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Urteil

3 K 636/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0424.3K636.22OVG.00
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Leitsätze
Die Bekanntmachungsvorschrift für Satzungen in einer Hauptsatzung kann durch isolierte Änderung und ordnungsgemäße Bekanntmachung wirksam werden, unabhängig davon, ob auch die übrigen Vorschriften der Hauptsatzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurden. (Rn.42) Erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann auch die auf Wunsch der Erschließungsträgerin erfolgte Änderung eines Bebauungsplans sein, bei der aufwändige frühere Festsetzungen (Wasserbecken mit künstlichem Wasserlauf und städtischer Betriebs- und Unterhaltungspflicht) durch andere Festsetzungen (Radweg, eine verbreiterte Verkehrsfläche und eine öffentliche Grünfläche) ersetzt werden. (Rn.49) und (Rn.50) Eine Gemeinde darf sich, soweit sie jedenfalls städtebauliche Belange verfolgt, daneben auch von fiskalischen Interessen wie der Vermeidung von Betriebs- und Unterhaltungskosten leiten lassen. Wenn die (geänderte) Bauleitplanung auch schon bei der ursprünglichen Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen wäre, gilt dies auch für die Änderungsplanung. (Rn.52) Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit Ablauf der Jahresfrist mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich gewordene Fehler im Abwägungsvorgang werfen nur dann Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift auf, wenn durch sie Verstöße gegen unionsrechtlich vorgegebenes Recht unbeachtlich werden. (Rn.63)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bekanntmachungsvorschrift für Satzungen in einer Hauptsatzung kann durch isolierte Änderung und ordnungsgemäße Bekanntmachung wirksam werden, unabhängig davon, ob auch die übrigen Vorschriften der Hauptsatzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurden. (Rn.42) Erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann auch die auf Wunsch der Erschließungsträgerin erfolgte Änderung eines Bebauungsplans sein, bei der aufwändige frühere Festsetzungen (Wasserbecken mit künstlichem Wasserlauf und städtischer Betriebs- und Unterhaltungspflicht) durch andere Festsetzungen (Radweg, eine verbreiterte Verkehrsfläche und eine öffentliche Grünfläche) ersetzt werden. (Rn.49) und (Rn.50) Eine Gemeinde darf sich, soweit sie jedenfalls städtebauliche Belange verfolgt, daneben auch von fiskalischen Interessen wie der Vermeidung von Betriebs- und Unterhaltungskosten leiten lassen. Wenn die (geänderte) Bauleitplanung auch schon bei der ursprünglichen Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen wäre, gilt dies auch für die Änderungsplanung. (Rn.52) Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit Ablauf der Jahresfrist mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich gewordene Fehler im Abwägungsvorgang werfen nur dann Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift auf, wenn durch sie Verstöße gegen unionsrechtlich vorgegebenes Recht unbeachtlich werden. (Rn.63) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er wurde – am letzten Tag der Jahresfrist – fristgerecht eingereicht. Die Antragsteller sind insbesondere auch antragsbefugt entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und unmittelbar an den Geltungsbereich des angegriffenen Änderungsbebauungsplans angrenzt, können sie geltend machen, ihr Interesse an einer Vermeidung von Lärmimmissionen, wie sie mit der Aufweitung der Verkehrsfläche auf der Höhe ihres Grundstücks und der Schaffung eines Platzes mit Aufenthaltsqualität verbunden sein könnten, sei bei der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. 2. Der Normenkontrollantrag ist indessen unbegründet. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den gerügten Bekanntmachungsfehler. Zwar war die ursprüngliche Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans formell fehlerhaft, weil im Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, dem Städtischen Anzeiger, entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) dessen Bezugsmöglichkeiten nicht angegeben waren (OVG Greifswald, Urteil vom 30. August 2022 – 3 K 321/17 –, juris Rn. 51 m. w. N.). Dieser Fehler wurde zwischenzeitlich jedoch geheilt. Die Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Wohngebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ auf ihrer Internetseite am 20. Mai 2023 mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung zum 4. Dezember 2021 erneut bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 1. Dezember 2022. Nach dieser Vorschrift werden Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.rostock.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Zweifel an der Wirksamkeit dieser auf § 8 KV-DVO beruhenden Vorschrift bestehen nicht. Die fünfte Änderungssatzung wurde entsprechend der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Rechtslage im Städtischen Anzeiger, dem (bis dahin) amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, in der Ausgabe vom 24. Dezember 2022 ordnungsgemäß bekanntgemacht. Der Fehler im Bekanntmachungsblatt ist seit dem Erscheinen des Städtischen Anzeigers vom 6. August 2022 beseitigt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. August 2022 – 3 K 321/17 –, juris Rn. 51). Auch das Impressum des Städtischen Anzeigers vom 24. Dezember 2022 (Seite 2) genügt den kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Hauptsatzung wurde dadurch jedenfalls im Hinblick auf die Bekanntmachungsnorm wirksam geändert. Auf die Frage, ob bzw. in welcher früheren Fassung die übrigen Vorschriften der Hauptsatzung wirksam