Beschluss
3 LZ 471/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0222.3LZ471.19OVG.00
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Leitsätze
1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet keine Pflicht des Nachbarn, den Bauherrn durch einen gerichtlichen Eilantrag vor Schaden zu bewahren, der mit der Fertigstellung eines nachfolgend wegen Illegalität wieder zu beseitigenden Vorhabens verbunden ist. Zur Wahrung seiner Rechte genügt die Erhebung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bzw. der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten.(Rn.49)
.
2. Eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Stützmauer dient der Absicherung des natürlichen Geländes. Eine Aufschüttung wird von der Privilegierung nicht mit umfasst.(Rn.29)
3. Handelt es sich bei einem Gebäude nebst Aufschüttung und Stützmauer um eine einheitliche bauliche Anlage, so kommt die Anordnung der Beseitigung lediglich des in den Abstandsflächen befindlichen Teils der Aufschüttung regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.38)
(Rn.40)
Tenor
Die Anträge des Beklagten, der Beigeladenen zu 1. sowie der Beigeladenen zu 7. und 8. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. April 2019 werden abgelehnt.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je 5/12 sowie die Beigeladenen zu 7. und 8. als Gesamtschuldner 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet keine Pflicht des Nachbarn, den Bauherrn durch einen gerichtlichen Eilantrag vor Schaden zu bewahren, der mit der Fertigstellung eines nachfolgend wegen Illegalität wieder zu beseitigenden Vorhabens verbunden ist. Zur Wahrung seiner Rechte genügt die Erhebung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bzw. der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten.(Rn.49) . 2. Eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Stützmauer dient der Absicherung des natürlichen Geländes. Eine Aufschüttung wird von der Privilegierung nicht mit umfasst.(Rn.29) 3. Handelt es sich bei einem Gebäude nebst Aufschüttung und Stützmauer um eine einheitliche bauliche Anlage, so kommt die Anordnung der Beseitigung lediglich des in den Abstandsflächen befindlichen Teils der Aufschüttung regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.38) (Rn.40) Die Anträge des Beklagten, der Beigeladenen zu 1. sowie der Beigeladenen zu 7. und 8. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. April 2019 werden abgelehnt. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je 5/12 sowie die Beigeladenen zu 7. und 8. als Gesamtschuldner 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. sowie die Beigeladenen zu 7. und 8. wenden sich mit jeweils eigenständigen Zulassungsanträgen dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten auf Antrag der Kläger verpflichtet hat, gegen die Beigeladene zu 2. sowie die Beigeladenen zu 7. und 8. bauaufsichtlich einzuschreiten und die Beseitigung vorgenommener Aufschüttungen mit Stützmauer sowie zweier darauf errichteter Doppelhaushälften anzuordnen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße 5 in C, Flurstück 493 (ehemals 128/26) der Flur 2, Gemarkung C. Auf dem ursprünglich ungeteilten südlichen Nachbargrundstück (ehemals Flurstück 128/13 der Flur 2, Gemarkung C) errichtete die Beigeladene zu 1. als Bauträgerin vier Doppelhäuser und verkaufte sie an die Beigeladenen zu 2. bis 8. Eigentümer des südlich gegenüber dem Gebäude der Kläger auf den Flurstücken 486 und 487 gelegenen Doppelhauses sind die Beigeladenen zu 7. und 8. (für die westliche Doppelhaushälfte D-Straße 4j) sowie die Beigeladene zu 2. (für die östliche Doppelhaushälfte D-Straße 4k). Eigentümer des östlich benachbarten Doppelhauses auf den Flurstücken 488 und 489 sind die Beigeladenen zu 3. und 4. (D-Straße 4l) sowie die Beigeladenen zu 5. und 6. (D-Straße 4m). Die Eigentümerin des an diesen Standort wiederum nördlich anschließenden Grundstücks B-Straße 4, Flurstück 492 – östlich benachbart zum Grundstück der Kläger – ist Klägerin im Parallelverfahren 3 LZ 657/19. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Golf- und Countrypark“ der Gemeinde C, der 2003 in Kraft getreten ist. Das ursprünglich einheitliche Vorhabengrundstück Flurstück 128/13 gehörte ursprünglich zu einer Bauernstelle mit Wirtschaftsgebäude. In den 1970er Jahren wurden auf dem Gelände Ferienbaracken errichtet, die vor Baubeginn für die nunmehr errichteten Doppelhäuser abgerissen wurden. Nachdem die Beigeladene zu 1. im Oktober 2007 – unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 18. April 2006, die eine Prüfung der Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vorsah – einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren für den Neubau von vier Doppelhäusern auf dem seinerzeitigen Flurstück 128/13 gestellt hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2008 fest, dass die Baugenehmigung am 18. Januar 2008 als fiktiv erteilt galt. Anschließend erteilte er der Beigeladenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Dacheindeckung und Dachneigung. Die Bescheide wurden den Klägern nicht bekanntgegeben. Der Baubeginn des Vorhabens wurde dem Beklagten für den 28. April 2008 angezeigt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 an den Beklagten teilten die Kläger mit, dass an ihrer Grundstücksgrenze eine etwa 1,50 m hohe Böschung aufgeschüttet worden sei, auf der ein Doppelhaus errichtet werden solle, und baten um Prüfung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 erhoben sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung und baten, die Bauarbeiten zumindest vorübergehend zu untersagen. Mit Schreiben vom 11. März 2009 beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Ein von den Klägern beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Schwerin Az. 2 B 135/09) wurde im Oktober 2009 für erledigt erklärt, weil das Vorhaben im Wesentlichen fertiggestellt war. Die Kläger baten mit Schreiben vom 5. November 2009 um Fortführung des Widerspruchsverfahrens und Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde im Wege der Beseitigungsverfügung. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung haben die Kläger am 1. April 2010 Klage gegen die Baugenehmigung und die Befreiungen erhoben und ein bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne einer Beseitigung der Aufschüttungen mit Stützmauer sowie die darauf errichtete Bebauung begehrt. Bereits am 19. März 2009 hatten die Kläger beim Landgericht Rostock den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beigeladene zu 1. beantragt und begehrt ihr zu untersagen, das Bauvorhaben fortzusetzen (Az. 9 O 108/09). Am 17. April 2009 wurde dieses Verfahren durch einen Vergleich beendet, mit dem die Parteien vereinbarten, einen Sachverständigen zu beauftragen im Hinblick auf die Frage, ob die bereits durchgeführten Baumaßnahmen einschließlich Bodenaufschüttungen und die geplanten Baumaßnahmen betreffend die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes „eine Gefahr/Gefährdung für das Grundstück oder das Wohngebäude … auf dem … klägerischen Grundstück bedeuten“. Das eingeholte Gutachten G vom 30. November 2009 kam zu dem Ergebnis, dass eine Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes der Kläger nicht gegeben sei. Die auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gerichtete zivilrechtliche Klage der Kläger gegen die Beigeladenen zu 1., 2. sowie 7. und 8. wies das Landgericht Rostock mit Urteil vom 6. Juli 2017 zum Az. 3 O 1391/12 (4) mit der Begründung ab, dass die Kläger die geltend gemachten Ansprüche durch den im zivilrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschlossenen Vergleich insoweit eingeschränkt hätten. Aufgrund der Berufung der Kläger ist das Verfahren nunmehr beim Oberlandesgericht Rostock anhängig (Az. 3 O 64/17). Dieses hat das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Höhe des Geländeniveaus auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen vor Errichtung der Doppelhäuser durch Einholung dreier Sachverständigengutachten: eines bildtechnischen Gutachtens zu den von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen, eines