Beschluss
1 MB 19/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2013:0902.1MB19.13.0A
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Leitsätze
1. Der Lauf der Drei-Monats-Frist setzt voraus, dass die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat.(Rn.5)
2. Der Beginn oder der Ablauf einer gesetzlichen Entscheidungsfrist bestimmt sich - objektiv - danach, ob die Bauvoranfrage mit den zugehörigen Bauvorlagen vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen sind; mündliche Erklärungen der zuständigen Bediensteten vermögen den Fristbeginn und -ablauf nicht zu ändern.(Rn.6)
3. Für eine Zurückstellung nach § 15 Abs 1 BauGB ist ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung erforderlich, aber auch ausreichend. Ob die Planung verwirklichungsfähig, städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs 3 BauGB) und von einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs 7 BauGB) getragen sein wird, ist im Zusammenhang mit der Zurückstellung noch nicht zu prüfen.(Rn.11)
4. Eine auf die Begrenzung der Zahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes abzielende Planung kann nicht von vornherein als Verhinderungsplanung disqualifiziert werden.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 09.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
52.500,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lauf der Drei-Monats-Frist setzt voraus, dass die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat.(Rn.5) 2. Der Beginn oder der Ablauf einer gesetzlichen Entscheidungsfrist bestimmt sich - objektiv - danach, ob die Bauvoranfrage mit den zugehörigen Bauvorlagen vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen sind; mündliche Erklärungen der zuständigen Bediensteten vermögen den Fristbeginn und -ablauf nicht zu ändern.(Rn.6) 3. Für eine Zurückstellung nach § 15 Abs 1 BauGB ist ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung erforderlich, aber auch ausreichend. Ob die Planung verwirklichungsfähig, städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs 3 BauGB) und von einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs 7 BauGB) getragen sein wird, ist im Zusammenhang mit der Zurückstellung noch nicht zu prüfen.(Rn.11) 4. Eine auf die Begrenzung der Zahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes abzielende Planung kann nicht von vornherein als Verhinderungsplanung disqualifiziert werden.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 09.07.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt einen positiven Bauvorbescheid zur Neuerrichtung von drei Wohnhäusern mit je zwei Wohnungen auf dem Grundstück „…“ in …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 der Beigeladenen. Auf die Bauvoranfrage vom 14.01.2013 erging am 16.05.2013 ein Zurückstellungsbescheid, da die Beigeladene am 18.04.2013 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 beschlossen habe. Die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides wurde angeordnet. Den nach Widerspruchseinlegung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 09.07.2013 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, für eine Zurückstellung sei kein Raum mehr, da nach Ablauf von drei Monaten ein fiktiver Vorbescheid entstanden sei. Auch das gemeindliche Einvernehmen zur Voranfrage sei infolge Ablaufs der Monatsfrist fiktiv gegeben. Durch die beantragten Vorhaben werde die von der Gemeinde beabsichtigte Planung nicht erschwert, da die Umgebung bereits in der gewünschten Art und Weise bebaut sei. Eine Planung, die nicht mindestens zwei Wohnungen je Haus zulasse, komme einer Verhinderungsplanung gleich und sei nichtig; die vorgesehene Bebauung widerspreche auch der von der Beigeladenen geplanten Ein-Wohnungs-Klausel nicht, weil „Wohngebäude“ nur die einzelne Haushälfte sei. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.07.2013 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Der Ansicht des Antragstellers, infolge des Ablaufs von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen sei ein fiktiver Vorbescheid entstanden (§ 66 S. 3, § 69 Abs. 6 und Abs. 9 LBO), ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Lauf der Drei-Monats-Frist voraussetzt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat. Die Bauvoranfrage ist gemäß § 66 S. 3, § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat den Bauantrag gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr - wie hier - von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet die Bauvoranfrage der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden (Beschluss des Senats vom 28.03.2012, 1 LA 6/12). Ob es zutrifft (wie der Antragsteller vorträgt), dass eine Mitarbeiterin der Bauaufsichtsbehörde erklärt hat, eine Einreichung der Voranfrage „auch“ bei der Gemeinde sei nicht „nötig“, kann dahinstehen. Der Beginn oder der Ablauf einer gesetzlichen Entscheidungsfrist bestimmt sich - objektiv - danach, ob die Bauvoranfrage mit den zugehörigen Bauvorlagen vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen sind; mündliche Erklärungen der zuständigen Bediensteten vermögen den Fristbeginn und -ablauf nicht zu ändern. Das Gleiche gilt für die Annahme des Antragstellers, in diesem Zusammenhang sei gegen mehrere Amtspflichten verstoßen worden (S. 5 der Beschwerdebegründung); selbst wenn eine Amtspflichtverletzung unterstellt wird, beseitigt dies nicht den Umstand, dass die Entscheidungsfrist nach § 66 S. 3, § 69 Abs. 6 und Abs. 9 LBO nicht in Gang gesetzt worden ist, weil die Bauvoranfrage mit den zugehörigen Bauvorlagen nicht bei der zuständigen Gemeinde eingereicht worden sind. Ein - zum Zeitpunkt des angefochtenen Zurückstellungsbescheides bereits gegebener - fiktiver Vorbescheid nach § 66 S. 3, § 69 Abs. 9 LBO ist auch dann nicht entstanden, wenn man auf den Zeitpunkt des Eingangs der Bauvorlagen bei der Beigeladenen abstellt. Nach Aktenlage ist das Formblatt zur Stellungnahme der Beigeladenen nach § 36 BauGB bei der Gemeinde (Amtsverwaltung) am 01.03.2013 eingegangen (Bl. 25 der Beiakte A); die Drei-Monats-Frist war somit bei Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 16.05.2013 noch nicht abgelaufen. Die vom Antragsteller angesprochene - weitere - Frage, ob die „Fristverlängerung“ vom 18.04.2013 rechtmäßig war, ist damit nicht entscheidungserheblich. Die Frist für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens begann gem. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB erst nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde bei der Beigeladenen; sie war deshalb bei Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 16.05.2013 ebenfalls noch nicht abgelaufen. Der Senat übersieht nicht, dass die Voranfrage nach deren Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde (frühestens) am 17.01.2013 an die beigeladene Gemeinde erst Ende Februar weitergeleitet worden ist. Für die Fiktionswirkung nach § 66 S. 3, § 69 Abs. 6 und Abs. 9 LBO ist dies indes unerheblich; unabhängig davon bleibt anzumerken, dass bei früherer Weiterleitung an die Beigeladene der Zurückstellungsbescheid nach Lage der Dinge entsprechend früher ergangen wäre. 2. Das Verwaltungsgericht hat - ebenfalls - zutreffend entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zurückstellung vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 4 -6 des Beschl.-Abdr.) Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist ein „Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung“ erforderlich, aber auch ausreichend. Ob die Planung verwirklichungsfähig, städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) und von einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein wird, ist im Zusammenhang mit der Zurückstellung noch nicht zu prüfen. Entscheidend ist nur, ob die zu sichernde Planung auf ein mit Mitteln der Bauleitplanung erreichbares Ziel gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004, 4 CN 16.03, BVerwGE 120, 138/146 f.; Beschl. des Senats v. 15.10.2004, 1 MB 23/04, NordÖR 2004, 485 ff.; vgl. - zu § 16 BauGB - auch Urt. des Senats vom 18.08.2011, 1 KN 3/11, NordÖR 2011, 557 [Rn. 18]). Das planerische Ziel der Beigeladenen ist dem Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 (zwar knapp, aber) hinreichend deutlich zu entnehmen. Danach soll die „städtebauliche Ordnung des Gebiets insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen“ neu geregelt werden, um u. a. einer „übermäßigen Zunahme von Zweitwohnungen entgegenzuwirken“ (so die Begründung zur Beschlussvorlage der Beigeladenen). Darin kommt ein Planungskonzept zum Ausdruck, das erkennen lässt, dass insbesondere die Zahl der Wohneinheiten in den Wohngebäuden neu geregelt werden soll. Das formulierte Planungsziel verdeutlicht, in welche Richtung die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet steuern will; weitergehende Konkretisierungsanforderungen bestehen in diesem - frühen - Planungsstadium (noch) nicht. 