OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3444/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.12A3444.20.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 20.668,33 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 20.668,33 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortsetzung des Verfahrens und Aufhebung des Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückzahlungsbescheides vom 29.Juni 2015 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens habe keinen Erfolg, weil das Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden sei. Die schriftliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juni 2020 auf die gerichtliche Anfrage vom 5. Juni 2020 sei entsprechend §§ 133, 157 BGB eindeutig als eine solche prozessbeendende Erklärung auszulegen. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anfrage vom 5. Juni 2020 im Rechtssinne nicht mehr ruhend gewesen, weil das Ruhen mit Beschluss vom 21. Juni 2016 ausdrücklich lediglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen den Kläger gerichteten, seinerzeit am Amtsgericht N. anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren 13 OWi-540 Js 349/16-54/16 angeordnet worden sei. Nachdem das Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 - III-4 RBs 213/16 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen und die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen habe, sei die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig geworden und die im Ruhensbeschluss ausgesprochene Befristung bzw. auflösende Bedingung eingetreten. Einer förmlichen Aufnahme des Verfahrens bedürfe es in diesem Fall nicht, was dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch hätte bewusst sein müssen. Dementsprechend könne dessen Erklärung, "dass das Verfahren aus Sicht des Klägers nicht weiter betrieben werden solle", nicht dahingehend verstanden werden, das Verfahren solle weiter ruhen, sondern sei diese vom objektiven Empfängerhorizont aus denknotwendig als prozessbeendende Erklärung aufzufassen gewesen. Soweit der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter auf eine Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage der Partei im Rahmen der Auslegung und insoweit auf einen zeitlich vorteilhaften Aufschub der Rückzahlungspflicht verweise, sei dieser Umstand wegen der damit gleichzeitig verbundenen immer höher werdenden Zinszahlungspflicht rechtlich nicht nur vorteilhaft. Der Wortlaut der Erklärung lasse sich auch nicht als Erledigungserklärung auffassen. Die Klagerücknahme sei schließlich nicht wirksam widerrufen worden. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte die Erklärung in der unzutreffenden Annahme eines weiteren Ruhens des Verfahrens abgegeben. Das stelle allerdings keinen Widerrufsgrund für eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesserklärung dar. Zudem habe das Gericht zuvor auf die Maßgaben des Ruhensbeschlusses hingewiesen. 1. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Im Kern rügt der Kläger unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel die Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2020 stelle eine Klagerücknahme dar. So führt er zunächst an, das Gericht sei gehindert, gegen den Willen einer Partei eine Erklärung über deren Wortlaut hinaus auszudehnen, obgleich auch für das Gericht offenkundig Zweifel an einem entsprechenden Willen gegeben und es daher geboten gewesen sei, eine Rückfrage zu halten, was er im weiteren näher ausführt. Allerdings zeigt der Kläger insgesamt nicht hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB analog und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich auch zur Auslegung von Prozesshandlungen verhält, verstoßen haben könnte. Dass eine prozessbeendende Erklärung bereits deshalb nicht vorgelegen habe, weil der Begriff "Klagerücknahme" dort nicht vorkomme, geht an den vom Kläger selbst wiedergegebenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auslegungsregeln vorbei. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist zudem geklärt, dass es bei der Auslegung von Prozesserklärungen wie auch bei Willenserklärungen nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf ankommt, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist und dass namentlich dabei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurücktritt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 48.19 -, juris Rn. 15 m. w. N. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Auf den inneren Willen bzw. die innere Motivation des Klägers bei Abgabe der Erklärung kam es nach dem zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, es habe (objektiv) dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen, den Rechtsstreit so lange wie möglich hinauszuzögern, um im Falle des Unterliegens die erhebliche Streitsumme nicht zahlen zu müssen, geht er an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, die Verzögerung sei mit Blick auf die Verzinsung des Betrages seit Ablauf der im Bescheid ausgesprochenen Zahlungsfrist am 28. August 2015 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Argumentation des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die weitere Anhängigkeit des Rechtsstreits "zumindest für vorteilhaft für den Kläger gehalten", weshalb eine Klagerücknahme nicht in Frage gekommen sei, trifft im Ansatz so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich auf den Aspekt der "nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Verzögerung" abgestellt, um zu begründen, dass die vom Kläger bevorzugte Auslegung nicht umfassend seinem wohlverstandenen Interesse entspreche. Im Übrigen war das Verwaltungsgericht rechtlich nicht gehalten, die von den Prozessbevollmächtigten - ohnehin erst später offen gelegte - Motivation des Klägers, das Verfahren zu verzögern, zu beachten. Darin kommt ein rechtlich nicht schützenswertes Interesse des Klägers an einer Prozessverschleppung zum Ausdruck, die seinen prozessualen Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Verfahren zuwiderläuft. Ein Beteiligter, der verfahrensrechtliche Möglichkeiten allein dazu nutzt, den Verfahrensabschluss wesentlich zu verzögern und mithin das Verfahren zu verschleppen, handelt rechtsmissbräuchlich. Vgl. zur Unzulässigkeit von Prozesshandlungen, die verfahrensfremden Zwecken dienen, z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 3d A 3330/07.O -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. zu diesem Grundsatz auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris LS 2 und Rn. 23. Weiterhin belegt das mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und auch mit der Zulassungsschrift dargestellte Interesse des Klägers an einer Verzögerung des Rechtsstreits seine Befürchtung, dass er mit Blick auf das dem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrundeliegende Fachgutachten und seine rechtskräftige Verurteilung seither die Erfolgsaussichten der hier betroffenen beiden Klagen - dem Parallelverfahren 12 A 3445/20 liegt derselbe Sachverhalt, aber ein anderes Betriebsjahr zugrunde - als nicht (mehr) hoch eingestuft hat. Die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Schriftsatz vom 17. Juni 2020 zum Ausdruck gekommene Erklärung des Prozessbevollmächtigten sei eindeutig als prozessbeendende Erklärung auszulegen, wird dadurch nicht infrage gestellt sondern eher gestützt. Der Kläger zeigt mit der Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel des Weiteren nicht auf, inwieweit es auf den Inhalt des nach dem Erlass des angefochtenen Urteils wohl am 1. Juli 2020 geführten Telefonats zwischen dem Vorsitzenden und seinem Prozessbevollmächtigten ankommt, das er in der Zulassungsschrift anführt. Danach soll der erkennende Richter über die Auslegung des Schriftsatzes vom 17. Juni 2020 "im Richterkreiskreis" gesprochen haben. Etwaige in der Diskussion aufgekommene und vom Kläger wiedergegebene Auslegungszweifel finden allerdings in dem angefochtenen Urteil keinen Niederschlag, vielmehr wertet das Gericht die Erklärung als "eindeutig" und "nur als Klagerücknahme" zu verstehende Prozesserklärung. Auf die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) des erkennenden Gerichts kommt es aber allein an. Dass eine Klagerücknahme "nur ganz ausnahmsweise dann erfolgt, wenn die Klage nach gründlicher Erörterung mit dem Gericht keinerlei Aussichten auf Erfolg hat", ist schließlich nicht nachvollziehbar. Klagerücknahmen können vielmehr aus unterschiedlichen Gründen erfolgen bzw. naheliegen, auch ohne dass zuvor eine Erörterung vor dem Gericht stattgefunden hat. So kam dies hier in Betracht: Das Verfahren war - bekanntermaßen - vom Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht worden, um den Ausgang des seinerzeit anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzuwarten, in dem die angenommene vorgreifliche Frage zur Stickstoffausbringung in Düngern tierischer Herkunft für zurückliegende Düngejahre im Betrieb des Klägers gutachterlich geklärt werden sollte. Dem angefochtenen Bescheid des Beklagten liegt nämlich derselbe Sachverhalt, den der Beklagte als CC-Verstoß gewertet hat, zugrunde. Dass der Kläger bzw. der Beklagte aus dem Ausgang jenes Verfahrens und dem dort eingeholten Gutachten für das hier anhängige Verfahren Konsequenzen ziehen würde, lag danach ebenso nahe wie eine Klagerücknahme mit Rücksicht auf eine Verurteilung des Klägers im Bußgeldverfahren. Wie dargelegt, ist dies auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen, wenn er die Motivation, die Beendigung des Verfahrens zu verzögern, um einer sofortigen Zahlungspflicht zu entgehen, betont. Die Auslegung, der Kläger habe das Verfahren beenden wollen, lag somit nicht außerhalb der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Grenzen. Soweit der Kläger auf § 92 Abs. 2 VwGO verweist, zeigt er daraus resultierende ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis gleichfalls nicht auf. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung des Klägers mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, maßgeblich sei allein, wie der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2020 auszulegen sei, weil das Tatbestandsmerkmal des "Nichtbetreibens" i. S. d. § 92 Abs. 2 VwGO die Rechtsfolge der Klagerücknahmefiktion auslöse und daher anders ausgelegt werden könne. Mit einem pauschalen Verweis auf seinen "Schriftsatz an das Gericht vom 6. Juli 2020" wird er seinen Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Namentlich übersieht der Kläger, dass die bloße Rücknahmefiktion nach Nichtbetreiben des Verfahrens trotz entsprechender, den Maßgaben des § 92 Abs. 2 VwGO genügender Aufforderung auf einem (konkreten) Unterlassen des Beteiligten beruht, während hier eine Prozesserklärung mit gestaltender Wirkung abgegeben wurde. Auf Auslegungsregeln kommt es nur bei letzterer an. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klagerücknahme sei nicht wirksam widerrufen worden, lassen sich dem weiteren Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Insoweit beruft der Kläger sich darauf, die Erklärung beruhe auf einer "nicht eindeutigen Empfehlung des Gerichts". Das erschließt sich so nicht. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die gerichtliche Anfrage vom 5. Juli 2020 überhaupt eine "Empfehlung" aufweist. Das lässt sich dem Wortlaut der Verfügung, die im Urteilstatbestand wiedergegeben ist, nicht entnehmen. Diese enthält die Anfrage, ob das Verfahren weiter betrieben werden soll und stellt im Übrigen den Verfahrensablauf dar. Weitergehendes zeigt der Kläger mit der Behauptung, der gerichtliche Hinweis sei uneindeutig bzw. der Kläger habe daraus objektiv nur darauf schließen können, eine Klagerücknahme stehe gar nicht zur Rede, nicht auf. Dass aus seiner Sicht womöglich kein Interesse an der Förderung des Verfahrens bestand, weil er die Zahlungspflicht besorgen musste und die Zinsforderung demgegenüber nur eine "unerhebliche Nebenforderung" war, ist als innere Motivation einer Prozessverschleppung - wie dargelegt - nicht schützenswert und damit unbeachtlich. Auch der Hinweis darauf, dass zwei erfahrene Rechtsanwälte in der Kanzlei den "Schriftsatz vom 17. Juni 2020 abgestimmt" hätten, ändert daran nichts. Soweit der Prozessbevollmächtigte tatsächlich über den Inhalt der gerichtlichen Anfrage im Unklaren gewesen sein sollte, hätte es ihm oblegen, das Gericht vorsorglich um Klarstellung zu bitten. Der Aufforderung des Gerichts, der Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts I. möge für den Fall, dass das Verfahren weiterbetrieben werden solle, vorgelegt werden, ist er nicht nachgekommen, was die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben wollen, stützt. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Auslegung der Erklärung unter 5. der Zulassungsschrift lassen Anderes nicht erkennen. Auch hier hebt der Kläger darauf ab, er habe "eine Forderung abwehren wollen". Dass es hierauf nicht ankommt, ist oben dargelegt. Die im Zulassungsvorbringen geltend gemachte Einschränkung der Erklärung auf einen beschränkten Zeitraum für das Ruhen ("derzeit") ist der an das Verwaltungsgericht gesandten Prozesserklärung seiner Bevollmächtigten nicht zu entnehmen. Die Rüge, das Gericht habe selbst Zweifel an der Auslegung erkennen lassen, zumal es sich über 19 Seiten hinweg damit auseinandergesetzt habe, greift ebenfalls nicht durch. Dass das Gericht seine tragende Feststellung, das Verfahren sei durch eine Klagerücknahme beendet, umfassend begründet, ist erkennbar dem Fortsetzungsantrag des Klägers geschuldet, zumal die Argumente des Klägers einzeln abgehandelt werden, lässt aber die tragenden Feststellungen, die Auslegung als verfahrensbeendende Erklärung in Form der Klagerücknahme sei "eindeutig", nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. 2. Der im Zulassungsantrag ferner gerügte Anhörungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflichten aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt, indem es vor Einstellung des Verfahrens nicht auf die rechtliche Möglichkeit, die Prozesserklärung vom 17. Juni 2020 als Klagerücknahme auszulegen, hingewiesen hat. Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Allerdings muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010- 6 B 20/10 -, juris Rn. 5 m. w. N. Im vorliegenden Fall waren keine besonderen Umstände gegeben, die dem Gericht ausnahmsweise hätten Anlass geben müssen, den Kläger vor Einstellung des Verfahrens auf die aus Sicht des Gerichts maßgebende Tragweite seiner Erklärung hinzuweisen, zumal Prozesserklärungen auch grundsätzlich unwiderruflich sind, wie das Verwaltungsgericht unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, also ein rechtliches Gehör nach der unmittelbar zur Verfahrensbeendigung führenden Abgabe der Erklärung das Ergebnis nicht hätte ändern können; die Einstellung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1984 - 9 CB 48.84 -, juris Rn. 4. Da es sich um die Abgabe einer Prozesserklärung zum weiteren Verfahren handelte, hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers vielmehr hinreichend Anlass, selbst darauf zu achten, wie die abgegebene Erklärung unter Anlegung des Maßstabes eines objektiven Empfängers auszulegen ist, vgl. zu einer vergleichbaren Obliegenheitsverletzung des Klägers auch: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 42, und ggfs. klarzustellen, dass der Kläger vorrangig bzw. lediglich eine weitere Verzögerung des anhängigen Verfahrens zur Abwendung seines Unterliegens im Streitfall wünscht. Darauf, dass ein anhängiges Verfahren dauerhaft "ruht", konnte sich der anwaltlich vertretene Kläger ohnehin nicht verlassen, da dies mit der Prozessförderungspflicht der Beteiligten nicht vereinbar ist, wie sich bereits aus den Voraussetzungen für das Ruhen eines Verfahrens nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO ergibt. Dafür braucht es nämlich einen "wichtigen Grund". Eine dahingehende Auslegung der Prozesserklärung durch das Verwaltungsgericht lag fern, zumal der Kläger keinen Grund für einen etwaigen Antrag auf Anordnung des (weiteren) Ruhens angeführt hat. Letztlich lässt auch der Umstand, dass sich die mit der Erklärung offenbar verbundene Erwartung des Klägers nicht erfüllt hat, das Gericht würde den Rechtsstreit - trotz des seit 2016 schon rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens - ohne schützenswerten Rechtsgrund weiterhin ruhen lassen, keine Anhörungspflicht des Gerichts zu den Aspekten der Auslegung der Erklärung vom 17. Juni 2020 entstehen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht dar. Der Kläger wirft schon keine konkrete Frage auf, die diesen Anforderungen genügt. Soweit seinem diesbezüglichen Vorbringen die Frage zu entnehmen ist, ob "bei der Verwendung einer untechnischen und rechtlich nicht eindeutigen Begrifflichkeit durch das Gericht das Gericht befugt ist, eine darauf gerichtete Antwort einer Partei unter Verwendung der identischen Begrifflichkeit nach dem eigenen Verständnis des Gerichts auszulegen", ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht nicht sein Verständnis der Erklärung als Maßstab zugrunde gelegt, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt. Dass es damit die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 157, 133 BGB analog) verletzt hätte, hat der Kläger, wie oben dargelegt, nicht aufgezeigt. Im Übrigen zeigt der Kläger auch einen generellen Klärungsbedarf dieser Frage nicht ansatzweise auf. Eine Klärungsbedürftigkeit der in diesem Zusammenhang von ihm wohl als grundsätzlich bedeutsam - sinngemäß - aufgeworfenen Frage, "ob das Gericht einen Prozessbevollmächtigten danach befragen kann, ob er eine Klage zurücknehmen wolle, ohne den Begriff der Klagerücknahme zu verwenden", zeigt er ebenfalls nicht auf. Dass der Wortlaut einer Prozesserklärung, die nicht ausdrücklich als Klagerücknahme formuliert ist, als solche dennoch ausgelegt werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und oben näher ausgeführt. Danach tritt insbesondere der Wortlaut hinter Sinn und Zweck zurück. Vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1989 - 6 B 41.88 -, juris Rn. 4 und vom 27. April 2020 - 2 B 48.19 -, juris Rn. 15 m. w. N. Dass die Anfrage des Gerichts in Bezug auf eine mögliche Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärungen offen gehalten ist, stellt keine unzulässige, weil "juristisch fehlerhafte Frage durch das Gericht" dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass zur Verfahrensbeendigung nicht lediglich eine Klagerücknahme, sondern grundsätzlich auch die Abgabe von Erledigungserklärungen in Betracht kommt. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).