Urteil
A 11 S 3070/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einheitlicher Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG kann prozessual nicht auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen beschränkt werden.
• Bei Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (hier: Taliban) greift die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugunsten des Betroffenen; sie kann nur bei stichhaltigen Gründen widerlegt werden.
• Bei konkreter Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist nach § 60 Abs. 2 AufenthG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; Art. 6 QRL ermöglicht Schutz auch gegen nichtstaatliche Akteure, wenn der Staat nicht schützen kann.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefahr im Rahmen bewaffneter Konflikte) ist nicht gegeben, wenn die Gefahr gezielte Racheakte einzelner nicht allgemeine, ungezielte Gewalt betrifft; in solchen Fällen ist § 60 Abs. 2 einschlägig.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bei Desertion vor Taliban • Einheitlicher Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG kann prozessual nicht auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen beschränkt werden. • Bei Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (hier: Taliban) greift die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugunsten des Betroffenen; sie kann nur bei stichhaltigen Gründen widerlegt werden. • Bei konkreter Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist nach § 60 Abs. 2 AufenthG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; Art. 6 QRL ermöglicht Schutz auch gegen nichtstaatliche Akteure, wenn der Staat nicht schützen kann. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefahr im Rahmen bewaffneter Konflikte) ist nicht gegeben, wenn die Gefahr gezielte Racheakte einzelner nicht allgemeine, ungezielte Gewalt betrifft; in solchen Fällen ist § 60 Abs. 2 einschlägig. Der Kläger, ein 1992 in Ghazni (Afghanistan) geborener hazarischer Schiit, reiste Februar 2010 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er berichtete, im Oktober 2009 von Taliban zwangsrekrutiert, in ein Ausbildungslager verschleppt und dort desertiert zu sein; anschließend floh er über Pakistan nach Deutschland. Das BAMF lehnte den Asylantrag im März 2011 ab und stellte weder Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote fest; Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Behörde legte Berufung ein; der Kläger beantragte subsidiär Schutz nach den Alternativtatbeständen des § 60 AufenthG. Der Senat hörte den Kläger mündlich an und prüfte die Lage anhand der Gerichts- und Erkenntnisquellen. • Gegenstand ist der einheitliche prozessuale Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz; die Berufung kann nicht auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen beschränkt werden. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt im konkreten Einzelfall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor: § 60 Abs. 2 schützt vor Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung; der asylrechtliche Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Nach § 60 Abs. 11 AufenthG sind einschlägige Regelungen der QRL (u.a. Art. 4 Abs. 4, Art. 6) anzuwenden; Art. 4 Abs. 4 QRL bewirkt eine Vermutung der Wiederholung bei Vorverfolgung, die hier nicht widerlegt wurde. • Der Kläger hat glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen, zwangsrekrutiert gewesen zu sein, desertiert zu sein und in der Folge geflohen zu sein; angesichts der dokumentierten Lage der Taliban besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm bei Rückkehr durch die Taliban unmenschliche Bestrafung bis hin zur Hinrichtung droht. • Die Falle der Norm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefahr im Rahmen internationaler/innerstaatlicher bewaffneter Konflikte) ist nicht eröffnet: der Kläger fürchtet gezielte Racheakte gegen seine Person, keine allgemeine, ungezielte Gewalt, sodass § 60 Abs. 7 Satz 2 nicht einschlägig ist; damit bleibt § 60 Abs. 2 einschlägig. • Mangels Prüfungsbedarf anderer subsidiärer Anspruchsgrundlagen ist weitergehendes Vorbringen unbeachtlich; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen; die Beklagte ist zu verpflichten festzustellen, dass im konkreten Einzelfall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Das Verwaltungsgerichtsurteil wird insoweit bestätigt, insoweit eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG jedoch nicht begründet ist. Die Entscheidung beruht auf der Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Zwangsrekrutierung und Desertion, der Anwendbarkeit der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL sowie der Feststellung, dass die Taliban als nichtstaatlicher Akteur gegen den der afghanische Staat keinen hinreichenden Schutz leisten kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.