bekanntgemacht waren, kommt es nicht an. Mit oder neben der fünften Änderungssatzung, die lediglich die Vorschrift des § 11 der Hauptsatzung ändert, mussten nicht die gesamten Vorschriften der Hauptsatzung neu bekanntgemacht werden, mag auch die Hauptsatzung vom 28. November 2019 den vorbezeichneten Bekanntmachungsfehler aufgewiesen haben. Die Satzungsvorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (vgl. § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 KV M-V i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO) bleibt von einem Bekanntmachungsmangel der übrigen Vorschriften der Hauptsatzung unberührt; sie steht mit diesen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Neubekanntmachung des Änderungsbebauungsplans begegnet danach keinen Bedenken. Die Internetseite „Öffentliche Bekanntmachungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ ist unter der in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung angegebenen Adresse zu erreichen. Dort befindet sich seit dem 20. Mai 2023 ein Hinweis auf die erneute öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans, die den Maßgaben des § 8 Abs. 1 KV-DVO genügt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 K 21/14 –, juris Rn. 34). b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht im Hinblick auf die fehlende Umweltprüfung vor. Das Verfahren des vorliegenden Änderungsbebauungsplans wurde nach § 13a BauGB durchgeführt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im beschleunigten Verfahren wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB u. a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung nach § 50 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht im Bereich der Bebauungspläne „unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b“ BauGB, was heißt, dass sie bei Einschlägigkeit dieser bauplanungsrechtlichen Normen gerade nicht erforderlich ist (vgl. auch § 37 Satz 2 UVPG). c) Ein materieller Fehler der Satzung liegt nicht vor. aa) Der 2. Änderungsbebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragsteller insbesondere erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris, Rn. 17; OVG Greifswald, Urteil vom 26. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 70). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris Rn. 17). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 26. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 70; Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 58 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 73). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, der einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 27. Februar 2024 – 3 K 543/21 OVG –, juris Rn. 62 und Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 59). Die Gemeinde ist dabei aber grundsätzlich nicht daran gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Art und Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hat. Es liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen. Denn dann erfolgt die Bauleitplanung im ausschließlichen privaten Interesse Einzelner, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung nur im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren. Ob eine bauleitplanerische Maßnahme als nur vorgeschoben anzusehen ist, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände beantworten (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10074/22.OVG –, juris Rn. 69 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 60). Nach diesem Maßstab ist die Änderung der Bauleitplanung erforderlich. Es liegen hinreichende städtebauliche Gründe dafür vor, mit dem 2. Änderungsbebauungsplan insbesondere das Wasserbecken im zentralen Bereich und den Wasserlauf Richtung Unterwarnow nicht mehr vorzusehen, den Verbindungsweg auch als Radweg zu planen und an dessen westlicher Einmündung in den Uferweg zunächst eine verbreiterte Verkehrsfläche sowie anschließend Richtung Unterwarnow eine öffentliche Grünfläche festzusetzen. Die städtebauliche Bedeutung des nunmehrigen Fuß- und Radwegs vom zentralen Platz bis zum Uferweg liegt insoweit, wie in der Planbegründung, wenngleich unter der Überschrift „4 Schwerpunkte der Abwägung“, ausgeführt wird, vorrangig in ihrer gliedernden Wirkung und in der Verbindungsfunktion zwischen der Straße Zur Yachtwerft und dem Warnowufer. Das Interesse an der Neugestaltung dieser und der öffentlichen Flächen vom zentralen Platz bis zum Warnowufer insgesamt begründet ein legitimes Planungsinteresse. An dieser Bewertung ändert es nichts, dass die Planung auch Interessen der Erschließungsträgerin entspricht. Soweit die Antragsteller auf die Ausführungen in der Planbegründung hinweisen („… Anlass der Planänderung sind der unverhältnismäßige Herstellungsaufwand und die hohen Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Hansestadt Rostock nach Übernahme eines bisher konzipierten künstlich unterhaltenen Wasserlaufs…“), geht es dem Plangeber auch insoweit nicht nur um die – nicht näher bezifferten – „unverhältnismäßigen“ Herstellungskosten für die Erschließungsträgerin, sondern auch um die – ebenso nicht näher erläuterten – „hohen“ Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Antragsgegnerin selbst nach der Übernahme dieser Wasseranlage von der Erschließungsträgerin. Die Gemeinde darf sich, soweit sie jedenfalls auch städtebauliche Belange verfolgt, daneben auch von fiskalischen Interessen wie der Vermeidung von Betriebs- und Unterhaltungskosten leiten lassen. Wenn – wie hier – die geänderte Bauleitplanung auch schon bei der ursprünglichen Planung erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB gewesen wäre, gilt dies auch für die