Beschluss
5 KM 549/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1015.5KM549.21OVG.00
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Leitsätze
Genehmigung einer Windenergieanlage inmitten eines bestehenden Windparks
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Genehmigung einer Windenergieanlage inmitten eines bestehenden Windparks Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller – ein Verein, dem mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 29. Januar 2019 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit bundesweiter Geltung erteilt worden ist – wendet sich mit einem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen auf deren Antrag vom 1. September 2014 vom Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 4, 6 BImSchG i. V. m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Juli 2019 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WEA) am Standort 23968 G., Gemarkung G., Flur 1, Flurstück 138/3 („WEA 21“). Die WEA mit einer Nabenhöhe von 113,5 m und einer Nennleistung von 1,3 MW soll Teil des Windparks „ G.“ werden. In diesem sind bereits 20 WEA vorhanden. Der geplante Standort befindet sich inmitten der Bestands- bzw. genehmigten Anlagen. Im Genehmigungsverfahren für die 19. und 20. WEA war im März 2017 für den Windpark G. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2018 teilte die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mit, nach ihrer Einschätzung sei die Durchführung einer UVP nicht zwingend erforderlich. Teil der Antragsunterlagen des streitgegenständlichen Vorhabens war der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) des Gutachterbüros M. vom 1. Mai 2014 mit Ergänzungen vom 9. Juli 2014. Im Ergebnis gelangt der AFB u. a. zu der Bewertung, dass bei den Brutvögeln nur für den Kranich eine artenschutzrechtliche Betroffenheit anzunehmen sei, die aber durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden könne (Habitatoptimierung), bei den Rast- und Zugvögeln sei ebenfalls keine artenschutzrechtliche Betroffenheit zu verzeichnen. Für die weiteren inhaltlichen Einzelheiten wird auf den AFB verwiesen (Bl. 879 ff. BA A). Im Genehmigungsverfahren betreffend die streitgegenständliche WEA wurde eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgenommen (Vermerk vom 31. Juli 2018). Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass keine potentiell erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hätten festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der UNB sei eine UVP nicht zwingend geboten gewesen. Nach Maßgabe von § 7 UVPG sei daher eine UVP nicht erforderlich. In der Beurteilung der Auswirkungen auf den Artenschutz wird in dem „Vermerk zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 UVPG“ vom 31. Juli 2018 u. a. für Fledermäuse und verschiedene Vogelarten (Seeadler, Rohrweihe, Graureiher, Kranich) mit unterschiedlicher Begründung eine Erheblichkeit verneint. Bei den Daten- und Informationsgrundlagen werden eingangs der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Vorprüfung der UNB mit dem Ergebnis, dass eine Verträglichkeitsuntersuchung nicht notwendig sei, genannt. Ferner heißt es einleitend unter Buchst. A, für den Standort G. in der Gemeinde G. sei die Errichtung einer WEA geplant, am Standort seien bereits 17 WEA in Betrieb, zwei genehmigt und fünf im Verfahren. Im März 2017 habe es eine UVP gegeben, bei der hier geprüften handele es sich um die 21., die inmitten des bestehenden Windparks erbaut werden solle. Im Rahmen der endgültigen Stellungnahme der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg – Untere Bauaufsichtsbehörde – vom 2. Juli 2019 wurde eine Stellungnahme der beteiligten UNB mitgeteilt, wonach die Naturschutzgenehmigung für die Errichtung der WEA mit näherer Begründung bei Einhaltung von Auflagen erteilt werden könne (u. a. zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände näher bezeichnete Abschaltzeiten, zweijähriges Höhenmonitoring bezüglich des Aufenthalts von Fledermäusen, Schutz von Amphibien betreffend steilwandige Baugruben). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 11. Juli 2019 erteilt und enthält die vorgenannten Auflagen (vgl. unter III.B.4). Mit seinem am 17. August 2021 eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und insbesondere auf Erlass einer Zwischenverfügung macht der Antragsteller im Wesentlichen mit näherer Begründung geltend, der Antragsgegner sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Die betroffene Bevölkerung sei schon durch die existierenden 20 WEA grenzwertig belastet, durch die streitgegenständliche Anlage werde diese Grenze endgültig überschritten. Die Anhäufung immissionsträchtiger Anlagen mache eine UVP unumgänglich. Bereits aus den dem Antragsteller vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass „massive naturschutzrechtliche Belange vorliegen“. Im Gebiet seien insbesondere seit Jahren Seeadler, Wanderfalke, Weißstorch, Kranich, Wiesenweihe und Rotmilan ansässig. Für die Arten Rohrweihe, Uhu, Fischadler, Kormoran, Schreiadler und Schwarzstorch lägen zwar laut Auskunft der Daten des LUNG im Umkreis von 3 km keine Vorkommen vor. Allerdings seien diese Unterlagen lückenhaft