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Urteil

1 KN 18/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0616.1KN18.15.00
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Leitsätze
1. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.(Rn.27) 2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, 29. Juli 2010, 4 BN 21/10).(Rn.27) 3. Dem Publizitätsgebot ist nicht ausreichend Genüge getan, wenn eine in Bezug genommene DIN-Norm bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereitgehalten wird, auf diesen Umstand in der Bebauungsplanurkunde aber nicht hingewiesen ist.(Rn.28)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) für das Gebiet zwischen den Straßen: Blankes Tälchen, Budersandstraße, Oberer Dünenweg und Steintal der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.(Rn.27) 2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, 29. Juli 2010, 4 BN 21/10).(Rn.27) 3. Dem Publizitätsgebot ist nicht ausreichend Genüge getan, wenn eine in Bezug genommene DIN-Norm bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereitgehalten wird, auf diesen Umstand in der Bebauungsplanurkunde aber nicht hingewiesen ist.(Rn.28) Der Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) für das Gebiet zwischen den Straßen: Blankes Tälchen, Budersandstraße, Oberer Dünenweg und Steintal der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 11.11.2015 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden. II. Insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks, das von geänderten planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unmittelbar betroffen ist, die aus ihrer Sicht eine günstigere Nutzung ihres Grundstücks verhindern, antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, juris [Rn. 15]). Sie können die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs brauchen die Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -, juris [Rn. 5]). III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn bei einem Erfolg des Antrags an Stelle des für unwirksam erklärten Bebauungsplans ein früherer, mit der Normenkontrolle nicht mehr angreifbarer Bebauungsplan wieder wirksam würde, dessen Festsetzungen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2007 – 4 BN 49.07 -, juris [Rn. 2]). So liegt der Fall vorliegend nicht. Bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des streitbefangenen Bebauungsplans lebte zwar der frühere – „ersetzte“ – Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1999 wieder auf, der hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sogar inhaltsgleiche Regelungen enthält (durch bestandsorientierte Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche bei eingeschossiger Bauweise) und als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt, in dem die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude bei Einzelhäusern und maximal eine Wohnung je Doppelhaushälfte bei Doppelhäusern begrenzt ist. Während in der Tat inhaltsgleiche Festsetzungen bei einer Ungültigerklärung des angegriffenen Bebauungsplans keinen Vorteil erkennen lassen, verhält es sich hinsichtlich der abweichenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung indes anders. So ermöglicht der hier streitgegenständliche Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Sondergebietsfestsetzung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ erstmals eine ausnahmsweise Zulassung nicht störender Gewerbebetriebe sowie eine Aufteilung der Wohngebäude in maximal drei Einheiten, die entweder ausschließlich als Dauerwohnungen oder neben einer Dauerwohnung auch mit maximal 2 Ferienwohnungen genutzt werden können. Auch wenn dies den Nutzungsrahmen – positiv gewendet – (teils) erweitert, eröffnet diese Festsetzung dem Umfang und der Nutzungsart nach zugleich einen potenziell erhöhten „Störgrad“, der im bisher festgesetzten reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO nicht zulässig war. Insbesondere die letztgenannte Ferienwohnungsnutzung war dort nicht zulassungsfähig, weder als „nicht störender Gewerbebetrieb“, der im Katalog der allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht erwähnt ist, noch – mangels ausdrücklich geregelter Ausnahme im bisherigen Bebauungsplan – als „kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Auch wenn die Antragsteller diese offensichtlich für die Zukunft intendierte Nutzungsform bei einer wieder auflebenden „WR-Festsetzung“ nicht realisieren könnten, wären sie aber hinsichtlich ihrer derzeit praktizierten Nutzung ihres Gebäudes als Zweitwohnung, die sich dadurch auszeichnet, dass der Eigentümer bzw. Mieter dort seinen häuslichen Wirkungskreis – wenn auch nur vorübergehend – unabhängig gestaltet und insofern im Sinne von § 3 BauNVO wohnt, nicht auf einen bloßen Bestandsschutz reduziert. Insofern ist ihnen ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung nicht abzusprechen. IV. Der Normenkontrollantrag ist insbesondere auch nicht nach § 47 Abs. 2a (a.F.) VwGO unzulässig. Die Antragsteller haben sich während des öffentlichen Beteiligungsschritts nach § 4a Abs. 3 BauGB ausdrücklich gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und sind schon deshalb mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des sog. intertemporalen Prozessrechts daher auch auf das vorliegende Verfahren sofort anwendbar (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28.09.2018 - 1 KN 19/16 -, juris [Rn. 24 f.]); eine etwaige Einwendungspräklusion scheidet daher auch insofern aus. B. I. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) für das Gebiet zwischen den Straßen: Blankes Tälchen, Budersandstraße, Oberer Dünenweg und Steintal der Antragsgegnerin leidet bereits an einem Verkündungsmangel (dazu 1.); die übrigen, das Verfahren betreffenden formellen Rügen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch (dazu 2. - 4.). 1. Der Bebauungsplan ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da der in der textlichen Festsetzung Nr. 1 enthaltene Verweis auf die DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, juris [Rn. 9 ff.]). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angegriffene Bebauungsplan regelt zwar die Größe der von ihm festgesetzten Dauerwohnung mit 51 % der Nettogrundfläche (NGF), setzt diese aber – ungeachtet ihrer Wirksamkeit im Übrigen – mit der Wohnfläche gemäß DIN 277, letztgültige Fassung, gleich. Wie sich jene Wohnfläche im Detail ermittelt, ergibt sich demgegenüber aus der Planurkunde selbst nicht, sondern allein aus der Anwendung jenes Regelwerkes. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 277 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn im Bebauungsplan fehlt bereits die erforderliche Angabe der Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerks ermöglichte. Ausweislich der Planakte (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 103) wird zwar die fragliche DIN-Norm im Inselbauamt der Gemeinde Sylt, bei dem auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten. Dem Publizitätsgebot ist damit gleichwohl nicht ausreichend Genüge getan, da auf diesen Umstand in der Bebauungsplanurkunde nicht hingewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, a.a.O. [Rn. 13]). 2. Die Antragsgegnerin hat indes entgegen der Rüge der Antragsteller nach Änderung des Planentwurfs die Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Dezember 2013 ordnungsgemäß erneut beteiligt. Insoweit hat sie eine wegen unzureichender Präzisierung des Auslegungsortes und nicht korrekter Bereithaltung des Auslegungsexemplars als fehlerhaft erkannte (erste) öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 16.04.2013 nach entsprechender Bekanntmachung durch Aushang vom 28.11.2013 bis zum 06.12.2013 in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum 23.12.2013 erneut vorgenommen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geänderten Planinhalten gegeben sowie während derselben Zeitspanne die förmliche Behördenbeteiligung ebenso explizit wiederholt. Mit der insoweit gewählten 2-wöchigen Auslegungs- und Stellungnahmefrist hat sie entgegen der Rüge der Antragsteller die Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit nicht unangemessen verkürzt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG NRW, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE -, juris [Rn. 62]). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit anderen Worten mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen zu befassen (Bay. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 -, juris [Rn. 28] m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist nicht als unangemessen kurz. Bei dem Plangebiet handelt es sich um sehr überschaubares, nur 3,52 ha großes Gebiet mit insgesamt ebenso überschaubaren – wenigen – Festsetzungen. Die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf betrafen lediglich die nachrichtliche Übernahme geschützter Biotope (Dünen und Heiden) gemäß § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG, geringfügige Modifikationen bei der Ausweisung von Stellplätzen sowie eine textliche Konkretisierung zu den Anforderungen, die an eine Dauerwohnung im Sinne von Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen gestellt werden. Die jeweiligen Änderungen wurden zudem farblich derart gekennzeichnet, dass sie auf einem Blick unmittelbar wahrgenommen werden konnten. Da die Antragsgegnerin mit den vorgenannten Änderungen weder von ihrem planerischen Konzept der Sondergebietsausweisung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ abgerückt ist noch umfangreiche oder komplexe (gänzlich neue) Inhalte formuliert hat, lag das wesentliche Abwägungsmaterial mithin bereits aufgrund der ersten Auslegung vor. Es bestehen daher keine Ansatzpunkte für die Annahme, dass der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb des genannten 2-Wochen-Zeitraums erfüllt werden konnte. Die Verkürzung der Auslegungsfrist auf 2 Wochen erfolgte auch nicht unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. § 10 der am 21.05.2003 beschlossenen Hauptsatzung (im Folgenden: HS) in der Fassung des 3., am 08.02.2011 beschlossenen Nachtrags enthält mit ausdrücklichem Hinweis auf die zu beachtenden Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung ihrerseits Regelungen zu Veröffentlichungen. Während sich § 10 Abs. 1 HS zu Form (Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel) und Dauer der Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen verhält, erklärt § 10 Abs. 2 Satz 1 HS die Form des Aushangs an der amtlichen Bekanntmachungstafel auch für Hinweise auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnisse für einschlägig und bestimmt in seinem Satz 2, dass „die Auslegungsfrist 1 Monat [beträgt], soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist“. Letzteres ist mit der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB der Fall. Auch wenn die den Gemeinden bei der Auslegung eines geänderten Bauleitplanentwurfs danach eingeräumte Möglichkeit zur angemessenen Fristverkürzung nicht mit einer fixen Fristvorgabe verknüpft ist, sondern die Abkürzung der Frist den Gemeinden je nach den Umständen des Einzelfalls überantwortet, handelt es sich insoweit gleichwohl um eine „andere gesetzliche Bestimmung“, von der die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – angemessen Gebrauch gemacht hat. Mit der von den Antragstellern in diesem Kontext bemühten Unterscheidung zwischen gesetzlichen und von einer Behörde gesetzten Fristen (vgl. § 89 LVwG) hat dies demgegenüber nichts zu tun. 3. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB. a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, juris [Rn. 22, 24]). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, a.a.O. [Rn. 24] mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung" genannt. „Innenentwicklung" ist deshalb der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - 4 BN 30.16 -, juris [Rn. 4]). