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Urteil

3 LB 395/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0124.3LB395.15.00
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Leitsätze
Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Straßenbaubeitragsrecht; hier: Grundstücksteilung und Übertragung an den Sohn im zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung betreffend eine Teilfläche, auf der sich eine durch Baulast gesicherte Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks und ein Transformatorenhäuschen befinden. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Straßenbaubeitragsrecht; hier: Grundstücksteilung und Übertragung an den Sohn im zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung betreffend eine Teilfläche, auf der sich eine durch Baulast gesicherte Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks und ein Transformatorenhäuschen befinden. (Rn.24) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Berufung kann durch die Berichterstatterin entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung und der Rechtsanwendung durch den Beklagten wird, soweit nicht der Gesichtspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in Rede steht, auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu in der Berufungsinstanz keine Einwände erhoben. Zutreffend ist aber auch, dass die Übertragung des Flurstücks 2/7 an den Zeugen im Jahr 2009 einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt und deshalb in abgabenrechtlicher Hinsicht außer Betracht bleiben muss, mit der Folge dass das Grundstück des Klägers als an die E-Straße angrenzend und von deren Ausbau bevorteilt anzusehen ist. Dies ergibt sich aus der gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 42 AO. Danach können abgabenrechtliche Vorschriften durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Abgabenpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Abgabenvorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenpflichtige für die gewählte Gestaltung Gründe außerhalb der Abgabenerhebung nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Beim Vorliegen eines Missbrauchs in diesem Sinne entsteht der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zur erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 27. Juli 2016 – 6 B 15.1833 –, juris Rn. 16). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Beitragsrecht insbesondere aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige übertragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 36 – zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 9 LA 122/20 –, juris Rn. 22; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2022, § 12 Rn. 246). Hingegen stellt die Ausparzellierung und Veräußerung eines unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden, hinreichend großen Vorderliegergrundstücks keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn das Grundstück selbständig nutzbar ist und ein rentierliches Handelsgut darstellt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 15 A 1179/11 –, juris Rn. 24: Fläche für Stellplätze und Garagen gemäß Bebauungsplan). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Unangemessenheit liegt aber vor, wenn die rechtliche Gestaltung überhaupt keinem wirtschaftlichem Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 –, juris Rn. 27 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 20/16 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Liegt ein wirtschaftlich sinnvoller oder sonst einleuchtender Grund vor, so ist die Gestaltung nicht unangemessen; ein Missbrauch kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Eigentümer sich der günstigen Auswirkungen auf die Abgabenpflicht bewusst war und diese durchaus hat nutzen wollen. Letztlich entscheidend ist danach, ob es abgesehen von dem Aspekt der Abgabenverhinderung oder -vermeidung für die Grundstücksteilung einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst einleuchtenden Grund gibt; dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2009 – 6 CS 09.551 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. März 2011 – 6 B 09.1839 –, juris; Beschluss vom 20. August 2012 – 6 