und teilweise veraltet. Die Genehmigung sei 2019 erteilt worden, der AFB beruhe im Wesentlichen auf Daten aus 2013, das „Verfallsdatum" für Bestandsaufnahmen liege bei 5 Jahren. Er sei sowohl von der Methodik her als auch von der Ergebnisfindung wegen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange unverwertbar. Das Gutachten genüge noch nicht einmal den Mindestanforderungen an eine im Genehmigungsverfahren notwendige artenschutzrechtliche Prüfung. Das Gutachten aus dem Jahr 2014 sei zudem veraltet. Selbst die artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand 1. August 2016, sei nicht berücksichtigt worden. Auch diese Arbeitshilfen seien zudem überholt. Es fehlten konkrete Daten, wann eine Horstkontrolle durch wen stattgefunden habe. Gleiches gelte, wann und durch wen bei welcher Witterung Brutvogel-Kartierungen vorgenommen worden seien und in welchem konkreten Bereich. Gleiches gelte für die Beurteilung der Rast-und Zugvögel. Von einer Raumnutzungskontrolle sei nirgendwo die Rede. Anschließend ergänzt der Antragsteller seine Kritik an der gutachterlichen Bewertung hinsichtlich einzelner Arten (Graureiher, Kranich, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler, Uhus, Fledermäuse sowie Reptilien). Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei ferner, dass sich im Gebiet mehrere Biotope befänden, und zwar ein Gehölzbiotop, ein Gewässerbiotop und mehrere Feuchtbiotope. Desweiteren solle die Windenergieanlage innerhalb des Wasserschutzgebietes Wismar, Wendorf, Schutzzone III errichtet werden. Die streitgegenständliche WEA sei die 21. im ehemaligen Windeignungsgebiet G.. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LUVPG M-V werde mit der 20. WEA der Schwellenwert zur UVP-Pflicht überschritten. Es werde bestritten, dass durch eine 21. WEA keine negativen Auswirkungen entstehen könnten. Antragsgegner und Beigeladene treten diesen Angriffen entgegen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Nach § 63 BImSchG i. d. F. der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), in Kraft getreten am 10. Dezember 2020, haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen Genehmigungen der hier in Rede stehenden Art keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung gilt mangels besonderer Übergangsvorschriften auch für Genehmigungen, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind. Dies entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG –; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2021 – 7 B 8/21 –, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 5 M 303/15 –, juris Rn. 67 m.w.N. zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes). Demzufolge ist die vom Antragsgegner erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer I.3. des Genehmigungsbescheides vom 11. Juli 2019 durch die Gesetzesänderung gegenstandslos geworden und die Genehmigung – worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat – von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Sein Antrag ist folglich der Sache nach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu verstehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG –; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2021 – 7 B 8/21 –, juris Rn. 12). 2. Der Antragsteller macht als anerkannte inländische Vereinigung Im Sinne von § 3 UmwRG geltend, im Genehmigungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft eine nach seiner Auffassung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden, und ist insoweit antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, Satz 2 UmwRG (vgl. bzgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris Rn. 57 ff.). 3. Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofortig vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt wird. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 80a Rn. 17) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse bzw. das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.Dezember 2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9). Zu beachten ist dabei gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, dass Rechtsbehelfe nach Absatz 1 begründet sind, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1.), oder die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 2.), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 muss zudem gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 UVPG bestehen. Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Antrag insgesamt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag ist unbegründet. Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, sie dürfte vielmehr rechtmäßig sein. Insbesondere dürfte nach Maßgabe des Vorbringens des Antragstellers für das streitgegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Das Genehmigungsverfahren ist Gegenstand von § 10 BImSchG und der auf der Grundlage von Absatz 10 dieser Bestimmung erlassenen Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), wobei für das vorliegend durchgeführte Vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG bestimmte Regelungen nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG, § 24 9. BImSchV). Ist nach den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV jeweils unselbständiger Teil der in § 6 Abs. 1 genannten Verfahren (hier Nr. 1 Buchst a: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb). Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. Der Antragsgegner ist ausweislich des angefochtenen Bescheides (IV.A.9.) davon ausgegangen, dass danach die Durchführung einer UVP nicht erforderlich gewesen sei, weil bereits mit der Genehmigung der 19. und 20. WEA für den Windpark G. eine UVP durchgeführt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG sei für das gegenständliche Vorhaben eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen. Diese Annahme des Antragsgegners ist nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden; dabei geht der Senat davon aus, dass das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Aktenlage nach dem 15. Mai 2017 eingeleitet worden ist (vgl. Schreiben des Antragsgegners an den Landkreis Nordwestmecklenburg, Fachdienst Bauordnung und Umwelt, vom 7. August 2017 , geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2015 <GVOBl. M-V, S. 30, 35). Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht nach dem vom Antragsgegner herangezogenen § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet (Nr. 1) oder die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (Nr. 2). Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt (Satz 2). Für den Windpark G. ist nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides (IV.B.9) und des Vermerks zur Allgemeinen Vorprüfung im März 2017 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Bereits in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG ist auf diesen Sachverhalt hingewiesen und mitgeteilt worden, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Dass betreffend den Windpark G. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist, ist dem Senat wegen der dortigen Mitwirkung zweier Senatsmitglieder im Übrigen aus den Verfahren Az. 1 M 379/21 OVG und 1 M 380/21 OVG bekannt. Ein Fall des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG ist offensichtlich nicht gegeben. Allein für die Änderung in Gestalt der hier streitigen Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da nach Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 UVPG erst für ein Vorhaben, das die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m zum Ziel hat, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Abs. 2 UVPG) und jedenfalls keine UVP durchzuführen ist. Für ein Vorhaben, das wie vorliegend nur die Errichtung einer einzigen Windenergieanlage vorsieht, besteht nach nationalem Recht keine UVP-Pflicht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris Rn. 54; VGH München, Urteil vom 14.März 2017 – 22 B 17.12. –, NVwZ-RR 2017, 554 – zitiert nach juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 27.November 2017 – 22 CS 17.1574 –, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 29.Dezember 2016 – 22 CS 16.2162 –, juris). Ebenso wenig dürfte eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG anzunehmen sein. Es dürfte insbesondere in Ansehung des Antragstellervorbringens nicht zu beanstanden sein, dass die vom Antragsgegner vorgenommene allgemeine Vorprüfung ergeben hat, dass die vorhabenbedingte Änderung keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Das zentrale Vorbringen des Antragstellers geht dahin, der Antragsgegner sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei, die betroffene Bevölkerung sei schon durch die existierenden 20 WEA grenzwertig belastet, durch die streitgegenständliche Anlage werde diese Grenze endgültig überschritten, ferner dass die Anhäufung immissionsträchtiger Anlagen eine UVP unumgänglich mache. Dies verkennt zunächst in seinem Kern, dass in Ansehung der Überschreitung des gesetzlichen Größenwerts bereits zuvor im März 2017 – wie vom Antragsteller nun gefordert – eine UVP durchgeführt worden ist. Insoweit ist im Vermerk zur Allgemeinen Vorprüfung einleitend unter A ausgeführt worden, am Standort seien bereits 17 WEA in Betrieb, zwei genehmigt und fünf im Verfahren, im März 2017 habe es eine UVP gegeben. Ersichtlich ist demgemäß eine UVP durchgeführt worden, weil die Grenze von 20 oder mehr WEA (vgl. Ziffer 1.6.1 Anlage 1 UVPG) mit den im Verfahren befindlichen Anlagen überschritten werden würde. Das Vorbringen des Antragstellers ist dadurch geprägt, dass er diesen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewissermaßen „ausgeblendet“ hat. Nicht anders kann der Vortrag verstanden werden, „offensichtlich wurde im vorliegenden Fall bislang eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst und auch nicht durchgeführt“. Soweit er damit behaupten will, die durchgeführte UVP sei fehlerhaft, ist dies nicht ansatzweise substantiiert dargetan und geht erkennbar „ins Blaue“. Gewissermaßen folgerichtig lässt die Antragsbegründung auch jegliche substantielle Einlassung zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG und einer daraus möglicherweise folgenden UVP-Pflichtigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens vermissen und beschränkt sich hinsichtlich des rechtlichen Vortrags auf die Annahme, der Genehmigung stünden Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Auf das Erfordernis durch das Vorhaben bedingter zusätzlicher erheblicher nachteiliger oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG geht das Antragsvorbringen demgegenüber nicht ein und vermag deshalb die rechtliche Annahme des Antragsgegners, es bestehe keine UVP-Pflicht, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Aber auch unabhängig von der fehlerhaften rechtlichen Anknüpfung der Antragsbegründung vermag diese bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung bzw. der durchgeführten Vorprüfung zu wecken. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beruht die Feststellung, es bestehe keine UVP-Pflicht, auf einer Vorprüfung, so ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Maßgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Diesen Anforderungen dürfte die vom Antragsgegner vorgenommene Vorprüfung nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens genügen. Das Vorbringen des Antragstellers, bereits aus den ihm vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass „massive naturschutzrechtliche Belange vorliegen“, erschöpft sich in einer substanzlosen pauschalen Behauptung und ist für die Frage, ob vorhabenbedingt zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG hervorgerufen werden können, ersichtlich unergiebig und damit nicht geeignet, das Ergebnis der Vorprüfung in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller dabei auf das Anlagenkonvolut der Anlage 6 zur Antragsschrift verweist und weiter geltend macht, im Gebiet seien insbesondere seit Jahren Seeadler, Wanderfalken, Weißstorch, Kranich, Wiesenweihe und Rotmilan ansässig, sind auch diese Angaben pauschal und durch die betreffenden Unterlagen der Anlage 6 offensichtlich nicht in einer Weise erhärtet, dass sich an der vorstehenden Bewertung etwas änderte. Dazu sei etwa zum einen darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Kartierungen insoweit zu ungenau und klein sowie nicht maßstäblich sind. Zum anderen sind die Angaben zur Existenz von Horsten der genannten Vogelarten nicht näher erläutert und zum großen Teil in der Legende nicht hinreichend zeitlich einzuordnen (z. B. „Seeadler 2008-2018“, „Wiesenweihe 1994-2018“). Für die Arten Rohrweihe, Uhu, Fischadler, Kormoran, Schreiadler und Schwarzstorch räumt der Antragsteller selbst ein, es lägen nach den Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) im Umkreis von 3 km keine Vorkommen vor. Seine Kritik, diese Unterlagen seien lückenhaft und teilweise veraltet, bleibt erneut unsubstantiiert. Zudem enthält der Vermerk zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG vom 31. Juli 2018 (Bl. 1 – 16 BA C) zu den angesprochenen Arten Seeadler, Rohrweihe, Graureiher und Kranich jeweils Abschätzungen der Erheblichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG; auf die dortigen Ausführungen zu den Gesichtspunkten „Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben“, „“Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern“ sowie „Abschätzung der Erheblichkeit“ wird jeweils verwiesen. Auf diese Ausführungen, die insbesondere auch die „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand: 01.08.2016“ des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (nachfolgend: AAB-WEA) zugrunde legen, geht die Antragsbegründung nicht ein. Sie erscheinen dem Senat auch im Ergebnis hinreichend nachvollziehbar. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seiner Kritik am Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Gutachterbüros M.. durch. Der Antragsteller meint, der AFB sei sowohl von der Methodik her als auch von der Ergebnisfindung unverwertbar. Das Gutachten genüge nicht einmal den Mindestanforderungen an eine im Genehmigungsverfahren notwendige artenschutzrechtliche Prüfung. Es fehlten konkrete Daten, wann eine Horstkontrolle durch wen stattgefunden habe. Gleiches gelte, wann und durch wen bei welcher Witterung Brutvogel-Kartierungen vorgenommen worden seien und in welchem konkreten Bereich. Gleiches gelte für die Beurteilung der Rast-und Zugvögel. Von einer Raumnutzungskontrolle sei nirgendwo die Rede. Das Gutachten aus dem Jahr 2014 sei zudem veraltet. Diese Kritik greift in ihrer Pauschalität aus mehreren Gründen nicht durch: Zunächst bietet das Antragsvorbringen zur Bewertung der einzelnen Arten (Graureiher, Kranich, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler und Uhu) seinerseits jedenfalls keine konkreten Tatsachen, die die Richtigkeit der vom AFB verwendeten Daten insbesondere in ihrer Aktualität in Frage stellen könnte. Es erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in unspezifischer Kritik und Formulierung einer nicht näher oder nur pauschal begründeten gegensätzlichen Bewertung. Die Methodenkritik übergeht, dass der AFB mitteilt (S. 12), die Erfassung der Brutvogelarten sei durch das Büro für Freilandkartierung und Landschaftsplanung erfolgt, einzelne Ergänzungen und Präzisierungen durch das Gutachterbüro M.. Zu Rast- und Zugvögeln, aber auch zu Fledermäusen und Reptilien finden sich jeweils nähere Erläuterungen zur Methodik, auf die der Antragsteller nicht eingeht. Im Anschluss an den AFB finden sich in den Verwaltungsvorgängen zudem Kartierungen, etwa zu den Untersuchungsräumen. Die Kritik, selbst die AAB-WEA, Teil Vögel, Stand 1. August 2016, sei nicht berücksichtigt worden, geht offensichtlich fehl, da diese zum Zeitpunkt der Erstellung des AFB noch nicht vorgelegen hat. Angemerkt sei aber, dass ausweislich der insoweit erfolgten Bezugnahmen die AAB-WEA jedenfalls Gegenstand der Vorprüfung waren. Die Auffassung des Antragstellers, diese Arbeitshilfen seien zudem überholt, wird ebenfalls nicht plausibilisiert. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG – zuletzt ausgeführt, die sachverständige Gefährdungseinschätzung der Behörde habe sich auch an der AAB-WEA orientieren dürfen, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhe und der deshalb eine besondere Bedeutung im Land Mecklenburg-Vorpommern zukomme. Dieser grundsätzlichen Bewertung schließt sich der erkennende Senat an. Die weiteren Rügen, eine mangelhafte Untersuchungstiefe ergebe sich auch für Fledermäuse und Reptilien, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei im AFB ferner, dass sich im Gebiet mehrere Biotope befänden und die Windenergieanlage innerhalb des Wasserschutzgebietes Wismar, Wendorf, Schutzzone III errichtet werden solle, wecken in ihrer Pauschalität ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen den AFB. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der AFB hinsichtlich der Art der Fledermäuse zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ein näher bezeichnetes Gondelmonitoring sowie umfangreiche Abschaltzeiten vorgibt, die auch als Auflagen Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden haben. Hierauf geht der Antragsteller nicht ein. Nichts Anderes gilt in Ansehung des ergänzenden Vortrags des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22. September 2021. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung ist neben dem Vorstehenden zudem auch zu berücksichtigen, dass sich diese ausdrücklich auch auf die Beurteilung der UNB vom 27. Juli 2018 bezogen hat, die im Nachhinein außerdem durch deren abschließende Stellungnahme vom 2. Juli 2019 vor Genehmigungserteilung nochmals bestätigt worden ist. Ganz maßgeblich lässt sich die Annahme, dass die Vorprüfung entsprechend den Maßgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis, die vorhabenbedingte Änderung könne keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG hervorrufen, ohne Weiteres nachvollziehbar ist, mit der vorliegenden Besonderheit des Einzelfalls begründen, dass das streitgegenständliche Vorhaben inmitten zahlreicher Bestandsanlagen verwirklich werden soll und im Zeitpunkt der Vorprüfung erst ein vergleichsweise kurzer Zeitraum seit Durchführung der erfolgten UVP im März 2017 verstrichen war. Hierauf wird in der Erheblichkeitsabschätzung des Antragsgegners jeweils nachvollziehbar abgestellt. Für einen derartigen Fall, in dem die bereits bestehende Windfarm in keine Richtung in ihrer räumlichen Ausdehnung erweitert wird, drängt sich die Annahme, die vorhabenbedingte Änderung könne keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen, geradezu auf; die Bejahung einer UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG erscheint als eher fernliegend. In einem derartigen Sonderfall kann als naheliegend angenommen werden, dass die Wirkung des Vorhabens praktisch vernachlässigbar erscheint und die Vorprüfung im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG – jedenfalls bei im Verhältnis zum Zeitpunkt der Vorprüfung bereits vor relativ kurzer Zeit durchgeführter UVP – grundsätzlich einfach ausfallen kann (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl., § 9 Rn. 6). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich der Senat durch das bedingte Gesuch des Antragstellers auf Akteneinsicht nicht an einer Entscheidung gehindert gesehen hat. Der Antragsteller ist dabei davon ausgegangen, dass „weitere artenschutzrechtliche Stellungnahmen, Gutachten oder Fachbeiträge dem Antragsgegner nicht vorliegen“; nur wenn dies „anders sein (sollte), bitte (er) eventuelle weitere naturschutzfachliche Unterlagen im Wege der Akteneinsicht noch vor Entscheidung“ ihm zu senden. Unabhängig davon, ob eine derart bedingte Prozesserklärung zulässig sein kann, sind in den Verwaltungsvorgängen betreffend das angegriffene Vorhaben solche gegenüber AFB und Stellungnahme der UNB weitergehenden Unterlagen nicht vorhanden; es dürfte dabei im Übrigen nicht Aufgabe des Senats sein, ggf. umfangreiche Verwaltungsvorgänge im Einzelnen darauf durchzusehen, ob sie möglicherweise derartige zusätzliche Unterlagen enthalten. Dem Antragsgegner außerhalb des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend vorliegende Unterlagen können jedenfalls nicht ohne weiteres Gegenstand eines Akteneinsichtsgesuchs gegenüber dem Gericht sein. Mit der Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sich der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung erledigt und bedarf es insoweit keiner gesonderten Beschlussfassung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten der Beigeladenen trägt, da diese sich mit ihrer Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt und obsiegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.