Beschluss
3 M 304/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:1130.3M304.22OVG.00
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Leitsätze
Sollen in einem Gebäude, das bislang durch eine Wohngruppe von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte genutzt wurde, vier Wohnungen entstehen, so handelt es sich um ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das nach § 36 BauGB des Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Nutzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO als Wohnnutzung anzusehen ist.(Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sollen in einem Gebäude, das bislang durch eine Wohngruppe von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte genutzt wurde, vier Wohnungen entstehen, so handelt es sich um ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das nach § 36 BauGB des Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Nutzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO als Wohnnutzung anzusehen ist.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin als Standortgemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung angeordnet hat. Die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung betrifft das Grundstück A-Straße in B, Flurstück 1 der Flur 2, Gemarkung B. Das Grundstück gehört zum Gelände des ehemaligen Gutshauses B, das im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Sondergebiet Haustierpark dargestellt ist. Nachdem das Gebäude zuvor als Gaststätte mit Pension genutzt worden war, erteilte der Antragsgegner unter dem 13. Juli 2007 einem Dritten eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Gebäudes für die Zwecke einer Wohngruppe junger Erwachsener mit wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte als Einrichtung der Eingliederungshilfe. In dem Gebäude befanden sich zwölf Einzelzimmer sowie jeweils anteilig mitgenutzte Sanitär- und Küchenbereiche. Über die Nutzung der Räume wurden separat zu den Betreuungsverträgen jeweils gesonderte Mietverträge mit den Nutzern abgeschlossen. Der Kostenträger gab jeweils befristete Kostenübernahmeerklärungen ab. Die Betreuungsangebote wurden überwiegend im benachbarten Gebäude der Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte realisiert. Die Wohngruppe existierte bis Ende April 2014. Die Antragstellerin beschloss im Mai 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „Ferienpark Gutsanlage B“, mit dem für den fraglichen Bereich einschließlich des Flurstücks 1 ein Sondergebiet „Ferienpark Gutsanlage B“ vorgesehen werden soll. Der Beigeladene zu 1. erwarb das Vorhabengrundstück sowie eine benachbarte Fläche Anfang des Jahres 2017. Die umgebenden Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 2., die das Ziel einer touristischen Nutzung des Areals unter Einschluss des Vorhabengrundstücks verfolgt und das „Projekt Haustierpark B“ vorgestellt hat. Der Beigeladene zu 1. stellte am 6. November 2018 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 LBauO M-V zum beabsichtigten Einbau einer Treppe und der Aufteilung des Hauses in vier Wohnungen. Für das als „Änderung Nutzungsgliederung Wohnhaus (4 WE) und Einbau statisch-konstruktiver Bauteile“ bezeichnete Vorhaben erteilte der Antragsgegner ihm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2018. Die Antragstellerin wurde im Verfahren nicht beteiligt. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2. legten jeweils Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein; über die Widersprüche wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Die genehmigte Baumaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2022 im Hinblick auf die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung stattgegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren insoweit in der Hauptsache Erfolg haben werde, weil die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen dürfte. Die Antragstellerin sei im Baugenehmigungsverfahren aller Voraussicht nach zu Unrecht nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Zweck der Einvernehmensherstellung beteiligt und damit in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners unterfalle das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. der Vorschrift des § 29 Abs. 1 BauGB. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Nutzungsänderung und eine bauliche Änderung. Was die für eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderliche Berührung bodenrechtlicher Belange angehe, könne dahinstehen, ob allein die nach § 35 BauGB eingeschränkte Zulässigkeit baulicher Außenbereichsnutzung genüge, um in Zweifelsfällen regelmäßig von einer rechtserheblichen Nutzungsänderung auszugehen. Jedenfalls liege eine solche dann vor, wenn unterschiedliche Nutzungen i.S.d. BauNVO in Rede stünden. Dies sei hier der Fall. Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude nicht zu Wohnzwecken, sondern als Anlage für soziale Zwecke genehmigt worden sei, die in der BauNVO als eigenständige Nutzungsart aufgeführt sei. Die Nutzung sei seinerzeit nicht in der Form eines Wohnheims genehmigt worden; der seinerzeitigen Wohngruppennutzung habe ein psychosozialer Hilfeansatz zugrunde gelegen mit dem im Vordergrund stehenden Ziel der „adäquaten Versorgung psychisch behinderter Menschen“. Dabei sei es als Teilfunktion der Wohngruppen um das Erlernen und Einüben einer eigenständigen Gestaltung häuslichen Lebens durch Anleitung und psychosoziale fachliche Betreuung gegangen. Das Gebäude sei im Rahmen einer sozialtherapeutischen Zwecksetzung, unter Einschluss der Arbeits- und Beschäftigungstagesstätte „E“, genutzt worden und habe daher in einem weiteren Sinne der sozialen Fürsorge gedient, weil die Nutzung unmittelbar auf Hilfe, Unterstützung und Betreuung, hier für wesentlich psychisch Erkrankte, gerichtet gewesen sei. Die Nutzung sei daher von derjenigen einer ambulanten betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige ältere Menschen oder derjenigen eines Jugendhilfe-Kinderhauses zu unterscheiden, die als Wohnnutzung eingeordnet werde. Die