CS 12.970 –, juris Rn. 8; Urteil vom 27. Juli 2016 – 6 B 15.1833 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 7. Januar 2010 – 5 B 2516/09 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 9 LA 122/20 –, juris Rn. 16; Seppelt, in; Aussprung u.a., KAG M-V, Stand: Mai 2022, § 12 Anm. 10, 10.1 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 117). Eine tragfähige Begründung für die Grundstücksteilung und -übertragung muss gerade in Bezug auf die konkret betroffene Fläche und den konkreten Zeitpunkt der Teilung bzw. Übertragung bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. November 2005 – 2 LB 81/04 –, juris Rn. 40). Ein nachvollziehbarer Grund liegt nicht vor, wenn ein als vernünftig und nachvollziehbar dargestelltes konkret angestrebtes Projekt eine Grundstücksteilung und -übertragung nicht erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 9 LA 122/20 –, juris Rn. 19). Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt bei der veranlagenden Stelle. Der Abgabenpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichtet. Wirkt er nicht mit oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so darf im Wege der Beweiswürdigung geschlossen werde, dass solche Gründe nicht vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 – juris Rn. 27 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 27. Juli 2016 – 6 B 15.1833 – juris Rn. 16 m.w.N.; Sauthoff a.a.O. Rn. 246; Seppelt a.a.O. Anm. 10). Nach diesen Maßstäben ist hier von einem Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Die Fläche wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung unentgeltlich auf den Sohn des Klägers übertragen, nämlich mit Grundstückskaufvertrag vom 12. Januar 2009 und damit kurz nach der zweiten öffentlichen Informationsveranstaltung über den Ausbau der Straße am 10. Dezember 2008 und vor der Beitragserhebung mit Bescheid vom 24. Oktober 2011. Das Flurstück 2/7 verbindet rückwärtig gelegene gewerblich genutzte Flächen mit der E-Straße. Es wird tatsächlich als Zufahrt genutzt; die Nutzung für diese Zwecke ist durch Baulasten auf Dauer gesichert. Im Hinblick auf den Zuschnitt der Fläche und die Anordnung der Zuwegung gemäß den Lageplänen zu den eingetragenen Baulasten kann damit etwa knapp die Hälfte der Fläche nicht mehr anderweitig genutzt werden. Auf dem verbleibenden Teil befindet sich, etwas zurückgesetzt gegenüber der benachbarten Bebauung, ein Transformatorenhäuschen. Ein eigenständiges Baufeld weist das Grundstück dadurch nicht auf. Eine einheitliche Nutzung der gesamten Fläche kommt nicht in Betracht; eine eigenständige wirtschaftliche Einheit kann das Grundstück nicht darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Fläche um ein „rentierliches Handelsgut“ handeln würde, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Der Kläger hat hierzu auch nicht näher vorgetragen, sondern eine entsprechende Bewertung lediglich als „möglich“ bzw. „nicht … ausgeschlossen“ bezeichnet. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht vor diesem Hintergrund nicht. Außerhalb der Abgabenerhebung liegende, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtliche Gründe für die Übertragung gab es nach dem Akteninhalt und nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenso wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Berichterstatterin nicht. Der Fall, dass für die Realisierung eines ohnehin angestrebten Ziels lediglich ein Weg gewählt wurde, der vor einer hohen Abgabe schützt, liegt nicht vor. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob bereits im Hinblick auf die Änderungen des Sachvortrags im Laufe des Verfahrens sowie den unzutreffenden Vortrag an maßgeblicher Stelle – nämlich zu vereinnahmten Mieten für das Transformatorenhäuschen – unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bestehen. Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung maßgeblich vorgetragen, Zweck der Übertragung sei gewesen, dass sein Sohn die Mieten für das Transformatorenhäuschen habe erhalten sollen. Er hatte sich dabei nicht etwa nur auf eine 2009 bestehende entsprechende Absicht für die Zukunft berufen, sondern angegeben, der Sohn habe entsprechende Mieten „seit Jahren erhalten“ und das vereinnahmte „Geld angespart“. Dieser Vortrag war unzutreffend. Die Stadtwerke W-Stadt haben schriftlich bekundet, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben und auf entsprechende Anfrage im Jahr 2011 unter Hinweis auf die bestehende gesetzliche Duldungspflicht auch lediglich ein Entgelt für eine Dienstbarkeit angeboten zu haben; darauf sei der Grundstückseigentümer in der Folgezeit nicht zurückgekommen. Nachdem der Beklagte diese Angaben in das Verfahren eingeführt hatte, hat der Kläger an seinem früheren Vortrag nicht festgehalten. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nur erklärt, dass man eine monatliche Pacht habe bekommen wollen, aber lediglich eine Einmalzahlung angeboten worden sei. Als maßgeblich für die Grundstücksübertragung hat er entsprechende Einnahmen nicht dargestellt und insbesondere nicht angegeben, dass jemals Pachtzahlungen erfolgt wären. Entsprechendes gilt für den Zeugen, der das Thema Pachtzahlungen von sich aus überhaupt nicht angesprochen und auf Befragen nur geäußert hat, es wäre schön gewesen, wenn er da etwas bekommen hätte; ob wirklich etwas geflossen sei, wisse er nicht; bei der Übernahme des Grundstücks sei ihm bewusst gewesen, dass das Transformatorenhäuschen Geld abwerfe, er habe aber nicht gewusst wie viel. Ebenso war in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr die Rede davon, dass der Kläger – wie noch in der Berufungsbegründung vorgetragen – von Instandhaltungspflichten hätte befreit werden sollen. Soweit in der Berufungsbegründung der Gesichtspunkt des Insolvenzschutzes genannt worden war, ist in der mündlichen Verhandlung ebenfalls weder vom Kläger noch vom Zeugen angegeben worden, dass dieser Zweck von den Beteiligten des Rechtsgeschäfts seinerzeit tatsächlich verfolgt worden wäre. Darauf kommt es aber maßgeblich an, und nicht auf die möglicherweise vom Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Rechtsmittelbegründung „nachträglich gefundenen“ rechtlichen Vorteile der Grundstücksteilung und -übertragung. Im Übrigen würde auch nicht einleuchten, weshalb bei dieser Motivation lediglich eine geringwertige Teilfläche des Gewerbegrundstücks auf den Sohn übertragen wurde (zum Argument der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 9 LA 122/20 –, juris Rn. 22; zum Argument der vorweggenommenen Erbfolge vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. November 2005 – 2 LB 81/04 –, juris Rn. 40). Was auf dem Grundstück verfolgte unternehmerische Absichten angeht, hat der Kläger diese in seinem Vortrag durchgehend als für die Grundstücksübertragung maßgeblich bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge in den Mittelpunkt gestellt, dass der Zeuge auf der Fläche einen Imbiss habe eröffnen sollen. Zur Überzeugung der Berichterstatterin war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Grundstücksteilung und -übertragung die Eröffnung eines Imbiss durch den Zeugen aber nicht konkret beabsichtigt. Sowohl das Vorbringen des Klägers selbst als auch die Bekundungen des Zeugen sind in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen vage und allgemein geblieben. Dass es zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung ein in irgendeiner Weise konkretisiertes Projekt gab, ist nicht geschildert worden. Eine diesbezügliche „Geschichte“ konnte weder der Kläger noch der Zeuge berichten. Der Kläger hat nur bekundet, sein Sohn habe mit dem Erwerb die Möglichkeit haben sollen, anzufangen Eigentum zu bilden, zu schätzen und zu bewirtschaften. Es sei gewollt gewesen, dass er einen Imbiss eröffne, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Soweit der Kläger angegeben hat, dies sei auch von seinem Sohn selbst geplant gewesen, hat dessen Aussage dies zur Überzeugung der Berichterstatterin nicht bestätigt. Auf die Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, bevor er das Grundstück übernommen habe, was er dort machen wolle, hat der Zeuge bekundet, wenn einem ein Grundstück angeboten werde von den Eltern, warum sollte man nein sagen; die Idee mit dem Imbiss sei „in dem Zusammenhang gekommen“. In seiner eigenständigen Schilderung der seinerzeitigen Vorgänge hat der Zeuge erklärt, sein