Beschluss
3 KM 540/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0701.3KM540.20OVG.00
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Leitsätze
Zur Darlegung abwägungsrelevanter Belange eines Planaußenliegers. (Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung abwägungsrelevanter Belange eines Planaußenliegers. (Rn.47) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 „Schultzhof“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung vom 27. März 2019. Der Antragsteller ist Eigentümer des selbstgenutzten Wohngrundstücks B. Nr. 23 in A (Flurstücke 32/27, 32/34, 32/38, 35/13, 32/60 und 32/62, Flur 12, Gemarkung A). Das Grundstück liegt südlich der Anliegerstraße B in der zweiten Reihe an dem Wendehammer eines in südliche Richtung führenden Stichweges. Die Straße B mündet westlich in die in nordöstliche Richtung verlaufende C-straße. Die Entfernung zwischen dem antragstellerischen Grundstück und der C-straße beträgt ca. 70 m. Im Gebiet der Ortschaft A ist der Kfz-Verkehr auf Anlieger- und Sonderverkehr beschränkt. Für den Durchgangsverkehr ist die Ortschaft gesperrt. Auf der C-straße findet ein starker touristischer Fußgängerverkehr (jährlich ca. 800.000 Personen) zum Kap Arkona statt. Es treten – so der Antragsteller – bisweilen Nutzungskonflikte der Verkehrsteilnehmer auf. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1996 i. d. F. der 2. Änderung vom 12. Januar 2009, der in diesem Bereich die Flächen südöstlich der Dorfstraße erfasst. Die Flächen auf der gegenüberliegenden, nordwestlichen Seite der C-straße befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ weist die nördlich und südlich der Straße B gelegenen Grundstücke als „Dorfgebiet“ (MD) aus. Nach seinen textlichen Festsetzungen sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan sieht die Errichtung eingeschossiger Einzelhäuser vor, die zwei Wohneinheiten aufweisen dürfen. Die Grundflächenzahl beträgt 0,3; die Geschossflächenzahl beträgt 0,5. Nördlich dieses Baugebietes, aber ebenfalls im ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“, liegt der sog. Schultzhof (Flurstück 32/64 in einer Größe von 5.488 m² sowie Flurstück 31/12 in einer Größe von 125 m²). Hierbei handelt es sich um eine vor etwa 10 Jahren – nach dem Vortrag des Antragstellers bereits vor 25 Jahren – aufgegebene landwirtschaftliche Hofstelle, die von der nördlich davon verlaufenden C-straße erschlossen wird. Die Hofstelle, ein sog. Dreiseithof, besteht aus einem in der Nähe der C-straße errichteten Haupthaus sowie einer südwestlich davon gelegenen Scheune und einem südöstlich des Haupthauses gelegenen Stallgebäude. Die Entfernung zwischen der südlichen Grenze des Flurstücks 32/64 und der nördlichen Grenze des antragstellerischen Grundstücks beträgt an der kürzesten Stelle etwas mehr als 50 m. Dazwischen liegen die an die Straße Arkonablick nördlich und südlich (erste Reihe) angrenzenden Baugrundstücke. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ vom 14. Februar 2014 wurden u. a. der Bereich der von der Straße B erschlossenen Grundstücke und der Bereich des Schultzhofs neu überplant und als „Sondergebiet Tourismus“ (Bereich des Schultzhofs und beiderseits der Einmündung der Straße B in die C-straße) bzw. „Sondergebiet Ferien“ (die übrigen von der Straße B erschlossenen Grundstücke) ausgewiesen. Auf einen Normenkontrollantrag u. a. des Antragstellers wurde die 3. Änderung des Bebauungsplans vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 28/14 – für unwirksam erklärt. Einen Normenkontrollantrag u. a. des Antragstellers gegen die auf den Bereich des Schultzhofs beschränkte 4. Änderung dieses Bebauungsplans vom 2. Mai 2016 lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 267/16 – wegen fehlender Antragsbefugnis ab. Am 17. April 2018 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 „Schultzhof“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Die Planungsunterlagen einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans wurden gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 22. Mai 2018 bis zum 8. Juni 2018 durch Offenlage der Planunterlagen in den Geschäftsräumen des Amtes Nord-Rügen sowie im Internet. Die von Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 6. Juni 2018 beteiligt. Die Planungsanzeige erfolgte mit Schreiben vom 28. Mai 2018. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den Geschäftsräumen des Amtes Nord-Rügen sowie im Internet. Die endgültige Fassung des Durchführungsvertrages nebst Vorhaben- und Erschließungsplan wurde am 16. Oktober 2018 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte am 20. November 2018. Der Antragsteller machte mit E-Mails vom 14. und 15. Juni 2018 Einwände gegen die Planung geltend. Am 19. Februar 2019 fasste die Gemeindevertretung den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan. Die Begründung des Bebauungsplans wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2019 ebenfalls gebilligt. Die Einwände des Antragstellers führten nicht zu einer Planänderung. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 21. Februar 2019 mitgeteilt. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. März 2019; seine öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in den Schaukästen der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. April 2019 bis 16. April 2019. Der Bebauungsplan ist am 15. April 2019 in Kraft getreten. Er weist in der Planzeichnung für den Bereich des Schultzhofs Baugrenzen aus, die überwiegend die Grundflächen der Bestandsgebäude sowie daran angrenzende Flächen umfassen. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (Scheune: zwei Vollgeschosse, im Übrigen ein Vollgeschoss) und zulässigen Firsthöhen, die geringfügig über denen der Bestandsgebäude liegen (Scheune: 35,0 m über HN – Bestand: 33,95 m über HN; Wohnhaus 33,0 m über HN – Bestand: 32,95 m über HN; die Geländehöhe liegt im Bereich des Schultzhofs bei etwa 23,5 m über HN). Zudem wird eine offene Bauweise vorgegeben und die Grundflächenzahl auf 0,35 festgesetzt. Abgesehen von einem nördlich des Stallgebäudes vorhandenen Anbau sieht der Vorhabens- und Erschließungsplan die Erhaltung der Bestandsgebäude vor, die jeweils um Anbauten erweitert werden. Die Erweiterung der Scheune soll durch einen westlich parallel zu ihr gelegenen Trakt erfolgen. Nach Nr. 1 seiner textlichen Festsetzungen sind nur solche Vorhaben aus dem Katalog der Nutzungen und Anlagen zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger zuvor im Durchführungsvertrag verpflichtet. Weiter enthält der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen: „1.1) bauliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Im Bebauungsplan sind zulässig: - Ferienwohnungen/-häuser, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen, - Schank- und Speisewirtschaft, - Anlagen zur Versorgung/Verwaltung der Anlage einschließlich Läden bis 100 qm, - Räume für freie Berufe nach § 13 BauNVO, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - sonstige Wohnungen.“ Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht für die Bestandsgebäude und Anbauten eine Nutzung als „Ferienwohnungen/Wohnen“ vor. Westlich der Scheune (Bestandsgebäude) ist die Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt zur C-straße vorgesehen. Die Zufahrt verläuft parallel zur westlichen Grundstücksgrenze. Nach dem in der Planbegründung enthaltenen Nutzungskonzept soll eine Appartementhausanlage entstehen, die überwiegend Ferienwohnzwecken dient. Weiter heißt es in der Begründung (Nr. 2.1 Nutzungskonzept): „Demensprechend wird die Mehrzahl der Einheiten als Zwei- bzw. Dreizimmerwohnungen konzipiert. Vorgesehen sind: - Wohnhaus (Haupthaus mit neuem Anbau) 3 Wohnungen sowie eine kleinere Bistroeinheit, - Scheune (mit Anbau) 21 Wohnungen mit durchschnittlich rund 70 qm Wohnfläche, - Schweinestall (mit Anbau) 7 Wohnungen mit durchschnittlich rund 70 qm Wohnfläche.“ … „Die Parkierung soll in einer Tiefgarage erfolgen, die unter der großen Scheune angeordnet wird, so dass die Anlage im Inneren insgesamt frei von ruhendem Verkehr bleibt und die Freiraumstruktur des ursprünglichen Dreiseithofs wieder erlebbar wird.