Urteil
4 LB 712/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB712.17.00
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Leitsätze
Zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung.(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. September 2017 – 16 A 1182/17 As SN – wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung.(Rn.23) (Rn.24) Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. September 2017 – 16 A 1182/17 As SN – wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Berufung wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe (§ 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Asylgesetz ist daher in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), anzuwenden. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach der Einstellung des Verfahrens gegen den Bescheid des Bundesamts vom 17. September 2015 nur noch die im Bescheid vom 10. März 2017 verfügte Abschiebungsanordnung. Die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 17. September 2015 hatte sich mit der Überstellung des Klägers nach Italien erledigt. Eine weitere Unzulässigkeitsentscheidung hatte das Bundesamt nicht zu treffen, weil bei Wiedereinreise des Klägers über dessen Asylantrag vom 6. Juli 2015 noch nicht abschließend entschieden worden und das Asylverfahren noch anhängig war. Der Kläger hatte deshalb auch keinen weiteren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ein Fall des nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässigen Antrags liegt hier jedoch nicht vor. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar ist Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zunächst zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Das trifft auf Italien zu. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist aber nach der erneuten Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf diese übergegangen. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Aus diesen Vorschriften folgt zunächst, dass die Überstellungsfrist durch den fristgemäß gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 10. März 2017 unterbrochen wurde (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO), worüber das Bundesamt die italienischen Behörden auch informiert hatte. Mit der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 5. April 2017 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt und endete am 5. Oktober 2017 (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 17). Seit dem 7. April 2017 war der Kläger flüchtig, so dass das Bundesamt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO – wie geschehen – auf höchstens 18 Monate verlängern durfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift „flüchtig“ ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 – 1 C 42/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.). So liegt es hier. Die Überstellungsfrist ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten inzwischen abgelaufen und nicht durch die mit Bescheid vom 27. Juli 2018 erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung vom 10. März 2017 erneut unterbrochen worden. Allerdings bestimmt Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit erweitert die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 20). Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Unionsrecht steht einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung zwar nicht entgegen, setzt aber dem nach nationalem Recht eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt. Zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats (BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 25). Das Dublin-System ist auf die Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ausgerichtet, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 C 52/20 –, juris Rn. 22). Das Unionsrecht strebt einen angemessenen Ausgleich an, um einerseits effektiven Rechtsschutz zu gewähren und eine rasche Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und andererseits zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden. Zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 C 52/20 –, juris Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Die Schwelle zur Willkür oder zum Missbrauch wird dann überschritten, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben war die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts vom 27. Juli 2018 unionsrechtswidrig und führte deshalb nicht zu einer Unterbrechung der am 5. Oktober 2018 ablaufenden Überstellungsfrist. Das Bundesamt hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf zwei Fragen berufen, die entscheidungserheblich und noch nicht rechtlich geklärt seien. Beide Umstände waren indes nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung oder ein besonderes Bedürfnis zu begründen, dem Kläger effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Zudem überschreitet die Entscheidung des Bundesamts, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, auch in zeitlicher Hinsicht einen vertretbaren Rahmen. Das Bundesamt beruft sich zur Begründung seiner Aussetzungsentscheidung zunächst auf den Umstand, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde gegen eine ablehnende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts die Überstellungsfrist in den zuständigen Mitgliedsstaat unterbricht, höchstrichterlich noch nicht geklärt worden sei. Wegen dieser Frage bestanden auch zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der mangels einer einfachgesetzlichen Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 