Beschluss
3 LZ 636/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0704.3LZ636.18OVG.00
22Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Straßenbaubeitragsrecht beurteilt sich die Ausdehnung einer beitragsfähigen Verkehrsanlage grundsätzlich nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (sog. natürliche Betrachtungsweise). (Rn.12)
2. Eine Ausnahme von diesem Anlagenbegriff ist bei einer i. S. d. natürlichen Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage geboten, bei der eine Teilstrecke dem Fahr- und Fußgängerverkehr und eine andere Teilstrecke ausschließlich dem Fußgängerverkehr (Fußgängerzone) dient. In einem solchen Fall liegen beitragsrechtlich selbstständige Verkehrsanlagen vor, bei denen eine einheitliche Abrechnung ausscheidet. Auf die jeweilige Länge der Teilstrecken kommt es nicht an. (Rn.12)
3. Allein der Umstand, dass eine Verkehrsanlage den Verkehr einer anderen Anliegerstraße aufnimmt, macht diese nicht zu einer Durchgangsstraße. Eine solche Annahme erfordert, dass die Verkehrsanlage die Zweckbestimmung hat, den Ziel- und Quellverkehr anderer Straßen aufzunehmen (Bündelungsfunktion). (Rn.22)
4. Die Regelung eines nutzungsbezogenen Artzuschlags, die seine Entstehung davon abhängig macht, dass das überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstück in näher bezeichneten (festgesetzten oder faktischen) Baugebieten i. S. d. Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). (Rn.44)
5. Zu den Anforderungen an die Annahme des Vorliegens eines nachträglich bekanntgewordenen Befangenheitsgrundes. (Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Mai 2018 – 4 A 3130716 SN – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 4.107,98 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Straßenbaubeitragsrecht beurteilt sich die Ausdehnung einer beitragsfähigen Verkehrsanlage grundsätzlich nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (sog. natürliche Betrachtungsweise). (Rn.12) 2. Eine Ausnahme von diesem Anlagenbegriff ist bei einer i. S. d. natürlichen Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage geboten, bei der eine Teilstrecke dem Fahr- und Fußgängerverkehr und eine andere Teilstrecke ausschließlich dem Fußgängerverkehr (Fußgängerzone) dient. In einem solchen Fall liegen beitragsrechtlich selbstständige Verkehrsanlagen vor, bei denen eine einheitliche Abrechnung ausscheidet. Auf die jeweilige Länge der Teilstrecken kommt es nicht an. (Rn.12) 3. Allein der Umstand, dass eine Verkehrsanlage den Verkehr einer anderen Anliegerstraße aufnimmt, macht diese nicht zu einer Durchgangsstraße. Eine solche Annahme erfordert, dass die Verkehrsanlage die Zweckbestimmung hat, den Ziel- und Quellverkehr anderer Straßen aufzunehmen (Bündelungsfunktion). (Rn.22) 4. Die Regelung eines nutzungsbezogenen Artzuschlags, die seine Entstehung davon abhängig macht, dass das überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstück in näher bezeichneten (festgesetzten oder faktischen) Baugebieten i. S. d. Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). (Rn.44) 5. Zu den Anforderungen an die Annahme des Vorliegens eines nachträglich bekanntgewordenen Befangenheitsgrundes. (Rn.38) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Mai 2018 – 4 A 3130716 SN – wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 4.107,98 EUR. I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er ist Eigentümer der gewerblich genutzten Grundstücke Flurstücke 45/5, 46/5, 47/5, 44 und 43, jeweils Flur 14, Gemarkung A-Stadt (C-Straße 49 und 51 in A-Stadt). Die Grundstücke grenzen unmittelbar an die Straße C-Straße an bzw. sind „gefangene“ Hinterliegergrundstücke. Bei der Straße C-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die D-Straße auf einer Länge von etwa 370 m in westliche Richtung führt und an der Einmündung in die E-Straße endet. Der Bereich westlich der Einmündung der F-Straße ist eine Fußgängerzone. Er weist eine entsprechende Beschilderung auf und ist für den Fahrverkehr gesperrt. Seine Länge beträgt etwa 55 m. Im Juli 2015 ließ der Beklagte in der Straße C-Straße die Straßenbeleuchtung auswechseln. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 12. August 2015. Der Bescheid über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 12. Februar 2016. Am 16. November 2015 hatte die Stadtvertretung der Landeshauptstadt A-Stadt den Beschluss über die Kostenspaltung für die Teileinrichtung Beleuchtung u. a. für die Anlage C-Straße 2 „von D-Straße bis Beginn Fußgängerzone C-Straße“ gefasst. Mit Bescheiden vom 18. März 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenausbaubeiträge für die Maßnahme „Erneuerung der Beleuchtung an der Anlage C-Straße von der D-Straße bis zum Beginn der Fußgängerzone C-Straße“ i. H. v. 60,82 EUR (Flurstück 46/5), 327,52 EUR (Flurstück 47/5), 2.077,38 EUR (Flurstücke 44,45/5) und 1.642,26 EUR (Flurstück 43) fest. Dabei stufte er die Anlage als Anliegerstraße ein und legte einen Beitragssatz von 1,7328856 EUR/m² zugrunde. Für das Grundstück 47/5 wurde der Nutzungsfaktor 1,5 (ein Vollgeschoss zzgl. gewerblicher Artzuschlag) und für die übrigen Grundstücke der Nutzungsfaktor 2,7 (drei Vollgeschosse zzgl. gewerblicher Artzuschlag) berücksichtigt. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2016 zurück. Die am 28. Oktober 2016 vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 – dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2018 – zurückgewiesen. Einen Berichtigungsantrag des Klägers zum Tatbestand wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2018 zurück. Am 16. Juli 2018 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 14. August 2018 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 1. Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diese werden allerdings nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist es dem Kläger nicht gelungen, ernstliche Zweifel in dem dargestellten Sinne zu wecken. a) Der Kläger wendet ein, dass die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands fehlerhaft sei, weil das als Fußgängerzone ausgewiesene Teilstück der Straße C-Straße zwischen der Einmündung der F-Straße und der Einmündung in die E-Straße Bestandteil der beitragsfähigen Verkehrsanlage sei. Weder der Verlauf noch die Ausstattung der Straße C-Straße legten einen Anlagenwechsel nahe. Das Teilstück weise eine Länge von nur 50 m auf und könne auch aus diesem Grund keine selbstständige Bedeutung haben. Die für die Abrechnung einer Teilstrecke erforderliche Abschnittsbildung sei unterblieben. Wäre sie erfolgt, wäre die Abschnittsbildung wegen der auf den beiden Teilstrecken zu verzeichnenden erheblichen Kostenunterscheide je Quadratmeter Straßenfläche unwirksam. Diese Auffassung ist unzutreffend. Das als Fußgängerzone gewidmete Teilstück der Straße C-Straße ist in beitragsrechtlicher Hinsicht kein Bestandteil der vorliegend abgerechneten Anlage. Die von diesem Teilstück erschlossenen Grundstücke sind zu Recht nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Einer Abschnittsbildung hatte es nicht bedurft. § 4 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 5. Juli 2013 bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass der umlagefähige Aufwand auf die Flächen der Grundstücke, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke), nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 verteilt wird. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung der Anlage in diesem Sinne der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff ist. Daraus folgt, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 L 170/08 –, juris Rn. 20). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise erleidet allerdings Ausnahmen, wenn spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 31 Rn. 12). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich straßenausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 8. April 2010 – 6 ZB 09.2308 –, juris Rn. 5). Dies gilt nicht nur für den Komplex „Hauptstraße/Stichstraße“, zu dem die vorgenannten Entscheidungen ergangen sind. Eine vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Beurteilung ist auch bei einer Verkehrsanlage geboten, deren eine Teilstrecke dem Fahrverkehr und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr dient (Driehaus/Raden, a. a. O., § 12 Rn. 7; OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 – 6 A 11867/02 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2004 – 9 ME 45/04 –, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG Magdeburg, Urteil vom 12. August 2004 – 2 L 157/01 –, juris Rn. 43; VG München, Urteil vom 22. November 2022 – M 28 K 19.1853 –, juris Rn. 18 f.). Der vom OVG Lüneburg (a. a. O., Rn. 9) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Anbaufunktion von Teilstrecken einheitlicher Erschließungsanlagen formulierten Einschränkung, wonach eine Selbstständigkeit von Teilstrecken nur angenommen werden kann, wenn die Teilstrecken jeweils mehr als 100 m lang sind und mindestens ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmachen, folgt der Senat nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt, wenn sie mehr als 100 m lang ist, und sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht (Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, juris). Diese Erwägungen sind auf das Straßenausbaubeitragsrecht aber nicht übertragbar. Der Hinweis auf die fehlende Anbaufunktion zeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung eine Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise definiert hat, die auf spezifisch erschließungsbeitragsrechtlichen Erwägungen beruht. Die Sicherung der wegemäßigen Erschließung von Grundstücken bildet eine bauplanungsrechtliche Voraussetzung für ihre bauliche Nutzung. Da bei Außenbereichsgrundstücken eine bauliche Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen ist, sind sie nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nehmen im Erschließungsbeitragsrecht nicht an der Vorteilsverteilung teil. Dies zwingt dazu, durchlaufende einheitliche Verkehrsanlagen i. S. d. natürlichen Betrachtungsweise in aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht beitragsfähige und nicht beitragsfähige Teilstrecken aufzuspalten und dabei gleichzeitig einer Atomisierung des Anlagenbegriffs entgegenzuwirken. Dies leistet die genannte Entscheidung. Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtslage im Straßenausbaubeitragsrecht. Der beitragsrelevante Vorteil liegt hier nicht in der Sicherung der wegemäßigen Erschließung von Grundstücken, sondern in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Da es für die Entstehung des Vorteils damit nicht auf eine bauliche Nutzung der von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ankommt, bedarf es auch keiner Definition selbstständiger Teilstrecken mit und ohne Anbaufunktion (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 M 117/08 –, S. 7 des Entscheidungsumdrucks, n. v.). Damit ist die Entscheidung auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragbar. Gemessen an den vorstehend herausgearbeiteten Kriterien ist das westliche Teilstück der Straße C-Straße kein Bestandteil der abgerechneten Verkehrsanlage. Es bildet einen Bestandteil der Fußgängerzone im Altstadtbereich und ist demgemäß durch Poller und eine entsprechende Beschilderung für den Kfz-Verkehr gesperrt. Diesen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen entsprechen auch die unterschiedlichen Gemeindeanteile. Während § 3 Abs. 3 ABS für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen eine Umlagequote von 75 % vorsieht, liegt die Umlagequote für alle Teileinrichtungen von Anlagen, die als Fußgängerzone dienen, nach § 3 Abs. 4 ABS nur bei 55 %. Eine einheitliche Abrechnung beider Teilstrecken der Verkehrsanlage scheidet daher ungeachtet der jeweiligen Teilstreckenlänge aus. Vor diesem Hintergrund können die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Erscheinungsbild der Straße, von deren Wiedergabe abgesehen wird, auf sich beruhen. Gleiches gilt für seinen Vortrag zur Unzulässigkeit der Abschnittsbildung. Eine Abschnittsbildung ist nicht erfolgt und musste auch nicht erfolgen, weil es sich bei den beiden Teilstrecken der Verkehrsanlage um selbstständige Anlagen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne handelt. b) Der Kläger wendet weiter ein, dass die Aufwandsermittlung fehlerhaft sei, weil dem vom Beklagten als selbstständig eingestuften Teil der Straße C-Straße (Fahrstraße) eine Straßenlaterne zugerechnet worden sei, die richtigerweise der Fußgängerzone hätte zugeordnet werden müssen. So jedenfalls versteht der Senat die sprachlich nicht ganz nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 7 der Begründung des Zulassungsantrags (Nr. 3). Dieser Einwand ist unzutreffend. Nach den vom Beklagten vorgelegten Planungsunterlagen ist für den Bereich der Fahrstraße zwischen der Einmündung in die D-Straße und der Einmündung der G-Straße die Errichtung von insgesamt 17 Straßenleuchten vorgesehen gewesen, wobei sich die letzte Straßenleuchte (Nr. 17) auf Höhe der Einmündung der G-Straße und damit im Bereich der Fahrstraße befindet. Die Kostenzusammenstellung vom 4. Februar 2016 bezieht sich ebenfalls auf 17 Straßenleuchten. Fehler sind insoweit nicht erkennbar. c) Der Kläger macht zudem geltend, dass die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einstufung der Straße C-Straße als Anliegerstraße fehlerhaft sei. Die Fahrbahn habe eine Breite von 7 m. Dies entspreche der typischen Ausbaubreite von Straßen mit einer Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr. Die Straße sei so aufgebaut, dass sie Durchgangsverkehr, Lieferverkehr und Lastenfahrten ermögliche. Eine dicke Bitumenschicht ermögliche einen intensiven innerörtlichen und dabei geräuscharmen Verkehr. Der Ausbauzustand der Straße entspreche den Anforderungen an eine Innerortsstraße entsprechend den Richtlinien der Tabelle EAE 85/95. Darüber hinaus seien in der Verkehrsanlage mehrere Parkscheinautomaten aufgestellt, was ebenfalls dafürspreche, dass kein überwiegender Anliegerverkehr stattfinde. Für einen überwiegenden Innerortsverkehr spreche auch die Gestaltung der Gehwege. Diese hätten beidseitig eine Breite von 4 m und seien mit überdurchschnittlichem Aufwand angelegt worden. Die Beleuchtungsanlagen seien ebenfalls modern und hochwertig gestaltet. Es existiere eine alleenartige Baumreihe beiderseits der Gehwege. Dies und der gradlinige Verlauf der Verkehrsanlage zeige, dass der Straße C-Straße nach dem Verkehrskonzept der Landeshauptstadt A-Stadt die Funktion zufalle, die umfangreichen Touristenströme zwischen der Altstadt und dem A-Stadter See bzw. der Marstallhalbinsel aufzunehmen. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts sei in dem Urteil zudem nicht widerspruchsfrei begründet worden. Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Die Einstufung der Straße C-Straße als Anliegerstraße i. S. d. § 3 Abs. 3 ABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand begegnet keinen Bedenken. Nach dieser Vorschrift wird bei Anlagen, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), der beitragsfähige Aufwand für alle Teileinrichtungen jeweils zu 75 vom Hundert auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Eine hiervon abweichende Vorteilsverteilung mit einer Umlagequote von lediglich 65 vom Hundert für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung käme nur in Betracht, wenn es sich bei der abgerechneten Verkehrsanlage um eine Haupterschließungsstraße i. S. d. § 3 Abs. 2 ABS handeln würde. Dies würde aber voraussetzen, dass die Verkehrsanlage im Wesentlichen dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach diesen Vorschriften kommt es, wofür der satzungsrechtliche Begriff des „Dienens“ spricht, auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen an diesen Kriterien wäre die Einstufung der Straße C-Straße als Anliegerstraße nur dann fehlerhaft, wenn sie bezogen auf den vorliegend maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung vom 12. Februar 2016 beim Beklagten (die Kostenspaltung war bereits im Jahre 2015 erfolgt) im Wesentlichen dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen würde und damit als Haupterschließungsstraße einzustufen wäre. Eine solche Annahme setzt voraus, dass die Straße C-Straße die Verkehre aus einem nennenswerten Teil der Altstadt sammelt und an das Hauptverkehrsstraßennetz anbindet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Richtig ist zwar, dass die Verkehrsanlage ausreichend dimensioniert ist, um die Funktion einer Haupterschließungsstraße zu erfüllen. Zutreffend weist der Kläger auf die Fahrbahnbreite von 7 m und das Vorhandensein beiderseitiger Gehwege in einer Breite von je 4 m hin. Richtig ist auch, dass die Straße C-Straße in die D-Straße einmündet, der (jedenfalls) die Funktion einer Haupterschließungsstraße zukommt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt diesen Umständen jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die vom Kläger weiter benannten Parkautomaten sind für die Einstufung unerheblich, weil sie auch für den Anliegerverkehr gelten. Gegen die Annahme einer Sammelfunktion spricht aber bereits, dass die Straße C-Straße im Einmündungsbereich in die D-Straße nicht mit Abbiegespuren für den Kfz-Verkehr ausgestattet ist (Gleiches gilt für die D-Straße). Bei der Lichtzeichenanlage handelt es sich um eine bloße Fußgängerampel, die die Überquerung der D-Straße regelt. Gegen die Annahme einer Sammelfunktion spricht weiter, dass die Verkehrsanlage an der Fußgängerzone im Bereich der Altstadt endet. Aus diesem Bereich ist kein Pkw-Verkehr zu erwarten. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dies nicht für den Bereich östlich der Altstadt gilt, der von den in die Straße C-Straße einmündenden Verkehrsanlagen F-Straße, G-Straße, H-Straße, I-Straße und J-Straße erschlossen ist. Auch wenn es sich bei diesen Straßen teilweise um Einbahnstraßen handelt, erzeugen diese Straßen auf der Straße C-Straße einen nicht unerheblichen zu- bzw. abfließenden Pkw-Verkehr. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Straße C-Straße um eine Haupterschließungsstraße handelt. Denn der Umstand allein, dass eine Straße den Verkehr einer anderen Anliegerstraße aufnimmt, macht diese nicht zu einer Durchgangsstraße. Eine solche Betrachtungsweise würde in dicht bebauten Siedlungsräumen wie der Innenstadt der Landeshauptstadt A-Stadt dazu führen, dass Anliegerstraßen seltene Ausnahmen wären. Diese Qualität käme nur Sackgassen zu. Vor diesem Hintergrund erfordert die Annahme einer Durchgangsstraße, dass ihr die Funktion zukommt, den Ziel- und Quellverkehr anderer Straßen zu sammeln und abzuleiten. Diese Funktion fehlt der Straße C-Straße. Denn der Bereich östlich der Altstadt ist nicht nur durch die Straße C-Straße an die D-Straße angebunden. Eine Anbindung existiert auch über die I-Straße/H-Straße und die K-Straße. Der Bereich südlich der Straße C-Straße ist über die J-Straße und den Alten Garten mit der L-straße bzw. der M-Straße verbunden. Die Versorgung der Einzelhandelsgeschäfte und der Gastronomiebetriebe im Altstadtbereich erfolgt u. a. über die E-Straße und die N-Straße. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Ziel- und Quellverkehr im Bereich der östlichen Altstadt gleichmäßig auf die genannten Verkehrsanlagen verteilt. Dies schließt die Annahme einer Bündelungsfunktion der Straße C-Straße aus. Diese Erwägungen gelten auch für den vom Kläger angesprochenen touristischen Fußgängerverkehr entsprechend, sofern man dem Fußgängerverkehr überhaupt eine die Verkehrsfunktion einer für alle Verkehrsmittel offenen Straße prägenden Bedeutung beimisst. Auch insoweit gilt, dass sich der Fußgängerverkehr zwischen der Altstadt und dem Marstall bzw. der Schlossinsel auf mehrere Straßen (insbesondere K-Straße, C-Straße, Alter Garten und M-Straße) verteilt. d) Schließlich wendet der Kläger ein, dass die Beitragsermittlung für die Grundstücke Flurstücke 44/0, 45/5 sowie 43/0 fehlerhaft sei. Statt der berücksichtigten drei Vollgeschosse wiesen die Grundstücke lediglich zwei Vollgeschosse auf. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung in der Klagebegründung. Der Kläger hat diesen Einwand erstmals in der mündlichen Verhandlung (mündlich und schriftlich) geltend gemacht, aber zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise belegt. Der Beklagte ist dem unter Vorlage von Lichtbildern und Bauzeichnungen entgegengetreten. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Einwand „aus der Luft gegriffen“ ist. 2. Der Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Beurteilung der Streitsache voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen. Ein Indiz kann der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sein. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass die besonderen Schwierigkeiten als solche benannt werden und aufgezeigt wird, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 3 LZ 184/17 –, S. 15 f. des Entscheidungsumdrucks). Nach diesem Maßstab sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger sieht besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die Frage der rechtlichen Selbstständigkeit des als Fußgängerzone gewidmeten Teilstücks der abgerechneten Verkehrsanlage und wirft dazu vornehmlich Fragen zum Längenverhältnis der Teilstrecken und zu den unterschiedlichen Fahrbahnbefestigungen auf. Damit werden besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereits deshalb nicht dargelegt, weil es auf diese Fragen, wie dargelegt, nicht ankommt. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne. a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Teilstrecke von weniger als 50 m und/oder mit einer Länge von nur 10 % der Gesamtlänge der Straße die Bedeutung und das Gewicht einer selbstständigen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 KAG M-V besitzen kann, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Abgesehen davon, dass die vom Kläger angegebenen Daten unzutreffend sind, kann sie ohne Weiteres anhand der existierenden Rechtsprechung und Literatur beantwortet werden (s. o.). Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit von Mindestlängen für die Annahme einer rechtlichen Selbstständigkeit von Teilstrecken von der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 12. März 2004 – 9 ME 45/04 –, juris Rn. 9) abweicht und diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht geklärt ist. Zwar kann eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht eine grundsätzliche Bedeutung indizieren, wenn eine Entscheidung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage noch nicht vorliegt (NK-VwGO/Max-Jürgen Seibert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 128, 129). Dies trifft vorliegend nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Anlagenbegriff im Landesrecht von Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern identisch ist. Die angesprochene Indizwirkung fehlt bereits deshalb, weil im Hinblick auf die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (vgl. § 8a KAG M-V) nicht mehr mit dem Auftreten einer solchen Fragestellung zu rechnen ist (sog. auslaufendes Recht). Damit besteht kein Bedürfnis für eine Fortbildung des Landesrechts. b) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die vom Kläger weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die (unterschiedliche) Straßenbefestigung im Zustand vor Beginn der Ausbaumaßnahme ein geeignetes Kriterium für die Einstufung von Teilstrecken als selbstständige Verkehrsanlagen sein kann, ob eine selbstständige Verkehrsanlage auch dann angenommen werden kann, wenn durch sie lediglich zwei Grundstücke durchschnittlicher Art und Größe erschlossen werden und ob der Bereich einer Straße, durch die insgesamt vier Grundstücke mit durchschnittlicher Größe und Bebauung erschlossen sind, eine selbstständige Verkehrsanlage darstellen kann. Auch insoweit besteht mit Blick auf § 8a KAG M-V kein Bedürfnis für eine Fortbildung des Landesrechts. 