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Anwendbarkeit des § 13a BauGB nicht daran scheitert, dass die streitbefangene Bauleitplanung weder die Wiedernutzbarmachung einer Fläche betrifft noch der Nachverdichtung durch Erhöhung der Bebauungsdichte des bereits besiedelten Planbereichs dient. Die Ersetzung des bisherigen Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 durch den streitgegenständlichen Plan mit dem Ziel, die städtebaulichen Strukturen betreffend das Maß der baulichen Nutzung zu sichern und neue planungsrechtliche Zulässigkeitsregelungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu etablieren, unterfällt unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention vielmehr eindeutig dem Anwendungsbereich des § 13a BauGB als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“. b) Soweit die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weiter – einschränkend – gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift voraussetzt, dass in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten sein darf, namentlich die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche nur weniger als 20.000 m² betragen darf, ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. In dem 3,52 ha großen Plangebiet sind insgesamt sieben innerhalb der Baugrenzen abgebildete Grundstücksflächen festgesetzt, deren Gesamtgröße nach Angabe der Antragsgegnerin (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 237) knapp 1.520 m² beträgt. Auch soweit man zu dieser Fläche noch die Grundfläche der ausgewiesenen Stellplätze und Garagen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) sowie die im südlichen Plangebiet festgesetzte – schmale – Straßenverkehrsfläche hinzurechnete, bliebe die Gesamtgröße deutlich hinter der nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² zurück. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB, wonach die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Das ist insofern von Bedeutung, als – worauf die Antragsteller abstellen – die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nicht nur in ihrer Sitzung am 26.05.2011 neben der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 12 „Weiße Siedlung Nord“ auch die ebenso im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführende Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 5 „Weiße Siedlung Südost“, Nr. 5a „Weiße Siedlung Südwest“ und Nr. 6 „Weiße Siedlung Mitte“ mit jeweils gleichlautendem Planungsziel „Steuerung und Sicherung von Dauerwohnungen, Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Baugrenzen und Regelungen zur Gestaltung“ beschlossen hat, sondern etwa ein halbes Jahr zuvor in ihrer Sitzung vom 14.12.2010 auch für den Bereich der „Roten Siedlung“ mit insoweit ebenfalls gleichlautendem Planungsziel der „Sicherung des Dauerwohnens sowie der Touristenbeherbergung und des Erhalts der für die Gemeinde wichtigen städtebaulichen intakten Struktur im Rahmen einer Bestandsfestschreibung“ den Aufstellungsbeschluss für die Bebauungspläne Nr. 8a „Rote Siedlung West“ und Nr. 8b „Rote Siedlung Ost“ gefasst hatte. Bei letztgenannten Bebauungsplänen der „Roten Siedlung“ handelt es sich indessen nicht um Bebauungspläne der Innenentwicklung, sondern um solche, die im „normalen“ Verfahren mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellt werden. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet insofern bereits vom Grundsatz her aus (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 136. EL Oktober 2019, § 13a Rn. 44; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Aufl. 2019, § 13a Rn. 5; vgl. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, juris [Rn. 30]; a.A. Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 108. Lfg., Oktober 2018, § 13a Rn. 85; vom Senat noch offengelassen im Beschluss vom 27.03.2019 - 1 MR 5/18 -, n.v.). Ob eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ ggf. in einem Missbrauchsfall in Betracht kommen könnte, d.h. etwa bei gleichzeitiger bzw. zeitnaher Aufstellung im Sinne eines „Rosinenpickens“ (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, a.a.O. [Rn. 30]; s.a. Rieger, in: Schrödter [Hrsg.], Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 14), bedarf keiner Entscheidung. Denn insoweit ist – ungeachtet des Umstandes, dass der Bereich der „Roten Siedlung“ unverändert nicht abschließend überplant ist –, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die streitige Bauleitplanung für den Bereich der „Weißen Siedlung“ und insoweit im Besonderen für den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 12 missbräuchlich aus dem Zusammenhang einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme mit der nördlich gelegenen „Roten Siedlung“ ausgegliedert hätte. Auch wenn beide Bereiche eine parallele Entstehungsgeschichte aufweisen, indem sie sich seit Beginn der 1930er Jahre im Zusammenhang mit dem Aufbau militärischer Einrichtungen als Wohnsiedlung für Soldaten und Zivilbedienstete entwickelt haben, war der Bereich der „Roten Siedlung“ bislang noch nicht überplant, während der Siedlungsbereich der „Weißen Siedlung“ aufgrund der jeweils eigenen, besonderen Struktur einzelner Teilbereiche seit Jahren durch insgesamt vier Bebauungspläne abgedeckt ist. Insofern ist schon nicht erkennbar, dass durch intendierte bestandssichernde Maßfestsetzungen und eine planungsrechtliche Neuausrichtung von Zulässigkeitsregelungen bei der Art der baulichen Nutzung bezüglich der jeweils bereits überplanten Bereiche nunmehr eine rechtsmissbräuchliche Abspaltung des Bereichs der „Weißen Siedlung“ von der erstmals einer Bauleitplanung zugeführten „Roten Siedlung“ erfolgt ist. Hinsichtlich der drei weiteren im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungspläne der „Weißen Siedlung“ (Nrn. 5, 5a und 6) gilt im Ergebnis dasselbe. Auch sie sind nicht kumulativ in die Grundflächenberechnung einzubeziehen. Zwar lässt sich ein enger räumlicher Zusammenhang aller vier Pläne insofern nicht bestreiten, als sie die „Weiße Siedlung“ vollständig abdecken und sich an den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Plans Nr. 12 zunächst der Plangeltungsbereich Nr. 6 unmittelbar anschließt und an diesen wiederum die jeweiligen Bereiche der beiden Bebauungspläne Nrn. 5a und 5 grenzen. Für den engen sachlichen Zusammenhang mag überdies streiten, dass die Antragsgegnerin ausweislich der parallel gefassten Aufstellungsbeschlüsse für alle vier Pläne das gleiche Planungsziel formuliert hat, wenngleich sich eine Deckungsgleichheit insoweit allerdings nur hinsichtlich der intendierten „Steuerung und Sicherung von Dauerwohnungen“ ausmachen lässt. Ein enger Zusammenhang der vier Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB kann aber deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für den fraglichen Gesamtbereich der „Weißen Siedlung“ als – was im Städtebau durchaus üblich ist – abschnittsweise Planung und Realisierung von Projekten innerhalb der jeweils bereits bestehenden Bebauungsplangebiete darstellt, (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44). Das macht bereits die jeweils eigene, erkennbar voneinander abweichende bauliche Struktur der einzelnen Planbereiche deutlich. So zeichnet sich etwa das Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 12 durch die sporadische Bebauung mit wenigen Häusern auf einem Dünenkamm aus, während die Planbereiche Nrn. 5, 5a und 6 durch augenfällig dichtere Bebauung geprägt sind. Innerhalb der dortigen Gebiete sind zudem unterschiedliche Nutzungsformen vorhanden bzw. vorgesehen, die zu einer Gebietsausweisung u.a. auch als allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet geführt haben. Aber auch die zeitlichen Abläufe der einzelnen Verfahren machen dies mehr als deutlich; es fehlt insoweit erkennbar an einer Parallelität der Planaufstellung. Für alle vier Pläne ist zwar am selben Tag der jeweilige Aufstellungsbeschluss gefasst worden; das eigentliche Planverfahren hat jedoch völlig unterschiedliche Verläufe und deutlich abweichende zeitliche Dimensionen in Anspruch genommen. Während der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 12 bereits im Juli 2011 in die Öffentlichkeitsbeteiligung ging, ein erster Planentwurf im Oktober 2012 und ein geänderter Entwurf im April 2013 beschlossen wurden, sodass der eigentliche Satzungsbeschluss am 08.09.2014 erfolgte, wurde der Bebauungsplan Nr. 5 erst am 19.12.2017 beschlossen, nachdem es nach der Öffentlichkeitsbeteiligung im Juli 2011 Planentwürfe erst im Jahr 2016 gab. Den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5a fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zeitlich noch deutlich später, am 11.07.2019 und insoweit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 24.08.2017 und dem Planentwurf vom 21.12.2018 folgend. Das Planverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 6 hat demgegenüber nach dem Aufstellungsbeschluss vom 26.05.2011 einen völlig anderen Verlauf genommen. Insoweit sind ihm zeitlich folgend nur für jeweils kleinere Teilbereiche des Plangebiets Einzeländerungen beschlossen worden (3. Änderung vom 14.11.2011, 5. Änderung vom 06.02.2018 und 6. Änderung vom 11.07.2019). In Bezug auf das gesamte Plangebiet hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 21.12.2018 andererseits den Beschluss gefasst, den Aufstellungsbeschluss vom 26.05.2011 aufzuheben und das Planverfahren einzustellen. Ob bei einer Kumulation der fraglichen Grundfläche des Bebauungsplans Nr. 12 mit den Grundflächen der weiteren drei Bebauungspläne der „Weißen Siedlung“ Nrn. 5, 5a und 6 der flächenbezogene Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB überhaupt überschritten wäre, bedarf insoweit daher keiner weiteren Vertiefung. c) Auch die weiteren Ausschlussgründe für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen erkennbar nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird ersichtlich nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (LUVPG) unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) vor (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Wenngleich sich etwa das Naturschutzgebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer mit der Hörnumer Nehrung (Vogelschutzgebiet) sowie die Dünenschutzgebiete rund um den Ort (Landschaftsschutzgebiet) und an der Südspitze der Gemeinde das Naturschutzgebiet Hörnum Odde in räumlicher Nähe zum Plangebiet befinden, zielt die Planung ausschließlich auf die Überplanung des bereits vorhandenen baulichen Bestandes mit geringfügig erweiterter Nutzung innerhalb des Baubestandes. Die Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets (FFH-Gebiet) im Nahbereich der Planung, die Dünenlandschaft Süd-Sylt, steht nicht zu erwarten. 4. Mit der zulässigen Wahl des beschleunigten Verfahrens konnte die Antragsgegnerin gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowohl von der Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) als auch von der Erstellung eines Umweltberichts (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) absehen. Auch die diesbezügliche Rüge der Antragsteller geht insoweit fehl. II. Der Bebauungsplan Nr. 12 „Weiße Siedlung Nord“ der Antragsgegnerin leidet auch an materiellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. 1. Der angefochtene Bebauungsplan ist entgegen der Rüge der Antragsteller allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, unwirksam. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und für Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auslösen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der „Gewährleistung materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde ist daher (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris [Rn. 33]). Dabei können raumordnerische Zielvorgaben eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Durch ihren Verbindlichkeitsanspruch heben sie sich deutlich von den Grundsätzen der Raumordnung ab, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt sind. An diesen Grundsätzen gemessen liegt in der Sondergebietsausweisung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ keine Verletzung der Zielanpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) legt in Kapitel 3.7.1 die Insel Sylt als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung mit eindeutig raumordnerischem Zielcharakter (1Z) fest. Diese Festsetzung des Schwerpunktraums wird gemäß der weiteren zielförmigen Festlegung (2Z) des LEP 2010 im Regionalplan – hier, für den Planungsraum V Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein - Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg - (Neufassung 2002) – dahin konkretisiert, dass dort unter Ziffer 4.1, Absatz 1, die Insel Sylt als Ordnungsraum für Tourismus und Erholung definiert wird mit indes in Absatz 3 zielförmig – Z(3) – eingeschränkter Siedlungstätigkeit durch vorgegebene Baugebietsgrenzen, die einer (weiteren) baulichen Entwicklung vorbehalten sind. Hierzu zählt auch das besiedelte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Ebenso als raumordnerisches Ziel ist dort in Absatz 7, 3. Unterabsatz ferner festgelegt, dass aufgrund der Engpässe bei der Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnungen auf der Insel Sylt eine Bauleitplanung zur Errichtung neuer Zweitwohnungen nicht mehr vertretbar ist. Dieses Ziel wird ausdrücklich als Ausnahme vom ansonsten aufgestellten Grundsatz in Absatz 5 formuliert, wonach der Bau von Zweitwohnungen in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung zurückhaltend sowie im räumlichen Siedlungszusammenhang erfolgen soll und die Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnung hierdurch nicht beeinträchtigt werden darf. Die mit dem Bebauungsplan mittels Ersetzung der bisherigen Ausweisung eines reinen Wohngebiets durch besagte Sondergebietsausweisung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ erstmals zugelassene bzw. legalisierte Gebäudenutzung (auch) als Ferienwohnung entspricht der vorbeschriebenen raumordnerischen Zielsetzung. Soweit mit ihr eine Verdrängung von Zweitwohnungen einhergeht, deren Nutzung ebenfalls zu touristischen Zwecken erfolgen mag, deren Existenz indessen auf Bestandsschutz reduziert wird, ist auch dies angesichts der ausdrücklich erwähnten Engpässe bei der Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnraum und einer deshalb als nicht mehr vertretbar bezeichneten Bauleitplanung mit dem Ziel der Errichtung neuer Zweitwohnungen, zielkonform. Auch die Etablierung bzw. Sicherung von Dauerwohnungen stellt vor diesem Hintergrund keine Zielabweichung dar. Die Vorgaben der Raumordnung zu den touristischen Schwerpunkt- bzw. Ordnungsräumen schließen eine Dauerwohnnutzung nicht aus. Im Gegenteil: Die Notwendigkeit der Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnungen und deren Aufrechterhaltung ist ebenso aus der konkretisierten Zielsetzung des Raumordnungsplans (Ziffer 4.1, Absatz 7, 3. Unterabsatz) abzulesen. Dass die Sondergebietsfestsetzung die Ferienwohnnutzung nur in einem der Dauerwohnnutzung prozentual untergeordneten Umfang zulässt, ist – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit im Übrigen – jedenfalls mit Blick auf die als Angebotsplanung konzipierte Plangestaltung ohne Relevanz. Auch wenn bauliche Erweiterungen der Bestandsgebäude aufgrund der bestandsorientiert erfolgten Festsetzung von Baugrenzen nicht möglich sind und eine Ferienwohnnutzung daher nur mittels gebäudeinterner Aufteilungen realisierbar ist, stellt dies die Zielkonformität nicht infrage. Greifbare Ansatzpunkte dafür, dass durch die Sondergebietsausweisung vorhandene Einrichtungen und touristische Angebote – wie die Antragsteller befürchten – statt eine Förderung zu erfahren, gefährdet würden, sind nicht erkennbar. 2. Der Bebauungsplan ist mit seinen Planungsansätzen auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, juris [Rn. 10]; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris [Rn. 45]). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin greift insoweit eine sich inselweit abzeichnende, durch entsprechende Erhebungen aus den Jahren 2010/2011 verifizierte Entwicklung auf, wonach Immobilien zunehmend für die Nutzung als (bloßer) Zweitwohnsitz vermarktet werden, was die Verdrängung vornehmlich von Dauerwohnungen, aber auch der Ferienvermietung zur Folge hat. Ihr erklärtes Planungsziel liegt daher im Wesentlichen in der langfristigen Sicherung von Dauerwohnraum (Planbegründung, S. 2) und damit in der Verfolgung des städtebaulich legitimen Belangs, Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Daneben ist ihr daran gelegen, die planerischen Grundlagen für die Erhaltung der im Plangebiet vorhandenen – wegen der Gebietsfestsetzung als reines Wohngebiet indes nicht plankonform entstandenen – „Nutzungsstruktur“ zu treffen, die sich als ein mehr oder weniger ausgewogenes Mischungsverhältnis aus Dauerwohnen und wechselndem Wohnen durch Feriengäste darstellt (Planbegründung, S. 5/6). Konkret sollen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im genannten Erhebungszeitraum 2010/2011 (offiziell) 19 Apartments bzw. 32 Betten zur Ferienvermietung angeboten worden sein, während in zwölf Gebäudeeinheiten Personen mit Erstwohnsitz gemeldet waren. Auch wenn aktuell, wie die Antragsteller einwenden, im Plangebiet (noch) ein hoher Dauerwohnanteil vorherrschen mag, darf nicht verkannt werden, dass eine Bauleitplanung nicht nur auf die vorgefundene städtebauliche Ordnung beschränkt ist, sondern sich insbesondere auch auf die städtebauliche Entwicklung bezieht, also grundsätzlich auch zukunftsgerichtet sein muss. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass Festsetzungen eine sich möglicherweise abzeichnende bzw. bloß etwaige Entwicklung steuern bzw. zu verhindern suchen, hier namentlich die (ggf. weitere) Etablierung von (nicht erwünschten) Zweitwohnungen. Als städtebaulich legitimer Belang ist dieser Aspekt im Übrigen in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB enthalten; er steht überdies – wie unter B. II. 1. ausgeführt – im Einklang mit den raumordnerischen Vorgaben und ist insoweit ausdrückliches Ziel der konkreten Planung (Planbegründung, S. 2). Die Erforderlichkeit der Planung ist entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht wegen der den Plangeltungsbereich ebenso erfassenden Satzung der Antragsgegnerin über die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltungssatzung) vom 09.08.2001 in der Fassung der ersten Änderung vom 06.02.2018 in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, juris [Rn. 4]) kann dies im Einzelfall dann erwogen werden, wenn ein staatliches Vorgehen einen eingetretenen, städtebaulich relevanten Missstand ohne weiteres unterbinden könnte. So aber liegt es hier nicht. Die Erhaltungssatzung mit ihrem gemeindlichen Genehmigungsvorbehalt ist nicht in gleicher Weise wie der streitgegenständliche Bebauungsplan geeignet, dessen Planungsziele zu verfolgen. § 2 der Erhaltungssatzung präzisiert die Erhaltungsgründe betreffend die „Erhaltung und Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ (Teilbereich I). Insoweit soll der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen „zur Wahrung und Erhaltung der vorhandenen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, die sich weitgehend durch eine ortsgebundene Wohnbevölkerung auszeichnet, die mit ihrem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ort ansässig ist und deren Zusammensetzung für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde […] zwingend erforderlich ist […]“ einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt werden (Satz 1). In Satz 2 wird sodann aufgezeigt, dass durch die Veräußerung bundeseigener Liegenschaften der Entzug des bestehenden Dauerwohnraums im Gemeindegebiet drohe. „Der Gefahr der Verdrängung der einheimischen Wohnbevölkerung durch Nutzungszwecke zur kurzfristigen Fremdenbeherbergung und der Bildung von Zweitwohnungen soll“ nach Satz 3 der genannten Normen „im Rahmen der Erhaltungssatzung durch die Erhaltung von Dauerwohnraum begegnet werden“. Insofern verfolgt die Erhaltungssatzung einen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin (nur) teil-identischen Zweck, namentlich den Erhalt von Dauerwohnraum. Darin indes erschöpft sich deren Planungskonzeption – wie ausgeführt – vorliegend nicht, denn der Antragsgegnerin geht es daneben um die Erhaltung der im Plangebiet vorhandenen „Nutzungsstruktur“ und damit auch um die Legalisierung bzw. Zulassung eines Wohnens durch Feriengäste. Den von den Antragstellern in diesem Zusammenhang demgegenüber wegen des Bestandes an bauzeitlich erhaltenen, originär für die Nutzung durch eine Wohneinheit konzipierten Doppelhäusern ausgemachten weitgehenden Ausschluss einer Ferienwohnnutzung vermag der Senat nicht zu erkennen. 3. Auch konnte die Festsetzung eines Sondergebiets „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ wirksam auf § 11 Abs. 1 BauNVO gestützt werden, wonach als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen sind, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist dabei die bei Erlass des Bebauungsplans geltende Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). Soweit in der Folgezeit § 13a und § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) in Kraft getreten sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung, zumal ihre Inkraftsetzung ohne Rückwirkung erfolgt ist. Zu einer in Anwendung derselben rechtlichen Grundlagen erfolgten inhaltsgleichen Sondergebietsfestsetzung – ebenfalls auf der Insel Sylt – hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.10.2017 (- 4 C 5.16 -, juris) die Festsetzung und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 06.07.2016 - 8 A 155/15 -, juris) bestätigend, welches die Sondergebietsfestsetzung für rechtmäßig erachtet hat, folgendes ausgeführt (Rn. 13 - 31): „Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes "Dauerwohnen und Touristenbeherbergung" konnte auf § 11 Abs. 1 BauNVO gestützt werden. […]. 1. Wie von § 11 Abs. 1 BauNVO gefordert, unterscheidet sich das festgesetzte Gebiet wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt […]. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebietes ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet […]. a) Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich wesentlich von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Reine Wohngebiete dienen nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. Das festgesetzte Sondergebiet dient indes auch der Vermietung von Wohnungen oder Räumen an Feriengäste. Diese Nutzung ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient […]. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung […]. Bei Wohnungen oder Räumen für Feriengäste fehlt es an einer Häuslichkeit, die auf Dauer angelegt ist. Denn die Gäste halten sich nach dem Nutzungskonzept und seiner typischen Verwirklichung jeweils allenfalls wenige Wochen in diesen Räumlichkeiten auf […]. In der Literatur wird erwogen, Wohnungen oder Räume für Feriengäste wie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu behandeln, auch wenn es an beherbergungstypischen Nebenleistungen fehlt und die Gäste ihren häuslichen Wirkungskreis selbst gestalten können (Pernice-Warnke, NVwZ 2015, 112 ; Fraatz-Rosenfeld/Kahrmann, VR 2014, 37 ; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 41; § 4a Rn. 25; ders., in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 4 BauNVO Rn. 110; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 20). Diesen Gedanken greift § 13a Satz 2 BauNVO 2017 auf (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 57). Der Senat braucht dem nicht nachzugehen […], weil sich auch bei dieser Sichtweise das festgesetzte Sondergebiet von einem reinen Wohngebiet wesentlich unterscheidet: Kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im reinen Wohngebiet als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Im Bebauungsplan kann daher nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, dass diese Ausnahme allgemein zulässig ist. Eine solche Festsetzung müsste aber nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes wahren. Daran fehlt es. Reine Wohngebiete dienen nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. In ihnen muss die Wohnnutzung eine beherrschende Stellung erlangen, weil das Gebiet in besonderer Weise der Erhaltung der Wohnruhe dient. Der Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes wird daher überschritten, wenn ein Gebiet neben dem Dauerwohnen als weiterem Hauptzweck der Vermietung von Wohnungen oder Räumen an Feriengäste dient. Denn diese Nutzung trägt durch den beständigen Wechsel der Nutzer Unruhe in das Gebiet hinein und verdrängt die Wohnnutzung aus ihrer beherrschenden Stellung. b) Die Gemeinde konnte ihr Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO erreichen. Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Näheres ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BauNVO, der als allgemein zulässig Wohngebäude sowie Nutzungen nach den § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO nennt, die der Wohnnutzung zugeordnet sind, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereit gestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen […]. In dem festgesetzten Sondergebiet sollen indes die Nutzungen nach dem § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht zulässig sein. Ein solches Gebiet wahrt nicht die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes […]. Dies gilt auch, wenn eine nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO als allgemein zulässig festgesetzt würde […]. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Vermietung von Wohnungen oder Räumen an Feriengäste vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO 2017 einer der Nutzungen des § 4 Abs. 3 BauNVO zugeordnet werden könnte. c) Die Festsetzung eines Mischgebietes verfehlte das gemeindliche Planungsziel gleichfalls. Denn das Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Kennzeichnend ist die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit […]. Es verstößt gegen die Zweckbestimmung des Mischgebietes, wenn - wie hier - wesentliche Teile der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten ausgeschlossen werden […]. d) Schließlich schied die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 10 Abs. 1 BauNVO, das der Erholung dient, aus. Denn mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines solchen Sondergebietes ist das Dauerwohnen nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 11). 2. Das Dauerwohnen und die Vermietung von Wohnungen oder Räumen an Feriengäste durften wie geschehen in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden (in diese Richtung OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 - BRS 82 Nr. 21; Reidt/von Landwüst, UPR 2015, 12 ; Schink, UPR 2017, 292 ; Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2016, 225 ; von Nicolai, NordÖR 2015, 361 ; a.A. Pfeffer, NVwZ 2016, 729 ). Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich in einem Sondergebiet nicht beliebig kombinieren. Ein "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist aber zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt […]. Nach dem Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - (BVerwGE 147, 138 Rn. 12) widerspricht eine Mischung von Nutzungen dagegen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. Dies ist hier nicht der Fall. a) § 10 BauNVO verhält sich zu Sondergebieten, die der Erholung dienen, und benennt als solche Gebiete insbesondere Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete. § 10 BauNVO regelt damit nicht abschließend solche Nutzungen, die einer Unterbringung zur Erholung dienen, wie die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben zeigen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). § 10 BauNVO ist aber auch keine umfassende Regelung solcher Unterbringungen, die der Erholung dienen und in denen die Gäste ihre Häuslichkeit selbst gestalten. Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung kann sich die Klägerin nicht auf das Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - (BVerwGE 147, 138) berufen. Gegenstand dieses Urteils war die bauplanerische Festsetzung eines Nutzungsmixes von dauerndem Wohnen und der Nutzung von Wochenendhäusern. Der Senat hat in § 11 BauNVO keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung gesehen […]. Das im Urteil behandelte "zeitweilige[...] Wohnen für Erholungszwecke" […] meint das dort verfahrensgegenständliche Wohnen in einem Wochenendhaus, wie es Gegenstand von § 10 Abs. 3 BauNVO ist. Einen Rechtssatz des Inhalts, die Zulässigkeit eines zeitweisen Erholungsaufenthalts bei eigener Gestaltung der Häuslichkeit sei in § 10 BauNVO abschließend geregelt, hat der Senat in dieser Entscheidung weder ausdrücklich noch der Sache nach aufgestellt. b) § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO hat Ferienhausgebiete zum Gegenstand. Davon nicht erfasst ist der Aufenthalt in Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude mit Dauerwohnungen befinden, also mit diesem in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. § 10 BauNVO erhielt seine maßgebliche Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757). Der seinerzeitige Verordnungsgeber kannte die Vermietung von Ferienzimmern oder Wohnungen in Gebäuden, die im Übrigen dem dauernden Wohnen dienten […], wollte sie indes keiner Regelung unterwerfen. Die Regelung der zunächst als Sondergebiete nach § 11 BauNVO vorgesehenen und auf Beschluss des Bundesrates dem § 10 BauNVO zugeordneten Ferienhausgebiete (BR-Drs. 261/77 S. 6, 34; BR-Drs. 261/77 S. 4 ff.) sollte wachsenden Erholungsmöglichkeiten und -bedürfnissen Rechnung tragen, dem Wunsch nach Erholung in landschaftlich reizvoller Umgebung entsprechen und entsprechende Bau- und Siedlungswünsche auf geeignete Standorte lenken, wie sie etwa in naturnahen Gebieten, in Wäldern, an Seen oder in unmittelbarer Strandnähe an der Küste zu finden sind […]. Dies findet seinen Ausdruck in der Ermächtigung der Gemeinden in § 10 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, die Grundfläche der Ferienhäuser "unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten" festzusetzen. Bereits die damalige Literatur unterschied von den in § 10 Abs. 4 BauNVO geregelten Ferienhausgebieten solche "Feriengebiete", in denen innerhalb von Wohngebieten einzeln gelegene Ferienwohnungen vermietet wurden, und die "besonders am Meer, auf den (Nordsee-)Inseln oder im Gebirge in vielfältiger Form anzutreffen" seien […]. Dass für solche Nutzungen Regelungen zu erwarten gewesen seien, wie die Klägerin geltend macht, bleibt spekulativ. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber insoweit einen Regelungsbedarf angenommen hat. Der begrenzte Regelungswille des Verordnungsgebers kommt im Wortlaut der Norm zum Ausdruck. Gebäude, in denen dauerndes Wohnen und der Ferienaufenthalt in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, sind keine "Ferienhäuser". In Ferienhausgebieten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind vielmehr Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Die Rechtsprechung ging daher davon aus, dass Ferienhäuser nicht selten ein minderer Standard an technischen Installationen im Hinblick auf Küche, Bad und Toilette kennzeichne und auch Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Isolierung hinter den Anforderungen zurückblieben, die an Wohnhäuser gestellt würden […]. Dieses Leitbild erfasst nicht Gebäude, die auch dem dauernden Wohnen dienen. § 22 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestätigt dieses Verständnis. Danach ist die Zweckbestimmung eines Gebietes für den Fremdenverkehr unter anderem anzunehmen bei Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. Der Gesetzgeber geht in dieser erstmals durch Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) als § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB erlassenen Vorschrift zum einen davon aus, dass Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung grundsätzlich zulässig sind, zum anderen davon, dass die von solchen Nutzungen geprägten Gebiete keine Ferienhausgebiete im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO sind.“ Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22.06.2000 - 1 K 22/99 -, n.v.; Beschluss vom 10.11.2015 - 1 LA 37/15 -, juris [Rn. 5]); hieran hält der Senat fest. 4. Die räumliche Abgrenzung des Sondergebiets „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ ist entgegen dem Einwand der Antragsteller auch nicht willkürlich erfolgt. Der Plangeltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 12 entspricht demjenigen aus dem Jahr 1999 und die Sondergebietsausweisung ersetzt insoweit in exakt identischem Umfang die bisherige Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung – „reines Wohngebiet“ –. Wenngleich das Plangebiet mit 3,52 ha Größe vergleichsweise „überschaubar“ ist und die Sondergebietsfläche etwa (nur) 40 % der Fläche des Plangebiets ausmacht, ist sie gleichwohl – objektiv betrachtet – weder räumlich zu „eng“ gewählt noch mangelt es ihr vor dem planerischen Hintergrund, Dauerwohnraum langfristig zu sichern und den Nutzungsmix aus Dauer- und Ferienwohnen zuzulassen bzw. zu legalisieren, an planungsfähigen Subjekten. Die Existenz etwa von Schwimmbädern, Promenaden, kulturellen Einrichtungen, Läden für den touristischen Bedarf oder ein konkretes Bedürfnis für derartige bauliche Anlagen setzt ein Sondergebiet der streitgegenständlichen Art entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht voraus. 5. Die Antragsgegnerin hat auch die Frage des ruhenden Verkehrs nicht abwägungsdefizitär beurteilt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insbesondere hat sie insoweit nicht gegen das in § 2 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot verstoßen, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Rüge der Antragsteller, es liege hinsichtlich der Stellplatzsituation und der Gemeinschaftsgaragen bereits ein Ermittlungsdefizit vor, greift nicht durch. Ausweislich der Planakte (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 236R) und im Besonderen nach der Planbegründung (S. 7 ff.) hat die Antragsgegnerin die Ist-Situation zum ruhenden Verkehr im Plangebiet korrekt erfasst. Insoweit hat sie festgestellt, dass die vier von der Straße Oberer Dünenweg im Norden des Plangebiets erschlossenen Gebäude-Einheiten im dortigen straßennahen Bereich über Stellplätze bzw. ausreichenden Raum für Stellplätze verfügen, während die übrigen insgesamt neun Gebäude-Einheiten (acht Doppelhaushälften und ein Einzelhaus) ihren Stellplatzbedarf derzeit auf den auch im bisherigen Bebauungsplan Nr. 12 ausgewiesenen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen befriedigen. Dabei sind nach den Feststellungen der Antragsgegnerin von den insgesamt 23 Garagen nur vier Garagen den Grundstücken im Plangebiet eindeutig zuzuordnen, fünf Garagen werden Gewerbebetrieben im Hafenbereich zugerechnet und die weiteren 14 Garagen werden von Wohnungsinhabern der näheren Umgebung genutzt. Soweit die Antragsteller zu denjenigen Eigentümern zählen, die kein Eigentum an einer der dortigen Garagen erworben haben, ist dies unstreitig und von den Feststellungen der Antragsgegnerin folglich mit umfasst. Deren Aussagen in der Planbegründung, wonach – korrespondierend mit der Zulassung von max. drei Wohnungen je Gebäude-Einheit – zwei Stellplätze und ein Garagenplatz je Gebäude-Einheit „vorgesehen“ seien (S. 7 f.), ist ein perspektivischer Ansatz, für dessen Realisierung hinsichtlich der Stellplätze zusätzliche Flächen für insgesamt sechs Pkw festgesetzt und hinsichtlich der Garagenplätze (bloße) Optionen wie das „Freiziehen“ von Garagen durch Neuordnungen im Bereich des Hafens aufgezeigt werden (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 236R). Soweit die Antragsgegnerin in Ansehung der fehlgeschlagenen Erwartung, Garagen bei der Neuordnung des Hafenbereichs für die vorliegende Planung mit heranziehen zu können, gleichwohl die Zahl der maximal zulässigen Wohnungseinheiten je Gebäude von einer Einheit je Doppelhaushälfte bzw. von zwei Einheiten je Einzelhaus auf jeweils drei erhöht hat, begründet dies im Rahmen der vorliegenden „Angebotsplanung“ keinen Abwägungsmangel. Denn legte man insoweit etwa die Richtzahlen des unterdessen zwar nicht mehr geltenden sog. Stellplatzerlasses (Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Landesbauordnung – Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder, Erlass des Innenministers vom 16.08.1995, Amtsbl. Schl.H. 1995 S. 611, geändert durch Erlasse vom 09.02.1996, Amtsbl. Schl.H. 1996 S. 234 und vom 17.07.2000, Amtsbl. Schl.H. 2000 S. 470) zugrunde, begründet das ermittelte „Stellplatzminus“ von fünf Plätzen bei einem rechnerischen Ansatz von 0,7 -1 Stellplatz je Wohnung in einem mit Dauer- und Ferienwohnungen belegten Mehrfamilienhaus schon keinen Fehbedarf. Dass die Planbegründung (S. 8) diesen Umstand nicht korrekt aufgegriffen bzw. dargestellt hat, begründet ebenso wenig gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einen beachtlichen Mangel. Denn diese Situation war bei der Schlussabwägung bekannt und hat – wie ausgeführt und wie auch bereits die Abwägungsbeurteilung im Dezember 2013 ausweist (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 236R) – keinen Einfluss auf die gleichwohl erfolgte Erhöhung der maximal zulässigen Wohnungseinheiten je Gebäude gehabt. 