Beschluss
1 LA 37/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2015:1110.1LA37.15.0A
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Leitsätze
1. Der Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SH 2009) - „zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten und unbebauten Teilen des Gemeindegebietes“ - legt es nahe, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt zu konkretisieren, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss, die auf sachgerechten Erwägungen beruht und sich hinreichend erkennen lässt bzw. sich aus den Satzungsunterlagen deutlich ergibt.(Rn.6)
2. Um das der in Rede stehenden Festsetzung zugrunde liegende Gestaltungskonzept zu erfassen, ist auf die Begründung des Bebauungsplans zurückzugreifen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015 am 03.06.2015 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SH 2009) - „zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten und unbebauten Teilen des Gemeindegebietes“ - legt es nahe, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt zu konkretisieren, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss, die auf sachgerechten Erwägungen beruht und sich hinreichend erkennen lässt bzw. sich aus den Satzungsunterlagen deutlich ergibt.(Rn.6) 2. Um das der in Rede stehenden Festsetzung zugrunde liegende Gestaltungskonzept zu erfassen, ist auf die Begründung des Bebauungsplans zurückzugreifen.(Rn.6) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015 am 03.06.2015 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts) liegt nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Rückbauverfügung des Beklagten vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 gerichtete Klage abgewiesen, weil sowohl die binnen 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung geforderte Beseitigung der in der südlichen Dachfläche des Wohnhauses … in … befindlichen Gauben und die Forderung, an deren Stelle die in den Bauvorlagen (Bauschein-Nr. BA-0182/2006) dargestellten Gauben bzw. alternativ verfahrensfreie Dachflächenfenster zur Belichtung dahinter liegender Aufenthaltsräume einzubauen, als auch die angeordnete Entfernung der erkerähnlichen Erweiterung an der südlichen Gebäudeseite und die geforderte Errichtung der Gebäudeaußenwand in diesem Bereich als durchgehende Mauer auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO gerechtfertigt seien. Die Ausführung der Gauben sei nicht von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung gedeckt und sei auch nicht materiell genehmigungsfähig. Der Abstand zwischen den Gauben betrage weit weniger als 1,50 m und widerspreche damit - unstreitig - den gestalterischen Festsetzungen gemäß Nr. 12.3.5 (Dachaufbauten) des Bebauungsplanes Nr. 14 (der ehemaligen …). Der Einwand, diese gestalterische Festsetzung beruhe nicht auf einem tragfähigen Konzept, die Abweichung zu den Festsetzungen in der Umgebung sei nicht zu rechtfertigen, sei unbegründet. Die Gestaltungsvorschriften der Nr. 12.3.5 dienten ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 3 „Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes“) der Bewahrung und Festsetzung des gewachsenen Erscheinungsbildes im Plangebiet. Es sei gerichtsbekannt, dass auf Sylt solcherlei gestalterischen Regelungen für Dachaufbauten erforderlich seien, um einen „Wildwuchs“ unverhältnismäßig großer Ausbauten im Dachbereich zu verhindern. Durch sie würden sachgerechte städtebauliche Ziele verfolgt: Sie ermöglichten großzügige Dachaufbauten, begrenzten sie aber in ihren Ausmaßen. Die Gemeinde habe sich damit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO 2000 bewegt, indem sie Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen habe. Die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß § 71 LBO lägen nicht vor. Der erkerähnliche Vorbau im Bereich der Küche führe zu einer (weiteren) Überschreitung der im Bebauungsplan mit 0,14 festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ). Bereits ohne jenen Anbau betrage sie 0,1424, mit dem Erker werde eine GRZ von 0,144 erreicht. Diese Bauausführung sei durch die Baugenehmigung vom 23. Juni 2006 nicht legalisiert, weil die Einhaltung der zulässigen Grundfläche gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2000 im zur Anwendung gelangten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft worden sei. Die GRZ-Festsetzung sei auch nicht willkürlich und sei im Übrigen auch im Verhältnis zu den Festsetzungen höherer GRZ-Werte für die nördlich gelegenen Grundstücke gerechtfertigt. Aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung (Nr. 4.2 „Maß der baulichen Nutzung“) ergebe sich, dass