Beschluss
4 LZ 435/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0113.4LZ435.23OVG.00
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Leitsätze
Asylrecht (Honduras): Voraussetzungen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Greifswald vom 25.07.2023 - 6 A 1932/22 HGW - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht (Honduras): Voraussetzungen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Greifswald vom 25.07.2023 - 6 A 1932/22 HGW - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Kläger sind honduranische Staatsangehörige. Sie reisten am 22. November 2019 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. Dezember 2019 Asylanträge. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Honduras an. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dagegen erhoben die Kläger erfolglos Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald. Ihre Klage wurde durch Urteil vom 14. Juni 2022 – 6 A 1883/20 HGW – abgewiesen. Am 16. November 2022 beantragten die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Das Bundesamt lehnte die Anträge durch Bescheid vom 5. Dezember 2022 als unzulässig ab. Die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 22. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ebenfalls ab. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 5. Dezember 2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Honduras vorliegen. Mit Urteil vom 25. Juli 2023 - 6 A 1932/22 HGW - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 8. August 2023 zugestellt worden. Am 4. September 2023 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Die Kläger berufen sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt. Wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Umstände gestützt, erfordert dies zusätzlich die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt anders als vom Verwaltungsgericht gewürdigt werden kann, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Informationen oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung bestimmter substantiierter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Wertungen und nicht diejenigen des Verwaltungsgerichts zutreffen, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG –, juris Rn. 4 f.). Der Zulassungsantrag formuliert zunächst die Frage, ob in Honduras ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/ EG (RL 2004/83/EG) solchen Ausmaßes besteht, dass er sich für jeden Angehörigen der Zivilbevölkerung zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben verdichtet hat und eine interne Schutzalternative in ganz Honduras nicht besteht. Zur Begründung führen die Kläger aus, die Sicherheitslage in Honduras habe sich stetig verschlechtert. Das in Honduras herrschende Ausmaß an Gewalt sei mittlerweile ähnlich wie in einem Krieg. Das Vorgehen der Gangs zersetze die Gesellschaft. Die Gangs würden gemeinsam mit Drogenkartellen große Teile der Bevölkerung terrorisieren. Die staatlichen Sicherheitsmaßnahmen hätten in jüngster Vergangenheit erneut erhöht werden müssen. Viele Schülerinnen und Schüler würden sich aufgrund der anhaltenden Gewalt nicht mehr in die Schule trauen. Ein besonderes Problem sei in Honduras auch die erhebliche Gewalt gegen Frauen. Es tobe in Honduras ein landesweiter innerstaatlicher Konflikt, der zu willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung führe. Es könne hier letztlich jeden treffen, der sich aus Sicht der rivalisierenden Banden falsch verhalte, aus schwierigen Verhältnissen stamme oder wiederum den Eindruck erwecke, es gäbe etwas zu erpressen, oder einfach zur falschen Zeit am falschen Ort sei. Mit diesen Ausführungen werden die Kläger den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Denn sie haben sich nicht mit den Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auseinandergesetzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 –, NVwZ 2014, 573 – Diakité). Ein bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Nicht von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfasst sind Gewaltakte krimineller Gruppen ohne spezifischen Konfliktbezug (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 -, juris; BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 4 Rn. 61; Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14). Die Norm erfasst nicht Fälle gezielter krimineller Gewalt, weil es sich damit nicht um willkürliche Gewalt handelt, welche gerade die spezifische Gefahr eines bewaffneten Konfliktes ausmacht (vgl. Rauch/Lührs: Anerkennung von Opfern zentralamerikanischer Bandenkriminalität als Flüchtlinge im deutschen Asylrecht, ZAR 2020, 98). Bei den von den Klägern geschilderten blutigen Auseinandersetzungen zwischen MS-13 und B-18 handelt es sich um eben diese kriminelle Gewalt. Es fehlt zudem an einer hinreichenden Darlegung des Gewaltniveaus bzw. der Gefahrendichte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07, Elgafaji –, Rn. 35). Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07, Elgafaji –, Rn. 39). Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände hat das Verwaltungsgericht bei der Klägerin zu 1. nicht festgestellt. Soweit sie vorgetragen hat, sie sei aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten von der Mafia bedroht worden, ist ihr dies vom Verwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren mit dem Az. 6 A 1883/20 HGW nicht geglaubt worden. Dass diese Würdigung unzutreffend sei, wird im Zulassungsantrag auch nicht substantiiert dargelegt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3). Die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Annahme einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU sein. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ in diesem Sinne vorliegt, ist demnach eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 40 ff.). Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 31), nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85/21 –, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend genügt der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen für die geltend gemachte Grundsatzrüge nicht. Der Zulassungsantrag hat sich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Voraussetzungen zur Bestimmung der für die Annahme einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ erforderlichen Gefahrendichte auseinanderzusetzen. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben muss der Zulassungsantrag sodann unter Benennung geeigneter Erkenntnisquellen darstellen, dass wenigstens genügende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sein könnten. Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag setzt sich bereits nicht mit den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen auseinander. Es fehlt an einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Der Zulassungsantrag beschränkt sich darauf, Erkenntnismittel zur Sicherheitslage in Honduras beizubringen, ohne diese auf die Voraussetzungen für die Annahme einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ zu beziehen. Das genügt dem zulassungsrechtlichen Darlegungserfordernis nicht. Die Kläger halten überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine im Familienverband zurückkehrende Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einem betreuungsbedürftigen und nicht erwerbsfähigen Großelternteil nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu sichern. Die aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein kann, wenn der Ausländer dort seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris Rn. 11). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot erfüllt sind, hängt von einer Vielzahl von individuellen Faktoren des jeweiligen Einzelfalls ab. Dazu gehören das Alter, die Vermögensverhältnisse, der Gesundheitszustand und die Volkszugehörigkeit des Betreffenden, seine Ausbildung und seine beruflichen Fähigkeiten sowie familiäre, freundschaftliche und berufliche Verbindungen im Herkunftsstaat. Die mit der Fragestellung erstrebte Klärung lässt sich daher nicht losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls erreichen, da § 60 Abs. 5 AufenthG auf die individuelle Bedrohungssituation abstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 15 ZB 21.31689 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Trotz der allgemein schwierigen Umstände sei – so hat das Verwaltungsgericht ausgeführt – davon auszugehen, dass es den Klägern im Falle einer Rückkehr gelingen würde, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen und einer Verelendung zu entgehen. Dabei sei von einem gemeinsamen Rückkehrszenario im Familienverband der Ausreise, also gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater (Kläger im Verfahren 6 A 1931/22 HGW) sowie der Schwiegermutter bzw. Großmutter (Klägerin im Verfahren 6 A 1933/22 HGW) auszugehen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass die Kläger zu 2. und 3. mit zwölf und fünf Jahren noch minderjährig seien und einen erhöhten Versorgungsbedarf hätten sowie den Umstand, dass die Schwiegermutter bzw. Großmutter der Kläger mit 57 Jahren und diversen Erkrankungen voraussichtlich keinen Beitrag zum Familieneinkommen leisten könne. Die Klägerin zu 1. selbst sei aber gut ausgebildet und habe jahrelange Berufserfahrung in der Qualitätskontrolle einer Werkstatt und in der Textilproduktion. Ihr Ehemann habe in Honduras ebenfalls bereits viele Jahre als Automechaniker und Busfahrer gearbeitet. Angesichts des Alters der Kinder sei auch zu erwarten, dass beide Elternteile einer Erwerbsfähigkeit in einem gewissen Umfang nachgehen könnten. Es befänden sich zudem noch Geschwister der Klägerin zu 1. und Teile der Großfamilie ihres Ehemanns in Honduras. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zumindest in der Anfangszeit organisatorisch unterstützend tätig werden könnten. Überdies kämen den Klägern und ihrer Familie Rückkehrbeihilfen zugute, die ausreichend wären, um sich in der Anfangszeit bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Wohnraum und Lebensmitteln zu versorgen. Das macht deutlich, dass sich die aufgeworfene Frage nicht ohne Rückgriff auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten und nicht grundsätzlich klären lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.