6. Die mit der textlichen Festsetzung in Nr. 1 verbundene Vorgabe von mindestens einer Dauerwohnung je Gebäude-Einheit erweist sich auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Belange der Grundstückseigentümer nicht als abwägungsfehlerhaft. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt – wie ausgeführt – neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (§ 2 Abs. 3 BauGB). Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09. 04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Sie hat namentlich die Eigentümerinteressen der Antragsteller daran, ihr Grundstück baulich entsprechend dem bisher zugestandenen Planungsrecht nutzen zu können, beachtet und korrekt gewichtet; insbesondere hat sie dabei aber auch das Gewicht der für die Planung sprechenden Belange hinreichend plausibilisiert und dokumentiert. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Die Gemeinde ist auch nicht gehalten, eine potentielle Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrecht zu erhalten. Vielmehr dürfen auf der Grundlage der §§ 30 ff. BauGB bestehende bauplanungsrechtliche Ansprüche nach Maßgabe des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, juris [Rn. 2]). Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte aber mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Daher setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris [Rn. 17]). Davon ausgehend weist die Abwägung der Eigentümerinteressen in Bezug auf die in der streitigen Festsetzung Nr. 1 enthaltene Vorgabe von mindestens einer Dauerwohnung je Gebäude-Einheit nicht die von den Antragstellern erkannten Defizite auf; sie erweist sich vielmehr als abwägungsgerecht. Die Antragsgegnerin hat den baulichen Bestand des Plangebietes verifiziert und insoweit festgestellt, dass sich das bislang als reines Wohngebiet festgesetzte Gebiet dahin entwickelt hat, dass – und insoweit abweichend von den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans – die meisten der dortigen insgesamt zwölf Doppelhaushälften mehr als eine Wohnung vorhalten (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 232, 250R) und im Gebiet auch in nennenswertem Umfang Ferienvermietung praktiziert wird (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 236, 236R, 250R). Diesen Befund hat sie in ihr Planungskonzept einbezogen und hat nicht nur die der bisherigen WR-Gebiets-Festsetzung widersprechende Vermietung an Feriengäste – erstmals – ermöglicht bzw. legalisiert, sondern hat gleichzeitig – von den Gebäudevolumina ausgehend – mehr Wohnungen je Gebäude-Einheit als bisher zugelassen (bis zu max. drei Wohnungen je Doppelhaushälfte oder Einzelhaus statt bislang eine Wohnung je Doppelhaushälfte bzw. zwei Wohnungen je Einzelhaus). Neben diesen im Vergleich zu den bisherigen Planfestsetzungen deutlich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten verfolgt die Antragsgegnerin zugleich das – wie oben unter B. II. 2. ausgeführt – legitime Planungsziel, Dauerwohnraum langfristig zu sichern und im Gegenzug (künftige) Zweitwohnungen zu verhindern. Hierin liegt die von den Antragstellern monierte Nutzungseinschränkung gegenüber der bisherigen Gebietsart, die auch Zweitwohnungen zuließ. Dies hat die Antragsgegnerin sehr wohl erkannt, indes bewusst als „Preis“ für die Nutzungserweiterungen und im Besonderen für die im Allgemeinwohlinteresse liegende Sicherung von Dauerwohnraum im Rahmen ihrer Abwägung gebilligt, indem sie dem Interesse an der dauerhaften Bewahrung der bisherigen, „Zweitwohnen“ umfassenden Nutzungsart, gegenüber ihrem Planungsziel, Dauerwohnraum zu schaffen bzw. zu sichern und dadurch das „Zweitwohnen“ auf einen bloßen Bestandsschutz zu reduzieren, geringeres Gewicht beigemessen hat. Das ist nicht zu beanstanden. 7. Auch erweist sich die von den Antragstellern angegriffene textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 8, nach der für Dauerwohnungen „der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz in Hörnum gefordert und entsprechend nachzuweisen“ ist, nicht als rechtswidrig. Sie bezweckt den Ausschluss der Nutzung von Gebäuden als Zweitwohnungen und verfolgt insoweit – wie wiederholt ausgeführt – ein legitimes planerisches Ziel, welches auch der Wertung des § 22 BauGB mit der dort eröffneten Möglichkeit, mittels einer Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum der Genehmigungspflicht zu unterwerfen, zu entnehmen ist. Jenes gesetzliche Instrumentarium zielt gleichfalls darauf, Zweitwohnungen zu verhindern (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, a.a.O., § 22a Rn. 1), wenngleich nicht mit gleicher Effizienz der Zielerreichung (vgl. dazu näher: Nds. OVG, Urteil vom 18.06.2019 -1 KN 64/15 -, juris [Rn. 88] sowie Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 -, juris [Rn. 31]). Dabei bestätigt sich die in Anlehnung an den im Melderecht verankerten Begriff der Hauptwohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 LMG verwendete Begriffswahl „Hauptwohnsitz“ oder „alleiniger Wohnsitz “ als ebenso sachgerechtes wie praktikables Kriterium der Norminterpretation (Nds. OVG, Urteil vom 18.06.2019 -1 KN 64/15 -, a.a.O. [Rn. 88] sowie Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 -, a.a.O, [Rn. 32]). Der Unterscheidung zwischen „Dauerwohnen“ und „Zweitwohnen“ bzw. zwischen „Hauptwohnung“ und „Nebenwohnung“ kommt überdies sehr wohl die von den Antragstellern im vorliegenden Kontext hinterfragte städtebauliche Relevanz zu. Das lässt sich bereits mit dem Hinweis auf das Phänomen der sog. „Rolladensiedlungen“ erklären: Es liegt auf der Hand, dass die Zunahme von Zweitwohnungen generell Probleme durch Leerstände hervorruft und damit zu einer Verödung von Siedlungsbereichen führt. Problematisch ist ferner die unzureichende Auslastung der gleichwohl vorzuhaltenden Infrastruktur. Zudem lässt der erhebliche Flächenverbrauch bei gleichzeitig nur geringfügiger Nutzung keine Zweifel an der städtebaulichen Relevanz aufkommen (Nds. OVG, Urteil vom 18.06.2019 -1 KN 64/15 -, a.a.O. [Rn. 88] sowie Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 -, a.a.O, [Rn. 30] jeweils m.w.N.). Die mit der angegriffenen Festsetzung implizierte Unterscheidung zwischen „Dauerwohnen“ und „Zweitwohnen“ steht schließlich auch nicht in – unlösbarem – Widerspruch zum bauplanungsrechtlichen Begriff des „Wohnens“, der durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist und damit auch das Wohnen in einer Zweitwohnung einschließt. Die Unterscheidung zwischen beiden „Wohnungsformen“ ist gerade das besondere Kennzeichen der hier erfolgten Sondergebietsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO, die sich insofern – wie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, a.a.O. [Rn. 13 - 31] ausgeführt – von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Besagte Festsetzung begegnet auch nicht den von den Antragstellern ausgemachten unionsrechtlichen Bedenken. Die insoweit als Beleg für ihre Bedenken angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris) betrifft ein in Belgien ergangenes Dekret der Flämischen Region über die Grundstücks- und Immobilienpolitik, das die Übertragung von Liegenschaften in bestimmten Gemeinden an die Bedingung knüpft, dass eine „ausreichende Bindung” des Kauf- oder Mietwilligen zu der betreffenden Gemeinde besteht. Dasselbe Dekret verpflichtet außerdem Parzellierer und Bauherren zur Verwirklichung eines Angebots an Sozialwohnungen und sieht gleichzeitig Steueranreize und Subventionsmechanismen vor. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass auf eine Bevorzugung von Einheimischen zielende Maßnahmen, die Gebietsfremde davon abhalten könnten, in einer Gemeinde in Immobilien zu investieren, eine Beschränkung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit gemäß Artt. 21, 45 und 49 AEUV darstellen (Tz. 38 ff.). Zugleich hat er Grundsätze zu diesen Verfahren entwickelt, die im deutschen Recht bei den „Einheimischenmodellen” und den Verträgen zur Sicherung sozialer Ziele der städtebaulichen Planung in § 11 BauGB breite Anwendung finden und hat insoweit herausgearbeitet, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden können, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Tz. 49). Ungeachtet der Frage, inwieweit die EuGH-Entscheidung zur Beeinträchtigung der Freizügigkeit in städtebaulichen Verträgen entsprechende Anwendung auf die vorliegend ausschließlich städtebaulich motivierte Bauleitplanung finden kann, die ohnedies kein klassisches „Einheimischenmodell“ zum Inhalt hat, sondern Einheimische wie Externe den gleichen Regularien unterwirft, liegen jedenfalls die genannten Tatbestände für eine Zulassung der gerügten Beschränkungen vor: So liegt die Sicherung von Dauerwohnraum auf Sylt und damit auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin im Allgemeininteresse. Mit ihrer entsprechenden Ausgestaltung, an den Hauptwohnsitz bzw. alleinigen Wohnsitz anzuknüpfen, ist die angegriffene Textfestsetzung auch geeignet, die Erreichung dieses Interesses zu gewährleisten. Die Festsetzung erweist sich im Sinne des EuGH-Urteils auch als erforderlich im engeren Sinne, denn sie beschränkt sich auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Mindestmaß. 8. Der textlichen Festsetzung Nr. 1 mit ihrem Verweis auf die DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen) zur Bestimmung der Mindestgröße der Dauerwohnung – Dauerwohnung mindestens 51% der Nettogrundfläche (NGF) (= Wohnfläche gemäß DIN 277, letztgültige Fassung) – mangelt es entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht an hinreichender Bestimmtheit. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 -, juris [Rn. 6]). Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind jedoch nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung, ggf. unter ergänzender Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans, erschließt (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, juris [Rn. 17]) oder sich infolge einer Verweisung auf andere Regelwerke erst aus jenen Vorschriften ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Damit ein Verweis auf ein technisches Regelwerk, insbesondere bei einem Regelwerk privater Gremien – wie hier der DIN-Norm –, dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung trägt, ist aber seine verlässliche Identifizierung erforderlich. Dem ist hier genügt. Wenngleich die Festsetzung ein konkretes Ausgabedatum der DIN-Norm nicht angibt, ist dem Verweis auf sie der Zusatz „letztgültige Fassung“ beigefügt. Dies ist für eine hinreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit ausreichend. Der Plangeber hat mit diesem Zusatz hinreichend klargestellt, dass er die in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „letzt-“ gültige Fassung hat festschreiben wollen und insofern nicht auch zukünftige Änderungen dieses Regelwerks Gegenstand der textlichen Festsetzung unter Nr. 1 sein sollen (dynamische Verweisung). Anderenfalls hätte es nahegelegen bzw. wäre es geboten gewesen, den Zusatz im Sinne von „jeweils gültige Fassung“ zu formulieren. Auch die konkrete Nennung einzelner Räumlichkeiten, die bei der Ermittlung der Nettogrundfläche unberücksichtigt bleiben sollen (Flächen im Kellergeschoss und im Spitzboden, die nicht für Aufenthaltszwecke nach der LBO S-H zulässig sind), spricht eindeutig für eine Interpretation des Zusatzes „letztgültige Fassung“ als statische Verweisung; denn der Plangeber konnte perspektivisch schon nicht ausschließen, dass bei einer (dynamischen) Änderung der DIN und deren Geltung jene ausgenommenen Flächen nicht ggf. einmal zu anrechenbaren Flächen werden könnten. Gleichwohl hat die von den Antragstellern gerügte textliche Festsetzung Nr. 1, wonach die Dauerwohnung mindestens 51% der Nettogrundfläche (NGF) (= Wohnfläche gemäß DIN 277, letztgültige Fassung), einnehmen muss, wenn nur eine Dauerwohnung vorgesehen ist und, soweit mehrere Dauerwohnungen vorgesehen sind, eine Dauerwohnung diesen Umfang aufweisen muss, keinen Bestand. Die Regelung leidet nämlich insofern an einem beachtlichen und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mangel, als es für die Festlegung der Mindestgröße der Dauerwohnung keine Rechtsgrundlage gibt. Der abschließend geregelte Festsetzungskatalog des § 9 BauGB – ergänzt um die Vorschriften der BauNVO – sieht eine solche nicht vor. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nur zu, die Zahl, d.h. die Anzahl der Wohnungen vorzugeben, nicht hingegen die Festlegung ihrer Größe (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48.04.NE -, juris [Rn. 40]; Nds. OVG, Urteil vom 14.05.2019 - 1 KN 101/17 -, juris [Rn. 84]; vom Senat noch offengelassen im Urteil vom 22.06.2000 - 1 K 22/99 -, n.v). Da diese Festsetzung erkennbar eine zentrale Frage der Gesamtplanung betrifft, führt ihre Rechtswidrigkeit zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) der Antragsgegnerin. Sie sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Grundstücks … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstück …). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich deren Satzung über die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltungssatzung) vom 09.08.2001 in der Fassung der ersten Änderung vom 06.02.2018 sowie innerhalb des Gebiets deren Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Ortsgestaltungssatzung), Teilbereich „Weiße Siedlung“ vom 27.01.2015 in der Fassung der ersten Änderung vom 31.08.2017. Das Grundstück liegt zudem im Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplans. Es ist mit einer exponiert auf einem Dünenkamm gelegenen Doppelhaushälfte bebaut. Das Gebäude ist Teil der sog. „Weißen Siedlung“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einer – ebenso wie die sich nördlich erstreckende sog. „Rote Siedlung“ – seit Beginn der 1930er Jahre im Zusammenhang mit dem Aufbau militärischer Einrichtungen entstandenen Wohnsiedlung für Soldaten und Zivilbedienstete. Dementsprechend ist es mit seiner bauzeitlichen Innentreppe originär für die Nutzung durch eine Wohneinheit konzipiert. Zahlreiche der zu dieser Siedlung gehörende Grundstücke wurden seit den 1990er Jahren an Private veräußert, die dort überwiegend mit Haupt- bzw. alleinigem Wohnsitz, teilweise mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Auch werden im Gebiet Ferienzimmer oder -wohnungen für Feriengäste angeboten; die Antragsteller nutzen ihr Gebäude als Zweitwohnsitz. Das Gebiet der „Weißen Siedlung“ wird durch den Geltungsbereich von insgesamt vier Bebauungsplänen abgedeckt. Am 26.05.2011 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit dem erklärten Ziel, Dauerwohnraum zu sichern und der sich im Gemeindegebiet abzeichnenden Abwanderung der örtlichen Bevölkerung bei gleichzeitig zunehmender Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen entgegenzuwirken, den Beschluss zur Auf- bzw. Neuaufstellung dieser vier bestehenden Bebauungspläne mit jeweils identischem Geltungsbereich, namentlich der Bebauungspläne Nr. 5 (Weiße Siedlung Südost), Nr. 5a (Weiße Siedlung Südwest), Nr. 6 (Weiße Siedlung Mitte) und des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) für das 3,52 ha große Gebiet zwischen den Straßen: Blankes Tälchen, Budersandstraße, Oberer Dünenweg und Steintal. Für alle Planverfahren wurde jeweils das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB vorgesehen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses unter Hinweis auf jene beabsichtigte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 20.06.2011 bis zum 28.06.2011. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein konnte, wurden unter dem 04.07.2011 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der von der Gemeindevertretung am 30.10.2012 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 12 nebst Begründung lag in der Zeit vom 28.11.2012 bis zum 04.01.2013 im Inselbauamt der Gemeinde Sylt montags bis freitags vormittags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags und donnerstags zudem von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus; dies war durch Aushang in der Zeit vom 20.11.2012 bis zum 28.11.2012 bekannt gemacht und mit dem Hinweis auf die Verfahrensart des § 13a BauGB und ein Absehen von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und dem weiteren Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags verknüpft worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.11.2012 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.01.2013 aufgefordert. Der nach der ersten Auslegung von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 16.04.2013 geänderte Planentwurf einschließlich Begründung lag nach vorheriger Bekanntmachung durch Aushang zunächst in der Zeit vom 31.10.2013 bis zum 14.11.2013 an gleicher Stelle und während derselben Öffnungszeiten öffentlich aus. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 21.10.2013. Wegen eines Formfehlers wurde die Auslegung des geänderten Planentwurfs nach entsprechender Bekanntmachung durch Aushang vom 28.11.2013 bis zum 06.12.2013 an gleicher Stelle und im gleichen zeitlichen Umfang in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum 23.12.2013 wiederholt. Der Bekanntmachung war wiederum der Hinweis auf die Verfahrensart des § 13a BauGB und ein Absehen von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB beigefügt worden, zudem der Hinweis auf die Möglichkeit, zu den geänderten Planinhalten während der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen, und der weitere Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde unter dem 03.12.2013 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geänderten Teilen der Planunterlagen bis zum 23.12.2013 eingeräumt. Am 08.09.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss vom selben Tag. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan Nr. 12 am 27.10.2014 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 03.11.2014 bis zum 11.11.2014. Während der bisherige Bebauungsplan Nr. 12 die von „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ umgebenen, mit sechs Doppelhäusern und einem Einzelhaus bebauten Wohngrundstücke nördlich der im Plan ausgewiesenen Erschließungsstraße „Blankes Tälchen“ jeweils als reine Wohngebiete festsetzte, in denen die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf eine Wohnung je Doppelhaushälfte bzw. zwei Wohnungen je Einzelhaus begrenzt war, setzt der streitgegenständliche Bebauungsplan, der mit seinem Inkrafttreten den bisherigen Bebauungsplan Nr. 12 ersetzt, unter weitgehender Beibehaltung der übrigen Festsetzungen für den Gebäudebestand (ca. 1.520 m²) nunmehr ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ fest. Die diesbezügliche (textliche)Festsetzung lautet wie folgt: „1. Art der baulichen Nutzung Das Sondergebiet dient dem Dauerwohnen und der Vermietung von Wohnungen an Feriengäste. Im Sondergebiet Dauerwohnen und Touristenbeherbergung ist für jede Gebäude-Einheit (= je Doppelhaushälfte / je Einzelhaus) mindestens eine Dauerwohnung vorzusehen. Allgemein zulässig sind: 1. Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung (max. 3 Wohnungen (Wo)) 2. Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit 1-2 Ferienwohnungen (zusammen max. 3 Wo) Ausnahmsweise können zugelassen werden 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 4. Räume für freie Berufe. Die Dauerwohnung muss mindestens 51 % der Nettogrundfläche (NGF) (= Wohnfläche gemäß DIN 277, letztgültige Fassung), einnehmen, wenn nur eine Dauerwohnung vorgesehen ist. Wenn mehrere Dauerwohnungen vorgesehen sind, um eine Dauerwohnung mindestens 51 % der NGF einnehmen. Bei der Ermittlung der NGF bleiben Flächen im Kellergeschoss und im Spitzboden, die nicht für Aufenthaltszwecke gemäß der LBO S-H zulässig sind, unberücksichtigt. Für die Dauerwohnung ist der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz in A-Stadt gefordert und ist entsprechend nachzuweisen.“ Ferner bestimmt der Plan die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen durch Baugrenzen, die mit den Außenseiten der eingeschossig zulässigen Gebäude zusammenfallen und lässt Garagen und Stellplätze nur innerhalb zeichnerisch festgesetzter Flächen für Gemeinschaftsgaragen bzw. Gemeinschaftsstellplätze und für Stellplätze mit konkreter Zuordnung zu einzelnen Grundstücken zu. Für die fußläufige Erschließung der Grundstücke sind daneben mit Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger belastete Flächen festgesetzt. Ihren Flächennutzungsplan passte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 mit Beschluss vom 08.09.2014 an die geänderte Gebietsausweisung „SO“ durch Berichtigung der bisherigen Bauflächendarstellung „W – Wohnbauflächen“ in ebendieses SO- Baugebiet an. Die Antragsteller, die sich bereits während des öffentlichen Beteiligungsschritts nach § 4a Abs. 3 BauGB mit Schriftsätzen vom 13.11.2013 und 23.12.2013 gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt hatten, haben am 10.11.2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Rügen hinsichtlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) erhoben und am 11.11.2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag mit denselben Einwänden gestellt. Sie machen geltend, dass sie als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks, dessen planungsrechtliche Situation sich durch die restriktiven Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung zu ihrem Nachteil geändert habe, antragsbefugt seien. Die jetzigen Nutzungsvorgaben für mindestens eine Dauerwohnung schränkten sie ebenso ein wie diejenigen für die Ferienwohnnutzung. Bereits wegen der begrenzten Größe ihrer Doppelhaushälfte und deren innerer Erschließung komme eine Aufteilung in mehrere Nutzungseinheiten nicht in Betracht; gleichwohl hätten sie aber nach Lage und Ausstattung ihrer Immobilie ein Interesse an der Vermietung an Feriengäste. Überdies lasse die bestandsorientierte Festsetzung der Baugrenzen nicht einmal mehr eine Wärmedämmung der Fassaden zu. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide zum einen an drei beachtlichen, zu dessen Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern: So sei bei der Planaufstellung die erneute Auslegung des geänderten Planentwurfs mit einer auf zwei Wochen verkürzten Frist und damit unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgt, der bei der gesetzlich vorgeschriebenen Auslegung von Plänen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen eine Auslegungsfrist von einem Monat vorsehe. Unabhängig davon sei die Fristverkürzung auch nicht „angemessen“ im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB, denn die Planänderung habe u.a. komplexe Fragen der Zulässigkeit von Sondergebietsfestsetzungen sowie zur Abgrenzung zwischen Wohnen und Fremdenbeherbergung aufgeworfen, die mit ihren Auswirkungen von den Planbetroffenen innerhalb von zwei Wochen kaum zutreffend zu erfassen gewesen seien. Zudem sei der Bebauungsplan unzulässiger Weise als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Der Plan ermögliche keine Wiedernutzbarmachung von Flächen und diene auch nicht der Nachverdichtung. Auch stelle die Ausweisung des Sondergebiets „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ keine andere Maßnahme der Innenentwicklung dar, denn es gehe der Antragsgegnerin nicht um die Entwicklung ihres Innenbereichs, sondern um die Sicherung des Bestandes an Gebäuden. Selbst bei einer abweichenden Beurteilung des letztgenannten Aspekts sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens unzulässig, weil keine bloß isolierte Betrachtung der im streitbefangenen Bebauungsplan Nr. 12 festgesetzten Grundfläche, die fraglos weniger als die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässige Größe von 20.000 m² ausmache, geboten sei; vielmehr sei die gewählte Fläche (sieben Wohngebäude sowie Straßenverkehrsfläche – Blankes Tälchen –) in Kumulation mit den beiden kurz zuvor Ende 2010 für die sog. „Rote Siedlung“ (Bebauungspläne Nrn. 8a und 8b – Rote Siedlung West bzw. Ost) und den drei parallel für die „Weiße Siedlung“ aufgestellten Bebauungsplänen (Bebauungspläne Nrn. 5, 5a und 6) zu sehen. Alle sechs Bebauungspläne stünden in einem engen zeitlichen, räumlichen sowie sachlichen Zusammenhang, zumal mit ihnen ein einheitliches städtebauliches Konzept, namentlich die Steuerung bzw. Sicherung des Dauerwohnens verfolgt werde. Dabei stehe der kumulativen Betrachtung nicht entgegen, dass für den Bereich der sog. „Roten Siedlung“ das reguläre Aufstellungsverfahren gewählt worden