beruflicher Werdegang sei nach dem Abitur noch nicht klar gewesen, er sei für alles offen gewesen. Letztlich habe er dann ein Studium aufgenommen. Es sei die Idee seiner Mutter gewesen, auf dem Grundstück eine Imbissbude aufzustellen, das habe er auch eine gute Idee gefunden. Einen konkreten Plan hinsichtlich der Imbissbude hat er von sich aus überhaupt nicht geschildert und auf Nachfrage nach seinen Vorstellungen von der Imbissbude und seiner Tätigkeit dort lediglich stichwortartig „Allgemeinplätze“ geäußert: Currywurst, Pommes und Getränke, bestimmte vorgesehene Öffnungszeiten, und dass er gedacht habe, dass er sich da hinstelle. Auch soweit der Zeuge, nach seinen Vorstellungen hinsichtlich Größe und Aufstellungsort des Imbiss gefragt, von einem beweglichen Imbisswagen gesprochen hat, wirkte dies nicht wie ein Bericht über die seinerzeit verfolgten Pläne, sondern wie eine nachträglich angestellte Überlegung („Am besten wäre ein Imbisswagen gewesen.“). Auf die Frage nach einem Zusammenhang zwischen dem Projekt einer Imbissbude und dem Studium hat er erklärt, er hätte die Imbissbude auch später eröffnen können, das wäre nicht lebensnotwendig gewesen, er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung haben wollen, um auf jeden Fall abgesichert zu sein. Angesichts des Fehlens einer „Geschichte“ zu dem Projekt einer Imbissbude kommt es auch nicht mehr auf die nicht abschließend geklärte Frage an, ob der Zeuge zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch Schüler war und erst danach, im Frühjahr 2009, Abitur gemacht hat, oder ob er bereits 2008 die Schule verlassen hatte und – da er angegeben hat, im Herbst desselben Jahres zum Studium gegangen zu sein und dort einer der Jüngsten gewesen zu sein – zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bereits studierte. Ergänzend kommt hinzu, dass es in der Folgezeit auch keine Schritte zur Realisierung eines Projekts „Imbiss“ gab. Angaben hierzu haben weder der Kläger noch der Zeuge gemacht. Die formlose Anfrage bei der Stadt W-Stadt vom 26. November 2010, ob Einwände gegen die Errichtung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes und einer Imbissbude bestünden, lässt keine konkreten Umsetzungsabsichten erkennen; eine kostenpflichtige Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wurde nicht gestellt. Es liegt nahe anzunehmen, dass es sich insoweit lediglich um eine Reaktion auf den kurz zuvor unter dem 28. Oktober 2010 ergangenen Vorausleistungsbescheid handelte. Spätere Veränderungen, die den Zeugen von einem bereits konkretisierten Projekt hätten abbringen können, wurden ebenfalls nicht dargestellt. Bereits im Berufungsvorbringen waren insoweit lediglich mögliche Verläufe geschildert worden, nicht aber ein tatsächliches Geschehen. Auch dass der Zeuge bloß die „Lust verloren“ hätte, einen Imbiss zu eröffnen – eine Möglichkeit, auf die die Berufungsbegründung hinweist – ist nicht vorgetragen worden. Dies stützt die Annahme, dass er von vornherein niemals wirklich „Lust gehabt“ hat dies zu tun. Nach dem Gesamtbild der Schilderungen und aktenkundigen Umstände war die Eröffnung einer Imbissbude allenfalls eine Idee der Eltern, die dem Sohn „übergeholfen“ wurde. Einen konkreten Plan gab es nicht. Es mag sein, dass eine zukünftige Nutzung der Fläche für die Eröffnung einer Imbissbude von den Beteiligten als möglich angesehen wurde und aus der Sicht der Eltern auch wünschenswert war. Ein wirtschaftlich sinnvoller oder sonst einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung und -übertragung liegt darin aber nicht. Die bloße Möglichkeit oder Hoffnung, einen sinnvollen Grund erst nachträglich konkret bestimmen und herbeiführen zu können, reicht nicht aus; vielmehr muss der Grund im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegen. Geht es um eine Investition oder ein anderes Projekt, so muss dieses konkret beabsichtigt sein und nicht lediglich möglicherweise in Zukunft entwickelt werden. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen würde ein mobiler Imbisswagen, wie ihn der Zeuge erwähnt hat, nicht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine entsprechende unternehmerische Absicht mit dem Erwerb des Grundstücks verknüpft werden sollte. Dies gilt umso mehr, wenn das Grundstück – wie oben ausgeführt – zu einem erheblichen Anteil in funktionalem Zusammenhang mit anderen Flächen steht. Parkplätze auf dem Flurstück 2/7 spielten offenbar keine eigenständige Rolle. Dass deren Herstellung auch unabhängig von der Errichtung eine Imbissbude beabsichtigt gewesen wäre, haben weder der Kläger noch der Zeuge angegeben. Insoweit würde im Übrigen auch keine Erklärung dafür vorliegen, weshalb eine solche Absicht nicht verwirklicht wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Dieser betrifft den Ausbau der E-Straße in W-Stadt in den Jahren 2009 und 2010. Der Kläger ist für die gewerblich genutzten Flurstücke 2/4, 2/5 und 2/6 der Flur A, Gemarkung W-Stadt mit einer Fläche von 6.909 qm herangezogen worden. Er ist Miteigentümer des Grundstücks und führt dort einen Bootscharter- und Bootsservicebetrieb. Die veranlagten Flächen liegen westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden E-Straße und grenzen nicht unmittelbar an diese an, sondern liegen im rückwärtigen Bereich. Eine Zufahrt von der E-Straße verläuft in Ost-West-Richtung über das Flurstück 2/7. Die 321 qm große Fläche des Flurstücks 2/7 hatte ursprünglich zum Grundstück gehört; sie wurde vor der Veranlagung aus dem Flurstück 2/3, das Teil des Grundstücks war, herausgemessen; der verbleibende Teil wurde als Flurstück 2/6 fortgeführt. Das Flurstück 2/7 weist in Ost-West-Richtung eine Länge von ca. 25 m und in Nord-Süd-Richtung eine Breite von straßenseitig ca. 17 m sowie rückwärtig ca. 10 m auf. In den Jahren 2001 und 2002 wurde die Zufahrt über das heutige Flurstück 2/7 zu den ebenfalls rückwärtig gelegenen Flurstücken 2/2 sowie 8/7 (heute wohl: 8/15) in einer Breite von 3 m bzw. 4 m durch entsprechende Baulasten gesichert. Neben der Zufahrt befindet sich auf dem Flurstück 2/7 ein Transformatorenhäuschen der Stadtwerke W-Stadt. Die mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid veranlagten Flurstücke 2/4, 2/5 und 2/6 sind auch von Süden her über die F-Straße erschlossen. Für diese Straße wurde der Kläger in der Vergangenheit zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt. Zum Ausbau der E-Straße fanden am 3. Juli 2008 und 10. Dezember 2008 öffentliche Informationsveranstaltungen statt. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 12. Januar 2009 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Flurstück 2/7 an ihren Sohn, den Zeugen A.. Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 26. Februar 2009. Der Zeuge stellte unter dem 26. November 2010 eine schriftliche Anfrage („Antrag auf Bauvoranfrage“) an die Stadt W-Stadt, ob Einwände gegen die Errichtung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes und einer Imbissbude auf dem Flurstück 2/7 bestünden. Diese Anfrage wurde von der Stadt unter dem 22. Dezember 2010 dahingehend beantwortet, dass diese Nutzungen ihres Erachtens zulässig seien; es bedürfe aber einer Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Nachdem bereits unter dem 28. Oktober 2010 ein Vorausleistungsbescheid gegenüber dem Kläger ergangen war, zog der Beklagte ihn mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 für die Flurstücke 2/4, 2/5 und 2/6 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 28.259,35 EUR heran; das Leistungsgebot wurde entsprechend der gezahlten Vorausleistung beschränkt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013, zugestellt am 13. März 2013, als unbegründet zurück. Die Herausmessung und Übertragung des Flurstücks 2/7, durch die sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks nichts geändert habe, werde als Versuch gewertet, das Beitragsrecht zu umgehen. Es handele sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO, so dass für die Beitragserhebung die Verhältnisse vor der Übertragung zu Grunde zu legen seien. Die am 10. April 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. August 2015 abgewiesen. Gestellte Beweisanträge hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es liege ein Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vor. Der Kläger habe keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für die Veräußerung