Änderungsplanung. bb) Die Änderungsplanung ist auch nicht unbestimmt. Im Normenkontrollverfahren insoweit angreifbare Festsetzungen finden sich in der Planzeichnung (Teil A) und dem Plan-Text (Teil B), dagegen nicht in der Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB. Letztere ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans selbst, sondern diesem lediglich beizufügen. Die Begründung nimmt nicht teil am Rechtscharakter des Bebauungsplans und wird auch nicht rechtsverbindlich (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 233). Insofern kann der Senat im Normenkontrollverfahren grundsätzlich auch nur die getroffenen Festsetzungen in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Wohngebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ überprüfen, nicht die Begründung. Die Festsetzungen betreffen vorliegend im Wesentlichen die in der Planzeichnung enthaltene öffentliche naturbelassene Grünfläche am Uferstreifen vor dem Grundstück der Antragsteller, den dortigen öffentlichen, teilweise auch räumlich erweiterten Bereich für den Fußgänger- und Fahrradverkehr für die Verbindungsstrecke vom zentralen Platz an den Straßen Zum Sonnendeck und Zur Yachtwerft bis zum Uferweg, aber auch etwa die Änderungen hinsichtlich der Höhe von Einfriedungen. Die Beschreibung des Areals vor dem Grundstück der Antragsteller in der Begründung zum Bebauungsplan betrifft die Gestaltung dieser Fläche und enthält keine Festsetzung, mag der Gestaltungsplan nach der Planbegründung auch die konzeptionelle Grundlage für diese Planänderung und für die anschließende Umsetzung auf der Ebene des Erschließungsvertrags (öffentlicher Raum) bzw. des privaten Bauvorhabens (privater Raum) sein. Im vorliegenden Fall vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragsteller keine unbestimmten Festsetzungen zu erkennen. Aus der Planzeichnung ist ohne weiteres der Bereich des in der Planbegründung genannten Uferwegs zu erkennen, der parallel und in unmittelbarer Nähe zur Unterwarnow verläuft. Dies gilt ebenso für die von den Antragstellern weiter als nicht verständlich gesehene Angabe zur „Aufweitung der festgesetzten Wegefläche im Einmündungsbereich des ehemaligen Trampelpfades“ in der Begründung. Die entsprechende Erweiterung der Verkehrsfläche im Bereich der früheren Grünfläche ist in der Planzeichnung dargestellt. Ob es für diesen Bereich einen gestaltungsplanerischen Hintergrund gibt und wie dieser inhaltlich aussieht, berührt nicht die insoweit hinreichend bestimmte Festsetzung als Verkehrsfläche mit den eingezeichneten Baumanpflanzungen. cc) Beachtliche Abwägungsfehler liegen nicht vor. (1) Dass die Planung im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein könnte, machen die Antragsteller nicht geltend und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. (2) Etwaige Fehler in dem Abwägungsvorgang sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Dies gilt insbesondere für die Einwände der Antragsteller betreffend zu befürchtende Lärmimmissionen und die fehlende Möglichkeit einer vollständigen optischen Abschirmung durch eine höhere Hecken-Einfriedung. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. (a) Diese Jahresfrist wurde durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Wohngebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ vom 15. November 2021 im Städtischen Anzeiger vom 4. Dezember 2021 wirksam in Lauf gesetzt. Sie enthält auch den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen. An dem Fristenlauf ändert nichts, dass die Bekanntmachung damals fehlerhaft war. Die Befristung der Rügemöglichkeit setzt zwar die öffentliche Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung voraus. Um den Fristlauf des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszulösen, genügt es indessen, dass die Bekanntmachung den rechtsstaatlich gebotenen Verkündungszweck erfüllt, indem sie den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich macht, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können, und der Rechtsetzungsvorgang hierdurch abgeschlossen worden ist. Ob die Bekanntmachung darüber hinaus ordnungsgemäß ist, ist ohne Belang (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 215 Rn. 39 m. w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom 30. August 2022 – 3 K 321/17 –, juris Rn. 105; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 4 BN 39.21 –, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Dieser Verkündungszweck wird auch bei der hier nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht in Frage gestellt. Die erneute Bekanntmachung im Mai 2023 führte auch nicht zu einem erneuten Fristanlauf. (b) Das anwaltliche Schreiben der Antragsteller an die Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2022 wahrt nicht diese Frist, die mit Ablauf des 5. Dezember 2022, einem Montag, zu Ende gegangen ist. Der i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitige Eingang des Normenkontrollantrags genügt ebenfalls nicht, um die Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine Zustellung an die Antragsgegnerin ist erst am 9. Dezember 2022 und damit nach Fristablauf erfolgt. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine solche Rüge auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauGB wird jedoch nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 – 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 27 und vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 –, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 20 = juris Rn. 15). Aus den Verweisungen des § 173 Satz 1 VwGO auf die Zivilprozessordnung und des § 56 Abs. 2 VwGO auf die Vorschriften über die Zustellung folgt nichts Anderes. Die Anwendbarkeit von § 167 ZPO scheidet hier schon deshalb aus, weil für die Berechnung der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ("dieses Gesetz" im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO), sondern auf § 31 VwVfG M-V i. V. m. §§ 187 ff. BGB abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –, juris Rn. 4 m. w. N.). § 94 Abs. 2 VwVfG M-V ist nicht anwendbar. Das Normenkontrollgericht wird nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig, wenn es die Normenkontrollantragsschrift gegen einen Bebauungsplan an die Gemeinde übermittelt; dies gehört vielmehr zur rechtsprechenden Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift. (c) Im Übrigen wäre auch der Inhalt der Normenkontrollantragsschrift nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Rüge i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Norm verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Solche lediglich pauschalen Rügen sind aber erhoben worden. Es heißt in der Normenkontrollantragsschrift u. a. insoweit: „… (D)ie 2. Änderung des Bebauungsplans ist aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die 2. Änderung des Bebauungsplans leidet an Bekanntmachungsmängeln. Zudem verstößt die 2. Änderung des Bebauungsplans gegen das Abwägungsgebot der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB. Insbesondere sind das private Interesse der Antragsteller am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation sowie das Gebot der Konfliktbewältigung nicht beachtet worden …“ Dass jemand anderes innerhalb der Jahresfrist diesen Mangel gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig gerügt hat, wird weder vorgetragen noch ist dies für den Senat ersichtlich, zumal es weitere Normenkontrollverfahren gegen diese Änderungssatzung nicht gibt. (d) Das Vorbringen der Antragsteller, die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB sei unionsrechtswidrig, begründet keine andere Bewertung. Die Antragsteller weisen insoweit auf den Vorlagebeschluss des BVerwGs vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 – (juris) hin, der die Vereinbarkeit von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts im Hinblick auf Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) (UVP-Richtlinie) betraf. Maßgeblich ist, dass die Kollision von nationalem mit Unionsrecht nach den Grundsätzen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts aufzulösen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – C-6/64 – Costa/E.N.E.L.; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3.22 –, BVerwGE 179, 348 = juris Rn. 16). Die Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts lässt die Geltung einer unionsrechtswidrigen nationalen Regelung als solche unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 –, NJW 2016, 1436 Rn. 19 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216, Rn. 47). Die Frage des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts oder einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 215 BauGB stellt sich nur dann, wenn Verstöße gegen unionsrechtlich vorgegebenes Recht nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich werden (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2024, § 215 Rn. 25). Ein unionsrechtlich fundierter Fehler der streitgegenständlichen Planung liegt hier aber nicht vor. Der Plangeber hat gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB im Einklang mit Unionsrecht auf eine Umweltprüfung verzichtet, was von den Antragstellern nicht beanstandet wird. Infolgedessen können solche Verstöße – hier im Hinblick auf die Vorgaben der UVP-Richtlinie, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie/SUP-Richtlinie) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) – nicht vorliegen. Die Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB mit Unionsrecht ist nur für Bebauungspläne aufgeworfen, für die die unionsrechtlichen Vorgaben der genannten Richtlinien gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 4 BN 16.22 –, juris Rn. 4). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller stellen in einem Normenkontrollverfahren die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Gebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ zur Überprüfung. Die Antragsteller sind seit Dezember 2021 jeweils zu ½ Miteigentümer des 912 m² großen Grundstücks im A-Straße, Rostock, bestehend aus den Flurstücken 221/62 und 221/76 der Flur 10, Gemarkung G.. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller liegt in erster Reihe zum Ufer der Unterwarnow und grenzt als Eckgrundstück im Norden an die ursprüngliche Fläche für den Wasserlauf/Fußweg und im Westen an die Grünfläche zum Uferweg. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Gebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ vom 18. Juli 2005, dort im Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Die Planzeichnung des Bebauungsplans sah für den zentralen Platz innerhalb des Plangebiets, der von den Straßen Zum Sonnendeck und Zur Yachtwerft eingerahmt wird, ein Wasserbecken mit einem Wasserlauf zur westlich gelegenen Unterwarnow vor, für den Uferweg an der Unterwarnow einen Fuß- und Radweg und entlang des Wasserlaufs Fußwege an beiden Seiten. Zwischen dem Uferweg und der Bebauung wurde eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün/Hochwasserschutzböschung“ festgesetzt. Die 1. Änderungssatzung vom 4. März 2010 nahm in diesem Bereich keine Änderungen vor. Verwirklicht wurden das Wasserbecken und der Wasserlauf nicht; es entstand im Bereich des vorgesehenen Wasserlaufs ein Trampelpfad. Die streitgegenständliche Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans betrifft den zentralen Platzbereich an der Straße Zur Yachtwerft und die Verbindung zum Ufer der Unterwarnow. Das geplante Wasserbecken und der Wasserlauf zum Warnowufer sollen entfallen; stattdessen soll eine 7,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für den Fußgänger- und Fahrradverkehr geschaffen werden. Dessen „empfohlener Querschnitt“ ist im Änderungsbebauungsplan mit einem 3 m breiten Fuß- und Radweg und zwei seitlichen Grünstreifen dargestellt. Weitere, jeweils 1,25 m breite Randflächen werden nunmehr als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Bereich der Einmündung in den Uferweg werden in der Planzeichnung beidseitig Teile der bisher festgesetzten Grünfläche zwischen den Wohngrundstücken und dem Uferweg in die Fuß-/Radverkehrsfläche einbezogen; dort sollen laut Planzeichnung Säulenhainbuchen angepflanzt werden, so auch vier vor dem Grundstück der Antragsteller, ebenso einige entlang des Fuß-/Radwegs. Als unverbindliche Vormerkung ist in der Planzeichnung ca. 20 m nördlich von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragsteller eine Spielstation (ohne Standortbindung) gekennzeichnet. Im ursprünglich geplanten Einmündungsbereich des Wasserlaufs in die Unterwarnow westlich vom Uferweg wird eine öffentliche naturbelassene Grünfläche festgesetzt. Die Änderungen des Bebauungsplans betreffen darüber hinaus grünordnerische Festsetzungen innerhalb der Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung für Fußgänger- und Fahrradverkehr, ebenso die Änderung der Festsetzung zur Wuchshöhe von Hecken-Einfriedungen im Bereich der Fuß- und Radwegeverbindung von 1 m auf 1,5 m. Nachfolgend ist der westliche Teilbereich des Änderungsbebauungsplans abgebildet: Am westlichen Abschluss des Fuß- und Radwegs soll nach der Planbegründung Raum für eine Treppe/Rampe zur Überwindung der Höhendifferenz wegen einer Böschung und für die Gestaltung eines möblierten und begrünten Verweilbereichs eröffnet werden. Der handschriftlich korrigierte Vorentwurf der Begründung enthält auf Blatt 56 des Verwaltungsvorgangs unter der Überschrift „1 Plananlass 1.1 Ziel und Zweck der Planung/Grundzüge“ die handschriftlichen Anmerkungen „neu formulieren“ und „Gefälligkeitsplanung“. Gestrichen wurde der Satz: „Anlass der Planänderung ist ein Antrag der WIRO GmbH als Erschließungsträgerin für das B-Plangebiet, auf die Herstellung eines künstlich unterhaltenen Wasserlaufs zu verzichten.“ Die Bürgerschaft der Antragsgegnerin beschloss am 8. November 2017 die Aufstellung und Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Gebiet „ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, öffentlich bekanntgemacht im Städtischen Anzeiger vom 13. Dezember 2017. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bis zum 6. Februar 2018, die öffentliche Auslegung des Entwurfs und der Begründung vom 3. Januar bis zum 6. Februar 2018. Die Voreigentümer des Grundstücks der Antragsteller erhoben mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Januar 2018 die nachfolgenden Einwände. Die entstehenden Konflikte zwischen der Wohnnutzung und der öffentlichen Freiraumnutzung würden keiner Konfliktbewältigung zugeführt. Es sei eine signifikante Nutzungseinschränkung ihres Grundeigentums infolge des auf den geplanten Verkehrsflächen durch Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorgerufenen Lärms und der unzumutbaren Geräuscheinwirkung zu befürchten. Im Vertrauen auf die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans habe man die beiden Außenterrassen und die Fensterflächen im Erdgeschoss auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten realisiert. So befänden sich die seitlich des Gebäudes angeordnete Terrasse und die Fensterfront nur ca. 2 m von der geplanten Verkehrsfläche entfernt. Außerdem solle in dieser geringen Entfernung sogar ein Spielplatz errichtet werden. Dies sei rücksichtslos. Der Spielplatz werde von jedermann genutzt werden, und zwar ohne Einhaltung von Öffnungszeiten. Auch nächtlicher Aufenthalt sei zu befürchten, ebenso eine missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes zum Feiern durch Jugendliche und junge Erwachsene oder Erwachsene. Der Verweilbereich mit Spielstation sei als eine Besucherattraktion am Warnowufer auf einen übergebietlichen Einzugsbereich ausgerichtet. Nach Beseitigung der Höhendifferenz werde zugleich die Hemmschwelle für eine unzulässige Grundstücks-inanspruchnahme durch unbefugte Dritte gesenkt, weil nach den Festsetzungen ausschließlich eine „grüne“ und auf eine Höhe von 1,20 m beschränkte Einfriedung – wie sie dem seinerzeitigen Entwurfsstand entsprach – zulässig sei. Weitere Bedenken würden – was näher ausgeführt wird – gegen das Planungserfordernis erhoben. Auch sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 50 Abs. 2 UVPG unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b BauGB eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen. Mit einem Nachtrag vom 22. Dezember 2020 wurde nach dem Inhalt der Planbegründung der bestehende Erschließungsvertrag der Antragsgegnerin mit der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Erschließungsträgerin) geändert und darin u. a. geregelt, dass die Erschließungsträgerin u. a. die Verweilbereiche mit öffentlichen Spielstationen im Bereich der Wegekreuzungen und im Anschlussbereich an den Uferweg herzustellen hat. Alleinige Gesellschafterin der Erschließungsträgerin ist die Antragsgegnerin. Die Bürgerschaft beschloss am 18. August 2021 die Abwägung und die Satzung zu dem 2. Änderungsbebauungsplan. Die Satzung wurde am 15. November 2021 ausgefertigt und der Beschluss über die Satzung im Städtischen