die Maßzahlen (GRZ, GFZ) aus dem Bestand entwickelt und so festgesetzt worden seien, dass die vorhandenen Baudichten im wesentlichen beibehalten und nicht weiter verstärkt werden und andererseits die zulässige Nutzung der Grundstücke unter Beachtung des § 34 BauGB im wesentlichen eingehalten wird. Die nördlich des klägerischen Grundstücks befindliche Hapimag-Siedlung befinde sich im mittleren Bereich des Plangebietes und sei als SO 3 mit einer GRZ vom 0,21 festgesetzt worden, um dort die Apart-Hotelanlage unterbringen zu können. Alle anderen Baugrundstücke seien im Wesentlichen an der seinerzeitigen Nutzung orientiert festgesetzt worden. Damit habe die Satzungsgeberin ein der Charakteristik der vorhandenen Bebauung entsprechendes Konzept entwickelt und dabei die Grenzen des ihr insoweit eingeräumten planerischen Spielraumes nicht überschritten. Die angestellten Ermessenserwägungen ließen beachtliche Fehler nicht erkennen. Auch entspreche die Zwangsgeldandrohung den gesetzlichen Anforderungen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gestalterische Festsetzung bezüglich der Gauben lediglich unter Wiederholung von Ziel und Zweck des Bebauungsplanes als tragfähig erachtet, ohne überhaupt darzulegen, aus welchen Gründen eine Bauleitplanung erforderlich gewesen sei und weshalb im Plangebiet zwischen einzelnen Gauben größere Abstände zugrundegelegt worden seien als dies in anderen - angrenzenden - Bebauungsplangebieten der Fall sei, rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, weshalb es dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen sollte. Ein solcher Mangel ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15/99 -, zit. nach juris; OVG Münster, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, zit. nach juris m.w.N.). Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Dem Bebauungsplan Nr. 14 (der ehemaligen …) liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Planbegründung (Nr. 3 „Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes“) war es Planungsziel bzw. -zweck, eine geordnete Bebauung und Nutzung unter weitgehender Beibehaltung der vorhandenen Baudichten und gewachsenen Nutzungsstrukturen (Dauerwohnen mit Fremdenbeherbergung) ebenso zu sichern wie den Wohnbedarf der einheimischen Bevölkerung; zudem sollte der Charakter und die Siedlungsstruktur unter Einführung weiterer Nutzungen ebenso wie die stadtbildprägende Bausubstanz erhalten werden, Letzteres nach Maßgabe von ggf. erforderlichen Gestaltungsvorschriften. Mit dieser Maßnahme hat die ehemalige Gemeinde … mithin die städtebaulich legitimen Belange der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und der Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) verfolgt. Soweit der Kläger in diesem Kontext die konkret getroffene textliche Festsetzung Nr. 12.3.5 zur Gestaltung von Dachaufbauten, Loggien und Frontspießen als rechtswidrig rügt, betrifft dies nicht eine Frage der generellen Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern ein Detail der konkreten planerischen Lösung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2010 - 4 C 13/11 -, zit. nach juris). Aber auch insoweit ist gegen die vom Kläger angegriffene textliche Festsetzung rechtlich nichts zu erinnern. Die Gestaltungsvorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 12.3.5 haben ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LBO 2000. Danach können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in Bebauungsplänen über die äußere Gestalt baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten und unbebauten Teilen des Gemeindegebietes erlassen. Der Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO - „zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten und unbebauten Teilen des Gemeindegebietes“ - legt es nahe, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt zu konkretisieren, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss, die auf sachgerechten Erwägungen beruht und sich hinreichend erkennen lässt bzw. sich aus den Satzungsunterlagen deutlich ergibt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, zit. nach juris m.w.N.; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 263 m.w.N.). Um das der in Rede stehenden Festsetzung zugrunde liegende Gestaltungskonzept zu erfassen, ist daher - wie es auch das Verwaltungsgericht getan hat - sehr wohl auf die Begründung des Bebauungsplanes zurückzugreifen. Insofern ist hier zum einen der in Nr. 3 (7. Spiegelstrich) der Begründung dargestellten Zielsetzung des Bebauungsplanes zu entnehmen, dass „Festsetzungen von Gestaltungsvorschriften“ vorgesehen wurden, „soweit diese zur Bewahrung und Festsetzung