der Teilfläche an seinen Sohn angeben können, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgerinformation über den Ausbau der Straße erfolgt sei. Soweit er dem Sohn die Miete für das dort befindliche Transformatorenhäuschen habe zukommen lassen wollen, habe es einer Grundstücksveräußerung nicht bedurft. Soweit er vortrage, der Sohn beabsichtige auf der Fläche die Errichtung einer Imbissbude und eines entgeltpflichtigen Parkplatzes, sei die Übereignung des Grundstücks bereits im Jahr 2009 nicht erforderlich gewesen. Es fehle an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung und der Aufnahme der beabsichtigten baulichen Nutzung. Die Realisierung der Vorhaben sei weiterhin völlig offen. Ein Erwerb „auf Vorrat“ sei in der Regel nicht wirtschaftlich sinnvoll. Für eine Veräußerung mit Gewinnerzielungsabsicht fehle es an Anhaltspunkten. Gegen das am 17. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. September 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Montag, den 19. Oktober 2015 begründet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021, zugestellt am 19. Oktober 2021, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 19. November 2021 begründet. Er macht geltend: Ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen vernünftigen Grund für die Grundstücksübertragung angegeben und unter Beweis gestellt. Für das Vorliegen dieses Grundes komme es auf den damaligen Zeitpunkt an und nicht auf nachfolgende Entwicklungen. Das Motiv, Abgaben zu sparen, mache eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, dass es einer Grundstücksveräußerung nicht bedürfe, um dem Zeugen die Mieteinnahmen zukommen zu lassen, habe es dies nicht zu beurteilen. Es sei vielmehr die freie Entscheidung des Klägers, wann er wem etwas übertrage und mit welcher rechtlichen Folge. Dass er für das Ziel, seinen Sohn in den Genuss der Mieten und der sonstigen Nutzungen des Grundstücks kommen zu lassen, einen Weg wähle, der ihn vor einer hohen Abgabe schütze, sei unschädlich. Wenn schon der Sohn die Mieten und die sonstigen Nutzungen erhalten solle, dann doch in der Weise, dass gleichzeitig Abgaben erspart würden. Unabhängig von der Ziehung von Mieten sei auch von Bedeutung, dass der Kläger von seiner Vermieterverpflichtung (Instandhaltung etc.) befreit werde. Der Verkauf habe im Vergleich zu einer anderen Art und Weise, die anfallende Miete dem Zeugen zur Verfügung zu stellen, erhebliche Vorteile. So sei das Grundstück im Falle der Ehescheidung bzw. der Insolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Im Übrigen sei es nicht nur um die Mieteinnahmen für das Transformatorenhäuschen gegangen, sondern insbesondere um die Einrichtung von entgeltlichen Parkplätzen oder den Betrieb eines Imbiss auf dem Grundstück. Es sei nicht sinnvoll, einen Bauantrag für ein in fremdem Eigentum stehendes Grundstück zu stellen in Bezug auf bauliche Anlagen, deren Eigentum dem Grundeigentümer zufalle. Dann eine sinnvolle und handhabbare vertragliche Regelung zu finden, die eine wechselseitige Haftung vermeide, sei schwierig. Durch das Eigentum hätte dem Zeugen ferner das Grundstück als Beleihungsobjekt zur Verfügung gestanden. Der vernünftige Grund für die Übertragung sei die Absicht der Errichtung eines wirtschaftlichen Betriebes gewesen. Darauf, ob diese Absicht später realisiert worden sei, komme es nicht an. Dass es sich um einen Grundstückserwerb „auf Vorrat“ gehandelt habe, treffe nicht zu, weil der Zeuge die Miete für das Transformatorenhäuschen seit Jahren erhalte. Insoweit sei ein Teil der wirtschaftlichen Ausgangsidee bereits realisiert worden. Der Zeuge habe zunächst studiert und parallel dazu die Miete für das Transformatorenhäuschen eingenommen; das zur Errichtung des Imbissbetriebs angesparte Geld habe er dann jedoch für den Ankauf einer anderen Halle auf dem Grundstücksareal – die Gelegenheit hierzu sei bei Erwerb des Flurstücks 2/7 nicht absehbar gewesen – ausgegeben. Nunmehr nehme der Zeuge die dortige Miete ein, um daraus den Imbissbetrieb finanzieren zu können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne es sich bei dem Grundstück um ein rentierliches Handelsgut handeln, weil dieses sich aufgrund