Anzeiger vom 4. Dezember 2021 öffentlich bekanntgemacht. Dort wurde auch u. a. darauf hingewiesen, dass – neben beachtlichen Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans – nach § 214 Abs. 3 Satz 2 (BauGB) beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Dabei sei der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Nach Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass öffentliche Bekanntmachungen nunmehr im Internet erfolgen, wurde der Satzungsbeschluss am 20. Mai 2023 auf der Internetseite der Antragsgegnerin mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung zum 4. Dezember 2021 erneut bekannt gemacht. Am 5. Dezember 2022, einem Montag, haben die Antragsteller die Normenkontrolle der Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans beantragt. Die Antragsteller erhoben mit anwaltlichen Schreiben vom 6. Dezember 2022 per Telefax und vom 19. Dezember 2022 per E-Mail bei der Antragsgegnerin Einwendungen gegen die Wirksamkeit des 2. Änderungsbebauungsplans. Den im April 2023 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 abgelehnt (Az. 3 KM 188/23 OVG). Damals nahm die Erschließungsträgerin Arbeiten am westlichen Abschluss des Fuß- und Radwegs nahe des Grundstücks der Antragsteller vor; es kam dabei zu abendlichen Treffs von Jugendlichen an dieser Stelle. Die Antragsteller tragen vor: Es solle unmittelbar vor ihrem Grundstück ein möblierter und begrünter Verweilbereich mit einer öffentlichen Spielstation geschaffen werden. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und aus der in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen Ausführungsplanung. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei nicht wirksam bekanntgemacht worden, weil im Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin die Bezugsmöglichkeiten des Städtischen Anzeigers nicht in der gebotenen Form angegeben worden seien. Zudem sei die 2. Änderung des Bebauungsplans als reine Gefälligkeitsplanung nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit materiell unwirksam. Anlass der Planänderung seien wegen des zu teuren Wasserlaufs rein wirtschaftliche Interessen der Erschließungsträgerin. Wenn man von einem damals vorhandenen städtebaulich nicht zufriedenstellenden Zustand habe ausgehen wollen, hätte dieser durch Umsetzung der bisherigen Planvorgaben behoben werden können. Die bloße Nichtumsetzung begründe kein hinreichendes öffentliches Interesse, um eine Änderung für erforderlich zu erachten. Der von der Antragsgegnerin lediglich im Rahmen der Antragserwiderung behauptete Grund der „Aufwertung des Freiraumes und (…) Ergänzung der Wegebeziehungen sowie (…) Integration des Radverkehrs“ decke sich nicht mit der Begründung des Änderungsplans. Außerdem sei bereits während des Änderungsverfahrens handschriftlich „Gefälligkeitsplanung“ und „neu formulieren“ am Rand eines Begründungsentwurfs unter dem Punkt „Planungsanlass“ vermerkt worden. Die im Zusammenhang mit der wassertechnischen Anlage anfallenden Kosten seien im Übrigen schon während der ursprünglichen Planung zu berücksichtigen gewesen. Die Änderung sei nicht erforderlich, weil sie einer positiven Planungskonzeption entbehre und ersichtlich nur der Förderung von Zielen dienen solle, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Die vorliegende Änderung stelle einen groben offensichtlichen Missgriff dar. Sie werde von keiner erkennbaren Konzeption unter der Berücksichtigung der niedergelegten Leitfunktionen des fraglichen Bebauungsplans getragen, sondern diene ersichtlich alleine dem Zweck, das Interesse der Erschließungsträgerin an einer kostengünstigeren Erschließung zu befriedigen. Die behauptete Aufwertung des Freiraums und die Ergänzung der Wegbeziehungen einschließlich der „zeitgemäßen Integration des Radverkehrs“ sowie die Neugestaltung des zentralen Platzes am östlichen Ende seien als die Planung rechtfertigende öffentliche Belange insoweit lediglich vorgeschoben. Aus dem Begründungsentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Planungsänderung anlässlich eines Antrags der Erschließungsträgerin erfolgt sei. Diese habe ihren Antrag mit einem unverhältnismäßigen Herstellungsaufwand begründet. Die weitere Entwurfsplanung für den zentralen Platzraum und die Fußwegeverbindung habe die Antragsgegnerin anschließend mit der Erschließungsträgerin abgestimmt. Dieser Vorgang lege nahe, dass die Änderung lediglich der Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen der Erschließungsträgerin gedient habe. Dieses erkennbare Motiv werde zudem durch eine handschriftliche Notiz der Antragsgegnerin auf Blatt 56 des Verwaltungsvorgangs bestätigt, mit der diese ausdrücklich selbst auf eine hier vorliegende Gefälligkeitsplanung hingewiesen habe. Die daraufhin nachträglich vorgenommene Änderung des Wortlauts der Begründung sei somit ersichtlich nur erfolgt, um das Vorliegen einer Gefälligkeitsplanung zu verschleiern. Ungeachtet dessen habe die 2. Änderung auch nicht zu einer städtebaulichen „Aufwertung des Freiraums“, sondern vielmehr zu einer vereinfachenden und somit abwertenden Umgestaltung geführt. Denn anstelle eines lebhaften, aufwändig gestalteten Wasserlaufs mit entsprechend hoher Aufenthaltsqualität werde nun bloß ein einfacher Fußweg in völlig beliebiger Gestaltung hergestellt, wie er in zahllosen, gleichsam gesichtslosen Baugebieten anzutreffen sei. Eine angeblich „zeitgemäße Integration des Radverkehrs“ wäre zudem in der den Wasserlauf begleitenden Wegeführung möglich gewesen. Darüber hinaus hätten bereits damals hinreichend gut nutzbare Wegeverbindungen in geringer nördlicher sowie südlicher Entfernung bestanden, die für den Radverkehr gut geeignet