des gewachsenen Erscheinungsbildes im Plangebiet erforderlich sind“. Wenngleich es grundsätzlich ein legitimes gestalterisches Ziel ist, vorhandene Strukturen zu erhalten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.2011 - 1 KN 197/09 - zit. nach juris), sind diese Ausführungen für sich genommen (noch) nicht ausreichend, um ihnen ein bestimmtes Gestaltungskonzept der Gemeinde entnehmen zu können. Weitergehende, hinreichende gestalterische Motive finden sich zum anderen aber in der Begründung unter Nr. 4.6 „Gestaltung“, wo ausgeführt wird, dass die Gestaltungsfestsetzungen zur Erzielung eines ausgewogenen Gesamteindruckes des Plangebietes getroffen seien. Unter Berücksichtigung vertretbarer Toleranzen würden Bindungen über Höhenentwicklung, Außenwandgestaltung, Dachausbildung - bei besonderer Beachtung zusammenhängender Dachflächen - für sämtliche baulichen Anlagen vorgegeben. Die (Gestaltungs-)Festsetzungen - mithin auch diejenige der Nr. 12.3.5, die Dachaufbauten, Loggien sowie Unterbrechungen der Trauflinien bis zu einer Gesamtlänge von 2/5 der jeweiligen Trauflängen für zulässig erklärt, Einzellängen von Dachaufbauten bis max. 2,75 m und von Frontspießen bis max. 3,50 m zulässt und den Abstand der Dachaufbauten untereinander mit mind. 1,50 m und zur seitlichen Gebäudeaußenkante mit mind. 1,30 m vorgibt, wobei die Vorderseiten der Dachaufbauten lotrecht herzustellen sind - seien erforderlich, um das Erscheinungsbild der Bebauung im Gebiet zu sichern und Neubauten harmonisch einzufügen. Den ausdifferenzierten Vorgaben zu möglichen Dachaufbauten ist mithin als erkennbare Gestaltungsplanung immanent, dass sie zur Sicherung des Erscheinungsbildes des im Wesentlichen durch eingeschossige, freistehende Wohnhäuser geprägten Plangebiets (vgl. dazu Nr. 2 der Planbegründung) durchaus großzügige Dachaufbauten ermöglichen, diese aber in ihren Abmessungen auf ein der zu sichernden Bebauung verträgliches Maß beschränken. Insoweit stellen sie auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar. Sie stehen zu dem objektiven Gewicht der von der Gemeinde verfolgten gestalterischen Belange nicht außer Verhältnis. Sie halten sich auch im Übrigen im Rahmen des Üblichen und stellen keine wirtschaftlich unangemessenen Ansprüche. Insbesondere enthalten sie entgegen der Behauptung des Klägers keine ersichtlich überzogenen Anforderungen, die in vergleichbaren Plangebieten nicht gälten. Der in diesem Zusammenhang angesprochene Bebauungsplan Nr. 52 enthält für seinen östlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 14 grenzenden Geltungsbereich vielmehr hinsichtlich der Gestaltung von Dachaufbauten eine identische Festsetzung (dort Nr. 13.3.5; s. Geografisches Informations- und Planungssystem Sylt - www.grips-sylt.de). Auch die mit Blick auf den von der Rückbauanordnung ferner betroffenen erkerähnlichen Anbau erhobene Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keine tragfähige Begründung für die differierenden GRZ-Festsetzungen im Plangebiet geliefert, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem klägerischen Einwand einer willkürlichen, städtebaulich nicht gerechtfertigten differierenden GRZ-Festsetzung ausdrücklich befasst und eine für jene Festsetzungen aus den Planunterlagen abgeleitete wie auch nachvollziehbare Begründung geliefert. Der Senat teilt jene Begründung und nimmt darauf Bezug. Ansatzpunkte für die Annahme einer mangelnden städtebaulichen Rechtfertigung der durchaus unterschiedlichen GRZ-Festsetzungen im Plangebiet innerhalb unterschiedlicher Nutzungsbereiche von mehrfach maximal 0,14 über eine GRZ von ebenfalls mehrfach maximal 0,15, 0,18, 0,20 und 0,21 bis zu - einmalig - 0,33 sind nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt mit seiner Kritik den weiten planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, der auch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung dreier Sondergebietstypen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 10, 11 Abs. 2 BauNVO mit der zunächst identischen Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ und den sodann jeweils unterschiedlichen Nutzungsarten bzw. Nutzungsintensitäten legitimiert und dabei in Relation zu den jeweiligen Grundstücksgrößen „angepasste“ GRZ-Festsetzungen zulässt, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen, hier namentlich der „Sicherung einer geordneten Bebauung und Nutzung unter weitgehender Beibehaltung der vorhandenen Baudichten“ (vgl. Nr. 3, 1. Spiegelstrich der Begründung zum Bebauungsplan) entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat hält es deshalb für billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).