“ … In Nr. 3.1 Abwägungsrelevante Belange/Zusammenfassung heißt es u.a.: „Die Ferienwohnanlage wird als gewerbliche Einrichtung nach TA-Lärm zu beurteilen sein. Relevant ist dabei vor allem der durch Fahr- und Parkvorgänge entstehende Lärm. Aufgrund der Abschirmung der Stellplätze in der Tiefgarage werden Immissionskonflikte jedoch bereits im Ansatz verhindert. Ohne oberirdische Anordnung größerer Stellplatzanlagen ist eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums nachts durch das Schlagen von Autotüren als maßgebliche Emissionsquelle nicht zu erwarten, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Konkretisierung der DIN 18055 erlassenen Grenz- und Orientierungswerte der TA-Lärm überschritten werden.“ Am 14. April 2020 hat der Antragsteller zum Az. 3 K 310/20 OVG einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt und diesen begründet. Am 3. Juli 2020 hat er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 hat der Senat den Vorhabenträger beigeladen. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Er sei nicht „Planaußenlieger“, sondern „Planinnenlieger“, weil der angegriffene Bebauungsplan auf die Ausweisung eines der in der Baunutzungsverordnung normierten Baugebiete verzichte. Damit verbleibe es bei dem im Ursprungsbebauungsplan ausgewiesenen Dorfgebiet (MD) und damit einer Festsetzung, die auch für das Grundstück des Antragstellers gelte. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass in Fällen der Planänderung das Interesse eines Planbetroffenen am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner bisherigen Fassung zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehöre. Die von der Anlage ausgelöste Zunahme des Anliegerverkehrs gehöre ebenfalls zu den in die Abwägung einzubeziehenden erheblichen Belangen. Gleiches gelte für den von der geplanten Anlage ausgelösten Verkehrslärm und die durch ihre Nutzung ausgelösten Schallemissionen. Dies alles sei von der Antragsgegnerin nicht hinreichend beachtet worden. Insbesondere die von den vorgesehenen Obergeschossen ausgehenden Emissionen könnten sich ungehindert ausbreiten, da schallpegelmindernde Hindernisse fehlten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen der baulichen Gestaltungsmöglichkeiten der Anlieger der Straße B von der Antragsgegnerin mit dem Versprechen einer „größtmöglichen Wohnruhe“ (Abschn. 4.2.2 des Ursprungsbebauungsplans) begründet worden seien. Der Antragsteller beantragt – sinngemäß –, den Bebauungsplan Nr. 16 „Schultzhof“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aussetzung öffentlich bekannt zu machen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Verletzung abwägungsrelevanter privater Belange des Antragstellers sei nicht erkennbar, da sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liege und an dieses noch nicht einmal angrenze. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Auch er ist der Auffassung, dass der Antrag wegen einer fehlenden Antragsbefugnis unzulässig sei. Bereits wegen der Entfernung des antragstellerischen Grundstücks zum Plangebiet seien weder im Hinblick auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms noch auf eine planbedingte Zunahme des durch die bauliche Nutzung ausgelösten Lärms Konflikte zu erwarten. Zu berücksichtigen sei auch, dass für das antragstellerische Grundstück wegen seiner Lage in einem festgesetzten Dorfgebiet Immissionsrichtwerte von bis zu 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten – insbesondere des Vorbringens des Antragstellers zur formellen und materiellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans – wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren 3 K 310/20 OVG Bezug genommen. Dem Senat haben die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 K 310/20 OVG, 3 K 28/14 und 3 K 267/16 vorgelegen. II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dieses Erfordernis gilt entsprechend für den Antragsteller eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 1 B 232/20 –, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG E-Stadt, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 16; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rn. 150). 1. Für die Prüfung der Antragsbefugnis gelten die für „sonstige Betroffene“ – das sind insbesondere die Eigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken – entwickelten Kriterien. Der Antragsteller ist kein „Planinnenlieger“, denn der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 16 „Schultzhof“ erfasst das Grundstück des Antragstellers nicht. Dieses liegt außerhalb des Plangebiets. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers ebenso wie die Fläche des sog. Schultzhofs noch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ vom 20. Februar 1996 i. d. F. der zweiten Änderung vom 12. Januar 2009 im selben Plangebiet lagen. Denn dieser Bebauungsplan existiert seit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 16, mit dem eine Teilfläche des ursprünglichen Plangebiets neu überplant wurde, so nicht mehr. Soweit der Antragsteller zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung darauf verweist, dass der Bebauungsplan Nr. 16 kein Baugebiet i. S. d. § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetze, so dass es bei dem im „Ursprungsbebauungsplan“ ausgewiesenen Dorfgebiet verbleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Art der zulässigen baulichen Nutzung ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. Nr. 1 „Art und Maß der baulichen Nutzung“) abschließend geregelt, wobei die Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Maßgaben der Baunutzungsverordnung gebunden ist. Für die vom Antragsteller möglicherweise angenommene Regelungslücke ist daher trotz der fehlenden Ausweisung eines normierten Baugebiets kein Raum. Im Übrigen würde auch eine lediglich teilweise Neuregelung durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 16 „Schultzhof“ nichts daran ändern, dass das Grundstück des Antragstellers außerhalb dessen Geltungsbereichs liegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Interesse des Antragstellers am Fortbestand des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ in seiner früheren Fassung einen abwägungserheblichen Belang und damit die Antragsbefugnis begründen kann (dazu sogleich). 2. Ist der Antragsteller – wie hier – Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, kann er sich grundsätzlich (nur) auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (subjektives Recht auf gerechte Abwägung). Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50/19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war (BVerwG, a. a. O.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 4 BN 28.19 –, juris Rn. 5). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 15 N 20.1810 –, juris Rn. 19; v. Albedyll in: Bader/Funke-E./Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 47 VwGO, Rn. 62). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. a) Soweit der Antragsteller auf die Lage seines Grundstücks im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ hinweist, der durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 16 „Schultzhof“ teilweise ersetzt wird, und sein Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation anführt, wird ein abwägungserheblicher Belang damit nicht begründet. Allerdings trifft zu, dass abwägungsrelevant jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen eines Bebauungsplans in seiner früheren Fassung ist, auch wenn es auf einer den Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 – juris, Rn. 8). Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, inwieweit die für den Bereich des „Schultzhof“ im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ getroffenen Festsetzungen ihn trotz fehlender unmittelbarer Nachbarschaft in diesem Sinne tatsächlich begünstigen, mit der Folge, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation schutzwürdig ist und einen abwägungserheblichen Belang begründet. Die nachteiligen Wirkungen, die der Antragsteller anspricht (Zunahme des Anliegerverkehrs, erhöhte Lärmbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr und durch die Nutzung des Grundstücks), haben mit einem Vertrauen auf die bisherige planungsrechtliche Situation nichts zu tun und betreffen ihn nicht anders als einen Eigentümer außerhalb des ursprünglichen Plangebiets. b) Auch mit der Behauptung, das geplante Vorhaben führe zu einer erheblichen Zunahme des Anliegerverkehrs in der Ortschaft A, hat der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungserheblichen Belangs nicht hinreichend dargelegt. Zwar kann eine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation (auch) als privater Belang der Straßenanlieger abwägungserheblich sein, wenn das (verständliche) Vertrauen des