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Urteil

5 K 498/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0727.5K498.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die Festlegung einer fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze nur für Außenschallpegel ist dann nicht zu beanstanden, wenn mit der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze für Außenschallpegel auch von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze für Innenschallpegel auszugehen ist.(Rn.95) 2. Ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für Außenanlagen von Hotels, Restaurant und Yachthäfen kommt in Wintermonaten grundsätzlich nicht in Betracht, weil solche Anlagen in dieser Zeit Menschen nicht zum dauerhaften Aufenthalt zu dienen pflegen.(Rn.111)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung einer fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze nur für Außenschallpegel ist dann nicht zu beanstanden, wenn mit der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze für Außenschallpegel auch von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze für Innenschallpegel auszugehen ist.(Rn.95) 2. Ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für Außenanlagen von Hotels, Restaurant und Yachthäfen kommt in Wintermonaten grundsätzlich nicht in Betracht, weil solche Anlagen in dieser Zeit Menschen nicht zum dauerhaften Aufenthalt zu dienen pflegen.(Rn.111) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Soweit die Beteiligten das Verfahren infolge des Teilvergleichs vom 3. Juli 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 1. Das betrifft zunächst sowohl den ursprünglichen Klageantrag zu 2. als auch den (vollständigen) Klageantrag zu 4. Soweit die Klägerinnen im Schriftsatz vom 13. Juli 2023 am Klageantrag zu 4. hinsichtlich der Innenräume festhalten, steht dem ihre Erledigungserklärung vom 3. Juli 2023 entgegen. Am 3. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen das Verfahren mit Blick auf den Teilvergleich insoweit für erledigt erklärt, "d. h. in Bezug auf die Klageanträge zu 2. und zu 4.". Prozesserklärungen sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auszulegen. Maßgebend ist der geäußerte Beteiligtenwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68.00 –juris Rn. 9). Dabei ist nicht der innere Willen der erklärenden Partei maßgeblich, sondern wie die Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. August 2022 – 12 A 3444/20 –, juris Rn. 6). Danach lässt sich der Erledigungserklärung keine Einschränkung auf einen Teilbereich des Klageantrages zu 4. entnehmen. Da die Klägerinnen anwaltlich vertreten sind, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Gründe, vom Wortlaut abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Denn es liegen keine Umstände vor, die eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 –, juris Rn. 6). Die uneingeschränkte Erledigung des Klageantrages zu 4. ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, sondern auch mit Blick auf den von den Beteiligten am 3. Juli 2023 geschlossenen Teilvergleich. In Nr. 3 hat sich die Beklagte bereiterklärt, auf die Verlegung von bis zu zwei (Außen-)Messpunkten auf die Grundstücke der Klägerinnen hinzuwirken. Mit Blick auf das Wesen eines Vergleichs (gegenseitiges Nachgeben) konnte der Teilvergleich in Verbindung mit der uneingeschränkten Erledigungserklärung der Klägerseite nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerseite von den im Klageantrag zu 4.a) ebenfalls begehrten Innenraummessungen Abstand nimmt und diese nicht weiterverfolgt. Dass sich die Klägerseite im Erörterungstermin am 3. Juli 2023 eine Erklärung hinsichtlich des Klageantrages zu 3. vorbehalten hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bezog sich lediglich auf die Klageanträge zu 2. und 4. Prozesserklärungen – wie die Erledigungserklärung – sind grundsätzlich unwiderruflich und unterliegen nicht der Anfechtung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –, juris Rn. 2 f.). Gründe, hiervon eine Ausnahme zu machen (vgl. hierzu: BVerwG, a. a. O., Rn. 3), sind nicht ersichtlich. 2. Das Verfahren war weiter einzustellen, soweit die Beteiligten den Klageantrag zu 3. a) mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 (Klägerseite) und 14. Juli 2023 (Beklagte), mithin hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach für die geltend gemachten Außenbereiche für die Zeit vom 1. April bis 30. September angesichts der Nr. 3 des Teilvergleichs vom 3. Juli 2023, für erledigt erklärt haben. II. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls einzustellen, soweit die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 3. a) teilweise zurückgenommen haben, nämlich soweit sie einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bei Überschreiten der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel von 50 dB(A) in Restaurants/Gaststätten/Läden begehrt haben. III. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 3. Buchst. a) und b) – soweit die Kläger diesen weiterverfolgen wollen – jedenfalls unzulässig. Denn diesbezüglich war das Verfahren infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (vgl. Ausführungen unter I.1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das gilt insbesondere für den Klageantrag zu 1. Der Antrag festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf bis die geltend gemachten Fehler im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben worden sind, ist als "Minus" zum Anfechtungsantrag zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2020 – 7 KS 17/15 –, juris Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 16. Juni 2018 – 1 KS 4/10 –, BeckRS 2018, 11462 Rn. 288; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juli 2021 – 5 K 372/15 –, juris Rn 118). Der Klageantrag zu 2. ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 –, juris Rn. 94). Die Klägerinnen sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind durch die Nichtaufnahme der von ihnen begehrten Regelungen in den PFB in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – betroffen. Dass die zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die Anlagen der Klägerinnen unterhalb der Richtwerte bleiben, stellt die Klagebefugnis nicht in Frage. Denn die prognostizierte Unterschreitung der Richtwerte beträgt lediglich 0,5 dB(A). Zudem stellen die Klägerinnen die von der Beklagten angenommenen Richtwerte in Frage und begehren die Berücksichtigung geringerer Richtwerte und darüber hinaus die Berücksichtigung von Innenpegeln. Davon, dass die Immissionsbefürchtungen der Klägerinnen ein jenseits der Schwelle praktischer Vernunft angesiedeltes, nicht mehr quantifizierbares Restrisiko darstellen, das jeder Bürger als sozial adäquate Last zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 – 4 VR 1.13 –, juris Rn. 19), geht der Senat nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht ist auch sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht nicht. Denn die streitgegenständliche Zufahrt zum Seekanal A-Stadt ist nicht in der Anlage 2 zum WaStrG genannt. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der PFB ist formell wie materiell rechtmäßig. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des PFB maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 9 B 41.04 –, juris Rn. 23). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom 10. Dezember 2020 bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung (WaStrG) bedarf der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sowie der Ausbau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 WaStrG). Bei der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt handelt es sich um eine Seewasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 WaStrG, mithin um Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Die Verlängerung des Seekanals, die Warnow (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in A-Stadt), ist als Binnenwasserstraße ebenfalls vom Begriff der Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG in Verbindung mit Nr. 61 der Anlage 1 zum WaStrG umfasst. Mit der streitgegenständlichen Vertiefung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt auf 15 m liegt zudem ein Ausbau einer Bundeswasserstraße im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaStrG vor. Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes – WaStrAbG – in Verbindung mit Abschnitt 2 Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 WaStrAbG handelt es sich bei der Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt um ein Projekt mit vordringlichem (Ausbau-)Bedarf. Damit ist das Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des Bundeswasserstraßen(ausbau)gesetzes erforderlich; die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung ist mithin erfüllt (vgl. zur Planrechtfertigung: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 9 B 49.16 –, juris Rn. 4). Die von den Klägerinnen geltend gemachten Einwendungen greifen in der Sache nicht durch. Weder liegt ein Abwägungsfehler vor (a) noch haben die Klägerinnen dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung (b). a) Der PFB verletzt die Klägerinnen nicht in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Danach sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, sowie in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 7 A 7.17 –, juris Rn. 20; Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, juris Rn. 23 f.). Danach weist der PFB keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerinnen auf. Die von den Klägerinnen befürchteten Gewinnausfälle aufgrund von Lärmbelästigungen und der Dauer von Bauarbeiten stellen einen abwägungserheblichen Belang dar. Lagevorteile und mit ihrem (vorübergehenden) Wegfall verbundene Gewinneinbußen sind jedoch regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 9 B 108.09 –, juris Rn. 2; Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 16.03 –, Rn. 26; Urteil vom 28. Januar 2004 – 9 A 27.03 –, juris Rn. 21; VGH München, Urteil vom 11. Juli 2016 – 22 A 15.40031 –, juris Rn. 60). Die Klägerinnen haben keinen selbständigen Anspruch auf Aufrechterhaltung der für sie günstigen Lagevorteile. Das führt jedoch nicht dazu, dass ihre Interessen rechtlich in keiner Weise zu berücksichtigen sind. Die mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Seekanals zum Seehafen A-Stadt für die Liegenschaften der Klägerinnen verbundenen Lärmbelastungen sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 9 A 27.03 –, juris Rn. 22). Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Sie hat unter Nr. A.II.5.1 des PFB Anordnungen zum Baulärm getroffen. In der Begründung zum PFB führt die Beklagte aus, dass nachteilige Nutzungsänderungen nicht generell, sondern nur insoweit geschützt sind, als das Recht dem Grundstückseigentümer Abwehr- und Schutzansprüche zuspricht. Für darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen Nutzbarkeit und der allgemeinen Verwertbarkeit eines Grundstücks, die sich nicht als Folge tatsächlicher Beeinträchtigungen darstellen und grundsätzlich durch Vorkehrungen zu verhindern wären, sei ein finanzieller Ausgleich nicht vorgesehen. Es handele sich dabei vielmehr um Nachteile, die sich allein aus der Lage des Grundstücks zum Vorhaben ergeben (vgl. S. 37 des PFB). Die Lage der Liegenschaften der Klägerinnen am Seekanal A-Stadt bringt einen Lagevorteil mit sich, der zur Attraktivität der Liegenschaften beiträgt. Soweit dieser Lagevorteil durch den von den streitgegenständlichen Baumaßnahmen ausgehenden Lärm beeinträchtigt wird, ist zu berücksichtigen – worauf die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zutreffend hinweist –, dass der Seekanal bereits vor dem Bau der Hotelkomplexe der Klägerinnen existierte und die streitgegenständlichen Baumaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang zum Seekanal (Unterhaltungsmaßnahme) stehen. Entscheiden sich die Klägerinnen für den Bau von Anlagen am Seekanal, sind sie gehalten, auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Lagevorteil nicht dauerhaft wegfällt, sondern lediglich für die Zeit der Baumaßnahme im Bereich der Liegenschaften der Klägerinnen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2020 – 7 KS 17/15 –, juris Rn. 9 zu temporären Sichtbeeinträchtigungen). Mit Recht weist die Beklagte im Begründungsteil des PFB unter Nr. B.III.3.1.1.1 darauf hin, dass das Vorhaben lokal nur eine kurzzeitige Baumaßnahme darstellt (vgl. S. 39 des PFB). Baumaßnahmen in Bezug auf die Liegenschaften der Klägerinnen sind für die Zeit ab Ende Dezember 2023 für etwa 29 Tage vorgesehen. Auch wenn dieser Wert lediglich als Orientierung dient, wird deutlich, dass es sich bei der baubedingten Betroffenheit der Klägerinnen um einen überschaubaren Zeitraum im Winter (Dezember/Januar) handelt. Für die Berücksichtigung des Orientierungswerts spricht, dass die Durchführung des Gesamtvorhabens Ende Oktober 2022 mit den Arbeiten im Bauabschnitt 1 und 2 sowie im südlichen Teil von Bauabschnitt 3 (km 4,0 bis km 4,6) begonnen hat und diese Maßnahmen planmäßig bis März 2023 abgeschlossen wurden. Dass die Beklagte die Interessen der Klägerinnen in die Abwägung einbezogen hat, zeigt auch der Umstand, dass sie im Januar 2020 eine ergänzende Detailbetrachtung baubedingter Schallimmissionen für den Komplex C… vorgenommen und diese im Rahmen eines Erörterungstermins vorgestellt hat (vgl. S. 42 des PFB). Insoweit hat die Beklagte auf Anregung der Klägerinnen insbesondere eine Bauzeitverkürzung geprüft, um Umsatzeinbußen während der Bauzeit zu minimieren. Hierfür wurden vier Szenarien untersucht, die sich hinsichtlich der Baugeräte und der Arbeitszeit unterschieden. Darüber hinaus gelten die Informationsrechte aus A.II.5.1.2, A.II.5.1.4 und A.II.5.1.5 des PFB (Baulärm-Monitoring) jedenfalls mit Blick auf den Teilvergleich vom 3. Juli 2023 auch für die Klägerinnen. Sie werden zudem möglichst frühzeitig, mindestens 12 Monate vor Baubeginn in dem relevanten Bereich (km 5,6 bis km 6,0), über die voraussichtlich lärmintensiven Wochen informiert (vgl. A.II.5.1.10 des PFB). Mit den Einwendungen der Klägerinnen hat sich die Beklagte im PFB ebenfalls auseinandergesetzt (vgl. S. 56 ff.). Im Rahmen der Gesamtabwägung kam die Beklagte sodann zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die Auswirkungen auf Rechte und Belange Einzelner (hier: der Klägerinnen) kein solches Gewicht haben, dass dadurch eine Versagung der Planfeststellung des Vorhabens ausgelöst werde. Dem Wunsch nach einem Schutz vor den negativen Wirkungen des Vorhabens, insbesondere während der Bauzeit, hat der Vorhabenträger durch eine angepasste Bauablaufplanung Rechnung getragen, was die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt hat (vgl. S. 144 des PFB). b) Die Abwägung der Beklagten ist auch im Hinblick auf die Aufnahme eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der PFB enthält in Nr. A.II.5.1.8 zwar einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für Anwohner, wenn es vorhabenbedingt zu Beurteilungspegeln an den ausgewiesenen Gebäuden von über 70 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht kommt. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerinnen unter den Begriff der "Anwohner" fallen, machen sie aber einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für geringere Lärmbelastungen geltend. Auf die Aufnahme eines solchen Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach haben die Klägerinnen aber keinen Anspruch. (1) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom 1. November 2019 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung – VwVfG – entscheidet im Planfeststellungsbeschluss die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 71; vgl. zum Ganzen auch OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juli 2021 – 5 K 372/15 –, juris Rn 201). Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juli. 2021 – 5 K 372/15 –, juris Rn. 201). Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für den Ausgleichsanspruch kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 72 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juli 2021 – 5 K 372/15 –, juris Rn 201). Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, beispielsweise durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 72 f.). (2) Bei Anlegung dieser Maßstäbe haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt. Eine solche Belastung liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Betroffenheit der Klägerinnen durch den Baustellenlärm im Ergebnis fehlerfrei abgewogen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf den Erlass von Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Zu nachteiligen Wirkungen zählen auch solche, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 24). Ob nachteilige Wirkungen in diesem Sinne vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm – vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind gemäß Nr. 1 Buchst. f der TA Lärm vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 7 A 7.17 u. a. –, juris Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2020 – 7 KS 17/15 –, juris Rn. 158). Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen und das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. Die Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Der Normgeber hat bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert. Mit der Festsetzung von Richtwerten soll eine elastischere Handhabung ermöglicht werden. Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen Baumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 26 ff.). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle. Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 32). (a) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Ergebnis mit Recht auf 60 dB(A) am Tag bestimmt. Einer fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle für die Nachtzeit bedarf es nicht, weil Nachtarbeiten in dem die Klägerinnen betreffenden Baubereich – ohne Zustimmung der Betroffenen – ausgeschlossen sind. Die von den Klägerinnen gegen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für die Tageszeit erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Beklagte hat das Gebiet "Sondergebiet K…" (vgl. Detailuntersuchung zu baubedingten Schallimmissionen der U… GmbH vom Mai 2019, S. 3), in der Detailbetrachtung baubedingter Schallimmissionen zum Komplex C… vom Januar 2020, Anl. 2 zum PFB, S. 181 ff., als "C…" bezeichnet, zutreffend als "Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind," nach Nr. 3.1.1. Buchstabe c der AVV Baulärm eingestuft und demgemäß einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tag zu Grunde gelegt. Das entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans der Hansestadt Rostock Nr. 01.SO.92 für das maritim-touristische Sondergebiet "Jachthafen M…" (vgl. zur Berücksichtigung: BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 – 4 VR 1.13 –, juris Rn. 57; Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 38). Dieser weist das Gebiet der Klägerinnen als Baufeld 3 und 4 "Sonstiges Sondergebiet" (S. 26 f.) mit schalltechnischen Orientierungswerten von 60 dB(A) tags aus. Der Satzungsgeber hat dabei berücksichtigt, dass in diesem Bereich gewerbliche Nutzungen zulässig sind, weswegen er die Baufelder wie ein Mischgebiet behandelt. Zudem sei das Wohnen und die Beherbergung dem Yachthafen zuzuordnen, weswegen gelegentliche Geräuschbeeinträchtigungen von den Nutzern akzeptiert würden (S. 45). Ferner geht der Plangeber von einer Lärmvorbelastung sowohl durch die Industriebetriebe der Umgebung und den Marinestützpunkt M… als auch durch den Schiffsverkehr aus. Soweit die Klägerinnen das Fehlen einer fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze für Innenräume rügen und insoweit auf die Anhaltwerte für Innenpegel der VDI-Richtlinie 2719 verweisen, ist ihnen zwar darin zuzustimmen, dass grundsätzlich zwischen Innen- und Außenpegel zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 –, juris Rn. 398; in diese Richtung auch: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 58 f.). Das führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass der PFB fehlerhaft ist. Dabei kann dahinstehen, ob die AVV Baulärm mit Blick auf Nr. 6.3.1 überhaupt Innenschallpegel und Innenraummessungen vorsieht. Denn vorliegend ist die Festsetzung einer fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle bezogen auf Außenschallpegel und ausgehend hiervon die Bestimmung des Immissionsrichtwertes für Innenschallpegel im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändern insbesondere die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 nichts. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die VDI-Richtlinie 2719 überhaupt verpflichtend anzuwenden ist. Die Bestimmungen der AVV Baulärm sind zwar nicht so eng gefasst, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke wie VDI-Richtlinien, die erst nach der AVV Baulärm erlassen worden sind, ausschließen (vgl. zum Messverfahren: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 27). So hat das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innengeräuschpegel auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 78). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die VDI-Richtlinie 2719 grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen gilt und das Bundesverwaltungsgericht ihre Anwendung auf länger andauernde stationäre Lärmeinwirkungen nicht beanstandet hat. Bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen handelt es sich jedoch nicht um solche, die von einer länger andauernden stationären Baustelle ausgehen. Vielmehr verlagern sich die Baumaßnahmen stetig entlang der Zufahrt zum Seekanal. Zudem sieht selbst die VDI-Richtlinie 2719 die in der Tabelle 6 auf Seite 12 enthaltenen Anhaltswerte lediglich für "anzustrebende" Innenschallpegel an. Eine zwingende Festlegung sieht damit auch die VDI-Richtlinie 2719 nicht vor. Selbst wenn der Innenschallpegel der VDI-Richtlinie 2719 für Hotelzimmer und Vortragsräume heranzuziehen wäre, würde dies den Einwendungen der Klägerinnen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein Innenschallpegel von 40 dB(A) bedeutet nicht, dass ein Außenschallpegel von 60 dB(A) zu einer Überschreitung des Innenschallpegels führt. Insoweit ist die Dämmwirkung von Gebäudeteilen, insbesondere vom Mauerwerk und den Fenstern, zu berücksichtigen. Die VDI-Richtlinie 2719 geht in Nr. 10.2 bei Fenstern in Spaltlüftstellung von einem Schalldämmmaß von etwa 15 dB(A) aus. Dies deckt sich mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 338; Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 64). In der Literatur und Rechtsprechung wird darüber hinaus bei geschlossenen Fenstern im Falle einer Schalldämmung eine Minderung der Geräuschimmissionen um bis zu 28 dB(A) als möglich angesehen (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, Vorbemerkung zur 18. BImSchV, Rn. 15 zu 25 dB(A); BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 – 11 A 17.96 –, juris Rn. 26 zu einer durchschnittlichen Dämmwirkung von Schallschutzfenstern der Klasse 1 von 27 dB(A); OVG Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 A 10911/07 –, juris Rn. 158 zu einer Dämmwirkung durch Mauerwerk und Fenster von etwa 28 dB(A)). Hinzu kommt die dämmende Wirkung weiterer Gebäudebestandteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 339). Überdies ist hinsichtlich der Hotelbetriebe der Klägerinnen zu 1. und 2. davon auszugehen, dass die Gebäude über schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen verfügen. Nach dem Bebauungsplan der Hansestadt Rostock Nr. 