153 ff.). Ein Rechtsbehelf des Ausländers führt aber nur dann zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, wenn ihm gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Auch der Begründung des Bescheides vom 27. Juli 2018 und dem gerichtlichen Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt von der rechtlichen Annahme ausgegangen ist, die Überstellungsfrist des Klägers sei durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde (erneut) unterbrochen worden. Anderenfalls hätte das Bundesamt die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1560/2003 unverzüglich darüber unterrichten müssen, dass sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Soweit sich das Bundesamt in der Begründung seiner Aussetzungsentscheidung darauf beruft, zu dieser Frage seien mehrere Sprungrevisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, traf das nicht zu. Diese Verfahren betrafen Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht das Bundesamt um Bestätigung gebeten hatte, dass bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Abschiebung des Klägers erfolgen werde und das Bundesamt daraufhin die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hatte. Im Revisionsverfahren war die Frage zu klären, ob dieser behördlichen Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechungswirkung zukam. Der Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall grundlegend anders. Eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ist während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerade nicht erfolgt. Die Aussetzung der Vollziehung ist vom Bundesamt zudem mit der Annahme begründet worden, es sei entscheidungserheblich und rechtlich nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller als flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen sei. Das Bundesamt hat mit seiner Mitteilung an die italienischen Behörden vom 21. Juni 2017 indes selbst angenommen, dass der unbekannt verzogene Kläger im unionsrechtlichen Sinne flüchtig war. Warum an dieser Rechtsauffassung inzwischen Zweifel entstanden waren, ergibt sich aus der Begründung der Aussetzungsentscheidung nicht. Das Bundesamt setzt sich mit der Aussetzungsentscheidung deshalb zu seiner vorangegangenen Entscheidung in einen Widerspruch. Soweit zur Begründung der Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO sinngemäß auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 verwiesen wird, geht diese Entscheidung selbst davon aus, dass gute Gründe dafür sprechen, dass der Ausländer schon dann flüchtig war, wenn der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und zum Zeitpunkt der Information der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 –, juris Rn. 20). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Antragsteller im Sinne dieser Bestimmung „flüchtig“ ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris). Doch selbst wenn man annehmen würde, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung sei zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung wegen des inzwischen abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zweifelhaft gewesen, bestand für das Bundesamt ein Grund für die Aussetzung der Vollziehung allenfalls bis zum Abschluss des Zeitraums, in dem sich die fragliche Rechtsfrage noch entscheidungserheblich stellen konnte bzw. bundesgerichtlich geklärt war. Ausgehend von der Annahme, dass die Verfassungsbeschwerde des Klägers zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt hat, hätte es sich für das Bundesamt angeboten, die Vollziehung bis zum Ablaufen einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2018 erneut angelaufenen Überstellungsfrist bzw. bis zur Klärung der Frage durch das Bundesverwaltungsgericht auszusetzen. Selbst unter der Annahme, dass sich die neu anlaufende Überstellungsfrist über 18 Monate erstrecken würde, wäre diese Rechtsfrage längstens bis zum 27. Dezember 2019 erheblich gewesen. Die in der Aussetzungsentscheidung in Bezug genommenen Revisionsverfahren beim Bundesamt waren bereits am 8. Januar 2019 beendet. Die Entscheidung des Bundesamts vom 27. Juli 2018 war aus diesen Gründen ungeeignet, die aufgeworfene Rechtsfrage im vorliegenden Klageverfahren beantwortet zu bekommen, weil das Bundesamt nicht sicher davon ausgehen konnte, dass das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein würde, solange sich die Rechtsfrage noch stellen würde bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt war. Entsprechendes gilt für die zweite Rechtsfrage. Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung unter dem Gesichtspunkt der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bestanden, konnten diese längstens bis zum 5. Oktober 2018 entscheidungserheblich sein. Nur bis zum Ablauf der wegen des unbekannten Aufenthalts des Klägers verlängerten Überstellungsfrist konnte es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung darauf ankommen, ob der Kläger im Sinne des Unionsrechts flüchtig war oder nicht. Nach diesem Zeitpunkt endete die Überstellungsfrist für den Kläger nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise. Die Aussetzungsentscheidung stellt sich mit ihrer Befristung bis zum rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens deshalb auch hier nicht als Ermöglichung eines effektiven Rechtschutzes für den Kläger, sondern als Verschlechterung von dessen Rechtsposition dar. Ohne die Aussetzungsentscheidung hätte der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 10. März 2017 