Beschluss
4 LZ 21/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0702.4LZ21.23.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Grundsatzrüge im Asylprozess. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Oktober 2022 – 6 A 330/21 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Grundsatzrüge im Asylprozess. (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Oktober 2022 – 6 A 330/21 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. Oktober 2019 auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum der deutschen Botschaft in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Februar 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid vom 4. Februar 2021 ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Es drohte die Abschiebung des Klägers nach Tadschikistan an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2022 – 6 A 330/21 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. Dezember 2022 zugestellt worden. Am 5. Januar 2023 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt. Wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Umstände gestützt, erfordert dies zusätzlich die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt anders als vom Verwaltungsgericht gewürdigt werden kann, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Informationen oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung bestimmter substantiierter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Wertungen und nicht diejenigen des Verwaltungsgerichts zutreffen, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist. Maßgeblich für die Entscheidung über den Zulassungsantrag sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Im Asylprozess kann die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht mit der Annahme eines von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalts begründet werden, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert worden sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Andernfalls würde im Rahmen der Grundsatzrüge eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht jedoch nicht eröffnet, so dass Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen nur über die eingeschränkt eröffnete Verfahrensrüge möglich sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 14 ZB 17.31930 – juris Rn. 13 und OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 6 A 899/19.A – juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat die Rechtssache unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag formuliert die Tatsachenfrage, ob tadschikischen Staatsangehörigen, die vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland von tadschikischen Sicherheitskräften festgenommen und denen regimekritische Position unterstellt wurden, im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan asylrelevante Verfolgung droht. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Frage ist nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nach den maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gestellt hat und sich auch in einem Berufungsverfahren voraussichtlich nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist zwar von der Annahme ausgegangen, dass der Kläger wegen eines Vorfalls auf einem Fußballplatz, bei dem er versehentlich den Neffen des Generalstaatsanwalts von Tadschikistan verletzt habe, zweimal von tadschikischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Dabei sei er geschlagen und misshandelt worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass sein untergetauchter und in Opposition zur tadschikischen Regierung stehender Vater seine Familie finanziell unterstütze. Das Verwaltungsgericht hat aber gleichwohl angenommen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tadschikistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder ein ernsthafter Schaden drohen würde. Das angefochtene Urteil trifft insoweit die Feststellung, dass ein Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden nach der zweiten Festnahme des Klägers nicht mehr bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat dabei auf den Zeitablauf bis zur Ausreise des Klägers und auf den Umstand abgestellt, dass der Kläger in der Lage war, sich nach seiner Festnahme bei Rechtsanwälten nach Möglichkeiten zum Rechtsschutz zu erkundigen. Zudem sei die Verletzung des Neffen des Generalstaatsanwalts nicht sehr schwerwiegend gewesen. Schwere Konsequenzen hätten ihm die Sicherheitskräfte allerdings nur für den Fall angedroht, dass dem Neffen ernsthaft etwas geschehen sei. Den Vortrag des Klägers, er habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten und die Sicherheitskräfte hätten bei seiner Mutter und seiner Frau regelmäßig nach ihm gefragt, hat das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft gehalten. Zudem sei der Kläger legal ausgereist, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er nicht auf einer Fahndungsliste gestanden habe. Gegen eine Verfolgungsfurcht des Klägers spreche zudem der Umstand, dass er erst vier Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Aus alledem folgt, dass das Verwaltungsgericht die aufgeworfene Tatsachenfrage in dieser allgemeinen Form nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Rückkehrprognose vielmehr auf eine Vielzahl von weiteren Umständen des Einzelfalls gestützt. Dass die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren allgemein und für sich genommen entscheidungserheblich sein könnte, ergibt sich auch aus den im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnismitteln nicht. Darin wird zwar berichtet, dass Repression wegen politischer Überzeugungen nicht selten sei und primär dazu diene, präventiv möglichen Gefahren für den Machterhalt entgegenzuwirken. Folter und menschenunwürdige Behandlung komme vor allem unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft vor, sei aber derzeit nicht systematisch. Die Justiz biete in der Praxis keinen wirksamen Schutz gegen derartige Übergriffe (Auswärtiges Amt, 17.08.2020, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, S. 7, 14; U.S. Department of State, 13.03.2019, Tajikistan 2018 Human Rights Report, S. 3 ff.; Freedom House, Freedom in the World 2019, S. 1084). Aus den angeführten Erkenntnisquellen ergibt sich aber nichts für die Auffassung des Klägers, die aufgeworfene Frage sei in dem Sinne zu beantworten, dass jede Festnahme bei unterstellter regimekritischer Gesinnung im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan zu Verfolgungsmaßnahmen bzw. zu einem ernsthaften Schaden führen würde. Die Frage ist deshalb unter Berücksichtigung der Darlegungen im Zulassungsantrag auch in einem Berufungsverfahren nicht in der gestellten Form grundsätzlich klärungsfähig. Der Kläger macht zudem den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 138 Nr. 3 VwGO. Er sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei Ausreise und bei einer Rückkehr keiner beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr unterlegen habe bzw. unterliege, sei bei Annahme eines glaubhaften Vortrags des Klägers zu den Gründen seiner Flucht überraschend. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel am klägerischen Vorbringen gehabt. Das Verwaltungsgericht sei von einem detailreichen und glaubhaften Vortrag des Klägers ausgegangen. Nach dem Maßstab von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU sei der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen würden. Es sei unklar, wie das Gericht einerseits von einem schlüssigen Vortrag des Klägers ausgehen und andererseits angesichts der Auskunftslage eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinen konnte. Der Kläger habe mit dieser Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht rechnen können. Anderenfalls hätte er um ein Rechtsgespräch gebeten und ggf. Beweisanträge gestellt. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 B 3.23 – juris Rn. 3 m.w.N.). Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 B 71.22 – juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Gehörsanspruch des Klägers nicht verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich nicht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO), dass das Verwaltungsgericht angekündigt hat, den Sachverhalt in einer bestimmten Weise würdigen zu wollen und den Kläger damit von einem weiteren Sachvortrag oder prozessualen Maßnahmen abgeschnitten hat. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den vom Verwaltungsgericht im Urteil gewürdigten tatsächlichen Umständen gehört worden. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht diesen Vortrag für entscheidungserheblich halten würde. Mit einer bestimmten Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht durfte der Kläger nicht rechnen, das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine beabsichtigte Würdigung hinweisen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 A 1784/20.A – juris Rn. 11). Nach alledem musste der Kläger in sein prozessuales Verhalten die Überlegung einstellen, dass das Verwaltungsgericht die unionsrechtliche Beweiserleichterung nicht anwenden könnte, weil es die Wiederholungsgefahr aus stichhaltigen Gründen für widerlegt ansehen würde. Eine Gehörsrüge ist zudem nur dann begründet, wenn der Beteiligte zuvor sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, erfolglos ausgeschöpft hat. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 – juris Rn. 9 m.w.N.). Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hätte die vorläufige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch erfragen oder einen Beweisantrag zur aufgeworfenen Tatsachenfrage stellen können, um in Erfahrung zu bringen, ob das Gericht diese Frage auf der Grundlage seiner tatsächlichen Annahmen für entscheidungserheblich hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.