der Lage an der Hauptverkehrsstraße und des rückwärtig anschließenden gut frequentierten Gewerbegebiets nebst Weiterbildungsschule hervorragend als Standort für einen Imbissbetrieb eigne. Insoweit werde auch nicht für ausgeschlossen gehalten, dass der Zeuge, wenn er das Grundstück an einen Dritten veräußern würde, erheblich mehr als den Richtwert erhalten würde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2015, Aktenzeichen 4 A 254/13, aufzuheben und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2011 zum Aktenzeichen 630032035000/10019545 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. März 2013 zum Aktenzeichen 630032035000 AO-Nr. 10019545 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Zuwendung einer Miete für das Transformatorenhäuschen sei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Grundstücksübertragung. Im Übrigen treffe der Vortrag des Klägers hierzu insgesamt nicht zu. Eine Miete oder Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Transformatorenstation auf dem Grundstück sei zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden. Die Stadtwerke W-Stadt – deren entsprechende schriftliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 vorliegt – habe im Jahr 2011 den Wunsch des Grundstückseigentümers nach einer regelmäßigen Pachtzahlung unter Hinweis auf die Duldungspflicht nach § 12 NAV abgelehnt; das Angebot einer Entschädigung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei von Eigentümerseite unbeantwortet geblieben. Der Gesichtspunkt der Befreiung von der Instandhaltungspflicht sei erstmals mit der Zulassungsbegründung vorgetragen worden und stehe mit dem früheren Vortrag nicht in Einklang. Der Vortrag dazu, dass das Grundstück ggf. vor einem Zugriff von Gläubigern geschützt würde, sei nicht plausibel. Unter diesem Aspekt hätte es nahegelegen, das ursprünglich ungeteilte werthaltigere gewerblich genutzte Flurstück 2/3 auf den Zeugen zu übertragen. Ausgewählt worden sei aber gerade derjenige Grundstücksteil, der zur Abtrennung des verbleibenden großen Grundstücks von der Anbaustraße und damit zu einer Vermeidung der Heranziehung zum Straßenbaubeitrag führe. Was die weiteren für die Grundstücksübertragung angeführten Gründe angehe, stimme der Vortrag des Klägers (Parkplatz „oder“ Imbissbude) nicht damit überein, dass der Zeuge selbst nach seinem Schreiben vom 26. Oktober 2010 an die Stadt W-Stadt die Errichtung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes „und“ einer Imbissbude beabsichtigte. Die Realisierung dieser Vorhaben, für die bis heute weder eine Bauvoranfrage noch ein Bauantrag gestellt worden sei, sei voraussichtlich aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Bebaubarkeit des Flurstücks sei aufgrund der eingetragenen Baulasten eingeschränkt. Eine Imbissbude sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei Beurteilung der näheren Umgebung als Gemengelage fehle es an einem Vorbild für eine Schank- und Speisewirtschaft, bei Beurteilung als faktisches allgemeines Wohngebiet am Gebietsversorgungscharakter des Vorhabens. Eine Imbissbude sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil aufgrund der Baulasten, der einzuhaltenden Abstandsflächen und der straßenseitigen faktischen Baulinie lediglich eine Fläche von 30 qm verbleibe, mit deren Bebauung unzulässigerweise der – straßenseitig angeordnete – Zugang zum Transformatorenhäuschen verstellt würde. Eine Stellplatzanlage wäre wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf benachbarte Wohnbebauung ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig. Da die Errichtung der Stellplätze keiner besonderen finanziellen Mittel bedürfe, gleichzeitig aber nach den Angaben des Klägers ein entsprechender Bedarf bestehe, lasse die fehlende Realisierung darauf schließen, dass das entsprechende Motiv für die Grundstücksübertragung nur vorgeschoben gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor der Berichterstatterin ist durch Vernehmung des Zeugen A. Beweis erhoben worden über die Hintergründe und Umstände der Übertragung des Grundstücks Flurstück 2/7 der Flur A Gemarkung W-Stadt auf den Zeugen im Jahr 2009. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.