seien. Die noch bessere bzw. zusätzliche Erschließung des innen liegenden Kernbereichs des Wohngebiets für den Radverkehr sei deshalb einerseits nicht erforderlich und andererseits aufgrund der so grundlos geschaffenen zusätzlichen Konfliktsituationen auch sinnwidrig. Und schließlich könne auch die angeführte „Neugestaltung des zentralen Platzes am östlichen Ende“ nicht als die Planänderung rechtfertigender öffentlicher Belang vorgeschoben werden. Denn diese „Neugestaltung“ sei lediglich die logische Konsequenz aus dem Entfall des zur Warnow geführten Wasserlaufs. Eigene tragfähige städtebauliche Gründe, die für diese „Neugestaltung“ sprächen, seien daher auch nicht benannt worden und der Sache nach nicht ersichtlich. Vielmehr sei die zuvor plangegenständliche Gestaltung dieses Bereichs eine sehr ansprechende, städtebaulich hochwertige und dem vorrangigen Wohnzweck des Plangebiets somit viel besser dienende Lösung gewesen. Die für den näheren Umgebungsbereich des Grundstücks der Antragsteller mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.15.W.123 „Ehemaliger Marinestützpunkt“ getroffenen Festsetzungen seien auch unbestimmt. So ergebe sich aus dem Planteil und der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht, was genau unter dem „Uferweg“ und der Aufweitung der festgesetzten Wegefläche im Einmündungsbereich des ehemaligen Trampelpfads zu verstehen sei. Wie sich allenfalls bei Prüfung der Planbegründung herausstelle, solle diese Aufweitung die Grundlage dafür bieten, dass dort ein großräumiger Verweilbereich mit Sitzgelegenheiten, Treppenanlagen und Spielgeräten geschaffen werde. Dieses Planungsziel lasse sich aber nicht einmal ansatzweise mit der gebotenen Verständlichkeit bzw. eindeutigen Bestimmbarkeit aus der Festsetzung als „Wegefläche“ ablesen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB vor. Die Einwendungen der Rechtsvorgänger der Antragsteller hinsichtlich der zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Vielmehr habe eine Abwägung zu diesem Aspekt nicht stattgefunden. Unbeachtet geblieben sei bei der Abwägung, dass mit der grundlegenden Neugestaltung des Einmündungsbereichs des bisherigen Trampelpfads ein großflächiger Platz mit einer breiten Treppenanlage zum Uferbereich der Warnow errichtet werden solle. Die gesamte Neugestaltung dieses Einmündungsbereichs führe zu erheblichen zusätzlichen Lärmbelästigungen, insbesondere bei der zur Warnow hin ausgerichteten Treppenanlage. Während bereits tagsüber mit Lärmimmissionen gerade von spielenden Kindern zu rechnen sei, werde sich der Verweilbereich besonders in den Abend- und Nachtstunden zu einem attraktiven Treff- und Sammelpunkt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene mit einer zu erwartenden Lärmbelästigung u. a. der Antragsteller entwickeln, zumal eine vergleichbare Raumgestaltung bzw. Örtlichkeit am Gehlsdorfer Warnowufer fehle und der Verweilbereich durch den geplanten Ausbau des Rad- und Fußgängerwegs bestens erreichbar sei. Dies zeigten langjährige Erfahrungen an ähnlichen Treppenanlagen im Bereich des Stadthafens. Selbst in dieser exponierten Innenstadtlage sei es der Antragsgegnerin bislang nicht möglich, durch Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen dieses erhebliche Belästigungspotential nachhaltig einzudämmen. Gerade die (angeblich) „dezentrale“ Lage unmittelbar an der Warnow erhöhe vorliegend die Anziehungskraft. Die Verweilqualität und Verweilquantität sei nicht mit der des Wasserlaufs vergleichbar. Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien auch – was näher ausgeführt wird – erheblich und lägen oberhalb der Bagatellgrenze. Es liege ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Das Ausmaß der zusätzlichen Lärmbelästigung sei weder ermittelt noch bewertet worden. Von einer ordnungsgemäßen Anlagennutzung dürfe nicht ausgegangen werden, wenn eine unrechtmäßige Anlagennutzung nicht nur entfernt wahrscheinlich, sondern durchaus zu erwarten sei. Die Schaffung von Sitzmöglichkeiten mache schon auf den ersten Blick deutlich, dass ein potentieller Anstieg der Lärmbelästigung im Vergleich zu der ursprünglichen Planung erfolge, der hätte berücksichtigt werden müssen. Der Abwägungsfehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Das Abwägungsdefizit sei offensichtlich und habe Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Die gerügten Abwägungsmängel seien nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Richtig sei, dass die Frist durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 W.123 für das Wohngebiet „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ vom 15. November 2021, die im Städtischen Anzeiger vom 4. Dezember 2021 erfolgte, wirksam in Gang gesetzt worden sei. Für die Wahrung der Frist genüge allerdings der im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitige Eingang des schon vorläufig begründeten Normenkontrollantrags. Zwar sei dessen Zustellung an die Antragsgegnerin erst nach Fristablauf erfolgt. Insoweit sei aber § 167 ZPO gemäß § 173 VwGO analog anzuwenden. Daher trete die fristwahrende Wirkung der Zustellung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Die Rechtzeitigkeit einer Rechtsfolgen auslösenden Erklärung sei keine Besonderheit des Verwaltungsrechts, sodass eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Mangels einer dem § 167 ZPO entsprechenden Norm der VwGO müsse hier eine entsprechende Anwendung dieser Norm gemäß § 173 Satz 1 VwGO erfolgen. Dem stehe auch nicht die zu anderem Landesrecht ergangene Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –) entgegen. Denn im hier vorliegenden Fall ordneten die landesrechtlichen Zustellungsvorschriften