Bodengutachtens sowie eines vermessungstechnischen Gutachtens. Ferner sind in den durchgeführten fünf Terminen zur mündlichen Verhandlung insgesamt zehn Zeugen vernommen worden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. April 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, gegen die Beigeladenen zu 2. sowie 7. und 8. bauaufsichtlich einzuschreiten und diesen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, die auf den Grundstücken D-Straße 4j und 4k, C (seinerzeit: Flurstücke 128/34 und 128/35 der Flur 2 der Gemarkung C vorgenommenen Aufschüttungen mit Stützmauer sowie die darauf errichteten Doppelhaushälften zu beseitigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Den Klägern fehle es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Rostock zum Az. 3 O 1391/12 (4) komme für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung zu. Weder die Beteiligten noch die jeweiligen Streitgegenstände seien identisch. Das Landgericht habe keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern die Klage allein wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aufgrund der angenommenen Bindungswirkung des Vergleichs im zivilrechtlichen Eilverfahren abgewiesen. Die Geltendmachung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen der Kläger sei aufgrund des im Eilverfahren vor dem Landgericht Rostock geschlossenen Vergleichs materiell nicht ausgeschlossen. Jenem Vergleich, der ausschließlich die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Standsicherheit des Wohnhauses der Kläger infolge der Baumaßnahmen der Beigeladenen zu 1. zum Gegenstand gehabt habe, könne nicht entnommen werden, dass die Kläger gleichzeitig auf sämtliche darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere solche öffentlich-rechtlicher Natur, hätten verzichten wollen. Den Klägern fehle es auch im Übrigen nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Sie hätten nicht bereits im April 2008 zuverlässige Kenntnis von den Vorhaben haben können, auch wenn auf dem Vorhabengrundstück ein Werbeschild gestanden habe und der Baubeginn für das Gesamtvorhaben am 28. April 2008 erfolgt sei. Konkrete Einzelheiten hinsichtlich der geplanten Bebauung gerade in Bezug auf das Grundstück der Kläger seien aus dem Werbeschild nicht hervorgegangen. Zudem sei zuerst das östlich benachbarte Doppelhaus unmittelbar an der Straße (D-Straße 4l/4m) errichtet worden. Als die Kläger sich unter dem 12. Januar 2009 mit der Bitte um Prüfung an den Beklagten gewandt hätten, seien auf dem ihrem Grundstück gegenüber liegenden Teil des Vorhabengrundstücks Erdarbeiten vorgenommen worden; die Arbeiten am Baukörper des Doppelhauses seien noch nicht begonnen gewesen. Die Klage sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – unbegründet, soweit die Kläger sich gegen die fiktive Baugenehmigung und die erteilten Befreiungen wendeten. Hingegen sei die Klage begründet, soweit die Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangten. Anspruchsgrundlage sei § 80 LBauO M-V. Die Errichtung der im Eigentum der Beigeladenen zu 7. und 8. sowie der Beigeladenen zu 2. stehenden Doppelhaushälften verstoße gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladene zu 1. im Zuge der Errichtung der streitgegenständlichen Doppelhäuser im Grenzbereich zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Vorhabengrundstück eine Aufschüttung geschaffen habe, die zu einem Abstandsflächenverstoß sowohl der Aufschüttung mit Stützmauer als auch des betroffenen Doppelhauses führe. Tatsächlich bestehe zwischen dem Grundstück und dem Wohnhaus der Kläger einerseits und der Fußbodenhöhe des Doppelhauses D-Straße 4j/4k ein Höhenunterschied von etwa 1,50m. Die Behauptung, dies entspreche der vorgefundenen Geländeoberfläche, werde aufgrund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Dies ergebe sich zunächst aus dem aufgrund des Eilverfahrens vor dem Landgericht Rostock eingeholten Sachverständigengutachten G, mit dem bei Bodenuntersuchungen eine Aufschüttung von etwa 1,30 m vor dem Haus 4j festgestellt worden sei. Auch das im hiesigen Verfahren in Auftrag gegebene Bildgutachten des Landeskriminalamts komme zu dem Ergebnis, dass das Geländeniveau durch bauliche Maßnahmen wie Erdauftragungen und Platzierung von L-Elementen angehoben worden sei. Ferner ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Bodengutachten, dem vermessungstechnischen Gutachten sowie den vom Zeugen Dipl.-Ing. E erstellten Plänen mit Höhenangaben, die Grundlage der Gutachten gewesen seien, dass vor Errichtung der Doppelhäuser eine Aufschüttung über das Geländeniveau hinaus vorgenommen worden sei. Nach dem Bodengutachten habe das frühere Gelände auf den heutigen Grundstücken der Beigeladenen zu 7. und 8. sowie der Beigeladenen zu 2. im Grenzbereich annähernd auf derselben Höhe gelegen wie das Gelände auf dem Grundstück der Kläger, bzw. sogar etwa 10 bis 20 cm darunter. Gegenüber den ursprünglichen Höhen seien recht deutliche Geländeauffüllungen vorgenommen worden, nämlich in Größenordnungen zwischen 20 cm und 148 cm. Auf eine mögliche Geländeveränderung durch Abgrabungen seitens der Kläger im Zuge der Errichtung ihres Wohnhauses und der Anlage des Gartenbereichs komme es nicht an. Maßgeblich sei die Geländeoberfläche, wie sie vor der hier streitigen Bebauung vorgefunden worden sei, einschließlich früherer Veränderungen der Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden seien. Das Gesamtvorhaben bestehend aus dem Doppelhaus 4j/4k sowie Aufschüttung und Stützmauer verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Denn Aufschüttung und Stützmauer befänden sich unmittelbar an der Grenze und damit innerhalb der zum Grundstück der Kläger einzuhaltenden Abstandsfläche von 3 m. Darauf dass das Wohngebäude selbst nach den eingereichten Bauvorlagen die erforderlichen Abstandsflächen einhalte – einschließlich derer nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V – komme es nicht an. Das Gericht folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – juris). An dieser Bewertung ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass – anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall – das Doppelhaus nur zu einem geringen Teil auf der Aufschüttung errichtet worden sei und kein konstruktiver Zusammenhang zwischen Wohnhaus, Aufschüttung und Stützmauer in dem Sinne bestehe, dass letztere aus statischen Gründen für die Gebäude erforderlich wären. Für die Frage, ob eine einheitliche bauliche Anlage aus Wohnhaus, Aufschüttung und Stützmauer anzunehmen sei, komme es nicht darauf an, ob sich die Aufschüttung (auch) unter dem Wohnhaus befinde oder ob Aufschüttung und Stützmauer konstruktiv mit dem Gebäude verbunden seien. Entscheidend sei, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen der baulichen Anlage und der Aufschüttung bestehe. Genehmigungsfreie selbständige Aufschüttungen i.S.v. § 61 Abs. 1 LBauO M-V seien nur solche, die eine eigene Zweckbestimmung hätten und nicht im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein anderes Vorhaben stünden. Im vorliegenden Fall sei der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang bereits deshalb anzunehmen, weil durch die Aufschüttung und die damit verbundene Nivellierung des Geländes die nach Norden hin gelegene fußläufige Zuwegung und der Eingangsbereich des Gebäudes sich auf einer Ebene befänden. Ohne die Aufschüttung im Grenzbereich wäre es den Beigeladenen zu 2. sowie 7. und 8. nicht möglich, das Erdgeschoss ihrer jeweiligen Haushälften ebenerdig zu erreichen. Die Stützmauer diene ersichtlich (auch) dazu, das aufgeschüttete Erdreich im Grenzbereich zu halten. Die Verletzung der Abstandsflächen führe zu einer Rechtsverletzung bei den Klägern und auch – wie näher erläutert wird – zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Eigentums. Die Kläger hätten nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern könnten die Beseitigung des Doppelhauses mit Aufschüttung und Stützmauer verlangen. Inwieweit die Abstandsflächenverletzung durch einen Rückbau allein der Aufschüttung beseitigt werden könne, müsse einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Fall eines Abstandsflächenverstoßes sei das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel zugunsten des betroffenen Nachbarn im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten reduziert. Besondere Gründe, die hier eine andere Bewertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Der Anspruch auf Einschreiten betreffe das Vorhaben der Beigeladenen zu 2. sowie 7. und 8. insgesamt, weil es sich (jeweils) um eine einheitliche bauliche Anlage handele. Daher sei die Beseitigungsverfügung auch nicht auf denjenigen Teil der Aufschüttung mit Stützmauer zu beschränken, der sich im 3-m-Grenzabstandsbereich befinde. Es sei Sache der Beigeladenen, ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Nach Zustellung des Urteils am 3. Juni 2019 hat der Beklagte am 19. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 10. Juli 2019 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Der Beigeladenen zu 1. ist das Urteil am 28. Mai 2019 zugestellt worden; sie hat die Zulassung der Berufung am 17. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht beantragt und den Antrag am 25. Juli 2019 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 7. und 8. ist – nach am 29. Mai 2019 erfolgter Zustellung des Urteils an sie – am 24. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht gestellt und am 25. Juli 2019 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg; sie sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsantrag des Beklagten. a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die Frage muss fallübergreifender Klärung zugänglich sein und die Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheinen. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres eindeutig beantwortet werden kann. Die Frage ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und sich auch im Berufungsverfahren stellen würde (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 – 3 LZ 19/17 – S. 6). Das Zulassungsvorbringen knüpft an die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, das Gesamtvorhaben halte die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein, weil die zu diesem gehörende Aufschüttung mit Stützmauer sich innerhalb der Abstandsfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze befinde, § 6 Abs. 5 LBauO M-V. Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 14. Juli 2015 – 2 Bs 131/15 – (juris) die gegenteilige Auffassung vertreten und eine Aufschüttung, die sie sichernde Stützmauer und die auf der Aufschüttung errichteten Gebäude nicht als einheitliche bauliche Anlage betrachtet habe. Die überzeugend begründete Entscheidung sei zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen: es sei ein Gebäude auf einem Baugrundstück mit Hanglage errichtet worden, und entlang der Grundstücksgrenze sei infolge von Aufschüttungen eine Stützmauer errichtet worden. Angesichts der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung bedürfe die Frage, ob die Aufschüttung Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müsse, einer genaueren Betrachtung. Mit diesem Vorbringen wird die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bereits nicht hinreichend bezeichnet. Jedenfalls aber liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn – wie hier – die landesrechtliche Frage durch die bisherige Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts als geklärt angesehen werden kann. Hat ein anderes Oberverwaltungsgericht zu gleichlautendem Landesrecht eines anderen Bundeslandes abweichend entschieden, so liegt eine grundsätzliche Bedeutung in der Regel nicht vor. Es gibt keinen Harmonisierungszwang dahingehend, gleichlautendes Landesrecht in den verschiedenen Bundesländern identisch auszulegen. Das mit der Berufung angestrebte Ziel der Rechtseinheit ist hinsichtlich des Landesrechts auf die Landesgrenzen beschränkt. Allerdings können neue Gesichtspunkte die landesrechtliche Frage trotz der vorliegenden Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts als noch oder wieder klärungsbedürftig erscheinen lassen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 128 f.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen wird und auf der auch das Gebäude errichtet wird, rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage ist und nicht selbständig betrachtet werden kann; anderes kann nur gelten, wenn die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes erfolgte Aufschüttung erkennbar keinerlei funktionalen Bezug zu dem Gebäude hat (OVG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2015 – 3 L 215/10 – juris Rn. 15). Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten; insbesondere muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß einer Stützmauer mindestens 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze einhalten. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstands von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr – ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – juris Rn. 13). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stützt sich in dem angesprochenen Beschluss vom 14. Juli 2015 – 2 Bs 131/15 – sowie dem weiter in Bezug genommenen Beschluss vom 17. November 2011 – 2 Bs 177/11 – (juris) maßgeblich auf die Regelung über die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Stützmauer. Die Privilegierung umfasse auch den Fall, dass die Stützmauer eine baulich-funktionelle Einheit mit dem Gebäude bilde. Eine Einschränkung dahingehend, dass Stützmauern nur das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen absichern dürften, sehe das Gesetz nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle durch die entsprechende Sonderregelung gerade eine angemessene erweiterte Grundstücksnutzung abstandsflächenrechtlich ermöglicht werden. Diese Erwägungen lassen die bisherige Senatsrechtsprechung nicht erneut klärungsbedürftig erscheinen. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Stützmauer eine Aufschüttung mit umfasst; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Gegenstand der (Privilegierungs-)Regelung des § 6 Abs. 8 LBauO M-V ist nur die Stützmauer selbst, nicht aber weitere bauliche Anlagen, seien sie auch mit der Stützmauer baulich verbunden. Eine bauliche (Gesamt-)Anlage ist nicht deshalb insgesamt privilegiert, weil sie – neben anderen Teilen – auch eine Stützmauer umfasst. Die Aufschüttung ist nicht Teil der Stützmauer. Sie stellt vielmehr grundsätzlich eine eigenständige bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V) dar; im Falle der Verbindung mit der Stützmauer ist sie – was die abstandsflächenrechtliche Privilegierung angeht – eigenständig zu beurteilen. Weshalb sie von der Privilegierung der Stützmauer „mitgezogen“ werden sollte, erschließt sich nicht. Anderenfalls wäre eine Aufschüttung mit Stützmauer abstandsflächenrechtlich privilegiert, eine Aufschüttung ohne Stützmauer aber nicht; dies leuchtet nicht ein. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage ist vielmehr ohne Berücksichtigung des Privilegierungstatbestandes zu prüfen, weil dieser die Gesamtanlage nicht umfasst. Ein einschränkendes Verständnis der Privilegierungsregelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V liegt darin nicht, sondern lediglich eine Absage an die erweiternde Auslegung im Sinne einer Privilegierung von „Stützmauern nebst Aufschüttungen“. Deshalb bedarf es auch keiner entsprechenden ausdrücklich formulierten gesetzlichen Einschränkung. Einer gleichwohl ausdrücklich formulierten solchen Einschränkung, wie sie – worauf das Oberverwaltungsgericht Hamburg hinweist – das saarländische Landesrecht in § 8 Abs. 1 Nr. 10 LBauO SL enthält, würde in Mecklenburg-Vorpommern lediglich deklaratorische Wirkung zukommen. Dass eine Stützmauer nur zusammen mit einer Aufschüttung denkbar oder sinnvoll wäre, trifft nicht zu. Die allein privilegierte „bloße“ Stützmauer (ohne Aufschüttung) dient der Sicherung des natürlichen Geländes gegen ein Abrutschen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 L 243/03 – juris Rn. 37). Es trifft auch nicht zu, dass bei diesem Verständnis die Privilegierungsregelung für die Stützmauer in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V überflüssig wäre. Die Stützmauer stellt nicht lediglich einen Unterfall der geschlossenen Einfriedung dar, weil sie – wie bereits ausgeführt – die Funktion hat, das natürliche Gelände zu stützen. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb überflüssig, weil bei diesem Verständnis eine Stützmauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze nicht denkbar wäre. Die Regelung betrifft insbesondere bauliche Anlagen, die nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Ohne den Privilegierungstatbestand wäre dort auch eine Stützmauer, die lediglich das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen sichert, nicht zulässig. Soweit die Vorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 insgesamt auch die Fälle umfasst, in denen das privilegierte „Katalogvorhaben“ unmittelbar an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut wird, folgt daraus nicht, dass jedes dieser Vorhaben auch in den Varianten „unmittelbar an der Grundstücksgrenze“ oder „an das Gebäude angebaut“ vorstellbar sein muss. Die Regelung besagt vielmehr lediglich, dass auch diese Varianten – soweit es sie denn gibt – von der Privilegierung umfasst sein sollen. Auch „gebäudeunabhängige Solaranlagen“ (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 LBauO M-V) gibt es nicht in der Variante, dass sie „an das Gebäude angebaut“ sind. Den Rechtssatz, dass eine Stützmauer nur dann privilegiert sein könnte, wenn sie in keinerlei räumlich-funktionalem Zusammenhang zum Gebäude steht, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt; er ist auch der Rechtsprechung des Senats nicht zu entnehmen. Dass dies auch nicht zutrifft, ergibt sich aus der Vorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V selbst, nach der Stützmauern mit einer Höhe von bis zu 2 m auch dann privilegiert sind, wenn sie an das Gebäude angebaut werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Privilegierung der Stützmauer voraussetzt, dass sie das natürliche Gelände stützt. Für Aufschüttungen existiert eine solche Privilegierungsregelung hingegen nicht. b) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht aufgegeben, die vollständige Beseitigung auch des Gebäudes anzuordnen. Denn § 80 Abs. 1 LBauO M-V sehe ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, lediglich die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage zu verlangen. Der Beklagte führt gerichtliche Entscheidungen an, mit denen die jeweilige Behörde verpflichtet worden sei, eine vollständige Beseitigung anzuordnen, und weist darauf hin, dass diese Entscheidungen jeweils einen in sich geschlossenen Baukörper betroffen hätten, der nur schwerlich in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufgespalten werden könne. Da es jeweils mehrere Möglichkeiten gegeben habe, rechtmäßige Zustände herzustellen, sei es folgerichtig gewesen, den kompletten Rückbau anzuordnen, weil dem Bauherrn eine bestimmte Form des Gebäudes nicht aufgedrängt werden könne. Die Anordnung des vollständigen Abrisses einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden Anlage könne dann angeordnet werden, wenn diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar sei. Demgegenüber sei es im vorliegenden Fall möglich, durch einfache Abgrabung der Aufschüttung und Versetzen der Stützmauer die Grenzverletzung zu beseitigen. Der Bauherr habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach verlautbart, dass eine Abgrabung und Versetzung der Stützmauer in der Form, dass diese den Grenzbereich nicht mehr tangiere, bautechnisch möglich sei – das Gebäude werde statisch nicht beeinträchtigt – und auch seinen Vorstellungen entsprechen könne, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Wenn die bauliche Anlage bautechnisch teilbar sei und ein milderes Mittel in Form eines Teilabrisses zur Verfügung stehe, hätte dies durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens auch berücksichtigt werden müssen; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte das mildere Mittel gewählt werden müssen. Dieses Vorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Allerdings kann sich beim Einschreiten nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V auf der Rechtsfolgenseite die Frage stellen, ob nur eine Teilbeseitigung anzuordnen ist. Bei einer teilbaren Anlage darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur die teilweise Beseitigung angeordnet werden, wenn der Widerspruch gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hierdurch ausgeräumt werden kann. Allerdings setzt die Teilbarkeit der baulichen Anlage voraus, dass eine Teilung bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion der Anlage zu vereinbaren ist (vgl. VGH München, Urteil vom 29. September 2003 – 1 B 01.2425 – juris Rn. 17; Urteil vom 4. August 2004 – 1 B 01.2807 – juris Rn. 25). Dabei muss die Wegnahme bestimmter Teile zu einem rechtmäßigen Zustand führen und es muss eine funktionsgemäß nutzbare Anlage verbleiben, ohne dass die Anlage umgebaut werden muss; die teilweise Beseitigung muss ohne Neubaumaßnahmen technisch möglich sein (vgl. VGH München, Urteil vom 4. August 2004 – 1 B 01.2807 – juris Rn. 25; Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 81 Rn. 55 m.w.N.). Im Hinblick auf diese Voraussetzungen wird in dem Verlangen auf (Gesamt-)Abbruch eines materiell rechtswidrigen Bauwerks nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden können, nämlich dann, wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein für sich allein ohne Weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Rest-Baukörper stehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1965 – IV B 214.65 – beck-online). Umgekehrt ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.; Beschluss vom 26. Januar 2015 – 7 A 1070/14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 – juris Rn. 19). Etwaige Möglichkeiten der Abänderung sind nicht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln; es ist vielmehr Sache des Betroffenen, einen ganz bestimmten Gegenvorschlag zu unterbreiten, um die rechtswidrige Anlage rechtmäßig zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1965 – IV B 214.65 – beck-online). Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel (vgl. § 14 Abs. 2 SOG M-V) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus, dass die Behörde die Beseitigungsverpflichtung nicht mehr durchsetzen darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenso geeignetes Austauschmittel angeboten und dieses – entsprechend § 14 Abs. 2 SOG M-V nach Gestattung durch die Behörde – auch angewendet hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. November 1996 – 8 A 13546/95 – juris Rn. 34). Nur auf diese Weise kann bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten die subjektive Interessenlage des Betroffenen berücksichtigt und nicht lediglich nach den objektiven Maßstäben entschieden werden, die die Behörde ansonsten bei der in Rede stehenden grundstücksbezogenen Verfügung, die auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt (§ 58 Abs. 3 LBauO M-V), allein zu Grunde zu legen hat. Maßgebend ist dabei auch, dass beim Teilabbruch von baulichen Anlagen schwerwiegende bautechnische, statische, gestalterische und finanzielle Probleme auftreten können (vgl. Decker, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: Sept. 2022, Art. 76 Rn. 249). Im vorliegenden Fall trifft bereits nicht zu, dass – wie der Beklagte meint – „nur der Abriss der kompletten baulichen Anlage oder die Abgrabung der Aufschüttung und Entfernung der Stützmauer aus dem Grenzbereich in Betracht“ kommen und damit neben dem Komplettabriss nur ein einziges milderes Mittel zur Verfügung stehen würde. Vielmehr kann die Gestaltung des Geländes zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze – soweit Aufschüttung und Stützmauer nicht aus statischen Gründen erforderlich sind – in unterschiedlicher Weise erfolgen, jeweils mit unterschiedlichen Folgen für die Nutzung dieses Grundstücksbereichs und den Zugang zu den Gebäuden. Bei dem