Urteil
3 K 751/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0926.3K751.17.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück erfordert nach § 2 Abs. 3 BauGB die hinreichende Ermittlung und Bewertung der mit der Festsetzung verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen.(Rn.22)
2. Die Ermittlung ist fehlerhaft, wenn die gemeindlichen Feststellungen bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig sind.(Rn.24)
3. Die Festsetzung einer zwischen einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO und einer benachbarten Wohnnutzung gelegenen öffentlichen Grünfläche als "Puffer" aus Lärmschutzgründen ist unverhältnismäßig, weil die von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehenden Störungen keiner planerischen Bewältigung bedürfen.(Rn.27)
4. Der Schaffung einer öffentlichen Grünfläche kommt in einem vorwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten ländlichen Bereich nicht das Gewicht zu, den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu rechtfertigen.(Rn.32)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 18.1 „Ortskern E-Stadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück erfordert nach § 2 Abs. 3 BauGB die hinreichende Ermittlung und Bewertung der mit der Festsetzung verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen.(Rn.22) 2. Die Ermittlung ist fehlerhaft, wenn die gemeindlichen Feststellungen bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig sind.(Rn.24) 3. Die Festsetzung einer zwischen einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO und einer benachbarten Wohnnutzung gelegenen öffentlichen Grünfläche als "Puffer" aus Lärmschutzgründen ist unverhältnismäßig, weil die von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehenden Störungen keiner planerischen Bewältigung bedürfen.(Rn.27) 4. Der Schaffung einer öffentlichen Grünfläche kommt in einem vorwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten ländlichen Bereich nicht das Gewicht zu, den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu rechtfertigen.(Rn.32) Der Bebauungsplan Nr. 18.1 „Ortskern E-Stadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der zulässige Antrag ist begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Er leidet an beachtlichen Abwägungsmängeln, die zum Teil auf das Ergebnis der Abwägung durchschlagen. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37). Für die Festsetzung öffentlich genutzter Flächen gilt darüber hinaus Folgendes: Setzt ein Bebauungsplan für ein bisher privat genutztes Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine andere Gemeinbedarfsfläche fest, bedarf es bei der Aufstellung des Plans zwar keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, denn mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 BvR 2187/07 –, juris Rn. 15 und vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. August 2009 – 4 CN 5.08 –, juris Rn. 24, und vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, juris Rn. 10). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem späteren etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden. Allerdings muss die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen hierbei umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 17). Das Gewicht des Eingriffs muss zudem zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil von 30. Januar 2019 – OVG 2 A 22.17 –, juris Rn. 53 f.). Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualität in der gegebenen städtebaulichen Situation, um Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschwächen oder kompensieren können. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange durch die Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012 – 1 C 10546/11 –, juris Rn. 38; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – OVG 2 A 6.16 –, juris Rn. 30 ff.). 1. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen. Soweit in der Abwägungsdokumentation bereits die Baulandqualität des Grundstücks des Antragstellers verneint wird („nicht erkennbar, dass … Bauland“), ist dies offenkundig fehlerhaft. Aber auch soweit die Innenbereichslage des Grundstücks bei der Planung richtig gesehen worden sein sollte, wäre die für die Gewichtung des privaten Eigentümerinteresses zentrale Frage der möglichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks nicht hinreichend geklärt. Insbesondere bleibt offen, welche Bebauung für das antragstellerische Grundstück prägend ist. Insoweit wird lediglich ausgeführt, dass das nordwestlich angrenzende 12/24, für das der Bebauungsplan Nr. 4 die Errichtung einer Stellplatzanlage für die südlich des Birkenwegs vorhandene Sporthalle vorsieht, unbebaut sei. Die auf der anderen Seite des Birkenwegs westlich bzw. auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks gelegenen Grundstücke seien mit Stellplatzanlagen bzw. einem Feuerlöschteich bebaut. Erst südlich daran schließe sich die Sporthalle an. Diese Feststellungen sind in tatsächlicher Hinsicht unvollständig. Es wird nicht erwähnt, dass die östlich an das Flurstück 1/2 angrenzenden Grundstücke baulich genutzt werden. Dort befinden sich Reihenhäuser. Auf deren Höhe schließen sich südlich des Birkenwegs Einfamilienhausgrundstücke an. Ebenfalls