4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem tragenden abstrakten – also fallübergreifenden – Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, den eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 3 L 199/11 –, juris Rn. 71 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Richtig ist zwar, dass Ausgangspunkt der Definition beitragsfähiger Verkehrsanlagen i. S. d. § 8 KAG M-V der sog. erschießungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff ist (OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 L 170/08 –, juris Rn. 20). Richtig ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt, wenn sie mehr als 100 m lang ist, und sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht (Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, juris). Auch wenn das als Fußgängerzone gewidmete Teilstück der Verkehrsanlage C-Straße weder absolut noch relativ lang genug ist, um im Lichte dieser Entscheidung als selbstständig angesehen zu werden, liegt dennoch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Anlagenbegriff des § 8 KAG M-V trotz seiner grundsätzlichen Nähe zum Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts um Landesrecht handelt und die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu dieser Vorschrift ergangen ist. Damit betrifft der Rechtsstreit nicht die Anwendung derselben Rechtsvorschrift. 5. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, indem er geltend macht, dass das Verwaltungsgericht wegen Befangenheit des Einzelrichters vorschriftswidrig besetzt gewesen sei. Der Kläger stützt den Vorwurf der Befangenheit auf einen Teil der schriftlichen Entscheidungsgründe. Darin heißt es: „In diesem Zusammenhang legt das Gericht Wert auf die Feststellung, dass der Klägervertreter seinen Schriftsatz vom 18.05.2018 erst kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung eingereicht und damit – offenkundig ganz bewusst – dem Beklagten das rechtliche Gehör abgeschnitten hat. Eine derartige Prozessführung kann nur als ausgesprochen unfair bezeichnet werden. Wenn der Klägervertreter im Sinne einer „Salamitaktik“ stets nur „scheibchenweise“ vorträgt, bestimmte Einwände erstmals in der Verhandlung, oder gar erst nach deren Ende zur Sprache bringt und damit eine sachgerechte Vorbereitung der mündlichen Verhandlung behindert, muss er in Kauf nehmen, dass das Gericht sich mit derartigem verspätetem Vorbringen weniger tief befasst als dies normalerweise der Fall wäre.“ Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ablehnungsgrund kann lediglich eine Tatsache sein, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen vom Standpunkt des Antragstellers aus geeignet ist, die Unparteilichkeit eines Richters in Bezug auf die sachliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Für die Beurteilung kommt es im Wesentlichen auf die konkreten Umstände des einzelnen Falls an, insbesondere darauf, ob angesichts besonderer, angebbarer Umstände nach der Verkehrsauffassung bzw. der Auffassung des gerecht und billig denkenden Bürgers die Unparteilichkeit noch ausreichend gewahrt erscheint. Die fehlende Unvoreingenommenheit eines Richters kann auch aus emotionalen Äußerungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden. Die Äußerungen müssen aber über ein von der Prozesspartei hinzunehmendes Maß hinausgehen. Ein Richter muss nicht jegliche Gefühlsregung unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein Befangenheitsantrag gegen ihn für begründet erachtet wird. Ein gewisses Maß an Verärgerung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn kein Zusammenhang mit der vom Richter künftig zu treffenden Sachentscheidung erkennbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die emotionale Färbung der Äußerung nicht auf die Person eines Beteiligten bezogen ist (etwa herablassend, geringschätzig) (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – 2 L 360/02 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten für anfänglich – d. h. vor dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung – bekannt gewordene Befangenheitsgründe. Eine vorschriftswidrige Besetzung kann zwar auch bei einem – wie hier – erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund angenommen werden. Dies aber nur dann, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 4 BN 22.17 –, juris Rn. 8). Im Unterschied zu anfänglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründen, bei deren Beurteilung dem Gericht ein gewisser Einschätzungsspielraum verbleibt, gilt für nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe ein strengerer Maßstab: Das inkriminierte Verhalten muss so schwerwiegend sein, dass der gerichtliche Beurteilungsspielraum „auf Null“ reduziert ist. Gemessen an diesen Kriterien lässt sich aus der vom Kläger benannten Urteilspassage nicht ableiten, dass der Einzelrichter die gebotene Distanz eindeutig hat vermissen lassen. Er rügt zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Einwand – die fehlerhafte Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse – erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Diese Rüge ist berechtigt. Zwar gibt es keine prozessuale Pflicht, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids im vorbereitenden Verfahren (vollständig) geltend zu machen (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 1 VwGO: „soll“). Allerdings führt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dem Senat nicht unbekannt ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. November 2022 – 3 LB 19/22 OVG –, juris Rn. 54), dazu, dass die Terminsvorbereitung erschwert und bei der Geltendmachung eines erheblichen Einwands ein Folgetermin nötig wird. Darauf durfte der Einzelrichter hinweisen und auch einen gewissen Unmut zeigen, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erklärt hat, warum diese Rüge so spät erfolgt ist. Der Hinweis des Einzelrichters auf die gerichtliche Prüftiefe ist zwar fehlerhaft. Sie hängt nicht davon ab, wann ein Einwand geltend gemacht wird. Allerdings korrespondiert die Prüftiefe mit der Qualität des Einwands. Daher kann ein erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachter Einwand gleichsam stehenden Fußes zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich unerheblich ist oder – wie hier (s. o.) – nicht hinreichend begründet wird. Nichts Anderes hat der Einzelrichter ausdrücken wollen, wie sein Verhalten zeigt: Er hat geprüft, ob dem Einwand nachzugehen ist und diese Frage im Hinblick auf eine fehlende hinreichende Strukturiertheit des Einwands verneint (Entscheidungsumdruck, S. 18). Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise. Dass die zitierte Äußerung herablassend oder geringschätzig ist, wird schließlich auch vom Kläger nicht geltend gemacht. III. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt – der Kläger hat diesen Einwand nicht geltend gemacht – sei darauf hingewiesen, dass die Ausbaubeitragssatzung eine fehlerhafte Maßstabsregel für den gewerblichen Artzuschlag aufweist. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt. Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Ausbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 ABS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 ABS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 ABS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden. Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 ABS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB und im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB aus. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB, der die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung davon abhängig macht, dass die Eigenart der näheren Umgebung (zufällig) einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Nach Auffassung des Senats ist es generell sachwidrig, die Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlags von der Belegenheit des Grundstücks in einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete abhängig zu machen. Zum einen führt dies dazu, dass gewerbliche Außenbereichsnutzungen vorteilswidrig von der Anwendung des Artzuschlags freigestellt werden. Zum anderen gibt es keinen Grund für die Annahme, dass beispielsweise der von einem in einem (faktischen oder festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet gelegenen Bäckerladen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr intensiver ist als der von einem im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegenen Bäckerladen. Dessen Freistellung vom Artzuschlag ist unter Vorteilsgesichtspunkten daher ebenfalls nicht zu begründen (so bereits VG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 3 A 110/15 –, juris Rn. 22 ff.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 und § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrags wird das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt rechtskräftig.