sei, während die Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“ im beschleunigten Verfahren erlassen werden sollen. Selbst wenn man eine solche „Zusammenrechnung“ im Allgemeinen nicht zulassen wollte, gälte vorliegend deshalb etwas anderes, weil die Aufspaltung in zwei Bauleitplanverfahrensarten eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung für den an verschiedene Schutzgebiete, u.a. Gebiete des Natura-2000-Systems, grenzenden Bereich der „Weißen Siedlung“ mit voraussichtlich mehr als 100 Ferienwohnungen darstelle. Auch wenn genaue Flächenangaben zu den einzelnen Bebauungsplänen nicht vorlägen, sei bereits allein bei der „Weißen Siedlung“ von einer nutzbaren Grundfläche von mindestens 20.000 m² (ca. 90 einzeln stehende Gebäude à 200 m² zulässige Grundfläche plus hoher Versiegelungsgrad durch großzügige Verkehrsinfrastruktur und Parkplätze) auszugehen; bei einer Hinzurechnung der Flächen im Bereich der „Roten Siedlung“ sei die höchstzulässige Grundfläche für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erst recht überschritten. Die fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens bedinge zugleich das rechtswidrige Unterlassen einer Umweltprüfung; auch sei hierdurch die Pflicht zur Aufnahme eines Umweltberichts in die Bebauungsplanbegründung gemäß § 2a i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden. Zum anderen lägen auch mehrere beachtliche und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende materielle Fehler vor: Die mit dem Ziel der langfristigen Sicherung von Dauerwohnraum getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung habe insbesondere auch vor dem Hintergrund der baulichen Bestandssituation Beschränkungen der Ferienwohnnutzung zur Folge und widerspreche damit der zielförmigen raumordnerischen Festlegung der Insel Sylt im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Insoweit sei die Zielanpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verletzt. Überdies sei der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das folge bereits aus dem Umstand, dass die planerische Prämisse, die einheimische Wohnbevölkerung werde durch vorgebliches Vordringen von „Zweitwohnen“ verdrängt, für den als Sondergebiet ausgewiesenen sehr kleinen Teil des Plangebiets nicht zutreffe. Nach den der Planung zugrunde liegenden Erhebungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2010/2011 liege der Anteil von Haupt- bzw. alleinigem Wohnsitz bei mehr als 80 %, sodass das Plangebiet im Gegenteil in besonderem Maße durch Dauerwohnen geprägt sei. Hinzu komme, dass die Planfestsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung wegen der relativ geringen Größe und Struktur der im Plangebiet vorhandenen Gebäude zu einem weitgehenden Ausschluss von Ferienwohnungen führten. Das vorgegebene (zweite) Planungsziel, einer angeblichen Verdrängung von Ferienwohnungen durch „Zweitwohnen“ entgegenzuwirken, sei daher ebenso wenig geeignet, den Bebauungsplan zu rechtfertigen. Im Übrigen stehe mit der für das Plangebiet ebenso geltenden Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die eine weitgehend identische Zielsetzung wie der streitgegenständliche Bebauungsplan verfolge, ein staatliches, die Grundeigentümer weniger beeinträchtigendes und damit vorrangig anzuwendendes Verwaltungsinstrument zur Verfügung, das den von der Antragsgegnerin behaupteten städtebaulichen Missstand ohne Weiteres unterbinden könne. Soweit die Eignung dieses Instruments zur Sicherung des Dauerwohnens infrage gestellte werde, gelte ihr Vorrang jedenfalls in Bezug auf die intendierte Verhinderung der Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen. Die Festsetzung des Sondergebiets „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ sei auch deshalb nicht mit den materiell-rechtlichen Anforderungen vereinbar, weil es für eine solche Gebietsfestsetzung keine Rechtsgrundlage gebe. Sie lasse sich nicht auf § 11 BauNVO stützen. Zwar sei es einer Gemeinde erlaubt, auf der Grundlage des § 11 BauNVO einen Nutzungsmix außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO festzusetzen. Das erforderte indes eine aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung selbst herzuleitende Verträglichkeit der Nutzungen untereinander, woran es hier fehle. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - und vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -) sei geklärt, dass die für reine und allgemeine Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO charakteristische dauerhafte Wohnnutzung mit der Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO unvereinbar sei. Dem vereinzelt gebliebenen Judikat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 -), das die gemeinsame Zulassung von Wohnnutzungen mit Ferienwohnungsnutzungen in einem Sondergebiet „Kurgebiet/Gebiet für Fremdenbeherbergung mit zulässigen Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzung“ demgegenüber als zulässige Kombination verschiedener Nutzungen erachtet habe, sei nicht zu folgen, zumal sich bei der anzulegenden typisierenden Betrachtungsweise die Unverträglichkeit beider eigenständigen Nutzungsarten wegen der durch eine Ferienwohnnutzung zwangsläufig hervorgerufenen bodenrechtlichen Spannungen, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen, aufdränge. Auch ein – hilfsweiser – Rückgriff auf § 10 BauNVO als Festsetzungsgrundlage scheide aus, da die primäre Zweckbestimmung des Sondergebiets nicht auf eine Erholungsnutzung, sondern auf die Sicherung der Dauerwohnnutzung ausgerichtet sei. Bereits jetzt überwögen im Plangebiet für das Dauerwohnen genutzte Gebäude sehr deutlich gegenüber Gebäuden, in denen Ferienwohnungen vorhanden seien. Soweit der Bebauungsplan ferner Festsetzungen zu Stellplätzen enthalte, leide er an Ermittlungsdefiziten. So sei etwa die Angabe in der Planbegründung unzutreffend, dass zu der in ihrem Eigentum stehenden Doppelhaushälfte eine Garage gehöre; die vermutete Zuordnung aller im Bebauungsplan genannten Garagen zu einzelnen an der Straße … liegenden Gebäudeeinheiten durch Stellplatzbaulasten oder schuldrechtliche Verträge existiere nicht. Zudem stelle die Begründung zu dem am 08.09.2014 beschlossenen Bebauungsplan – perspektivisch – auf „voraussichtlich“ im zurückliegenden „Jahr 2013“ zugunsten der Nutzer der im Plangebiet belegenen Gebäude frei werdende Garagen ab. Die nach dem Plan vorgesehene, sehr enge räumliche Abgrenzung des geplanten Sondergebiets sei zudem willkürlich. Der betreffende Teil der „Weißen Siedlung“ sei vor allem durch Wohngebäude geprägt, die zum Dauerwohnen genutzt würden; Freizeiteinrichtungen hingegen seien weder vorhanden noch geplant. Auch für das vorgebliche Planungsziel, dem vermeintlichen Vordringen des „Zweitwohnens“ Einhalt zu gebieten, sei ohne entsprechende tatsächliche Veränderung der Wohnungssituation keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Dies bedeute eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Plangebiet gegenüber den Eigentümern der übrigen in der „Weißen Siedlung“ belegenen Grundstücke. Auch sei die Festsetzung rechtswidrig, nach der für Dauerwohnungen der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gefordert und nachzuweisen sei. Dies führe zu einer Verknüpfung bauleitplanerischer Festsetzungen mit dem melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 LMG. Das werfe nicht nur die Frage der städtebaulichen Relevanz der melderechtlichen Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung auf. Die dieser Verknüpfung zugrundeliegende Unterscheidung zwischen „Dauerwohnen“ und „Zweitwohnen“ stehe auch im Widerspruch zum bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens, der keinen ständigen Aufenthalt in einem Gebäude voraussetze und damit auch das Wohnen in einer Zweitwohnung einschließe. Darüber hinaus bestünden gegen diese Festsetzung unionsrechtliche Bedenken insofern, als sie zur Erreichung der vom Plangeber verfolgten Ziele nicht erforderlich sei und die mit ihr intendierte Bevorzugung von Einheimischen spiegelbildlich zu einer Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Einheimischen führe, die Unionsbürger unzulässiger Weise davon abhalten könnte, im Plangebiet Immobilien zu erwerben oder anzumieten. Insofern sei hier die zu unzulässigen Einschränkungen der Freizügigkeit in städtebaulichen Verträgen ergangene einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -) auf bauleitplanerische Festsetzungen entsprechend anzuwenden. Die zur Art der baulichen Nutzung getroffene Festsetzung, wonach die Dauerwohnung mindestens 51% der Nettogrundfläche einnehmen muss, wenn nur eine Dauerwohnung vorgesehen ist, sei unbestimmt und insofern ebenfalls rechtswidrig. Die Festsetzung sei nicht aus sich heraus verständlich; ihr Bedeutungsgehalt erschließe sich erst unter Berücksichtigung der angeführten DIN 277. Dieses technische Regelwerk sei aber weder öffentlich ausgelegt worden noch werde es ihrer Kenntnis nach im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme bereitgehalten. Unabhängig davon stehe einer hinreichenden Bestimmtheit dieser Festsetzung der angeführte Zusatz „letztgültige Fassung“ entgegen, der sowohl als dynamische Verweisung im Sinne der jeweils aktuellsten Fassung als auch als statische Verweisung, d.h. in der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorliegenden Version, gedeutet werden könne. Die Planbegründung sei hinsichtlich des maßgeblichen Begriffsverständnisses unergiebig; dieses lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung klären. Schließlich sei auch die Vorgabe von mindestens einer Dauerwohnung je Gebäude(teil) rechtswidrig, da insoweit keine hinreichende Berücksichtigung der Belange derjenigen Eigentümer erfolgt sei, die ihr Gebäude bzw. Gebäudeteile als Ferienwohnungen vermieten wollen, hieran aber angesichts des Gebäudebestandes und der weiteren Restriktionen, die aufgrund der ferner geltenden Erhaltungssatzung und der Ortsgestaltungssatzung der Antragsgegnerin Umgestaltungen der Häuser nahezu unmöglich machten, gehindert seien. Um eine Zulässigkeit von Ferienwohnungen zu erreichen, wären bauliche Veränderungen erforderlich, um den Festsetzungen zu den Flächenanteilen zu genügen. Eine solch weitreichende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse sei mit dem Abwägungsgebot unvereinbar. Die Antragsteller beantragen, 1. die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 12 (Weiße Siedlung Nord) für das Gebiet zwischen den Straßen: Blankes Tälchen, Budersandstraße, Oberer Dünenweg und Steintal vom 27.10.2014 für unwirksam zu erklären, 2. hilfsweise, die im Antrag zu 1) genannte Satzung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Ungültigerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ihnen keine Vorteile brächte. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ließe den bisherigen Bebauungsplan Nr. 12 u.a. mit denselben Festsetzungen etwa zum Maß der baulichen Nutzung, namentlich die Festsetzung von Baugrenzen, wieder aufleben. Auch die gerügte Sondergebietsfestsetzung, die ihrem Vortrag zufolge eine Vermietung ihres Gebäudes an Feriengäste verhindere, sei keineswegs gegenüber der bisherigen Festsetzung eines reinen Wohngebiets nachteiliger. Sie legalisiere im Gegenteil planungsrechtlich erstmals eine Vermietung von Ferienwohnungen, die in einem reinen Wohngebiet unzulässig sei. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Keine der geltend gemachten Rügen zur formellen Rechtswidrigkeit greife durch. Es liege keine unzulässige Verkürzung der Auslegungsfrist im Rahmen der erneuten Planauslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor. Der erneut ausgelegte Entwurf sei gegenüber dem Vorentwurf nur in wenigen Inhalten geändert worden, sodass die Beteiligung der Öffentlichkeit in der auf zwei Wochen verkürzten Frist angemessen möglich gewesen sei. Der ihr gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit der Fristgestaltung stehe auch § 10 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung nicht entgegen, der lediglich eine Auffangregelung für den Fall enthalte, dass sich Auslegungsfristen nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen, wie hier aus dem Bundesrecht, herleiten ließen. Insbesondere handele es sich bei den angegriffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch um eine im beschleunigten Verfahren zulässige Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da der Begriff der Innenentwicklung an die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB anknüpfe und gerade Planungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB erfasse, liege eine Maßnahme der Innenentwicklung bereits dann vor, wenn ein für ein bestimmtes Gebiet geltender Bebauungsplan im Zuge notwendiger Anpassungen durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden solle, sei es, um vorhandene städtebauliche Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie planungsrechtliche Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Auch sei hinsichtlich der überplanten Fläche die zulässige Größe der Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von weniger als 20.000 m² eingehalten worden, da Gegenstand dieser Regelung ausschließlich die von der künftigen planerischen Festsetzung betroffene Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO, vorliegend die innerhalb der Baugrenzen abgebildeten Grundstücksflächen, nicht aber die im Plangebiet vorhandene Straßenfläche sei. Der angegriffene Bebauungsplan stehe entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen. Ein solcher Zusammenhang komme ohnedies nur zwischen mehreren Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Betracht, sodass eine Addition der festgesetzten Grundfläche des vorliegenden Bebauungsplans mit den Grundflächen der nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungspläne Nrn. 8a und 8b für die „Rote Siedlung“ bereits aus Rechtsgründen ausscheide. Auch die parallel aufgestellten Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“ (Bebauungspläne Nrn. 5, 5a und 6) seien nicht kumulativ in die Grundflächenbetrachtung mit einzubeziehen. Eine Kumulation sei nach dem Zweck der gesetzlichen Regelungen nur dann zu erwägen, wenn eine Planung künstlich aufgespalten werde, obwohl ein einheitliches Vorhaben verfolgt werde. Das sei hier nicht der Fall. Die städtebauliche Entwicklung folge vielmehr der abschnittsweisen Planung und Realisierung von Projekten, ohne dass die gesetzlichen Schwellenwerte bei der hier zeitlich gestaffelten Bauleitplanung für die einzelnen (bloß) „überplanten“ Planbereiche umgangen würden. Hinzu komme, dass vorliegend keine Veränderung der Grundflächen in Rede stehe, sondern lediglich die Art der baulichen Nutzung und sonstige Festsetzungen geändert würden. Dasselbe gelte für die Entwürfe der übrigen Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“, deren „festgesetzte Grundflächen“, selbst wenn man sie der Grundfläche des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinzurechnete, auch in der Summe unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² blieben. Mit der zulässigen Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB habe sie daher zulässiger Weise auch von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen. Der vermeintliche Verfahrensfehler sei im Übrigen nach § 214 Abs. 3 BauGB unerheblich, da angebliche Mängel im Abwägungsvorgang weder offensichtlich noch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen seien. Der streitgegenständliche Bebauungsplan befinde sich nicht in der Nachbarschaft zu mehreren Schutzgebieten. In seinem Geltungsbereich befänden sich lediglich geschützte Biotope, deren Schutz auch ohne Umweltprüfung sichergestellt sei. Auch liege eine Verletzung der Zielanpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht vor. Soweit die Festsetzung der Insel Sylt als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung im Landesentwicklungsplan 2010 raumordnungsrechtlich Zielcharakter habe, werde dem mit dem festgesetzten Sondergebiet in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Die Festsetzung des Schwerpunktraumes werde im Übrigen im Regionalplan für den Planungsraum V dahingehend konkretisiert, dass die Insel Sylt in einem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung liege. Als Ziel werde darin festgelegt, dass aufgrund von Engpässen bei der Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnungen auch auf der Insel Sylt eine Bauleitplanung zur Errichtung neuer Zweitwohnungen nicht mehr vertretbar sei. Als raumordnerischer Grundsatz werde ferner festgelegt, dass der Bau von Zweitwohnungen in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung allenfalls zurückhaltend erfolgen solle. Die Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnraum dürfe hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Insofern deckten sich die Ziele und Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplans – einerseits Festsetzungen zum Dauerwohnen und darüber hinaus die Festsetzung von Ferienwohnungen – nicht nur mit denen der Raumordnung; sie sei zur Umsetzung jener Ziele angesichts der bisherigen Festsetzung eines reinen Wohngebiets sogar gehalten gewesen. Insofern sei auch die Befürchtung der Antragsteller, vorhandene Einrichtungen, Angebote für Tourismus und Erholung müssten aufgrund der Planung teilweise aufgegeben werden, nicht nachzuvollziehen. Der Bebauungsplan sei zudem erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Bauleitplanung beschränke sich nicht nur auf die vorgefundene städtebauliche Ordnung, sondern beziehe sich auch auf die städtebauliche Entwicklung. Insofern müsse sie grundsätzlich auch zukunftsgerichtet sein und könne Festsetzungen vorsehen, um eine im Fluss befindliche Entwicklung zu steuern bzw. zu verhindern, namentlich den Umstand, dass in ihrem Gemeindegebiet eine rege Nachfrage nach Immobilien durch Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet bestehe, die nicht an einer Dauernutzung interessiert seien, sondern sich lediglich zeitweilig im Sinne eines Zweitwohnsitzes im Gemeindegebiet aufhalten möchten. Dies widerspreche ihrer Planungskonzeption im Sinne der durch die Raumordnung gemachten Vorgaben. Ihre Planung basiere ferner auf den Ergebnissen einer Erhebung aus den Jahren 2010 und 2011, wonach in den vorhandenen Wohneinheiten im Plangebiet offiziell 19 Apartments bzw. 32 Betten zur Ferienvermietung angeboten wurden und überdies in zwölf der Gebäudeeinheiten Personen mit Erstwohnsitz gemeldet waren. Diese Durchmischung von Dauer- und Ferienwohnnutzung spreche mithin für die Geeignetheit der vorhandenen Gebäude, bis zu drei Wohneinheiten aufzunehmen. Die in diesem Kontext von den Antragstellern angesprochene Erhaltungssatzung sei im Übrigen nicht geeignet, die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskonzeption umzusetzen. Sie diene zwar ebenfalls der Erhaltung von Dauerwohnungen; die streitbefangene Bauleitplanung gehe mit ihren Festsetzungen indes weit über den Regelungsgehalt jener Erhaltungssatzung hinaus. Überdies sei die angegriffene Festsetzung des Plangebiets als Sondergebiet „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ sehr wohl nach § 11 BauNVO zulässig. Die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aktenzeichen 4 CN 7.12 und 4 CN 3.14 bezögen sich jeweils ausschließlich auf die Vereinbarkeit des dauerhaften Wohnens mit zulässigen Nutzungen in einem Wochenendhausgebiet als Sondergebiete nach § 10 Abs. 1 BauNVO. Im Rahmen von Sondergebieten nach § 11 BauNVO sei dagegen eine Kombination von Dauerwohnnutzung und Ferienwohnnutzung zulässig. Die Mischung von Fremdenbeherbergung bzw. Ferienwohnen und Dauerwohnen stehe nicht in Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO; die Verträglichkeit dieser Nutzungsarten lasse sich vielmehr aus den Regelungen der BauNVO selbst herleiten. Insofern verweist die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren 1 KN 123/12 und 1 KN 61/14. Auch der erkennende Senat habe wiederholt, etwa in den Verfahren 1 K 22/99 oder 1 LA 37/15 den Unterschied eines Sondergebiets „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ zu den Gebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO darin gesehen, dass im angesprochenen Sondergebiet ein Festsetzungsgehalt gewollt sei, welcher in den übrigen Gebietstypen nicht sachgerecht zu erreichen sei. Eine Ausdehnung der von den Antragstellern angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Erholungsgebieten auf Sondergebiete nach § 11 BauNVO greife im Übrigen unnötig und ohne gesetzliche Grundlage in ihre gemeindliche Planungshoheit ein. Auch eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze scheitere am Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Es müsse vielmehr planungsrechtlich zulässig sein, eine auf historischen Entwicklungen beruhende tatsächliche bauliche Nutzung, wie sie sich im Plangebiet in Gestalt einer gewachsenen touristischen Mischstruktur aus verstärkter Vermietung von Ferienwohnungen in ansonsten selbst bewohnten Gebäuden in den letzten Jahrzehnten entwickelt habe, zu sichern und weiterzuentwickeln. Es bestehe auch kein beachtliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Stellplatzsituation und der Gemeinschaftsgaragen. Ungeachtet des Umstands, dass die im früheren Bebauungsplan Nr. 12 grundstücksbezogen erfolgte Zuordnung von Stellplätzen und Garagen im Rahmen der Veräußerung der Grundstücke bedauerlicherweise nicht umgesetzt worden sei und insofern nicht jedes Grundstück Zugriff auch auf eine Garage habe, seien die im Plan getroffenen Festsetzungen in Bezug auf den ruhenden Verkehr dem Planungsziel jedenfalls dienlich. Soweit die Begründung zum Bebauungsplan nicht aktualisiert worden sei und zudem die fehlgeschlagene Erwartung, Garagen im Rahmen der beabsichtigten Neuordnung des Hafenbereichs für die vorliegende Planung heranziehen zu können, erwähne, sei ein darin zu erblickendes Ermittlungsdefizit jedenfalls kein ins Gewicht fallender Mangel, der abwägungsrelevant gewesen wäre und zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führe. Die hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung darüber hinaus geltend gemachten Mängel seien ebenfalls nicht festzustellen: So treffe der Vorwurf der willkürlichen räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Sondergebiets nicht zu. Das Plangebiet entspreche exakt dem früheren Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 aus dem Jahr 1999 und weise zudem im Vergleich zu den angrenzenden Plangebieten sowohl aufgrund der derzeitigen baulichen Nutzung als auch der Topographie Besonderheiten auf. Die angegriffene Anknüpfung an den Haupt- bzw. alleinigen Wohnsitz unter Verwendung einschlägiger melderechtlicher Begriffe sei gleichermaßen nicht zu beanstanden. Die Festsetzung diene dem Ausschluss der Nutzung vorhandener Gebäude als Zweitwohnungen mit ihrer erheblichen städtebaulichen Relevanz. Diese gesetzgeberische Wertung lasse sich auch den Regelungen des § 22 BauGB entnehmen, der jedoch in keinem Spezialitätsverhältnis zu der vorliegend wahrgenommenen Möglichkeit stehe, einen Bebauungsplan mit gleicher Zielrichtung aufzustellen. Die Überplanung des Gebiets diene der Sicherung der derzeitigen Nutzungs- und Siedlungsstruktur sowie der Lenkung städtebaulicher und kommunaler Ziele und der Vermeidung von Fehlentwicklungen, insbesondere der zunehmend festzustellenden Zurückdrängung von Dauerwohnnutzung durch exorbitant steigende Immobilienpreise. Die Festsetzung begegne dabei insbesondere auch nicht den von den Antragstellern gehegten unionsrechtlichen Bedenken. Die Regelung nehme weder nach ihrem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck eine Unterscheidung zwischen Bundesbürgern und Unionsbürgern vor. Auch sei die Festsetzung zur Mindestgröße der Dauerwohnung nach der getroffenen Festsetzung und unter Heranziehung der Planbegründung hinreichend bestimmt. Die schließlich von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Vorgabe von mindestens einer Dauerwohnung pro Gebäudeteil griffen ebenfalls nicht durch. Der Ausschluss von Zweitwohnungen könne nur durch die Festsetzung einer Dauerwohnnutzung erreicht werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan erstmals die planerische Möglichkeit geschaffen worden sei, Ferienwohnungen zu vermieten, dies allerdings nur im Einklang mit der vorrangig zu schützenden Dauerwohnnutzung. Dies wäre nicht erreichbar, wenn eine Ferienwohnnutzung unabhängig von einer zeitgleich stattfindenden Dauerwohnnutzung ermöglicht würde, da das Plangebiet dann faktisch den Charakter eines Erholungsgebiets nach § 10 Abs. 1 BauNVO bekäme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.