entwicklung der Ausgleichsflächen in rechtlicher nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Ist die gewählte Kompensationsmaßnahme der Neueinsaat zur Erreichung des Entwicklungsziels damit grundsätzlich fachlich geeignet, so begegnet auch die dem Beigeladenen im Befreiungsbescheid auferlegte konkrete Art und Weise ihrer Durchführung aus Sicht des Senats vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Die Umsetzung der Neuanlage umfasst in den ersten fünf Jahren eine zweimal jährlich stattfindende Mahd, ab dem sechsten Jahr findet die Mahd sodann ein- bis zweimal jährlich statt; das Mahdgut wird dabei jeweils abtransportiert. Vor der Einsaat sind sämtliche Pflanzenrückstände zu entfernen, der Einsatz von Düngemitteln aller Art und Pflanzenschutzmitteln sowie der Umbruch, das Walzen und das Eggen der Flächen ist ausgeschlossen. Die Ausgleichsflächen in Scharfbillig werden zusätzlich durch eine Einsaat mit Getreide ausgehagert. Der von dem Kläger erhobene Einwand, wonach das Erfordernis des vorherigen Aushagerns nicht beachtet werde, ist damit bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Überdies ist die erfolgreiche Entwicklung von Glatthaferwiesen, wie sie hier beabsichtigt ist, ausweislich verschiedener von dem Beklagten und dem Beigeladenen angeführter fachlicher Quellen auch auf nährstoffreichen Böden möglich und mitunter auch empfohlen. Auch die übrigen, über die Geeignetheit einer Neueinsaat hinausreichenden Einwände begründen keine fachliche Unvertretbarkeit des festgelegten Kompensationskonzepts. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Größe der festgelegten Kompensationsflächen und damit der Höhe des gewählten Ausgleichsfaktors. Der Kläger macht insoweit geltend, nach der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde und der Fachkonventionen sei bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Magergrünland in der Regel ein Faktor von 1:2 bzw. 1:3 anzusetzen. Diesen Anforderungen genüge der hier im Hinblick auf sonstige Flächen zugrunde gelegte Ausgleichsfaktor von 1:1,25 nicht. Der von dem Kläger ins Feld geführte Ausgleichsfaktor geht zurück auf die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 29. November 2021, mit welcher die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 BNatSchG abgelehnt worden ist. Hierin wird ausgeführt, bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Magergrünland werde in der Regel ein Ausgleichsfaktor von 1:2 bzw. 1:3 angesetzt. Diesem werde der dem seinerzeitigen Ausnahmeantrag zugrunde liegende Ausgleichsfaktor von 4:1 evident nicht gerecht, sodass eine Ausnahme nicht erteilt werden könne. Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, diese Faktorenspanne hätte auch der Befreiungsentscheidung des Beklagten zugrunde gelegt werden müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Aus der Tatsache, dass die untere Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm bei der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG regelmäßig einen Ausgleichsfaktor von 1:2 bzw. 1:3 zugrunde legt, folgt für sich genommen noch keine Verpflichtung des Beklagten, ebenso zu verfahren. Die Verwaltungspraxis der unteren Naturschutzbehörde eines anderen Rechtsträgers entfaltet für den Beklagten keine Bindungswirkung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei diesem Ausgleichsfaktor um eine "Fachkonvention" handele, so ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, woraus sich dieser fachliche Standard ergeben soll. Auch die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde vom 29. November 2021 verhält sich hierzu nicht. Dass der hier für die Glatthaferwiesen im durchschnittlichen Erhaltungszustand bzw. mit Tendenzen zum durchschnittlichen Erhaltungszustand zugrunde gelegte Ausgleichsfaktor von 1:1,25 – worauf es nach dem Vorstehenden allein ankommt – fachlich nicht vertretbar ist, ist damit nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal der Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz einen geringeren Kompensationsfaktor vorsieht (vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität [2021], Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz, Ziff. 3.3.2). Für die weiteren Flächen wurde der auch von dem Kläger präferierte Ausgleichsfaktor von 1:2 angesetzt. Der Einwand des Klägers, wonach die Bewertung der Wiesenvorkommen nicht sachgerecht erfolgt sei, da nicht allein 1,8 Hektar der betroffenen Flachland-Mähwiesen der Wertstufe A zuzuordnen seien, sondern noch weitere 17 Hektar als Wertstufe B mit Tendenz zu Art bewertet worden seien, erweist sich als unzutreffend. Die vorgenommene Binnendifferenzierung stellt ein Instrument zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs dar, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu einer Wertstufe. Mithin ist ein Lebensraumtypus der Wertstufe B, der lediglich die Tendenz zur höheren Wertstufe A aufweist, weiterhin der Wertstufe B zugehörig. Schließlich dringt auch das Vorbringen des Klägers, wonach die Kompensationsflächen größtenteils in mehreren Kilometern Entfernung zu der derzeitigen Biotopfläche gelegen seien, wodurch betroffene Tierarten gehindert seien, auf diese Lebensräume auszuweichen, nicht durch. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem Argument der fehlenden Nutzbarkeit für betroffene Tierarten im Wesentlichen um einen Aspekt des Artenschutzes handeln dürfte, der nicht Gegenstand der angegriffenen Befreiungsentscheidungen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 4.), ist zu sehen, dass es sich bei diesen festgesetzten Kompensationsflächen, worauf auch der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, um Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG handelt. Diese zeichnen sich gegenüber den Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG durch abgesenkte Anforderungen an den räumlich-funktionalen Bezug aus, indem Bezugspunkt der Kompensationswirkung der jeweilige Naturraum ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23 –). Ausgehend hiervon ist gegen die im Streit stehenden Kompensationsmaßnahmen rechtlich nichts zu erinnern, da sowohl die Eingriffsfläche als auch die Kompensationsflächen im Naturraum D 49 Gutland gelegen sind. Die von dem Kläger ins Feld geführte fehlende Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen begründet ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken an der angegriffenen Befreiungsentscheidung. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 – 4 A 18.99 – betraf die Regelungen des § 6a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes a.F. und des inhaltsgleichen § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. Diese sahen eine Abwägungsentscheidung vor, wie sie nunmehr in § 15 Abs. 5 BNatSchG enthalten ist. Die Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG findet ausweislich der Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG im Falle der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu einer Befreiung indes von vornherein keine Anwendung. Die der angesprochenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen sind auf die Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG überdies nicht ohne weiteres übertragbar, nachdem der Gesetzgeber den ehemals geltenden Vorrang von Ausgleichs- vor Ersatzmaßnahmen im Wege der Neugestaltung des Bundesnaturschutzgesetzes aufgehoben hat und beide Kompensationswege nunmehr als gleichwertig erachtet (vgl. Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, BNatSchG § 15 Rn. 15). Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers, wonach eine Ortsbegehung im September 2024 eine unzureichende Entwicklung der Kompensationsflächen ergeben habe, nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist Gegenstand des von dem Kläger eingelegten Rechtsbehelfs und damit auch der Berufungsentscheidung durch den Senat die Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, mithin die Befreiungsentscheidung des Beklagten. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Nebenbestimmungen ist daher allein maßgeblich, ob das der Befreiungsentscheidung zugrunde liegende Maßnahmenkonzept den eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäben genügt. Ob die Kompensationsmaßnahmen wie vorgesehen realisiert werden, ist hingegen eine Frage ihrer hier nicht gegenständlichen tatsächlichen Umsetzung. Ob bei offen zu Tage tretender Erfolglosigkeit der tatsächlichen Realisierung rechtliche Rückschlüsse auf die Geeignetheit des Maßnahmenkonzepts und damit die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Nebenbestimmung gezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Denn dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen offensichtlich in der Realität nicht umgesetzt werden können, vermag das Berufungsvorbringen nicht darzulegen. Den punktuellen und oberflächlich bleibenden Einwendungen des Klägers hat der Beigeladene den derzeitigen Entwicklungsstand der Kompensationsflächen gegenübergestellt und dabei im Einzelnen zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass die Kompensationsflächen bereits jetzt einen dem gesetzlichen Biotopschutz genügenden Entwicklungsstand aufweisen bzw. die Erreichung dieses Entwicklungsstandes im Jahre 2026 zu erwarten ist. 3. Die von dem Beklagten getroffene Befreiungsentscheidung leidet nicht an einem Ermessensdefizit. Die Entscheidung über die Befreiungserteilung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 67 Rn. 24). In derartigen Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, kann ein Abwägungsdefizit vorliegen, wenn der Ausgestaltungsspielraum durch eine Vorabfestlegung faktisch vorgeprägt und damit verkürzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 –, juris Rn. 106, vom 21. September 2018 – 6 C 8.17 –, juris Rn. 74 und vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 47). Eine derartige Vorabfestlegung kann sich dabei allein auf der Ebene der Ermessensausübung, also auf Rechtsfolgenseite auswirken. Eine gesetzeswidrige Vorabfestlegung auf das Vorliegen der hier gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsmerkmale kommt hingegen nicht in Betracht, sodass die insoweit getätigten Ausführungen des Klägers von vornherein ohne Belang sind. Auch eine rechtswidrige Vorfestlegung dergestalt, dass die Befreiung auch im Falle des Fehlens der tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen erfolgen wird, bliebe im Rahmen einer sich anschließenden gerichtlichen Überprüfung ohne Ergebnisrelevanz, denn in diesem Falle würde die Befreiung bereits aufgrund des (gerichtlich überprüfbaren) Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen aufgehoben, ohne dass es auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überhaupt ankäme. Bei der demnach allein denkbaren Fallgestaltung der Vorfestlegung auf die Befreiungserteilung für den Fall, dass die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen – wie hier – vorliegen, ist zu berücksichtigen, dass das behördliche Ermessen wegen der bereits auf Tatbestandsseite stattfindenden dezidierten Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend intendiert ist, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in aller Regel die Befreiung zu erteilen ist und allenfalls "Ermessensreste" verbleiben können, die trotz Erfüllung der Voraussetzungen zur fehlerfreien Versagung berechtigen können (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, § 67 BNatSchG Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 105; VG Ansbach, Urteil vom 20. März 2013 – AN 11 K 12.02077 –, NuR 2013, 595 (596); VG Freiburg, Urteil vom 17. Februar 2009 – 3 K 805/08 –, NuR 2009, 440 (443). Eine Vorfestlegung könnte demnach allein insoweit relevant sein, als durch sie eine Befreiungserteilung stattgefunden hat, obschon Ermessensreste verblieben sind, die bei objektiver Abwägung trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eine Versagung denkbar gemacht hätten. Eine derartige Vorfestlegung seitens des Beklagten liegt hier nicht vor. Die von dem Kläger hierzu angeführten "Indizien" lassen einen solchen Rückschluss nicht zu. Dies gilt zunächst für die Tatsache der fachlichen Begleitung des Befreiungsverfahrens durch die SGD Nord. Die von dem Kläger angeführten und nach seinem Dafürhalten zeitlich auffällig eng getakteten Videokonferenzen begründen keine Vorfestlegung seitens des Beklagten. Es ist im Interesse einer effizienten Gestaltung des Verwaltungsverfahrens vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht, ein derart großvolumiges Planungsvorhaben wie das hier in Rede stehende bereits frühzeitig fachbehördlich zu begleiten und die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 47). Dass die durchgeführten Videokonferenzen und Besprechungen inhaltlich eine über diesen Zweck hinausreichende Festlegung des Beklagten auf die Erteilung der Befreiung zum Gegenstand hatten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem Vorbringen des Klägers, wonach "verschiedene fachliche Überlegungen zu einem möglichen Ausgleich angestellt" worden und nach Einschätzung des Beklagten "unüberwindbare Hürden für das Projekt nicht vorhanden" seien, ergibt sich lediglich, dass denkbare Planungsalternativen ergebnisoffen besprochen und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiungserteilung aufgezeigt wurden. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Vermerk der SGD Nord vom 30. November 2021. Ungeachtet der Tatsache, dass dieser Vermerk – anders als der Kläger offenbar meint – nicht die Äußerungen des Präsidenten der SGD Nord im Rahmen der Besprechung vom 2. Dezember 2021 wiedergibt, sondern lediglich der Vorbereitung auf dieses Gespräch diente, belegt dieser Vermerk gerade keine Vorfestlegung, sondern zeigt auf, dass die Befreiungserteilung in naturschutzrechtlicher Hinsicht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen ist, insbesondere aber die Verfügbarkeit ausreichender Kompensationsflächen als erforderlich angesehen wurde und auf die Maßgeblichkeit der rechtlichen Vorgaben hingewiesen worden ist ("Die Planung muss rechtssicher sein […]"). Die weiteren Ausführungen des Klägers zu der behaupteten Vorfestlegung des Beklagten erschöpfen sich weitestgehend in der Darstellung des zeitlichen Ablaufs der durchgeführten Besprechungen und Videokonferenzen und dem Hinweis, dass diese teilweise nicht protokolliert seien. Inwieweit sich hieraus eine sachwidrige Vorfestlegung des Beklagten ergeben soll, erschließt sich nicht. Dass dem Investor die Antwort gegeben worden sei, dass eine Befreiung erteilt werden wird, weil die fachlichen Fragen aus Sicht der SGD Nord geklärt werden können, stellt eine bloße Hypothese des Klägers dar, die einer tatsächlichen Grundlage und eines Nachweises entbehrt. Auch verfängt der Hinweis des Klägers auf die vom Beigeladenen verlangte Verbescheidung des Befreiungsantrags bis zum 30. August 2022 nicht. Aus der entsprechenden E-Mail vom 23. August 2022 folgt vielmehr, dass der Beklagte den Befreiungsantrag vom 7. Juni 2022 nach damaliger Einschätzung aller Voraussicht nach nicht bis zum 30. August 2022 wird verbescheiden können, woraufhin der Beigeladene darum bat, den vorigen Antrag vom 30. Mai 2022 bis zu diesem Datum zu verbescheiden. Anhaltspunkte für eine Vorfestlegung auf eine positive Verbescheidung sind auch vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise erkennbar; vielmehr spricht der damalige Hinweis auf die zeitliche Komponente der Verbescheidung für eine eingehende und sachgerechte Prüfung des Befreiungsantrags durch den Beklagten. Sofern sich der Beklagte auf eine Befreiungserteilung vorfestgelegt hätte, wäre ein derart lautender Hinweis gerade nicht erforderlich gewesen. Die von dem Kläger angeführten Äußerungen des Präsidenten der SGD Nord lassen bei verständiger Würdigung nicht erkennen, dass eine Vorfestlegung zugunsten der Befreiungserteilung stattgefunden hat. Vielmehr erschöpfen sich die gerügten Äußerungen bei Lichte besehen in der zutreffenden Feststellung, dass zwingende naturschutz- und artenschutzrechtliche Hindernisse nicht bestehen, sondern bei entsprechender Planung rechtskonform überwunden werden können. Dabei wurde stets betont, dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Besprechungen und Äußerungen belegen keine von der Gesetzeslage losgelöste Vorfestlegung, sondern verdeutlichen vielmehr, dass der Beklagte mehrfach die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angemahnt hat. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die der Befreiungsentscheidung zugrunde liegende Abwägung durch eine – nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht gegebene – Vorabfestlegung beeinflusst sein könnte. Anders als der Kläger meint, hat ein Entscheidungserlass durch den Präsidenten der SGD Nord nicht stattgefunden. Vielmehr tragen die Befreiungsbescheide die Unterschrift und den Briefkopf des Vizepräsidenten der SGD Nord, dem Präsidenten der SGD Nord wurden sie nach Erlass lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet. Eine wie auch immer geartete Einbindung des Präsidenten der SGD Nord in die eigentliche Entscheidungsfindung ist damit nicht erkennbar. Der zu diesem Fragenkomplex von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Beiziehung weiterer Unterlagen war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen. In formeller Hinsicht setzt ein den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO genügender Beweisantrag voraus, dass der Antragsteller eine konkrete Beweistatsache im Sinne einer Hypothese als feststehend behauptet. Diesem Erfordernis wird der Beweisantrag nicht gerecht, wenn er – wie hier der Fall – im Sinne einer Frage ("[…] ob es bereits vor der Erteilung […]") formuliert ist (vgl. Vierhaus, DVBl. 2009, 626, 632 m.w.N.). Darüber hinaus setzt § 86 Abs. 2 VwGO die Benennung eines konkreten, individualisierten Beweismittels voraus. Auch diesem Erfordernis genügt der gestellte Beweisantrag nicht. Dem zu Protokoll erklärten Beweisantrag fehlt es an der ausdrücklichen Nennung eines Beweismittels. Lediglich der zu den Gerichtsakten gereichten Begründung des Antrags kann bei wohlwollender Lesart entnommen werden, dass die Beweisaufnahme im Wege der Beiziehung "der Akten des Beigeladenen" erfolgen soll. Der Beweisantrag zielt damit nicht auf eine konkrete Urkunde als individuelles Beweismittel, sondern auf die Durchsicht einer nicht näher spezifizierten Urkundensammlung in der Erwartung, dass eine darin befindliche Urkunde die behauptete Vorfestlegung nachweist. Dies genügt den Maßstäben eines ordnungsgemäßen Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 –, juris; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Auch fehlt es dem gestellten Beweisantrag an der erforderlichen hinreichenden Substantiierung. Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der (hier bereits fehlenden) Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot zusätzlich, dass die Tatsache von dem antragstellenden Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Unsubstantiiert sind demnach nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, insbesondere also solche, für die nicht wenigstens ein hinreichendes Fürmöglich-Halten spricht und die damit einer hinreichenden Grundlage entbehren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2016 – 4 BN 12.16 –, juris Rn. 15 und vom 22. November 2013 – 7 B 16.13 –, juris Rn. 6; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 86 Rn. 32). So liegt der Fall hier. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass in den Akten des Beigeladenen Nachweise für oder belastbare Hinweise auf eine rechtswidrige Vorfestlegung des Beklagten zu finden sein könnten, legt das Berufungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers insoweit in der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, dass aufgrund der getätigten Äußerungen des Präsidenten der SGD Nord – die wie aufgezeigt keine Vorfestlegung begründen oder nahelegen – auch in den Akten des Beigeladenen weitere Äußerungen oder Belege für eine Vorfestlegung zu finden sein müssten. Dabei handelt es sich indes um eine reine Vermutung des Beklagten, der es an einer sachlichen Grundlage mangelt und für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es genügt den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Bei einem derartigen Antrag zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine "aufgreifen" und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann. Schließlich unterliegt der Beweisantrag – und hierauf stellt der Senat selbständig tragend ab – auch der Präklusion des § 6 Satz 1 UmwRG. Hiernach sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Tatsachenvortrag und Beweismittel außerhalb dieser zehnwöchigen Frist sind unabhängig von einer konkreten Verfahrensverzögerung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die verspätete Geltendmachung nicht genügend entschuldigt wird (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 5. März 2025 – 7 C 5/24 –, juris Rn. 65 und BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 41). Der Kläger hat gegen die Befreiungsentscheidungen des Beklagten bei dem Verwaltungsgericht am 5. Juli 2023 Klage erhoben. Binnen der durch diese Klageerhebung in Gang gesetzten zehnwöchigen Frist des § 6 Satz 1 UmwRG hat der Kläger das hier in Rede stehende Beweismittel nicht benannt, sondern im Rahmen seiner Klagebegründung vom 23. August 2023 lediglich die Bitte geäußert, dem Beklagten die Vervollständigung seiner Verwaltungsvorgänge gerichtlich aufzugeben. Akten des Beigeladenen wurden binnen der Frist indes nicht als Beweismittel benannt, Gründe für die verspätete Geltendmachung dieses Beweismittels hat der Kläger nicht vorgebracht. 4. Schließlich verhelfen auch die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte der Berufung nicht zum Erfolg. Soweit er anführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. der unterlassenen weiteren Sachverhaltsaufklärung an Verfahrensmängeln, ist dieser Gesichtspunkt nach der Zulassung der Berufung vor dem Hintergrund des sachlichen Prüfungsumfangs des Senats (§§ 128, 130 Abs. 1 VwGO) ohne Belang. Auf die von dem Kläger ins Feld geführten Aspekte des Artenschutzes kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Befreiungsentscheidungen des Beklagten vom 25. August 2022 und vom 11. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023. Rechtsgrundlage für die Erteilung der grundsätzlich vorhabenbezogenen Befreiung im Stadium des Bauleitplanverfahrens ist die auch von dem Beklagten zugrunde gelegte Regelung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Hiernach erschöpft sich der Regelungsgegenstand der erteilten Befreiung in dem Dispens von den entgegenstehenden Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG. Artenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind nach der gesetzlichen Systematik damit gerade nicht Gegenstand der Befreiung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Auch die angegriffenen Befreiungsentscheidungen selbst enthalten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass artenschutzrechtliche Belange nicht Prüfungsgegenstand der Befreiung gewesen sind. Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, der Beigeladene habe als Plangeber nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf ein etwaiges Vollzugshindernis bereits während der Planaufstellung auch mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorausschauend zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, jurisRn. 29; HessVGH, Urteil vom 10. November 2022 – 3 C 1408/20.N –, juris Rn. 31 m.w.N.) ist dies zwar inhaltlich zutreffend, auf den hier vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn vorliegend ist nicht die Bauleitplanung des Beigeladenen Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat, sondern die im Zuge dieser Bauleitplanung als eigenständiger "Baustein" erteilten Befreiungen des Beklagten. Die im Bescheid vom 25. August 2022 enthaltene "Nebenbestimmung Nr. 9" in der Form, die sie durch den Änderungsbescheid vom 11. November 2022 erfahren hat, leidet nicht an einer zur Rechtswidrigkeit der Befreiungsentscheidung führenden Unbestimmtheit. Die der Bedingung der Erteilung der artenschutzrechtlichen Befreiung nachfolgende Formulierung, wonach die artenschutzrechtlichen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen seien, stellt – worauf bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das eigene Normverständnis des Beklagten zutreffend abgestellt hat – mangels Regelungsgehalt keine Nebenbestimmung im Sinne des § 67 Abs. 3 BNatSchG, § 36 VwVfG dar. Denn die Frage, welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind und bis zu welchem Zeitpunkt diese umzusetzen sind, ist Gegenstand der artenschutzrechtlichen Entscheidung. Ein Wille zur Fristsetzung qua naturschutzrechtlicher Befreiungsentscheidung kann der hier in Rede stehenden Formulierung nicht entnommen werden und wäre auch sachfremd, da die umzusetzenden Artenschutzmaßnahmen wie aufgezeigt gerade nicht Regelungsgegenstand der naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidung sind. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Der Kläger wendet sich als anerkannte Umweltvereinigung gegen die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilten naturschutzrechtlichen Befreiungen vom 25. August 2022 und vom 11. November 2022 zur Beseitigung magerer Flachland-Mähwiesen. Der Beigeladene ist ein im Jahre 1994 gegründeter Zweckverband, dem die Ortsgemeinden Röhl und Scharfbillig, die Stadt Bitburg, die Verbandsgemeinde Bitburger Land und der Eifelkreis Bitburg-Prüm angehören. Zu den ihm übertragenen Aufgaben gehört die Erstellung von Konzepten für eine Konversion des ehemaligen NATO-Flugplatzes Bitburg sowie die Durchführung der hierzu erforderlich werdenden Bauleitplanung. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung verfolgt der Beigeladene das Ziel, den bis zum Jahr 1994 militärisch genutzten Flugplatz Bitburg im Wege der weiteren Erschließung von Gewerbe- und Industrieflächen einer zivilen Nachnutzung zuzuführen. Diesem Zweck dient der durch ihn aufgestellte und im Jahr 2023 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West". Wesentlicher Gegenstand der Planung ist die Errichtung des zentralen kontinentaleuropäischen Logistikzentrums eines international agierenden Sportartikelherstellers – der Frasers Group – mit einer Gesamtfläche von 52,6 Hektar, wodurch nach Angaben des Vorhabenträgers Investitionen in Höhe von rund 360 Millionen Euro in die Region fließen und mindestens 800 Arbeitsplätze geschaffen werden sollen. Die durch den Bebauungsplan überplante Fläche erstreckt sich dabei in einem Umfang von 38,6 Hektar auf sogenannte magere Flachland-Mähwiesen, die als FFH-Lebensraumtypus 6510 dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – unterfallen und im Rahmen der baulichen Umsetzung der Planung beseitigt würden. Mit Bescheid vom 25. August 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die zuvor beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung der mageren Flachland-Mähwiesen im Umfang von 38,6 Hektar auf den Flurstücken Gemarkung Röhl, Flur 15, Flurstück Nr. 3/2, Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstück Nr. 56/7, Gemarkung Scharfbillig, Flur 1, Flurstück Nr. 62/57 und Gemarkung Masholder, Flur 4, Flurstück Nr. 80/2. Als Kompensation für die Beseitigung des gesetzlich geschützten Grünlandes wurden in einer Größenordnung von insgesamt 63,0 Hektar die Kompensationsflächen "Röhl/Scharfbillig" sowie die "Ökokontoflächen VG Bitburger Land" als erforderlich angesehen. Der Beigeladene wurde verpflichtet, die auf diesen Flächen durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel der Entwicklung und Unterhaltung von artenreichem, magerem Extensivgrünland im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages mit der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm als untere Naturschutzbehörde zu vereinbaren und dem Beklagten mindestens bis zum Jahr 2032 einen jährlichen Monitoringbericht vorzulegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Befreiung werde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Entwicklung einer gewerblichen Baufläche erteilt. Von den überplanten Grünflächen wiesen etwa 18,8 Hektar eine fachlich derart gute Ausprägung auf, dass naturschutzfachlich davon ausgegangen werden müsse, dass ein Ausgleich im Sinne von § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht möglich sei. Die durch den Bebauungsplan vorzubereitenden Flächeneingriffe seien daher ausschließlich über eine naturschutzrechtliche Befreiung möglich. Die Gewährung einer solchen Befreiung setze voraus, dass es sich um einen atypischen Sonderfall handele. Eine Maßnahme erweise sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden Interesses als notwendig, wenn eine Ausnahmesituation vorliege, die sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebe und im Rahmen einer dann zu treffenden Abwägungsentscheidung die für die Ausnahme streitenden öffentlichen Interessen die (öffentlichen) Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege überwögen und die Befreiung erforderten. Die Atypik des Falles ergebe sich daraus, dass über die Bauleitplanung die Realisierung eines Großprojektes in Form der Errichtung eines Distributionszentrums für Mitteleuropa ermöglicht werden solle, welches nur an Standorten realisiert werden könne, die besondere Voraussetzungen erfüllten. Hierzu gehörten insbesondere eine sehr gute Lage im europäischen Kontext mit kurzen Wegen in verschiedene Nachbarländer, die Größe der zur Verfügung stehenden Fläche sowie günstige topografische Gegebenheiten. Das Plangebiet weise spezielle, einzigartige Standortmerkmale auf, die es für die Realisierung der geplanten gewerblich-industriellen Ansiedlung in besonderem Maße prädestinierten. Die Nutzung von Konversionsflächen – hier Teile eines ehemaligen US-Militärgeländes – habe gemäß des in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziels für neue Industrie- und Gewerbebetriebe Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme neuer Standorte. Etwa 21% des Plangebiets seien durch eine erhebliche Versiegelung und Befestigung durch Flugplatzflächen, Wege und Straßen vorbelastet. Eine Verlagerung der gewerblichen Ansiedlung auf Flächen an anderer Stelle, die im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen stünden, sei nicht möglich, da sich östlich an das Plangebiet die verkleinerten Flächen des luftverkehrsrechtlich gewidmeten Bereichs anschlössen und westlich Flächen lägen, die derzeit noch mit Altlasten kontaminiert seien und kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Ausreichend große Ansiedlungsflächen an anderer Stelle auf dem Flugplatzgelände seien ebenfalls nicht vorhanden. Weitere alternative Vorhabenstandorte seien gemäß Antragsunterlagen entweder nicht verfügbar oder bezüglich der speziellen Anforderungen an das Vorhaben nicht geeignet. Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans "Flugfeld West" sei zwar vorteilhaft für Natur und Landschaft, habe jedoch wirtschaftlich erhebliche Nachteile, denn damit könnten die geplanten und konkret in Aussicht stehenden Ansiedlungen und Investitionen nicht vollzogen werden. In der Gesamtbetrachtung der Belange des Naturschutzes sei festzustellen, dass weitere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft nicht betroffen seien, dem Plangebiet eine überörtliche Bedeutung für den Biotopverbund oder den Schutz des Landschaftsbildes und für die Erholungsvorsorge nicht zugewiesen sei und daher davon ausgegangen werde, dass sich der Verlust der Grünlandflächen insbesondere auch vor dem Hintergrund der Kompensation nicht negativ auf die Funktionsfähigkeit des landesweiten und regionalen Biotopverbundes auswirke. Nachdem die in dem Kompensationsflächenkonzept zunächst vorgesehenen Flächen in den Gemarkungen Scharfbillig und Röhl dem Beigeladenen im Nachgang zu der Befreiungserteilung aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Eigentümers zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nicht mehr zur Verfügung standen, wurden die ursprünglichen Kompensationsflächen "Röhl/Scharfbillig" sowie die "Ökokontofläche VG Bitburger Land" mit Änderungsbescheid vom 11. November 2022 durch die Kompensationsflächen "VG Bitburger Land", "Hungerburg" und "Scharfbillig" ersetzt. In der Begründung des Änderungsbescheids führt der Beklagte aus, die nunmehrige Flächenkonzeption sei gegenüber den bisherigen Ausgleichsflächen als gleichwertig anzusehen. Weder qualitativ noch quantitativ seien Unterschiede zur bisherigen Flächenkonzeption erkennbar. Zudem wurde die ursprüngliche Nebenbestimmung Nr. 9 dahingehend ersetzt, dass die Befreiung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die artenschutzrechtlichen Herausforderungen, bezogen auf die von der Befreiung angesprochenen Flachland-Mähwiesen im Rahmen der Bauleitplanung fachgutachterlich gewürdigt und die Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG bestätigt wurde. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind rechtzeitig umzusetzen. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 5. Juli 2023 gegen den Ausgangs- sowie den Änderungsbescheid Klage erhoben und ausgeführt, der für die Befreiungserteilung erforderliche atypische Sonderfall liege nicht vor. Bei der Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes für magere Flachland-Mähwiesen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG sei dem Gesetzgeber das Vorhandensein derartiger Biotope auf Flugbetriebsflächen bewusst gewesen, was sich nicht zuletzt am Vorhandensein der Sonderregelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG zeige. Diese spezielle Ausnahmeregelung dürfe durch Umfang und Häufigkeit der Befreiungspraxis nicht gegenstandslos werden. Befreiungen seien daher nur bei punktueller, linearer oder peripherer Berührung des Schutzgebiets möglich. Die erteilten Befreiungen gingen weit darüber hinaus, denn der Beigeladene beabsichtige durch weitere Bebauungspläne, den gesamten Bereich als Gewerbegebiet auszuweisen. Dass die ursprünglich vorgesehenen Kompensationsflächen nicht zur Verfügung stünden, habe sich nicht erst nach Erlass des Ausgangsbescheids ergeben, dieser sei daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Der teilweise Austausch der Kompensationsflächen sei zudem grundlegender Natur und habe daher nicht im Wege eines bloßen Änderungsbescheids vorgenommen werden können. Im Hinblick auf das erforderliche Überwiegen der öffentlichen Interessen liege in Ermessensausfall vor, da seitens des Beklagten eine Vorfestlegung zugunsten einer positiven Bescheidung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch nicht geklärt gewesen sei. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien überdies unzureichend, da an Stelle der gebotenen Mahdgutübertragung eine Einsaat mit krautreichem Regio-Saatgut für ausreichend erachtet werde. Der Kläger hat beantragt, den Befreiungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 25. August 2022, deren Änderungsbescheid vom 11. November 2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG betreffend den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West" aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in Ergänzung seiner Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgeführt, durch die Planung werde die Pflege der geschützten Flächen dauerhaft gewährleistet. Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die dauerhafte Sicherung der betroffenen Magergrünländer dagegen nicht sichergestellt, weil nach Aufgabe der fliegerischen Nutzung auch die regelmäßige Mahd der Flächen eingestellt werden könnte und mittelfristig eine Verbuschung und Entwertung der Grünlandflächen zu befürchten sei. Dass die ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsflächen nicht zur Verfügung stünden, habe sich erst nach Erlass des Ausgangsbescheides herausgestellt, sodass der Befreiungsbescheid allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig sei. Ein Neuantrag sei nicht erforderlich gewesen, da der zu befreiende Gegenstand und das auf dieser Grundlage zu realisierende Vorhaben dasselbe blieben und nur die die Kompensationsmaßnahmen betreffenden Nebenbestimmungen zu ändern gewesen seien. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien weder unzureichend noch rechtswidrig. Eine erhebliche Wirksamkeit der Maßnahmen sei bereits nach spätestens fünf Jahren zu erwarten. Die Maßnahmen auf den externen Kompensationsflächen dienten der vollständigen Kompensation der im Plangebiet verbleibenden Defizite hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Von einer Mahdgutübertragung habe man insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffbelastung der überplanten Grünlandflächen Abstand genommen. Diese führe dazu, dass die bisherige Biotopfläche aufgrund des Risikos der Schadstoffübertragung als Spenderfläche ausscheide. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung des Investitionsvorhabens liege ein atypischer Fall vor. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich um eine der derzeit größten Einzelinvestitionen im Land Rheinland-Pfalz, die zu einer erheblichen Stärkung der regionalen Wirtschaft führe. In späteren Entwicklungsstufen würden bis zu 2.500 Arbeitsplätze geschaffen. Singulär sei auch, dass die Ansiedlung auf militärischen Konversionsflächen stattfinde, die betroffenen Flachland-Mähwiesen ehemaliges Funktionsgrünland für einen Flugplatz darstellten und die Altlasten auf dem Flugfeld ohnehin saniert und die Biotopflächen dadurch beeinträchtigt würden. Anders als im Falle von Landschafts- oder Naturschutzgebietsverordnungen, die sich durch eine konkrete und abgegrenzte Flächenauswahl auszeichneten, greife der gesetzliche Biotopschutz ipso iure. Eine Übertragung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Befreiungserteilung im Hinblick auf Landschafts- und Naturschutzgebiete auf den gesetzlichen Biotopschutz gehe fehl, da insoweit der räumliche Maßstab nicht feststehe. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Mahdgutübertragung als Maßnahme nicht prioritär vor der Einsaat von neuem Saatgut gestanden und sei daher auch nicht von dem Beklagten gefordert worden. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erteilte Befreiung erweise sich als formell und materiell rechtmäßig. Die Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfordere das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles. Ein solcher bestehe hier. Zwar sei dem Kläger in der Auffassung beizutreten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Aufnahme von mageren Flachland-Mähwiesen in den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG durch die Schaffung der Tatbestandsausnahme in § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG zu erkennen gegeben habe, dass ihm das Vorhandensein derartiger Biotope auf ehemaligen Flugbetriebsflächen bekannt gewesen sei, dass er also den Schutz auf derartige Flächen habe ausweiten wollen. Es sei jedoch bereits zweifelhaft, dass dem Bundesgesetzgeber die das Plangebiet auszeichnenden Besonderheiten überhaupt oder jedenfalls in dem von dem Kläger behaupteten Umfang bekannt gewesen seien. So sei zwar innerhalb einer bundesbehördlichen Stelle bekannt gewesen, dass der Flugplatz nach der Aufgabe durch die US Air Force seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr in Betrieb sei und damit lange vor Inkrafttreten des Biotopschutzes zugunsten magerer Flachland-Mähwiesen mit einer zivilen Nachnutzung begonnen worden sei. Auch sei die potenzielle Belastung von Böden und Grundwasser in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen jedenfalls einer Stelle der Exekutive des Bundes bekannt gewesen. Maßgeblich für die Kenntnis des Bundesgesetzgebers sei jedoch der Wissensstand der zur Entscheidung über das Bundesnaturschutzgesetz berufenen Bundestagsabgeordneten. Insoweit sei zumindest fraglich, ob der Bundesgesetzgeber über eine potenzielle Schadstoffbelastung im Bilde war und die betroffenen Flächen gleichwohl einem Biotopschutz unterwerfen wollte. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben aufgrund verschiedener Faktoren als atypisch anzusehen. Der Bau des hier vorgesehenen Verteilerzentrums nebst dazugehöriger Anlagen bedürfe einer außerordentlich großen Fläche, die durch einzelne Gemeinden regelmäßig nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Zudem sei das überplante Gebiet zu rund 21% bereits anthropogen geprägt und durch Flugplatzflächen, Wege und Straßen versiegelt. Es handele sich daher um eine nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorrangig in Anspruch zu nehmende Fläche. Hinzu trete die Belastung der im Plangebiet befindlichen Böden mit sog. PFC-Verbindungen (Per- und polyfluorierte Chemikalien). Aufgrund dieser potenziell gesundheitsschädlichen Belastung sei das gesetzgeberische Interesse an einem Schutz dieser Flächen als eingeschränkt zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Schutz derart vorbelasteter Böden in jedem Fall als von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG umfasst wissen wollte. Auch werde der gesetzliche Biotopschutz durch die erteilte Befreiung nicht flächendeckend aufgehoben. Im Gegensatz zur Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in flächenmäßig klar abgegrenzten Naturschutzgebieten sei bei formellgesetzlich angeordneten Schutzflächen die faktische Aufhebung durch eine Befreiungserteilung nur schwerlich zu beurteilen, sodass sich eine unreflektierte Übernahme der Befreiungsgrundsätze hinsichtlich festgesetzter Landschafts- und Naturschutzgebiete, wonach eine Berührung der Schutzgebiete nur punktuell, linear oder in Grenzgebieten zulässig sei, verbiete. Vorliegend sei eine faktische Aufhebung zu verneinen, da das Flugplatzgelände als kleinste in Betracht kommende Bezugsgröße nur zu etwa einem Drittel in Anspruch genommen werde. Der Befreiung lägen zudem Erwägungen des öffentlichen Interesses zugrunde. Bei der mit dem Vorhaben beabsichtigten Schaffung von zunächst 800 und später 2.500 Arbeitsplätzen und einem Investitionsvolumen von rund 360 Millionen Euro in die regionale Wirtschaftsstruktur handele es sich – insbesondere in einer strukturschwachen Region wie diejenige des Bitburger Raums – um berücksichtigungsfähige öffentliche Belange. Auch sei die Konversion ehemaliger militärisch genutzter Flächen ein Belang von öffentlichem Interesse. Der Beklagte sei vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Überwiegen dieser öffentlichen Interessen gegenüber dem naturschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung der Biotopflächen ausgegangen. In Ermangelung von Alternativstandorten habe er die betreffende Vorhabenfläche als zwingend angesehen und beanstandungsfrei angeführt, dass sich der Verlust der Grünlandflächen nicht negativ auf die Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung des landesweiten und regionalen Biotopverbundes auswirke. Hinzu trete die in die Abwägung eingestellte PFC-Belastung, die unabhängig von der Befreiung und der Umsetzung des Vorhabens eine Sanierung erforderlich mache. Schließlich werde die Zerstörung des Biotops mit einer Größe von 38,6 Hektar durch die Schaffung von Ausgleichsflächen im Umfang von 63,0 Hektar kompensiert. Dass der Beklagte sich gegen eine Mahdgutübertragung und zugunsten einer Neueinsaat einschließlich eines zehnjährigen Monitorings entschieden habe, sei insbesondere mit Blick auf die Gefahr einer Schadstoffübertragung der PFC-Verbindungen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht ausgeübt, sondern sich von vornherein auf die Erteilung der Befreiung festgelegt habe, seien nicht ersichtlich. Die dahingehend von dem Kläger angeführten Äußerungen des Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) stellten letztlich nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Selbst wenn es eine solche Vorfestlegung durch den Präsidenten gegeben habe, habe sich diese auf die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht ausgewirkt, da er von der ihm zustehenden Weisungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht habe. Dem von dem Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag sei nicht nachzugehen, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handele. Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 14. August 2024 – 8 A 10212/24.OVG – wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung macht er das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein atypischer Sonderfall als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die Unvorhersehbarkeit durch den Gesetzgeber nicht voraussetze. Aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten ober- und bundesgerichtlichen Entscheidungen lasse sich dieser Schluss nicht ziehen; vielmehr sei in den zitierten Entscheidungen stets von der Unvorhersehbarkeit auf die Atypik geschlossen worden. Ein über unvorhergesehene Einzelfälle hinausreichendes Verständnis werde dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht gerecht und erweitere ihren Anwendungsbereich unübersehbar, da nicht mehr bestimmbar sei, was vom Gesetzgeber als Regelfall und was als davon abweichender Fall einzustufen sei. Zudem liefe der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG bei einem derartigen Normverständnis faktisch leer. Das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die damit notwendige Unvorhersehbarkeit des weiteren unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber des Bundesnaturschutzgesetzes die potenzielle Schadstoffbelastung ehemaliger Flugbetriebsflächen nicht bekannt gewesen sei. Belege dafür, dass es auf den Kenntnisstand der zur Entscheidung über das Bundesnaturschutzgesetz berufenen Mandatsträger des Bundestages ankomme, seien in der Entscheidung nicht angeführt. Vielmehr sei dem Bundesgesetzgeber bei der Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes bekannt gewesen, dass große Flächen der Flughäfen aus artenreichem Grünland bestünden; diese seien bewusst unter Schutz gestellt worden. Lediglich für Funktionsgrünland auf aktiven Flugbetriebsflächen sei eine Ausnahmeregelung geschaffen worden. In allen übrigen Fällen sei der Biotopschutz gerade nicht von weiteren Voraussetzungen wie der einer fehlenden anthropogenen Überformung oder Schadstoffbelastung abhängig. Die von dem Verwaltungsgericht zur Annahme eines öffentlichen Interesses herangezogene voraussichtliche Schaffung von zunächst 800 Arbeitsplätzen sei bislang nicht belastbar nachgewiesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein modernes Logistikzentrum über einen hohen Automatisierungsgrad verfüge und daher deutlich weniger Mitarbeiter benötige. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Wertung komme es auch zu einer unzulässigen flächendeckenden Aufhebung des Biotopschutzes. Das Verwaltungsgericht habe eine flächendeckende Aufhebung unter Zugrundelegung einer Inanspruchnahme von etwa einem Drittel des Flugplatzgeländes verneint. Es sei jedoch vielmehr von einer Inanspruchnahme von 48,9 %, nämlich 38,6 von insgesamt 78,9 Hektar, auszugehen. Sowohl nach dem Anteil der beanspruchten Fläche als auch nach ihrer reinen Größe müsse mithin von einer flächendeckenden Inanspruchnahme ausgegangen werden. Wann die Grenze zur flächendeckenden Inanspruchnahme überschritten sei, habe das Verwaltungsgericht selbst nicht abstrakt festgelegt. Die berücksichtigten Besonderheiten der betroffenen Flächen, also die anthropogene Prägung sowie die PFC-Belastung, seien für die Frage der flächenmäßigen Inanspruchnahme ohne Belang. Auch sei nach den aktuellen Planungen für das Flughafengelände Bitburg absehbar, dass nach der in Rede stehenden Befreiung weitere Befreiungen für zukünftige Plangebiete erteilt würden, sodass sukzessive sämtliche die Landebahn umgebenden Biotope zerstört würden. Die angeordnete Art der Schaffung von Kompensationsflächen sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme ungeeignet. Insbesondere das angeführte Praxisbeispiel auf dem "Hof Sackern" (vgl. Vahle, Gesunde Landschaften durch artenreiche Mähwiesen – Ergebnisse des Projekts "Qualitätssteigerung von Kulturlandschaften durch artenreiche Mähwiesen", 2015, Bl. 335 der Verwaltungsakte) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich dort nicht um eine Ausgleichsmaßnahme für ein vorhandenes Biotop, sondern um eine Neuanlage einer Wiese ohne Rücksicht auf vorhandene Strukturen gehandelt habe. Zudem sei die angelegte Glatthaferwiese auf größtmögliche Heuernte ausgerichtet gewesen, wohingegen es bei den Flachland-Wiesen um eine extensive Bewirtschaftung gehe, was auch die zweijährliche Düngung ausschließe. Das Verwaltungsgericht gehe zudem fehl in der Annahme, dass die Einsaat zur Etablierung von Grünlandflächen fachlich nicht zu beanstanden sei. Die von der unteren Naturschutzbehörde an die SGD Nord übersandten fachlichen Vorgaben für die Magergrünlandanlage auf vormaligem Acker und Intensivgrünland hätten in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Die nach diesen fachlichen Grundsätzen erforderlichen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen wie beispielsweise die Aushagerung der Böden vor der Einsaat würden in dem angefochtenen Bescheid nicht gefordert. Anstelle einer Mahdgutübertragung werde eine Neueinsaat mit krautreichem Regio-Saatgut für ausreichend erachtet. Dies sei indes keine speziell auf die Wiederherstellung geschützter Flachland-Mähwiesen zielende Maßnahme. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend, um artenreiche Fachland-Mähwiesen entstehen zu lassen. Die vorgelegte Untersuchung von J. zeige auf, dass die reine Extensivierung von Grünland kein artenreiches Grünland entwickeln könne. Zudem würden die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse bei den geplanten Kompensationsflächen nicht angewendet. Auf Ackerböden mit hohem Nährstoffgehalt müsse der Boden zunächst ausgehagert werden, was vorliegend nicht geplant sei. Auf eine besser geeignete Mahdgutübertragung werde verzichtet, obwohl nicht geprüft worden sei, inwieweit das Mahdgut des Flughafengeländes eine PFC-Belastung aufweise. Nach der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde werde bei der Inanspruchnahme von geschütztem Magergrünland zudem in der Regel ein Faktor von 1:2 bzw. 1:3 angesetzt. Vorliegend betrage der Faktor bei den nicht ausgleichbaren Flächen 1:2, bei den sonstigen Flächen nur 1:1,25. Überdies liege ein Großteil der vorgesehenen Flächen zur Neuentwicklung in mehreren Kilometern Entfernung. Die betroffenen Tierarten könnten aus diesem Grund nicht auf die neuentwickelten Flächen ausweichen. Auch sei die Bewertung der Wiesenvorkommen unzutreffend. Es seien nicht lediglich 1,8 Hektar der betroffenen Flächen der Wertstufe A zuzuordnen; vielmehr seien weitere 17 Hektar mit Wertstufe B mit Tendenz zu A bewertet worden und daher letztendlich der höchsten Wertstufe zugehörig. Die angefochtene Befreiungsentscheidung leide an einem Ermessensausfall, da es seitens des Beklagten zu einer unzulässigen Vorfestlegung auf eine positive Bescheidung gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe die hierfür sprechenden Indizien außer Betracht gelassen. So habe sich der Präsident der SGD Nord bereits in einem sehr frühen Stadium, nämlich Ende des Jahres 2021 und damit bereits vor der Stellung des Befreiungsantrags im Mai 2022, dahingehend geäußert, dass dem Vorhaben zwar hohe, aber keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hürden gegenüberstünden. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber weder ausreichende Fachgutachten vorgelegen, noch seien die Voraussetzungen einer Befreiung geprüft gewesen. In einer Videokonferenz am 20. Dezember 2021 habe der Verwaltungsleiter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der Investor bis zum 15. Februar 2022 um Bestätigung gebeten habe, dass der Planung keine naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Die in der Folgezeit stattgefundenen Videokonferenzen, an denen unter anderem der Präsident der SGD Nord und der Verwaltungsleiter des Beigeladenen teilgenommen hätten, seien nicht protokolliert. Ebensowenig existiere ein Protokoll darüber, ob und mit welchem Inhalt am 15. Februar 2022 die Bestätigung an den Investor erfolgt sei. Die Prüfung und Erteilung der Befreiung seien auf zeitlichen Druck des Investors erfolgt. Nach der erstmaligen Antragstellung am 30. Mai 2022 habe dieser verlangt, bis zum 30. August 2022 über den Antrag zu entscheiden; andernfalls werde er von dem Projekt Abstand nehmen. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, dass es sich bei den Äußerungen des Präsidenten der SGD Nord, wonach unüberwindbare naturschutzrechtliche Hürden nicht bestünden, lediglich um eine Wiedergabe der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG handele. Dem Investor sei es nicht um eine Aussage zu den abstrakten gesetzlichen Maßstäben, sondern um eine konkrete Antwort zu der Realisierbarkeit seines Vorhabens gegangen. Ein anderes Verständnis erscheine vor dem Hintergrund des Investitionsvolumens lebensfremd. Insoweit sei dem Investor die Antwort erteilt worden, dass die Befreiung erteilt werde, weil die fachlichen Fragen aus Sicht der SGD Nord geklärt werden könnten. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Präsident der SDG Nord selbst im Falle einer Vorfestlegung jedenfalls von seiner Weisungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht habe, da der entsprechende Sachbearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Befreiung entschieden habe. Ausweislich des Briefkopfes seien beide Befreiungsentscheidungen von dem Vizepräsidenten der SGD Nord erlassen worden. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Behördenleitung der SGD Nord die Entscheidung an sich gezogen habe, in letzter Konsequenz seien damit die Vorfestlegung und die Entscheidung über den Befreiungsantrag durch den Präsidenten der SGD Nord erfolgt. Der auf die Beiziehung der Akten des Beigeladenen gerichtete Beweisantrag sei von dem Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in den Akten des Beigeladenen auch Nachweise für die Vorfestlegung des Beklagten vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem die der Befreiung entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse unzulässigerweise außer Betracht gelassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG und die Aspekte des Artenschutzes getrennt voneinander zu beurteilende Fragenkomplexe darstellten, sei nicht zutreffend. Die angegriffene Befreiung sei unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die artenschutzrechtlichen Herausforderungen im Rahmen der Bauleitplanung fachgutachterlich gewürdigt würden und die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 44 BNatSchG bestätigt werde. Eine solche Problemverlagerung sei nicht zulässig, denn der Beigeladene sei verpflichtet, im Bauleitplanverfahren auch artenschutzrechtliche Hindernisse in den Blick zu nehmen und zu lösen. Solche Hindernisse bestünden hier insbesondere im Hinblick auf die unzureichenden CEF-Maßnahmen für den Raubwürger, den Neuntöter und die Feldlerche. Die unter Ziff. IV des Änderungsbescheids enthaltene Nebenbestimmung, wonach die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig umzusetzen seien, verstoße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2024 den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2022 sowie den Änderungsbescheid vom 11. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG betreffend den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West" aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles zutreffend erfasst. Das fehlende Erfordernis einer Unvorhersehbarkeit führe weder zu einer Umkehr von Regel- und Ausnahmefall, noch zu einer ausufernden Befreiungspraxis. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auch nicht zu einer flächendeckenden Aufhebung des gesetzlichen Biotopschutzes. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Grundsätze hinsichtlich der Befreiung von den Verboten festgesetzter Landschafts- und Naturschutzgebiete auf gesetzlich geschützte Biotope nicht übertragbar seien und der zulässige Umfang der Befreiung einzelfallbezogen zu bestimmen sei. Vorliegend würden – anders als der Kläger meine – lediglich 33,9 % der geschützten Biotopflächen beseitigt, nämlich 38,6 von insgesamt 113,8 Hektar. Der Kläger gehe fälschlicherweise von nur 78,9 Hektar Gesamtbiotopfläche aus, weil er sich auf veraltete Kartierungen aus dem Jahr 2009 berufe. Der Verweis des Klägers auf die perspektivische Ausweisung weiterer Gewerbegebiete sei ohne Belang; weitere Befreiungen lägen bislang nicht vor und seien überdies gesondert anzugreifen. Soweit der Kläger an Stelle der angeordneten Art der Schaffung von Kompensationsflächen durch Einsaat eine Mahdgutübertragung fordere, sei zu sehen, dass die Einsaat eine fachlich geeignete Methode zur Wiesenentwicklung darstelle. Bei den nach Auffassung des Klägers von dem Verwaltungsgericht außer Acht gelassenen "fachlichen Vorgaben" der unteren Naturschutzbehörde handele es sich lediglich um unverbindliche Hinweise und Vorschläge im Planungsprozess. Die Mahdgutübertragung sei von dem Planungsträger nur als alternative Methode angeboten worden, von den mit der Umsetzung der Maßnahmen betrauten Landwirten aber unter anderem wegen der Gefahr der Verbreitung von Giftpflanzen abgelehnt worden. Der Auffassung des Klägers, wonach die angeordneten Kompensationsmaßnahmen nicht ausreichend seien, sei im Übrigen entgegenzuhalten, dass dem Verlust von 38,6 Hektar eine Kompensationsfläche von 63,0 Hektar gegenüberstehe, deren dauerhafte Pflege gewährleistet sei. Die in den Befreiungsbescheiden festgelegten Kompensationsmaßnahmen seien zugleich Teil der bauleitplanerischen Kompensationsplanung für den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West". Ausweislich des Umweltberichtes sei eine erhebliche Wirksamkeit der Maßnahme bereits nach fünf Jahren zu erwarten. Zur Sicherung und Durchführung der Maßnahmen seien unter anderem zwischen dem Beigeladenen und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm entsprechende städtebauliche Verträge geschlossen worden. Den im Berufungsvorbringen aufgeführten Gesichtspunkten zur unzureichenden Eignung der vorgesehenen Maßnahmen für die Entstehung artenreicher Flachland-Mähwiesen sei im Einzelnen das Folgende entgegenzuhalten: Die in Bezug genommene Untersuchung von J. zur Ungeeignetheit reiner Extensivierung von Grünland sei bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Von den vorgesehenen 63 Hektar Kompensationsflächen würden nicht 30 Hektar, sondern lediglich 5,25 Hektar durch reine Extensivierung entwickelt. Die angebrachte Kritik an dieser Entwicklungsmethode betreffe daher nur einen geringen Teil der Kompensationsflächen. Darüber hinaus sei sie aber auch in der Sache nicht zutreffend. Bei der Erhebung der Pflanzenarten, die Grundlage der ins Feld geführten Prognose über die Erfolgsaussichten der Kompensationsmaßnahme sei, seien keine streng wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung gekommen, sondern "intuitive Begehungen". Dies sei nicht ausreichend. Maßgeblich für den Kompensationserfolg sei, ob die entwickelten Grünlandbestände dem gesetzlichen Schutzstatus entsprächen. Dies sei hier der Fall, da lediglich 1,8 Hektar der betroffenen 38,6 Hektar der höchsten Wertstufe A zuzuordnen seien; die übrigen Flächen seien den Wertstufen B und C zugeordnet, welche im Rahmen der geplanten Grünlandentwicklung schneller erreicht werden könnten. Der Einwand des Klägers hinsichtlich der Außerachtlassung von Erkenntnissen der jüngeren Vergangenheit bei der Schaffung der Kompensationsflächen wie beispielsweise das Aushagern der Böden sei unzutreffend. Aushagerungsmaßnahmen seien auf den Kompensationsflächen vorgesehen und sowohl im Umweltbericht als auch in der Stellungnahme des Umwelt- und Landschaftsplanungsbüros beschrieben. Zudem sei die Neuentwicklung von artenreichem Dauergrünland auch auf nicht ausgehagerten Ackerböden nach verschiedenen fachlichen Quellen erfolgversprechend, sofern – wie hier der Fall – auf eine ausreichende Bewirtschaftung geachtet werde. Von einer Nutzung der Wiesen des Flugplatzes als Spenderflächen für eine Mahdgutübertragung sei insbesondere aufgrund der PFC-Belastung abgesehen worden. Die sich aus der Schadstoffbelastung ergebenden Folgen für die Verwertung des Mahdguts seien nicht abschließend geklärt. Eine Aufbringung auf Ackerland komme nach aktuellem Kenntnisstand nur im Einzelfall nach Analytik sämtlicher Belastungen in Betracht. Hinsichtlich der Mahdgutübertragung von anderen Spenderflächen in der Region sei nochmals zu betonen, dass dies von den beauftragten Landwirten mit dem Hinweis auf die Gefahr der Ausbreitung des Jakobskreuzkrautes und anderer Giftpflanzen abgelehnt worden sei. Der Einwand des Klägers, wonach eine gleichartige Saatgutmischung nicht für alle Flächen geeignet sei und stattdessen Sondermischungen je nach Wiesentyp von Glatthaferwiese bis Magerrasen zu erstellen seien, verkenne, dass Magerrasen vorliegend nicht von der Planung betroffen sei, sondern ausschließlich der Biotoptyp "magere Flachland-Mähwiesen". Diese zum Verband der Glatthaferwiesen gehörenden Biotoptypen seien nicht auf spezielle Standorte angewiesen und daher leichter kompensierbar. Die verwendete Regio-Saatgutmischung biete günstige Voraussetzungen für die Entwicklung dieses Biotoptyps. Der Verweis des Klägers auf die Zugrundelegung eines regelmäßigen Faktors von 1:2 oder 1:3 bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Magergrünland beruhe auf dem Ablehnungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 29. November 2021 im Hinblick auf die von dem Beigeladenen seinerzeit beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG. Ungeachtet der Tatsache, dass die genannten Faktoren ausweislich des Bescheids von der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm nur "in der Regel" herangezogen würden, sei der Einwand bereits deshalb irrelevant, weil es vorliegend nicht um eine Ausnahme nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 BNatSchG gehe, sodass die Maßstäbe der unteren Naturschutzbehörde von vornherein nicht zur Anwendung kämen. Dass ein Großteil der vorgesehenen Flächen zur Neuentwicklung in mehreren Kilometern Entfernung liege, sei nicht zu beanstanden, sämtliche Kompensationsflächen seien im von der Bauleitplanung betroffenen Naturraum D 49 Gutland gelegen. Auch sei die Bewertung der Wiesenvorkommen fehlerfrei erfolgt. Die Wertstufe Ba, also "Wertstufe B mit Tendenz zu A", sei von der Wertstufe A zu differenzieren und dieser nicht zugehörig. Die von dem Kläger behauptete Vorfestlegung habe es nicht gegeben, der hierauf gerichtete Beweisantrag sei daher von dem Verwaltungsgericht als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zutreffend abgelehnt worden. Die Ausführungen des Klägers zu den besonderen Anforderungen des Artenschutzes seien nicht verfahrenserheblich, da es vorliegend nicht um eine Ausnahmezulassung nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 BNatSchG gehe. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass die Annahme der Atypik im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG stets einen von dem Normgeber nicht vorhergesehenen Fall voraussetze. Die von dem Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats belegten diese Annahme gerade nicht. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2022 – 9 VR 1.22 – nicht auf die Unvorhersehbarkeit, sondern vielmehr auf die Singularität des Vorhabens abgestellt. Diese sei ein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung befreiungsfähiger Fälle und zur Vermeidung einer inflationären Befreiungserteilung. Ausgehend hiervon habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben um einen atypischen Fall handele. Die Möglichkeit der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG diene der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit. Maßgeblich sei daher nicht, welche Fälle der Normgeber im Einzelnen vorausgesehen habe, sondern dass in besonderen singulären Fällen Befreiungen zur Gewährleistung eben jener Einzelfallgerechtigkeit zu erteilen seien. Der Einwand des Klägers, wonach ein Verzicht auf das Merkmal der Unvorhersehbarkeit eine ausufernde Befreiungspraxis zur Folge habe, verkenne, dass die Befreiungserteilung zusätzlich unter dem Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Interesses stehe. Selbst wenn man die Unvorhersehbarkeit des in Rede stehenden Vorhabens als Maßstab für die Atypik heranziehe, sei das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber den Fall schadstoffbelasteter Flachland-Mähwiesen auf ehemaligen Flugbetriebsflächen bei der Normsetzung nicht vorhergesehen habe. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Maßgeblichkeit des Kenntnisstandes des Gesetzgebers, also der an der Normsetzung beteiligten Bundestagsabgeordneten, ergebe sich zwangsläufig aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 und Art. 77 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Auf die Kenntnis anderer staatlicher Institutionen oder Ebenen komme es nicht an. Die fehlende Kenntnis der Bundestagsabgeordneten ziehe der Kläger nicht in Zweifel. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine gesetzgeberische Kenntnis von schadstoffbelasteten Flachland-Mähwiesen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG Funktionsgrünland auf noch im Betrieb befindlichen Flugbetriebsflächen aus dem Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG herausgenommen habe, lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass ihm die Sonderproblematik schadstoffbelasteter Flächen bewusst gewesen sei. Anders als der Kläger meine, stehe die Herausnahme von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen aus dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG einer Befreiung auch nicht per se entgegen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG lediglich festgelegt, in welchen Fällen der gesetzliche Biotopschutz von vornherein nicht einschlägig sei. Hiervon sei die hier inmitten stehende Frage zu unterscheiden, ob Funktionsgrünland auf ehemaligen Flugbetriebsflächen im Einzelfall einer Befreiung zugänglich sei. Ähnlich verhalte es sich mit den von dem Kläger angeführten Entscheidungen zu Fällen von Befreiungen bei konkreten Schutzgebietsausweisungen qua Satzung oder Verordnung. Diese seien durch eine meist parzellenscharfe Abgrenzung der Schutzgebiete und eine Auseinandersetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. Fachbehörde mit dem konkreten Schutzumfang geprägt, sodass sich die Frage, inwieweit diese konkret flächenbezogene Unterschutzstellung noch Raum für etwaige Befreiungen lasse, in anderem Maße stelle als bei dem hier vorliegenden gesetzlichen Biotopschutz. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die der Annahme des öffentlichen Interesses gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugrundeliegenden Zahlen zum Investitionsvolumen und den entstehenden Arbeitsplätzen anzweifle, sei dies nicht nachvollziehbar. Die klägerseits geforderte Offenlage der Vertragswerke sei für die Frage des Investitionsvolumens und der entstehenden Arbeitsplätze unergiebig. Die Angaben zu dem Investitionsvolumen und den entstehenden Arbeitsplätzen beruhten auf den wirtschaftlichen Planungen und Prognosen des Investors. Für die Muttergesellschaft der Investitionsgesellschaft handele es sich bei dem geplanten Logistikzentrum ausweislich ihres Jahresreports 2023 um ein Kernstück ihrer Expansionsstrategie. Von den geplanten 360 Millionen Euro Investitionssumme entfielen rund 130 Millionen Euro auf die Errichtung des Logistikzentrums. Für den Innenausbau und die technische Ausstattung seien weitere 230 Millionen Euro veranschlagt, die genaue Automatisierungstechnik werde jedoch erst dann geplant und bestellt, wenn die Baugenehmigung für die "Gebäudehülle" vollziehbar erteilt sei und Rechtssicherheit bestehe. Es handele sich ungeachtet dessen um eine plausible Veranschlagung, allein die teilweise Erneuerung der Automatisierungstechnik im Logistikzentrum der Frasers Group in Shirebrook (Großbritannien) habe im Jahr 2023 rund 240 Millionen Euro gekostet. Die angenommene Mitarbeiterzahl von zunächst 800 Personen sei gegenüber dem Logistikzentrum in Shirebrook mit rund 4.300 Mitarbeitern geringer, weil das geplante Logistikzentrum in Bitburg einen deutlich höheren Automatisierungsgrad aufweisen werde. Der von dem Kläger gezogene Vergleich mit einem REWE-Logistikzentrum bei Magdeburg gehe fehl. Die betriebsinterne Belieferung von Lebensmittelgeschäften sei mit einem Sportartikelhersteller, der neben den eigenen Standorten auch einen Online-Handel betreibe, nicht vergleichbar. Insbesondere der Online-Handel sei mit einer hohen Zahl an Retouren verbunden, die händisch bearbeitet werden müssten und einen deutlich höheren administrativen Aufwand erforderten. Auch die Behauptung des Klägers, wonach das Bauvorhaben nach der nicht stattgefundenen Übernahme der Sport-Scheck-Kette durch die Frasers Group nicht mehr erforderlich sei, sei unzutreffend. Die Entscheidung über die Errichtung eines weiteren Logistikzentrums sei vor der Aufnahme der Vertragsverhandlungen zur die Übernahme der Sport-Scheck-Kette getroffen worden und von dieser Übernahme damit völlig unabhängig. Das Vorbringen des Klägers zur Ungeeignetheit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sei unzutreffend. Das verantwortliche Planungsbüro habe mehrfach dargelegt, dass auch durch Neueinsaat eine artenreiche Glatthaferwiese etabliert werden könne. Dies sei unter anderem durch das Beispiel auf Hof Sackern belegt. Eine Außerachtlassung von fachlichen Vorgaben zur Mahdgutübertragung habe nicht stattgefunden, vielmehr sei die Neueinsaat der Mahdgutübertragung aufgrund der Schadstoffbelastung der bestehenden Flächen vorgezogen worden. Die Untersuchung von Frau J. beruhe auf dem Erkenntnisstand von vor bis zu 25 Jahren. Inzwischen seien die Standards zur Entwicklung von Saatgut und zur Entwicklung von mageren Flachland-Mähwiesen stark verändert und verschärft worden. Eine aktuelle Studie des Instituts für Agrarökologie und Biodiversität belege, dass die Neueinsaat die Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes sogar schneller erfülle. Eine rechtswidrige Vorfestlegung des Präsidenten der SGD Nord habe es nicht gegeben. Die von dem Kläger angeführten Äußerungen belegten eine solche nicht, sondern seien gerade Ausdruck einer ergebnisoffenen Prüfung entlang der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz. Auch lege der Kläger nicht dar, warum trotz der behaupteten Vorfestlegung wiederkehrende Abstimmungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen im Genehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Diese seien im Falle einer Vorfestlegung entbehrlich gewesen. Die Ausführungen des Klägers zum Bestehen artenschutzrechtlicher Verbote seien bereits deshalb ohne Belang, weil die Zweckmäßigkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht Regelungsgegenstand der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und daher nicht Streitgegenstand sei. Auch die Einwendungen gegen Ziffer IV (Nebenbestimmung Nr. 9) im Änderungsbescheid vom 11. November 2022 griffen nicht durch. Zunächst sei schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine Nebenbestimmung handele. Da dieser Punkt des Bescheids ohne Auswirkungen auf den übrigen Regelungsgehalt der Befreiungsentscheidung hinweggedacht werden könne, spreche vieles dafür, dass es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis handele. Ungeachtet dessen sei eine Verbandsklage allein gegen die Nebenbestimmung unzulässig, da im Wege der Verbandsklage nur die eigentliche Zulassungsentscheidung – also die Befreiungserteilung – angreifbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.