keine Erwähnung findet, dass das nördlich des Flurstücks 1/2 gelegene Flurstück 41/17 Bestandteil eines aus drei Flurstücken (41/16, 41/17 und 41/18) bestehenden einheitlichen Areals ist, das im Bereich der Flurstücke 41/16 und 41/18 baulich genutzt wird. Gleiches gilt für die nordwestlich des Flurstücks gelegenen Flurstücke 12/2 und 5/7. Es ist offen, aus welchem Grund die genannten baulichen Nutzungen bei der Frage nach Art und Umfang der zulässigen baulichen Nutzung ausgeblendet worden sind. Zwar mag es sein, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, diesen baulichen Nutzungen komme im Hinblick auf das antragstellerische Grundstück keine prägende Wirkung zu. Diese Einschätzung wird aber nicht geäußert, geschweige denn begründet. Dem Senat drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin nur die Umstände herausgearbeitet und gewichtet hat, die die Rechtfertigung ihrer planerischen Entscheidung erleichtern könnten. Die in der Abwägungsdokumentation enthaltende Feststellung, „eine Bebauung auf Grundlage des § 34 BauGB sei (…) für das Flurstück 1/2 nicht möglich“, ist in jedem Fall fehlerhaft. Sie scheidet damit als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB aus. 2. Zudem liegt insoweit ein zur Unwirksamkeit der Festsetzungen führender Fehler des Abwägungsergebnisses vor. Fehler des Abwägungsergebnisses betreffen unmittelbar den Norminhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 – IV C 30.76 –, juris Rn. 37), d. h. das Produkt der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 43), unabhängig davon, wie es zu diesem gekommen ist. Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 18 juris; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 27. August 2020 – 1 LB 17/17 –, juris Rn. 102). So ist es hier. Das von der Antragsgegnerin für die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche ins Feld geführte öffentliche Interesse vermag den vollständigen Entzug einer privaten Nutzungsmöglichkeit offenkundig nicht zu rechtfertigen. Sie benennt insoweit eine „Pufferfunktion“ im Hinblick auf die östlich des antragstellerischen Grundstücks vorhandene Wohnbebauung und die Schaffung einer öffentlichen Grünfläche für die Anwohner der umgebenden Grundstücke. Diese Gründe rechtfertigen den Eingriff weder einzeln noch in der Gesamtschau. a) Der Begriff „Pufferfunktion“ wird von der Antragsgegnerin nicht näher erläutert. Der Senat geht davon aus, dass damit der Lärmschutz für die östlich gelegenen Wohngrundstücke gemeint ist. Zwar handelt es sich bei der Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft um einen legitimen öffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Es ist aber bereits unklar, welche Lärmemissionen durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche „abgepuffert“ werden sollen. Für das auf der anderen Seite des „Puffers“ gelegene Grundstück 12/24 weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus. Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend dem Wohnen. Zwar sind auch bestimmte Nichtwohnnutzungen allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO). Dass von einem allgemeinen Wohngebiet Störungen für eine benachbarte Wohnbebauung ausgehen, die einer planerischen Bewältigung bedürfen, kann jedoch regelmäßig nicht angenommen werden. Die gebietstypische Schutzwürdigkeit und Störempfindlichkeit in allgemeinen Wohngebieten wird im Wesentlichen von der störempfindlichen Hauptnutzung bestimmt. Das Wohnen darf keinen gebietsuntypischen Störungen ausgesetzt werden (Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO 5. Auflage 2022, § 4 Rn. 7). Daraus folgt zugleich, dass durch die Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet auch die benachbarte Wohnbebauung solchen Störungen nicht ausgesetzt wird. Nichts Anderes gilt mit Blick auf die für das Grundstück 12/24 getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (zwei Vollgeschosse) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ 0,4). Hinzu kommt, dass das Baufeld auf dem Grundstück 12/24 von der Wohnbebauung östlich des klägerischen Grundstücks mehr als 150 m entfernt liegt. Soweit es in der Abwägungsdokumentation heißt, Ziel sei die Errichtung von Gebäuden, die im Erdgeschoss Räume für Dienstleistungsbetriebe, Praxen, kleinere Einzelhandelsbetriebe im Sinne einer wohnortnahen Versorgung der in E-Stadt ansässigen Bevölkerung beherbergten, und das obere Geschoss solle Wohnungen enthalten, wobei neben klassischen Wohnungen auch alternative Wohnformen wie z. B. Wohngemeinschaften für Senioren denkbar und wünschenswert seien, hat dieses Planungsziel in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Ausdruck gefunden. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Die Wohnnutzung muss vorherrschen; Wohn- und Nichtwohnnutzungen dürfen nicht wie in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO gleichrangig vertreten sein (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O., § 4 Rn. 6). Unter diesem Gesichtspunkt bestehen bereits Zweifel am Vorliegen eines Planerfordernisses i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen wäre die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als Lärmpuffer auch unverhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass dem Belang nicht durch Lärmschutzmaßnahmen auf dem Grundstück 12/24 hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Zudem kann das Flurstück 1/2 in Bezug auf Teilflächen des Flurstücks 41/17, das als Stellfläche für das 12/24 dienen soll und damit Lärmemissionen auslöst, die sogenannte Pufferfunktion bereits deshalb nicht haben, weil das Flurstück 41/17 an die östlich gelegene Wohnbebauung unmittelbar angrenzt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Begriff „Pufferfunktion“ sei in gestalterischer Hinsicht zu verstehen, ergibt sich keine andere Betrachtung. Denn gestalterische Erwägungen können den Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht rechtfertigen. b) Etwas Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Schaffung einer öffentlichen Grünfläche auch für sich einen berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belang darstellt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB). Denn diesem Belang kommt ebenfalls nicht das Gewicht zu, den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks Flurstück 1/2 zu rechtfertigen. Die Abwägung ist auch in diesem Zusammenhang in besonderem Maße am Maßstab der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen, weil der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers für eine Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in Anspruch nimmt und dessen private Nutzbarkeit insoweit für die Zukunft ausschließt. Folglich genießt der private Belang des Antragstellers, die Privatnützigkeit seines Grundstücks weiterhin in ungeschmälertem Umfang zu erhalten, ein hohes Gewicht im Rahmen der Abwägung. Dem von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziel, den Bewohnern der zu schaffenden Wohnungen und den übrigen Anliegern die Möglichkeit eines wohnortnahen Aufenthalts im Freien zu geben, kommt von vornherein nicht das Gewicht zu, diesen Belang zurückzudrängen. Eine solche Bedeutung mag in städtischen Gebieten mit einer großflächigen und stark verdichteten Bebauung möglich sein, wenn es beispielsweise darum geht, zusammenhängende Grünflächen nach Art einer „grünen Lunge“ zu schaffen. Für einen vorwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten ländlichen Bereich wie der Ortschaft E-Stadt kann ein solches Bedürfnis aber nicht angenommen werden. Auf dem überwiegenden Teil der Baugrundstücke befinden sich Gärten. Die Grundstücke weisen damit Grünbereiche auf, die einen Aufenthalt im Freien ermöglichen. Dies ist auch auf dem 12/24 möglich, das nur mit einer Grundflächenzahl von 0,4 überbaut werden darf. Dass dort Wohnungen entstehen sollen, für die ein Aufenthalt im Freien nicht gewährleistet ist, kann den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entnommen werden. Soweit ein entsprechendes konkretes Bauprojekt der Hintergrund für den Erlass des Bebauungsplans gewesen sein sollte, ist dies rechtlich nicht von Bedeutung. Im Übrigen würde ein solches Bauprojekt auch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfertigen, um für die Nutzer von Wohnungen ohne Balkon, Terrasse oder Garten einen Aufenthaltsbereich im Freien zu schaffen. Hinzu kommt, dass sich die Ortschaft E-Stadt in einem ländlichen Bereich befindet. Westlich der Dorfstraße schließt sich ein umfangreiches Waldgebiet mit dem Borgwallsee und dem Pütter See an, östlich das Naturschutzgebiet Krummenhagener See. Damit sind ausreichende Aufenthaltsbereiche im Grünen wohnortnah gegeben. Soweit eine Seniorenwohnanlage auf einen unmittelbar räumlich anschließenden Grünbereich angewiesen sein mag, ist eine solche nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans; sie würde die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für den Grünbereich auch nicht rechtfertigen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 18.1 „Ortskern E-Stadt“. Er ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flurstück 1/2, Flur 2, Gemarkung E-Stadt in einer Größe von 1.117 m². Das Grundstück grenzt nördlich an den Birkenweg und östlich an das ebenfalls unbebaute Grundstück 12/24, das seinerseits östlich an die Hauptstraße, die Ortsdurchfahrt der B 194, grenzt. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Hauptstraße, etwa auf Höhe des Grundstücks 12/24 befindet sich ein Netto-Markt. Das 12/24 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 4 „Dorfbegegnungsstätte E-Stadt“, der für die Fläche Stellplätze und Zufahrten vorsieht. Nach der Planbegründung vom 14. Mai 2003 sollen dort 20 Stellplätze angelegt werden, die bei größeren Veranstaltungen in der südlich des Birkenwegs gelegenen Dorfbegegnungsstätte mitgenutzt werden. Am 16. Dezember 2013 hatte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 „E-Stadt Ortskern“ beschlossen. Die Planaufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Planungsziel war die Schaffung eines Ortskerns mit der Funktion einer Grundversorgung. Es sollte die Errichtung von Geschäftshäusern vorrangig für den Einzelhandel ermöglicht werden. Der Beschluss umfasste die Flurstücke 1/2 und 12/24 sowie das nördlich an das 12/24 angrenzende Flurstück 5/7. Zugleich hatte die Gemeindevertretung eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 18 beschlossen. Am 29. September 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2013. Zugleich