nunmehrige Nutzung zu (Dauer-)Wohnzwecken unterscheide sich von der bisherigen in bauplanungsrechtlich relevanter Weise, weil sie im Gegensatz zu dieser auf ein dauerhaftes Wohnen unter unabsehbarer Bildung des Lebensmittelpunktes gerichtet sei. Die bauliche Änderung sei schon deshalb bauplanungsrechtlich relevant, weil sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung mangels Privilegierung allein nach § 35 Abs. 2 BauGB richten könne; ob diese Voraussetzungen hier vorlägen, sei fraglich. Zudem könne die Zahl zulässiger Wohnungen in einem Wohngebäude Gegenstand einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Festsetzung eines Bebauungsplans sein. Die Wohnungszahl sei ferner für die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr erheblich, zumal die Frage einer ordnungsgemäßen Erschließung des Gebäudes und die Anbindung an das gemeindliche Straßennetz zumindest umstritten sei. Gegen den am 22. April 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. Mai 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 19. Mai 2022 begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Nachprüfung führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsgegner kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB erfordert hätte, liege nicht vor. Trifft aber der Einwand nicht zu, bei dem genehmigten Vorhaben handele es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung bzw. bauliche Änderung, so ist damit zugleich gesagt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin zu Recht mit der Begründung stattgegeben hat, die Baugenehmigung sei mangels der erforderlichen Beteiligung der Antragstellerin zum Zweck der Einvernehmensherstellung gemäß § 36 BauGB voraussichtlich rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 – juris Rn. 6). 1. Der Antragsgegner trägt maßgeblich vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe keine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung in Rede, weil auch die vorangegangene Nutzung des Gebäudes durch eine psychosoziale Wohngruppe eine Wohnnutzung gewesen sei. Denn nach § 3 Abs. 4 BauNVO in der maßgeblichen, seit 1990 geltenden Fassung gehörten zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienten. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Wohngebäudes im Hinblick auf den Betreuungsaspekt zu Unrecht verneint und sich für seine Auffassung auf Rechtsprechung gestützt, die die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 betreffe. Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den engen Zusammenhang der vorangegangenen Nutzung mit der Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte insgesamt zu Recht eine Anlage für soziale Zwecke angenommen hat, so dass es auf die isolierte Betrachtung der Nutzung des Gebäudes durch eine psychosoziale Wohngruppe nicht ankommt. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Vorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung vom 13. Juli 2007 war, gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO zu den nach § 3 Abs. 2 und den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden gehörte, ist damit noch nicht gesagt, dass ein Wechsel von dieser Nutzung zur Nutzung für vier Dauerwohnungen keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellt, so dass es für ein entsprechendes Vorhaben keines Einvernehmens der Gemeinde bedurfte. Das Gegenteil ist der Fall. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn nach § 29 Abs. 1 BauGB dann gegeben ist, wenn die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 3. August 1995 – 4 B 155.95 – juris Rn. 5). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 – 4 B 28.00 – juris Rn. 6), wenn für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte, oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64.02 – juris Rn. 6). Danach ist allerdings regelmäßig von einer bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung auszugehen, wenn unterschiedliche Nutzungsarten im Sinne der Kategorien der Baunutzungsverordnung in Rede stehen. Hingegen gilt nicht der Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen eines Wechsels der Nutzungskategorien der Baunutzungsverordnung eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung nicht vorliegt. Vielmehr kann der für das Vorliegen einer Nutzungsänderung relevante Qualitäts- oder bodenrechtliche Unterschied auch zwischen Nutzungen bestehen, die zur selben Nutzungskategorie im Sinne der Baunutzungsverordnung gehören. Auf die Frage, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung unterschiedlichen Nutzungskategorien aus den Katalogen der Baunutzungsverordnung unterfallen, kommt es daher für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht entscheidend an (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 19; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 35; anders wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 3 M 210/94 – juris Rn. 20; Beschluss vom 29. Juli 1998 – 3 L 193/97 – NordÖR 1999, 463, 464). So kann die Umnutzung eines Kinderheims in ein Altenheim, auch soweit beide als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen sind, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellen, weil wegen der andersartigen Bedürfnisse alter Menschen neue städtebauliche Probleme aufgeworfen werden, etwa im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die Heimbewohner oder im Hinblick auf eine behindertengerechte Zugänglichkeit des Heimgrundstücks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1995 – 4 B 155.95 – juris Rn. 5). Die Änderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft – beide als Anlagen für soziale Zwecke eingeordnet – ist als Nutzungsänderung angesehen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 17 ff.). Eine Änderung der Nutzungsweise oder betriebliche Erweiterung wie z.B. die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs durch eine Außenterrasse kann eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne darstellen, weil sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64.02 – juris Rn. 6). Die Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarktes mit Nebensortimenten in einen Drogeriemarkt kann eine Nutzungsänderung darstellen, weil die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB berührt werden; im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO können insoweit unterschiedliche Anforderungen gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 10 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 38). Eine veränderte Nutzungsweise begründet immer dann die Überschreitung der einer genehmigten Nutzungsart eigenen Variationsbreite und damit das Vorliegen einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB, wenn die neue Nutzung gegenüber der bisherigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 4 B 260.94 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 35). Unerheblich ist, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich abweichend zu beurteilen ist. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kommt es nur auf den Umstand an, dass die bodenrechtlichen Fragen neu aufgeworfen sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 18). Anknüpfend an die Definition der Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 – juris Rn. 16 mwN; Urteil vom 31. August 1973 – 4 C 33.71 – juris Rn. 21) ist für die bauplanungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens entscheidend, dass die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, und dass es Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann. Dabei ist auf die Möglichkeit der bauleitplanerischen Einflussnahme abzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2010 – 7 A 2535/09 – juris Rn. 8). b) Im vorliegenden Fall überschreitet das Vorhaben, das Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist, die Variationsbreite der zuvor genehmigten Nutzung, so dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können und sich die Genehmigungsfrage auch unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Der Unterschied gibt Anlass zur erneuten bauplanungsrechtlichen Prüfung bzw. kann der Gemeinde Anlass geben, Maßnahmen der Bauleitplanung einzuleiten. Das Vorhaben ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt. aa) Auch wenn es sich bei der früheren Nutzung des Gebäudes durch eine psycho-soziale Wohngruppe im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungstagesstätte um eine Wohnnutzung gehandelt haben sollte, würde eine Unterart der Wohnnutzung vorliegen, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Gegenstand besonderer Festsetzungen sein kann. Auf die Frage, ob die 1990 in die BauNVO eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 4 als inhaltliche Erweiterung des Wohnbegriffs zu verstehen ist, oder lediglich eine Klarstellung enthält (im ersteren Sinne vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 ZS 99.2460 – juris Rn. 5 m.w.N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2022, § 3 BauNVO Rn. 69; s. bereits BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 – juris Rn. 13), kommt es dafür nicht an. Jedenfalls betreffen die von § 3 Abs. 4 BauNVO erfassten Fälle eine Unterart der Wohnnutzung (vgl. Stock, a.a.O. Rn. 60). bb) Bei den städtebaulichen Belangen, die je nach Unterart der Wohnnutzung in jeweils unterschiedlicher Weise betroffen sein können, geht es u.a. um die Anforderungen an die städtebauliche Einbindung der Nutzung im Hinblick auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), die verbrauchernahe Versorgung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) und die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die Anforderungen an die Erschließung im Sinne der verkehrlichen Erreichbarkeit können sich unterscheiden. Die verschiedenen Unterarten der Wohnnutzung können unterschiedliche Festsetzungen von Flächen für Nebenanlagen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) erfordern ebenso wie unterschiedliche Festsetzungen von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). cc) Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Frage der Vereinbarkeit der Nutzung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan neu aufgeworfen ist. Zudem liegt auf der Hand, dass die nunmehr genehmigte „reine“ Wohnnutzung zu einer Verfestigung der nicht privilegierten Außenbereichsnutzung führen kann und damit die Planungshoheit der Gemeinde berührt wird. 2. Auch die bauliche Änderung, die Gegenstand des genehmigten Vorhabens ist, stellt entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine auch städtebaulich relevante Umgestaltung dar. Die Änderung der Zahl der Wohnungen in einem Gebäude ist bauplanungsrechtlich relevant. Sie kann Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Sie kann von erheblichem städtebaulichem Gewicht sein, denn sie kann beispielsweise die Wohndichte in einem Gemeindebereich oder die Versiegelung von Garten- und Vorgartenflächen mit Stellplätzen betreffen, und ist ferner für die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr von Bedeutung – was insbesondere von Belang ist, wenn über die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung Streit besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2010 – 7 A 2535/09 – juris Rn. 12 ff.). Eine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten ist daher regelmäßig nicht vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2022 – 1 ME 8/22 – juris Rn. 6). Dass es sich bei einem Wohngebäude mit vier Wohnungen um eine Anlage handelt, die geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, steht außer Zweifel. 3. Auf das Vorbringen des Antragsgegners zur Erschließung kommt es danach nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Für den Beigeladenen zu 1. gilt dies schon deshalb, weil er auf der Seite des unterlegenen Antragsgegners steht. Es entspricht ferner nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die die erhobene Beschwerde (Az. 3 R 309/22 OVG) mit Beschluss vom heutigen Tag ohne Erfolg geblieben ist. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.