Beschluss
1 LA 24/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0506.1LA24.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 03.02.2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe I. 1 Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur „Sanierung eines z. Zt. unbewohnbaren Hauses“ in … (…). Ihre nach Ablehnung ihrer Voranfrage erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vorbescheid sei nicht fiktiv entstanden; zudem sei die - einem Neubau gleichkommende - Baumaßnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unzulässig. Auch aus § 35 Abs. 4 BauGB ergebe sich nichts anderes. 2 Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil stützen die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. II. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 4 1. Soweit die Kläger annehmen, zu ihren Gunsten sei - entgegen den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urt.-Abdrs) - gem. §§ 66 S. 3, 69 Abs. 9 S. 1 LBO ein fiktiver Bauvorbescheid entstanden, übersehen sie damit bereits, dass dies - träfe es zu - der vorliegenden Verpflichtungsklage auf Vorbescheidserteilung nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Abgesehen davon ist die Erteilungsfiktion nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat - zum Beginn der Frist gem. § 69 Abs. 9 S. 1 LBO - nicht nur auf den Tag des „Rücklaufs“ der Voranfrage von der Gemeinde (11.04.2012), sondern auch darauf abgestellt, dass die Voranfrage erst am 15.03.2012 vollständig unterschrieben war. Unabhängig davon hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die gem. §§ 66 S. 3, 69 Abs. 9 S. 1 LBO maßgebliche Frist nur beginnt, wenn die Voranfrage auf dem richtigen „Einreichungsweg“ - über die Gemeinde - gestellt worden ist. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 05. März 2014 (1 O 1/14) - unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 28.03.2012 - 1 LA 6/12 - und vom 02.09.2013 - 1 MB 19/13 - ausgeführt: 5 „Weder daraus, dass die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zu einem Bauantrag zu hören ist (§ 67 Abs. 1 LBO), noch daraus, dass die für den Eintritt der Fiktionswirkung gem. §§ 66 S. 2, 69 Abs. 9 S. 1 LBO maßgebliche Frist erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt, ist abzuleiten, dass ein Bauantrag oder - wie hier - ein Antrag, den die Klägerin als Bauvoranfrage gewertet wissen möchte, der entgegen § 64 Abs. 1 S. 2 LBO nicht bei der Gemeinde, sondern „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt worden ist, die o. g. Fiktionsfrist auslöst. Auch die Möglichkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde nachträglich anzuhören oder sonstwie zu beteiligen, ist für den Beginn der Fiktionsfrist ohne Bedeutung; diese Frist wird - allein - durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage in Lauf gesetzt, der bzw. die auf dem im Gesetz vorgesehenen „Einreichungsweg“ (§ 64 Abs. 1 S. 2 und 3 LBO) gestellt worden ist.“ 6 Daran ist festzuhalten. 7 2. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch im Hinblick auf die mit Wirkung vom 20.09.2013 geltende Neufassung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB (Gesetz vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548) keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung dazu (S. 14 des Urt.-Abdr.) ist überzeugend; dort ist - entscheidend - darauf abgestellt worden, dass das alte auf dem Grundstück befindliche Gebäude bereits 2011 zusammengefallen ist bzw. fast vollständig abgerissen worden sei. Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB sei jedoch ein noch bestehendes Gebäude erforderlich. Diesem - durch die Formulierung im ersten Halbsatz („...dem eine andere Nutzung zugewiesen ist“) des § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB begründeten - Gesetzesverständnis ist zuzustimmen. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, die von einer zwar „maroden“, aber „optisch intakten“ Bausubstanz ausgeht (BR-Drs. 474/12, S. 31 [zu Nr. 15 b]). Soweit die Kläger die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ansprechen, wirkt diese - im Rechtssinne - nicht mehr fort. Die Hinweise auf § 245b Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 1 Abs. 3 AG-BauGB SH, wonach die in § 35 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 c bestimmte Sieben-Jahres-Frist in Schleswig-Holstein nicht gelte, helfen im vorliegenden Fall nicht weiter, denn die Kate war (mindestens) seit den 50er Jahren wohngenutzt und stand ab 2007 leer. Damit lag kein Gebäude i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB mehr vor. Das von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den „Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen“ (BR-Drs. 474/12, a.a.O.) konnte und kann nicht mehr erreicht werden. 8 3. Der Hinweis der Kläger auf einen „unweit belegenen ... Schwarzbau“, der vom Beklagten geduldet werde, vermag schon im Ansatz keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Vorliegend geht es nicht um eine Abrissverfügung, sondern um eine auf Vorbescheidserteilung gerichtete Verpflichtungsklage. Die Frage, ob und ggf. wie der Beklagte gegen „Schwarzbauten“ bzw. stillgelegte Bauvorhaben vorgeht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. 9 4. Die Berufungszulassung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Die Frage, ob „das ursprüngliche Gebäude ... i. S. d. § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB zum Zeitpunkt der Neuerrichtung noch erhaltenswert“ sein muss oder nicht, kann sich im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nicht stellen, denn das „ursprüngliche“ Gebäude war schon vor Beginn der Maßnahmen, die Gegenstand der Voranfrage sind, weitgehend (zusammengefallen oder) abgerissen worden (s. o. 2.). Abgesehen davon ist die in der aufgeworfenen (Grundsatz-)Frage enthaltene Rechtsfrage aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ohne Weiteres zu beantworten, indem dort gefordert wird, dass „das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist.“ Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Gebäude „erhaltenswert“ ist, ist in verallgemeinerungsfähiger Form - grundsatzbedeutsam - nicht klärungsfähig. 10 5. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 11 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).