schon mit Ablauf der achtzehnmonatigen Frist aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO erreichen können, ohne dass es noch auf die Frage angekommen wäre, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorlagen. Bis zum Ablauf dieser Frist hatte es der Kläger zudem selbst in der Hand, wegen veränderter Umstände effektiven Rechtschutz nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu suchen, wenn er Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt 2 Dublin III-VO für nicht verwirklicht und die Überstellungsfrist bereits am 5. Oktober 2017 für abgelaufen gehalten hätte. Jedenfalls bestand für das Bundesamt auch nach der eigenen Rechtsauffassung allenfalls ein Grund, während des laufenden Klageverfahrens die Klärung der behaupteten Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris) zu ermöglichen und sodann die Überstellung des Klägers vorzunehmen. Nachdem diese Entscheidung ergangen war, waren die vorgetragenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ausgeräumt. Für eine Befristung der Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestand auch vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus kein vertretbarer Grund. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts vernachlässigt deshalb in unzulässiger Weise die Belange des zuständigen Mitgliedstaats und den Beschleunigungsgedanken des Dublin-Systems. Das Interesse Italiens an einer zügigen Klärung der Zuständigkeit fand in die Begründung der Aussetzungsentscheidung gar keinen Eingang und wurde vom Bundesamt nicht im Ansatz ernsthaft erwogen. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung diente zur Überzeugung des Senats vor allem dem Ziel, den drohenden Ablauf der Überstellungsfrist zu verhindern und war unionsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesamts vom 17. September 2015 über die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist, führt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dazu, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung auf die Frage verengt, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann. Auf eine Person, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehrt, ohne dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann das in Art. 24 Dublin III-Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ausländer bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der abgelehnt wurde. Das gilt auch dann, wenn vor dem zuständigen Gericht noch eine Klage gegen die Entscheidung anhängig ist, mit der ein bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Der Betreffende darf nicht in den anderen Mitgliedstaat überstellt werden, bevor dieses Verfahren auf der Grundlage einer zuvor ihm gegenüber ergangenen und in der Vergangenheit bereits vollzogenen Überstellungsentscheidung abgeschlossen wurde. Da der Vollzug der Überstellung als solcher nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die betreffende Person überstellt wurde, endgültig festzulegen, kommt überdies eine erneute Überstellung erst in Betracht, wenn die Situation dieser Person überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht nach ihrer Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Bei dieser Überprüfung brauchen nur solche Änderungen berücksichtigt zu werden, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind (EuGH, Urt. v. 25.01.2018 – C-360/16 – Rn. 47 f., 50 f., 53 f.) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung stellt sich die im hier angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG als erneute Überstellungsentscheidung dar. Deren Rechtmäßigkeit setzt den Fortbestand der Zuständigkeit Italiens voraus, da unionsrechtlich diese Überstellungsentscheidung auch daraufhin zu überprüfen ist, ob wegen veränderter Umstände nach der ersten Überstellung die Zuständigkeit inzwischen auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Eine dauerhafte Anwendbarkeit einer einmal getroffenen Überstellungsentscheidung ist im Dublin-System nicht vorgesehen. Für eine erneute Überstellung war deshalb ein erneutes Verfahren nach Art. 24 Dublin III-VO durchzuführen (vgl. Hruschka, NVwZ 2018, 565 f.). Auch wenn der Ausländer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats keinen weiteren Asylantrag gestellt hat, ist ein Verfahren mit Rechtsschutzmöglichkeit durchzuführen, bei der die Zuständigkeit des Mitgliedstaats zu prüfen ist, in den überstellt werden soll (vgl. Hruschka, NVwZ 2018, 1384). Auf die Frage der Bestandskraft einer früheren Überstellungsentscheidung kommt es unionsrechtlich nicht an, da daraus keine Bindungswirkung für spätere Überstellungsentscheidungen folgt. Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, auf das sich die Beklagte beruft. Das Urteil ist zu einem früheren Rechtszustand ergangen und betraf zudem nicht die Frage einer weiteren Überstellungsentscheidung nach Wiedereinreise des Ausländers ohne erneute Asylantragstellung. Die Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urt. v. 25.05.2021 – 1 C 2/20 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um eine Abschiebungsanordnung nach Italien. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Tigray. Der Kläger reiste am 24. Juni 2015 nach Italien ein und suchte dort um internationalen Schutz nach. Am 2. Juli 2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte am 6. Juli 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. September 2015 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 17. September 2015 mit Beschluss vom 22. Juli 2016 – 3 B 3639/15 As SN – ab. Der Kläger wurde am 17. Oktober 2016 nach Italien überstellt. Am 24. Oktober 2016 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgegriffen. Eine entsprechende Meldung ging am 12. Dezember 2016 beim Bundesamt ein. Ein EURODAC-Abgleich war bis dahin nicht durchgeführt worden. Das Bundesamt richtete am 11. Januar 2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Nach einer ergänzenden Befragung ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 10. März 2017 erneut die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 20. März 2017 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 10. März 2017 mit Beschluss vom 5. April 2017 – 16 B 1183/17 As SN – ab. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern dem Bundesamt mit, dass der Kläger am 7. April 2017 unbekannt verzogen sei. Das Bundesamt informierte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juni 2017 darüber, dass sich die Überstellungsfrist dadurch bis zum 5. Oktober 2018 verlängert habe. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 17. September 2015 mit Urteil vom 12. September 2017 – 16 A 3638/15 As SN – ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ mit Beschluss vom 10. Januar 2018 – 2 LZ 705/17 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil zu. Mit Schriftsatz vom 13. April 2018 teilte das Bundesamt dem Oberverwaltungsgericht mit, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 2 LB 705/17 – stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2017 für wirkungslos, nachdem der Kläger auf eine Aufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG das Verfahren nicht betrieben hatte. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 10. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit einem weiteren Urteil vom 12. September 2017 – 16 A 1182/17 As SN – ebenfalls abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 – 2 LZ 712/17 – die Berufung des Klägers auch gegen dieses Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 12. Januar 2018 zugestellt worden. Am 20. Januar 2018 hat der Kläger die Berufung begründet. Eine Aufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG ist in diesem Verfahren nicht ergangen. Inzwischen hält sich der Kläger wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Juli 2018 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 10. März 2017 bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Klageverfahrens aus und teilte in der Folge mit, dass die italienischen Behörden die Mitteilung über die Hemmung der Frist bestätigt hätten. Zur Begründung gab das Bundesamt an, der Kläger habe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht habe die Beklagte aufgefordert, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sicherzustellen, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 – 2 BvR 851/17 – habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung sei von mehreren grundsätzlichen Rechtsfragen abhängig. Höchstrichterlich zu klären sei, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde die Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unterbreche. Hierzu seien beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Sprungrevisionen anhängig. Entscheidungserheblich sei außerdem, welche Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist erfüllt sein müssten, um einen Drittstaatsangehörigen als flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ansehen zu können. Das Bundesamt mache wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens von der Möglichkeit nach § 80 Abs. 4 VwGO Gebrauch, um sicherzustellen, dass das gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehene Fristenreglement uneingeschränkt zum Vollzug einer Überstellung verfügbar bleibe. Das Klageverfahren gegen die Abschiebungsanordnung sei noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht absehbar. Die innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sollten im Einklang mit dem Konzept des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht zu Einschränkungen oder einem Ausschluss des Überstellungsvollzugs in den zuständigen Mitgliedstaat führen. Um einen Ablauf der Überstellungsfrist auszuschließen, bedürfe es der Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung. Die Entscheidung sei gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit Unionsrecht vereinbar. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte sei durch Zeitablauf für das Asylverfahren zuständig geworden. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung sei rechtlich nicht erheblich. Zudem sei die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. September 2017 – 16 A 1182/17 As SN – zu ändern und den Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Die Aussetzungsentscheidung vom 27. Juli 2018 sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Zudem sei wegen der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.09.2015 – 1 C 27/14 –, juris Rn. 18) das Prüfprogramm des Bundesamts auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung beschränkt. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO sei jedenfalls nicht eingetreten. Die Verordnung sei bereits nicht anwendbar, weil der Kläger nach seiner Rückkehr aus Italien keinen Asylantrag in Deutschland gestellt habe. Das italienische Asylsystem weise auch keine systemischen Schwachstellen auf. Die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRC bestehe für Asylbewerber in Italien nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 Bezug genommen.