Grundstückseigentümers auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage nach den Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Nach diesem Maßstab können abwägungserhebliche Interessen etwa dann berührt sein, wenn eine bisher nur oder vorwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienende Straße den An- und Abfahrtsverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen soll. In solchen Fällen kann das Interesse der Anlieger der Erschließungsstraße an der Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse auch dann schutzwürdig und damit abwägungserheblich sein, wenn nur geringfügige Änderungen im Raum stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 11). Nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich ist hingegen das Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse, wenn sich die Verkehrszunahme aus dem Blickwinkel dessen, der sich in seinen Interessen beeinträchtigt sieht, nur als eine Veränderung der allgemeinen Verkehrssituation darstellt, auf deren Fortbestehen ein Einzelner nicht vertrauen darf (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 – 4 NB 38.94 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 15 NE 07.1226 –, juris Rn. 12). So ist es hier. Zwar ist davon auszugehen, dass der Anliegerverkehr in der Ortslage von A infolge des von dem geplanten Vorhaben ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs in einem bestimmten Umfang zunehmen wird. Der Antragsteller ist davon jedoch allenfalls unwesentlich betroffen. Denn eine Zunahme des Pkw-Verkehrs ist allein für die C-straße zu erwarten, nicht aber für die Straße B. Hierbei handelt es sich um eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsfunktion (Sackgasse), die für die Erschließung des Vorhabengebiets Schultzhof keine Bedeutung hat. Auch ein Parkplatzsuchverkehr ist für die Straße B nicht zu erwarten, weil der durch das Vorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf auf dem Vorhabengrundstück befriedigt wird. Damit handelt es sich bei der vom Antragsteller befürchteten Verschlechterung lediglich um eine Veränderung der allgemeinen Verkehrssituation, die eine Antragsbefugnis nicht zu begründen vermag. Anhaltspunkte für eine planbedingte Überlastung der C-straße (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. November 2019 – 7 D 81/17.NE –, juris Rn. 33) hat der Antragsteller im Übrigen nicht aufgezeigt. Die von ihm geschilderten Nutzungskonflikte sind allenfalls sporadischer Natur. Sie entzündeten sich zudem an der Nutzungsbeschränkung (Anliegerverkehr) und betreffen damit nicht die Aufnahmefähigkeit der Verkehrsanlage. c) Das vom Antragsteller weiter ins Feld geführte Risiko einer erhöhten Lärmbelastung seines Grundstücks durch einen zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr erreicht ebenfalls nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz. Zwar stellt das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Es bedarf jeweils einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes (vgl. BVerwG Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07, 4 BN 1.07, 4 VR 16.07 und 4 VR 1.07 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris Rn. 24). Gemessen an diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass sich der Lärmzuwachs vorliegend allenfalls geringfügig auf das antragstellerische Grundstück auswirkt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundstück nicht an die C-straße angrenzt. Die Entfernung zu dieser beträgt an der kürzesten Stelle ca. 70 m. Dazwischen liegen Baugrundstücke, die nach den im Internet verfügbaren Überfliegungsfotos (www.geoportal-mv.de/gaia/gaia.php) einen nicht unerheblichen Bestand an Bäumen und Sträuchern aufweisen. Beides – die Bebauung und der Bewuchs – wirken lärmabsorbierend. Zudem ist für die wertende Betrachtung das für das betreffende Grundstück zu berücksichtigende Maß an Schutzbedürftigkeit in den Blick zu nehmen. Die DIN 18005 Teil 1 – Schallschutz im Städtebau – gibt für einige Arten von Verkehrswegen beispielhaft Abstände an, die bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Schallschutz erforderlich sind, um bestimmte Beurteilungspegel nachts einzuhalten. Nach der Tabelle 3/1 muss eine Gemeindestraße einen – von