Beschluss
1 B 3/08
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Exmatrikulation ist möglich, wenn eine Diplomvorprüfung nach der maßgeblichen Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden ist.
• Die Bekanntgabe der Wertung einer Prüfungsleistung kann durch Zustellung per Einschreiben an ein Familienmitglied an der vom Studierenden angegebenen Adresse erfolgen.
• Eine Exmatrikulation gilt nicht als verwirkt allein weil die Hochschule aus technischen Gründen spät tätig wurde; maßgeblich ist die rechtmäßige Feststellung des Nichtbestehens.
Entscheidungsgründe
Exmatrikulation wegen endgültigem Nichtbestehen der Diplomvorprüfung • Die Exmatrikulation ist möglich, wenn eine Diplomvorprüfung nach der maßgeblichen Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden ist. • Die Bekanntgabe der Wertung einer Prüfungsleistung kann durch Zustellung per Einschreiben an ein Familienmitglied an der vom Studierenden angegebenen Adresse erfolgen. • Eine Exmatrikulation gilt nicht als verwirkt allein weil die Hochschule aus technischen Gründen spät tätig wurde; maßgeblich ist die rechtmäßige Feststellung des Nichtbestehens. Der Antragsteller studierte seit 1991 Betriebswirtschaftslehre und meldete sich im Sommersemester 1996 zu Vordiplomklausuren an. Er behauptet, sich wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig selbst abgemeldet zu haben und bat 1996 nachträglich um Rücktritt; das Prüfungsamt lehnte dies mit Schreiben vom 12.07.1996 ab. Die Prüfungsdaten wurden erst 2007 elektronisch erfasst; mit Bescheid vom 11.07.2007 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass die Diplomvorprüfung nach der geänderten Prüfungsordnung von 2003 nicht bestanden sei. Daraufhin erfolgte die Exmatrikulation durch Bescheid im Oktober 2007, gegen die der Antragsteller Widerspruch und Klage erhob. Er rügte u.a. mangelhafte Zustellung 1996 und die Verwirkung der Exmatrikulation wegen Zeitablaufs. • Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation ist § 19 Abs.3 Satz2 Nr.2 b) NHG i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.2 b) der Immatrikulationsordnung und die Diplomprüfungs- und Studienordnung 2003 (DPO 2003). • Nach § 21 Abs.5 DPO 2003 gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn nach Abschluss eines Fachsemesters die Durchschnittsnote schlechter als 4,0 ist; § 10 Abs.1 DPO bestimmt, dass Nichtteilnahme ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend“ zu werten ist. Der Antragsteller hat keine triftigen Gründe für den Rücktritt nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht, warum eine rechtzeitige Abmeldung nicht möglich war. • Das Schreiben vom 12.07.1996, das die Wertung als nicht bestanden mitteilte, wurde per Einschreiben an die vom Antragsteller angegebene Heimatadresse gesandt und dort der Mutter übergeben; dies genügt der förmlichen Zustellung (Zustellung durch Übergabe an ein Familienmitglied möglich). • Die Exmatrikulation folgt als rechtmäßige Folgeentscheidung aus dem negativen Prüfungsbescheid vom 11.07.2007; für die Exmatrikulation ist die Existenz des Prüfungsbescheids maßgeblich, nicht dessen Bestandskraft. Ein Verwirkungseinwand scheitert, weil die späte technische Erfassung der Daten das rechtmäßige Tätigwerden der Hochschule nicht verhindert und kein schutzwürdiges Vertrauen des Studierenden entstanden ist. • Bei der Abwägung von Vollzugsinteresse und Interesse des Betroffenen überwiegt hier das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Hochschule hat ein besonderes Interesse, Studierende, die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, vom weiteren Gebrauch knapper Ressourcen auszuschließen; dies rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.3 VwGO. • Der voraussichtliche Erfolg der Klage erscheint gering, da die Prüfungsordnung und die formgerechte Zustellung die Grundlage für die Exmatrikulation bilden; die besonderen Umstände des Einzelfalls (langer Zeitablauf, fehlende Studientätigkeit des Antragstellers seit 1997) verstärken das Vollzugsinteresse der Hochschule. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Exmatrikulation wiederherzustellen, wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Exmatrikulation für voraussichtlich rechtmäßig, weil die Diplomvorprüfung nach der DPO 2003 endgültig nicht bestanden ist und die Prüfungsleistungen wegen nicht genehmigten Rücktritts als mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Die Mitteilung der Bewertung 1996 wurde wirksam zugestellt, sodass der Prüfungsbescheid vom 11.07.2007 die Exmatrikulation begründete. Eine Verwirkung der Exmatrikulationsmöglichkeit wegen Zeitablaufs liegt nicht vor; technische Verzögerungen entbinden die Hochschule nicht von der Anwendung der DPO 2003. Die sofortige Vollziehung ist im vorliegenden Einzelfall verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse, weil formal eingeschriebene Studierende Ressourcen belegen und der Antragsteller seit Jahren keine Prüfungsaktivitäten zeigt.