01.SO.92 für das maritim-touristische Sondergebiet "Jachthafen M…" sind in den Baufeldern 3 und 4 aufgrund der Lärmvorbelastung durch die Industriebetriebe der Umgebung, den Marinestützpunkt M… und den Schiffsverkehr Übernachtungsräume nur zulässig, wenn sie über schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen verfügen. Die Beherbergungsbetriebe der Klägerinnen zu 1. und 2. befinden sich in den genannten Baufeldern und wurden erst nach Erlass des Bebauungsplans errichtet. Dass die Beklagte insoweit keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat und es – so die Klägerinnen – keinen Nachweis über die konkrete Dämmwirkung insbesondere von Mauerwerk, Fenstern und Lüftungseinrichtungen gebe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn es ist unerheblich, ob die Klägerinnen zu 1. und 2. tatsächlich schallgedämpfte Lüftungsanlagen eingebaut haben oder nicht. Die Klägerinnen zu 1. und 2., die seit Errichtung der Hotelkomplexe Eigentümerinnen sind, waren mit Blick auf die Vorgaben des Bebauungsplans zum Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen verpflichtet. Dann können sie der Beklagten einen gegebenenfalls unterlassenen oder unzureichenden Einbau der schallgedämpften Lüftungseinrichtungen bei der Festlegung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle nicht entgegenhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 9 B 41.04 –, juris Rn. 29 zur Berücksichtigung der Dämmwirkung von Schallschutzmaßnahmen). Ist danach von einem Vorhandensein einer schallgedämpften Lüftungseinrichtung auszugehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte jedenfalls von einer Dämmwirkung insbesondere durch die Lüftungseinrichtung, Fenster und das Mauerwerk von 20 dB(A) ausgeht. Legt man – wie die Beklagte – den Immissionsrichtwert für Außenschallpegel von 60 dB(A) auch für die Bestimmung des Innenschallpegels nach der VDI-Richtlinie 2719 in Höhe von 40 dB(A) zu Grunde, ergibt sich ein Unterschiedswert von 20 dB(A). Im Ergebnis ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle (nur) für Außenschallpegel von 60 dB(A) zu Grunde gelegt hat und bei Einhaltung dieses Wertes auch von der Einhaltung des für Innenräume geltenden Immissionsrichtwertes ausgeht. Vor diesem Hintergrund bedarf es – ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten und der diesbezüglichen Verfahrenseinstellung – auch keiner Messungen in Innenräumen der Klägerinnen zu 1. und 2. (b) Schutzvorkehrungen bezogen auf den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) sind vorliegend nicht erforderlich, weil diese nur bei einem Überschreiten des Immissionsrichtwerts zu treffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24.12 –, juris Rn. 16). Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird hier aber nicht überschritten. Nach der ergänzenden Detailbetrachtung baubedingter Schallimmissionen zum Komplex C… vom Januar 2020 (Anl. 2 zum PFB, S. 181 ff.) wird der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in allen vier untersuchten Szenarien weder am Standort A noch am Standort B überschritten (vgl. Anhänge, Bl. 203 ff. des PFB). Beim südlicheren Standort A sind vor allem die unmittelbar am Seekanal liegenden Residenzen betroffen. Hier betragen die Pegelwerte – abhängig vom Szenario – bis zu 59,1 dB(A). An den anderen Gebäuden der Hotelkomplexe betragen die Pegelwerte – abhängig vom Szenario – höchstens 53,7 dB(A). Beim nördlichen Standort B sind die höchsten Pegelwerte beim A…zentrum – abhängig vom Szenario – mit bis zu 59,5 dB(A) zu verzeichnen. An den anderen Gebäuden der Hotelkomplexe betragen die Pegelwerte höchstens 54,1 dB(A). Die Beklagte hat dem Vorhabenträger Schutzvorkehrungen zur Einhaltung der prognostizierten Pegelwerte auferlegt. So sind die Zeiten für die Durchführung der Bauarbeiten im Bauabschnitt 3, km 4,3 bis km 6,8, auf montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr begrenzt (vgl. Nr. A.II.5.1.7 des PFB). Arbeiten nachts sind für den die Klägerinnen betreffenden Bauabschnitt grundsätzlich ausgeschlossen. Solche sind nur mit Zustimmung aller Betroffenen zulässig. In Nr. A.II.5.1.1 des PFB hat die Beklagte die Verwendung von geräuschärmeren Baumaschinen und die Durchführung eines Baulärm-Monitorings angeordnet. Gutachterlich wurden zudem weitere Schutzmaßnahmen untersucht (Detailuntersuchung zu baubedingten Schallimmissionen der U… GmbH vom Mai 2019, S. 14, sowie ergänzenden Detailbetrachtung baubedingter Schallimmissionen zum Komplex C… vom Januar 2020, Bl. 195 PFB): Einsatz von gut gewarteten Eimerkettenbagger mit geschmierter Kette, Einhausung der Eimerkettenumlenkung, geschlossener Schüttkanal, Einsatz einer dämmenden Auflage in den Schuten. Für den Betrieb des Tieflöfflerbaggers soll das Baggergut aus möglichst geringer Höhe in die Schute gefüllt werden, um Aufprallgeräusche zu minimieren. Die Errichtung einer temporären Lärmschutzwand wurde nicht empfohlen, weil sie mit zu vielen Nachteilen verbunden sei (vgl. Detailuntersuchung zu baubedingten Schallimmissionen der UmweltPlan GmbH vom Mai 2019, S. 16 ff.). Die Beklagte hat dies in der Nr. A.II.5.1.6 des PFB aufgegriffen und Auflagen zur Verwendung eines Eimerkettenbaggers und eines Tieflöffelbaggers geregelt. Der Einsatz eines Eimerkettenbaggers stellt dabei eine worst-case-Annahme dar, da Eimerkettenbagger gegenüber den anderen untersuchten Baumaschinen am lärmintensivsten sind. Dass der Vorhabenträger davon ausgeht, dass keine Eimerkettenbagger mehr zum Einsatz kommen, sondern nunmehr nur noch ein Stelzenbagger, führt nicht zu einer Reduzierung der prognostizierten Pegelwerte. Denn nach dem PFB und dem Baulärmgutachten ist der Einsatz von Eimerkettenbaggern zulässig. Allein tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Eimerkettenbaggern tangieren den rechtlich zulässigen Einsatz solcher Baumaschinen nicht, zumal die Beschaffungsschwierigkeiten nicht auf Dauer bestehen müssen. Das Gleiche gilt im Ergebnis für den Einwand der Beklagten, dass nunmehr nicht mehr – wie ursprünglich geplant – zwei Bagger zum Einsatz kommen sollen, sondern nur noch ein Bagger. Denn nach dem PFB ist der Einsatz von zwei Baggern rechtlich zulässig. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass die Beklagte im PFB selbst von einer Überschreitung ausgehe, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Denn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 38 des PFB beziehen sich auf die Wohnbebauung im Bauabschnitt 3. Nur insoweit steht eine Überschreitung des Schallwertes von 70 dB(A) im Raum. Die Ausführungen sind daher im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gemäß A.II.5.1.8 des PFB zu sehen, wonach betroffene Anwohner bei Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. In Bezug auf die Klägerinnen gilt kein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag, sondern ein Wert von 60 dB(A). Ihre Grundstücke sind – im Vergleich zur Wohnbebauung im Bauabschnitt 3 – auch weiter von den Orten der Baggerarbeiten entfernt. Dass – so die Klägerinnen – nicht auszuschließen sei, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) im Zuge der Baumaßnahmen doch überschritten werden könne, genügt nicht für das Erfordernis von Schutzvorkehrungen und damit auch nicht für den Zuspruch eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach. Denn die durch die Schutzanordnung auszugleichende Beeinträchtigung muss voraussehbar sein. Der Eintritt der Beeinträchtigung muss danach sicher sein oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lassen (vgl. Kupfer in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 74 Rn. 74). Das ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hier nicht der Fall. Daran ändert es auch nichts, dass die prognostischen Pegelwerte teilweise fast an den Immissionsrichtwert heranreichen. Allein dies rechtfertigt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit die Annahme, dass