alternativen Anordnungsinhalt, wie der Beklagte ihn vorschlägt, geht es ferner nicht lediglich um eine Beseitigung vorhandener Anlagensubstanz; vielmehr umfasst dieses Konzept auch die (Neu-)Errichtung einer baulichen Anlage, nämlich der Stützmauer. Es handelt sich bei dem Gebäude nebst Aufschüttung und Stützmauer ebenso wie in den vom Beklagten angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung um eine einheitliche bauliche Anlage, die nicht ohne Weiteres in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufgeteilt werden kann. Mit der Veränderung dieser Aufschüttung und Errichtung einer neuen Stützmauer an anderer Stelle wird ein neues Bauvorhaben konzipiert; dies zu tun ist Sache des Bauherrn im Rahmen des Angebots eines Austauschmittels. Anders ist die Situation, wenn eine bereits zuvor bestehende bauliche Anlage durch die aktuelle Baumaßnahme – lediglich geringfügig und in leicht rückgängig zu machender Weise – erweitert oder verändert wird; dann kann es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten sein, die Beseitigungsanordnung auf die nachträgliche Veränderung zu beschränken. Lediglich auf diese Konstellation bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die der Beklagte hinweist (Kammerbeschluss vom 2. September 2004 – 1 BvR 1860/02 – juris). Allerdings hatte die Beigeladene zu 1. in dem von Beklagtenseite insoweit angesprochenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 geltend gemacht, das errichtete Gebäude habe auch ohne die Aufschüttung selbständig statisch Bestand; das Erdreich könne ohne Probleme und ohne Gefährdung des errichteten Einfamilienhauses in einem Bereich von 3 m oder sogar 4 m von der Grundstücksgrenze auf das niedrigere Niveau des klägerischen Grundstücks abgegraben werden, ohne dass das Gebäude dadurch statisch beeinträchtigt würde. Die Beigeladene zu 1. hat jedoch erst nachträglich – nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags – von ihren Architekten erstellte konkrete Bauvorlagen vorgelegt, mit denen die vorgeschlagene Abhilfemöglichkeit konkret beschrieben und fachlich untersetzt wurde. Dass entsprechende Unterlagen schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegen hätten oder eine fachliche Absicherung anderweitig erfolgt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine eigene Konzeption und Prüfung – auch im Hinblick auf die Frage, inwieweit Aufschüttung und Stützmauer aus statischen Gründen erforderlich sind – ist nicht Aufgabe des Beklagten. Die Anordnung einer konkreten Variante des Rückbaus würde eine solche Prüfung aber voraussetzen. Denn mit dieser Anordnung würde die Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Maßnahme zur Beseitigung des Rechtsverstoßes geeignet und rechtmäßig ist, was auch voraussetzt, dass sie technisch realisierbar ist und nicht zu Folgeschäden führt. Es ist nämlich Sache der Behörde, die Rechtmäßigkeit derjenigen Maßnahme sicherzustellen, die sie dem Adressaten der Ordnungsverfügung auferlegt. Deshalb bedarf der Adressat für die Durchführung einer durch Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahme – auch wenn diese, würde der Betroffene die Maßnahme von sich aus durchführen wollen, genehmigungspflichtig wäre – auch keiner behördlichen Genehmigung mehr (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 3 M 98/13 – juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 LZ 819/19 – S. 6). 2. Auch der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1. hat keinen Erfolg. a) Dies gilt zunächst, soweit auch sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht. aa) Die Beigeladene zu 1. macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse der Kläger mit der Begründung bejaht, dass dem Urteil des Landgerichts Rostock keine Bindungswirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht habe nicht den vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt und sich unzureichend mit dem im zivilgerichtlichen Eilverfahren geschlossenen Vergleich auseinandergesetzt bzw. sich in unzulässiger Weise über diesen hinweggesetzt. Mit diesem Vergleich sei umfangreich geklärt worden, inwieweit eine Gefahr oder Gefährdung für das Grundstück der Kläger vorliege. Von dem gewählten unbestimmten Rechtsbegriff der „Gefahr/Gefährdung“ sei eine Verletzung materiellen Rechts mit umfasst. Das Landgericht Rostock habe in seinem Urteil zu Recht formuliert, im Zuge des Vergleichs und der weiteren Geltendmachung etwaiger Ansprüche sei es, wie vorliegend durch die Kläger, treuwidrig einen Weiterbau zu erlauben, um sich insgeheim einen anschließenden Totalabriss vorzubehalten oder gar, wenn einem das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht passe, die Baubehörde zum Einschreiten anzuhalten. Eine Unterscheidung zwischen treuwidrigem Verhalten im Zuge eines zivilrechtlichen und eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens kenne das Gesetz nicht. Auf die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Rostock komme es nicht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind damit nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Urteil des Landgerichts keine Bindungswirkung zukommt. Eine solche Wirkung haben nach § 121 VwGO nur rechtskräftige Urteile. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie es Voraussetzung für eine Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils wäre – ein solches mit identischem Streitgegenstand bzw. einem solchen sein sollte, für dessen Beurteilung die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich ist (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug. 2022, § 121 VwGO Rn. 24). Eine andere Frage ist, ob den Ausführungen des Landgerichts inhaltlich zu folgen ist und die Klage deshalb keinen Erfolg haben kann. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dass Gegenstand des Vergleichs im zivilgerichtlichen Eilverfahren ausschließlich die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Standsicherheit des Wohnhauses der Kläger infolge der Baumaßnahmen gewesen sei, und dem Vergleich nicht entnommen werden könne, dass die Kläger gleichzeitig auf sämtliche Ansprüche, insbesondere solche öffentlich-rechtlicher Natur, hätten verzichten wollen. Mit diesen Ausführungen setzt die Beigeladene zu 1. sich nicht hinreichend auseinander. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, mit dem im zivilgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vergleich hätten sämtliche Abwehrrechte der Nachbarn erledigt sein sollen. Dass der verwendete Begriff der „Gefahr/Gefährdung“ auch eine Rechtsverletzung umfassen sollte, kann schon deshalb nicht zutreffend sein, weil die Beurteilung dann nicht einem Sachverständigen hätte übertragen werden können. Eine Erledigung auch der öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte liegt umso ferner, als die Kläger ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung nicht zurücknahmen und die Verfolgung ihrer Rechte gegenüber der Behörde nicht beschränkten; auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht blieb anhängig. Inhalt des Vergleichs war keine „Generalquittung“ in der Angelegenheit. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es bei dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich lediglich um die Frage gehen sollte, ob ein sofortiger Baustopp zur Vermeidung baulicher Schäden am Gebäude der Kläger erforderlich war. Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen das Vorhaben hatte dies nichts zu tun. Von einer „Erlaubnis“ zum Weiterbau, verbunden mit einem „insgeheimen Vorbehalt“ auf Seiten der Kläger kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen kann von einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Abwehrrechten im Verfahren in der Hauptsache auch nicht mit der Begründung ausgegangen werden, dass ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nicht weiter verfolgt wurde. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet keine Pflicht des Nachbarn, den Bauherrn durch einen gerichtlichen Eilantrag vor Schaden zu bewahren, der mit der Fertigstellung eines nachfolgend wegen Illegalität wieder zu beseitigenden Vorhabens verbunden ist, „bei Strafe“ des Verlusts der materiellen Abwehrrechte bzw. der Treuwidrigkeit deren weiterer Geltendmachung. Zur Wahrung seiner Rechte genügt die Erhebung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bzw. der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, soweit das Vorhaben nicht durch eine Genehmigung gedeckt ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar sich im Wege des Widerspruchs bzw. mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben wendet, handelt der Bauherr auf eigenes Risiko, wenn er das Vorhaben gleichwohl fertigstellt. Anders verhält es sich auch dann nicht, wenn der Nachbar ein zunächst eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren ohne streitige Entscheidung – hier: gütlich – beendet. Ein Rechtsverlust ist damit nicht verbunden. bb) Die Beigeladene zu 1. macht geltend, das Bauvorhaben habe sich bis zum Ergehen der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – und vom 4. Februar 2015 – 3 M 166/14 – als zulässig dargestellt. Die mit diesen Entscheidungen verbundene grundlegende Änderung der Rechtsprechung sei bei der Planung und Errichtung der Gebäude nicht absehbar gewesen. Der Vertrauensschutz gebiete es, dass materiellrechtliche und prozessuale Dispositionen einer Partei nicht durch radikale nachträgliche Änderung der Rechtsprechung verändert würden. Die Anfechtung durch die Kläger habe sich gegen die Genehmigung gerichtet, wie sie sich rechtlich zum Zeitpunkt ihres Ergehens dargestellt habe. Auf diesen Zeitpunkt, zu dem eine geänderte Rechtsprechung noch nicht vorgelegen habe, hätte das Verwaltungsgericht bei Beachtung des Rückwirkungsverbots abstellen müssen. Mit diesem Vorbringen lässt die Beigeladene zu 1. jedoch außer Acht, dass die für rückwirkende Gesetze entwickelten Grundsätze auf Änderungen der Rechtsprechung so nicht anwendbar sind. Einen Schutz gegen Änderungen der Rechtsprechung gibt es grundsätzlich nicht. Diese ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248 = juris Rn. 85; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 79; Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Sept. 2022, Art. 20 Rn. 102 ff.). Eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung, an die ein Vertrauensschutz anknüpfen könnte, steht im Übrigen nicht in Rede. Den Entscheidungen des Senats, auf die das Verwaltungsgericht sich gestützt hat, war keine gegenteilige Rechtsprechung vorausgegangen; von einer Unvorhersehbarkeit kann im Übrigen auch angesichts der in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte nicht die Rede sein. cc) Die Beigeladene zu 1. wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der Grundstücksgrenze sei eine Aufschüttung mit Stützmauer errichtet worden, und die Stützmauer sei abstandsflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens der Errichtung eines Doppelhauses zu beurteilen. Die Beigeladene zu 1. macht geltend, bei den auf die Grundstücksgrenze verbrachten L-Steinen handele es sich nicht um eine Stützmauer. Diese seien ohne stützende Funktion, sondern dienten lediglich der gärtnerischen Gestaltung. Ebenso gut hätte an die Grundstücksgrenze ein zwei Meter hoher Sichtschutzzaun gesetzt werden können. Den angetretenen Beweis dafür, dass das Doppelhaus auch ohne die L-Steine selbständig stehe, habe das Verwaltungsgericht nicht erhoben. Auf die zeitliche Abfolge der Einbringung von L-Steinen, erforderlichen Anböschung und Gebäudeerrichtung komme es nicht an. Im Übrigen bleibe es dabei, dass eine Aufschüttung des Vorhabengrundstücks nicht vorliege, sondern eine Abböschung zu dem aufgrund der Hanglage tiefer gelegenen Grundstück der Kläger erforderlich gewesen sei. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Bebauung des gesamten Grundstücks auf das Höhenniveau abzusenken, auf dem sich das Grundstück der Kläger aufgrund einer erfolgten Abgrabung befinde. Dem Beweisantritt, die erfolgte Abgrabung des klägerischen Grundstücks genauer zu untersuchen, sei das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Dass es sich um eine Stützmauer handelt, ist im Hinblick auf das vorhabenseitig hinter der Mauer befindliche Erdreich offensichtlich und ergibt sich auch aus den eingereichten Bauunterlagen für den Rückbau der Aufschüttung sowie Neubau einer Stützmauer als Austauschmittel. Mit den entsprechenden Angaben des Landeskriminalamts-Gutachters und des Bodengutachters setzt die Beigeladene zu 1. sich nicht auseinander. Dass ein Gebäude gestützt wird, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Stützmauer. Auf den Umstand, dass das Doppelhaus auch ohne die L-Steine standsicher ist, kam es dem Verwaltungsgericht nicht an; deshalb bedurfte es zu dieser Frage auch keiner weiteren Ermittlungen. Das Verwaltungsgericht hat für die Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage vielmehr – anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats (s.o. 1. a)) – den räumlich-funktionalen Zusammenhang für ausreichend gehalten und ausgeführt, jeweils selbständige bauliche Anlagen lägen nur vor, wenn die Aufschüttung eine eigene Zweckbestimmung habe und nicht im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein anderes Vorhaben hergestellt worden sei. Dieser Maßstab wird nicht mit erfolgreichen Zulassungsrügen angegriffen. Soweit die Beigeladene zu 1. bestreitet, dass eine Aufschüttung vorgenommen worden sei, setzt sie sich nicht hinreichend mit der umfangreichen Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, insbesondere hinsichtlich derjenigen Beweismittel, auf die das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gestützt hat, nämlich das Bodengutachten, das vermessungstechnische Gutachten und die zugrundeliegenden Pläne mit Höhenangaben des Zeugen E. Die Anforderung, dass eine Bebauung nur auf dem Höhenniveau des Nachbargrundstücks erfolgen dürfe, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Deshalb kam es auch nicht auf die Frage an, ob vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks dort eine Abgrabung erfolgt war; dem entsprechenden Beweisantritt der Beigeladenen zu 1. war daher nicht weiter nachzugehen. Soweit auch die Beigeladene zu 1. sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, Aufschüttung mit Stützmauer und Gebäude stellten eine einheitliche bauliche Anlage dar, auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg beruft, wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) Bezug genommen. dd) Die Beigeladene macht geltend, weder von den L-Steinen noch der Anböschung und dem Doppelhaus gehe eine gebäudegleiche Wirkung aus. Diesbezügliche Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Schwerin seien unterblieben. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils reicht es aber nicht aus lediglich eine fehlende Begründung zu beanstanden, ohne die Grundlage einer gegenteiligen rechtlichen Bewertung näher zu erläutern. Dies leistet die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Ausgehend von der Bewertung der Aufschüttung mit Stützmauer sowie des Gebäudes als Gesamtanlage ist deren gebäudegleiche Wirkung im Übrigen offenkundig. ee) Die Beigeladene zu 1. beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten und Erlass einer Beseitigungsverfügung verpflichtet habe. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setze aber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg voraus, dass nicht nur ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vorliege, sondern dadurch spürbare Beeinträchtigungen hervorgerufen würden, wofür es auf die konkrete örtliche Situation im Einzelnen ankomme, insbesondere auf die Himmelsrichtung, die übrige Grundstücksnutzung auf beiden Seiten, die Grundstücksgröße und die Betroffenheit von sensiblen Wohnbereichen. Solche spürbaren Beeinträchtigungen der Kläger lägen nach den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen aber gerade nicht vor. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung, nach der bei einem Abstandsflächenverstoß das Entschließungsermessen der Behörde in aller Regel zugunsten des betroffenen Nachbarn auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist, und es nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise ermessensgerecht sein kann, von einem Einschreiten abzusehen; im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen solcher Gründe verneint und dies mit Blick auf die Grundstückssituation näher begründet. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Verletzung der Abstandsflächen sehr wohl zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger führt; hierauf geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht ein. Soweit angeführt wird, welche Verletzungen weiterer Nachbarrechte das Verwaltungsgericht verneint habe, geht es darum nicht. ff) Die Beigeladene zu 1. ist schließlich der Auffassung, ein bauaufsichtliches Einschreiten in der tenorierten Form sei unverhältnismäßig. Eine Ermessensreduzierung auf Null könne nicht angenommen werden, weil das Gericht selbst auf die Möglichkeit eines Austauschmittels verweise. Eine vollständige Beseitigung der Doppelhaushälften könne schon deshalb nicht verlangt werden, weil auch eine teilweise Beseitigung möglich sei. Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. b) Bezug genommen. b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Dieser setzt voraus, dass die Beurteilung der Streitsache voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen. Ein Indiz kann der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sein. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass die besonderen Schwierigkeiten als solche benannt werden und aufgezeigt wird, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. März 2020 – 3 LZ 404/18 – und vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 – jeweils m.w.N.). Insoweit fehlt es unter Darlegungsgesichtspunkten an der Angabe, ob die besondere Schwierigkeit im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich gesehen wird, nebst näherer Erläuterung, worin die Schwierigkeit liegen soll. Dass der Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wurde, reicht zur Begründung besonderer tatsächlicher bzw. rechtlicher Schwierigkeit nicht aus (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Aug. 2022, § 124 Rn. 28, 28d m.w.N.). Auch der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung führt im Übrigen nicht ohne Weiteres zur Bejahung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. So liegen besondere Schwierigkeiten nicht vor, wenn der Umfang der Entscheidung sich nur aus der Summe der Ausführungen zu vielen Aspekten ergibt, die jeweils für sich genommen keine besondere Schwierigkeit mit sich bringen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 – juris Rn. 23); ebenso reicht nicht aus, dass – wie hier – die Ergebnisse umfangreicher Ermittlungen zu würdigen sind. c) Soweit die Beigeladene zu 1. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht im Hinblick auf die – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg – sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Stützmauer nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert ist, wenn sie der Sicherung des natürlichen Geländes dient, oder auch dann, wenn sie eine im Zusammenhang mit der Errichtung eines weiteren Gebäudes geschaffene Aufschüttung sichert, wird auf die Ausführungen unter 1. a) Bezug genommen. 3. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 7. und 8. bleibt ebenfalls erfolglos. a) Dies gilt zunächst, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden. aa) Die Beigeladenen zu 7. und 8. können nicht mit Erfolg geltend machen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, bzw. dessen Geltendmachung stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beigeladenen zu 7. und 8. tragen vor, die Kläger hätten spätestens seit dem Baubeginn am 28. April 2008 Kenntnis von dem Vorhaben gehabt, aber erst mit Schreiben vom 5. November 2009 und damit erst nach der wesentlichen Fertigstellung des Bauvorhabens und außerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt. Dieser Vortrag lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Kläger bereits am 12. Februar 2009 nicht nur Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, sondern sich auch gegen den Fortgang der Bauarbeiten gewendet hatten. Dies bestätigten sie mit der Einleitung gerichtlicher vorläufiger Rechtsschutzverfahren sowohl beim Landgericht Rostock als auch beim Verwaltungsgericht Schwerin. Auch an dem letztgenannten Verfahren war der Bauherr als Beigeladener beteiligt. Ebenso wie mit ihrem Widerspruch machten die Kläger in dem beim Verwaltungsgericht Schwerin geführten Verfahren auch ausdrücklich Einwände gegen die erfolgte Aufschüttung geltend. Dass sie diese Einwände in der Folgezeit nicht aufrechterhalten hätten, ist nicht ersichtlich. Auch nachdem das zivilgerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Vergleich beendet worden war, blieb das verwaltungsgerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren anhängig und wurde erst im Oktober 2009 für erledigt erklärt, nachdem das Bauvorhaben im Wesentlichen fertiggestellt worden war. Gleichzeitig mit der Erledigungserklärung stellten die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 aber ausdrücklich klar, dass ihre Einwände gegen das Vorhaben fortbestanden und im Verfahren in der Hauptsache weiter verfolgt werden sollten; dabei wurde auch auf einen möglichen späteren Abriss ausdrücklich hingewiesen. Wie in dieser Situation ein Vertrauen des Bauherrn darauf entstanden sein sollte, dass Abwehransprüche von den Klägern nicht mehr geltend gemacht würden bzw. eine Beseitigung nicht mehr verlangt würde, ist nicht erkennbar. Insoweit trifft auch das Vorbringen nicht zu, nach Abschluss des im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Rostock geschlossenen Vergleichs hätte das Bauvorhaben in Kenntnis der von den Klägern behaupteten Aufschüttungen fortgeführt werden dürfen; da die Kläger den Weiterbau durch aktives Tun und in Kenntnis der nach ihrer Auffassung vorliegenden Aufschüttungen im Wege einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung erlaubt hätten, sei es ihnen verwehrt, von der Behörde später bei gleicher Sachlage ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verlangen. Auf die Ausführungen oben unter 2. a) aa) wird Bezug genommen. bb) Die Beigeladenen zu 7. und 8. machen ernstliche Zweifel an der Tatsachenfeststellung geltend, die Beigeladene zu 1. habe jedenfalls im Grenzbereich zu den Grundstücken der Beigeladenen zu 2. sowie 7. und 8. Aufschüttungen geschaffen. Die Beigeladene zu 1. habe mangels anderer Anhaltspunkte als Bezugspunkt für die Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche die im Jahr 1996/97 fertiggestellte D-Straße genommen. Ausgehend von den Höhen zur Straße seien Aufschüttungen nicht erfolgt. Die Straße sei unstreitig ansteigend; bereits vor Beginn der Baumaßnahmen habe ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Niveau der Straße in Höhe des Baugeländes und dem Gelände der Kläger bestanden. Ausgehend von der ansteigenden Straße und dem natürlichen hügeligen Gelände sei bei dem vor dem Jahr 2000 erfolgten Bau der Häuser in der Straße der Kläger das Gelände eingeebnet worden. Da die ursprüngliche Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger nicht bekannt sei, könne das Grundstück auch nicht als Referenz für Höhenpunkte herangezogen werden, um etwaige Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 7.und 8. festzustellen. Deshalb könne auch nicht von dem Höhenunterschied von 1,50 m zwischen der Fußbodenhöhe des neu errichteten Doppelhauses und dem Grundstück der Kläger ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch der Gutachter des Landeskriminalamts keine Angaben zu dem ursprünglichen Gelände machen können. Hingegen habe das Gericht in unzulässiger Weise die Aussage des Zeugen F nicht berücksichtigt, der einen deutlichen Geländesprung zwischen dem Grundstück der Kläger und dem der Beigeladenen zu 7. und 8., „unmittelbar nach der von den Klägern bearbeiteten annektierten Fläche“, angegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe eine interessengeleitete Aussage nicht ausschließen wollen, ohne hierfür Gründe zu nennen. Tatsächlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen F unglaubhaft sei. Allein die geringe Anzahl von sechs bis acht Aufträgen des Beigeladenen zu 1. über einen Zeitraum von zehn Jahren reiche nicht aus. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Auf den Höhenunterschied von 1,50 m zwischen der Fußbodenhöhe des neu errichteten Doppelhauses und dem Grundstück der Kläger hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Soweit das angefochtene Urteil eine Aussage über diese Höhendifferenz enthält, handelt es sich nicht etwa um die Begründung für die Annahme einer Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 7. und 8., sondern lediglich um den Ausgangspunkt für die erfolgten Beweiserhebungen, deren Ergebnisse sodann umfassend gewürdigt werden. Soweit die Beigeladenen zu 7. und 8. meinen, mangels Kenntnis der früheren – nämlich vor Errichtung des Wohnhauses bestehenden – Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger könne dieses auch nicht „als Referenz für Höhenpunkte der Berechnung zu etwaigen Aufschüttungen auf dem Gelände der Beigeladenen zu 7. und 8.“ herangezogen werden, trifft dies nicht zu. Zur Klärung der Frage, ob das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 7. und 8. im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen aufgeschüttet wurde, kann vielmehr durchaus auf benachbarte Höhen Bezug genommen werden, von denen feststeht, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum der Durchführung der streitigen Baumaßnahmen unverändert geblieben sind. Dass dies hier der Fall ist, ziehen die Beigeladenen zu 7. und 8. nicht in Zweifel. Auf die Frage, ob das Gelände auf dem Grundstück der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt verändert wurde, nämlich im Zusammenhang mit der Errichtung der dortigen Gebäude im Jahr 2000, kommt es nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – mit denen sich die Zulassungsbegründung im Übrigen auch nicht unter Beachtung der Darlegungsanforderungen auseinandersetzt – nicht an. Dass der Gutachter des Landeskriminalamts „keine Angaben zu dem ursprünglichen Gelände“ auf dem Vorhabengrundstück habe machen können, trifft nur insoweit zu, als er dessen genaue Höhe nicht angeben konnte. Sehr wohl hat er aber festgestellt, dass das Gelände im Grenzbereich durch bauliche Maßnahmen wie Erdauftragungen und Platzierung von L-Elementen angehoben wurde. Hierzu verhält das Zulassungsvorbringen sich nicht. Dass die Aussagen des Zeugen F nicht berücksichtigt worden wären, trifft nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, im Hinblick auf die langjährige Geschäftsbeziehung des Zeugen mit dem Beigeladenen zu 1. sei eine interessengeleitete Aussage nicht auszuschließen, hat das Gericht die Aussage deshalb nicht etwa vollständig außer Acht gelassen. Es ist auf diese vielmehr inhaltlich eingegangen und hat ausgeführt, soweit der Zeuge von einem Höhenunterschied von etwa einem halben Meter zwischen dem bebauten Grundstück der Kläger und dem Vorhabengrundstück berichtet habe, sei unklar geblieben, wo genau sich diese Erhöhung befunden habe, ob unmittelbar im Grenzbereich der beiden Grundstücke oder weiter nördlich auf dem Vorhabengrundstück. Auf diese Erwägung geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Hinzu kommt, dass zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die erfolgte Aufschüttung an der Grundstücksgrenze eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung insgesamt erforderlich gewesen wäre (s. oben 2. a) cc)). Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht. Soweit die Beigeladenen zu 7. und 8. geltend machen, ausgehend von den Höhen der D-Straße seien Aufschüttungen nicht erfolgt, kommt es darauf nicht an. Sie selbst tragen vor, die Straße sei ansteigend und das Gelände hügelig. Sie legen aber nicht dar, dass das Gelände auf ihrem Grundstück auch rückwärtig im Bereich der Grenze zum Grundstück der Kläger bereits vor Beginn der Baumaßnahmen dieselbe Höhe aufgewiesen hätte wie im Bereich der Straße. Soweit sie vortragen, mangels anderer Anhaltspunkte für die natürliche Geländeoberfläche sei die Beigeladene zu 1. von der Höhe der 1996/97 fertiggestellten D-Straße ausgegangen, liegt gerade darin der maßgebliche Fehler, der zum hiesigen Rechtsstreit geführt hat. Der Bauherr ist nicht berechtigt, auf einem unebenen Baugrundstück „den höchsten Punkt“ als maßgebliche Geländeoberfläche zu definieren und – zu Lasten des Nachbarn, zu dessen Grundstück hin das Gelände abfällt – entsprechende Aufschüttungen vorzunehmen. Für die Abstandsflächen und damit den Schutz des Nachbarn maßgeblich ist vielmehr die natürliche Geländeoberfläche an der jeweiligen, dem Nachbargrundstück zugewandten Außenkante des Vorhabens. Schöpft bereits das Gebäude den Rahmen des abstandsflächenrechtlich Zulässigen aus, so bleibt dem Bauherrn nichts Anderes übrig, als „in den Hang hinein“ zu bauen. Lässt das Abstandsflächenrecht Spielraum für eine Aufschüttung, so muss diese zusammen mit dem Gebäude und einer etwaigen Stützmauer den rechtlichen Vorgaben entsprechen, wozu insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 3 m von der Grundstücksgrenze gehört. cc) Die Beigeladenen zu 7. und 8. machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Auffassung, die Stützmauer sei im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Aufschüttung hergestellt worden, auf Fotos Bezug genommen, diese aber nicht näher bezeichnet. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wäre Sache der Beigeladenen zu 7. und 8. gewesen darzulegen, wann und weshalb sonst die Stützmauer errichtet wurde. Die bloße Behauptung, es handele sich bei den L-Steinen lediglich um eine gärtnerische Gestaltung, genügt nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen hierzu oben unter 2. a) cc) Bezug genommen. dd) Die Beigeladenen zu 7. und 8. beanstanden weiter, dass das Verwaltungsgericht eine Pflicht des Beklagten angenommen habe, bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte könne sein Entschließungsermessen auch dahingehend ausüben, dass er nicht einschreite, weil das Einschreiten zu einer Verschlechterung der Situation der Kläger führen könne. Dass, wie die Beigeladenen meinen, die vorhandene Stützmauer die Kläger weniger beeinträchtigt als eine Einfriedung, die auf der Grenze bis zu einer Höhe von 2 m errichtet werden dürfte, trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – (juris Rn. 16) konkret begründet, weshalb eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen hat, nämlich weil ohne Schutzmaßnahmen die Lebensäußerungen auf dem Grundstück der Beigeladenen von demjenigen der Kläger aus in stärkerem Maße wahrnehmbar sind und die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger sich entsprechend erhöhen. Würden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so komme es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung. Mit diesen Erwägungen setzt die Begründung des Zulassungsantrags sich nicht auseinander. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Nachteile mit einer bloßen Einfriedung an der Grundstücksgrenze nicht verbunden sind. ee) Soweit die Beigeladenen zu 7. und 8. der Auffassung sind, dass der Beklagte jedenfalls hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens ein Ermessen habe und auch einen teilweisen Rückbau – nämlich nur der Aufschüttung und Stützmauer, wie es die Beigeladenen in der letzten mündlichen Verhandlung angeboten hätten – anordnen könne, wird auf die Ausführungen oben unter 1. b) Bezug genommen. b) Ebenso wird auf die Ausführungen zu dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten oben unter 1. a) Bezug genommen, soweit die Beigeladenen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich daraus, dass die Rechtsmittel des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. sich auf beide betroffenen Flurstücke und Doppelhaushälften erstrecken, das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 7. und 8. aber nur auf ihr eigenes Flurstück 487 bzw. ihre eigene Doppelhaushälfte D-Straße 4k. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs. Sie folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).