der Straßenmittelachse gemessenen – Abstand von 20 m einhalten, um den für Mischgebiete (MI) geltenden Beurteilungspegel nachts von 50 dB(A) nicht zu überschreiten. Da auch für Dorfgebiete (MD) ein Beurteilungspegel nachts von 50 dB(A) gilt (vgl. die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Teil 1, Tabelle 3/2), sind diese Maßgaben auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Da vorliegend nicht von einer ungehinderten Schall-ausbreitung ausgegangen werden kann und der Abstand zwischen Straße und Grundstück das 3,5-fache des bei einer ungehinderten Schallausbreitung geltenden Mindestabstands beträgt, kann nicht von einem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs ausgegangen werden. Diese Erwägungen gelten für den vom Vorhabengrundstück ausgehenden Verkehrslärm entsprechend. Zwar beträgt der Abstand zum antragstellerischen Grundstück hier minimal 50 m. Aber auch hier wird der bei einer ungehinderten Schallausbreitung geltende Mindestabstand deutlich – um das 2,5-fache – überschritten. Zudem kann auch hier wegen der zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Antragstellers liegenden Baugrundstücke nördlich und südlich der Straße Arkonablick nicht von einer ungehinderten Schallausbreitung ausgegangen werden. Der Senat hat erwogen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz wegen der Impulshaftigkeit des auf dem Vorhabengrundstück auftretenden Verkehrslärms (insbesondere: Türenschlagen) erreicht sein könnte. Eine solche Annahme ist aber fernliegend, weil der Impulslärm wegen der zu errichtenden Tiefgarage weitestgehend bereits auf dem Vorhabengrundstück absorbiert wird. Sofern einzelne Stellplatze oberirdisch angelegt werden (vgl. Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans), ist dies nur bei Einhaltung eines Abstands von 2,0 m zu straßenseitigen, seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen zulässig. Der Mindestabstand oberirdischer Stellplätze zum antragstellerischen Grundstück beträgt damit 52 m, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs ausgegangen werden kann. d) Im Hinblick auf die durch die Nutzung des Vorhabengrundstücks zu Ferienwohn- bzw. zu Dauerwohnzwecken ausgelösten Schallemissionen fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung ihrer Erheblichkeit. Hier beschränkt sich der Antragsteller auf die Darlegung, dass sich die von den vorgesehenen Obergeschossen ausgehenden Emissionen ungehindert ausbreiten könnten, da schallpegelmindernde Hindernisse fehlten. Er legt aber weder dar, mit welchen erheblichen Lärmemissionen zu rechnen ist – die Errichtung von Balkonen ist nicht vorgesehen –, noch setzt er sich mit dem Umstand auseinander, dass die Scheune (Bestand) eine Entfernung zum antragstellerischen Grundstück von ca. 70 m aufweist. Beides wäre aber erforderlich, weil bereits gegen die benachbarte Anordnung eines allgemeinen Wohngebiets und eines Sondergebietes Ferien- und Wochenendwohnen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keine prinzipiellen Bedenken bestehen. Denn für Ferienhausgebiete liegen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung als wünschenswert angesehen wird, bei 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und entsprechen den für ein reines Wohngebiet geltenden Werten. Sie liegen damit niedriger als die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten erst recht für die benachbarte Anordnung eines überwiegend Ferienwohnzwecken dienenden Baugebiets und eines Dorfgebiets, da bei Letzterem die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts liegen. Abweichendes folgt schließlich auch nicht aus der nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ zu gewährleistenden „größtmöglichen Wohnruhe“. Mit dieser Wendung soll ersichtlich keine erhöhte Schutzbedürftigkeit für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke begründet werden, denn sie bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich auf die vom Bebauungsplan vorgesehene – und auch verwirklichte – Stichstraßenerschließung, die einen störenden Durchgangsverkehr ausschließt. Die an die genannte Wendung anknüpfenden Erwägungen des Antragstellers können daher auf sich beruhen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).