der Immissionsrichtwert doch überschritten wird. Jeder Prognose ist das Risiko immanent, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse doch anders entwickeln als prognostiziert. Allein dadurch wird eine Prognose jedoch nicht fehlerhaft. Dieses allgemeine Prognoserisiko ist von den Planbetroffenen grundsätzlich im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen (vgl. Kupfer, a. a. O.). Für den Fall, dass es dennoch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen sollte, greift § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG. Dort heißt es: Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Damit werden die Rechte der Klägerinnen hinreichend gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24.12 –, juris Rn. 41). Denn § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG gilt auch bei solchen nachteiligen Auswirkungen, die bei Erlass der Planungsentscheidung zwar abstrakt als möglich erschienen, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht hinreichend konkret absehen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris Rn. 30). Selbst wenn sich im Zeitpunkt des PFB nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen ließen, greift der Entscheidungsvorbehalt in Nr. A.II.5.1.9 des PFB, wonach sich die Beklagte die Entscheidung über weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen oder Entschädigungsleistungen vorbehält. Dies entspricht § 74 Abs. 3 VwVfG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris Rn. 31). (c) Die Klägerinnen haben auch keinen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für die Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone der Gästezimmer), die Außensitzbereiche der Gastronomie und die Außenbereiche des Yachthafens im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März. Zum einen wird auch insoweit der Immissionswert von 60 dB(A) prognostisch nicht überschritten. Zum anderen fehlt es an unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung dieser Außenbereiche. Freiflächen sind nicht allein deswegen gegenüber Lärmbelastungen schutzwürdig, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer – auf eine bauliche Nutzung bezogenen – gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle Ausgleichsansprüche gegeben sein können. Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie beispielsweise für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist, führt bei den Freiflächen nicht ohne Weiteres zu Ausgleichsansprüchen. Vielmehr ist deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Hinzu kommt, dass die konkrete Bestimmung dessen, was an Lärmbelastung vom Betroffenen ohne Ausgleich hingenommen werden muss, für Innen- und Außenwohnbereich unterschiedlich ausfällt. Zum einen liegt das zeitliche Schwergewicht der häuslichen Lebensgestaltung eindeutig im Innenwohnbereich, zum anderen ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Dies kann für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht außer Betracht bleiben. Dass die Entschädigung selbst nicht für die genannten Bereiche einzeln, sondern für das Grundstück insgesamt zu ermitteln ist, steht außer Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 –, juris Rn. 398). Zu Außenwohnbereichen zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Maßgeblich sind die konkrete Zweckbestimmung und die besondere Funktion der betreffenden Flächen. Diese Flächen, zu denen Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen gehören, sind in den hier betroffenen Wintermonaten nicht schutzwürdig, weil sie in dieser Zeit nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Dass sie gelegentlich, an milden Wintertagen für Nutzungszwecke in Anspruch genommen werden, die Ausdruck bestimmter Gewohnheiten sind, darf bei einer hier zulässigen Standardisierung unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24.12 –, juris Rn. 21 zu Außenwohnbereichen und Grünflächen; Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 33.97 –, juris Rn. 139 zu Außenwohnbereichen bei Nacht; Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 362 zu Außenwohnbereichen). Die Arbeiten vor den Hotelkomplexen der Klägerinnen sind nur für Dezember 2023 und Januar 2024 vorgesehen. Dass es in dieser Zeit milde Temperaturen gibt, die ein längeres Verweilen in den Außenbereichen zulassen, ist sehr unwahrscheinlich. Das Gleiche betrifft die Nutzung von Außensitzbereichen der Gastronomie und Außenbereiche des Yachthafens, die in den Wintermonaten, insbesondere im Dezember und Januar, typischerweise nicht von Gästen genutzt werden. Auf die geringere Nutzung in den Wintermonaten weist die Beklagte zutreffend unter B.III.3.1.1.1.2 und B.III.3.1.3 des PFB hin. Die geringe Nutzung der Außenanlagen schließt auch die Mitarbeiter der Klägerinnen ein, die die Außenanlagen unterhalten und instandsetzen. Die Mitarbeiter der Klägerinnen sind zwar auch vom personellen Schutzbereich der AVV Baulärm erfasst. Denn sie können sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig entziehen, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sein können (vgl. zum Begriff der Nachbarschaft: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 33 f.). Allerdings ist auch der längere Aufenthalt von Mitarbeiterinnen der Klägerinnen in den Außenanlagen in den Wintermonaten nicht üblich. Das ergibt sich bereits aus einem insbesondere gegenüber Sommermonaten deutlich reduzierten Unterhaltsbedarf, weil die Gäste die Außenanlagen in den Wintermonaten – wie dargelegt – üblicher Weise nicht oder allenfalls ganz geringfügig nutzen. Dann besteht auch ein geringerer Unterhaltungs- und Pflegebedarf (z.B. weil keine Wachstumsphase von Pflanzen und Laubfall im Herbst bereits abgeschlossen). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche regelmäßigen und länger andauernden Unterhalts- und Pflegemaßnahmen in Wintermonaten vorzunehmen sind. Insbesondere haben die Klägerinnen dazu nichts Substanzielles vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 3.a) teilweise zurückgenommen haben, tragen sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 2. und 4. (vollständig) und hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 3.a) teilweise, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO), den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten der Klage insoweit als offen anzusehen gewesen sind. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wird, haben die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die sich aus dem Tenor ergebene Kostenquote für sachgerecht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Seekanals zum Seehafen A-Stadt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 erließ die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 01.SO.92 für das maritim-touristische Sondergebiet "Jachthafen M…" (Bl. 50 ff. GA). Für die Baufelder 3 und 4 legt der Bebauungsplan in Nr. 6.8 folgende schalltechnischen Orientierungswerte zu Grunde: 60 dB(A) tags und 50 (40) dB(A) nachts. Der niedrige Werte in Klammern bezieht sich auf Gewerbelärm. Zur Lärmvorbelastung durch Schiffsverkehr heißt es unter Nr. 6.8 des Bebauungsplans: "(…) Trotzdem kann es zu einer relevanten Vorbelastung durch den Schiffsverkehr auf dem Seekanal kommen, insbesondere für das Baufeld 3 "SO Beherbergung" und das nördliche Baufeld 4. Die Schiffe (nachts besonders die Fähren) können aufgrund des geringen Abstandes der Fahrrinne von der geplanten Bebauung (ca. 130 m) zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen führen. Aufgrund der potenziellen Beeinträchtigungen insbesondere während der Nachtzeit ist festgesetzt, dass in den Baufeldern 3 und 4 der Planzeichnung Übernachtungsräume an den unmittelbar am Seekanal liegenden Gebäudeseiten nur zulässig sind, wenn sie über schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen verfügen." Die Klägerin zu 1. betrieb einen – 2005 von ihr errichteten – Hotelkomplex, welcher das unmittelbar an der Zufahrt zum A-Stadt Seehafen gelegene A-zentrum mit 245 Gästezimmer umfasst. Zum Hotel gehört unter anderem ein Restaurant mit 106 Sitzplätzen im Freien sowie ein Yachthafen. Mit Wirkung vom 1. August 2021 verpachtete die Klägerin zu 1. den Hotelbetrieb an die Klägerin zu 2.; mit Wirkung vom 1. November 2021 auch den Betrieb des Yachthafens. Die Klägerin zu 2. betreibt zudem ein Wellnesshotel mit 123 Zimmern und Suiten. Es umfasst diverse Restaurants mit 362 Plätzen im Freien. Die Hotelbetriebe der Klägerinnen zu 1. und 2. befinden sich auf den Liegenschaften der Klägerin zu 3.; insoweit bestehen Mietverträge zwischen den Klägerinnen. Unter dem 27. August 2019 beantragte die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt von km 2,0 bis km 16,9. Gegenstand des Verfahrens war im Wesentlichen die Vertiefung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt für 15 m tiefgehende Schiffe und die anschließende Unterhaltung des Fahrwassers. Die Klägerinnen betraf der Bauabschnitt 3 (Baufelder 3 und 4) von km 4,3 bis km 6,8. Mit Bekanntmachung vom 30. August 2019 gab der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerinnen machten davon mit Schriftsatz vom 20. November 2019 Gebrauch (Bl. 101 BA B). Daraufhin erstellte die U… GmbH S… im Januar 2020 eine ergänzende Detailbetrachtung baubedingter Schallimmissionen zum Komplex C… (Bl. 181 ff. BA D). Die Detailbetrachtung untersuchte vier Szenarien. In allen Szenarien wurden die Richtwerte eingehalten. Zusätzlich empfahl der Gutachter die in der Detailuntersuchung zu baubedingten Schallimmissionen genannten Lärmschutzmaßnahmen für den gesamten Bauabschnitt 3. An dem Erörterungstermin am 25. Februar 2020 nahmen auch die Klägerinnen teil, in dem unter anderem die baubedingten Schallimmissionen Gegenstand waren. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 2021 – PFB – (Bl. 1 ff. BA D) stellte der Beklagte die vom Vorhabenträger vorgelegten Pläne nach Maßgabe der im Beschluss geregelten Bestimmungen fest. In der Begründung machte die Beklagte nähere Ausführungen zum Baulärm (Bl. 47 ff., 51 ff., 159 f. BA D) und zur Abwägung (B.III.10). Die Baggerarbeiten vor der Liegenschaft der Klägerinnen sollen höchstens 20 Wochen andauern und voraussichtlich im Winter 2023/2024 stattfinden (Baggerarbeiten bis km 5,9). Im Winter 2024/2025 soll im Bereich des Hotels der Klägerin zu 1. gebaut werden (ab km 5,9 nach außen). Für das Sondergebiet Yacht B-Plan 01.SO.92 wurden Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm von 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts festgelegt. Im Abschnitt km 4,3 bis km 6,8 schloss der Vorhabenträger Nachtarbeiten aus. Im Abschnitt 3 (Komplex C…) seien nächtliche Baggerarbeiten möglich, wenn der Fischschutz gewahrt werde und alle Beteiligten zustimmten (Bl. 54 BA D). Die vom Vorhabenträger untersuchten Schallminderungsmaßnahmen wurden angeordnet (Bl. 60 BA D). Der PFB wurde den Klägerinnen am 14. Juni 2021 zugestellt. Die Durchführung des Vorhabens begann Ende Oktober 2022 mit den Arbeiten im Bauabschnitt 1 und 2 sowie im südlichen Teil von Bauabschnitt 3 (km 4 bis km 4,6). Die Arbeiten wurden bis März 2023 abgeschlossen. Bereits am 14. Juli 2021 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zunächst haben sie beantragt, 1. den PFB der Beklagten 19. Mai 2021 (Az.: 3100 P-143.3/0066) für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt so lange außer Vollzug zu setzen, bis der Mangel durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist, 2. a) die Beklagte zu verpflichten, die Anordnungen A.II.5.1.2, A.II.5.1.4 und A.II.5.1.5 ihres PFB vom 19. Mai 2021 dahingehend zu ergänzen, dass der Vorhabenträger in den dort genannten Fällen auch die Klägerinnen entsprechend zu informieren hat, b) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerinnen über weitergehende Informationspflichten erneut zu entscheiden, 3. a) die Beklagte zu verpflichten, ihren PFB vom 19. Mai 2021 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerinnen bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach AVV Baulärm von 60 dB(A) tagsüber in den Außenwohnbereichen (Terrassen und Balkone der Gästezimmer), in den Außensitzbereichen der Gastronomie und in den Außenbereichen des Yachthafens sowie bei einem Überschreiten der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen sowie 50 dB(A) in Restaurants/ Gaststätten/Läden ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für die auf dem jeweiligen Überschreiten dieser Werte beruhenden Vermögensnachteile gewährt wird, der nicht auf die Monate April bis Oktober beschränkt ist, b) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerinnen nach einer weitergehenden Entschädigung dem Grunde nach erneut zu entscheiden, 4. a) die Beklagte zu verpflichten, die Anordnung A.II.5.1.1 ihres PFB vom 19. Mai 2021 dahingehend zu ergänzen bzw. zu konkretisieren, dass im Rahmen des Baulärm-Monitorings auch die tatsächlich erreichten Werte auf den Grundstücken der Klägerin zu 3. sowie in mit den Klägerinnen zu 1. und 2. abgestimmten Innenräumen auf Kosten des Vorhabenträger zu ermitteln und Überschreitungen der oben genannten Außen- und Innenpegel den Klägerinnen unverzüglich mitzuteilen sind, b) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerin über die Konkretisierung und Ergänzung der Baulärm-Monitoring-Maßnahmen erneut zu entscheiden. Am 3. Juli 2023 haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. geschlossen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat daraufhin erklärt: "Ich erkläre das Verfahren insoweit, d. h. in Bezug auf die Klageanträge zu 2. und zu 4. für erledigt." Die Beklagte hat sich der Erledigung angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 haben die Klägerinnen den Klageantrag zu 3. a) zurückgenommen, soweit er den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bei Überschreiten der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel von 50 dB(A) in Restaurants/Gaststätten/Läden betrifft. Den Klageantrag zu 3. a) haben die Klägerinnen hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach für die geltend gemachten Außenbereiche für die Zeit vom 1. April bis 30. September angesichts der Nr. 3 des Teilvergleichs vom 3. Juli 2023 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigung am 14. Juli 2023 angeschlossen. Zur Begründung der noch offenen Klage tragen die Klägerinnen noch vor, dass der Klageantrag zu 1. zulässig sei. Ein derartig formulierter Hauptantrag sei als Minus zur Anfechtungsklage zulässig. Die geltend gemachten Fehler machten den Planfeststellungsbeschluss zwar rechtswidrig. Die Fehler seien jedoch im Wege einer Planergänzung heilbar. Die Beklagte habe bei der Abwägung die Interessen der Klägerinnen in Bezug auf die Dauer der Baumaßnahme und die damit verbundenen Lärmeinwirkungen zu befürchtenden Gewinnausfälle beziehungsweise Miet-/Pachtminderungen nicht berücksichtigt. Diese aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange seien abwägungserheblich. Eine Beeinträchtigung liege vor, wenn tatsächliche Lärmbelastungen im Außenbereich dazu führten, dass Kunden die betreffenden Bereiche künftig mieden und es deshalb zu Gewinnausfällen bzw. Mietminderungen komme. Dieser Belang stelle zwar für die Fachplanung keinen unüberwindlichen Belang dar. Er sei gleichwohl in die Abwägung einzustellen. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor, weshalb der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und eine Heilung im Wege der Planergänzung beziehungsweise eines ergänzenden Verfahrens zu erfolgen habe. Durch die Baumaßnahmen würden sie erheblich beeinträchtigt werden. Infolge der Baumaßnahmen würde die Auslastung ihrer Hotelbetriebe voraussichtlich stark zurückgehen. Die Hotelbetriebe entsprächen einem 5-Sterne-Standard. Dementsprechend hoch seien die Erwartungen der Gäste. Selbst geringfügige Bauarbeiten kleineren Ausmaßes würden nicht toleriert. Buchungen blieben aus oder würden storniert werden. Zudem seien negative Bewertungen auf einschlägigen Internetplattformen zu befürchten, was einen längerfristigen Imageverlust bedeute. Den Klägerinnen zu 1. und 2. drohten empfindliche Umsatzeinbußen. Erschwerend komme hinzu, dass die Betriebe aufgrund des Buchungsvorlauf von einem Jahr bis teilweise drei Jahren im Voraus auf die geplanten Baumaßnahmen nur schwer reagieren könnten. Zu Unrecht habe die Beklagte für sie keinen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgesetzt. Er bestehe allein aufgrund der Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen. Eine Entschädigung für Außenwohnbereiche und Außensitzbereiche der Gastronomie habe die Beklagte zwar in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erwogen, aber nicht rechtsverbindlich im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. In der Begründung des PFB sei der Entschädigungsanspruch auf die Monate April bis Oktober beschränkt. Dies berücksichtige nicht, dass die Balkone und Außenterrassen von Restaurants auch in der Zeit von November bis März von Hotelgästen und Arbeitnehmern der Klägerinnen genutzt würden. So gebe es auch milde, sonnige Tage im Winter. Das Personal müsse Gebäude und Außenanlagen ganzjährig pflegen und instandhalten. Die AVV-Baulärm beziehe Außensitzbereiche mit ein. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung von Außenwohnbereichen in der Nacht bei Flug- und Schienenverkehrslärm könne nicht auf die Frage der Berücksichtigung von Außenanlagen im Winterhalbjahr bei Baulärm übertragen werden. So bestünden im Fluglärmrecht nähere Regelungen zum Entschädigungsanspruch. Dies sei auch der Grund, warum Nachtzeiten im Fluglärmrecht außer Betracht blieben. Selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde zu legen sei, sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen anhand ihrer Lage und der bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Die Außenbereiche würden auch im Winterhalbjahr genutzt. Dass die Nutzung aufgrund der Witterung und Temperaturen im Winter geringer sein möge als im Sommerhalbjahr sei rechtlich unerheblich. Die AVV Baulärm differenziere nicht nach Sommer- und Winterhalbjahr. Eine solche Differenzierung lasse sich auch der bisherigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Nach der Schallimmissionsprognose würden auf den Balkonen der nächstgelegenen Hotelzimmer Schallpegel von bis zu 59,5 dB(A) erreicht. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Schallpegel während der Bauausführung die Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) tagsüber überschreiten, etwa bei Westwind. Insoweit habe es weitergehender Maßnahmen hinsichtlich des Baulärm-Monitorings bedurft. Dies gelte trotz baurechtskonformer Ausführung der Hotelanlagen mit Blick auf die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", die für Innenschallpegel in Höhe von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen vorsehe. Es könne nicht von vornherein verlässlich ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des Baulärms zur Überschreitung komme. Insoweit habe die Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze für Innenraumpegel für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie entsprechende Entschädigungsansprüche dem Grunde nach zu Unrecht außer Acht gelassen. Die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze entspreche den oberen Anhaltswerten der VDI-Richtlinie 2719 für Hotelzimmer und Vortragsräume von 40 dB(A). 133 der Zimmer und Vortragssäle lägen direkt am Seekanal. Die Festlegung des Bebauungsplans hinsichtlich schallgedämpfter Lüftungen könnten eine Überschreitung der Innenpegel angesichts der erheblichen Lärmbelastung von bis zu 59,5 dB(A) auch bei baurechtskonformer Ausführung der Hotelanlagen nicht von vornherein verlässlich ausschließen. Insoweit fehlten Ermittlungen. Die Dämmwirkung der in den Hotelzimmern und Vortragsräumen verbauten Fenster sei nicht bekannt. Die Einschätzung, es seien Überschreitungen der Innenpegel ausgeschlossen, beruhe auf bloßen Vermutungen. Die Beklagte differenziere nicht zwischen Außen- und Innenpegel. Sie übersehe, dass der Bebauungsplan die Vorbelastung von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts lediglich als Orientierungswert festgelegt habe. Die Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass Gebäude so schallgeschützt gebaut worden seien, dass auch bei höheren Außenlärmpegeln als 60 dB(A) tags die maßgeblichen Innenschallpegel eingehalten würden. Ungeachtet der Frage hinsichtlich der Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 2719 habe die Beklagte den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu würdigen. Auch die VDI-Richtlinie 2719 stelle lediglich eine Orientierungshilfe dar, die nicht starr und schematisch angewendet werden dürfe. Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie ausführe, dass die Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) mit Blick auf einen Außenlärmpegel von bis zu 59,5 dB(A) nachts sicher eingehalten würden. Der PFB gehe auf Seite 38 selbst davon aus, dass die Lärmpegel höher sein könnten. Die Unsicherheiten würden als so gewichtig angesehen, dass der PFB ein Monitoring vorsehe. Es sei unerheblich, dass Eimerkettenbagger am Markt derzeit nicht mehr vorhanden seien. In Bezug auf die Erledigungserklärung vom 3. Juli 2023 sei zu berücksichtigen, dass eine Erledigung nur "insoweit", das hieße soweit der Regelungsgegenstand des Teilvergleichs reiche, erfolgt sei. Soweit sich der Klageantrag zu 4. auf Innenmessungen beziehe, hätten sich die Beteiligten nicht einvernehmlich geeinigt, weswegen der Klageantrag zu 4. insoweit noch offen sei. Die Erledigungserklärung beziehe sich ebenfalls nicht auf den Klageantrag zu 3., weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ohne Rücksprache mit diesen keine Erklärung habe abgeben können. Die Klägerinnen beantragen nunmehr noch, 1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten 19. Mai 2021 (Az.: 3100 P-143.3/0066) für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen A-Stadt so lange außer Vollzug zu setzen, bis der Mangel durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist, 2. a) die Beklagte zu verpflichten, ihren Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 2021 dahingehend zu ergänzen, dass den Klägerinnen aa) bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach AVV Baulärm von 60 dB(A) tagsüber in den Außenwohnbereichen (Terrassen und Balkone der Gästezimmer), in den Außensitzbereichen der Gastronomie und in den Außenbereichen des Yachthafens ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für die auf dem jeweiligen Überschreiten dieser Werte beruhenden Vermögensnachteile auch im Zeitraum 1. Oktober bis 31. März gewährt wird. bb) bei Überschreiten der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für die auf dem jeweiligen Überschreiten dieser Werte beruhenden Vermögensnachteile gewährt wird, b) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerinnen nach einer weitergehenden Entschädigung dem Grunde nach erneut zu entscheiden, 3. a) den Beklagte zu verpflichten, die Anordnung A.II.5.1.1 seines Planfeststellungsbeschlusses vom 19.05.2021 dahingehend zu ergänzen bzw. zu konkretisieren, dass im Rahmen des Baulärm-Monitorings auch die tatsächlich erreichten Werte in mit den Klägerinnen zu 1. und 2. abgestimmten Innenräumen auf Kosten den Vorhabenträgers zu ermitteln und Überschreitungen des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen den Klägerinnen unverzüglich mitzuteilen sind, b) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerin über die Konkretisierung und Ergänzung der Baulärm-Monitoring-Maßnahmen erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Klageantrag zu 1. unzulässig sei. Ein darin