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Urteil

3 K 60/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0312.3K60.20OVG.00
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Leitsätze
1. Das Planerfordernis i. S. d. § 1 Abs 3 BauGB für einen Änderungsbebauungsplan entfällt nicht dadurch, dass der geänderte Ursprungsbebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. (Rn.50) 2. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 4 B 23.11 ; Beschluss vom 4. Oktober 2016 4 BN 11.16 ) liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Bebauungsplan an Abwägungsmängeln gelitten hat und im Änderungsbebauungsplan nur einzelne Festsetzungen geändert wurden (ablehnend: VGH München, Urteil vom 28.02.2017 - 15 N 15.2042). (Rn.51)
Tenor
Unter Ablehnung des Antrags im Übrigen wird die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 2 „Zinglingsberg“ insoweit für unwirksam erklärt, als sie Festsetzungen für das Grundstück Flurstück 93/70, Flur 10, Gemarkung G. enthält. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Planerfordernis i. S. d. § 1 Abs 3 BauGB für einen Änderungsbebauungsplan entfällt nicht dadurch, dass der geänderte Ursprungsbebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. (Rn.50) 2. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 4 B 23.11 ; Beschluss vom 4. Oktober 2016 4 BN 11.16 ) liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Bebauungsplan an Abwägungsmängeln gelitten hat und im Änderungsbebauungsplan nur einzelne Festsetzungen geändert wurden (ablehnend: VGH München, Urteil vom 28.02.2017 - 15 N 15.2042). (Rn.51) Unter Ablehnung des Antrags im Übrigen wird die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 2 „Zinglingsberg“ insoweit für unwirksam erklärt, als sie Festsetzungen für das Grundstück Flurstück 93/70, Flur 10, Gemarkung G. enthält. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist in Bezug auf die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche für das Grundstück Flurstück 93/70, Flur 10, Gemarkung G. unwirksam (1.). Dieser Fehler führt allerdings nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (2.), der im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam ist (3.). 1. Im Hinblick auf die Festsetzung der privaten Grünfläche für das Grundstück Flurstück 93/70 leidet der Plan an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Dabei gehört das private Grundeigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen privaten Belangen. Die Gemeinde darf daher Eigentumsbelange nicht unnötig und damit unverhältnismäßig gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen zurücksetzen. Mit welchem Gewicht Eigentumsbelange in die planerische Abwägung einzustellen sind, hängt von der jeweiligen städtebaulichen Situation und der Planungskonzeption der Gemeinde ab. Danach richtet sich, welchen abwägungserheblichen Belangen „nach Lage der Dinge“ der Vorrang einzuräumen ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 4 B 74.06 –, juris Rn. 3). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen an diesen Kriterien ist die Abwägung fehlerhaft. Zwar hat die Antragsgegnerin die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks Flurstück 93/70 zutreffend erkannt und die Fläche mit Blick auf die Festsetzungen des zu ändernden Bebauungsplans als Baugrundstück eingestuft. Richtig ist auch, dass eine bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstücks erheblich eingeschränkt ist, weil es mit dem weit überwiegenden Teil seiner Fläche außerhalb der für die nordöstlich angrenzenden Grundstücke festgesetzten Baugrenze und vollständig außerhalb der Baugrenze für das südlich angrenzende Baugrundstück Flurstück 187/166 liegt, das ebenfalls aus dem Grundstück Flurstück 93/59 hervorgegangen ist. Damit kommt im Wesentlichen nur eine (bauakzessorische) Nutzung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung der genannten Flächen in Betracht. Eine eigenständige bauliche Nutzbarkeit ist nur zulässig, wenn eine Befreiung i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird. Die Antragsgegnerin hat allerdings keine Gründe dargelegt, die dieses – gemessen an einer eigenständigen baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks Flurstück 93/70 – geminderte private Eigentümerinteresse des Antragstellers überwiegen. In der Planbegründung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass das Grundstück Flurstück 93/70 in die private Grünfläche einbezogen wird, um dieser einen Anschluss an die Z-Straße zu sichern. Offen bleibt dabei, warum dieser Anschluss als notwendig angesehen wird. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 durch den Wendehammer der Straße-AB (Planstraße A) erschlossen sind. Die Erforderlichkeit einer weiteren Erschließung drängt sich nicht auf, zumal eine private Grünfläche, nicht aber eine öffentliche Grünfläche festgesetzt wird. Die Frage der Erreichbarkeit der Grünfläche durch Dritte kann damit keine Rolle spielen. Soweit die Antragsgegnerin in der Planbegründung auf den Schutz der Gehölzfläche abstellt, kann dies für das Grundstück Flurstück 93/70 nicht gelten. Zum einen findet sich auf dieser Fläche kein Baumbestand. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass sich auf der Fläche lediglich eine Brombeerhecke befindet, die abgelagerten Bauschutt überwuchert. Zum anderen ist in der Planbegründung von einem „angrenzenden Gehölzbestand“ die Rede. Die Ausführungen beschränken sich auf die „zwischen Bebauungsplan und K-Straße liegende zusammenhängende Gehölzfläche“. Da die Fläche des Grundstücks Flurstück 93/70 vom Bebauungsplan umfasst wird, kann sie nicht gemeint sein. Damit ist von einer Fehlgewichtung auszugehen. Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller ihn mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Fax-Schreiben vom 22. Januar 2020 (rechtzeitig) gerügt hat. 2. Der dargestellte Fehler führt zwar zur Nichtigkeit der Grünflächenfestsetzung für das Grundstück Flurstück 93/70, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben führt die Unwirksamkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche für das Grundstück Flurstück 93/70 nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen. Ein untrennbarer, wechselbezüglicher Zusammenhang mit dem übrigen Plangebiet, insbesondere den Festsetzungen der Verkehrsflächen und den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung in den allgemeinen Wohngebieten WA 2a-1 und WA2a-3 besteht nicht. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die genannten Festsetzungen wegen der Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück Flurstück 93/70 erfolgt sind. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche für das Grundstück Flurstück 93/70 schlägt auch nicht auf die entsprechende Festsetzung für die Flurstücke 93/74 und 93/73 durch. Wie noch zu zeigen sein wird, steht der Schutz des auf diesen Flächen vorhandenen Baumbestands im Zentrum der Erwägungen der Antragsgegnerin. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, die Antragsgegnerin hätte auf die Grünflächenfestsetzung vollständig verzichtet, wenn ihr die Unwirksamkeit der das Grundstück Flurstück 93/70 betreffenden Festsetzung bekannt gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Begrenzung der Grünflächenfestsetzung auf die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entspricht. Eine Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten. 3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. a) Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zwar ist der Ursprungsplan – wie noch zu zeigen sein wird – nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich dieser Fehler – wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird – gleichsam automatisch in dem streitgegenständlichen Plan fortsetzt. Der gegenteiligen Auffassung des VGH München (Urteil vom 28. Februar 2017 – 15 N 15.2042 –, juris Rn. 39 ff.) folgt der erkennende Senat nicht. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt werden, mit der Folge, dass die Planung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BG in der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses geltenden Fassung vom 3. November 2017 hätte erfolgen dürfen. Da der Antragsteller Abweichendes nicht geltend macht, sieht der Senat von weiteren Darlegungen zu dieser Frage ab. Ein solcher Fehler wäre zudem unbeachtlich, da § 13 Abs. 1 BauGB von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht genannt wird. Beachtliche Folgefehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären zudem nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Plans geltend gemacht worden sind. b) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris Rn. 17). Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. März 2012 – 7 A 40/10 –, juris Rn. 56; Urteil vom 24. April 2013 – 7 D 24/12.NE –, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 – OVG 10 A 19.17 –, juris Rn. 55 m.w.N). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 58 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 73). Gemessen an diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass ein Planerfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht. aa) Die Festsetzung der privaten Grünfläche dient der Bewahrung des auf den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 vorhandenen Grünbestands, insbesondere der dort vorhandenen Gehölze. Diese sind wegen der Hanglage weithin sichtbar und damit ortsbildprägend. Zugleich sollen die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete durch die Verlängerung der bereits festgesetzten privaten Grünfläche getrennt werden. Eine solchermaßen bestandserhaltende Planung beruht auf legitimen städtebaulichen Belangen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris Rn. 90). Hier kommt neben anderen der Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes) in Betracht. Denn das städtebauliche Erscheinungsbild kann durch unbebaute Grundstücke ebenso stark geprägt werden wie durch bauliche Anlagen. Die Art der Mischung von Bebauung und Freiflächen gehört zu den wesentlichen städtebaulichen Strukturmerkmalen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 CN 4.00 –, juris Rn. 17). bb) Soweit der Antragsteller der Annahme eines Planerfordernisses mit dem Hinweis entgegentritt, dass die Antragsgegnerin selbst von einer Außenbereichsqualität der betroffenen Flächen ausgehe, folgt der Senat dem nicht. Die bisher unbeplanten Flächen werden vom Bebauungsplan nördlich, westlich und südlich umfasst. Zwar begründet dies allein kein Planerfordernis, denn der Umstand, dass eine unbeplante Fläche an ein Plangebiet angrenzt oder von ihm umgeben ist, wirkt sich auf ihre bodenrechtliche Einstufung nicht aus. Die Antragsgegnerin sieht aber, dass sich mit der fortschreitenden Bebauung des Plangebiets im Bereich der Straßen Am Kleinbahnhof (Planstraßen A und B) die bodenrechtliche Einstufung des genannten Grundstücks von einer Außenbereichsfläche in eine Fläche im unbeplanten Innenbereich wandelt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ihr von der entstehenden Umgebungsbebauung ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt wird. Wächst die Fläche damit in eine Baulandqualität hinein, steht ihre bisherige Nutzung als Grünfläche zur Disposition. cc) Das Planerfordernis entfällt auch nicht im Hinblick auf die Baumschutzregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V). Ganz abgesehen davon, dass der Schutz nur lückenhaft ist, weil er erst ab einem bestimmten Stammdurchmesser greift und in Satz 2 der Vorschrift zahlreiche Ausnahmen normiert sind, besteht das Erfordernis eines bodenrechtlichen Schutzes mit Blick auf § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V. Danach hat die Naturschutzbehörde von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die Vorschrift begründet unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Beseitigungsverbot. Wird einem Grundstück durch eine heranrückende Wohnbebauung ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt und eine Bebauung damit zulässig, wirkt der Schutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V jedenfalls für die Bäume nicht mehr, deren Existenz das betreffende Vorhaben verhindern oder seine Verwirklichung unzumutbar beschränken. Dieser Mechanismus begründet das Planerfordernis für die streitgegenständliche Festsetzung. Die vorstehenden Erwägungen gelten für die gemeindliche Baumschutzsatzung entsprechend. Vor dem Hintergrund des Risikos einer veränderten bodenrechtlichen Einstufung der hier in Rede stehenden Flächen und des möglicherweise unzureichenden Schutzes durch die genannten naturschutzrechtlichen Bestimmungen ist der umfangreiche Vortrag des Antragstellers zu dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans offenbar kein Schutzbedürfnis für den auf den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 vorhandenen Grünbestand gesehen hat, nicht recht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat ihre Auffassung geändert und nimmt nunmehr das Erfordernis einer Überplanung der Flächen an. Ein Rechtssatz, der sie dazu zwingen würde, an ihrer ursprünglichen Einschätzung festzuhalten, existiert nicht. dd) Es ist auch nicht von einer unzulässigen Verhinderungsplanung auszugehen. Die vom Plangeber vorgefundene Nutzung als Grünfläche ist weiterhin zulässig. Soweit der Antragsteller meint, eine Verhinderungsplanung liege vor, weil mit der streitigen Festsetzung eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige bauliche Nutzung der Flächen verhindert werde, kann dem nicht gefolgt werden. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris Rn. 3). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. ee) Weiter ist das Vorliegen des Planerfordernisses nicht wegen fehlender Konsistenz des Planungskonzepts ausgeschlossen. Wie noch zu zeigen sein wird, besteht zwischen dem auf die Sicherung des vorhandenen Baumbestands gerichteten Planungswillen der Antragsgegnerin und seiner Konkretisierung durch Festsetzung der privaten Grünfläche trotz des in der Planzeichnung verwendeten Zusatzes „Parkanlage“ keine Diskrepanz, die mit den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren wäre. ff) Schließlich steht der Annahme eines bestehenden Planerfordernisses nicht die Unwirksamkeit des Ursprungsplans entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Antragsteller überhaupt auf diesen Umstand berufen kann. Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Daher kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein. Das kann der Fall sein, wenn der Rechtsschutzsuchende zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnützt und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wendet (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 B 6.18 –, juris Rn. 11; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 LB 109/20 –, juris Rn. 23, juris). Es spricht viel dafür, dass diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Denn der Antragsteller hat – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – die für ihn günstigen Festsetzungen des Ursprungsplans weitestgehend ausgenutzt und ist gegenwärtig dabei, die Bebauung vollständig abzuschließen. In dieser Situation macht er erstmals die Unwirksamkeit des Ursprungsplans geltend. Die Frage eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bedarf aus den nachfolgenden Erwägungen allerdings keiner Vertiefung. Richtig ist, dass der Ursprungsplan unwirksam ist. Zwar folgt dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer Unbestimmtheit der Festsetzung der Höhenlage baulicher Anlagen in Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen. Die gewachsene (natürliche) Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt ausreichend. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung fester Bezugspunkte, wie z. B. im Plan eingezeichnete Höhenlinien, vorzugswürdig ist, weil dadurch Nachweisschwierigkeiten vermieden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bezugnahme auf die gewachsene Geländeoberfläche hinreichend bestimmt ist. Denn die möglicherweise entstehenden Nachweisschwierigkeiten betreffen nicht die Norm, sondern den Normvollzug. Die Unwirksamkeit des Ursprungsplans folgt allerdings aus dem Umstand, dass der Plan in den textlichen Festsetzungen auf die DIN-Norm 4109 verweist, ohne dass bei seiner Bekanntmachung sichergestellt war, dass die Planbetroffenen auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2022 – 3 K 124/20 OVG –, juris Rn. 41 m. w. N.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen. Die sonach fehlende ordnungsgemäße Bekanntmachung des Ursprungsplans zwingt allerdings nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der streitgegenständliche Bebauungsplan wegen der Unwirksamkeit des Ursprungsplans gleichsam „in der Luft“ hängen würde und nicht vollzogen werden könnte. Dies ist jedoch in Bezug auf die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung der privaten Grünflächen nicht der Fall, weil diese – wie noch zu zeigen sein wird – selbsterklärend ist. In Bezug auf die Festsetzung „Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“, der im Hinblick auf die Festsetzung der privaten Grünflächen eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 02/2021, § 9 Rn. 216), trifft dies zwar nicht zu, weil die zum Normverständnis erforderliche Konkretisierung durch die Festsetzung in Nr. 5.1.3 der textlichen Festsetzung des Ursprungsplans erfolgt. Es ist aber zu beachten, dass der streitgegenständliche Plan in Nr. 2.1.1 seiner textlichen Festsetzungen auf die genannte Festsetzung verweist. Dies ist ausreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist. Um der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit zu genügen, muss ein solches Gesetz allerdings für den Rechtsunterworfenen klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen. Ist dies der Fall, dann ist dem Verkündungserfordernis jedenfalls dann genügt, wenn die in Bezug genommenen Regelungen verkündet worden sind (Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/64 –, juris Rn. 69).Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Regelungen (BVerfG, a. a. O.) oder nicht mehr in Kraft befindliche Normen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 –, juris Rn. 117). Nach Auffassung des Senats gelten diese Erwägungen nicht nur für Gesetze im formellen Sinne, sondern auch für als Satzungen beschlossene Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), also Gesetze im materiell-rechtlichen Sinne. Soweit sich der Antragsteller zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang beruft, ist zu bemerken, dass die Entscheidungen Fallkonstellationen betreffen, in denen der Ursprungsplan an Abwägungsmängeln gelitten hat und im Änderungsplan nur einzelne Festsetzungen geändert wurden (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 B 23.11 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 4 BN 11.16 –, juris Rn. 7). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Abweichendes wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Auffassung des VGH München, wonach die Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht auch bei einem infolge einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung nichtigen Ursprungsplan gelten sollen (Urteil vom 28. Februar 2017 – 15 N 15.2042 –, juris Rn. 41 f.), teilt der erkennende Senat nicht. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die fehlerhafte Bekanntmachung des Ursprungsplans durch die Nachholung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung jederzeit geheilt werden kann. Entsprechendes gilt für die 1. Änderung, bei der der Fehler möglicherweise ebenfalls vorliegt. c) Die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung der privaten Grünflächen beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.Die für die Festsetzung erforderliche eigene städtebauliche Funktion und Zweckbestimmung der Grünfläche liegt – wie bereits ausgeführt – vor. Auf den Einwand des Antragstellers, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Flurstücken 93/74 und 93/73 vorhandenen Grünbewuchs nicht um eine Parkanlage i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt, weil er nicht das Ergebnis einer gartengestalterischen Planung ist, kommt es nicht an. Der Begriff „Parkanlage“ wird in der nicht abschließenden Aufzählung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Beispiel für eine Grünfläche genannt. Bei der Verwendung des Begriffs handelt es sich allenfalls um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet). Ersichtlich hat die Antragsgegnerin den vorhandenen Grünbewuchs zwar als Parkanlage angesehen. Sie knüpft daran aber keine Rechtsfolge; diese folgt allein aus der Festsetzung der privaten Grünfläche. Der Zusatz könnte damit gestrichen werden, ohne dass sich der Regelungsgehalt der Festsetzung ändert. Diese Erwägungen zeigen auch, dass der weitere Einwand des Antragstellers fehlgeht, der Festsetzung fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Festsetzung „Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. Sie ist hinreichend bestimmt. Konkretisiert wird die Festsetzung durch Nr. 5.1.3 der textlichen Festsetzung des Ursprungsplans, auf die der streitgegenständliche Plan in den textlichen Festsetzungen verweist. d) Die Planung leidet nicht an (beachtlichen) Abwägungsmängeln. Das private Interesse des Antragstellers an der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke wurde auch bei der Festsetzung der privaten Grünfläche hinreichend beachtet. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass dadurch die Nutzung der Grundstücke erheblich eingeschränkt wird. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. aa) Zunächst leidet die Abwägung nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ermittlung der vorgefundenen bodenrechtlichen Situation. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen für jedes einzelne Grundstück kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen oder privaten Interessen hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst nicht nur einer sorgfältigen Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf, sondern auch einer sorgfältigen Ermittlung der möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 5. Juni 2012 – 3 K 36/11 –, juris Rn. 126 m. w. N.). Diese Maßgaben sind vorliegend hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat für den hier allein in Rede stehenden Ergänzungsbereich den zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandenen baulichen Bestand ermittelt und auf dieser Grundlage die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke beurteilt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Gebäude P-Straße 17c und K-Straße 25 für die dazwischenliegende Fläche im Plangebiet keine bauliche Prägung entfalte. Für die angrenzenden Flächen bestehe Baurecht im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 2, der jedoch in diesem Bereich noch nicht umgesetzt worden sei und damit eine mögliche prägende Wirkung auf Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs bislang nicht entfalte (Planbegründung, Seite 7). Für den Ergänzungsbereich bestehe keine Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB, so dass es nicht zu einer Aufhebung einer zulässigen Nutzung der Fläche komme (Planbegründung, Seite 12). Diese Einordnung ist zutreffend. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sind dabei nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie – jeweils für sich genommen – geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so ist dies der Bebauungszusammenhang, auch wenn die aufeinander folgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein „Fremdkörper“ sein und folglich die „Eigenart der näheren Umgebung“ nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Maßstab prägen. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51.17 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Dagegen liegt eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist dabei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, juris Rn. 3). In Bezug auf Höhenunterschiede gilt Folgendes: Die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung kann auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 13). Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt (vgl. OVG Münster, Urteils vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rn. 29, 32, 37). Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 LB 284/15 –, juris, Rn. 25, m. w. N.). Gemessen an diesen Kriterien handelte es sich jedenfalls bei den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Januar 2019 um Außenbereichsflächen. Zu diesem Zeitpunkt waren die aus den Grundstücken Flurstücke 115 (alt) und 93/59 (alt) hervorgegangenen Grundstücke unbebaut. Nach einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbild waren im April 2019 im Bereich der Straße-AB (westliche Teilstrecke, Planstraße A) drei Gebäude im Rohbau vorhanden (Flurstücke 93/81, 93/64 und 93/10). Das nördlich an die aus dem Grundstück Flurstück 93/59 (alt) hervorgegangenen Grundstücke Flurstücke 187/150 und 93/77 angrenzende Grundstück Flurstück 187/82 ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbebaut. Die südlich an das Grundstück Flurstück 93/73 angrenzenden Baugrundstücke Flurstücke 93/79 und 93/48 – erschlossen durch die Straße am Kleinbahnhof, östliche Teilstrecke, Planstraße B – waren im April 2019 ebenfalls unbebaut. Damit existierte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine unbebaute Fläche von etwa 1,5 ha, deren nordöstlicher Rand durch die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 gebildet wurde. Angesichts der kleinteiligen Bebauung in der Umgebung dieser Freifläche (K-Straße, Wohnpark Hamburg nördlich der Z-Straße und P-Straße) ist dieser Bereich als Außenbereichsfläche (Außenbereichsinsel) einzustufen, die die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 mit umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass der größte Teil der Freifläche zum Zeitpunkt des Planerlasses überplant war und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 in der Fassung der 1. Änderung befunden hat. Denn der Bebauungsplan als solcher vermochte den genannten Grundstücken keinen Bebauungszusammenhang vermitteln; dies kann nur eine Bebauung in Vollzug des Plans leisten. Zum Zeitpunkt des Planerlasses existierte eine solche Bebauung aber noch nicht. Problematisch – und Grund für die Durchführung der richterlichen Augenscheinnahme – war allerdings die Frage, ob auch die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 dem Außenbereich zuzuordnen waren. Dies wäre dann nicht der Fall gewesen, wenn die Bebauung der Grundstücke Flurstück 93/82 (P-Straße 17c) und 93/16 (K-Straße 25) den dazwischenliegenden Flächen – und damit insbesondere dem Grundstück Flurstück 93/74 – einen Bebauungszusammenhang vermitteln würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme, das der Berichterstatter dem Senat anschaulich vermittelt hat, vermitteln die genannten Baukörper nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Das von der Z-Straße erschlossene Gebäude P-Straße 17c befand sich zum vorliegend maßgebenden Zeitpunkt in einer Alleinlage südlich der Z-Straße. Das Gebäude K-Straße 25 wird von einer zum K-Straße führenden S-Straße erschlossen. Eine unmittelbare wegemäßige Verbindung beider Grundstücke besteht auch gegenwärtig nicht. Hinzu kommt, dass die Entfernung zwischen den Baukörpern bereits bei einer rein zweidimensionalen Betrachtung (Draufsicht) etwa 70 m beträgt. Der Gebäudeabstand ist damit deutlich größer als die vorhandenen Gebäudeabstände in den umgebenden Straßenzügen Z-Straße (S-Straße, Nordwestseite), K-Straße, P-Straße und der Bestandsbebauung der Straße-AB. Der tatsächliche Gebäudeabstand ist wegen des im Rahmen der Augenscheinnahme festgestellten erheblichen Niveauunterschieds zwischen den genannten Grundstücken deutlich größer. Der unmittelbar am Grundstück K-Straße 25 gelegene Stellplatz liegt deutlich über der Firsthöhe des mit einem dreistöckigen Gebäude mit Satteldach bebauten Grundstücks P-Straße 17c. Zwar ist eine Sichtbeziehung zu dem Grundstück P-Straße 17c gegeben. Aus der Perspektive des K-Straße 25 wirkt das aufstehende Gebäude aber klein und entrückt. Umgekehrt ist eine Sichtbeziehung kaum vorhanden. Aus der Perspektive des Grundstücks Flurstück 93/70 ist nur ein kleiner Teil des Gebäudes K-Straße 25 zu erkennen (der obere Teil der Außenmauer und die Traufe). Das Dach selbst ist nicht zu sehen. Denn das Gebäude ist in Richtung des Grundstücks Flurstück 93/70 traufständig und der Blickwinkel des Betrachters größer als die Dachneigung. In der Gesamtschau schließen der Höhenunterschied des Geländes, die fehlende unmittelbare wegemäßige Verbindung der Grundstücke und die praktisch fehlende Sichtbeziehung („nach oben“) sowie der Eindruck eines Entrücktseins („nach unten“) die Annahme einer gegenseitigen Prägung aus. Damit ist der Bebauungszusammenhang im Bereich der Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 unterbrochen. Die Flächen sind dem Außenbereich zuzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass die ehemalige Sporthalle auf dem Grundstück Flurstücke 185/1 und 184/1 im Januar 2019 ebenso vorhanden war wie das auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flurstück 183/1 vorhandene Wohngebäude. Denn diese Gebäude sind Bestandteil des Bebauungszusammenhangs beiderseits des K-Straße bzw. seiner Verlängerung. Für die hier in Rede stehenden Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 haben sie keine prägende Wirkung. Soweit sich der Antragsteller zum Beleg seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen von Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Erklärungen – sollten sie wie vom Antragsteller dargelegt abgegeben worden sein – keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Gleiches gilt für einzelne Begründungselemente des (ablehnenden) Bauvorbescheids, auf den sich der Antragsteller ebenfalls beruft. bb) Weitere Fehler im Abwägungsvorgang sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Auffassung des Antragstellers, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zulässige Außenbereichsnutzungen nicht berücksichtigt habe, folgt der Senat nicht. Zwar ist richtig, dass § 35 BauGB die Zulässigkeit einer nicht privilegierten (sonstigen) baulichen Nutzung nicht von vornherein ausschließt, weil sonstige Nutzungen denkbar sind, die öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Da aber die Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit Blick auf den Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB die Ausnahme und nicht die Regel ist, darf die planende Gemeinde an den Regelfall, d. h. an den Ausschluss einer baulichen Nutzbarkeit anknüpfen. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn der Antragsteller im Rahmen der Planaufstellung konkrete Nutzungsänderungsabsichten geltend gemacht hätte, die die Abschätzung erlaubt hätten, dass keine öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt sind. Hieran fehlt es jedoch. Im Rahmen der Anhörung hat der Antragsteller lediglich seine Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Flächen der Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 zum unbeplanten Innenbereich gehörten und in Aussicht gestellt, die Flächen mit Flachdachwohnhäusern in einer Gebäudehöhe von 7 m bebauen zu wollen. Insbesondere zu der Frage, ob eine solche Bebauung die in § 35 Abs. 3 Nrn. 5 und 7 BauGB normierten öffentlichen Belangen beeinträchtigt, verhält sich die Stellungnahme des Antragstellers nicht. Auch eine Fehlgewichtung des Abwägungsmaterials ist nicht erkennbar. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin bei der Entscheidung berücksichtigen, dass die Grünfläche auf den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 aufgrund der topografischen Situation eine ortsbildprägende Bedeutung zukommt. Auch das Interesse, die im Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete durch die Grünzäsur zu trennen und die Bebauung dadurch zu strukturieren, bildet – wie bereits dargelegt – einen berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belang. e) Fehler im Abwägungsergebnis vermag der Senat schließlich ebenfalls nicht zu erkennen. Fehler des Abwägungsergebnisses betreffen unmittelbar den Norminhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 – IV C 30.76 –, juris Rn. 37), d. h. das Produkt der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 43), unabhängig davon, wie es zu diesem gekommen ist. Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 18; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 27. August 2020 – 1 LB 17/17 –, juris Rn. 102; s. auch OVG Greifswald, Urteil vom 26. September 2023 – 3 K 751/17 –, juris Rn. 25).Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Fehler im Abwägungsvorgang damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, a. a. O.). aa) Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einer Disproportionalität des Abwägungsergebnisses ausgegangen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem privaten Belang auf Gewährleistung einer baulichen Nutzbarkeit des Ergänzungsgebiets gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der vorhandenen Grünzäsur keine vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Denn dem privaten Interesse an einer anderweitigen Nutzung der Flächen kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Prinzipiell sind an Festsetzungen, die der Erhaltung von Bepflanzungen dienen, geringere Anforderungen an das Gewicht der öffentlichen Belange zu stellen, als etwa an die Festsetzung von Neuanpflanzungen. Denn die vorhandenen Bepflanzungen prägen häufig die vorhandene Grundstückssituation, so dass sie entschädigungslos hinzunehmen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 02/2021, § 9 Rn. 225). Allerdings müssen die Festsetzungen noch eine zweckentsprechende Nutzung ermöglichen und dürfen diese nicht unzumutbar beeinträchtigen (Söfker a. a. O.). Beides ist vorliegend der Fall. Soweit der Antragsteller meint, eine unzumutbare Beeinträchtigung liege darin, dass ihm mit der Festsetzung der Grünflächen nebst Erhaltungsgebot Unterhaltungslasten im Interesse der Allgemeinheit auferlegt würden, trifft dies nicht zu. Seine Auffassung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der die Grünflächen P2 betreffenden textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans. Die Annahme einer Begründung von Unterhaltungslasten scheidet bereits deshalb aus, weil die Festsetzungen keine Handlungspflichten begründen. Das Gebot, den Gehölzbestand naturnah zu erhalten (Nr. 5.1.3 Satz 1), hat keine Verpflichtung zur Durchführung von Pflegemaßnahmen im Blick, sondern erschöpft sich in dem Verbot, den vorhandenen Gehölzbestand zu schädigen oder gar zu beseitigen. Flankiert wird es durch das Verbot einer gärtnerischen Nutzung der Flächen in Nr. 5.1.3 Satz 3, weil eine solche Nutzung wegen des damit verbundenen Flächenbedarfs zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des zu erhaltenden Gehölzbestands führen würde. Beide Regelungen normieren damit lediglich Unterlassungspflichten. Nichts Anderes gilt für die Bestimmung zu Ersatzpflanzungen in Nr. 5.1.3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans. Auch sie begründet keine Handlungspflicht, sondern überlässt die Entscheidung über die Durchführung solcher Anpflanzungen dem Nutzer. Nur für den Fall, dass Ersatzpflanzungen erfolgen sollen, wird der Nutzer auf die Pflanzenlisten verwiesen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis (Urteil vom 26. Februar 2013 – 2 C 424/11 –, juris Rn. 64) verweist, ist zu bemerken, dass die Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Die in dem Urteil ausgesprochene Wertung, bei der Ausweisung der privaten Grünfläche handele es sich in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller jenes Verfahrens aufhebende Festsetzung (a. a. O., Rn. 65) beruht zum einen auf der Erwägung, dass den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Leistungspflichten im Sinne eines positiven Tuns auferlegt werden (Anbringung von Fledermauskästen, Geländesicherung, Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume). Zum anderen beruht sie auf der Erwägung, dass die Festsetzung Flächen betrifft, die zuvor als Innenbereichsflächen einzustufen waren und damit Baulandqualität hatten. Deren Bebaubarkeit wurde aufgehoben. Demgegenüber ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass weder Handlungspflichten begründet werden noch eine „Herabstufung“ der Flächen erfolgt ist. Fragen des Planschadensausgleichs (vgl. § 42 Abs. 1 BauGB) stellen sich daher nicht. Die Festsetzungen ermöglichen auch eine zweckentsprechende Nutzung der Flächen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Festsetzung der Grünflächen keine „Insel“ entsteht, deren Nutzung im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung ausgeschlossen ist. Die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 grenzen östlich an Grundstücke an, die ebenfalls aus dem vom Antragsteller im Jahre 2016 erworbenen Grundstück Flurstück 93/59 (alt) hervorgegangen und als Bauflächen ausgewiesen sind. Damit bietet sich eine Einbeziehung der privaten Grünflächen als bauakzessorische Nutzung in die Nutzung der angrenzenden Grundstücke an. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Nutzungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt sind. Dies zwingt jedoch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn die Beschränkungen gehen nicht über das Maß hinaus, das vor dem Planerlass bestanden hat. Eine (sonstige) bauliche Nutzung war wegen der Außenbereichslage der Grundstücke ausgeschlossen. Andere, d.h. nicht bauliche Nutzungen waren unzulässig, soweit sie mit dem Baumschutz nach § 18 NatSchAG M-V bzw. dem Baum- und Gehölzschutz nach der Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Gemeinde Ostseebad Binz (Baumschutzsatzung) nicht zu vereinbaren waren (vgl. Planbegründung, Seite 8). Hinzu kommt, dass eine gärtnerische Nutzung auch aufgrund der im Ortstermin festgestellten starken Hanglage der Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 ausgeschlossen war. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum die Flächen nicht in die vor der Überplanung des Areals vorhandene Kleingartenanlage einbezogen waren. bb) Die Planung verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Grundsatz der Lastengleichheit). Zwar trifft es zu, dass das nördlich an das Grundstück Flurstück 93/74 angrenzende Grundstück Flurstücke 185/1 und 184/1 (ehemalige Sporthalle) in seinem südlichen – den festgesetzten Grünflächen zugewandten – Bereich ebenfalls über einen erheblichen Baumbestand verfügt und gleichwohl vollständig als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit liegt in der vom Antragsteller gerügten Ungleichbehandlung aber bereits deshalb nicht, weil die (vollständige) Ausweisung des Grundstücks Flurstücke 185/1 und 184/1 als Baufläche nicht durch den vorliegend streitgegenständlichen Plan, sondern bereits durch den Bebauungsplan Nr. 2 in der Fassung der ersten Änderung erfolgt ist. Für das Grundstück Flurstücke 185/1 und 184/1 enthält der streitgegenständliche Plan in Bezug auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung keine Änderungen. Lediglich das Maß der baulichen Nutzung wird modifiziert. Ungeachtet dessen liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch deshalb nicht vor, weil die Erhaltung der vorhandenen Grünzäsur durch die fehlende Einbeziehung der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flurstücke 185/1 und 184/1 nicht beeinträchtigt wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich ein erheblicher Teil des betreffenden Baumbestands jenseits der für das Grundstück festgesetzten Baugrenze befindet. Entscheidend kommt hinzu, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume nach § 18 NatSchAG M-V hinreichend geschützt sind. Ein Anspruch auf Ausnahme von den Verboten des Absatzes 2 besteht nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 NatSchAG M-V nämlich nur, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zweifelhaft. Denn angesichts des Umstands, dass für das Sporthallengrundstück eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt ist, kann angenommen werden, dass ein Baukörper auch bei voller Ausnutzung der zulässigen Grundflächenzahl ohne weiteres so auf dem Grundstück platziert werden kann, dass der randständige Baumbestand nicht beseitigt werden muss. Damit liegen die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 NatSchAG M-V nicht vor. Die vorstehenden Erwägungen gelten im Hinblick auf die gemeindliche Baumschutzsatzung entsprechend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 2 „Zinglingsberg“. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücke 93/70, 93/74 und 93/73, jeweils Flur 10, Gemarkung G.. Die 329 m², 1097 m² bzw. 619 m² großen Grundstücke sind durch Zerlegung des früheren Grundstücks Flurstück 93/66 entstanden, das wiederum durch Zerlegung des Grundstücks Flurstück 93/59 entstanden ist. Der Antragsteller hatte das 12.148 m² große Grundstück Flurstück 93/59 zusammen mit dem 178 m² großen Grundstück Flurstück 115 von der Antragsgegnerin im Rahmen einer im Jahre 2016 durchgeführten Auktion erworben. Zum Erwerbszeitpunkt war die Fläche in ihrem nördlichen Bereich unbebaut. Im südlichen Bereich wurde sie als Erholungs- und Kleingartenfläche genutzt. Einzelne Gartenlauben waren vorhanden. Die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 sind nach wie vor unbebaut, grenzen aneinander an und weisen einen älteren Baumbestand auf. Auf dem Grundstück Flurstück 93/70 befindet sich eine unbefestigte Verkehrsfläche, die Zufahrt zur ehemaligen Sporthalle. Die Grundstücke Flurstücke 93/70, 93/74 und 93/73 bilden einen Grünstreifen mit unregelmäßiger Form, der südöstlich an die Z-Straße angrenzt. Hierbei handelt es sich um eine S-Straße, die von der Einmündung in eine ebenfalls Z-Straße genannten Verkehrsanlage im Gemeindegebiet von Binz in Richtung P-Straße verläuft, diese aber nach ihrem gegenwärtigen Ausbauzustand nicht erreicht. Die westlich an die Grundstücke Flurstücke 93/70, 93/74 und 93/73 angrenzenden Baugrundstücke sind allesamt ebenfalls aus dem Grundstück Flurstück 93/66 hervorgegangen. Das Grundstück Flurstück 93/70 befand sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung. Darin wurde es teilweise als Verkehrsfläche und im Übrigen als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, lag aber im Wesentlichen außerhalb der für diesen Bereich – die Flurstücke 90, 185/1 und 184/1 – festgesetzten Baugrenze. Die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 wurden vom Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans nicht erfasst. Sie grenzen östlich an einen Wendehammer der innerhalb des Plangebiets gelegenen Straße-AB (westliche Teilstrecke, Planstraße A) an und werden vom Bebauungsplan nördlich, westlich und südlich umfasst. Am 29. August 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung der „2. vereinfachten Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2. ‚Zinglingsberg‘ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 BauGB“. Der Änderungsbereich umfasst die Z-Straße (S-Straße) sowie die südlich bzw. südöstlich an diese angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete. Der Ergänzungsbereich umfasst die Flurstücke 93/74 und 93/73. Planungsziele sind die Verbesserung der internen fußläufigen Vernetzung durch Ergänzung der Verkehrsanlagen (Fußwege) als Verbindung zwischen den bislang unverbundenen Wendeanlagen sowie als Vorbereitung eines Fußwegs zur P-Straße und die Sicherung der bislang bestehenden Freiflächen als Ergänzung und Verlängerung der im Bebauungsplan bereits enthaltenen privaten Grünflächen. Die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses erfolgte am 7. September 2018 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung fand vom 22. Oktober 2018 bis 23. November 2018 in den Räumen der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin statt. Die Auslegungsbekanntmachung war im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2018 erfolgt. Mit Schreiben vom 21. November 2018 machte der Antragsteller Einwände gegen die Planung geltend. Am 10. Januar 2019 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Hinweise und Anregungen. Die Einwände des Antragstellers führten nicht zu einer Planänderung. Gleichzeitig fasste sie den Beschluss über den Änderungsbebauungsplan und dessen Begründung. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 24. Januar 2019. Seine öffentliche Bekanntmachung erfolgte im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2019. Der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung erfasst das Grundstück Flurstück 93/70 nunmehr vollständig. Die westliche Hälfte des Grundstücks wird als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, die östliche Hälfte als private Grünfläche (P2). Die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 werden nunmehr ebenfalls vom Geltungsbereich des Plans erfasst und sind auch als private Grünflächen (P2) ausgewiesen. Die Planzeichnung weist insoweit die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützte Festsetzung „Grünflächen, hier Parkanlage, privat“ aus. Zugleich weisen die Festsetzungen der Grünflächen eine „Umgrenzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB)“ aus. Textliche Festsetzungen zu den privaten Grünflächen enthält der Plan nicht, sondern verweist auf den Ursprungsplan. In den textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans heißt es: „5.1.3 Gestaltung der privaten Grünfläche P2 Der Gehölzbestand auf der privaten Grünfläche P2 ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i. V. mit Nr. 20 und Nr. 25b BauGB naturnah zu erhalten. Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume sowie Ergänzungspflanzungen sind mit dem unter Teil B Text – Pflanzenlisten – aufgeführten Pflanzenarten auszuführen. Eine gärtnerische Nutzung der Fläche ist unzulässig.“ Zusammen mit der bereits in der Ursprungsfassung des Plans ausgewiesenen privaten Grünfläche entsteht ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender unregelmäßiger Grünstreifen, der von der südlichen Grenze des Plangebiets bis zur Z-Straße (S-Straße) reicht und das Plangebiet gleichsam trennt („Grünzäsur“). Die aus dem Grundstück Flurstück 93/59 hervorgegangenen Baugrundstücke – erschlossen durch die Straße-AB, Planstraße A – sind zwischenzeitlich bebaut. Im April 2019 waren lediglich die auf den Grundstücken Flurstücke 93/81, 93/64 und 93/10 errichteten Gebäude im Rohbau fertiggestellt. Die südlich an das Grundstück Flurstück 93/73 angrenzenden Baugrundstücke Flurstücke 93/79 und 93/48 – erschlossen durch die Straße-AB, Planstraße B – waren im April 2019 ebenfalls noch unbebaut. Am 22. Januar 2020 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 11. Juni 2020 begründet. Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schriftsatz (Fax-Schreiben) vom 22. Januar 2020 rügte der Antragsteller Abwägungsfehler. Der Antragsteller ist der Auffassung, der angegriffene Bebauungsplan sei fehlerhaft. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass der Ursprungsplan fehlerhaft sei. Dieser sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Er verweise in den textlichen Festsetzungen Nr. 8.1 (Immissionsschutz) auf die DIN-Norm 4109 sowie die VDI-Richtlinie 2719. Da diese Regelwerke nicht allgemein verfügbar seien, hätte die Antragsgegnerin sicherstellen müssen, dass die Betroffenen hiervon verlässlich und zumutbar Kenntnis erlangen könnten. Dies sei nicht erfolgt; insbesondere enthalte das betreffende amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin keinen Hinweis auf eine Einsichtnahmemöglichkeit in ihren Geschäftsräumen. Zudem sei der Ursprungsplan im Hinblick auf die Höhenlage baulicher Anlagen nicht hinreichend bestimmt, da er in Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen als Bezugspunkt die gewachsene (natürliche) Geländeoberfläche im Bereich der Mitte des jeweiligen Erdgeschossfußbodens festsetze. Dies sei nicht ausreichend, weil die Geländeoberfläche jederzeit veränderbar sei. Weiter fehle es in Ansehung der festgesetzten privaten Grünfläche bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Es handele sich insoweit um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin trage vor, mit der Sicherung der vorhandenen Gehölzbestände als Grünzäsur zur optischen Trennung der Siedlungsbereiche ausschließlich bewahrende Planziele zu verfolgen. Nach ihren Ausführungen in der Planbegründung lägen die Flächen der Flurstücke 93/74 und 93/73 aber ohnehin im Außenbereich und wären nach ihrem eigenen Dafürhalten sowohl durch § 18 NatSchAG M-V als auch die gemeindliche Baumschutzsatzung ausreichend geschützt. Nichts Anderes ergebe sich, wenn man die genannten Flurstücke dem unbeplanten Innenbereich zuordne. Zwar sei eine Bewahrungsplanung in diesem Falle denkbar. Allerdings liege auch in diesem Fall eine Verhinderungsplanung vor, weil es der Antragsgegnerin ausschließlich um den Ausschluss jedweder Nutzung gehe, die den Grünbestand auch nur kleinteilig verringern könne. Die mit der Grünzäsur verfolgte Gliederung von allgemeinen Wohngebieten sei kein öffentlicher Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB. Es sei auch nicht erkennbar, warum es einer Trennung bedürfe. Ein besonderer Schutzwert einer zwischen den allgemeinen Wohngebieten liegenden Landschaft oder des Ortsbilds sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin weite Teile des vorhandenen Grünbestands mit einer Wohnbaunutzung überplant habe und gleichwohl nur den südlichen Teil des Grünzuges geschützt habe. Dies, obwohl ihr die Existenz des Baumbestands auf dem Grundstück Flurstück 93/59 (alt) bekannt gewesen sei. Hätte die Antragsgegnerin den Planungswillen gehabt, auch den auf den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 vorhandenen Grünbestand zu sichern, hätte es nahegelegen, diesen entsprechend zu überplanen. Dies habe sie aber unterlassen und eine Planung vorgenommen, die die betreffenden Flächen auf drei Seiten umklammere und damit sehenden Auges in Kauf genommen, dass sie zu einer Innenbereichslage würden. Städtebauliche Gründe, die die Festsetzung einer Parkanlage rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angegeben. Für die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der Bereich, für den nunmehr die Grünfläche festgesetzt sei, seinerzeit nicht als Bestandteil des Siedlungszusammenhangs angesehen worden sei und sich für diese daher kein Planungserfordernis ergeben habe, finde sich weder in den Planungsunterlagen des Ursprungsbebauungsplans noch in den der ersten Änderung Hinweise. Gegen den tatsächlichen Willen, die streitgegenständliche Fläche als Gehölz- und Freifläche zu sichern, spreche auch die Existenz des bereits in der Ursprungsplanung vorgesehenen östlichen Wendehammers in der Straße-AB (Planstraße A, Flurstück 93/77). Dieser erschließe die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 und sei infolge der Festsetzung der privaten Grünfläche überflüssig geworden. Zudem habe die Antragsgegnerin der Erschließung der betreffenden Grundstücke und ihrem Anschluss an Gas-, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen nicht widersprochen, sondern die Anschlüsse sogar abgenommen. Zudem bestehe zwischen dem Planungswillen der Antragsgegnerin (Sicherung des vorhandenen Baumbestands) und der Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Konkretisierung „Parkanlage“ (Planungsinhalt) eine Diskrepanz, die mit den Anforderungen des Planerfordernisses nicht zu vereinbaren sei. Parkanlagen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB seien begrünte Flächen, die nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet seien. Da mit dem Begriff der Parkanlage ein Element der Gestaltung verbunden sei, könne mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. Auch die Annahme sich überlagernder Festsetzungen scheide aus, weil wegen des vorhandenen natürlichen Bewuchses weder von der Existenz einer Parkanlage ausgegangen werden könne, noch davon, dass der Schutz einer solchen Parkanlage von der Antragsgegnerin angestrebt werde. Diese Erwägungen würden erst Recht für das Grundstück Flurstück 93/70 gelten, denn auf der bislang als Zufahrtstraße genutzten Fläche befänden sich weder Gehölze noch ein sonstiger schützenswerter Grünbestand. Nach den auf Bewahrung abzielenden Festsetzungen solle auch kein neuer Grünbestand geschaffen werden. Die von der Antragsgegnerin intendierte Erschließung der Grünfläche über die Z-Straße könne die Erforderlichkeit der Festsetzung ebenfalls nicht begründen, weil die Grünfläche über den Wendehammer in der Straße-AB (Planstraße A) erschlossen sei. Weiter fehle der Festsetzung die erforderliche Rechtsgrundlage. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (Parkanlage) könne sie nicht gestützt werden, weil es in Bezug auf die Grünfläche an dem für die Annahme einer Parkanlage erforderlichen gestalterischen Element fehle. Auch die flächen- und maßnahmebezogenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie das Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB bildeten keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung. Denn die Festsetzung in der Planzeichnung (P2) verweise auf Nr. 5.1.3 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans. Aufgrund deren Vorgaben sei ausgeschlossen, dass die Flächen in irgendeiner Weise baulich oder gärtnerisch genutzt werden könnten. Gleichzeitig würden aber Er- und Unterhaltungsmaßnahmen gefordert. Damit werde der Gehölzbestand ausschließlich im öffentlichen Interesse gesichert. Der angegriffene Bebauungsplan sei zudem wegen beachtlicher Abwägungsmängel unwirksam. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 im Außenbereich lägen. Sie seien vielmehr dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Aufgrund ihrer innerstädtischen Lage sei von einem Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung vermittele den genannten Flächen zudem einen Bebauungszusammenhang. Die Annahme einer Außenbereichsinsel scheide aus. Die Grundstücke bildeten einen unregelmäßigen Streifen, der an der breitesten Stelle eine Breite von 50 m und eine Länge von 110 m aufweise. Sie seien im Norden und Westen von der Bebauung der Z-Straße, im Westen und Süden von der Bebauung der Straße-AB und im Osten von der Bebauung des K-Straße umgeben. Die Entfernung zwischen dem westlich der Grünfläche gelegenen Gebäude P-Straße 17c und dem östlich gelegenen Gebäude K-Straße 25 m betrage etwa 70 m. Dass zwischen den genannten Gebäuden keine Sichtbeziehung bestehe, schließe den Bebauungszusammenhang nicht aus. Zudem beruhe die fehlende Sichtbeziehung nicht auf dem Höhenunterschied der Grundstücke, sondern auf dem vorhandenen Baumbestand. Baumreihen und Hecken müssten bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich grundsätzlich außer Betracht bleiben. Das betreffende Grundstück müsse man sich frei von jeglichem Bewuchs vorstellen. Etwas Anderes gelte nur, wenn dem Bewuchs ausnahmsweise eine markante, prägende Zäsurwirkung zukomme, wie dies beispielsweise bei einem Waldrand der Fall sein könne. Dies treffe vorliegend aber nicht zu. Damit sei die Bestockung mit Bäumen vorliegend nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Gleiches gelte für den Höhenunterschied. Bezogen auf den Wendehammer der Straße-AB (Planstraße A) und die vorgesehenen Bebauungsebenen auf den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 betrage dieser nur etwa 4 m und sei damit deutlich geringer als der Höhenunterschied zwischen dem nordwestlichen und südwestlichen Teil des von der Straße-AB (Planstraße A) erschlossenen Gebiets. Dieser liege bei 20 m. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auffassung auf das Verkehrswertgutachten vom 14. Oktober 2015 Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten nur auf den Bodenwert, nicht aber auf die bodenrechtliche Einstufung der Grundstücke beziehe. Die fehlende Baulandqualität werde allein mit der starken Hanglage und dem vorhandenen Baumbestand begründet. Die Innenbereichslage der Grundstücke Flurstücke 93/74 und 93/73 sei dem Antragsteller von der Bauamtsleiterin der Antragsgegnerin im Rahmen einer das Grundstück 7b (Flurstück 93/73) betreffenden Besprechung am 1. Juni 2018 bestätigt worden. Auf die Frage, durch welche Straßen die am Bebauungszusammenhang teilnehmenden Grundstücke erschlossen seien, komme es ebenfalls nicht an. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen von einer Innenbereichslage der Grundstücke ausgehe. Zwar habe sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für das Grundstück mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 abgelehnt, weil sich das betreffende Vorhaben nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allerdings enthalte der Bescheid die ausdrückliche Bestätigung, dass das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs der Antragsgegnerin liege. Der Abwägungsfehler werde durch den Verweis auf § 18 NatSchAG M-V und die Baumschutzsatzung perpetuiert. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass eine Bebauung der Grundstücke mit Blick auf § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V ungeachtet ihrer bodenrechtlichen Einstufung nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Danach habe die Naturschutzbehörde von den Verboten des Abs. 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten verwirklicht werden könne. Entsprechendes gelte für die gemeindliche Baumschutzsatzung, die unter ähnlichen Voraussetzungen Ausnahmen von den in § 4 der Satzung geregelten Verboten vorsehe. Auch wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass es sich bei den Grundstücken Flurstücke 93/74 und 93/73 um Außenbereichsflächen handele, sei von einem Abwägungsfehler auszugehen. Denn das enge Korsett der Festsetzungen gebe dem Antragsteller keine Möglichkeit, die Grünfläche privat zu nutzen. Insbesondere sei jedwede gärtnerische Nutzung ausgeschlossen. Zudem seien die im Außenbereich bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten verkannt worden. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, welcher der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 2 BauGB berührt werde. Dem § 18 NatSchAG M-V komme ebenso wenig eine absolute Ausschlusswirkung zu wie der gemeindlichen Baumschutzsatzung. In Bezug auf das Grundstück Flurstück 93/70 liege der Abwägungsfehler zwar nicht in der bodenrechtlichen Einstufung. Hier habe die Antragsgegnerin erkannt, dass das Grundstück als Baugrundstück überplant worden sei. Allerdings habe sie mit der Einbeziehung des Grundstücks in die Grünflächenfestsetzung die privaten Belange des Antragstellers verkannt. Ein städtebaulicher Grund, die Fläche jedweder baulichen Nutzung zu entziehen, sei nicht erkennbar. Das Grundstück weise weder einen Gehölzbestand noch einen sonstigen schützenswerten Grünbestand auf. Die Anbindung der Grünzäsur an die Z-Straße stelle weder einen öffentlichen Belang dar, noch wäre ein solcher von derartigem Gewicht, die privaten Belange des Antragstellers an der Nutzung seines Grundstücks zurückstehen zu lassen. Dies auch dann, wenn man davon ausgehe, dass das Grundstück nur zusammen mit dem Grundstück Flurstück 90 baulich nutzbar sei. Auch dann seien vielfältige Nutzungen denkbar (Nebenanlagen, privater Zufahrtsweg, Gartenbau usw.). Wegen der Anbindung der Grünfläche an den Wendehammer in der Straße-AB bestehe auch kein Bedürfnis, sie an die Z-Straße heranzuführen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Festsetzung der privaten Grünfläche für das Grundstück Flurstück 93/70 verletzt. Dem Antragsteller würden Unterhaltungslasten im Interesse der Allgemeinheit auferlegt, obwohl das Grundstück einer privaten Nutzung faktisch entzogen sei. Die Festsetzung der Grünfläche verletze zudem den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Grundsatz der Lastengleichheit), weil es die Antragsgegnerin unterlassen habe, eine vergleichbare Festsetzung auch für die benachbarten Grundstücke in Betracht zu ziehen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 2 „Zinglingsberg“, 2. Änderung, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei frei von Fehlern. Das Planerfordernis sei gegeben. Die Antragsgegnerin betreibe keine Verhinderungsplanung. Vielmehr ziele die Planung auf eine Bewahrung der vorhandenen Strukturen ab. Planungsziel sei die Sicherung der bislang bestehenden Gehölz- und Freiflächen als Ergänzung und Verlängerung der im Bebauungsplan bereits enthaltenen privaten Grünflächen. Die fortschreitende Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen verstärke den Regelungsbedarf. Auch die der Festsetzung der privaten Grünflächen zugrundeliegende bodenrechtliche Einstufung der Grundstücke sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei die Sachlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planänderung. Zu diesem Zeitpunkt seien die aus den Grundstücken Flurstücke 115 und 93/59 hervorgegangenen Baugrundstücke noch weitgehend unbebaut gewesen. Lediglich bei zwei Grundstücken im westlichen Bereich der Fläche seien im April 2019 die Baukörper im Rohbau fertiggestellt gewesen. Zudem komme dem Höhenzug, für den die private Grünfläche festgesetzt worden sei, eine trennende Wirkung zu. Es fehle in dem zu betrachtenden Gebiet an einer zusammenhängenden Bebauung. Der Umstand, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem von der Z-Straße erschlossenen Grundstück Flurstück 93/82 und dem Wohngebäude auf dem von der S-Straße erschlossenen Grundstück Flurstück 93/16 nur etwa 70 m betrage, ändere an diesem Befund nichts. Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin hätten zudem keine Zusicherungen hinsichtlich der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke Flurstücke 93/70, 93/74 und 93/73 abgegeben. Es seien allenfalls vorsichtige Einschätzungen abgeben worden. Dabei sei ausdrücklich auf das Erfordernis einer verbindlichen Klärung im Wege einer Bauvoranfrage hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vorgelegen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Er hat Beweis erhoben über die Topografie und Vegetation der Grundstücke Flurstücke 93/70, 93/74 und 93/73 sowie die bauliche Nutzung im Bereich der näheren Umgebung der aus den Grundstücken Flurstücke 115 (alt) und 93/59 (alt) hervorgegangenen Grundstücke durch Augenscheinnahme des Berichterstatters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. Februar 2024 Bezug genommen.