Beschluss
5 M 303/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2015:1214.5M303.15.0A
14mal zitiert
40Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einlegung des für den Rechtsschutz in der Hauptsache in Betracht kommenden Rechtsbehelfs der Anfechtungsklage wird durch den Umstand, dass der Hinweis gemäß § 17e Abs 2 S 3 FStrG nicht erfolgt ist, nicht erschwert. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Klagemöglichkeit ist durch das Fehlen des Hinweises gemäß § 17e Abs 2 S 3 FStrG nicht "infiziert" worden, ihre Ordnungsgemäßheit nicht in Frage gestellt.(Rn.55)
2. Dem Rechtsbehelfsführer durfte als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" nicht nach § 46 VwVfG die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet werden (Anschluss an EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C 137/14 -, juris = NJW 2015, 3495 = DVBl 2015, 1514).(Rn.66)
3. Ein den Anforderungen des § 16 Abs 1 UVPG genügendes Raumordnungsverfahren ersetzt nicht die UVP in einem anschließenden Zulassungsverfahren.(Rn.77)
4. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 16 Abs 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens "beschränkt" werden. Im Falle einer Verfahrensentscheidung nach § 16 Abs 2 UVPG besteht aber in entsprechend begrenztem Umfang die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG; auf diese begrenzte Unterrichtung der Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht vollständig verzichtet werden.(Rn.78)
5. Haben sich Zulassungsbehörde und Vorhabenträger nach einer zuvor bereits im Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine beschränkte Prüfung nach § 16 Abs 2 UVPG verständigt, gehören jedenfalls die in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen nach § 6 mit den Mindestangaben nach Abs 3 dieser Vorschrift zu denjenigen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind. Ob neben den in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichten Unterlagen im Einzelfall auch in der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichte Unterlagen zu den Unterlagen rechnen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind und deshalb vorliegend auch Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Raumordnungsverfahren nach § 9 Abs 1b UVPG hätten ausgelegt werden müssen, bleibt offen.(Rn.88)
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. wird die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 5 K 234/15) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15. April 2015 – Az. 0115-553-05-13-61-1 – für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte angeordnet.
Der Antrag des Antragstellers zu 2. wird abgelehnt.
Der Antragsgegner und der Antragsteller zu 2. tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Der Antragsteller zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zur Hälfte. Antragsgegner und Antragsteller zu 2. tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung des für den Rechtsschutz in der Hauptsache in Betracht kommenden Rechtsbehelfs der Anfechtungsklage wird durch den Umstand, dass der Hinweis gemäß § 17e Abs 2 S 3 FStrG nicht erfolgt ist, nicht erschwert. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Klagemöglichkeit ist durch das Fehlen des Hinweises gemäß § 17e Abs 2 S 3 FStrG nicht "infiziert" worden, ihre Ordnungsgemäßheit nicht in Frage gestellt.(Rn.55) 2. Dem Rechtsbehelfsführer durfte als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" nicht nach § 46 VwVfG die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet werden (Anschluss an EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C 137/14 -, juris = NJW 2015, 3495 = DVBl 2015, 1514).(Rn.66) 3. Ein den Anforderungen des § 16 Abs 1 UVPG genügendes Raumordnungsverfahren ersetzt nicht die UVP in einem anschließenden Zulassungsverfahren.(Rn.77) 4. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 16 Abs 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens "beschränkt" werden. Im Falle einer Verfahrensentscheidung nach § 16 Abs 2 UVPG besteht aber in entsprechend begrenztem Umfang die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG; auf diese begrenzte Unterrichtung der Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht vollständig verzichtet werden.(Rn.78) 5. Haben sich Zulassungsbehörde und Vorhabenträger nach einer zuvor bereits im Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine beschränkte Prüfung nach § 16 Abs 2 UVPG verständigt, gehören jedenfalls die in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen nach § 6 mit den Mindestangaben nach Abs 3 dieser Vorschrift zu denjenigen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind. Ob neben den in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichten Unterlagen im Einzelfall auch in der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichte Unterlagen zu den Unterlagen rechnen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind und deshalb vorliegend auch Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Raumordnungsverfahren nach § 9 Abs 1b UVPG hätten ausgelegt werden müssen, bleibt offen.(Rn.88) Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. wird die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 5 K 234/15) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15. April 2015 – Az. 0115-553-05-13-61-1 – für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte angeordnet. Der Antrag des Antragstellers zu 2. wird abgelehnt. Der Antragsgegner und der Antragsteller zu 2. tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Der Antragsteller zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zur Hälfte. Antragsgegner und Antragsteller zu 2. tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als Planfeststellungsbehörde getroffenen Planfeststellungsbeschluss vom 15.04.2015 für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Die Antragstellerin zu 1. ist mit Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1, bestehend aus den Flurstücken G2 und G3. Das Wohnhaus befindet sich auf dem Flurstück G2. Der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks G4, das von ihm selbst und seiner Familie zum Wohnen genutzt wird. Das Grundstück liegt inmitten der Ortslage Starsow direkt an der L 25. Die geplante Ortsumgehung Mirow im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beginnt westlich der Stadt Mirow in der Gemarkung Mirow an der vorhandenen B 198 und endet östlich von Mirow an der B 198 in der Gemarkung Leussow. Sie teilt sich in einen West- und einen Südabschnitt. Der Westabschnitt führt vom Beginn der Ortsumgehung bis zum Knoten L 25 (Knotenpunkt mit der Landesstraße L 25 Mirow-Schwarz); der Südabschnitt führt dann von diesem Knotenpunkt bis zum Ende der Umgehung. Die B 198 beginnt bei Plau am See als Abzweig von der Bundesstraße B 103 und endet mit der Einmündung auf die BAB A 11 an der AS Joachimsthal. Sie führt dabei u.a. durch die Orte Mirow, Wesenberg, Neustrelitz, Woldegk, Prenzlau und Angermünde. Die Gesamtlänge beträgt 178,5 km. Die Straße ist eine der wichtigsten Ost-Westverbindungen der Region. Der Neubau der B 198 als Ortsumgehung von Mirow wird durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt Neustrelitz, geplant; der Westabschnitt unterliegt einem gesonderten, hier nicht streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren. Der Bauanfang für den Südabschnitt liegt am Schnittpunkt mit der Landesstraße L 25 von Mirow nach Starsow (Abschnitt 30; km 4,262) in Richtung Südosten. Das entsprechende Bauende befindet sich ca. 1,2 km hinter dem Ortsausgang Mirow auf der vorhandenen B 198 (Abschnitt 150; km 2,238). Die Trasse verläuft außerhalb bebauter Gebiete nordöstlich an Starsow vorbei, quert erst die Müritz-Havel-Wasserstraße, dann südlich der Kläranlage Mirow die Kreisstraße NST 5 (Mirow-Peetsch) und bindet schließlich wieder an die B 198 an. Die Ausbaulänge mit erforderlichem Knotenpunktausbau Knoten L 25 beträgt 4.957 m. Das Bauvorhaben der B 198 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz – FstrAusbG – i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes vom 04.10.2004 (BGBl. I S. 2574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) als laufendes und fest disponiertes Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag in den Vordringlichen Bedarf eingestuft. Die in den Planfeststellungsentwurf aufgenommene Linienführung (Variante 3b Südabschnitt) entspricht abgesehen von kleinräumigen Trassenoptimierungen den Festlegungen, die im Raumordnungsverfahren getroffen worden sind. Im Rahmen der Vorplanung wurden vier Varianten untersucht, die Varianten 1 bis 3a und als Untervariante zu 3a die Variante 3b. Fünf weitere Achsvarianten (Achse A 1 bis A 5) wurden im Rahmen der Feintrassierung der gewählten Linie untersucht. Auf Antrag des Straßenbauamtes Neustrelitz vom 04.06.2014 wurde für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow (Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG M-V i.V.m. § 17 a FStrG durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18.06.2014 unter Beifügung der Planunterlagen in digitaler Form auf das Planfeststellungsverfahren hingewiesen und zur Abgabe von Einwendungen/Stellungnahmen bis zum 07.08.2014 aufgefordert. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 25.06.2014 bis einschließlich 21.07.2014 im Raum 09 des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolph-Breitscheid-Straße 24 in Mirow und im Raum 33 des Amtes Röbel-Müritz, Marktplatz 1 in 17207 Röbel/Müritz öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Gleichzeitig erfolgte eine Veröffentlichung der Planung auf der Webseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr. Die Auslegung der Planunterlagen wurde vorher gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG M-V ortsüblich bekannt gemacht; für die weiteren Einzelheiten des Bekanntmachungstextes wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bekanntmachungsblätter verwiesen (Bl. 205 und 206 Beiakte A zum Verfahren Az. 5 K 234/15). Nicht ortsansässige, von der Planung Betroffene wurden über die Auslegung des Plans durch Übersendung des Bekanntmachungstextes informiert. Im Hinblick auf die Straßenplanung gingen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein und wurden Einwendungen Privater erhoben. Auch die Antragsteller – die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich „als Eigentümerin“ – haben sich mit (gleichförmigen) Einwendungen gegen das Vorhaben gewandt; für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Einwendungsschreiben verwiesen (Bl. 689 ff., 701, 711 und 759 Beiakte C zu Az. 5 K 234/15). Die Einwendungen privat betroffener Einwender wurden am 23.10.2014 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung erörtert. Unter dem 15.04.2015 erließ der Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Az.: 0115-553-05-13-61-1). Der Planfeststellungsbeschluss lag im Amt Röbel-Müritz in der Zeit vom 15.05.2015 bis 01.06.2015 aus. Unter Ziffer 1. des Planfeststellungsbeschlusses wurde der vom Straßenbauamt Neustrelitz vorgelegte Plan für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow (Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit den sich aus den Nebenbestimmungen des Beschlusses sowie aus den Deckblättern, Ergänzungsblättern und Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehörte u.a. die Unterlage 11.1 „Ergebnisse schalltechnischer Untersuchung“ und die Unterlage 12 „Ergebnisse zur landschaftspflegerischen Begleitplanung“, dabei insbesondere die Unterlage 12.6 „Allgemein verständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG“; für die weiteren Einzelheiten des Inhalts der Unterlage 12.6 wird auf die Beiakte L zum Verfahren Az. 5 K 234/15 verwiesen. Unter den Nebenentscheidungen (Ziffer 1.2.1) erfolgte die Widmung. Nach Ziffer 1.2.6 werden Regelungen zum Denkmalschutz getroffen. Ziffer 2.4 bezieht sich mit folgendem Hinweis auf die Allgemein verständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG: „Es wird auf Unterlage 12.6 verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die dortigen Ausführungen geprüft und nachvollzogen.“ Unter 3.1.2.3 „Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ wird u.a. ausgeführt: Für das Bauvorhaben sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. §§ 2 und 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Ergebnisse beruhten auf der Umweltverträglichkeitsstudie zum Raumordnungsverfahren „(I. L. AG, 2009a)“, die auf folgenden vorgelagerten Untersuchungen aufgebaut habe: Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Mirow im Zuge der B 198 (I. INGENIEURBÜRO 1991 bis 1993), der Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Mirow im Zuge der B 198 (PLANUNGSBÜRO K., 2000) sowie der floristisch-faunistischen Bestandsfassung ausgewählter Teilflächen zur Ortsumgehung Mirow (P. A. Rostock, 2001). Der Landschaftspflegerische Begleitplan sei auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt worden (P. A. Rostock, April 2014, überarbeitet November 2014). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Planfeststellungsbeschluss verwiesen (Beiakte D zum Verfahren Az. 5 K 234/15, Bl. 0 bis 102 d.A.). Die Antragstellerin zu 1. hat zusammen mit den übrigen Eigentümern des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks am 04.06.2015 Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (Az.: 5 K 234/15), der Antragsteller zu 2. am 27.07.2015 (Az.: 5 K 304/15). Am 27. Juli 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO gestellt. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien jeweils zulässig. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. liege nördlich bzw. nordöstlich an der Straße Starsow und solle für den Bau der streitgegenständlichen Straße teilweise in Anspruch genommen werden. Sie sei mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung antragsbefugt. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. sei – wie die gesamte Wohnbebauung entlang der L 25 mit Ausnahme des nördlichsten Gebäudes in Starsow 11 – nicht im erforderlichen Maße in die schalltechnischen Berechnungen einbezogen worden. Er sei durch die fehlende Ermittlung, Bewertung und Abwägung der zu erwartenden Belastung in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen am Schutz vor (unzumutbarem) Verkehrslärm verletzt und damit ebenfalls antragsbefugt. Ihre Anträge seien auch begründet. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 1 a UVPG und des § 6 UVPG seien nicht erfüllt. Die nach § 6 UVPG erforderlichen Angaben und Informationen enthalte der Text der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Zu den auszulegenden Unterlagen i.S.v. § 6 UVPG gehörten grundlegende Unterlagen wie die Umweltverträglichkeitsstudie selbst und die Verkehrsprognose, die beide nicht ausgelegt worden seien. Den eingesehenen Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass der Planfeststellungsbehörde die Umweltverträglichkeitsstudie, die in der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung im Literaturverzeichnis als „I. L. AG, 2009 a: Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Mirow im Zuge der B 198 (Südabschnitt). Rostock.“ erwähnt und auf Seite 36 des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend als die wesentliche Unterlage angegeben sei, nicht vorgelegen habe. Nur die Einsicht in die Verkehrsprognose hätte dem Antragsteller zu 2. die Möglichkeit gegeben, sich vertieft mit der Frage auseinander zu setzen, warum die sich ihm aufdrängende Betroffenheit durch zusätzlichen Verkehr und dessen Emissionen hier nicht prognostiziert worden sei. Der Antragsgegner habe im Verwaltungsstreitverfahren des Antragstellers zu 2. (Az.: 5 K 304/15) vorgetragen, unter anderem die Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs bzw. der Planunterlagen. Er habe mithin die UVS nicht nur nicht ausgelegt. Er habe sie nicht einmal beigezogen und damit auch selbst nicht zur Kenntnis genommen. Damit habe er gegen § 9 Abs. 1b UVPG verstoßen. Die Planfeststellungsbehörde habe keine „zusammenfassende Darstellung“ nach Maßgabe von § 11 UVPG erarbeitet, sie sei auch nicht in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Sie habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Die Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG in den Planfeststellungsunterlagen sei nicht mehr als eine Zusammenstellung von Zitaten aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan. Notwendige Inhalte einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlten. So fehle beispielsweise die Beschreibung der bauzeitlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, obgleich Rammarbeiten mit erheblichen Erschütterungen und extremer Lärmbelastung vorgesehen seien und die Bauarbeiten über längere Zeit in Nähe von Wohngrundstücken und Wohnhäusern stattfinden sollten. Könne die Widmung zur Bundesstraße nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erst mit Freigabe beider geplanten Abschnitte erfolgen, dann müssten beide Abschnitte auch in der Planfeststellung so miteinander verknüpft werden, dass nicht einer ohne den anderen realisiert werden könne. Sonst drohe ein planungsrechtlicher Torso. Die Bildung zweier Abschnitte sei nicht abwägungsgerecht. Die Gesamtabwägung werde durch die im Erörterungstermin zum Westabschnitt zugesagte Offenhaltung der B 198 von Nordwesten nach Mirow wegen der sich dann voraussichtlich deutlich verändernden Verkehrs- und Belastungszahlen in Frage gestellt. Die Ortsdurchfahrt Mirow werde dann nicht mehr spürbar entlastet. Zudem sei die Variantenuntersuchung fehlerbehaftet. Eine andere als die planfestgestellte Variante erweise sich unter Berücksichtigung aller für die Abwägung relevanten Gesichtspunkte als eindeutig vorzugswürdig. Die Antragsteller rügen dabei Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und –bewertung. Dies gelte insbesondere für die Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und hinsichtlich des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter, hier der Bodendenkmal(verdachts)flächen. Die Immissionsberechnung, insbesondere die Lärmberechnungen, seien fehlerhaft. Eine Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Lärmbelastung entlang der L 25 in der Ortslage Starsow und darüber hinaus sei fehlerhaft unterblieben. Die L 25 werde schon heute sehr stark besonders durch Lkw-Verkehr genutzt. Der Verkehr habe nach den Beobachtungen der Anwohner in den letzten Jahren stark zugenommen. Die aktuelle Verkehrsentwicklung sei in den Planfeststellungsunterlagen nicht abgebildet, die Prognose der zukünftigen, insbesondere durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Verkehrsentwicklung fehlerhaft. Die Verkehrsprognose als nachvollziehbar methodengerechte Ableitung künftiger Verkehrszahlen fehle. Die Planfeststellung verstoße schließlich gegen den zum für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Mirow und damit gegen § 7 BauGB. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin und des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow, Südabschnitt von Bau-km –0+027 bis Bau-km 4+930 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 15.04.2015 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, soweit die Antragsteller Bekanntmachungsfehler geltend machen würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG auf die Umweltauswirkungen beschränke. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei jedoch bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt worden, die Öffentlichkeitsbeteiligung mithin bereits dort erfolgt. Da im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen i.S.v. § 16 Abs. 2 UVPG zu ermitteln gewesen seien, hätten solche nicht beschrieben und bewertet werden können. Es seien keine weitergehenden Umweltauswirkungen Gegenstand des Verfahrens gewesen, an denen die Öffentlichkeit hätte beteiligt werden können. Darüber hinaus sei die Behörde ihren Mitteilungspflichten dennoch nachgekommen. Die wichtigsten Informationen ließen sich der Bekanntmachung entnehmen. Darüber hinaus seien die nach § 73 VwVfG M-V erforderlichen Angaben enthalten gewesen. Unter Punkt 6 sei im Bekanntmachungstext für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens der Hinweis erfolgt: „Die Nr. 1,2,3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend“. Die Anstoßfunktion werde hierdurch erfüllt. Auch wenn die Angaben über einzelne Unterlagen, wie es § 6 Abs. 3 UVPG grundsätzlich vorsehe, fehlen sollten, führe dies noch nicht zu einem erheblichen Verfahrensfehler. Das vorangegangene Raumordnungsverfahren sei mit der landesplanerischen Beurteilung im April 2006 beendet gewesen sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die hierfür erstellte Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahre 2004 und sei im Rahmen der damaligen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich ausgelegt worden. Im Zuge der nachfolgenden Entwurfsplanung seien die entsprechenden Maßgaben berücksichtigt und die geplante Trasse entsprechend optimiert worden. Daneben habe der Artenschutz durch Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zunehmend an Bedeutung gewonnen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sei die UVS aus dem Jahre 2004 durch den Vorhabenträger dahingehend überprüft worden, ob sie den geltenden Anforderungen entspreche. Konkret habe der Vorhabenträger die optimierte Vorzugsvariante auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie Artenschutzbelange überprüft. Daneben seien zusätzlich die anderen Varianten auf Artenschutzbelange hin geprüft worden. Diese Prüfung sei in der UVS aus dem Jahre 2009 (I. L. AG) enthalten. Die Prüfung habe die Ergebnisse der UVS aus 2004 mangels anderer/zusätzlicher Umweltauswirkungen und insbesondere die Vorzugsvariante bestätigt. Mit Blick auf § 16 Abs. 2 UVPG habe die Überprüfung der UVS aus dem Jahre 2004 ergeben, dass neben den bereits ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Einer nochmaligen oder ergänzenden UVP habe es daher grundsätzlich nicht mehr bedurft. Die Planfeststellungsbehörde habe dennoch sämtliche relevanten, vorliegenden Unterlagen geprüft. Der Vorhabenträger habe eine Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG mit der Unterlage 12.6 erstellt. Diese sei eine Zusammenfassung der UVS aus dem Jahre 2004 mit dem Stand 2009. Wie sich aus der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung ergebe, hätten für die Erarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans zudem nochmals in den Jahren 2011 und 2012 umfangreiche Untersuchungen bzw. Bestandserfassungen stattgefunden. In dieser Gesamtheit hätten die möglichen Umweltauswirkungen Einzug in das Planfeststellungsverfahren genommen und entsprechend in der Abwägung Berücksichtigung finden können. Etwaige Fehler der Verfahrensweise wären zudem nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unerheblich, solange eine UVP überhaupt durchgeführt worden sei. Es sei mit Blick auf § 46 VwVfG M-V nicht erkennbar, dass das Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte bzw. der Planfeststellungsbeschluss unter Behebung eines etwaigen Fehlers einen anderen Inhalt hätte erhalten können. Im Hinblick auf die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift auch für Raumordnungsverfahren nach § 16 UVPG gelte. Werde die UVP im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt, sei die zuständige Behörde für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung die Raumordnungsbehörde. Selbst für den Fall der Annahme eines Verfahrensfehlers vermittle § 11 UVPG kein subjektives Recht. Die Verkehrsprognose sei nicht Teil der ausgelegten Planunterlagen gewesen, eine Auslegung des vollständigen Verkehrsgutachtens auch nicht erforderlich gewesen. Nicht jede einzelne Unterlage, nicht jede Berechnung und nicht jeder einzelne Schritt müssten notwendigerweise mitgeteilt werden, um eine Planung nachvollziehen zu können. Die Ergebnisse der Verkehrsprognose hätten an verschiedenen Stellen Einzug in die Planunterlagen gefunden. Auch die methodische Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Prognosefall sehe durch die Ortsumfahrung auf der L 25 deshalb keine Erhöhung des Verkehrs vor, weil der Verkehr, der derzeit durch Mirow geleitet werde und zukünftig die Ortsumfahrung nutzen werde, auf der B 198 bleiben wolle. Die Antragsteller könnten auch nicht mit der Rüge durchdringen, dass die Immissionsberechnungen fehlerhaft seien. Der Antragsteller zu 2. beanstande zu Unrecht, dass sein Grundstück – wie die gesamte Wohnbebauung entlang der L 25 mit Ausnahme des nördlichsten Gebäudes Starsow 11 – nicht in die schalltechnische Berechnung einbezogen worden sei. Dieser Einwand sei auf die unzutreffende Annahme zurückzuführen, dass der Antragsteller zu 2. mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der L 25 im Ort Starsow rechne. Baubedingte Lärmauswirkungen seien nur vorübergehender Natur. Wie sich aus der Planunterlage 11 ergebe, änderten sich die Beurteilungspegel an den Immissionsorten in Starsow nicht. Da alle Beurteilungspegel im Bereich Starsow weit unter den geltenden Immissionsgrenzwerten lägen, habe für eine Ermittlung weiterer Immissionsorte keine Notwendigkeit bestanden. Auch die vorgetragenen Bedenken gegen die Abschnittsbildung ließen eine ausreichend tragfähige Begründung vermissen. Die angestrebte Funktion der Ortsumgehung, den Ortskern zu umfahren und dadurch einen Großteil des Verkehrs aus der Innenstadt von Mirow nach außerhalb zu verlagern, werde schon durch den Südabschnitt erreicht. Im Hinblick auf die Variantenwahl seien die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten nicht überschritten worden. Unabhängig davon, ob die gewählte Variante 3bPF sich im Ergebnis als die eindeutig bessere, weil schonendere Wahl darstelle oder nicht, habe der Variantenvergleich und die Abwägung der verschiedenen Varianten jedenfalls nicht ergeben, dass sich eine andere Variante als die gewählte als die bessere habe aufdrängen müssen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.08.2015 im Verfahren Az. 5 K 304/15 sei gegenüber dem erkennenden Gericht mitgeteilt worden, die Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht Gegenstand des Verwaltungsvorganges bzw. der Planunterlagen. Schon aus dem Kontext, dass sich hier zur Übergabe von Akten an das OVG geäußert worden sei, sei zu entnehmen, dass mit „Bestandteil der Verwaltungs- bzw. Planunterlagen“ die Unterlage der Planfeststellungsbehörde als körperlicher Aktenbestand gemeint sei. Da die UVS im vorgängigen Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei, gehöre sie nicht in den Vorgang der Planfeststellungsbehörde und liege nicht als Aktenkonvolut vor, so dass sie dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Der Vorhabenträger habe die Angaben aus der UVS in den Planunterlagen selbst eingearbeitet, so dass sie mit den bereits zum hier gegenständlichen Streitverfahren eingereichten Akten dem Gericht vorgelegt worden seien. Das neue Vorbringen im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Mirow sei zurückzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren Az. 5 K 234/15 und 5 K 304/15 und auf die dort beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hat Erfolg. Er ist zulässig (1. a) und begründet (2.). Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (1. b). 1. a) Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Das Gericht der Hauptsache – hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht – kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt mit § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vor. Nach dieser Bestimmung hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, keine aufschiebende Wirkung. Das planfestgestellte Bauvorhaben der B 198 – Änderung einer Bundesfernstraße (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG) – ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als laufendes und fest disponiertes Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag in den Vordringlichen Bedarf eingestuft (vgl. Anhang Tab. 22 Land: Mecklenburg-Vorpommern Lfd. Nr. 57 „B 198 S-OU Mirow, 2. BA“). Die Antragstellerin zu 1. hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 27. Juli 2015 auch fristgerecht gestellt. Nach § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Der Planfeststellungsbeschluss ist der Antragstellerin zu 1. zunächst am 05. Mai 2015 zugestellt worden. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erst am 27. Juli 2015 gestellt worden. Allerdings entsprach die ursprüngliche Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses in Ansehung der Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nicht den Anforderungen des § 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG. Danach ist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Inhalt der Regelungen der Sätze 1 und 2 hinzuweisen. Dieser Hinweis fehlte in der ursprünglichen Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses. Da nach § 17e Abs. 2 Satz 4 FStrG die Bestimmung des § 58 VwGO entsprechend gilt, begann die Frist nach § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG folglich nicht zu laufen. Sie begann erst mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit korrigierter Rechtsbehelfsbelehrung vom 22. Juni 2015 (vgl. Bl. 64 ff. GA Az. 5 K 234/15) zu laufen. Diese Zustellung erfolgte am 29. Juni 2015. Danach ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von der Antragstellerin zu 1. am 27. Juli 2015 rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist gestellt worden. Auch in der Hauptsache hat die Antragstellerin zu 1. – zusammen mit weiteren Klägern – unter dem Blickwinkel erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. erforderlicher Statthaftigkeit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz rechtzeitig Klage (ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V) erhoben: Der Planfeststellungsbeschluss wurde ihr am 05. Mai 2015 zugestellt, die Klage ist binnen Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) am 04. Juni 2015 erhoben worden (Az. 5 K 234/15). Insoweit kann im Falle der Antragstellerin zu 1. dahin stehen, ob die Klagefrist mit der erneuten Zustellung des nur hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung zum vorläufigen Rechtsschutz korrigierten Planfeststellungsbeschlusses erneut zu laufen begann. Die Antragstellerin zu 1. ist antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Sie trägt Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klage-/Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39, 41; Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93, 95; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris). Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die Antragstellerin zu 1. macht u.a. geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe enteignungsrechtliche Vorwirkung. Teilflächen des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks sollten für die Straße erworben werden, andere würden vorübergehend bzw. dauernd belastet werden. Da der Beschluss aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, verletze er sie in ihrem Recht als Eigentümerin dieses Grundstücks. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Flurstücks G3 (Grundbuch von M.). Das Grundstück ist im planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit Teilflächen unter den lfd. Nummern 17.1 bis 17.4 aufgeführt und die unmittelbare Inanspruchnahme desselben durch das Vorhaben im Grunderwerbsplan Blatt Nr. 1 (Unterlage 14.1) zeichnerisch dargestellt. Für die Straße sind danach vom Flurstück G3 469 m² zu erwerben, 182 m² Fläche würden für den Straßenbau vorübergehend benötigt. 46 m² und 179 m² des Grundstücks sind als dauernd zu beschränkende Fläche, letztere als durch landschaftspflegerische Maßnahmen belastet ausgewiesen. Insoweit ist die Antragstellerin zu 1. von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG) betroffen. Eigentümer von Grundstücken, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, haben einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, juris Rn. 23; Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226 – zitiert nach juris Rn. 24; Urt. v. 10.01.2012 – 9 A 19.11 –, juris Rn. 13). Eine Verletzung von Eigentümerrechten ist jedenfalls nicht auszuschließen. Dabei konnte bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 8; vgl. auch Beschl. v. 23.01.2015 – 7 VR 6.14 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 07.01.2015 – 4 C 13.14 –, juris Rn. 7; vgl. zum Verhältnis von Einwendungspräklusion und Klagebefugnis im Übrigen auch OVG, Urt. v. 12.06.2014 – 5 K 19/09 –, juris) dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Einwendungspräklusion (die Antragstellerin zu 1. hat sich jedenfalls ausdrücklich auf ihre Eigentümerstellung berufen, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 30.01.2008 – 9 A 27/06 –, NVwZ 2008, 406 – zitiert nach juris) schon im Rahmen der Zulässigkeit der Klage und – im Anschluss daran – des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen ist: „Denn ungeachtet der Reichweite der Präklusionsvorschriften und der Frage der vom Antragsteller bestrittenen Verfristung der gegen die Planänderung erhobenen Einwendungen kann derzeit eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr tragend auf dieses Rechtsinstitut gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG mit den unionsrechtlichen Vorgaben zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (siehe etwa Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13; Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3). Die Europäische Kommission hält diese Regelungen hingegen für unionsrechtswidrig und hat deswegen am 21. März 2014 beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht (Rs. C-137/14, ABl EU Nr. C 159 vom 26. Mai 2014, S. 16 f.; siehe zum Vertragsverletzungsverfahren etwa Geismann/Schulz, NuR 2014, 624 ff.). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines "acte clair" kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs erscheint vielmehr vor allem im Hinblick auf die von den Umweltverbänden zu beachtenden vergleichsweise kurzen Auslegungs- und Einwendungsfristen als offen.“ Dies gilt umso mehr, als der EuGH mit Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – (NJW 2015, 3495 = DVBl 2015, 1514) entschieden hat, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden. b) Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig. Er hat zwar rechtzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Antragsteller zu 2. ausweislich Postzustellungsurkunde zunächst am 05. Mai 2015 zugestellt worden. Wegen der fehlerhaften ursprünglichen Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz begann die Antragsfrist für einen solchen Antrag jedoch auch in seinem Fall erst mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit korrigierter Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Diese Zustellung erfolgte am 25. Juni 2015. Danach ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Antragsteller zu 2. am 27. Juli 2015, einem Montag, rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist gestellt worden. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist jedoch unstatthaft. Er hat in der Hauptsache nicht rechtzeitig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Der Antragsteller zu 2. stellt sich allerdings auf den Standpunkt, auch für die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung sei auf die Zustellung des lediglich in der Rechtsmittelbelehrung betreffend vorläufigen Rechtsschutz korrigierten Planfeststellungsbeschlusses abzustellen; diese sei am 25. Juni 2015 erfolgt, so dass die Klageerhebung am 27. Juli 2015 (Montag) fristgemäß erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen dringt er jedoch nicht durch. Für die Fristberechnung kommt es insoweit auf die erste Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 05. Mai 2015 an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.1994 – 5 B 18.94 –, juris). § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nicht ein. Die in dem ursprünglich zugestellten Planfeststellungsbeschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung war betreffend den Rechtsbehelf der Erhebung einer Anfechtungsklage richtig erteilt worden. Die Rechtsmittelbelehrung entsprach nur im Hinblick auf den Rechtsbehelf des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies ist jedoch für die Möglichkeit der Klageerhebung in der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO unschädlich bzw. für die Richtigkeit der auf diesen Rechtsbehelf bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung unerheblich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.03. 2002 – 4 C 2.01 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 – zitiert nach juris, Rn. 12; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 8.03. 2012 – 1 A 11258/11 –, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.09.2012 – 7 MS 33/12 –, juris). Die Einlegung des für den Rechtsschutz in der Hauptsache in Betracht kommenden Rechtsbehelfs der Anfechtungsklage ist durch den Umstand, dass der Hinweis gemäß § 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG nicht erfolgt ist, in keiner Weise erschwert worden. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Klagemöglichkeit ist durch das Fehlen des Hinweises gemäß § 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG nicht „infiziert“ worden, ihre Ordnungsgemäßheit nicht in Frage gestellt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.05.1996 – 6 TG 3665/95 –, NVwZ-RR 1997, 308 – zitiert nach juris, Rn. 3; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 58 Rn. 51). Ausgehend von der ersten Zustellung am 05. Mai 2015 war folglich die Klageerhebung erst am 27. Juli 2015 verspätet. Damit erwuchs der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Antragsteller zu 2. in Bestandskraft. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 31.07.2006 – 9 VR 11.06 –, UPR 2006, 393 – zitiert nach juris, Rn. 3; Beschl. v. 30.10.1992 – 7 C 24.92 –, NJW 1993, 1610 – zitiert nach juris Rn. 21; Urt. v. 05.02.1965 – VII C 154.64 –, BVerwGE 20, 240 [243]; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.08.2012 – 2 M 58/12 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 130). Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.06.2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690, m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsbehelfs nicht mehr in Betracht, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass mehr. Die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen – insofern vorzeitige – Vollziehung ausschließen. Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit dessen Unanfechtbarkeit endet (vgl. zum Ganzen OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.08.2012 – 2 M 58/12 –, juris). Da vorliegend an der Verfristung der Anfechtungsklage des Antragstellers zu 2. keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt, ist sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unstatthaft. 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist begründet. Die Antragstellerin hat zunächst mit Blick auf § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG und die dort auch geregelte einmonatige Begründungsfrist ihren Sachbescheidungsanspruch nicht verloren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2008 – 9 VR 8.08 –, juris, Rn. 3; Urt. v. 16.12.2004 – 4 A 11.04 –, NVwZ 2005, 589 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris). Da die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag bereits mit der Antragstellung begründet hat, ist die Begründungsfrist grundsätzlich gewahrt. Ob ggfs. nach Ablauf der Begründungsfrist von der Antragstellerin zu 1. eingeführte neue tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte wegen § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG verspätet eingeführt worden und deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2008 – 9 VR 8.08 –, juris, Rn. 3), bedarf an gegebener Stelle gesonderter Betrachtung. Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar. Dem Rechtsstreit liegt eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG zugrunde. Im Planfeststellungsbeschluss (nachfolgend: PFB) finden sich allerdings keine Angaben zur Frage der UVP-Pflicht; diese wird vielmehr augenscheinlich vorausgesetzt. Das planfestgestellte Vorhaben dürfte von der Behörde als nach § 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 3a Satz1, 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 14.6 (Bau einer sonstigen Bundesstraße) UVP-pflichtig bewertet worden sein. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, die für den Bau einer sonstigen Bundesstraße vorgesehen ist, hat offensichtlich zu der Feststellung geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Jedenfalls ist nach Maßgabe von Ziffer 3.1.2.3 PFB eine Umweltverträglichkeitsprüfung – in welcher Form ist hier nicht relevant – durchgeführt worden, zum einen „bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens“ (vgl. Unterlage 12.6, S. 3, 4), zum anderen – nach § 16 Abs. 2 UVPG beschränkt – im Rahmen des Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens (vgl. Ziffer 3.1.2.3 PFB, Unterlage 12.6, S. 4). Dies ergibt sich auch aus dem wiederholten Vortrag des Antragsgegners dazu, dass der Vorhabenträger im Zulassungsverfahren nochmals zur Überprüfung der in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens gefundenen Ergebnisse umfangreiche Untersuchungen veranlasst hat. Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an den allgemein für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäben an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung – nicht möglich, die Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris; Beschl. v 22.03.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13). § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt hiernach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als eines Elements der Interessenabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung, in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen ausweislich des Hinweises im Gesetzestext auf die Gesamtabwägung nichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris; Beschl. v. 13.06.2013 – 9 VR 3.13 –, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 90 Rn. 4; Beschl. v. 16.09. 2014 – 7 VR 1.14 – Rn. 11). Hiernach rechtfertigt der Antrag der Antragstellerin zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dabei ist der Senat auf die Prüfung derjenigen Einwände beschränkt, die die Antragstellerin zu 1. innerhalb der Antrags- und Begründungsfrist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgebracht hat. Eine Vertiefung dieses Vortrags ist zulässig, neue Einwände bleiben hingegen unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris m.w.N.). Mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen unterliegt. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolgen scheiden vielmehr aus, wenn und soweit der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226 – zitiert nach juris Rn. 25; Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Bezogen auf Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung folgte allerdings eine Erweiterung des Aufhebungsanspruchs in Ansehung der erforderlichen Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs maßstäblich bereits aus § 4 Abs. 1, 3 UmwRG in der bis zum 25. November 2015 geltenden Fassung dieser Vorschrift unter den dort geregelten Voraussetzungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei war nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07. November 2013 – C-72/12 – (juris; vgl. auch Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 –, juris Rn. 50, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG insoweit gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU verstößt) im Wege der unmittelbaren Wirkung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zu beachten, dass es nicht nur möglich sein muss, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 –, LKV 2014, 421 – zitiert nach juris Rn. 13). Danach war es ferner zwar zulässig, die Befugnis eines Rechtsbehelfsführers, dessen Eigentumsrecht nicht – kausal – durch einen geltend gemachten Rechtsfehler betroffen und der damit nicht in seinen Rechten verletzt ist, zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 konnte aber nur dann verneint werden, wenn das Gericht oder die Stelle im Sinne dieses Artikels – ohne dem Rechtsbehelfsführer in irgendeiner Form die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils angesprochene Beweislast für den Kausalzusammenhang aufzubürden – gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und, allgemeiner, der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dem Rechtsbehelfsführer durfte als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ nicht nach § 46 VwVfG die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 –, juris Rn. 60-62 = NJW 2015, 3495 = DVBl 2015, 1514). Der Bundesgesetzgeber hat unter dem 20. November 2015 zwischenzeitlich das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 (BGBl. I, S. 2069) erlassen, das nach seinem Artikel 2 am 26. November 2015 in Kraft getreten ist. Seine Regelungen in § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG setzen die nach der entsprechenden Rechtsprechung vorgesehene Erweiterung des Aufhebungsanspruchs im vorstehenden Sinne nun ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen um (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum vorstehend bezeichneten Gesetz, Bundesratsdrucksache 361/15). Da das Gesetz keine abweichende Bestimmung trifft, sind sie nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts bereits in diesem Verfahren anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2011 – 3 C 38.10 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28). Nach diesem Maßstab sind die Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen, weil ein solcher Verfahrensfehler, der einen Aufhebungsanspruch der Antragstellerin zu 1. begründen dürfte, vorliegen dürfte. Ein zentraler Einwand der Antragstellerin zu 1. geht dahin, die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen sei rechtsfehlerhaft. Die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 1 a, 1 b UVPG und des § 6 UVPG seien nicht erfüllt worden. Die nach § 6 UVPG erforderlichen Angaben und Informationen enthalte der Text der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Die Anhörungsbehörde habe verkannt, dass zu den auszulegenden Unterlagen i.S.v. § 6 UVPG selbstverständlich grundlegende Unterlagen wie die Umweltverträglichkeitsstudie selbst und die Verkehrsprognose gehörten, die beide nicht ausgelegt worden seien. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin zu 1. durch. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet nach seinem § 4 Satz 1 Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt (Satz 2). Nach § 17 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Da das Bundesfernstraßengesetz keine näheren Bestimmungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit enthält findet insoweit das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich Anwendung. Allerdings ist § 17a FStrG zu beachten, der regelt, dass für das Anhörungsverfahren § 73 VwVfG mit Maßgaben gilt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Satz 2). Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen (Satz 3). Im Hinblick auf die Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 VwVfG ist § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen von den Maßgaben des § 17a FStrG deckungsgleich mit dem im Bundesfernstraßengesetz geregelten Anhörungsverfahren; im Übrigen normiert § 9 UVPG jedoch spezifische Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Umweltverträglichkeitsprüfung. § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG bestimmt, dass die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 die Öffentlichkeit insbesondere über die Angabe zu unterrichten hat, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist im Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 17 b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 4 StrWG M-V in der bis zum 27. November 2015 geltenden Fassung sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 22.03.2011 (GVOBl. M-V S. 214; zuletzt geändert durch VO v. 15.08.2012, GVOBl. M-V S. 416) die sachlich und örtlich zuständige Behörde, um den Plan festzustellen. Die Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V für das Anhörungsverfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 2 StrWG M-V in der bis zum 27. November 2015 geltenden Fassung. Der Bekanntmachungstext für das von ihm durchgeführte Anhörungsverfahren enthält keinerlei inhaltliche Aussagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, folglich auch keine Unterrichtung darüber, welche Unterlagen vom Vorhabenträger nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Der Antragsgegner stellt sich insoweit zur Rechtfertigung im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt worden und die Öffentlichkeitsbeteiligung mithin bereits dort erfolgt sei. Da im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen i.S.v. § 16 Abs. 2 UVPG hätten ermittelt werden können, hätten solche nicht beschrieben und bewertet werden können, so dass keine weitergehenden Umweltauswirkungen Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, an denen die Öffentlichkeit hätte beteiligt werden können. Darüber hinaus sei die Behörde ihren Mitteilungspflichten dennoch nachgekommen, soweit sie geboten und möglich gewesen seien. Die wichtigsten Informationen ließen sich der Bekanntmachung entnehmen, so zum Beispiel, dass ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde, dass das Landesamt für Straßenbau und Verkehr das Anhörungsverfahren durchführe und wo und wann welche Unterlagen zur Einsicht ausliegen würden. Unter Punkt 6 sei im Bekanntmachungstext für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens der Hinweis erfolgt: „Die Nr. 1,2,3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend“. Darüber hinaus seien die nach § 73 VwVfG M-V erforderlichen Angaben enthalten gewesen. Die Anstoßfunktion sei damit erfüllt worden. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht anzuschließen. Der Antragsgegner dürfte damit die Reichweite der Regelung des § 16 Abs. 2 UVPG verkennen: Ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 UVPG genügendes Raumordnungsverfahren ersetzt nicht die UVP in einem anschließenden Zulassungsverfahren. Im Raumordnungsverfahren erfolgt eine Überprüfung und Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 UVPG angeführten Umweltfaktoren unter überörtlich-raumbedeutsamen Gesichtspunkten und aus einem überfachlichen Blickwinkel. Demgemäß schreibt § 16 Abs. 1 UVPG vor, dass die UVP sich nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens richtet. Im Raumordnungsverfahren wird nach § 15 Abs. 1 ROG die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen geprüft. Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Das Verfahren dient der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und ob es mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. § 16 Abs. 2 UVPG fordert, dass das Ergebnis dieser („raumordnerischen“) UVP in einem anschließenden (fachplanerischen) Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist. Dies ist bei dieser Fassung der Vorschrift vorausgesetzt. Diese Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen Raumordnungsverfahren vorgenommenen (einfachen) UVP macht jedoch die Durchführung einer (ergänzenden) UVP in einem Zulassungsverfahren selbst nicht entbehrlich (vgl. zum Ganzen VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2001 – 2 Q 777/01 –, DVBl 2001, 1863 unter Hinweis auf BTag-Drs. 11/3919, S. 29 ff.; Stellungnahme des Bundesrates BT-Drs. 11/3919 , S. 43 f.; Erbguth/Schink, UVPG-Kommentar, 1992, § 16 Rn. 4 f.). § 16 Abs. 2 UVPG bezweckt eine Entlastung des nachfolgenden Zulassungsverfahrens für Vorhaben, für die bereits nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 UVPG im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (Entlastungsfunktion durch Abschichtung, vgl. Kment, Das Raumordnungsverfahren – Befristung und Fristverlängerung, NVwZ 2010, 542, 543). Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens „beschränkt“ werden. Es soll damit in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren von einer UVP nur "insoweit" abgesehen werden, als es um die raumordnerische Prüfung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UVP geht bzw. gegangen ist. Diese Möglichkeit dient u.a. der Verfahrensökonomie und erlaubt zunächst die Beschränkung der Prüfung insgesamt auf die zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Ebenso können aber auch die einzelnen Verfahrensschritte der UVP entsprechend begrenzt werden, folglich auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG (vgl. Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 97). Der Vorhabenträger kann seine nach § 6 vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorausgegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (vgl. Wagner, a.a.O.; vgl. zu den Steuerungsmöglichkeiten des Vorhabenträgers insoweit Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 166). Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens als ein dem Zulassungsverfahren vorgelagertes, nicht fachliches Verfahren ist demgegenüber allerdings jedenfalls nur eine „reduzierte“ UVP im Sinne einer eingeschränkten Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens in dem Sinne gefordert, dass „zusätzliche und andere Umweltauswirkungen“ (§ 16 Abs. 2 UVPG), also Detailregelungen (erst) im Zulassungsverfahren zu ermitteln und zu beurteilen sind. Eine UVP kann daher im Planfeststellungs- als Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht entbehrlich werden durch eine vorangegangene UVP im Raumordnungsverfahren (zu alledem VGH Kassel, B. v. 12.07.2001 - 2 Q 777/01 -, a.a.O.). Daraus folgt sogleich und ohne Weiteres, dass im Falle einer Verfahrensentscheidung nach § 16 Abs. 2 UVPG in entsprechend begrenztem Umfang die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG besteht, aber – anders als der Antragsgegner augenscheinlich meint bzw. anders als im vorliegend zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren – jedenfalls nicht auf diese begrenzte Unterrichtung der Öffentlichkeit vollständig verzichtet werden darf (vgl. Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 171). Der Antragsgegner durfte sich als Zulassungsbehörde in Absprache mit dem Vorhabenträger für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 2 UVPG entscheiden, hätte aber eben diese Entscheidung entsprechend im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG durch entsprechende Angaben – begrenzt durch den Rahmen des § 16 Abs. 2 UVPG – nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG dokumentieren müssen (vgl. zu den Rechtsunsicherheiten, die sich – vorliegend bestätigt – durch die abgeschichtete Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben können, Beckmann, Der Rechtsschutz des Vorhabenträgers bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 1991, 427, 430 f.). Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang vor, die näher erläuterte Überprüfung der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 2004 habe ergeben, dass neben den bereits ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen seien. Der Vorhabenträger habe eine Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG mit der Unterlage 12.6 erstellt. Diese sei eine Zusammenfassung der UVS aus dem Jahre 2004 mit dem Stand 2009. Wie sich aus der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung ergebe, hätten für die Erarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans zudem nochmals in den Jahren 2011 und 2012 umfangreiche Untersuchungen bzw. Bestandserfassungen stattgefunden. In dieser Gesamtheit hätten die möglichen Umweltauswirkungen Einzug in das Planfeststellungsverfahren genommen und hätten entsprechend in der Abwägung Berücksichtigung finden können. Diesem Vorbringen lässt sich zunächst in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung klar entnehmen, dass im Zulassungsverfahren zweifellos eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, wenn auch gemäß § 16 Abs. 2 UVPG beschränkt auf die Frage, ob – gegenüber den Untersuchungsergebnissen in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens – zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen identifiziert werden können. Handgreiflich ergibt sich dies auch aus der Antragserwiderung des Antragsgegners, wonach insbesondere der Artenschutz durch Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zunehmend an Bedeutung gewonnen habe und die UVS aus dem Jahre 2004 unter Berücksichtigung dieser Änderungen durch den Vorhabenträger dahingehend überprüft worden sei, ob sie den geltenden Anforderungen entspreche. Konkret habe der Vorhabenträger die optimierte Vorzugsvariante auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie Artenschutzbelange überprüft. Daneben seien zusätzlich die anderen Varianten auf Artenschutzbelange hin geprüft worden. Diese Prüfung sei in der UVS aus dem Jahre 2009 (I. L. AG) enthalten. Eindrücklich erläutert in diesem Sinne auch die vom Vorhabenträger erstellte „Ergänzende Variantenbetrachtung im Rahmen der Planfeststellung“ (Bl. 104 ff., insbesondere Bl. 117 f. Beiakte D zu 5 K 234/15) die im Zulassungsverfahren erfolgte intensive Prüfung verschiedener Umweltauswirkungen, der gegenüber „in der vorgelagerten Phase der UVS … hingegen nur vergleichsweise oberflächliche Angaben mit geringeren Detaillierungsgrad vorzufinden“ seien; mit UVS ist hier – wie auch der nachfolgende Verweis auf die „alten UVS-Daten“, die vor „ca. 10 Jahren erhoben wurden“, zeigt – die UVS 2004 aus dem Raumordnungsverfahren gemeint. Das vorstehend wiedergegebene Vorbringen des Antragsgegners kennzeichnet im Prinzip zudem die Unterlagen, die der Vorhabenträger nach § 6 UVPG vorgelegt hat und auf die sich die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG hätte beziehen müssen. Dabei muss der Senat nicht der Frage nachgehen, welche konkreten Unterlagen Gegenstand der Unterrichtung hätten sein müssen, weil im Anhörungsverfahren keinerlei derartige Unterlagen bezeichnet worden sind. Denn jedenfalls hätten irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen aus der, wenn auch nach § 16 Abs. 2 UVPG beschränkten, doch im Zulassungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet werden müssen. Ebenso wenig kommt es an dieser Stelle dabei darauf an, ob der Antragsgegner neben den Unterlagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 UVPG in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG im Einzelfall zusätzlich nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen aus der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren hätte angeben müssen. Soweit sich der Antragsgegner auch auf Punkt 6 im Bekanntmachungstext beruft, kann dieser rein verfahrenstechnische Hinweis ersichtlich jedenfalls nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG erfüllen. Selbst wenn man im Übrigen annehmen würde, die zuständige Behörde dürfe im Einzelfall von einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren vollständig absehen, wenn im Raumordnungsverfahren alle Gesichtspunkte geprüft worden wären, die Gegenstand einer ordnungsgemäßen UVP im Planfeststellungsverfahren hätten sein müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.02.2014 – 12 LA 97/13 –, BauR 2014, 983 zum Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren und Prüfung bereits in einem Aufstellungsverfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan), müsste festgestellt werden können, dass tatsächlich im Raumordnungsverfahren das Informationsmaterial die Qualität auswies, die für eine UVP in der Planfeststellung als Zulassungsverfahren erforderlich ist und dass dieses nach wie vor aktuell war. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der erwähnte ergänzende Variantenvergleich von 2015 eine zusätzliche durchgeführte umfangreiche Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange beschreibt, u.a. auch der planfestgestellten Variante 3b. Soweit die Antragstellerin zu 1. einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 b UVPG rügt, kann der Senat offen lassen, ob ein solcher Verstoß vorliegt und ein weiterer einen Aufhebungsanspruch begründender Verfahrensfehler darin zu sehen ist, dass das Anhörungsverfahren ebenfalls nicht fehlerfrei durchgeführt wurde. Die Antragstellerin zu 1. macht geltend, es sei unstreitig, dass „eine Umweltverträglichkeitsprüfung“ im Planfeststellungsverfahren nicht ausgelegt worden sei. Der Antragsgegner habe im Klageverfahren des Antragstellers zu 2. Az.: 5 K 304/15 mit Schriftsatz vom 06. August 2015 vorgetragen, unter anderem die Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs bzw. der Planunterlagen. Er habe mithin die Umweltverträglichkeitsstudie nicht nur nicht ausgelegt. Er habe sie nicht einmal beigezogen, damit auch selbst nicht zur Kenntnis genommen. Damit habe er gegen § 9 Abs. 1b UVPG verstoßen. Zunächst ist zu beleuchten, wie diese Rüge inhaltlich zu verstehen ist. Aus dem Vortrag des Antragsgegners, dem Planfeststellungsbeschluss und der Unterlage 12.6 „Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG“ ergibt sich – wie vorstehend bereits ausgeführt –, dass in einem abgestuften Verfahren und nach Maßgabe von § 16 Abs. 1, 2 UVPG zwei Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden sind, eine im Rahmen des Raumordnungsverfahrens, eine (beschränkte) im Planfeststellungsverfahren. Im Raumordnungsverfahren ist dazu insbesondere jedenfalls eine im Übrigen nicht näher bezeichnete Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 2004 (nachfolgend: UVS 2004) Grundlage der UVP gewesen, im Zulassungsverfahren u.a. die Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben „B 198 Ortsumgehung Mirow Südabschnitt“ (I. L. AG, 2009a) (nachfolgend: UVS 2009). Beide Umweltverträglichkeitsstudien befinden sich nicht bei den planfestgestellten Unterlagen noch sonst bei den Verwaltungsvorgängen. Soweit es im Planfeststellungsbeschluss unter „3.1.2.3 Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ heißt, „die Ergebnisse (der Umweltverträglichkeitsprüfung) beruhen auf der Umweltverträglichkeitsstudie zum Raumordnungsverfahren (I. L. AG, 2009a), …“, ist dies offensichtlich unzutreffend, da das Raumordnungsverfahren nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners bereits im April 2006 beendet war. In seiner Klageschrift (Verfahren Az. 5 K 304/15) hat der Antragsteller zu 2. ausdrücklich die Umweltverträglichkeitsstudie I. L. AG, 2009a, in Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass diese nicht bei den Verwaltungsvorgängen sei und deshalb noch nicht habe eingesehen werden können. Mit der Eingangsverfügung im Verfahren Az. 5 K 304/15 hat das Gericht den Antragsgegner u.a. um Übersendung dieser Unterlage gebeten. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06. August 2015 u.a. mitgeteilt, die Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht Teil des Verwaltungsvorgangs bzw. der Planunterlagen. In dem dargestellten Zusammenhang bezieht sich diese Aussage ersichtlich auf die UVS 2009. Wenn hieran wiederum die eingangs wiedergegebene Rüge der Antragstellerin zu 1. anknüpft, ist demnach im ersten Zugriff – jedenfalls – in Bezug auf die UVS 2009 ein Auslegungsfehler gerügt. Die Antragstellerin zu 1. hat jedoch auch gerügt, dass die Behörde unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1b UVPG nicht alle auslegungspflichtigen Unterlagen ausgelegt habe. In Zusammenschau der Falschbezeichnung der Umweltverträglichkeitsstudie zum Raumordnungsverfahren im Planfeststellungsbeschluss mit dem Umstand, dass der Antragsgegner – soweit ersichtlich – erstmals in seiner Antragserwiderung ausdrücklich eine Umweltverträglichkeitsstudie für das Raumordnungsverfahren aus dem Jahr 2004 erwähnt hat (eine Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 2004 wird im Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 3.1.2.3 ebenfalls nicht erwähnt), ist davon auszugehen, dass die Rüge der Antragstellerin sich jedenfalls auch auf eine unterlassene Auslegung einer UVS aus dem Raumordnungsverfahren bezieht und damit auf eine unterlassene Auslegung der UVS 2004 im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Dabei ist klarzustellen, dass Gegenstand der Rüge nicht die Frage ist, ob die UVS 2004 in der raumordnerischen UVP auszulegen war bzw. ausgelegt worden ist. Demnach ist im Ergebnis hinsichtlich der Frage eines Auslegungsfehlers im streitgegenständlichen Zulassungsverfahren danach zu differenzieren, ob sich dieser auf die entsprechenden Unterlagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren oder derjenigen im Zulassungsverfahren bezieht. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UVPG zumindest die Unterlagen nach § 6 und gemäß Nr. 2 die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (Satz 2). Für das Zulassungsverfahren gilt danach: Da die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 UVPG kein selbständiges Verwaltungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung ist, können nach § 6 Abs. 1 UVPG grundsätzlich nur solche Unterlagen verlangt werden, die nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts für die Zulassungsentscheidung selbst bedeutsam sind. Haben sich Zulassungsbehörde und Vorhabenträger nach einer zuvor bereits im Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine beschränkte Prüfung nach § 16 Abs. 2 UVPG verständigt, gehören jedenfalls die in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen nach § 6 mit den Mindestangaben nach Abs. 3 dieser Vorschrift zu denjenigen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind. Der Senat geht auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass insoweit jedenfalls die UVS 2009 hätte ausgelegt werden müssen. Allerdings macht der Antragsgegner geltend, die „Ergebnisse der UVS 2009“ hätten in ihrem überprüften und angepassten Stand „Eingang in die Planunterlage gefunden“ und seien nicht zuletzt in Unterlage 12.6 allgemeinverständlich zusammengefasst ausgelegt worden, auch im Übrigen befänden sich die „Ergebnisse und daraus folgende Planungsabwägungen“ in den ausgelegten Planunterlagen. Diesen Vortrag versteht der Senat jedoch nicht dahin, dass gesagt sein soll, der vollständige Inhalt der UVS 2009 lasse sich auch in anderen, tatsächlich auch ausgelegten Planunterlagen finden. Ist dies aber nicht der Fall, so ist die UVS 2009 zu Unrecht nicht nach § 9 Abs. 1b UVPG ausgelegt worden. Die Auslegung der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung reicht nicht aus, weil die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG zu erstellende verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben (aus den entscheidungserheblichen Unterlagen) nach Satz 1 „beizufügen“ ist, also allenfalls neben anderen Unterlagen, aber nicht ausschließlich an ihrer Stelle auszulegen ist. Sollte der Antragsgegner demgegenüber vortragen wollen, der vollständige Inhalt der UVS 2009 sei auch in anderen, tatsächlich auch ausgelegten Planunterlagen zu finden, könnte dies vom Senat derzeit nicht beurteilt werden, da die UVS 2009 vom Antragsgegner trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Ob neben den in der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichten Unterlagen im Einzelfall auch in der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung eingereichte Unterlagen zu den Unterlagen rechnen, die für die Zulassungsentscheidung erforderlich sind und deshalb vorliegend auch Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Raumordnungsverfahren wie die UVS 2004 hätten ausgelegt werden müssen, kann der Senat offen lassen. Dafür könnte sprechen, dass eine Aussage dazu, was zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sein könnten, ohne Kenntnis des Inhalts und der Ergebnisse der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung problematisch sein dürfte. Die Zulassungsbehörde muss im Rahmen des § 16 Abs. 2 UVPG auf die Unterlagen der ersten Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Raumordnungsverfahren in irgend einer Weise zurückgreifen. Hierzu wird vertreten, dass diese Vorarbeiten mit der von ihr durchgeführten zweiten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zusammenzufassen seien (vgl. zum Ganzen Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 97; Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 172). Bei dieser Betrachtungsweise könnten Unterlagen der ersten Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb auch zu den Unterlagen mit Mindestangaben nach § 6 Abs. 3 UVPG für die zweite – beschränkte – Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 2 UVPG zählen. Sie wären dann folglich zwingend Bestandteil der nach § 9 Abs. 1 b UVPG auszulegenden Unterlagen, ihre hier unterbliebene Auslegung als fehlerhaft zu bewerten. Diese Schlussfolgerung könnte auch eine systematische Betrachtung nahelegen: Gemäß § 16 Abs. 3 UVPG kann das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kann das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die hierin eingebettete UVP nach § 16 Abs. 1 UVPG durch einen Bürger nur im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Zulassungsentscheidung erfolgen (vgl. Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 101; Kment, Das Raumordnungsverfahren – Befristung und Fristverlängerung, NVwZ 2010, 542, 543; Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 174 f.). Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 UVPG – Verfahrensökonomie, Vermeidung von Mehrfachprüfungen – gebieten erst recht eine Vermeidung doppelter gerichtlicher Anfechtungen desselben Vorhabens auf verschiedenen Verfahrensstufen. Rechtsschutz gegen die als Grundlage des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens durchgeführte und in letzteres integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 UVPG kann also erst nach Abschluss des nachfolgenden Zulassungsverfahrens für das Vorhaben im Wege der Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung erfolgen (vgl. Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 101). Die vorgeschaltete Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren nach § 16 Abs. 1 UVPG wird zusammengeführt mit der ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 2 UVPG; diese „integrierte“ Umweltverträglichkeitsprüfung ist vollständig nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 UVPG der Prüfungsgegenstand des Rechtsschutzverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung. Werden bei der Überprüfung Rechtsfehler bei der Durchführung der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt und werden dadurch die Rechte eines Klägers verletzt, so kann dies zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als Zulassungsentscheidung führen (vgl. Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 174 f.). Aus dieser Verfahrensstruktur bzw. Konstruktion der Rechtsschutzmöglichkeiten könnten auch Konsequenzen für das der Zulassungsentscheidung vorgelagerte Verwaltungsverfahren, insbesondere das Anhörungsverfahren abzuleiten sein. Zwar müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen – erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 – zitiert nach juris Rn. 12). Die ausgelegten Unterlagen müssen im Hinblick auf die erforderliche Anstoßwirkung geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 – 4 A 7001.11 u.a. –, BVerwGE 144, 44 – zitiert nach juris Rn. 41). Sie müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelteinwirkungen des Vorhabens betroffen werden können (BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 – 4 A 7001.11 u.a. –, a.a.O.). Um der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 9 UVPG eine angemessene Gelegenheit zur Äußerung zu geben, könnte es danach erforderlich sein, auch – neben den im Rahmen des Verfahrens nach § 16 Abs. 2 UVPG erstellten Unterlagen – in der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung erstellte Unterlagen mit Mindestangaben nach § 6 Abs. 3 UVPG zu den Unterlagen zu rechnen, die gemäß § 9 Abs. 1b UVPG auszulegen waren. Ohne Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Unterlagen könnte eine angemessene Bewertung der beschränkten Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 2 UVPG bzw. der ihr zugrunde liegenden Differenzbetrachtung durch die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich nicht möglich sein; die beschränkte Umweltverträglichkeitsprüfung könnte ohne Kenntnisnahme der vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung im vorgenannten Umfang nicht nachvollziehbar sein. Kehrseite der zusammengefassten Überprüfungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 UVPG könnte deshalb die zusammengefasste Information der Öffentlichkeit über die „integrierten“ Unterlagen nach § 6 (Abs. 3) UVPG sein: Anderenfalls könnte die Auslegung keine hinreichende Anstoßwirkung entfalten. Zudem ist auch eine gerichtliche Überprüfbarkeit der „integrierten“ Umweltverträglichkeitsprüfung im gesetzlichen System der Inzidenzprüfung ohne entsprechende Aktenkenntnis des Gerichts hinsichtlich der maßgeblichen Unterlagen nicht möglich. Da im Anhörungsverfahren keine Auslegung irgendwelcher Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Raumordnungsverfahren erfolgt ist, könnte all dies folglich zu der Schlussfolgerung führen, die Anforderungen des § 9 Abs. 1 b UVPG seien schon deshalb nicht eingehalten worden. Gegen diese Überlegungen könnte jedoch eingewendet werden, dass das UVPG mit den Regelungen einerseits in § 16 Abs. 2 und andererseits in § 16 Abs. 3 ein Auseinanderfallen von Gegenstand und Umfang einerseits des auf die Zulassung abzielenden Verwaltungsverfahrens und andererseits der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Zulassungsentscheidung gerade ausdrücklich vorsieht. Schlussfolgerungen von der Reichweite der gerichtlichen Überprüfung auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens könnten vor diesem Hintergrund aus systematischen Gründen gesperrt sein; sie könnten ferner dem mit § 16 Abs. 2 UVPG verfolgten Zweck der Abschichtung zuwiderlaufen. Letztlich kann die Frage, ob eine unterbliebene Auslegung von Unterlagen, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens herrühren, als verfahrensfehlerhaft zu bewerten ist, jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen offenbleiben. Eine durch den erörterten Verfahrensfehler in Gestalt jedenfalls des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG verursachte Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1. im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 konnte schon unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und dargestellten Maßstäbe nicht verneint werden, weil der Senat nicht anhand der vom Vorhabenträger oder vom Antragsgegner vorgelegten Beweise oder sonst auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen bzw. möglichen Prüfung zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten und festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere mit Blick darauf, dass dem Gericht Unterlagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung des Zulassungsverfahrens nicht vorliegen; daran vermögen auch die Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 06. November 2015 nichts zu ändern. Der Antragstellerin zu 1. darf als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ nicht nach § 46 VwVfG die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den von ihr geltend gemachten Verfahrensfehlern und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung sowie einer daraus resultierenden Rechtsverletzung aufgebürdet werden. Sie kann sich insoweit – anders als der Antragsgegner meint – auch auf das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – (juris) berufen (vgl. Stüer/Dirk, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, DVBl 2015, 1518, 1521 ). Der Antragsgegner macht unter Bezugnahme auf Literatur (Guckelberger/Geber, EuGH-Urteil vom 15.10.2015 in der Rs. C-137/14 verbessert Umweltrechtsschutz in Deutschland, http://jean-monnet-saar.eu/?p=959) geltend, aus dem Kontext des Urteils ergebe sich, dass die für die Anwendung des § 46 VwVfG zu berücksichtigenden europarechtlichen Einschränkungen nicht zugunsten Einzelner gelten würden, da der EuGH auch hier auf seine „weiter oben im Urteil vorgenommene Bezugnahme auf Umweltverbände“ verweise. Insoweit wird auf Rn. 64 des Urteils Bezug genommen, der wiederum auf die Rn. 30 bis 34 verweist. Der Verweis auf Rn. 64 ist jedoch nicht nachvollziehbar, als es dort heißt: Aus den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass die in § 113 Abs. 1 VwGO vorgesehene Bedingung, nach der das nationale Gericht zunächst eine solche Rechtsverletzung feststellen muss, bevor es gegebenenfalls die fragliche Verwaltungsentscheidung aufheben kann, weder gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch gegen Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Fundstelle bezieht sich also nicht auf die Anwendung von § 46 VwVfG, sondern auf das zulässig in § 113 Abs. 1 VwGO als Voraussetzung einer Aufhebungsentscheidung geregelte Erfordernis einer Rechtsverletzung. Das Erfordernis der Rechtsverletzung wiederum ist systematisch gerade der Rechtsbehelfserhebung des Einzelnen zuzuordnen, gerade nicht jedoch den Umweltverbänden. Auch aus der Würdigung durch den Gerichtshof nach Maßgabe der Rn. 30 bis 34 des Urteils ist derartiges nicht zu entnehmen. Soweit unter Rn. 65 des Urteils ausgeführt wird, dieselbe Schlussfolgerung – nämlich die unter Rn. 64 gezogene – gelte für die Verpflichtung des nationalen Gerichts „nach § 46 VwVfG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO“, folgt daraus nichts im Sinne des Vorbringens des Antragsgegners. Ersichtlich geht es hier darum, dass der nationale Gesetzgeber die Kausalität eines Verfahrensfehlers für eine Rechtsverletzung des Rechtsbehelfsführers vorsehen darf. Der Nachweis dieser Kausalität darf aber letzterem nach Maßgabe des Urteils nicht auferlegt werden. Wiederum erschließt sich nicht, warum sich danach nicht auch der Einzelne als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit auf die eingeschränkte Anwendbarkeit des § 46 VwVfG berufen können soll (vgl. auch Rn. 62 des Urteils und den Umstand, dass gerade im dortigen Kontext auch mit dem Altrip-Urteil vom 07.11.2013 – C-72/12 –, juris, argumentiert wird; im dortigen Ausgangsverfahren waren aber Kläger gerade keine Umweltverbände sondern Einzelne als Grundstückseigentümer). Gerade das vom Gerichtshof verschiedentlich verwandte Argument, die Ausübung der von der einschlägigen Richtlinie verliehenen Rechte dürfe nicht übermäßig erschwert werden, gilt in diesem Zusammenhang mehr noch für den Einzelnen als für Umweltverbände, die regelmäßig über mehr umweltbezogenen Sachverstand und/oder bessere Nachweisfähigkeiten verfügen dürften. Nunmehr ergibt sich die entsprechende Beurteilung aus den Neuregelungen des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 (BGBl. I, S. 2069). Entweder kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) UmwRG vorliegend ein Verfahrensfehler angenommen werden, der nach seiner Art und Schwere mit den in Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist. Oder es liegt jedenfalls ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vor, hinsichtlich dessen sich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob der Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, und eine Beeinflussung vermutet wird (Satz 2); diese Vermutung ist durch den Antragsgegner auch nicht widerlegt. Auf die weiteren von der Antragstellerin zu 1. erhobenen Rügen kommt es nach alledem nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.1.1 i.V.m. Nr. 1.5 Streitwertkatalog (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.