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Urteil

4 K 2151/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0315.4K2151.21A.00
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Leitsätze

Die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Aufnahmegesuch gewahrt.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Aufnahmegesuch gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste soweit ersichtlich erstmalig im Januar 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen spanischen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 ermittelt hatte, richtete es am 9. Februar 2021 ein Aufnahmegesuch an Spanien unter Angabe der Eurodac-Nr.: N01. Unter dem 15. Februar 2021 stimmten die spanischen Behörden diesem unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Februar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich ordnete es seine Abschiebung nach Spanien und ein auf 21 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Kläger wurde am 28. Juni 2021 nach Spanien überstellt. Am 18. Juli 2021 wurde er wieder im Bundesgebiet aufgegriffen. Am selben Tag beantragte er durch die Unterzeichnung eines Informationsblattes sinngemäß die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Hiervon erhielt das Bundesamt am 20. Juli 2021 Kenntnis. Das Eurodac-Ergebnis vom 18. Juli 2021 enthält im Gegensatz zum Eurodac-Ergebnis vom 16. Januar 2021 keinen spanischen Eurodac-Treffer mehr. Stattdessen wurde insoweit lediglich ein niederländischer Treffer angeführt. Unter dem 21. Juli 2021 richtete das Bundesamt ein (zweites) Aufnahmegesuch an Spanien. Dieses enthielt weder eine Referenznummer noch die spanische oder irgendeine andere Eurodac-Kennnummer. Zudem fehlen Angaben zu Nr. 11 (Datum des Antrags im anfragenden Mitgliedstaat, des Eurodac-Treffers oder Zeitpunkt, zu dem der anfragende Mitgliedstaat feststellte, dass der angefragte Mitgliedstaat für die Person zuständig sein könnte). Unter Nr. 12 (frühere Verfahren) wird die Frage, ob der Antragsteller im Aufenthaltsstaat oder in einem anderen Staat schon einmal internationalen Schutz oder die Flüchtlingsanerkennung beantragt hat, verneint, und die Frage, ob über diesen Antrag entschieden wurde, mit "weiß nicht" beantwortet. In der Rubrik "sonstige zweckdienliche Information" wurde mitgeteilt, dass der Kläger am 28. Juni 2021 nach Spanien überstellt worden sei und das Bundesgebiet sodann ohne Erlaubnis wieder betreten habe. Er habe in Deutschland noch nicht Asyl beantragt. Man halte Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO für zuständig. In der Verwaltungsakte befindet sich hinter dem zweiten Übernahmeersuchen die Antwort der spanischen Behörden vom 15. Februar 2021 betreffend das erste Übernahmeersuchen, das sowohl eine spanische als auch eine deutsche Referenznummer beinhaltet. Mit E-Mail vom 27. Juli 2021 teilten die spanischen Behörden mit, das Gesuch (als Aufnahmegesuch) gemäß 22 Abs. 7 Dublin IIl-VO annehmen zu werden, und kündigten an, den Fall erst wieder am 22. September 2021, also zwei Monate nach Erlass des Gesuchs und dem Eintritt der Zuständigkeit Spaniens, zu prüfen. Der Kläger habe in Spanien keinen Asylantrag gestellt. Eine förmliche Antwort der spanischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 21. Juli 2021 ging beim Bundesamt nicht ein. Am 19. August 2021 beantragte der Kläger förmlich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. September 2021, frühestens zugestellt am 4. Oktober 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.). Darüber hinaus ordnete es seine Abschiebung nach Spanien (Ziffer 3.) und ein auf 21 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 11. Oktober 2021 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Übernahmeersuchen vom 21. Juli 2021 stelle kein ordnungsgemäßes Übernahmeersuchen im Sinne der Dublin III-VO dar, sodass die Zustimmungsfiktion nicht habe eintreten können. Dabei sei es letztlich unbeachtlich, ob das Wiederaufnahmeersuchen von Spanien als Aufnahmeersuchen gewertet werde. Denn gem. Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO sei auch für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformular zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten müsse. Das in Rede stehende Übernahmeersuchen genüge diesen Anforderungen nicht. Insbesondere genüge es den Anforderungen nicht allein durch Mitübersendung des zustimmenden Antwortschreibens der spanischen Dublin-Einheit zum ersten Aufnahmeersuchen aus dem Februar 2021. Denn allein aus der Tatsache, dass Spanien bereits einmal das Übernahmeersuchen im Februar 2021 angenommen habe, folge nicht, dass es dies erneut ohne Prüfung des neuen Sachverhalts wieder tun werde. Spanien hätte vielmehr durch Angabe aller erforderlichen Informationen die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ordnungsgemäß prüfen zu können, ob es sich erneut – auch nach veränderter Sachlage – im Sinne der Dublin III-VO für zuständig erachte. Das neue Übernahmeersuchen vom 21. Juli 2021 enthalte weder die Eurodac-Treffernummer noch weitere Angaben zum Sachverhalt, der sich seit dem ersten Aufnahmeersuchen geändert habe. So werde in dem Ersuchen nicht erwähnt, dass der Kläger vorgetragen habe, in Spanien von bestimmten Personen bedroht worden zu sein. Es enthalte auch keine Angaben dazu, ob sich ggf. seine familiäre oder gesundheitliche Situation verändert habe, was eindeutig der Fall sei. Zudem enthalte es fehlerhafte Angaben hinsichtlich des bisherigen Verfahrensverlaufs in Deutschland. So habe der Kläger entgegen der Ausführungen im Übernahmeersuchen bereits am Tag des Übernahmeersuchens erneut einen Asylantrag gestellt, auch wenn seinerzeit noch keine förmliche Asylantragstellung erfolgt sei. Es sei den deutschen Behörden bewusst gewesen, dass er ein neues Asylverfahren in Deutschland habe durchlaufen wollen. Zudem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode. In Spanien habe er keine ausreichende medizinische und psychologische Unterstützung bekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2021 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Für das Übernahmeersuchen sei der neue Eurodac-Treffer der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Dieser liege in Form eines Eurodac-Treffers der Kategorie 3 vom 18. Juli 2021 vor. Das Übernahmeersuchen sei an Spanien fristgerecht gestellt worden. Das Eurodac-Datenblatt und die Zustimmung des Vorverfahrens seien ebenfalls weitergeleitet worden. In einer Zwischennachricht vom 27. Juli 2021 hätten die spanischen Behörden das Gesuch als Aufnahmegesuch gemäß 22 Dublin III-VO eingeordnet und angekündigt, dass dem Gesuch mit einer Frist von zwei Monaten zuzustimmen. Eine weitere, fristgerechte Antwort der spanischen Behörden sei nicht eingegangen. Daher sei die Zuständigkeit mit Ablauf des 21. September 2021 gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Spanien übergegangen. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 20. Januar 2022 ‑ 4 L 597/21.A - angeordnet: Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Eilverfahrens sowie auf die beigezogenen Bundesamtsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist ihrem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1. dieses Bescheids ist rechtswidrig, weil die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylantrags gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III‑VO wegen Überschreitung der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III‑VO geregelten Frist für das Aufnahmegesuch auf die Beklagte übergegangen ist. Ein erneutes Übernahmeverfahren war durch die Beklagte durchzuführen, obwohl die gegenüber dem Kläger ergangene (erste) Überstellungsentscheidung in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde. Da der Vollzug der Überstellung als solcher nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die betreffende Person überstellt wurde, endgültig festzulegen, kommt eine erneute Überstellung erst in Betracht, wenn die Situation dieser Person überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht nach ihrer Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023 - C-323/21 -, juris, Rn. 60, und vom 25. Januar 2018 - C-360/16, Hasan -, juris, Rn. 47 bis 55 u. 61; OVG MV, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 712/17 -, juris, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 4. November 2021 - 34 K 519.18 A -, juris, Rn. 19. Die speziellen Regelungen über das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 f. Dublin III-VO sind anzuwenden, weil der Kläger in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. die E-Mail der spanischen Behörden vom 27. Juli 2021). Nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ist das Aufnahmegesuch spätestens drei Monate nach Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass die Beklagte ein - europarechtskonformes - Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet hat. Keiner näheren Erörterung bedarf insoweit, ob hier die Zwei-Monatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO maßgeblich ist und ob mit dem am 20. Juli 2021 beim Bundesamt erfolgten Eingang der Mitteilung über die erneute Asylantragstellung des Klägers vom 18. Juli 2021 ein (förmlicher) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO als gestellt gilt. Denn selbst wenn man auf den förmlichen Asylantrag vom 19. August 2021 und die Drei-Monatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO abstellen würde, wäre auch diese Frist nicht gewahrt. Ein Aufnahmeverfahren muss nämlich zwingend im Einklang mit den Regeln der Dublin III-VO durchgeführt werden, vgl. EuGH, Urteile vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 54, und vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 7. September 2022 - 3 A 1245/22 HGW -, juris, Rn. 23 ff., und das hier einzig in Frage kommende Gesuch vom 21. Juli 2021 stellt aufgrund unzutreffender prüfungsrelevanter Pflichtangaben kein formell ordnungsgemäßes und damit kein fristwahrendes Gesuch dar. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO muss das zu verwendende Formblatt Beweismittel und Indizien gemäß den in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in der Dublin III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO in Gestalt der - u.a. auf die Dublin III-VO gestützten - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (nachfolgend: Durchführungsverordnung) enthält das Formblatt für Aufnahmegesuche bestimmte obligatorische Felder, die in jedem Fall ausgefüllt werden müssen und in Anhang I dieser Verordnung im Einzelnen geregelt sind. Die danach erforderlichen Angaben zur Asylantragstellung im Aufenthaltsstaat sind dementsprechend zwingend zu übermitteln, weil derartige Informationen für die Prüfung des ersuchten Mitgliedstaates rechtlich relevant sind, ob dieser zuständig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-213/17 -, juris, Rn. 46 ff. Diesen Anforderungen wird nicht genügt. So fehlen in dem Aufnahmegesuch vom 21. Juli 2021 unter Nr. 11 Angaben zum Datum des Antrags im anfragenden Mitgliedstaat, und zum Eurodac-Treffer oder Zeitpunkt, zu dem der anfragende Mitgliedstaat feststellte, dass der angefragte Mitgliedstaat für die Person zuständig sein könnte. Zudem wird unter Nr. 12 - unzutreffend - die Frage verneint, ob der Kläger im Aufenthaltsstaat oder in einem anderen Staat schon einmal internationalen Schutz oder die Flüchtlingsanerkennung beantragt hat, und die Frage, ob über diesen Antrag entschieden wurde, mit "weiß nicht" beantwortet. In der Rubrik "sonstige zweckdienliche Information" wird (sogar) im Fließtext ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger in Deutschland noch nicht Asyl beantragt habe. Tatsächlich hat dieser jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sowohl nach seiner ersten Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, über den das Bundesamt auch mittels Dublin-Bescheides entschieden hatte, als auch nach seiner zweiten Einreise. Angesichts dieser formalen Unzulänglichkeiten bedarf keiner näheren Erörterung, ob das Gesuch vom 21. Juli 2021 auch deshalb fehlerhaft ist, weil es keine (spanische) Eurodac-Kennnummer enthielt (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung) und diese von den spanischen Behörden mithilfe insbesondere ihrer beigefügten Annahmeerklärung vom 15. Februar 2021 eigenständig hätte ermittelt werden müssen. Eine gleichwohl anzunehmende Zuständigkeit Spaniens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die spanischen Behörden den Eingang des Aufnahmegesuchs mit ihrer formlosen E-Mail vom 27. Juli 2021 bestätigt haben und zudem diesem im Sinne des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO stillschweigend zugestimmt haben könnten. Denn weder stellt die E-Mail vom 27. Juli 2021 formell und nach ihrem Inhalt eine Annahmeerklärung dar, noch kann ein - wie hier - rechtsungültiges Aufnahmegesuch stillschweigend angenommen werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2018 - 9 K 610/18.A -, n.v., S. 4 des Abdrucks; VG Magdeburg, Urteil vom 3. Mai 2017 - 8 A 767/16 -, juris, Rn. 16; allgemein zu den Folgen eines offensichtlich mangelhaften Ersuchens: Filzwinger/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 22 K5., S. 196. Der Kläger kann sich auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte wegen des Ablaufs der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III‑VO geregelten Frist auch berufen. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, Tenor zu 1. und Rn. 41 ff. Die in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht (mehr) gegeben. Die allein in Betracht kommende Variante eines unzulässigen Asylantrages scheidet nach den vorstehenden Ausführungen nunmehr aus. Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Spanien ist nach den vorstehenden Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig. Das in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig. Diese Anordnung ist aufgrund der rechtswidrigen Abschiebungsanordnung mangels rechtlicher Grundlage verfrüht ergangen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 52. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.