mit § 94 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V für die Gerichte des Landes an, dass diese in „Verwaltungsangelegenheiten“ auch nach den Vorschriften zustellen könnten, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren hätten. Bei der Zustellung an die Antragsgegnerin zur Wahrung der „behördlichen“ Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB handele es sich allerdings (auch) um eine entsprechende Verwaltungsangelegenheit. Folglich sei bei der Prüfung der Einhaltung der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB die vom Gericht vorgenommene Zustellung des Normenkontrollantrags durchaus zu beachten. Alles andere wäre zudem sinnlose Förmelei. Denn welchen Sinn sollte die Notwendigkeit einer separaten Rüge gegenüber der normsetzenden Gemeinde am letzten Tag des Fristablaufs haben, wenn an genau dem selben Tag der Normenkontrollantrag erhoben werden müsse, um nicht verfristet zu sein? In diesem Falle hätte die Gemeinde überhaupt keine Möglichkeit mehr, auf die gerügten Rechtsfehler des Bebauungsplans zu reagieren bzw. durch anderweitige Maßnahmen die Erhebung eines Normenkontrollantrags noch zu vermeiden. Die „behördliche“ Jahresfrist habe in dieser zeitlichen Situation also keinen sinnhaften Gehalt und verkomme dann zum reinen Selbstzweck. Darüber hinaus sei die Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin unionsrechtswidrig, weil sie auch nach § 214 BauGB beachtliche Verfahrensanforderungen sonst unbeachtlich werden lasse. Dies widerspreche dem unionsrechtlichen Grundsatz des effet utile. Zwar gehe die bisherige Rechtsprechung häufig davon aus, dass gegen die Fristenregelung des § 215 Abs. 1 BauGB keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken bestünden. Die dazu gegebenen Begründungen ließen sich im Lichte der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –) zur Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 VwVfG allerdings nicht mehr aufrechterhalten, da auch § 215 Abs. 1 BauGB eine derartige materielle Präklusionsnorm darstelle. Bei unionsrechtskonformer Rechtsanwendung sei die Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB daher hier außer Acht zu lassen. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15.W.123 für das Gebiet „ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“ der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt dazu vor: Der Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen formellen oder materiellen Fehler. Es handle sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung für die WIRO GmbH. Die Ursprungsplanung sei 16 Jahre lang wegen der Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung nicht realisiert worden. Der ursprünglich geplante Wasserlauf hätte, da hier kein natürliches Gewässer vorhanden sei, z. B. durch das Pumpen von Wasser aus der Warnow oder einen Kreislauf erfolgen müssen. Dieser Umstand hätte einen erheblichen technischen und finanziellen Aufwand bedeutet. Die Aufwertung des Freiraums und die Ergänzung der Wegebeziehungen einschließlich der zeitgemäßen Integration des Radverkehrs sowie die Neugestaltung des zentralen Platzes am östlichen Ende seien die städtebaulichen Ziele der Planänderung gewesen. Dies seien öffentliche Belange, die die Planung rechtfertigten. Unbestritten seien auch die aufzuwendenden Kosten abwägungsrelevant, dabei aber weniger die Herstellungskosten der Erschließungsträgerin für das Plangebiet, sondern insbesondere die Kosten des Betriebs. Der Dauerbetrieb der Pumpen zumindest in den frostfreien Jahreszeiten wäre mit unabsehbar hohen Kosten für die öffentliche Hand verbunden gewesen, die für die allein dem Wohngebiet dienende, überaus aufwendige Freiraumgestaltung nicht zu rechtfertigen gewesen wären. Im Zuge der Abwägung sei nicht von einer Zunahme der Lärmbelästigung ausgegangen worden, u. a., weil der Abstand zum nunmehr festgesetzten Fuß- und Radweg vergrößert worden sei und Radfahrer in der Regel keine lauten Geräusche verursachten. Auch die Verweilbereiche seien nicht als Quellen störenden Lärms qualifiziert worden. Für die Einmündung des bisherigen Trampelpfads in den Uferweg solle ein kleines Rondell mit fünf Stufen als Zugang und einem einzigen Spielgerät, an dem nur ein einzelnes Kind spielen könne, angelegt werden. Es gebe keine baulichen Elemente, die zu einem längeren Aufenthalt einladen würden. Lediglich auf den ca. 8 m breiten fünf Treppenstufen seien einzelne Sitzauflagen vorgesehen. Die zwei Rampen schafften eine behindertengerechte und fahr- bzw. kinderwagentaugliche Verbindung zwischen der Ost-West-Achse und dem ca. 3 m breiten asphaltierten Uferweg. Die Freiraumnutzung stelle einen natürlichen Teil der Nutzung des allgemeinen Wohngebiets dar. Ausgangspunkt sei dabei die Nutzung der Anlagen vor allem durch die Bewohner des Gebiets gewesen, da es wegen seiner dezentralen Lage am nördlichen Rand von Gehlsdorf nicht im selben Maße von Ausflüglern besucht werde wie die zentraler gelegenen Gebiete, die über eigene Verweilbereiche verfügten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Verweilqualität und -quantität an einem Wasserlauf naturgemäß sehr hoch gewesen wäre. Eine mögliche missbräuchliche Benutzung der Anlagen wie widerrechtliches Betreten oder lärmintensive Feiern bis in die Nachtstunden hinein seien nicht Gegenstand der planerischen Konfliktbewältigung. Diese bedürfe zwar einer gewissen Vorausschau bezüglich erkennbarer Missbrauchsmöglichkeiten, könne aber in der Regel von einer ordnungsgemäßen Anlagenbenutzung ausgehen. Den nie ganz vermeidbaren Missbräuchen sei mit den Möglichkeiten des Ordnungsrechts zu begegnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.