3. Die Einwände des Antragstellers, die von ihm beantragten Vorhaben könnten die von der Gemeinde beabsichtigte Planung nicht erschweren, da die Umgebung bereits mindestens in der gewünschten Art und Weise bebaut sei und eine Planung, die nicht mindestens zwei Wohnungen je Haus zulasse, komme einer Verhinderungsplanung gleich, vermögen nicht zu überzeugen. a) Was - zunächst - die vorhandene Umgebungsbebauung anbetrifft, so wird es gerade Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung sein, deren Bestand zu erfassen (vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 25.08.2004, 3 K 3/02, NordÖR 2004, 441 ff. [bei Juris Rn. 50 f.]) und sowohl verbliebene „Spielräume“ - insbesondere hinsichtlich des Zuschnitts der Baufenster - als auch Möglichkeiten zu prüfen, die Zahl der Wohnungen pro Gebäude für den Fall einer künftigen Neubebauung zu begrenzen. Eine solche Begrenzung ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ”aus besonderen städtebaulichen Gründen”, was nicht etwa Gründe mit größerem oder zusätzlichem Gewicht erfordert, sondern nur verlangt, dass es spezielle Gründe gerade für die vorgenommene Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1994, 4 NB 34.94, NVwZ 1995, 378). Solche Gründe können in einer Fremdenverkehrsgemeinde auch in einer geringeren Wohndichte und einer Begrenzung der Zahl von Zweitwohnungen liegen. b) Eine auf die Begrenzung der Zahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes abzielende Planung kann nicht von vornherein als „Verhinderungsplanung“ disqualifiziert werden. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn - bereits jetzt - erkennbar wäre, dass der beigeladenen Gemeinde keine positiven Ziele und keine hinreichend gewichtigen allgemeinen Belange für ihre Bauleitplanung zur Seite stehen. Das ist indes nicht der Fall. Das (o. g.) Ziel einer Neuordnung des Baugebiets insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen enthält eine positive städtebauliche Konzeption. Die Gemeinde darf auch städtebauliche Ziele verfolgen, die auf eine Auflockerung der vorhandenen Situation zielen. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde zu befürchtenden – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. c) Soweit der Antragsteller anführt, die vorgesehene Bebauung widerspreche auch der von der Beigeladenen „geplanten Ein-Wohnungs-Klausel“ nicht, weil „Wohngebäude“ nur die einzelne Haushälfte sei, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf Fälle sog. „unechter Doppelhäuser“, die weniger als 50 m lang sind und aus zwei aneinander gebauten funktional selbständigen Haushälften bestehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2012, 3 L 156/08, NordÖR 2012, 452; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2010, 2 Bs 49/10, NordÖR 2010, 242). Im Rahmen der beabsichtigten Planung wird die beigeladene Gemeinde zu prüfen haben, in welcher Weise sie eine Begrenzung der Zahl der Wohnungen in Bezug auf Einzel- oder („unechte“) Doppelhäuser vornehmen will. Evtl. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB müssen sich auf Wohngebäude beziehen; werden Doppelhäuser und Hausgruppen geplant, handelt es sich um mehrere Wohngebäude, d. h. die Festsetzungen müssten sich dann auf die Doppelhaushälfte und auf das einzelne Haus (Reihenhaus) einer Hausgruppe beziehen (Söfker, in: Ernst-Zinkahn u. a., BauGB, 2012, § 9 Rn. 69). Das planerische Ziel der Beigeladenen, die „Anzahl der Wohnungen“ planerisch (neu) zu regeln, kann somit nicht nur durch eine sog. „Ein-Wohnungs-Klausel“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, sondern auch durch Vorgaben zur Bauweise erreicht werden. 4. Die Anordnung des Sofortvollzugs des angefochtenen Zurückstellungsbescheides wird in der Beschwerde nicht angegriffen. Sie ist i. ü. nicht zu beanstanden; an die Begründung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Beschl. des Senats v. 15.10.2004, a.a.O.). 5. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).