beschloss sie mit unverändertem Planungsziel die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 18.1 „Ortskern E-Stadt“. Das Flurstück 5/7 sollte vom Plan nicht mehr umfasst werden. Für den Bereich des Flurstücks 1/2 wurde eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgte während der Dienst- und Öffnungszeiten im Bauamt des Amtes Niepars im Zeitraum vom 22. August 2016 bis 2. September 2016. Nach der erstmals im Bereithaltungsexemplar des Plans enthaltenen Planzeichnung sollte nunmehr auch das nördlich an das Flurstück 1/2 und östlich an das 12/24 angrenzende Flurstück 41/17 mit einem Großteil seiner Fläche vom Plangebiet umfasst. Am 12. September 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des von ihr gebilligten Planentwurfs, die im Zeitraum 12. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in den Diensträumen des Bauamts des Amtes Niepars erfolgte. Mit Anwaltsschreiben vom 10. November 2016 machte der Antragsteller Einwände gegen die Planung geltend. Er wies darauf hin, dass sein Grundstück die Baulandqualität verlieren würde. Am 13. März 2017 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Hinweise und Anregungen. Es erfolgten nur redaktionelle Änderungen. Die Einwände des Antragstellers führten zu keiner Planänderung. Gleichzeitig fasste sie den Beschluss über die Satzung des Bebauungsplans und dessen Begründung. Der Bebauungsplan trifft für die Flurstücke 12/24 und 41/17 die Festsetzung „Allgemeine Wohngebiete“ und für das Flurstück 1/2 die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“. Für das Flurstück 41/17 sieht der Plan Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen vor. Für die Bauflächen wird eine offene Bauweise mit zwei Vollgeschossen und eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Im Bereich der Flurstücke 12/24 und 1/2 ist der Verlauf eines „Lärmpegelbereichs II bis V nach DIN 4109“ festgesetzt. Hierzu enthält Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nähere Erläuterungen. Der Plan enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die genannte DIN-Vorschrift im Bauamt des Amtes Niepars. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 29. März 2017, seine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang vom 29. März 2017 bis 13. April 2017. Am 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen begründet. Er ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide an erheblichen Abwägungsmängeln, weil seine privaten Belange verkannt worden seien. In der Abwägungsdokumentation werde ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob für das antragstellerische Grundstück ein Baurecht nach § 34 BauGB bestehe. Weiterhin sei nicht erkennbar, welche Bebauung für das Grundstück in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung prägend sei. Dies sei unzutreffend. Das Grundstück liege im Ortskern von E-Stadt und werde von dessen Bebauungszusammenhang erfasst. Es sei durch die unmittelbar östlich angrenzende Wohnbebauung geprägt. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche komme einer Enteignung gleich. Dies sei nur zulässig, wenn sich der mit der Planung verfolgte Zweck nicht unter weitgehender Schonung des betroffenen Privateigentums verwirklichen lasse. Die insoweit erforderliche Abwägung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks fehlerhaft bewertet habe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 18.1 „Ortskern E-Stadt“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Die Einschätzung einer fehlenden Bebaubarkeit sei frei von Fehlern. Das antragstellerische Grundstück sei bereits wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4, der für das 12/24 eine Stellplatzanlage vorgesehen habe, im Hinblick auf die hiermit verbundenen Emissionen nicht bebaubar gewesen. Die Flurstücke des Plangebiets seien bereits bei der Standortsuche für den Netto-Markt in Erwägung gezogen worden. Dabei habe sich aber schnell gezeigt, dass die nahe Wohnbebauung eine solche Nutzung nicht zulasse, weswegen der Markt auf der anderen Straßenseite errichtet worden sei. Die bodenrechtliche Einstufung des Grundstücks sei nicht zu beanstanden. Die Abwägungsdokumentation – dort der Hinweis auf Art und Maß der baulichen Nutzung – zeige, dass die Antragsgegnerin von einer Innenbereichslage ausgegangen sei, obwohl der Bebauungszusammenhang an der östlichen Grenze des Grundstücks ende. Der Verlust der Baulandqualität sei daher berücksichtigt worden. Der Antragsgegnerin sei bewusst gewesen, dass der Vollzug des Bebauungsplans die Durchführung eines Enteignungsverfahrens erfordern würde. Da sie aber zum Zeitpunkt der Abwägung noch von der Möglichkeit einer gütlichen Einigung ausgegangen sei, sei eine Auseinandersetzung mit den damit im Zusammenhang stehenden Fragen in der Abwägung nicht erfolgt. Das Plankonzept erfordere die Nutzung des antragstellerischen Grundstücks als öffentliche Grünfläche. Diese sei erforderlich, um den Bewohnern der über den Gewerberäumen zu schaffenden Wohnungen die Möglichkeit eines wohnortnahen Aufenthalts im Freien zu geben. Zudem komme der Grünfläche eine Pufferfunktion zwischen der gewerblich genutzten Fläche und den Wohngrundstücken zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.