enthaltener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei mit Blick auf § 14e Abs. 3 WaStrG verfristet. Das Vorhaben könne daher mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgeführt werden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Lärmgutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Baggergeräusche an den bisherigen Immissionsorten aufgrund der hohen Hintergrund- beziehungsweise Fremdgeräuschsituation nicht wahrnehmbar seien. Immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Klägerinnen seien für das Winterhalbjahr 2022/2023 ausgeschlossen. Der für die Klägerinnen relevante Bereich sei der Bauabschnitt 3 von km 5,6 bis km 6,0. Die für die Klägerinnen relevanten Baumaßnahmen beginnen voraussichtlich Ende Dezember 2023. Die Interessen der Klägerinnen, insbesondere die befürchteten Miet-/Pachtminderungen, seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Bauarbeiten fänden im Winter statt. In dieser Zeit hielten sich Gäste üblicherweise überwiegend in geschlossenen Räumen auf und gingen nur für Spaziergänge an die frische Luft. Hinzu komme, dass die besondere Lage an einer Seehafenzufahrt bereits beim Bau der Hotelbetriebe bestanden habe. Der Lagevorteil direkt an der Küste und am Seekanal gehe einher mit den seit jeher bestehenden Nachteilen wegen Geräuschentwicklung der Schiffe, inklusive Werft- und Hafenbetrieb sowie auch turnusmäßigen Baggerarbeiten zur Unterhaltung der Fahrrinne. Ungeachtet dessen sei der Belang (Miet-/Pachtminderungen) regelmäßig nicht abwägungserheblich, weswegen auch kein Abwägungsfehler vorliege. Der Abwägungsprozess äußere sich in den Anordnungen A.II.5.1.2 bis A.II.5.1.5 und A.II.5.1.10. Infolge der Einwendung der Klägerinnen sei das als Anlage 2 dem PFB beigefügte Gutachten erstellt worden. Dieses setze sich dezidiert mit den geltend gemachten Einwendungen auseinander. Im Hinblick auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde nach sei die vorhandene Lärmvorbelastung im Bereich M… bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan gelte für das betroffene Gebiet eine Vorbelastung von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht als Orientierungswert. Darüber hinaus sei im Bebauungsplan festgesetzt, dass in den Baufeldern 3 und 4 Übernachtungsräume an den unmittelbar am Seekanal liegenden Gebäudeseiten nur dann zulässig seien, wenn sie über schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen verfügten. Die Beherbergungsbetriebe der Klägerinnen lägen in diesen Baufeldern. Daher müssten die Gebäude bereits schallgeschützt gebaut worden sein. Es sei deshalb unverhältnismäßig, dem Träger des Vorhabens gegenüber eine Pegelreduzierung anzuordnen, die unter der bereits bestehenden Vorbelastung liege. Die Ausführungen auf Seite 61 des PFB seien allgemeiner Natur und gäben die allgemeine Praxis wieder. Da für Außenbereiche von Gastronomiebetrieben ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach nur für die Zeit von April bis einschließlich September in Betracht komme, die streitgegenständlichen Arbeiten im Bereich der Klägerinnen aber nur im Winterhalbjahr stattfänden, entfalle ein Entschädigungsanspruch für Außenbereiche. Im Übrigen könne eine diesbezügliche Regelung mit Blick auf Nr. 5.1.9 des PFB jederzeit noch erklärt werden. Grund für die unterschiedlichen Werte (Innen- und Außenpegel) sei, dass sich Betroffene der Lärmbelastung bei hohen Beurteilungspegeln entziehen könnten, indem sie in die Wohnung gingen und die Fenster schließen würden. Das sei bei der bestimmungsgemäßen Nutzung von Außenwohnbereichen und Außengastronomie (im Sommerhalbjahr) nicht möglich. Im Rahmen der Abwägung sei der Anspruch auf Zeiten zu beschränken, in denen Außenbereiche üblicherweise über einen längeren Zeitraum "ohne Bewegung" genutzt würden. Aufenthalte im Winter seien üblicherweise kurz, weswegen Lärmbelästigungen hinzunehmen seien. Auch insoweit sei die Vorbelastung zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen könne sicher davon ausgegangen werden, dass die Orientierungswerte nicht überschritten würden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der zu erwartende Baulärm 60 dB(A) nicht überschreiten werde. Der Einsatz eines Eimerkettenbaggers stelle dabei eine worst-case-Annahme dar, da Eimerkettenbagger lauter seien. Der Vorhabenträger gehe jedoch davon aus, dass keine Eimerkettenbagger mehr zum Einsatz kämen. Vielmehr werde nunmehr nur noch ein Stelzenbagger verwendet. Ebenfalls könne im Bereich der Klägerinnen nur noch ein Bagger eingesetzt werden und nicht wie ursprünglich geplant zwei. Der nunmehr vorgesehene Einsatz eines leiseren Baggers und die geringere Anzahl von Baggern würden dazu beitragen, dass der Maximalpegel von 59,5 dB(A) nicht erreicht werde. Nachts seien keine Baggerarbeiten vor der Anlage der Klägerinnen geplant. Die Bauarbeiten im Bereich M… fänden nur in den Wintermonaten für höchstens 20 Wochen innerhalb der Tageszeit statt. Die lärmintensive Arbeitszeit werde dabei weniger als acht Stunden am Tag betragen, weil das Baggergerät mehrmals manövriert werden müsse, um der durchgehenden Schifffahrt auszuweichen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Innenpegel sei nicht nachvollziehbar. Maßgeblich für die Beurteilung von Schallimmissionen an Baustellen sei die AVV-Baulärm. Diese betrachte nur Außenpegel. Würden die Außenpegel eingehalten, seien Innenschallpegel nach der AVV-Baulärm nicht vorgesehen. Vielmehr würde für die Beeinträchtigungen bezogen auf Innenräume ebenfalls auf die Immissionswerte im Außenbereich abgestellt. Bei guter Schalldämmung sei dies für Betroffene günstiger. Mit Blick auf die Vorgaben im Bebauungsplan gehe sie von einer ordnungsgemäßen Schalldämmung aus. Die VDI-Richtlinie 2719 könne zwar bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Eine Pflicht zur Anwendung bestehe allerdings nicht. Auch liege keine länger andauernde stationäre Großbaustelle vor. Die Arbeiten verliefen von Süd nach Nord und fänden damit nicht ständig an einem Ort statt. Die für km 4,6-7,0 zu erwartende Bauzeit betrage 172 Tage. Auf den Abschnitt vor dem Hotel von km 5,6-6,0 heruntergebrochen, betrage die zu erwartende Bauzeit knapp 29 Tage. Obgleich eine taggenaue Planung nicht möglich sei, könne der Wert als Orientierung dienen. Die Anlagen der Klägerinnen seien zudem nicht vergleichbar mit den Wohngebäuden südöstlich am "Weg …", für die eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen worden sei. Denn dort seien Beeinträchtigung bis zu 67 dB(A) möglich, womit die Nähe zu einer gesundheitlichen Lärmbelastung von 70 dB(A) gegeben sei. Die Entfernung zu den Baggerorten sei hier deutlich geringer. Mit Blick auf das angeordnete Monitoring bereits für die Bauarbeiten 2022/2023 könne der Vorhabenträger Lärmentwicklung der eingesetzten Baggerfahrzeuge in den südlicheren Baggerabschnitten überwachen. Er habe somit die Möglichkeit, auf tatsächlich höhere Werte zu reagieren und die Immissionswerte zu reduzieren. Zudem erfolge eine Überprüfung des Schallleistungspegels der eingesetzten Baggertechnik. Soweit die Klägerinnen erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2023 ein Erschütterungsmonitoring einschließlich einer Beweissicherung geltend machten, sei ihr Vorbringen verspätet. Ungeachtet dessen sehe der PFB ein Erschütterungsmonitoring auch für den Bereich der C… vor. Am 3. Juli 2023 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, hinsichtlich dessen Inhalts auf das Protokoll verwiesen wird. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat darüber hinaus im Erörterungstermin klargestellt, dass das Vorbringen zum Erschütterungsmonitoring kein neuer Klagevortrag sei. Vielmehr habe das Prozedere generell mit der Beklagten im Rahmen des Erörterungstermins besprochen werden sollen. Die Beteiligten haben am 13. Juli 2023 (Klägerinnen) und am 14. Juli 2023 (Beklagte) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.